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VG Würzburg, Urteil vom 15.07.2014 - W 4 K 13.1036

Obsah (10)§ 80Art. 68Art. 59§ 29§ 31§ 30§ 34Art. 6§ 114Art. 4

Baurechtliche

barklage; fehlende Begründung einer Ermessensentscheidung; Ergänzungsbescheid; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Befreiungen;

barschützende Wirkung von Festsetzungen; Festsetzung der zulässigen Grundfläche; Baugrenze; Dachneigung; Abstandsflächen; Rücksichtnahmegebot; Abwehrrecht eines Denkmaleigentümers Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ...85 der Gemarkung M., G...straße 9 in M. gegen die den Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts M. vom 13. September 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem westlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. ...80/1 der Gemarkung M. (Baugrundstück). 1. Das Grundstück des Klägers ist mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut, das zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Das Baugrundstück, das von Süd

Nord (zur G...straße hin) deutlich fällt, befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sch...“ der Stadt M., in Kraft getreten am

  1. April 1970, in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom
  2. Juli 2004, in Kraft getreten am
  3. September
  4. Der Bereich des Grundstücks des Klägers liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sch...“, nicht jedoch im Bereich des vorgenannten Änderungsbebauungsplans. Der Bebauungsplan weist für das Baugrundstück ein reines Wohngebiet aus. Der Änderungsbebauungsplan hat eine

verdichtung des Baugrundstücks zum Ziel und enthält u.a. folgende Festsetzungen: „Maximale Grundfläche: 125 m² Untergeschoss, Erdgeschoss und ausgebautes Dachgeschoss als Höchstgrenze, Sattel- oder Zeltdach,

neigung 20 – 40°, Wandhöhe talseits maximal 7 m über natürlichem Gelände, Firsthöhe maximal 5 m über talseitiger Wandhöhe. (…) Es gelten die Bestimmungen der Art. 6 und 7 Abs. 2 – 5 BayBO, soweit im Planteil nicht konkrete Maße angebracht sind. Für diesen Fall gilt Art. 7 Abs. 1 BayBO.“ Für das Baugrundstück ist des Weiteren durch zeichnerische Festsetzung ein Baufeld mit einer vorderen, rückwärtigen und seitlichen Baugrenze festgelegt. Die östliche (seitliche) Baugrenze läuft parallel zum Grundstück des Klägers auf Höhe von dessen Wohnhaus in einem Abstand von 6,0 m und ist mit dieser Längenangabe vermaßt. Der Kläger hat im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben. 2. Mit Baugesuch vom 29. Juni 2013, eingegangen bei der Stadt M. am 2. Juli 2013 und beim Landratsamt M. am 17. Juli 2013 beantragten die Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück.

den geänderten Plänen mit Plandatum

  1. August 2013 soll das Wohnhaus Grundmaße von 9,72 m auf 12,85 m erhalten. Die nördliche Baugrenze wird um ca. 2,50 m überschritten. Am nordöstlichen Gebäudeeck zum Grundstück des Klägers weist das streitgegenständliche Wohnhaus eine Wandhöhe von 6,90 m, am südöstlichen Gebäudeeck eine solche von 4,72 m auf. Das Satteldach ist mit einer Höhe von 4,78 m bemaßt, bei einer Neigung von 44,5°. Die Garage ist in der nordöstlichen Grundstücksecke unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers und zur Erschließungsstraße „G...straße“ aufgeplant. Mit Bescheid vom
  2. September 2013 erteilte das Landratsamt M. den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die beantragte Baugenehmigung sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Überschreitung der Baugrenze durch das Wohnhaus (I.1.), der zulässigen Dachneigung des Wohngebäudes (I.2.), des festgelegten Abstandes zwischen den Gebäuden (I.3.), wegen der Errichtung eines Gebäudeteils des Wohnhauses im Pflanzbereich (I.4.), wegen der Überschreitung des Baufensters (I.5.), wegen der teilweisen Errichtung der Garage im Pflanzbereich (I.6.), wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes der Garage zum Fahrbahnrand (I.7.) und wegen der Überschreitung der Gebäudegrundfläche des Wohnhauses (I.8.). Eine schriftliche Begründung erfolgte in dem vg. Bescheid nicht. Mit „Ergänzungsbescheid“ vom
  3. November 2013 „ergänzte“ das Landratsamt M. den Baugenehmigungsbescheid vom
  4. September 2013 unter dem Punkt „Gründe“, indem es eine schriftliche Begründung für die getroffenen Befreiungen niederlegte.
  5. Bereits am
  6. Oktober 2013 hatte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts M. vom
  7. September 2013 einschließlich der erteilten Befreiungen aufzuheben. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
  8. November 2013 ließ der Kläger beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom
  9. Oktober 2013 gegen den Bescheid vom
  10. September 2013 einschließlich der erteilten Befreiungen anzuordnen ( W 4 S 13.1090 ). Zur Begründung der Klage wie auch des Antrags

§ 80Abs. 5 Vw

GO wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen seien bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, da die Grundzüge der Planung nicht nur berührt, sondern verletzt würden. Die Befreiungen seien städtebaulich auch nicht vertretbar. Die im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen dienten auch dem Schutz der

barschaft, da Zielsetzung der Schutz des denkmalgeschützten Gebäudes Graubergstraße 13 gewesen sei. Der Beklagte habe die

barlichen Interessen des Klägers überhaupt nicht in seine Entscheidung einbezogen. Darüber hinaus sei die Erteilung der Befreiungen wegen einer Ermessensunterschreitung rechtswidrig, die Behörde habe überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Hierin liege nicht nur ein (heilbarer) formeller Mangel, sondern zugleich ein materiell-rechtlicher Fehler, der durch den „Ergänzungsbescheid“ nicht geheilt werden könne. Unterbliebene Ermessenserwägungen könnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht

geschoben werden. Eine hinreichende Würdigung

barlicher Interessen liege auch

erfolgter „Ergänzung“ nicht vor. Das Vorhaben sei abstandsflächenwidrig, weil sich – entgegen Art. 6 Abs. 2 BayBO – die Abstandsflächen überdeckten. Der durch den Änderungsbebauungsplan festgesetzte Abstand von 6 m gewährleiste nicht, dass den Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften Genüge getan sei. Das Vorhaben widerspreche dem Gebot der Rücksichtnahme. Der Änderungsbebauungsplan sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Für die Festsetzung des 6-m-Abstandes fehle eine Rechtsgrundlage, jedenfalls sei die getroffene Festsetzung abwägungsfehlerhaft zu Lasten des Klägers. 4. Das Landratsamt M. beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB seien erfüllt. Das genehmigte Vorhaben berühre die Grundsätze der Planung nicht. Das Gebäude selbst halte die vorgegebene Grundfläche von 125 m² ein, die Befreiung sei lediglich wegen der Terrasse erteilt worden. Die Erhöhung der Dachneigung begegne keinen Bedenken, da das Gebäude die zulässige Wand- und Dachhöhe nicht ausschöpfe. Die Überschreitung der Baugrenze beziehe sich auf eine Verschiebung des Baukörpers Richtung Norden sowie auf den Windfang im Westen, während der Abstand von 6 m zum Grundstück des Klägers im Osten eingehalten werde. Insgesamt beträfen die Befreiungen allesamt Festsetzungen, die keinen

barschützenden Charakter hätten. Die Regelungen des Bebauungsplans über die Grundfläche (Größe und Situierung) des Gebäudes seien hier nicht drittschützend. Denn es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die südliche und westliche Baugrenze, von der das Vorhaben der Beigeladenen abweiche, den Schutz des Klägers bezwecke. Entsprechend der Begründung des Bebauungsplans sei die Festlegung der maximalen Grundfläche auf ausdrücklichen Wunsch der Grundstückseigentümer wie auch aus städtebaulichen Gründen erfolgt. Demgegenüber sei die Festsetzung des Abstands des Baufensters zur Grundstücksgrenze drittschützend. Hiervon sei aber gerade keine Befreiung erteilt worden, vielmehr seien die Beigeladenen auf die Notwendigkeit der Einhaltung dieses Abstands im Verwaltungsverfahren verwiesen worden.

  1. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen brachten durch ihren Bevollmächtigten vor: Der vorliegende Bebauungsplan sei nicht zu beanstanden. Durch die geringfügigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Überschreitung der überbauten Grundfläche von 125 m² sei bedingt durch die Außendämmung mit einem Vollwärmeschutz. Die Verschiebung des Wohnhauses wie auch der Garage Richtung Norden ergebe sich aufgrund der Hangneigung. Hinsichtlich der Dachneigung passe sich das Bauwerk der Umgebungsbebauung an. Durch die Garagenbauarbeiten werde die Grenzmauer des Klägers nicht gefährdet.
  2. Mit Beschluss vom
  3. Dezember 2013 lehnte die Kammer den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ( W 4 S 13.1090 ) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom
  4. April 2014 ( 9 CS 14.66 ) zurück. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom
  5. Dezember 2013 und auf den vom
  6. April 2014 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom
  7. Juli 2014 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten umfassend erörtert. Die von Klägerseite gestellten Beweisanträge wurden abgelehnt. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  8. Juli 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig. Als Streitgegenstand der erhobenen Anfechtungsklage ist allein der Bescheid des Landratsamts M. vom
  9. September 2013 anzusehen; bei dem „Ergänzungsbescheid“ des Landratsamts M. handelt es sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt i.S. des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, so dass er auch nicht Gegenstand der Anfechtungsklage sein kann (§ 42 Abs. 1 VwGO). Mit dem „Ergänzungsbescheid“ wurde nämlich keine inhaltliche Regelung des Baugenehmigungsbescheids vom
  10. September 2013 abgeändert, sondern dieser nur um eine schriftliche Begründung erweitert; dieser kommt aber keine Regelungswirkung i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu. Die

holung der Begründung ist gemäß Art. 41 BayVwVfG dem Betroffenen bekannt zu geben. Die

trägliche Begründung ist aber kein neuer Erlass des Verwaltungsakts und setzt keine Rechtsmittelfristen in Lauf (Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 45 Rn. 20). Die Klage ist nicht begründet. Die Baugenehmigung ist auf die

barklage hin nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der

bar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall

barschutz vermittelt.

  1. Die Rüge formeller Mängel der Baugenehmigung, nämlich eines Verstoßes gegen Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG kann dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar hat der Bescheid vom
  2. September 2013 keinerlei Begründung hinsichtlich der getroffenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten. Da es sich bei den erteilten Befreiungen um Ermessensentscheidungen handelt (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB), litt der streitgegenständliche Bescheid (zunächst) unter einem Mangel i.S.v. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dieser formelle Verstoß wurde aber in der Zwischenzeit durch den „Ergänzungsbescheid“ vom
  3. November 2013 geheilt, da mit diesem den Verfahrensbeteiligten die erforderliche Begründung

träglich gegeben wurde (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG). Die

trägliche Bekanntgabe der Gründe führt zur Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen Art. 39 BayVwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 45 Rn. 18). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014 ( 9 CS 14.66 ) Folgendes ausgeführt: „Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung betreffend die Befreiung von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans hätte einer gesonderten Begründung bedurft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen.

Art. 68Abs. 2 Satz 2 Bay

BO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des

barn von

barschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der

bar gegen das Bauvorhaben schriftliche Einwendungen erhoben hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom

  1. September 2013 sowie die mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans mit dem Ergänzungsbescheid vom
  2. November 2013

träglich begründet, so dass auch ein eventuell anfänglich bestehender Begründungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls geheilt wäre. Aus dem Ergänzungsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass sich der Antragsgegner hinreichend mit den

barlichen Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Versteht man das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass er eine Begründung von Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer

barschützenden Wirkung - generell für erforderlich hält, so ist diese Auffassung unzutreffend. Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B.v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307 ; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).“ 2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt auch keine materiell-rechtlichen Vorschriften mit drittschützender Wirkung, die zum gesetzlichen Prüfprogramm des Art. 59 BayBO gehören.

Art. 68Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Bay

BO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Art. 59Bay

BO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft.

Art. 59Satz 1 Nr. 1 Bay

BO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen

§ 29bis 38 Bau

GB zu prüfen. Die

§ 31Abs. 2 Bau

GB erteilten Befreiungen betreffen keine

barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans (2.1.) und führen auch nicht

Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu einer Verletzung von

barrechten des Klägers (2.2.). Eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers liegt auch nicht hinsichtlich des Aspekts der zu beachtenden Abstände bzw. Abstandsflächen vor (2.3.). Des Weiteren stellt die Erteilung der Befreiungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ermessensausübung eine Verletzung eigener Rechte des Klägers dar (2.4.). Darüber hinaus leidet der Änderungsbebauungsplan an keinen Abwägungsmängeln (2.5.). Schließlich liegt hier auch kein Verstoß gegen

barschützende Vorschriften des Denkmalschutzrechts vor (2.6.). 2.1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich

§ 30Abs. 1 Bau

GB, da das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sch...“, in Kraft getreten am

  1. April 1970, in der Fassung der Änderung vom
  2. Juli 2004, in Kraft getreten am
  3. September 2005, ausgeführt werden soll.

dieser Vorschrift ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Kammer hat im Beschluss vom

  1. Dezember 2013 ( W 4 S 13.1090 ) hierzu ausgeführt: „Das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen verstößt hier wegen Überschreitung der Baugrenze um 2,50 m Richtung Norden und hinsichtlich des Windfangs in Richtung Westen, wegen Überschreitung der Dachneigung von 44,5° statt maximal 40°, wegen Überschreitung des festgelegten Abstands von 14 m um 2,50 m auf 16,50 m, wegen Überschreitung der maximalen Grundfläche von 125 m² auf 140 m² sowie wegen der Errichtung eines Teils des Wohnhauses im Pflanzbereich gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Garage stimmt mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht überein, soweit es um das Baufenster (Baugrenze) und damit einhergehend um das Errichten eines Teils der Garage im Pflanzbereich sowie um den Abstand der Garage von der Straßenbegrenzungslinie von 5 m geht. Für die abweichende Ausführung hat das Landratsamt M. auf den Befreiungsantrag der Beigeladenen vom
  2. August 2013 im Bescheid vom
  3. September 2013 in Ziffern I.
  4. bis I.
  5. die erforderlichen Befreiungen erteilt.

§ 31Abs. 2 Bau

GB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung

barlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des

barschutzes bei Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans muss unterschieden werden, ob die Vorschrift, von der befreit wird, ihrerseits unmittelbar

barschützend ist oder nicht. Im ersten Fall kann das Fehlen einer der objektiven Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Gewährung einer Befreiung zu einer Verletzung von

barrechten führen, da ein Verstoß gegen eine unmittelbar

barschützende Vorschrift vorliegt. Im zweiten Fall fehlt es an einer solchen Verletzung einer

barschützenden Vorschrift aufgrund unzutreffender Annahme der Befreiungsvoraussetzungen.

barschutz kommt hier nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots in Betracht (BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 – juris). Grundsätzlich vermitteln Bebauungsplanfestsetzungen keinen allgemeinen auf Plangewährleistung gerichteten Anspruch. Die

barschützende Wirkung ist für jede einzelne Festsetzung zu überprüfen und durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans sowie der Begründung zu ermitteln. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann sich der Antragsteller auf den weitreichenden

barschutz wegen einer Befreiung von aus sich heraus

barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berufen. Die im einschlägigen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, von denen befreit wurde, weisen

den erkennbaren Umständen keine

barschützende Tendenz auf. Im Einzelnen: Hinsichtlich der

barschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist zu beachten, dass diese – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung – nicht schon kraft Gesetzes

barschützende Wirkung entfalten. Dies gilt namentlich für die Regelungen zu überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - BauR 1996, 82 ; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - BauR 1987, 70 ) und das Maß der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - BauR 1996, 82 ; B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - NVwZ 1994, 1008 ). Die Frage der drittschützenden Wirkung solcher Regelungen hängt vielmehr in erster Linie von der Auslegung des Bebauungsplans und damit vom Willen der planenden Gemeinde ab. Ob eine Festsetzung nicht nur der Gestaltung des jeweiligen Ortsbilds, sondern auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises dient, kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder aus seiner Begründung ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1991 - 4 B 137/91 - juris). Wie weit die drittschützende Wirkung einer Festsetzung reicht, muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt der erlassenen Vorschrift oder aus den übrigen, objektiv erkennbaren Umständen ergeben. Lässt sich daraus eine solche Zweckbestimmung nicht hinreichend erkennen, ist eine

barschützende Wirkung abzulehnen. Vorliegend hat die Festsetzung über die – deutlich überschrittene – vordere Baugrenze des Wohnhauses - wie auch der Baugrenzen für die Garage -

allen erkennbaren Umständen keine

barschützende Wirkung. Bei der vorderen Baugrenze handelt es sich um eine prinzipiell nicht

barschützende Festsetzung (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 113. Erg.Lief. 2013, Art. 66 Rn. 370) über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Eine

barschützende Funktion wird allenfalls bei der seitlichen Baugrenze, welche vorliegend zur Seite des Antragstellers hin aber gerade nicht überschritten wird, diskutiert. Soweit die seitliche Baugrenze Richtung Westen durch den Windfang bzw. durch die Garage überschritten wird, kommt eine Beeinträchtigung des Antragstellers schon deshalb nicht in Betracht, weil die Überschreitung auf der von ihm abgewandten Seite stattfindet. Selbst wenn man der Festsetzung der vorderen – wie der hinteren - Baugrenze ausnahmsweise, je

dem Willen der planenden Gemeinde, eine

barschützende Wirkung zuweisen würde, wären entsprechend auslegungsfähige Anhaltspunkte im Bebauungsplan selbst, in seiner Begründung oder in geografischen Besonderheiten erforderlich. Vorliegend fehlt aber jedes Indiz dafür, dass die Stadt M. mit der Festsetzung der vorderen Baugrenze eine planungsrechtliche Schutzwirkung zugunsten des Antragstellers hätte begründen wollen. Insbesondere lassen die örtlichen Gegebenheiten und der Zuschnitt des Baufensters nicht darauf schließen, dass aufgrund der vorderen Baugrenze ein Austauschverhältnis unter den Eigentümern der seitlich anschließenden Grundstücke mit wechselseitig bestehenden Rechten und Einschränkungen hinsichtlich der Bebaubarkeit begründet werden sollte. Aus dem Änderungsbebauungsplan und seiner Begründung, in denen das Grundstück des Antragstellers weder aufgenommen noch gesondert hervorgehoben wurde, leitet sich auch kein Recht des Antragstellers auf Freiflächen oder auf eine besondere Aussicht ab. Auch sonst lässt sich – anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint - der Begründung zum Änderungsbebauungsplan kein Anhaltspunkt für eine drittschützende Wirkung der Festsetzung über die Baugrenzen entnehmen. Soweit die Antragstellerseite nämlich darlegt, dass die Festsetzung des Baufensters dem Schutz der Umgebungsbebauung diene und damit erreicht werden solle, dass die Dominanz des denkmalgeschützten Gebäudes Graubergstraße 13 gefördert werde, findet dies in der Begründung zum Bebauungsplan keinen Anhalt. Vielmehr dient diese Begründung neben anderen Gründen der Rechtfertigung der Festlegung einer maximalen Grundfläche von 125 m². Dieser Festsetzung der maximalen Grundfläche von 125 m² kommt aber ebenfalls keine unmittelbar

barschützende Wirkung zu. Bei der Festsetzung der Größe der Grundflächen handelt es sich gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ebenfalls um eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Diese sind grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen und nicht (auch) dem Schutz der

barn zu dienen bestimmt (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 356 m.w.N. zur Rspr.). Sinn und Zweck dieser Festsetzungen, insbesondere über die maximal zulässige Grundflächenzahl bzw. die auf dem Baugrundstück höchstzulässige Grundfläche ist es, in den einzelnen Baugebieten ein ihrem jeweiligen Charakter angemessenes, generell ausgewogenes Verhältnis zwischen dem überbauten Raum und dem von Bebauung freibleibenden Raum herzustellen und zu bewahren (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 357). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Denn ausweislich der Begründung zum Änderungsbebauungsplan wurde die Festlegung der maximal zulässigen Grundfläche – anders als der Antragsteller meint – nicht aus

barschützenden Gründen aufgenommen, sondern „auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller“ - also der damaligen Eigentümer des Baugrundstücks bzw. der Eigentümer des ebenfalls im Änderungsbebauungsplan liegenden und sich westlich anschließenden Grundstücks Fl. Nr. ...80 – „sowie aus städtebaulicher Sicht“ (vgl. Begründung zum Änderungsbebauungsplan, S. 1). Aus diesen Gründen sollten keine übermäßigen Baukörper entstehen, daher werde - so die Plangeberin - eine maximale Grundfläche von 125 m² festgelegt, wodurch auch die Absicht unterstrichen werde, die Dominanz des Einzeldenkmals G...straße 13 zu erhalten. Dafür, dass daneben

barn, noch dazu außerhalb des Änderungsbereichs wie beispielsweise der Antragsteller, geschützt werden sollten, sind der Begründung wie auch dem Änderungsbebauungsplan selbst nicht die geringsten Anhaltspunkte zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich kein Anhalt dafür, dass mit der hier getroffenen Festsetzung

dem Willen der Plangeberin für das betreffende Gebiet gerade auch im Interesse der dortigen Wohnbevölkerung ein

barliches Austauschverhältnis hergestellt werden sollte. Auch wenn nämlich die Festsetzung über die maximal zulässige Grundfläche wie auch sonst die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den Drittbeteiligten tatsächliche Vorteile bringen, weil sich die Dichte der Bebauung auf benachbarten Grundstücken in Grenzen hält, sind sie weder bestimmt noch geeignet, (auch)

barschützende Funktionen zu erfüllen. Denn die dafür entscheidenden Gesichtspunkte, in welchem Umfang und Ausmaß die Baumasse auf dem benachbarten Grundstück an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrückt, bleiben bei Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung, wie hier der maximal zulässigen Grundfläche, völlig außer Acht, weil diese ausschließlich das Verhältnis zwischen überbauten und nichtüberbauten Flächen, nicht aber die Situierung und Verteilung der zulässigen Baumassen auf den Baugrundstücken regeln (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 357). Ferner hat die Festsetzung des Änderungsbebauungsplans zur maximal zulässigen Dachneigung von 40° hier keinen drittschützenden Charakter. Derartige Festsetzungen sind grundsätzlich nicht

barschützend (BayVGH, U.v. 1.4.1996 – 15 B 94.1625 –; U.v. 10.6.1996 – 15 B 95.3584 – beide beck-online). Sie sind nur dann

barschützend, wenn ersichtlich damit den Grundstückseigentümern eigene subjektiv-öffentliche Rechte durch die Gemeinde eingeräumt werden sollen, z.B. im Hanggelände ein Recht auf Aussicht. Hierfür ist aber im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Die Argumentation der Antragstellerseite, dass durch die Festsetzung der maximal zulässigen Dachneigung die Höhenentwicklung des Gebäudes aus Gründen des

barschutzes begrenzt werden sollte, findet in der Begründung des Änderungsbebauungsplans nicht den geringsten Anhalt. Sie geht schon deshalb ins Leere, weil insoweit der Plangeber hierfür eine klare Regelung getroffen hat, indem er die maximal zulässige talseitige Wandhöhe auf 7 m und die sich anschließende Höhe des Daches auf 5 m begrenzt hat. Diese Festsetzungen hält aber das Bauvorhaben der Beigeladenen unstreitig ein. Weitere Festsetzungen zur Begrenzung der Gebäudehöhe sind daneben nicht erforderlich. Die Festsetzung des Pflanzgebots bzw. eines Pflanzbereichs für private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) hat ersichtlich allein städtebauliche Bedeutung und keinen

barschützenden Gehalt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 444), so dass die Befreiung für einen (geringfügigen) Teil des Wohnhauses bzw. der Garage im Pflanzbereich den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen kann. Soweit der Antragsgegner eine Befreiung erteilt hat von den zwischen den Gebäuden einzuhaltenden Abständen, kommt eine Beeinträchtigung des Antragstellers in eigenen Rechten schon deshalb nicht in Betracht, weil hierbei der Abstand des Wohnhauses der Beigeladenen vom südlich liegenden Wohnhaus G...straße 11 betroffen ist und hierbei der Abstand gegenüber der Festsetzung des Bebauungsplans sogar noch um 2,5 m vergrößert wurde. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass hier die Festsetzung eines Mindestabstandes zwischen Garage und Straßenbegrenzungslinie nicht

barschützend ist.

alldem kann eine

barschützende Wirkung der Festsetzungen, von denen das Landratsamt M. eine Befreiung erteilt hat, nicht festgestellt werden.“ Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014 ( 9 CS 14.66 ) sich diesen Ausführungen der Kammer angeschlossen und ergänzend auf Folgendes hingewiesen: „

barschützende Wirkung kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 9 CS 13.180; B.v. 4.11.2009 - 9 C 09.2422). Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans liegt, ergibt sich aus dessen Begründung zur Zielrichtung der Planung lediglich, dass die Dominanz des Baudenkmals G...straße 13 erhalten werden soll, wobei die durch Ausweisung des neuen Baurechts bedingte

verdichtung gleichzeitig ausdrücklich akzeptiert wird. Jeglicher Hinweis auf das in der G...straße 9 befindliche Haus des Antragstellers, sei es denkmalschutzwürdig oder nicht, fehlt. Dass in dieser mangelnden planerischen Berücksichtigung des Hauses des Antragstellers eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf das Anwesen G...straße 13 liege, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, jedoch nicht ansatzweise begründet. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht substantiiert und in seiner Allgemeinheit auch nicht

vollziehbar. Soweit die Beschwerdebegründung sich im Weiteren gegen die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen wendet, verkennt sie außerdem, dass Abstandsflächen nur zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, wenn eine entsprechende Abweichung beantragt wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Dies war ausweislich des Befreiungsantrags vom 28. August 2013 hier, bezogen auf das Grundstück des Antragstellers, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung insoweit auch keine rechtliche Aussage trifft.“

dem die Klägerseite im Klageverfahren

Erlass des Beschlusses vom

  1. Dezember 2013 insoweit nichts Neues vorgebracht hat, waren keine weiteren Ausführungen veranlasst. 2.
  2. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers wird auch das Gebot der Rücksichtnahme durch die erteilten Befreiungen nicht verletzt. Die Kammer hat im Beschluss vom
  3. Dezember 2013 ( W 4 S 13.1090 ) hierzu dargelegt: „Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung

§ 31Abs. 2 Bau

GB von – wie hier – nicht

barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans die Rechte des

barn verletzen kann, ist im Rahmen der Würdigung

barlicher Belange

den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Wird aber von nicht

barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans eine Befreiung

§ 31Abs. 2 Bau

GB erteilt, so hat der

bar über die das Rücksichtnahmegebot konkretisierende „Würdigung

barlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris). Demzufolge kommt es im vorliegenden Fall auf die Einwendungen des Antragstellers diesbezüglich nicht an. Es ist also gerade nicht entscheidungserheblich, ob durch die erteilte Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden oder ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Abweichung als städtebaulich vertretbar anzusehen ist bzw. ob die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Drittschutz des Antragstellers im Falle einer Befreiung von einer nicht

barschützenden Festsetzung besteht vielmehr nur dann, wenn seine

barlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Diese Frage beantwortet sich

den Maßstäben, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 – BVerwGE 52, 122 ) entwickelt hat. Dieses Gebot soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils

Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich

der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Antragsteller aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden

teile das Maß dessen übersteigen, was ihm als

barn billigerweise noch zumutbar ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 78). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren

barschaft z.B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 ; B.v. 20.9.1984 - 4 B 181/84 ; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - alle juris). Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans überschreiten auch in ihrer Summe nicht die Schwelle des dem Antragsteller im Rahmen des

barschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses noch Zumutbaren. Weder mit der Überschreitung der Grundfläche – die im Übrigen im Wesentlichen auf die Terrasse und nicht auf den eigentlichen Baukörper zurückzuführen ist –, noch mit der Überschreitung der Baugrenzen, noch mit der Überschreitung der geplanten Dachneigung des Gebäudes der Beigeladenen – die noch deutlich unter der des Wohnhauses des Antragstellers liegt - ist eine so erhebliche Belastung bzw. Einschränkung von Nutzungsmöglichkeiten für das Grundstück des Antragstellers verbunden, dass er durch die erteilte Baugenehmigung in seinen geschützten Rechten verletzt wäre. Die vorgelegten Planunterlagen geben keine Hinweise darauf, dass das Grundstück des Antragstellers erhebliche Einbußen an Belichtung, Belüftung und Besonnung erfahren wird. Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wirken sich – sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit betrachtet – allenfalls unerheblich auf das

bargrundstück des Antragstellers aus. Schließlich kann nicht die Rede davon sein, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen eine erdrückende Wirkung hervorruft. Vielmehr haben die vom Antragsteller geäußerten Befürchtungen darin ihre Ursache, dass dessen Wohnhaus zur Grundstücksgrenze des Baugrundstücks nur einen sehr geringen Abstand, nämlich von nur 1,50 m, einhält. Dieser in der Sphäre des Antragstellers liegende Umstand kann aber im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht zu Lasten der Beigeladenen in die Interessenabwägung eingestellt werden.“ Dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom

  1. April 2014 ( 9 CS 14.66 ) so beurteilt, wenn er ausführt: „Im Übrigen ist angesichts der bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder, die eine hinreichende Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, auch aus Sicht des Senats nicht anzunehmen, dass die plangemäße Verwirklichung des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Auswirkungen - etwa im Sinne des Entstehens einer einmauernden oder erdrückenden Situation - hätte.“ 2.
  2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom
  3. Dezember 2013 dargelegt: „Auch wenn die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht mehr zum Prüfungsgegenstand im vereinfachten Genehmigungsverfahren gehört, ist zu beachten, dass

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens

§ 34Abs. 1 Satz 2 Bau

GB auch städtebauliche Bedeutung haben (BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 17/90 - NVwZ 1992, 165 ). So ist

ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Ue.v. 31.8.2010 - W 4 K 10.229 und v. 20.4.2012 - W 4 K 11.733 – beide juris) zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden kann (vgl. Wolf in Simon/ Busse, BayBO, Art. 59 Rn. 34). Von (offenkundig) nicht eingehaltenen Abstandsflächen kann hier aber gerade nicht ausgegangen werden, denn der im Änderungsbebauungsplan festgesetzte Abstand des Wohnbauvorhabens der Beigeladenen zum Grundstück des Antragstellers von 6 m ist eingehalten. Die Stadt M. hat in dem Änderungsbebauungsplan von der Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 1 BayBO 1998 Gebrauch gemacht und eine von Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO 1998 abweichende Regelung getroffen. Ob es sich hierbei – wie der Antragsteller meint, um eine Festsetzung handelt, die zu einer Verringerung der Abstandsfläche führt, oder - wofür im konkreten Fall einiges spricht – zu deren Vergrößerung, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls bildet Art. 7 Abs. 1 BayBO 1998 eine unmittelbare Rechtsgrundlage für Abstandsflächenverkürzungen (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO 1998, Stand Februar 2007, Art. 7 Rn. 10, 48). Von einem Verstoß gegen das Überdeckungsverbot des Art. 6 Abs. 3 Halbs. 1 BayBO bzw. Art. 6 Abs. 2 Halbs. 1 BayBO 1998 kann hier entgegen der Rechtsansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht gesprochen werden. Denn das Überdeckungsverbot bedeutet, dass für jede vorgegebene Abstandsfläche die erforderliche Grundstücksfläche zur Verfügung stehen muss, ohne dass auf dieser bereits eine einzuhaltende Abstandsfläche eines anderen Gebäudes oder Gebäudeteils liegt. Da aber die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) erlangt das Überdeckungsverbot - was von Antragstellerseite verkannt wird - in erster Linie Bedeutung für Gebäude und Gebäudeteile auf demselben Grundstück (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 135 f.) Als Ausnahme hiervon greift das Überdeckungsverbot auch ein, wenn sich

entsprechender rechtlicher Sicherung Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auf das

bargrundstück erstrecken dürfen. Anhaltspunkte für eine derartige Abstandsflächenübernahme auf das Baugrundstück wurden hier aber weder von Seiten des Antragstellers vorgetragen noch sind solche sonst wie ersichtlich. Die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit des Änderungsbebauungsplans greifen

summarischer Prüfung nicht durch. Die Abstandsflächenregelung des Änderungsbebauungsplans wahrt nicht nur die Abwägungsschranken des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBO1998. Sie beruht auch auf einer sachgerechten Abwägung. Unabhängig hiervon kann der Antragsteller aber mit seinen Bedenken nicht durchdringen. Denn selbst für den Fall, dass hinsichtlich der im Änderungsbebauungsplan festgesetzten Abstände von deren (Teil-)Unwirksamkeit auszugehen wäre, läge hier kein Verstoß des Bauvorhabens gegen Abstandsflächenvorschriften vor. Denn in diesem Fall wäre auf die Regelungen der Bayerischen Bauordnung abzustellen. Angesichts der (maximalen) Wandhöhe des Wohnhauses der Beigeladenen von 6,90 m bei einer Wandlänge von 12,85 m und einer Dachneigung von 44,5° errechnet sich hier

Art. 6Abs. 4 Sätze 1 – 3 und Abs. 6 Satz 1 Bay

BO eine Abstandsflächentiefe von (1/2 H =) 3,45 m in Richtung zum Anwesen des Antragstellers. Diese ist hier aber unstreitig eingehalten.“ Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014 ( 9 CS 14.66 ) ergänzend auf Folgendes hingewiesen: „Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch unter Würdigung der vom Antragsteller erhobenen, die Abstandsflächen betreffenden Einwände nicht ersichtlich. Insbesondere führt der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, geringe Grenzabstand von lediglich ca. 1,50 m zum Baugrundstück nicht dazu, dass die Beigeladenen deshalb aus Gründen baurechtlicher Rücksichtnahme auf ihrem Grundstück einen größeren Abstand als den bauplanungsrechtlich festgesetzten einzuhalten hätten. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Abstandsflächen

Art. 6Abs. 2 Satz 1 Bay

BO auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder wenn der

bar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt hat, wobei diese Zustimmung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger gilt, vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine derartige Sicherung oder Zustimmung ist hier indes nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladenen hätten auf die seit der Errichtung seines Hauses im Jahr 1910 bestehende Situation an seiner Grundstücksgrenze im Sinne einer Vorbelastung Rücksicht zu nehmen, ist u.a. auch mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung die bauliche Nutzung des

bargrundstücks einschränkt (so auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rn. 70).“ 2.4. Die Erteilung der Befreiungen

§ 31Abs. 2 Bau

GB führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden oder fehlerhaften Ermessensausübung seitens des Landratsamts, welche

§ 114Satz 1 Vw

GO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, zu einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten. Insoweit hat die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ausgeführt: „Zwar entspricht der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts M. vom 13. September 2013 objektiv keiner pflichtgemäßen Ermessensausübung. Der Bescheid enthält keinen Hinweis darauf, dass das Landratsamt den ihm bei der Erteilung der Befreiungen

§ 31Abs. 2 Bau

GB zustehenden Ermessensspielraum überhaupt erkannt hat (sog. Ermessensnichtgebrauch). Das Landratsamt hat nämlich im Bescheid vom 13. September 2013 – ohne sein Ermessen erkennbar zu betätigen – lediglich ausgeführt, dass hinsichtlich der Errichtung des Bauvorhabens Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans

§ 31Abs. 2 Bau

GB erteilt werden. Allerdings hat das Landratsamt M. mit dem „Ergänzungsbescheid“ vom

  1. November 2013 den Bescheid vom
  2. September 2013 insoweit „ergänzt“, als es eine umfassende Darlegung der tragenden Gründe niedergelegt hat. Es hat damit den ursprünglichen Bescheid wenn auch nicht in dessen Tenor, so doch in der Begründung vervollständigt. Damit lässt sich den Gründen der streitgegenständlichen Baugenehmigung eine tragfähige Ermessensausübung entnehmen. Es kann

Erlass des „Ergänzungsbescheids“ nicht (mehr) von einem Ermessensnichtgebrauch gesprochen werden. Anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, handelt es sich hierbei auch nicht um den Fall, dass erstmals „im verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ Ermessen ausgeübt wird. Vielmehr wird im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch die Niederlegung der Begründung erkennbar Ermessen ausgeübt. Letztlich kann dies offenbleiben, da auch aus folgenden Gründen der Antrag erfolglos bleiben musste: Es ist zwar dem Antragsteller beizupflichten, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch das Landratsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht

§ 114Satz 2 Vw

GO

holbar ist. Denn

dem Wortlaut dieser Vorschrift ist nur vorgesehen, dass die Behörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „ergänzen“ kann. Die Vorschrift setzt mithin voraus, dass die Behörde bereits bei ihrer Entscheidung Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts vorgenommen und damit das Ermessen in irgendeiner Weise betätigt hat. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung ausgewechselt werden (BVerwG, B.v. 14.1.1999 - 6 B 133/98 - juris). Allerdings begründet die hiernach ursprünglich objektiv pflichtwidrige Ermessensausübung des Landratsamts M. keine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten. Denn bei der Erteilung einer Befreiung von nicht

barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans

§ 31Abs. 2 Bau

GB – wie hier - hat der

bar über einen Anspruch auf „Würdigung der

barlichen Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris). Die Würdigung

barlicher Interessen ist im Fall nicht

barschützender Festsetzungen allein unter Heranziehung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Gebot

barlicher Rücksichtnahme vorzunehmen (BayVGH, U.v. 16.7.1999 - 2 B 96.1048 ; OVG des Saarlandes, B.v. 5.7.2007 - 2 B 144/07 - beide juris). Das gilt selbst dann, wenn eine für die Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen wurde (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 ; U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - beide juris). Unter Berücksichtigung dessen kann sich der Antragsteller entgegen seiner Auffassung nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Belange seien im Rahmen der Ermessensausübung unberücksichtigt geblieben. Schon der Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB, wonach von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden kann, „wenn“ unter anderem die Abweichung auch unter „Würdigung

barlicher Interessen“ mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, verdeutlicht, dass das Gebot zur Berücksichtigung von

barinteressen in erster Linie auf der Ebene des Tatbestands und nicht auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift von Bedeutung ist (OVG des Saarlandes, B.v. 5.7.2007 - 2 B 144/07 - juris). Weiterhin gehört es nicht zu den Aufgaben des

barn, über die Einhaltung des öffentlichen Rechts in seiner Gesamtheit beziehungsweise über eine Beachtung der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) bei ihren Entscheidungen zu wachen (OVG des Saarlandes, B.v. 5.7.2007 - 2 B 144/07 - juris). Darüber hinaus würde die Zuerkennung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Falle einer Befreiung

§ 31Abs. 2 Bau

GB von einer nicht

barschützenden Festsetzung des Bebauungsplans der allein unter Heranziehung des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmenden Würdigung

barlicher Interessen entgegenstehen. Es wäre nicht

zuvollziehen, einerseits die

barbelange bei der Würdigung

barlicher Interessen auf der Tatbestandsebene zunächst zurücktreten zu lassen, dann aber andererseits auf der Ebene des Ermessens eine Befreiung aufgrund ebendieser

barlichen Belange abzulehnen. Anders ausgedrückt: Fällt die auf Tatbestandsebene vorzunehmende Würdigung

barlicher Interessen anhand des Gebots der Rücksichtnahme – wie hier – zugunsten des Bauherrn aus und wird eine Befreiung von nicht

barschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt, ist ein Anspruch des

barn auf Aufhebung der Baugenehmigung allein wegen eines Ermessensfehlers weder erforderlich noch gerechtfertigt. Dass das Landratsamt durchaus die

barlichen Belange des Antragstellers gesehen und diese in seine Entscheidungen eingestellt hat, zeigt sich schon darin, dass die Bauaufsichtsbehörde auf den Antrag vom 29. Juni 2013 hin, mit dem ein Abstand von nur 5 m zum

bargrundstück vorgesehen war, auf die Einhaltung des 6-m-Abstands hingewiesen und die Beigeladenen zur Abänderung aufgefordert hat. Im Ergebnis führt die zunächst pflichtwidrige Ermessensausübung durch das Landratsamt M. zu keiner Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten.“ Auch insoweit hat die Klägerseite gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren nichts Neues vorgebracht, so dass keine weiteren Ausführungen geboten sind. 2.

  1. Darüber hinaus leidet der Änderungsbebauungsplan, gegen dessen Inhalt sich der Kläger im Aufstellungsverfahren im Übrigen nicht gewandt hat, auch an keinen - gleichwohl stets beachtlichen - Abwägungsmängeln. Die Kammer schließt sich den - folgenden - Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom
  2. April 2014 ( 9 CS 14.66 ) an: „Der Änderungsbebauungsplan lässt keine schlechthin nicht zu rechtfertigende Belastung des Grundstücks des Antragstellers, etwa im Hinblick auf die getroffene Abstandsregelung, die Belange des Denkmalschutzes oder die Abgrenzung des Plangebiets zu. Hinsichtlich der Abstandsflächen liegt keine Überdeckung vor, weil sich - wie oben ausgeführt - die seitens des Antragstellers selbst einzuhaltende Abstandsfläche nicht auf das Baugrundstück erstreckt. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, worin im Einzelnen und konkret die geltend gemachte Betroffenheit bzw. Beeinträchtigung des Hauses des Antragstellers hinsichtlich der angeblich bestehenden Denkmalschutzeigenschaft liegen sollte; dies gilt in gleicher Weise für die behauptete Ungleichbehandlung der Belange des Antragstellers im Verhältnis zu den Belangen der Eigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Änderungsbebauungsplans.“ 2.
  3. Auch das erstmals in der mündlichen Verhandlung getätigte Vorbringen, dass es sich bei dem Wohnhaus und der Einfriedung auf dem klägerischen Grundstück um ein Baudenkmal handele und sich das streitgegenständliche Bauvorhaben des Klägers auf den Bestand und/oder auf das Erscheinungsbild dieses Baudenkmals auswirke, konnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

Art. 6Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSch

G) ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann.

Art. 6Abs. 2 Satz 2 DSch

G kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Regelung stellt auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes ab, private Interessen finden keine Erwähnung, das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht damit nicht über das hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt (BayVGH vom 10.6.2014 – 15 CS 14.692 und vom 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 ; beide juris). Ist – wie hier - eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG die Erlaubnis mit der Folge, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – BVerwGE 133, 347 ; B.v. 16.11.2010 – 4 B 28/10 – BauR 2011, 657 ) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 10.6.2014 – 15 CS 14.692 – juris) geht die Kammer davon aus, dass dem Denkmaleigentümer im Rahmen des sog. Umgebungsschutzes

Art. 6Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSch

G ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen kann, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt. Begründet wird dies damit, dass für den Denkmaleigentümer einerseits die Bestimmungen des Denkmalschutzes Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (und zwar im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten

Art. 4DSch

G, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen), und dass andererseits die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Allerdings wird der Kläger hier durch die streitgegenständliche Baugenehmigung, aufgrund derer die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, nicht in seinen vg. Rechten verletzt. Ausgehend von den Versagungsgründen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann nämlich die Erlaubnis nur versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Ob dabei der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Beeinträchtigung liegt nicht nur dann vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird (vgl. Eberl/Martin/Petzet, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 5. Aufl., Art. 6 Rn. 40). Vielmehr soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, nicht geschmälert wird. Hinzutretende Anlagen müssen sich daher an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (BayVGH vom 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben kann im vorliegenden Fall nicht von einer Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals ausgegangen werden, jedenfalls nicht von einer solchen, welche das Maß der Erheblichkeit übersteigt. Zunächst bleibt festzuhalten, dass es dem Vortrag der Klägerseite insoweit an jeglicher Substanz mangelt. Es wird nämlich schon in keiner Weise dargelegt, in welcher Art und Weise das klägerische Wohnhaus mit Einfriedung – dessen Denkmaleigenschaft die Kammer unterstellt - durch die hinzutretende Bebauung, die im Übrigen insoweit dem rechtskräftigen Bebauungsplan entspricht, gegen den sich der Kläger überhaupt nicht gewandt hat, (erheblich) beeinträchtigt sein soll. Auch der von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Wohnhaus und der Einfriedung auf dem klägerischen Grundstück um ein Baudenkmal handele, ein Sachverständigengutachten bzw. die Einvernahme des Zeugen Dr. R. (Bayer. Landesamt für Denkmalpflege) einzuholen, kann insoweit nicht weiter helfen. Denn es kommt hier entscheidungserheblich nicht auf die Frage an, ob es sich beim klägerischen Anwesen um ein Denkmal handelt, sondern ob dieses durch das Vorhaben des Beigeladenen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 S. 2 DSchG erheblich beeinträchtigt wird. Auch der weitere Beweisantrag, nämlich zum Beweis der Tatsache, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen „auf den Bestand und/oder auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auf dem Anwesen Graubergstr. 9, 63897 M. auswirkt“, ein Sachverständigengutachten bzw. die Einvernahme des Zeugen Dr. R. einzuholen, ist für die hier allein maßgebliche Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 S. 2 DSchG erheblich beeinträchtigt wird, nicht relevant. Die Entscheidung, ob sich ein Vorhaben auf Bestand und/oder Erscheinungsbild eines Baudenkmals auswirken kann, ist nur von Bedeutung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG. Hierbei handelt es sich aber um die Frage, ob eine erlaubnispflichtige Maßnahme vorliegt, nicht aber um die Frage, ob die (erlaubnispflichtige) Maßnahme genehmigungsfähig ist und der

bar durch eine rechtswidrige Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist (allein) auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG abzustellen, also auf die Frage, ob das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würde (und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen). Hinsichtlich dieser Fragestellungen, insbesondere der, ob dabei der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, gibt aber der vg. Beweisantrag nichts her. Die Frage der Erlaubnispflicht ist damit hier in Bezug auf die Rechtsverletzung des Klägers rechtlich irrelevant, so dass ihm die Entscheidungserheblichkeit fehlt. Diese Konstellation ist der gleichzustellen, dass sich das Beweisthema auf ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal bezieht, obgleich bereits ein anderes Tatbestandsmerkmal der einschlägigen Vorschrift nicht erfüllt ist (vgl. hierzu Eyermann, VwGO,

  1. Aufl. 2014, § 86 Rn. 38). Im Übrigen handelt es sich bei den im vg. Beweisantrag aufgeworfenen Fragen nicht um solche, die einer Feststellung von Tatsachen zugänglich wären, sondern um Rechtsfragen. Unabhängig hiervon sind für die Kammer keinerlei Umstände ersichtlich, die für eine erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Baudenkmals sprechen würden. Unter Heranziehung der in der Gerichtsakte sowie der in den Behördenakten enthaltenen Lichtbilder und Luftbildaufnahmen konnte die Kammer insbesondere keine optische Beeinträchtigung des klägerischen Baudenkmals durch das streitgegenständliche Vorhaben feststellen, jedenfalls nicht eine solche, die den Grad der Erheblichkeit erreichen würde. Davon, dass das Wohnhaus des Klägers bzw. die Einfriedung – in ihrer jeweiligen Funktion als Denkmal - gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt werden würde, kann hier keinesfalls gesprochen werden.
  2. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen (§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Permalink: https://openjur.de/u/739436.html ( https://oj.is/739436 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 1 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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