Obsah (4)
Art. 25§ 261Art. 10Art. 14Tenor I. In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 wird der Beamte in das Amt eines Polizeimeisters versetzt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Ber
Art. 25Abs. 1, 55 Hs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 Bay
DG für den Senat bindend fest. Nach diesen Vorschriften sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Zudem hat der Beklagte die Vorwürfe auch eingeräumt. Danach steht für den Senat fest, dass der Beklagte in vier Fällen leichtfertige Geldwäsche begangen hat, indem er zunächst sein Konto für einen angeblichen Internetversandhandel zur Verfügung stellte und dann – unter Einbehalt einer Vergütung – viermal durch Geldabhebungen mit anschließenden Transfers per moneyGram an eine gewisse M. R. in die Philippinen weiterleitete. Hierbei hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen oder er verkannte aus besonderer Unachtsamkeit, dass die auf dem Konto eingegangenen Geldbeträge aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten herrührten. Fest steht ebenfalls, dass der Beklagte eine Beihilfe zum Computerbetrug verwirklicht hat, indem er erneut ein Konto auf Betreiben eines weiteren unbekannten Täters eröffnete und für einen Geldeingang in Höhe von 8000,- Euro zur Verfügung stellte, den dieser ohne Wissen und Wollen einer Geschädigten auf sein Konto überwiesen hat. Anschließend hob der Beklagte einen Betrag von 7.400,- Euro in bar ab, um davon sogenannte Ukash-Karten zu erwerben, deren Kartennummern er an die unbekannten Täter übermittelte. Die übrigen 600,- Euro behielt der Beklagte als Belohnung für seine Dienste ein. Zudem hat der Beklagte ohne Genehmigung seit April 2009 eine Nebentätigkeit in erheblichem Umfang ausgeübt und bei der Beantragung der Nebentätigkeit am 22.10.2009 falsche Angaben über Beginn und Umfang der Nebentätigkeit gemacht. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und wurde vom Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. III. Der Beamte hat durch sein Handeln ein einheitlich schweres Dienstvergehen i.S.d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. (seit 01.04.2009 § 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – vom
- Juni 2008 BGBL. I S. 1010) begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt.
- Bei den Geldwäschehandlungen und der Beihilfe zum Computerbetrug handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das wesentliche Unterscheidungsmoment zu einer Qualifizierung als innerdienstlich ist funktionaler Natur. Entscheidend für die Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich – insbesondere wenn sich das Handeln – wie hier - als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstlich zu qualifizieren (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.2009 – 1 D 1/08 – juris Rn. 54; BayVGH. U.v.13.7.2011 – 16a D 09.3127 – juris Rn. 115). Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten erfüllt die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse der Ausübung auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (BVerwG, U.v. 28.07.2011 – 2 C 16/10 – juris Rn. 23). Das Bundesverwaltungsgericht, hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, U.v. 28.7.2011, a.a.O. –Rn. 24, BayVGH, U.v.6.12.2013 – 16a D 12.1815 – juris Rn. 72). Das Verhalten des Beklagten außerhalb des Dienstes ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der Beklagte verstieß gegen seine beamtenrechtliche Pflicht aus Art. 84 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG, auch außerhalb des Dienstes ein Verhalten zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordern. Die vierfache leichtfertige Geldwäsche
§ 261Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 5 St
GB, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, und die Beihilfe zum Computerbetrug in besonders schwerem Fall, die gem. §§ 263 a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren, unter Berücksichtigung der Beihilfe (§§ 27 , 49 StGB) mit siebeneinhalb Jahren, belegt ist, führen auch ohne Bezug zu seinen dienstlichen Tätigkeiten zu einem erheblichen Ansehensschaden für seine eigene Person, aber auch für das der Beamtenschaft an sich.
- Durch die ungenehmigte Ausübung einer Nebentätigkeit für einen Limousinenservice hat der Beklagte zudem vorsätzlich schuldhaft gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 34 Satz 1 BeamtStG) sowie gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen (vgl. BVerwG U.v.11.1.2007 – 1 D 16/05 – juris; B.v. 17.7.2013 – 2 B 27/12 – juris). Der festgestellte Verstoß gegen Nebentätigkeitsbestimmungen ist als innerdienstliche Pflichtverletzung i. S. v. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu bewerten, weil er mit dem Amt des Beklagten zusammenhängt und Auswirkungen auf die Erfüllung der Dienstleistungspflicht haben kann (vgl. BVerwG U.v. 11.12.1990 – 1 D 63/89 – juris Rn. 25). Es war dem Beklagten bewusst, dass er für die Ausübung von Nebentätigkeiten eine vorherige Genehmigung benötigte. Einen schriftlichen Antrag stellte er jedoch erst am
- Oktober 2009, obwohl er einräumte, bereits im April 2009 die Nebentätigkeit aufgenommen zu haben. Diese übte er bis
- November 2011 ohne entsprechende Genehmigung aus. Mit E-Mail vom
- Oktober 2009 wurde der Beklagte gebeten sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nochmals zu äußern, da Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit seines Antrags bestünden. Dies unterließ der Beklagte und führte gleichwohl seine Nebentätigkeit fort. Dem Beklagten war dabei bewusst, dass er mit der Wahrnehmung der Nebentätigkeit ohne Genehmigung gegen Dienstpflichten verstieß, da er aufgrund seiner früheren Nebentätigkeitsgenehmigungen mit den Bestimmungen vertraut war. Zudem machte er im Rahmen der verspäteten Antragsstellung bewusst wahrheitswidrige Angaben zu Beginn und dem zeitlichem Rahmen der Nebentätigkeit, den er mit höchstens acht Stunden angab. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 34 Satz 1 BeamtStG). Gleichzeitig hat der Beklagte damit auch vorsätzlich gegen seine dienstliche Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben und damit gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen (vgl. Zängl, Kommentar zum Bayer. Disziplinarrecht, MatR II, Rn. 268). IV. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich nach Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das einheitliche Dienstvergehen führt zur Zurückstufung des Beklagten
Art. 10Bay
DG um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7). Der Ausspruch dieser Maßnahme ist im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten zur Überzeugung des Senats zur Ahndung des Dienstvergehens ausreichend, aber auch erforderlich. 1. Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 – 2 C 59/07 – juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 – 16a D 07.2355 – juris; U.v.15.2.2012 – 16a D 10.1974 – juris). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich
Art. 14Abs. 1 Satz 2 Bay
DG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben,
Art. 14Abs. 2 Satz 1 Bay
DG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 – 2 B 37/12 – juris Rn. 18). Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastenden Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 17). Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 18). Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 11.2.2014 – 2 B 37/12 – juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 – 2B 133.11 – NVwZ-RR 2012, 607 – juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG B.v. 15.4.2009 – 2 B 1/09 – juris) Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“
Art. 14Abs. 1 Satz 2 Bay
DG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v.29.5.2008 a.a.O. Rn. 15). Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“
Art. 14Abs. 1 Satz 2 Bay
DG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG U.v.29.5.2008 a.a.O. Rn. 14). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Zu den bemessungsrelevanten Umständen, die in die prognostische Gesamtwürdigung einzustellen sind, gehört auch die Motivlage des betroffenen Beamten. Die Prognoseentscheidung setzt die Ermittlung der Beweggründe voraus, die den betroffenen Beamten zu seinem Verhalten veranlasst haben (BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 16.10 – a.a.O. Rn. 29 u. BVerwG, U.v. 23.2.2012 – 2 C 38.10 – NVwZ-RR 2012, 479 ; BVerwG, B. v. 23.1.2013 – 2 B 63.12 - juris Rn. 7 u. BVerwG, B.v. 6.9.2012 – 2 B 31.12 – juris Rn. 14) 2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes: Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung, hier aus der Beihilfe zum Computerbetrug.
- a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 10.9.2010 – 2 B 97/09 – juris) ist bei einem außerdienstlich begangenen Betrug die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen denkbar sind, zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und ihre Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. In den Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwernisgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungs-gründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z. B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht stehen. Aus der Rechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5000,- Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe gerechtfertigt sein kann. Derartige Bemessungsgrundsätze gelten auch für außerdienstliche Betrugsfälle (BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 D 36.97 - juris; B.v. 3.7.2007 – 2 B 18.07 – juris, BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 16a D 11.406 - juris). Vorliegend hat der Beamte Beihilfe zum Computerbetrug in einem besonders schweren Fall geleistet, bei dem ein Gesamtschaden von 8000,- Euro – also deutlich über der Grenze von 5000,- Euro - zu verzeichnen ist. Damit ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung, wobei jedoch der Tatbestand der Beihilfehandlung des Beklagten einer besonderen Prüfung zu unterziehen ist. Vorliegend ist der Tatbeitrag des Beklagten zum Computerbetrug auf eine Beihilfehandlung beschränkt, der hier ein geringeres disziplinarisches Gewicht zuzumessen ist als der Haupttat. Für die Bewertung des disziplinarischen Gewichts einer Beihilfetat ist grundsätzlich die kriminelle Energie zu berücksichtigen, die mit der Handlung verbunden ist (BVerwG, U.v. 28.10.1992 – 1 D 63/91 – juris). Beihilfetaten, die die Haupttat erst ermöglichen oder wesentlich zu ihr beitragen, können disziplinarisch ebenso geahndet werden wie die Täterschaft (BVerwG, U.v. 28.10.1992 a.a.O ; U.v. 27.10.1992 – 1 D 71/91 – juris; U.v. 27.6.1995 – 2 WD 3/95 – juris; U.v. 2.9.1998 – 2 WD 13/98 – juris). Die Beihilfehandlung des Beklagten in Form der Kontoeröffnung am 15. Januar 2009, das für einen Geldeingang in Höhe von 8000,- Euro zur Verfügung gestellt wurde, und die am 22. Januar erfolgte Umwandlung eines Teilbetrags von 7.400,- Euro in Ukash-Karten mit anschließenden Übermittlung der Nummern am 29. Januar 2009 per Telefon oder Telefax an die unbekannten Täter, ist in disziplinarischer Hinsicht als weniger schwerwiegend zu bewerten als die Haupttat. Der Vortrag des Beklagten, er habe sich auf eine hochprofessionell aufgemachte Stellenanzeige im Bereich Logistik/Einkauf beworben und dann erst nach Geldeingang auf seinem Konto die Anweisung erhalten, dieses Geld abzüglich seiner Provision von 600,- Euro in Ukash-Karten umzuwandeln, erscheint glaubwürdig. Die Täter haben durch Vortäuschung einer Stellenanzeige für eine Nebentätigkeit im Internet einen Gehilfen für ihre Betrügereien gesucht. Darauf ist der Beklagte eingegangen und hat dann auf Anforderung ein Konto eröffnet. Aber spätestens mit der von den Betrügern geforderten Umwandlung des auf das Konto überwiesenen Geldes von 8000,- Euro in Ukash-Karten und seines Lohns von 600,- Euro hätte der Beklagte, auch im Hinblick seiner Vorerfahrungen mit der leichtfertigen Geldwäsche erkennen müssen, dass er wieder für Betrügereien eingespannt wird. Anstatt hier seine Mithilfe zu beenden, hat er, um die 600,- Euro behalten zu können, eine Beihilfe zum Betrug billigend in Kauf genommen. In diesem Rahmen ist die Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu sehen. Es ist nicht so, dass die Täter die Tat ohne die Beihilfe des Beklagten nicht hätten durchführen können, vielmehr hätten sie sich dann einen anderen Gehilfen gesucht, um die Tat begehen zu können. Insoweit ist die Beihilfehandlung nicht so schwerwiegend zu bewerten, als wenn die Täter auf die Beihilfehandlung des Beklagten angewiesen gewesen wären (z. B. wenn ein Beamter wissentlich dazu beiträgt, dass der Post anvertrautes Beförderungsgut durch Dritte entwendet werden kann; vgl. BVerwG, U.v. 27.10.1992 – 1 D 71/91 – juris) Zudem handelte der Beklagte selbst lediglich im Hinblick auf einen vergleichsweise geringen Betrag in Höhe von 600,- Euro eigennützig. Der Senat geht deshalb davon aus, dass durch diese Gehilfenhandlung die Höchstmaßnahme noch nicht indiziert ist, sondern im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens von der Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung auszugehen ist.
- b)Auch die Berücksichtigung der weiteren tatmehrheitlich verwirklichten leichtfertigen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 5 StGB und der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne vorherige Genehmigung bzw. der vorsätzlich falschen Angaben bei der Antragstellung auf Nebentätigkeitsgenehmigung, führt bei Würdigung aller Umstände letztendlich nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst. Der Senat hält jedoch im Hinblick hierauf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (Art. 10 BayDG) des Beklagten um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) für angemessen und erforderlich.
- aa)Bereits Ende Oktober 2008 hatten unbekannte Täter den Beklagten via E-Mail als sog. „Finanzagenten“ für die Mitarbeit an einem angeblichen Online-Versandhandel angeworben und ihn veranlasst, sein Konto für die Abwicklung der vorgenannten Internetverkäufe zur Verfügung zu stellen. Die auf seinem Konto eingehenden Gelder hob er entsprechend der Anweisungen der unbekannten Täter bar ab und leitete diese vier Mal – nach Einbehalt seiner Vergütung - per MoneyGram auf die Philippinen an eine gewisse Marieta Rosialda weiter. Dabei hätte es sich ihm aufdrängen müssen und er verkannte aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit, dass die auf dem Konto eingegangenen Geldbeträge aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten herrührten.
- bb)Hinzukommt eine Nebentätigkeit als Fahrer für einen Limousinenservice seit April 2009, die ohne Genehmigung begonnen und mit erheblichem zeitlichem Umfang vom Beklagten betrieben wurde. Bei der Antragstellung am 22.10.2009 machte er zudem bewusst falsche Angaben über den Beginn und den zeitlichen Umfang seiner Nebentätigkeit.
- c)Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass von einer Zurückstufung um zwei Stufen abzusehen wäre. Allerdings führen die zu seinen Lasten zu wertenden Gesichtspunkte auch nicht zur Verhängung der Höchstmaßnahme. Zugunsten des Beklagten spricht vorliegend, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist, die ungenehmigte Nebentätigkeit und die falschen Angaben zum Umfang grundsätzlich eingeräumt hat und auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er hierdurch seine Pflichten aus der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit vernachlässigt hat. Eine Überprüfung des Monats Oktober 2009, in dem die Nebentätigkeit mit 161,5 Stunden zu Buche schlug, ergab keinerlei krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beklagten. Vielmehr wurde die Nebentätigkeit im Rahmen eines genehmigten Urlaubs bzw. dienstplanbedingter freier Tage ausgeführt. Die Würdigung des Persönlichkeitsbildes und die bisherigen dienstlichen Leistungen des Beklagten lassen keine Gesichtspunkte erkennen, die besonders zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Allerdings sprechen die vier dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 2000, 2002, 2005 und 2008 mit acht, neun, neun und zehn Punkten gerade auch im Hinblick auf die Leistungssteigerung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht gegen den Beklagten. Dass er kein Leistungsträger ist – wie von ihm selbst vorgebracht - kann nicht zu seinen Lasten gewertet werden, ebenso wenig das vom Kläger vorgebrachte Schwarz-Weiß-Denken und Hierarchieverhalten des Beklagten. Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte gerade im Hinblick auf die ungenehmigte Nebentätigkeit wenig Einsicht und Reue zeigt. Vielmehr räumte der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass er vor ca. zwei Wochen erneut eine Nebentätigkeit auf 450-Euro-Basis aufgenommen habe, ohne vorher eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände haben die außerdienstlichen Straftaten ebenso wie der Verstoß gegen Nebentätigkeits-vorschriften erhebliche Auswirkungen auf das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten. Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass der Beklagte dieses Vertrauen noch nicht endgültig verloren hat. Die Pflichtverletzungen stehen allesamt im Zusammenhang mit dem hohen Schuldenberg in Höhe von 50.000,- Euro, den der Beklagte angehäuft hat und mittels Nebentätigkeiten zu bedienen oder zu verringern suchte. Der Senat geht insofern davon aus, dass der Beklagte seine finanziellen Verhältnisse – notfalls mittels Privatinsolvenz – neu ordnet und künftig seine Dienstaufgaben pflichtgemäß erfüllen wird. Diese Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeits-grundsatz. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Ins Verhältnis zu setzen sind die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten veranlasste Vertrauensschaden. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die Disziplinarmaßnahme eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen. V. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG). Permalink: https://openjur.de/u/739392.html ( https://oj.is/739392 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.