tragen. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagten K. , F. und He. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen
m äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Rechtsmittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts
rückverwiesen. Von Rechts wegen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung (§ 30 Abs. 1 WStG) und entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG)
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es
r Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten F. hat es der entwürdigenden Behandlung für schuldig befunden und gegen ihn eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen
je 40,-- Euro verhängt. Die Angeklagten K. und He. hat es von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung freigesprochen. Die Angeklagten F. und H. wenden sich mit ihren jeweils auf die näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Mit den
Ungunsten der Angeklagten K. , F. und He. eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden vom Generalbundesanwalt vertreten und richten sich gegen den Freispruch der Angeklagten K. und He. . Betreffend den Angeklagten F. beanstandet die Beschwerdeführerin insbesondere die fehlende Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung und Misshandlung. Während die Rechtsmittel der Angeklagten F. und H. keinen Erfolg haben, ist das Urteil, soweit es die Angeklagten K. , F. und He. betrifft, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen - ausgenommen diejenigen
m äußeren Tatgeschehen - aufzuheben. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Quartalsbeginn neue Rekruten
r dreimonatigen Grundausbildung
gewiesen wurden. Die Angeklagten F. , K. und H. waren als Gruppenführer und Ausbilder eingesetzt, der Angeklagte He. als Schirrmeister. 2.
r Tatzeit - im zweiten Quartal 2004 - galt für die Ausbildung der Rekruten die "Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1" (AnTrA1), Stand Juni
m 1. Oktober 2004 in Kraft trat. Diese enthielt einen neuen Teil "Basisausbildung EAKK" (Einsatzvorbereitende Ausbildung für Krisenbewältigung und Konfliktverhütung) mit dem Ziel, bereits in der Grundausbildung die für einen Auslandseinsatz im Rahmen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung erforderlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten
erlernen. Dieser neue Ausbildungsteil sah eine zweistündige, vom Kompaniechef durchgeführte Unterrichtseinheit - jedoch keine praktische Übung - über Geiselhaft, Entführung und Gefangenschaft bei Einsätzen sowie über die Konfrontation mit Verwundung und Tod und deren Bewältigung vor. Die Übung "Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft" ist ein Abschnitt der "Einsatzbezogenen
satzausbildung", die von der Bundeswehr für diejenigen Soldaten auf Zeit, freiwillig länger dienende Soldaten oder Berufssoldaten vorgesehen ist, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen und den Befehl bekommen haben, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. Diese Übung wurde von der Bundeswehr nur an drei Standorten im Bundesgebiet durchgeführt, wozu die Freiherrvom-Stein-Kaserne aber nicht gehörte. Sie wurde
dem
vor im Unterricht mit allen Teilnehmern besprochen und von Psychologen begleitet. Die Übung lief dergestalt ab, dass die auszubildenden Soldaten eine Busfahrt unternahmen, während derer sie überfallen wurden. Ihnen wurden die Augen verbunden und sie wurden aufgefordert, ihre Hände in den Nacken, auf die Knie oder die Sitzbank vor ihnen
legen. Anschließend wurden sie an einen Ort verbracht, an dem eine "Befragung" stattfand. Hierbei wurden die Soldaten, deren Augen nach wie vor verbunden waren, physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt, um bei ihnen Stress
erzeugen. Sie wurden lautstark befragt und mussten körperliche Übungen wie Liegestütze oder Kniebeugen machen.
dem wurde ihnen gedroht, Kameraden
schlagen oder
erschießen, wenn sie nicht die gewünschten Antworten gaben.
r möglichst realistischen Untermalung wurden die entsprechenden Geräusche (Schläge und Schüsse) simuliert. Während der Übung hatten die Soldaten - wie ihnen beim vorhergehenden Unterricht gesagt worden war - jederzeit die Möglichkeit, durch ein Handzeichen aus der Übung auszusteigen. Die Angeklagten K. und H. hatten eine solche "Einsatzbezogene
satzausbildung" bereits absolviert. 3. Nachdem in der Vergangenheit auch außerhalb der drei festgelegten Standorte eine Ausbildung "Geiselnahme/Geiselhaft" durchgeführt worden war, die nicht derjenigen in den drei Ausbildungszentren entsprach und die bei einigen Teilnehmern
Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte, wies das Heeresführerkommando der Bundeswehr in einem als "VS - nur für den Dienstgebrauch" gekennzeichneten Schreiben vom 26. Februar 2004 darauf hin, dass diese Ausbildung ausschließlich im Rahmen der "Einsatzbezogenen
satzausbildung" in den drei Ausbildungs- beziehungsweise Gefechtsübungszentren durchgeführt werden dürfe, da sie dort unter Anleitung des dafür speziell geschulten Personals erfolgen könne. Empfänger dieses Schreibens war auch die
gewiesen worden. Dass die Angeklagten - auch nicht die Ausbilder - dieses Schreiben oder den Befehl kannten, vermochte die Kammer nicht festzustellen. 4. Anfang April 2004 begannen in der Freiherrvom-Stein-Kaserne etwa 80 Rekruten, von denen zirka die Hälfte Wehrdienstleistende waren, ihre dreimonatige Grundausbildung. Es wurden zwei Ausbildungszüge gebildet, deren
gführer die ehemaligen Mitangeklagten Hauptfeldwebel D. und Ho. waren.
einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des zweiten Quartals 2004 kamen die beiden
gführer auf die Idee, in der "Allgemeinen Grundausbildung" in Coesfeld eine Geiselnahmeübung einzuführen. Vor dem 8. Juni 2004 fand auf deren Anordnung eine Ausbilderbesprechung statt, an der auch die vier Angeklagten teilnahmen. Dabei wurde der grobe Ablauf der Geiselnahmeübung erörtert. Die beiden
gführer D. und Ho. beabsichtigten, die Rekruten nach der dienstplanmäßigen Nachtschießübung am 8. Juni 2004 gruppenweise auf einen nächtlichen Orientierungsmarsch
schicken, bei dem
m Schluss die "Geiselnahme" mit anschließendem "Verhör" erfolgen sollte. Weder der Orientierungsmarsch noch die Geiselnahmeübung standen auf dem für die Rekruten einsehbaren Dienstplan und waren diesen somit nicht bekannt. Die beiden
gführer D. und Ho. teilten neben drei (weiteren) Ausbildern die Angeklagten K. , F. und He. für das "Überfallkommando" ein. Sie sollten die Rekruten in den frühen Morgenstunden des 9. Juni 2004 überfallen, entwaffnen, fesseln und ihnen die Augen verbinden. Anschließend sollten die Rekruten mit einem Pritschenwagen
m Standortübungsplatz gefahren werden, um in einer dortigen Sandgrube ihr "Verhör" durchzuführen. Für dieses Verhör teilten die beiden
gführer den Angeklagten H. ein. Diesem sagte D. , das "Verhör" solle "etwa so wie in Hammelburg", im Vereinte-Nationen-Ausbildungszentrum, ablaufen, wo der Angeklagte H. eine Geiselnahmeübung absolviert hatte. Das Landgericht sah sich nicht in der Lage aufzuklären, ob bei dieser Ausbilderbesprechung noch weitere Einzelheiten der Geiselnahmeübung erörtert wurden. Die beiden
gführer D. und Ho. teilten den Anwesenden mit, die geplante Geiselnahmeübung sei vom Kompaniechef "abgesegnet worden". Tatsächlich hatte Hauptmann S. eine solche Übung auch genehmigt. 5. Gegen Ende der Nachtschießübung am 8. Juni 2004 erklärten die beiden
gführer D. und Ho. den angetretenen Rekruten, im Raum Coesfeld seien Terroristen gesichtet worden, das Gebiet müsse bestreift und sämtliche Auffälligkeiten müssten dokumentiert werden. Die Rekruten, die ihr gesamtes Marschgepäck und ihr Gewehr bei sich hatten, machten sich gruppenweise auf den Weg. Dabei marschierten die einzelnen Gruppen zeitlich versetzt ohne ihren planmäßigen Gruppenführer los. Die Rolle des Gruppenführers musste jeweils ein Rekrut übernehmen. Es gab keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass etwas Besonderes passieren könnte. Ein Kennwort, mit dem die Rekruten die Übung hätten beenden können, wurde ihnen nicht mitgeteilt. Lediglich manchen Rekruten war während ihres späteren Verhörs gesagt worden, um die Übung
beenden, müssten sie nur das Wort "Tiffy" nennen, das in der Grundausbildung als Synonym für "Schwächling" oder "Weichei" verwendet wurde und durchaus negativ behaftet war. 6. Die sechs Beteiligten des "Überfallkommandos" hatten einen Hinterhalt im Gelände eingerichtet. Sie trugen Bundeswehrkleidung, hatten aber teilweise ihre Dienstgradabzeichen und Namensschilder entfernt. Ihre Gesichter waren vermummt, um nicht auf den ersten Blick erkannt
werden. Sie hatten Gewehre mit geladenen Manöverpatronengeräten dabei, teilweise auch ungeladene Pistolen und mehrere Übungsgranaten. Es waren auch Kabelbinder vor Ort. Spätestens jetzt besprachen die sechs, den Rekruten damit die Hände auf den Rücken
fesseln, wobei vermieden werden sollte, dass die Kabelbinder in die Haut schnitten. Die erste Gruppe traf verspätet erst in den Morgenstunden des 9. Juni 2004 ein. Das "Überfallkommando" lenkte die Rekruten
erst ab und griff sie dann schreiend und schießend an. Die Rekruten waren im Allgemeinen
überrascht und - nach rund 24 Stunden Dienst und dem mehrstündigen Orientierungsmarsch -
meist auch
erschöpft, um noch größere Gegenwehr
leisten. Sie gingen durchweg davon aus, dass es sich bei den maskierten Angreifern um Bundeswehrangehörige handelte. In aller Regel kamen die Rekruten der Aufforderung, sich
ergeben und sich auf den Boden
legen, letztlich freiwillig nach. Bei manchen Rekruten halfen die Angreifer mit körperlichem Druck nach. Allerdings leisteten andere Rekruten auch Widerstand. So wurde der Zeuge L. von einem der Angreifer
Boden gerissen, wo er auf dem Bauch
m Liegen kam. Damit er nicht wieder aufstehen konnte, drückte einer aus dem "Überfallkommando" ein Knie auf seinen Hals. Anschließend wurden L. s Hände mit den Kabelbindern auf den Rücken gefesselt und
sätzlich mit der Splitterschutzweste oder dem Koppeltragegestell verbunden, wodurch seine Arme nach oben gezogen wurden und er schmerzhaften Druck auf seinen Schultern verspürte. Als er sich gegen die Fesselung wehrte, nahm einer der Angreifer das Knie des Zeugen L. in einen Haltegriff, so dass dessen Bein verdreht wurde und er Schmerzen erlitt. Auch mit dem Zeugen R. gab es bei der Entwaffnung eine "kleine Rangelei", bei der er aber nicht verletzt wurde. Der Zeuge Kl. wurde bei dem Überfall von hinten in einen Würgegriff genommen und
Boden gebracht. Alle Rekruten mussten sich nach ihrer Entwaffnung hinknien oder auf den Bauch legen. Ihnen wurden die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken gefesselt, wobei größtenteils darauf geachtet wurde, dass sie nicht
stramm anlagen. Bei den meisten Soldaten hinterließen die Kabelbinder keine Spuren. Sechs Rekruten trugen jedoch Druckstellen an den Handgelenken davon; zwei erlitten Kratzer beziehungsweise kleine Schnittwunden an den Armen. Die Augen der Rekruten wurden mit einem Dreiecktuch verbunden; möglicherweise wurde einzelnen auch ein Wäschesack über den Kopf gezogen.
liegen und wieder ein anderer wurde auf den Lkw geschubst, wobei er sich das Knie schmerzhaft anstieß. Während der langsamen Fahrt
r etwa zwei Kilometer entfernten Sandgrube war einer der Angreifer auf dem Lkw dabei, um für Ruhe
sorgen und
verhindern, dass die Rekruten miteinander redeten. Kam ein Rekrut einer Anweisung nicht nach, so erhielt er einen leichten Schlag -
meist auf den Helm. Dies war - mit Ausnahme der Schläge, die der Zeuge L. bezog - nicht schmerzhaft. Jedoch bekam ein Rekrut während der Fahrt aufgrund der beengten Platzverhältnisse einen schmerzhaften Krampf in den Beinen. 9. Nach etwa fünf bis zehn Minuten Fahrt an der Sandgrube angekommen, wurden die Rekruten einzeln von der Ladefläche geholt, wobei darauf geachtet wurde, dass sie sich nicht verletzten. Fünf Rekruten fielen beim "Abladen" allerdings auf den Sandboden. Der Pritschenwagen fuhr mit dem Angreifer
rück
m Überfallort, um auf die nächste Gruppe
warten. Die Rekruten mussten sich in einem von dem Angeklagten H. und den ihm
r Unterstützung
geteilten drei Hilfsausbildern mit Stacheldraht abgetrennten Bereich
nächst hinknien. Einige wurden angewiesen, sich mit ihrem Kopf an eine steile Sandwand anzulehnen. Es begann dann das vom Angeklagten H. geleitete "Verhör". Dabei befragte er die Rekruten
erst ganz allgemein in gebrochenem Englisch. Die Reaktionen waren unterschiedlich. Die Rekruten waren auf eine solche Übung nicht vorbereitet worden, so dass sie nicht wussten, wie sie sich richtig
verhalten hatten. Die schweigenden Rekruten und diejenigen, die unpassende Antworten gaben, unterzog der Angeklagte H. unterschiedlichen "Behandlungen", die er sich ausgedacht hatte. Deswegen wurde der Angeklagte H. wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Misshandlung (§ 30 Abs. 1 WStG) und entwürdigender Behandlung (§ 31 Abs. 1 WStG) verurteilt. So mussten sich einige Rekruten - mit nach wie vor auf dem Rücken gefesselten Händen - in einer Entfernung von etwa einem Meter einem Kameraden gegenüber hinknien. Beiden wurde dann der Oberkörper so weit nach vorne gezogen, bis sie sich mit ihren Helmen gegenseitig stützten. Dies führte dazu, dass beide in den Sand fielen, sobald einer von ihnen die Position nicht mehr halten konnte. Teilweise mussten sich die gefesselten Rekruten an einen Baum stellen und sich mit dem behelmten Kopf daran anlehnen. Ihnen wurden die Füße ebenfalls so weit
rückgezogen, bis sie nur mehr mit Mühe ihre Position halten konnten. Wäre ein Rekrut abgerutscht, wäre er ohne die Möglichkeit des Abfangens umgefallen. Andere Rekruten wurden von den Kabelbindern befreit und mussten mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen machen. Den Zeugen B. fasste der Angeklagte H. dabei am Kragen und drückte ihn nach unten, wodurch die Ausführung der Liegestütze erheblich erschwert wurde und der Zeuge mit dem Kopf auf den Sandboden aufschlug. Wieder andere mussten allein oder
zweit mit verbundenen Augen einen Baumstamm vor dem Körper oder über dem Kopf halten. Für den Fall, dass Rekruten Aufgaben nicht erfüllten oder Fragen des Angeklagten H. nicht beantworteten, gab es simulierte Erschießungen dergestalt, dass
nächst die Erschießung des Rekruten oder eines Kameraden angedroht und schließlich ein Feuerstoß aus dem Maschinengewehr abgegeben wurde. Aus einer mitgebrachten Kübelspritze wurden zahlreiche Rekruten mit Wasser bespritzt. Dem Zeugen L. wurde, während er von oben herab nass gespritzt wurde, gesagt, es werde auf ihn und seine Gruppe uriniert. Einigen Rekruten wurde Sand unter die Kleidung geworfen und wieder andere wurden mit beidem - Sand und Wasser - "traktiert". Da der nasse Sand an der Kleidung haftete und auf der Haut rieb, führte dies bei zwei Rekruten dazu, dass sie sich beim anschließenden Marsch in die Kaserne die Oberschenkel wund liefen beziehungsweise sich ihre bereits vorhandenen wunden Stellen verschlimmerten. Einem anderen Teil der Rekruten pumpten der Angeklagte H. und ein Hilfsausbilder mit der Kübelspritze Wasser auch in den Mund, wobei ein anderer den Rekruten festhielt. Der Zeuge L. wurde im Laufe seiner Befragung auf den Rücken gelegt, was die Schmerzen in seinen Schultern verschlimmerte; dabei wurde er festgehalten.
sätzlich wurde sein Mund gewaltsam geöffnet, indem der Angeklagte H. oder in dessen Beisein ein Hilfsausbilder mit der Hand Druck auf den Unterkiefer ausübte. In den geöffneten Mund wurde sodann mehrmals Wasser hineingepumpt, so dass der Zeuge L. keine Luft mehr bekam. Schließlich wurde ihm der Reißverschluss seiner Hose geöffnet, der Schlauch hineingesteckt und Wasser in die Hose gepumpt. Der Angeklagte H. verhöhnte ihn anschließend als "Bettnässer". Als der Zeuge L. daraufhin seinerseits den Angeklagten H. beleidigte, bekam er, nachdem er gefragt worden war, ob er sterben wolle, einen metallischen Gegenstand an den Kopf gehalten und hörte einen Maschinengewehrverschluss einrasten. Dadurch geriet er in Panik, weil er dachte, ein echtes Maschinengewehr werde ihm an den Kopf gehalten, und er wusste, welche Verletzungen auch Platzpatronen in solchen Waffen verursachen können, wenn sie in unmittelbarer Nähe eines Menschen abgefeuert werden. Es fielen sodann tatsächlich auch mehrere Schüsse, wobei sich das Maschinengewehr aber in einiger Entfernung befand. Auch weiteren Rekruten wurde, während sie mit auf dem Rücken gefesselten Händen und verbundenen Augen auf dem Boden knieten oder lagen, Wasser in den Mund und/oder in die Nase gepumpt. Teilweise wurde ihnen dabei der Mund gewaltsam geöffnet oder die Nase
gehalten, damit sie den Mund öffneten. Einige Rekruten konnten dadurch nicht mehr richtig atmen oder verschluckten sich. Einem dieser Rekruten wurde
dem ebenfalls Wasser in die Hose gepumpt. 10. Das "Verhör" einer Gruppe dauerte jeweils etwa 30 Minuten. Danach wurden die Rekruten, soweit noch nicht geschehen, von Kabelbindern und Augenbinden befreit, bevor sie den Befehl erhielten,
r Kaserne
rück
marschieren. Der Zeuge L. konnte, weil seine Schultern aufgrund der Fesselung derart stark schmerzten, nicht allein aufstehen, sondern musste von zwei Hilfsausbildern unterstützt werden. Die Kammer sah sich nicht in der Lage festzustellen, ob die Angeklagten K. , F. und He. wussten, was der Angeklagte H. und die diesem
gewiesenen Hilfsausbilder in der Sandgrube im Einzelnen taten. II. Den Revisionen der Angeklagten F. und H. bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom
rechnen lassen müssten, da es keinen gemeinsamen Tatplan gegeben habe, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen und ist rechtsfehlerhaft. a) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesamten Umständen des konkreten Falles in wertender Betrachtung
beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille hierzu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr. - vgl. nur BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13 m.w.N.). Zwar haftet jeder Mittäter für das Handeln der anderen nur im Rahmen seines -
mindest bedingten - Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich, als sein Wille reicht, so dass ihm ein Exzess der anderen nicht
r Last fällt. Jedoch werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er diese sich nicht besonders vorgestellt hat. Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 32 m.w.N.). Dabei kann bei einem mehraktigen Geschehen Täter auch derjenige sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst erfüllt. Es genügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Willensübereinstimmung 3 ). Diese Maßstäbe hat die Strafkammer ihrer rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend
Grunde gelegt. b) Nach den Feststellungen des Landgerichts wussten die Angeklagten K. , F. und He. aufgrund der vorangegangenen Ausbilderbesprechung, dass die unter anderem von ihnen ausgeführten Überfälle der Ermöglichung der nachfolgenden Befragungen dienten, die "etwa so wie in Hammelburg ... ablaufen" (vgl. UA S. 12/13) sollten. Diese Art und Weise der Durchführung der Verhöre teilte der
gführer D. ausweislich der Urteilsgründe dem Angeklagten H. bei dieser Besprechung mit. Der Senat muss die Urteilsausführungen ("in der Besprechung") dahin verstehen, dass dies für alle an der Ausbilderbesprechung Beteiligten hörbar war. Die Urteilsausführungen belegen
dem, dass sämtlichen Beteiligten - insbesondere aufgrund ihrer eigenen Ausbildung bei der Bundeswehr und wie das Fehlen einer Nachfrage zeigt - bewusst war, dass die Verhöre - wie auch bei den Geiselnahmeübungen im Rahmen der "Einsatzbezogenen
satzausbildung" - jeweils unter psychischen und physischen Belastungen erfolgen sollten, um bei den Rekruten Stress
erzeugen. Auch wenn - was das Landgericht nicht
klären vermochte - weitere Einzelheiten dazu von den Beteiligten nicht erörtert wurden und die Angeklagten K. , F. und He. nicht wussten, was in der Sandgrube letztlich im Einzelnen geschah, liegt es aufgrund der sonstigen Feststellungen nahe, dass es
erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Rekruten (dazu näher unten Ziffer III.3.b) kommen würde. Jedenfalls legt die gemeinsame Erörterung der Geiselnahmeübung ohne weitere Nachfrage
den Einzelheiten im
sammenhang mit der nachfolgenden aktiven Beteiligung der Angeklagten K. , F. und He. an dieser Übung nahe, dass ihnen die genaue Vorgehensweise bei den Verhören in der Sandgrube
mindest gleichgültig war. Absprachegemäß haben die Angeklagten K. , F. und He. die Verhöre und auch die damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit der Rekruten dadurch ermöglicht, dass sie diese überfallen, entwaffnet, gefesselt und
r Sandgrube verbracht haben. Dabei hatten sie bezüglich der konkreten Ausgestaltung dieses Teils der Übung freie Hand. Die Beiträge des "Überfallkommandos" und derjenigen, die das Verhör durchführten, ergänzten sich - dem Tatplan entsprechend - arbeitsteilig. Die Feststellungen drängen
der Annahme, dass die Angeklagten K. , F. und He. bei ihrem eigenen Handeln bei den Überfällen - insbesondere aufgrund der im Rahmen der Ausbildung ansonsten unüblichen nicht nur kurzzeitigen Fesselung mit Kabelbindern und der teils gewaltsamen Überwältigungen - die erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Rekruten
mindest billigend in Kauf genommen haben. Die in diesem
sammenhang festgestellte körperliche Misshandlung der Rekruten wäre dann von ihrem Willen umfasst. Die Vorgehensweise bei den Überfällen und die damit
sammenhängenden Beeinträchtigungen für die Rekruten unterschieden sich nicht wesentlich von denjenigen bei den Geschehnissen bei den späteren Befragungen. Allein die Steigerung der Intensität einzelner Handlungen bei den Verhören - wie etwa dem Pumpen von Wasser in Mund und Nase bis
r Atemnot - bewirkt nicht, dass die Geiselnahmeübung insgesamt eine andere, von diesen Angeklagten nicht mehr vorgestellte Qualität der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit gehabt hätte. Aufgetretene Exzesse sind lediglich im Rahmen des Schuldumfangs der einzelnen Beteiligten von Bedeutung.
rechnen lassen, soweit sie von dem gemeinsam gefassten Tatplan gedeckt sind und es sich nicht um einzelne Exzesse handelte. Jedenfalls die von den Rekruten in der Sandgrube auszuführenden Zwangshaltungen, Kniebeugen, Liegestütze, das Haltenmüssen von Baumstämmen und die Scheinerschießungen stimmen nach den Urteilsfeststellungen nach Art und Intensität der Beeinträchtigung mit den Vorgehensweisen bei den
lässigen Geiselnahmeübungen, die unter anderem in Hammelburg durchgeführt werden, überein, so dass dies nahe liegend vom gemeinsamen Tatplan gedeckt und somit den Angeklagten K. , F. und He.
rechenbar war. 2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen der Kammer, wonach sie im Hinblick auf das Geschehen bei den Überfällen "nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten nur von dem ausgehen" könne, "was den Rekruten im Regelfall passiert" sei "und woran die Angeklagten auch nach ihrer eigenen Einlassung beteiligt waren" (UA S. 39). Auch insofern sind die Grundsätze der mittäterschaftlichen Begehungsweise unzulänglich angewendet. Wie bereits dargelegt, haftet jeder Mittäter im Rahmen seines -
mindest bedingten - Vorsatzes für das Handeln der anderen. Dabei werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Einzelfalles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. So verhält es sich hier. Vereinbarungsgemäß "überfielen", entwaffneten und fesselten die Angeklagten K. , F. und He. mit drei (weiteren) Ausbildern die unvorbereiteten Rekruten. Bei einem - schon aufgrund der nicht vorhersehbaren Reaktionen der Soldaten - derart unkontrollierbaren Geschehen liegt es gleichfalls nahe, dass die Beteiligten - entgegen der Auffassung des Landgerichts, das insofern von "Ausnahmen" ausgeht (UA S. 39) - selbstverständlich damit rechneten, dass sich Soldaten
r Wehr setzen und es
tätlichen, auch schmerzhaften Auseinandersetzungen - wie etwa mit dem Zeugen L. - kommt. In diesem Fall hätten die Angeklagten K. , F. und He. nach den Feststellungen insofern jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt und müssten sich damit diese Geschehnisse
rechnen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie selbst an der konkreten Auseinandersetzung mit dem einzelnen, betroffenen Rekruten nicht beteiligt waren.
treffend ausgeht (vgl. UA S. 39) - bereits das Überfallen und Überwältigen der Rekruten, ihre Fesselung mit Kabelbindern über einen erheblichen Zeitraum, das Verbinden ihrer Augen, ihr Verladen auf die Ladefläche eines Pritschenwagens und der anschließende unzulässige Transport
r Sandgrube, bei dem die nach wie vor gefesselten Soldaten mit verbundenen Augen teils übereinander lagen und in keiner Weise während der Fahrt gesichert waren, sowie die hierbei teilweise verabreichten Schläge jeweils für sich genommen eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens dar. Dies gilt umso mehr, als die Rekruten nach rund 24 Stunden Dienst und einem mehrstündigen Orientierungsmarsch mit ihrem gesamten Marschgepäck und ihrem Gewehr
meist ohnehin erschöpft waren. b) Erst recht beeinträchtigte die Geiselnahmeübung in ihrer Gesamtheit - sprich der Überfall und das sich anschließende Verhör der Rekruten -, worauf maßgeblich abzustellen ist (vgl. oben Ziffer III.1.c), das körperliche Wohlbefinden der Rekruten mehr als bloß unerheblich. Die Rekruten wurden dieser "Behandlung" über einen Zeitraum von jedenfalls 30 Minuten unterzogen.
m Teil waren sie während der gesamten Zeit mit den Kabelbindern gefesselt. Teilweise mussten sie
sätzlich über erhebliche Zeiträume in anstrengenden Zwangspositionen (etwa mit weit vorgebeugtem Oberkörper einem Kameraden gegenüber kniend) verharren (vgl.
r körperlichen Misshandlung durch Zwangshaltungen bereits RMG 3, 119, 121) oder kräftezehrende Übungen (Liegestütze, Kniebeugen, Halten von Baumstämmen) absolvieren, obwohl sie - wie dargestellt - überwiegend aufgrund der vorangegangenen körperlichen Anstrengungen sowieso bereits am Ende ihrer körperlichen Möglichkeiten waren und damit die auferlegten Aufgaben und die übrige Behandlung als bloße Quälerei empfinden mussten. c) Die Geiselnahmeübung ist auch eine üble und unangemessene Einwirkung auf den Körper der betroffenen Rekruten, da sie offensichtlich den geltenden Dienstvorschriften
widerlief und es an einem rechtmäßigen Befehl fehlte. aa) Ob eine üble, unangemessene, sozialwidrige Behandlung gegeben ist, entscheidet sich nach dem Wesen des militärischen Dienstes, der seiner Natur nach hohe körperliche Anforderungen an den Soldaten stellt. Mutet ein Vorgesetzter im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse und
Zwecken der Ausbildung einem Soldaten besondere Anstrengungen
und verstößt er dabei nicht offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, rechtmäßige Dienstvorschriften und Befehle, so fehlt es an einer Misshandlung ( BGHSt 14, 269 , 271). Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie
achten und
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dies gilt auch für die Gewährleistung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Diese Gebote bilden die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 10 Abs. 4 SG) und bedürfen im militärischen Bereich besonderer Beachtung. Nach der eindeutigen Regelung des § 6 Satz 1 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Gemäß § 6 Satz 2 SG werden die grundrechtlichen Garantien lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Die körperliche Integrität der Untergebenen innerhalb der Bundeswehr genießt einen hohen Stellenwert. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer es steht
r unmittelbaren Durchsetzung eines rechtmäßigen Befehls kein anderes Mittel
r Verfügung (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1999, 321 , 322 m.w.N.). bb) Vorliegend stellt die Durchführung der Geiselnahmeübung einen klaren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften der Bundeswehr und die Grundrechte der betroffenen Rekruten dar. Eine praktische Übung "Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft" ist und war auch
r Tatzeit nach den geltenden Ausbildungsregeln der Bundeswehr für die dreimonatige Grundausbildung der Rekruten nicht vorgesehen und damit mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht
lässig. Eine derartige Übung kam ausschließlich im Rahmen der "Einsatzbezogenen
satzausbildung" für diejenigen Soldaten auf Zeit, freiwillig länger Dienende oder Berufssoldaten, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hatten und vor einem Auslandseinsatz standen, in Betracht. Selbst diese Spezialübung darf ausschließlich an drei besonderen Bundeswehrstandorten durchgeführt werden. Vorschriftsgemäß hat dem praktischen Teil eine Unterrichtseinheit mit psychologischer Betreuung vorauszugehen. Eine tätliche Konfrontation mit den Soldaten oder gar eine Fesselung findet nicht statt.
dem können die Soldaten die Übung, auf die sie vorbereitet worden sind, durch ein Handzeichen jederzeit beenden. Obgleich unzulässig, wurden aber nicht einmal diese Standards für die Durchführung derartiger Spezialübungen beachtet. Eine vorbereitende Unterrichtseinheit fand nicht statt. Die ohnehin
meist erschöpften Rekruten wurden nach rund 24-stündigem Dienst und einem kräftezehrenden nächtlichen Orientierungsmarsch außergewöhnlichen, bei solchen Spezialübungen nicht
lässigen
sätzlichen physischen Belastungen (etwa in Form des gewaltsamen Überwältigens mit tätlichen Auseinandersetzungen, der Fesselung oder des ungesicherten Transports auf einem Pritschenwagen), aber auch psychischen Belastungen ausgesetzt und damit in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Dies verstieß evident gegen gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften und Befehle, § 10 Abs. 4 SG. 4. Rechtsfehlerhaft ist aber auch die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten K. , F. und He. hätten sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB befunden, weil sie von der Rechtmäßigkeit der Übung ausgegangen seien. Denn der Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr, sein Verhalten sei durch gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften oder einen rechtmäßigen Befehl gerechtfertigt, unterfällt dem besonderen Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG.
GB]). Erkennt der Untergebene die Strafrechtswidrigkeit des Befehls nicht, beurteilt er sie unzutreffend oder hat er insoweit Zweifel, so handelt er nur dann schuldhaft, wenn die Strafrechtswidrigkeit nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. § 17 StGB ist im Rahmen des § 5 WStG angesichts der ausdrücklichen Regelung der militärischen Befehlsverhältnisse nicht anwendbar ( BGHSt 5, 239 , 244; 22, 223 , 225 [
GB]). Der Begriff "offensichtlich" ist objektiv
verstehen. Er umfasst das, was jedermann ohne weiteres Nachdenken erkennt, was jenseits aller Zweifel liegt (vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2 ). Abzustellen ist damit auf die Erkenntnisfähigkeit eines gewissenhaften, pflichtbewussten Durchschnittssoldaten. Beurteilungsgrundlage für diesen sind allerdings die dem Täter subjektiv bekannten Umstände - und zwar nicht nur die allgemeinen Tatumstände, sondern alle für die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsamen Umstände - wie etwa die Kenntnis von vorangegangenen Ereignissen, von Befehlen, Belehrungen, Dienstvorschriften und dergleichen (Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 5 Rdn. 13; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 5 WStG Rdn. 10). Auch wenn einem Untergebenen regelmäßig keine Sachverhaltsprüfungspflicht obliegt (vgl. BGHR WStG § 5 Abs. 1 Schuld 2 ) und er grundsätzlich
unverzüglichem Gehorsam verpflichtet ist, so muss er dennoch Gegenvorstellung erheben oder den Gehorsam verweigern, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände der Überzeugung ist oder er ohne den berechtigten Vorwurf der Rechtsblindheit die Überzeugung haben müsste, dass der Befehl strafrechtswidrig ist (vgl. Stauf in Nomos - Erläuterungen
m Deutschen Bundesrecht § 5 WStG; BGHSt 19, 231 , 233). c) Dies hat das Landgericht nicht in ausreichendem Maße bedacht. Sollte sich das nun
r Entscheidung berufene Tatgericht aufgrund der neu durchzuführenden Beweisaufnahme die Überzeugung davon verschaffen können, dass die Angeklagten K. , F. und He. die
m Tatzeitpunkt geltende AnTrA1 und/oder das Schreiben des Heeresführerkommandos vom
lässigkeit von Geiselnahmeübungen in der Grundausbildung - den Schluss nahe, dass die Strafrechtswidrigkeit der Übung und der diesbezüglichen "Genehmigung" des Kompaniechefs für die Beteiligten jedenfalls offensichtlich im Sinne des § 5 Abs. 1 WStG war. Dies gilt umso mehr, als Art und Weise der Durchführung von den der bei der "Einsatzbezogenen
satzausbildung" geltenden Standards abwichen, was die Beteiligten aufgrund ihrer eigenen Ausbildung wussten. Für diesen Fall hätten die Angeklagten K. , F. und He. den strafrechtswidrigen, unverbindlichen Befehl nicht ausführen dürfen. 5. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung einer etwaigen Fehlvorstellung hält aber auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der subjektiven Tatseite sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
m einen legt die Strafkammer entlastende Einlassungen der Angeklagten K. , F. und He. , für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar
grunde.
m anderen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts insofern auch lückenhaft. a) Die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten K. , F. und He. seien von einem im Rahmen der militärischen Ausbildung sozial adäquaten Tun und von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, beruht auf den Einlassungen dieser Angeklagten, die die Kammer, ohne dass es dafür tatsächliche, objektive Anhaltspunkte gegeben hätte, als unwiderlegt angesehen hat. Da an die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten aber die gleichen Anforderungen
stellen sind wie an die Beurteilung von Beweismitteln, darf der Tatrichter diese seiner Entscheidung nur dann
Grunde legen, wenn er in seine Überzeugungsbildung auch die Beweisergebnisse einbezogen hat, die gegen die Richtigkeit der Einlassung sprechen können (vgl. BGH NJW 2006, 522 , 527 - insofern nicht abgedruckt in BGHSt 50, 331 ff.). Dies hat die Kammer nicht getan. b) Sie hat zwar die
Gunsten der Angeklagten K. , F. und He. sprechenden Umstände wie die Anordnung der Übung durch ihre
gführer, die beiden ehemaligen Mitangeklagten D. und Ho. , sowie deren Mitteilung über die Genehmigung durch den Kompaniechef, den früheren Mitangeklagten S. , berücksichtigt. Belastende Indizien, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit Zweifel an einem Irrtum aufkommen lassen und darauf hindeuten, dass den Angeklagten - ebenso wie den übrigen Beteiligten an dieser Übung - der Verstoß gegen die geltenden, ihnen bekannten Ausbildungsvorschriften der Bundeswehr bewusst und ihnen daher die Rechtmäßigkeit ihres Handelns
mindest gleichgültig war, hat sie aber nicht erkennbar in die Beweiswürdigung eingestellt. aa) So setzt sich die Strafkammer nicht mit dem nahe liegenden Gesichtspunkt auseinander, dass sämtliche Angeklagte selbst die Ausbildung bei der Bundeswehr durchlaufen haben und sie daher wissen mussten, dass eine praktische Übung "Geiselnahme/Verhalten in Gefangenschaft" nicht Bestandteil der "Allgemeinen Grundausbildung" war und es dazu deshalb auch keine Ausbildungsvorschriften für die Grundausbildung von Soldaten gab. Gleichfalls unerörtert bleibt die Tatsache, dass jedenfalls die Angeklagten K. , F. und H. als Ausbilder eine
sätzliche, weitergehende Ausbildung erhalten hatten und ihnen in diesem
sammenhang die Ausbildungsziele und die Bestandteile der "Allgemeinen Grundausbildung" von Rekruten bekannt gemacht sein mussten. Das Urteil erörtert auch nicht, dass
dem der Angeklagter K. selbst schon eine "Einsatzbezogene
satzausbildung" absolviert hatte und ihm somit der ordnungsgemäße Ablauf einer derartigen Übung bekannt war. Nahe liegend musste er die davon abweichenden und die im Umfang stärkeren Belastungen,
mal für Rekruten, mit sich bringende Durchführung der gegenständlichen Übung erkennen. bb) Das Landgericht geht außerdem nicht darauf ein, dass bei der Ausbilderbesprechung von den beiden
gführern D. und Ho. mitgeteilt worden war, die Geiselnahmeübung sei vom Kompaniechef abgesegnet worden. Dies könnte dafür sprechen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorhabens Gegenstand der Diskussion war; wenn es hierfür eine allgemein gültige Dienstanweisung gegeben hätte, wäre diese Frage kaum aufgetaucht, sondern einfach hierauf verwiesen worden. cc) Gleiches gilt für die nicht näher geschilderte Nachbesprechung der Geiselnahmeübung. Hier wäre
erwarten gewesen, dass diejenigen Beteiligten, deren Vorstellung vom Übungsablauf die tatsächliche Durchführung widersprach, Verwunderung oder Ablehnung im Hinblick auf die erfolgte Behandlung der Rekruten äußerten und sich von diesem Geschehen distanzierten. Auch damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. dd) Schließlich findet auch Folgendes keine Erwähnung: Nach den Feststellungen der Kammer war "auch in den Kreisen der Ausbilder seinerzeit ... davon die Rede ..., dass die AnTrA1 den geänderten Verhältnissen ... angepasst werden sollte" (UA S. 40). Demnach liegt das Wissen der Beteiligten - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die AnTrA1 nach den Urteilsfeststellungen im Intranet der Bundeswehr abrufbar und damit für sie jederzeit
gänglich war - um die
m Tatzeitpunkt gerade noch nicht erfolgte Änderung und um die nach wie vor bestehende Unzulässigkeit von Geiselnahmeübungen in der "Allgemeinen Grundausbildung" nahe. Denn wenn einerseits über eine erst
künftige Änderung der Ausbildungsregeln diskutiert wurde, konnte schwerlich angenommen werden, die damals gültigen Regeln seien bereits ohne Geltung gewesen. Außerdem war es nach den landgerichtlichen Feststellungen "in der Bundeswehr vorgekommen, dass auch außerhalb (der) drei benannten Ausbildungszentren eine Ausbildung 'Geiselnahme/Geiselhaft' durchgeführt worden war, die nicht der Ausbildung in den Ausbildungszentren der Bundeswehr entsprach und die bei einigen Teilnehmern
Anzeichen einer Traumatisierung geführt hatte". Deshalb war in einem entsprechenden Schreiben des Heeresführerkommandos sowie in dem "Befehl 38/10" auf die Unzulässigkeit derartiger Übungen in der "Allgemeinen Grundausbildung" und außerhalb der vorgesehenen Ausbildungszentren hingewiesen worden (UA S. 11). Angesichts dessen erscheint es auch im Hinblick auf die vorgenannten Gespräche der Ausbilder
diesem Thema fern liegend, dass gerade darüber innerhalb der Kompanie der Angeklagten nicht gesprochen wurde beziehungsweise dies unerwähnt blieb. ee) Letztlich gibt die Kammer auch nicht
erkennen, worauf sie ihre Auffassung stützt, dass nicht festzustellen war, dass die Angeklagten K. , F. und He. das Schreiben des Heeresführungskommandos vom
r Kenntnis gelangt sein sollen. Dies alles hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung eingestellt. c) Unter diesen Umständen war das Tatgericht nicht gehalten, auch entlastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar
grunde
legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses
entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung
beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29 , 34; BGH NJW 2007, 2274 ; Senat, Urt. vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07 ). Die vom Landgericht als unwiderlegbar hingenommene Einlassung, die Angeklagten seien von keiner vorschrifts- oder befehlswidrigen Ausbildung ausgegangen, stellt sich unter Berücksichtigung der
vor dargelegten Gesichtspunkte als eine eher denktheoretische Möglichkeit dar, die beweiskräftiger Anknüpfungspunkte entbehrt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten,
Gunsten eines Angeklagten Tatvarianten
unterstellen, für deren Vorliegen keine
reichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom
m bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz 4. Aufl. § 31 Rdn. 3; Stauf in Nomos - Erläuterungen
m Deutschen Bundesrecht § 31 WStG jeweils m.w.N.). Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden Charakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände (BayObLG NJW 1970, 769, 770; Dau in Erbs/Kohlhaas
sorgen, das Hinknienlassen sowie die schikanösen Zwangshaltungen und Ausdauerübungen, die den nach fast 24-stündigem Dienst und einem anstrengenden Nachtmarsch ohnehin
meist erschöpften Rekruten befohlen wurden, schließlich die angedrohten (teils mit angesetzter Waffe) und vorgetäuschten Erschießungen (vgl. dazu Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 31 WStG Rdn. 4 m.w.N.) stellen entwürdigende Behandlungen dar, welche
mindest bei einem Soldaten auch
einer nahezu panischen Angst führten. Dies alles erniedrigte die Rekruten
m bloßen Objekt. IV. Die Sache bedarf daher für die Angeklagten K. , F. und He. der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
m äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind
lässig. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagten K. , F. und He. betrifft, ist durch die insoweit erfolgte Urteilsaufhebung gegenstandslos (vgl. BGH StV 2006, 687 , 688). V. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Selbst wenn das nunmehr
r Entscheidung berufene Tatgericht
der Feststellung gelangen sollte, die betroffenen Rekruten hätten ausdrücklich oder konkludent in die gegenständliche unzulässige Geiselnahmeübung eingewilligt, so hätte dies keine rechtfertigende Wirkung. §§ 30 , 31 WStG schützen nicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit beziehungsweise der Würde des Untergebenen, sondern auch die Disziplin und Ordnung in der Bundeswehr. Die ehr- und körperverletzende Behandlung durch Vorgesetzte stellt einen Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verpflichtung aller staatlichen Gewalt
m Schutze der Menschenwürde und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit dar. Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde Amtsträger oder Bedienstete durch das subjektive Einverständnis des Individualgrundrechtsträgers nicht freigestellt werden (vgl. BVerwG NJW 2001, 2343 , 2344; Dau in Erbs/Kohlhaas 172. Lfg. § 30 WStG Rdn. 10 m.w.N.). 2. § 30 WStG kann mit § 224 StGB - wie vom Landgericht betreffend den Angeklagten H.
treffend angenommen - in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. § 30 WStG geht nur § 223 StGB vor, enthält aber keine alle Körperverletzungsdelikte ausschließende Sonderregelung. Dies folgt schon daraus, dass das allgemeine Strafrecht gerade in den schwereren Fällen der Untergebenenmisshandlung nicht durch das WStG gemildert werden darf (vgl. BGH NJW 1970, 1332 [
GB aF]; Schölz/Lingens, Wehrstrafgesetz
r Entscheidung berufene Tatgericht
der Auffassung gelangen, eine Strafbarkeit gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG liege nicht vor, so wird es aufgrund der Fesselung der Rekruten für teilweise mehr als 30 Minuten, deren Verbringens mit verbundenen Augen auf die Ladefläche des Pritschenwagens und deren begleiteten Abtransports den Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB oder jedenfalls der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB in den Blick
nehmen haben. Nack Wahl Elf Graf Sander Permalink: https://openjur.de/u/73906.html ( https://oj.is/73906 ) Verweise Volltext Zitate 27 Zitiert 5 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.