. Auf seinen Antrag hatte ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (
folgend ebenfalls Beklagte genannt) mit Bescheid vom 5. Mai 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
Altersteilzeitarbeit ab
Widerruf der Berufungsrücknahme fortgesetzte Verfahren (L 4 R 1508/08) war durch entsprechende Erklärung des Klägers im April 2010 zum Abschluss gebracht worden. Zugleich beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom
Mitteilung im ZDF „heute journal“ vom
gewiesene Fachschulausbildung zu bewerten und die Zeit vom
seiner Überzeugung erfülle die vorhandene Kombination mit 24 Monaten Praktikum (beitragsgeminderte Zeit) und weiteren zwölf Monaten Fachschulausbildung (beitragsfreie Zeit) alle Anforderungen. Demgegenüber habe die Beklagte mit dem Synonym nicht die ersten 36 Kalendermonate, sondern einen größeren Zeitraum (76 Monate) betrachtet. Durch die fälschliche Annahme, dass die Zeiten
der Fachschulausbildung beitragsgeminderte Zeiten seien, würden die für diese Zeiten errechneten Entgeltwerte
träglich gekürzt. Wenn ein Grenzwert festgelegt sei, vorliegend unstreitig 0,0625 Entgeltpunkte je Monat, könne der Gesetzgeber nicht allgemeingültig festlegen, dass die ersten 36 Kalendermonate beitragsgeminderte Zeiten seien. Der Gesetzgeber habe keinen Einfluss darauf, wie hoch ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entlohne. Das Computerprogramm unterscheide nicht zwischen tatsächlich beitragsgeminderten Zeiten und Zeiten mit vollwertigen Beiträgen.
entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15. August 2012 die Klage abgewiesen:
3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung seien
eindeutigem Wortlaut nicht die ersten 36 Kalendermonate im Versicherungsleben, sondern die ersten 36 Kalendermonate, die tatsächlich mit Pflichtbeiträgen belegt seien, als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten. Die Zeiten des Fachschulbesuchs seien demnach keine beitragsgeminderte Zeiten, sondern es handele sich um reine Anrechnungszeiten
1 Nr. 4 SGB VI. Für die beitragsgeminderten Zeiten würden zusätzlich zu den Entgeltpunkten für die tatsächlich entrichteten Pflichtbeiträge (§ 70 Abs. 1 SGB VI) zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt. Hintergrund dieser Regelung des § 71 Abs. 2 SGB VI sei, dass die
SGB VI ermittelten Entgeltpunkte für Beiträge, die während einer beitragsgeminderten Zeit gezahlt worden seien, häufig sehr niedrig seien. Die ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte würden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (§ 71 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gegen den ihm am
seien Kalendermonate Monate in Folge. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien im Zeitraum vom
1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom
1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches (zwar) von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder der Anspruch bestanden hat. Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind (jedoch)
3 SGB VI die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Die Beklagte hat die Rentenhöhe, wie sie aus der Bewertung der vom Kläger beanstandeten Zeiten resultiert, dem Gesetz gemäß festgesetzt. Die Grundsätze der Rentenberechnung ergeben sich aus §§ 63 und 64 SGB VI. Danach richtet sich die Höhe einer Rente vor allem
der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI).
1 SGB VI ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte u. a. für
Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge
besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI). Beitragszeiten werden vom Gesetz als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und als beitragsgeminderte Zeiten unterschieden (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b SGB VI). Dabei sind Zeiten mit vollwertigen Beiträgen Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Anrechnungszeiten sind u. a. Zeiten, in denen Versicherte
dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).
2 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom
3 Sätze 2 und 3 SGB VI auf zweierlei Weise. Zum einen geschieht dies dadurch, dass Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung) als beitragsgeminderte Zeiten fingiert werden. Unter beruflicher Ausbildung ist hierbei in Abgrenzung zur schulischen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung zu verstehen. Was unter beruflicher Ausbildung im Einzelnen gemeint ist, richtet sich grundsätzlich
dem Berufsbildungsgesetz (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom
Sätze 1, 2 und 4 SGB VI gilt: Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 v. H. begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten schulischer Ausbildung werden für höchstens drei Jahre bewertet. Als Sonderregelung ordnet § 263 Abs. 3 Satz 2 SGB VI an: Bei Beginn der Rente
dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch höchstens 5/6 dieser Entgeltpunkte.
Anlage 18 verbleibt es bei einem Rentenbeginn im Jahr 2001 und später bei 75 v. H. und bei 0,0625 Entgeltpunkten. Als weitere Sonderregelung bestimmt § 263 Abs. 2a Satz 1 SGB VI: Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 v. H. begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die Beklagte hat die genannten Vorschriften zutreffend angewandt. Für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ist der Durchschnittswert an Entgeltpunkten maßgebend, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erfolgt eine Günstigkeitsprüfung. Der Durchschnittswert wird entweder aus allen Beitrags- (und Berücksichtigungs)zeiten
der Grundbewertung oder, wenn dies günstiger ist, nur aus Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, also mit Kalendermonaten, die nur mit Beiträgen belegt sind,
der Vergleichsbewertung ermittelt. Damit bleiben bei der Vergleichsbewertung solche Kalendermonate außer Betracht, die als beitragsgeminderte Zeiten auch insbesondere mit Anrechnungszeiten belegt sind. Das Gesetz greift damit die allgemeine Erfahrung auf, wonach in solchen Kalendermonaten eine niedrigere Beitragsleistung erbracht wird. Diese niedrigere Beitragsleistung soll außer Betracht bleiben, um den Durchschnitt aus den Kalendermonaten, die nur mit Beiträgen belegt sind, nicht ungünstig zu beeinflussen. Zur Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums hat die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Zeit vom
1 SGB VI die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten (und Berücksichtigungszeiten) durch diese 477 belegungsfähigen Kalendermonate geteilt. Die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten beträgt insgesamt 57,0480. Da
1 Satz 3 SGB VI jedoch jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, kommen zugunsten des Klägers weitere Entgeltpunkte hinzu. Diese resultieren daraus, dass in den Zeiten der beruflichen Ausbildung von April 1961 bis März 1963, also für 24 Kalendermonate, diese Entgeltpunkte in keinem Kalendermonat erreicht werden. Bei somit zugrunde zu legenden 1,9992 Entgeltpunkten (24 Kalendermonate x 0,0833 Entgeltpunkte) errechnen sich abzüglich der für diesen Zeitraum tatsächlich vorhandenen Entgeltpunkte von 0,3750 somit zusätzliche Entgeltpunkte von 1,6242, insgesamt also 58,6722 Entgeltpunkte, die durch 477 Kalendermonate zu teilen sind, woraus sich ein Durchschnittswert für die Grundbewertung von 0,1230 Entgeltpunkten ergibt. Für die weiteren Zeiten beruflicher Ausbildung (September 1966 bis August 1967 und April 1995 bis April 1996) werden für jeden Kalendermonat bereits 0,0833 Entgeltpunkte erreicht, so dass sich aus diesen Zeiten zusätzliche Entgeltpunkte nicht errechnen. Bei der Vergleichsbewertung ist von dieser Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung (§ 73 Satz 1 SGB VI) von 58,6722 Entgeltpunkten auszugehen. Es sind jedoch die Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten abzuziehen (§ 73 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Da
1 Satz 3 SGB VI Kalendermonate mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung bei der Grundbewertung nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt werden, sind die o. g. Zeiten beruflicher Ausbildung bei der Vergleichsbewertung außer Betracht zu lassen. Damit sind lediglich die Entgeltpunkte aus den beitragsgeminderten Zeiten von Oktober 1994 bis März 1995, Mai 1996 und April 2004 mit insgesamt 0,6880 Entgeltpunkten in Abzug zu bringen, so dass für die Vergleichsbewertung 57,9842 Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind. Von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung (477 Kalendermonate) sind diese acht Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten
Satz 2 SGB VI gleichfalls abzusetzen, so dass für die Vergleichsbewertung ein belegungsfähiger Gesamtzeitraum von 469 Kalendermonaten verbleibt. Werden 57,9842 Entgeltpunkte durch 469 Kalendermonate geteilt, resultiert daraus ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,1236 Entgeltpunkten. Da der Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung mit 0,1236 Entgeltpunkten höher ist als der Durchschnittswert aus der Grundbewertung mit 0,1230 Entgeltpunkten, ist dieser höhere Wert für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten maßgebend. Ausgehend von dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,1236 hat die Beklagte die beitragsfreien Zeiten zutreffend bewertet. Dabei hat sie die Regelungen zur begrenzten Gesamtleistungsbewertung beachtet (§ 74 Satze 1 und 2 SGB VI), wonach der Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten schulischer Ausbildung auf 75 v. H. begrenzt wird und dabei für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht überschritten werden dürfen. Die Übergangsregelung des § 263 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 18 sieht einen besseren Wert nicht vor. Für die Bewertung von Zeiten schulischer Ausbildung sind
Diese drei Jahre (36 Kalendermonate) umfassen die Zeit der Fachschulausbildung vom
2 Satz 1 SGB VI vorgesehenen Vergleich vornehmen zu können. Beim Kläger liegen insoweit als beitragsgeminderte Zeiten die Gruppe mit Beiträgen und mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und die Gruppe mit Beiträgen für eine berufliche Ausbildung vor. Die erstgenannte Gruppe umfasst die Zeit von Oktober 1994 bis Mai 1996 mit insgesamt 20 Kalendermonaten. Ausgehend von dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,1236 hat die Beklagte diese Gruppe der beitragsgeminderten Zeiten zutreffend bewertet. Dabei hat sie auch die Vorschrift des § 263 Abs. 2a Satz 1 SGB VI über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung beachtet. Für die 20 Kalendermonate ergeben sich, wenn diese Kalendermonate beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit wären, 1,9780 Entgeltpunkte (0,1236 x 80 v. H. = 0,0989 Entgeltpunkte x 20 Monate). Allerdings sind für diese 20 Kalendermonate bereits tatsächlich 2,0497 Entgeltpunkte aus Beitragszeiten vorhanden, so dass zusätzliche Entgeltpunkte als Zuschlag nicht in Betracht kommen. Die zweitgenannten Gruppe mit Beiträgen für eine berufliche Ausbildung umfasst die Zeit von April 1961 bis März 1963 und von September 1966 bis August 1967 mit 36 Kalendermonaten. Ausgehend von dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten von 0,1236 hat die Beklagte diese Gruppe gleichfalls zutreffend bewertet. Sie hat dabei auch die Vorschrift des § 74 Satze 1 und 2 SGB VI über die begrenzte Gesamtleistungsbewertung beachtet. Für diese 36 Kalendermonate ergeben sich, wenn diese Kalendermonate beitragsfreie Zeiten einer beruflichen Ausbildung wären, 2,2500 Entgeltpunkte (0,1236 x 75 v. H. = 0,0927 Entgeltpunkte, höchstens 0,0625 Entgeltpunkte x 36 Monate). Für diese 36 Kalendermonate sind bereits tatsächlich 1,4647 Entgeltpunkte aus Beitragszeiten vorhanden, so dass sich die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Differenz dazu mit 0,7853 Entgeltpunkten ergeben. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte sind zugleich der Zuschlag, der insgesamt die Summe der Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten erhöht. Damit ist zugleich der Kalendermonat März 1963 auch im Hinblick darauf, dass er Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung ist, zutreffend bewertet. Trifft eine Beitragszeit innerhalb eines Kalendermonats mit einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung zusammen, erhält dieser beitragsgeminderte Monat mindestens den Wert, den er als Anrechnungszeit
der Vergleichsbewertung erhalten würde (§ 71 Abs. 2 SGB VI). Diese beitragsgeminderte Zeit erhält den Höchstwert für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn er als Beitragszeit keinen höheren Wert hat (Stahl in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung, SGB VI, § 74 Rdnr. 20). Als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung wären, wie bereits oben ausgeführt, für März 1963 ebenfalls nur 0,0625 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Soweit der Kläger meint, die Zeit vom 01. September 1966 bis 31. August 1967 sei als beitragsgeminderte Zeit unberücksichtigt zu lassen, weil er in diesem Zeitraum bereits jeweils monatlich 0,0625 Entgeltpunkte aus Beitragszeiten erzielt habe, widerspricht eine solche Betrachtungsweise dem Gesetz.
2 Satz 1 SGB VI sind die genannten Gruppen zu bilden und für jede Gruppe der sich ergebende Summenwert aus dem jeweiligen Zeitraum der jeweiligen Gruppe
der Vergleichsbewertung mit dem Summenwert aus dem jeweiligen Zeitraum der jeweiligen Gruppe aus Beiträgen zu vergleichen. Allein wenn der Summenwert aus dem jeweiligen Zeitraum der jeweiligen Gruppe
der Vergleichsbewertung höher ist als der Summenwert aus dem jeweiligen Zeitraum der jeweiligen Gruppe aus Beiträgen, ergibt sich jeweils ein Zuschlag. Entgegen der Ansicht des Klägers ist mithin gerade innerhalb der jeweiligen Gruppe keine (nur) monatliche Gegenüberstellung vorzunehmen. Ihm wird durch die vom Gesetz vorgesehene Verfahrensweise auch nichts genommen, insbesondere werden ihm keine „Entgeltwerte
träglich gekürzt“, denn die für die Zeit vom
seiner Betrachtungsweise erreichen könnte. Soweit der Kläger mithin eine höhere, über die versicherten Arbeitsentgelte hinausgehende rentenrechtliche Bewertung des Zeitraums der beitragsgeminderten Zeit von April 1961 bis März 1963 begehrt, beruht dieses Begehren nicht auf einer eigenen Beitragsleistung, so dass dem Gesetzgeber ein Ermessenspielraum zusteht, ob und in welchem Umfang er solche (nicht durch eigenen Beitragsleistung) erworbene Vergünstigungen einräumt. Nichts anderes ergäbe sich, wenn die Beklagte wie
dem Urteil des BSG vom 27. April 2010 - B 5 R 62/08 R - erforderlich verfahren wäre und die Gruppe der beitragsgeminderten Zeiten mit Beiträgen für berufliche Ausbildung wie vom Gesetz vorgesehen einerseits in die Gruppe mit Zeiten der Berufsausbildung und andererseits in die Gruppe mit Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten unterteilt hätte. Die Zeit von April 1961 bis März 1963 und von September 1966 bis August 1967 ist unabhängig von einem tatsächlichen Zusammentreffen mit beitragsfreien Zeiten schon deshalb beitragsgeminderte Zeit, weil die Zeiträume einer entgeltlichen Beschäftigung jeweils fiktiv als Zeiten einer entsprechenden Berufsausbildung von § 54 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI erfasst werden. Gleichzeitig ist aber auch für März 1963 der Grundtatbestand des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erfüllt, weil dieser Monat als Zeit der Fachschulausbildung teilweise mit eigenständig zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) und teilweise mit einer Beitragszeit belegt ist.
dem genannten Urteil des BSG dürfen jedoch beide Arten nicht zu einer Gruppe zusammengefasst werden und Entgeltpunkte für diese Kalendermonate allein auf der Grundlage deren Zugehörigkeit zu den Zeiten der Berufsausbildung ermittelt werden. Vielmehr muss für Zeiten der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten eine eigene Gruppe gebildet werden, für die (gesondert) Entgeltpunkte zu ermitteln sind. Wird die Zeit von April 1961 bis März 1963 und von September 1966 bis August 1967 somit in die beiden Gruppen aufgeteilt, ergibt sich Folgendes: Die Gruppe der Zeit mit Beiträgen für berufliche Ausbildung umfasst die Zeit von April 1961 bis Februar 1962 und von September 1966 bis August 1967 mit insgesamt 35 Kalendermonaten. Für diese 35 Kalendermonate ergeben sich, wenn diese Kalendermonate beitragsfreie Zeiten einer beruflichen Ausbildung wären, 2,1875 Entgeltpunkte (0,1236 x 75 v. H. = 0,0927 Entgeltpunkte, höchstens 0,0625 Entgeltpunkte x 35 Monate). Für diese 35 Kalendermonate sind bereits tatsächlich 1,4566 Entgeltpunkte aus Beitragszeiten vorhanden, so dass sich die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Differenz dazu mit 0,7309 Entgeltpunkten ergeben. Die Gruppe der Zeit der schulischen Ausbildung mit Beitragszeiten umfasst die Zeit des Monats März 1963 mit einem Kalendermonat. Für diesen einen Kalendermonate ergeben sich, wenn dieser Kalendermonat beitragsfreie Zeit einer schulischen Ausbildung wäre, 0,0625 Entgeltpunkte (0,1236 x 75 v. H. = 0,0927 Entgeltpunkte, höchstens 0,0625 Entgeltpunkte x 1 Monat). Für diesen einen Kalendermonat sind bereits tatsächlich 0,0081 Entgeltpunkte aus Beitragszeit vorhanden, so dass sich die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Differenz dazu mit 0,0544 Entgeltpunkten ergeben. Werden die zusätzlichen Entgeltpunkte für die Zeiten mit Beiträgen für berufliche Ausbildung von 0,7309 Entgeltpunkten und mit der Zeit der schulischen Ausbildung mit Beitragszeit von 0,0544 Entgeltpunkten zusammengerechnet, resultieren daraus 0,7853 Entgeltpunkte, die als Zuschlag zu berücksichtigen sind. Dieser Zuschlag entspricht dem Zuschlag, den die Beklagte für die Zeit von April 1961 bis März 1963 und von September 1966 bis August 1967 ermittelt hat.
alledem erweist sich die von der Beklagten durchgeführte Rentenberechnung als rechtmäßig. Die Berufung muss daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/739321.html ( https://oj.is/739321 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.