barklage; fehlende Begründung einer Ermessensentscheidung; Ergänzungsbescheid; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Befreiungen;
barschützende Wirkung von Festsetzungen; Festsetzung der zulässigen Grundfläche; Baugrenze; Dachneigung; Abstandsflächen; Rücksichtnahmegebot; Abwehrrecht eines Denkmaleigentümers Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ...85 der Gemarkung M., G...straße 9 in M. gegen die den Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts M. vom 13. September 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem westlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. ...80/1 der Gemarkung M. (Baugrundstück). 1. Das Grundstück des Klägers ist mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut, das zur westlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 1,50 m einhält. Das Baugrundstück, das von Süd
Nord (zur G...straße hin) deutlich fällt, befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sch...“ der Stadt M., in Kraft getreten am
verdichtung des Baugrundstücks zum Ziel und enthält u.a. folgende Festsetzungen: „Maximale Grundfläche: 125 m² Untergeschoss, Erdgeschoss und ausgebautes Dachgeschoss als Höchstgrenze, Sattel- oder Zeltdach,
neigung 20 – 40°, Wandhöhe talseits maximal 7 m über natürlichem Gelände, Firsthöhe maximal 5 m über talseitiger Wandhöhe. (…) Es gelten die Bestimmungen der Art. 6 und 7 Abs. 2 – 5 BayBO, soweit im Planteil nicht konkrete Maße angebracht sind. Für diesen Fall gilt Art. 7 Abs. 1 BayBO.“ Für das Baugrundstück ist des Weiteren durch zeichnerische Festsetzung ein Baufeld mit einer vorderen, rückwärtigen und seitlichen Baugrenze festgelegt. Die östliche (seitliche) Baugrenze läuft parallel zum Grundstück des Klägers auf Höhe von dessen Wohnhaus in einem Abstand von 6,0 m und ist mit dieser Längenangabe vermaßt. Der Kläger hat im Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben. 2. Mit Baugesuch vom 29. Juni 2013, eingegangen bei der Stadt M. am 2. Juli 2013 und beim Landratsamt M. am 17. Juli 2013 beantragten die Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Baugrundstück.
den geänderten Plänen mit Plandatum
GO wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Baugenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen seien bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, da die Grundzüge der Planung nicht nur berührt, sondern verletzt würden. Die Befreiungen seien städtebaulich auch nicht vertretbar. Die im Änderungsbebauungsplan getroffenen Festsetzungen dienten auch dem Schutz der
barschaft, da Zielsetzung der Schutz des denkmalgeschützten Gebäudes Graubergstraße 13 gewesen sei. Der Beklagte habe die
barlichen Interessen des Klägers überhaupt nicht in seine Entscheidung einbezogen. Darüber hinaus sei die Erteilung der Befreiungen wegen einer Ermessensunterschreitung rechtswidrig, die Behörde habe überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt. Hierin liege nicht nur ein (heilbarer) formeller Mangel, sondern zugleich ein materiell-rechtlicher Fehler, der durch den „Ergänzungsbescheid“ nicht geheilt werden könne. Unterbliebene Ermessenserwägungen könnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht
geschoben werden. Eine hinreichende Würdigung
barlicher Interessen liege auch
erfolgter „Ergänzung“ nicht vor. Das Vorhaben sei abstandsflächenwidrig, weil sich – entgegen Art. 6 Abs. 2 BayBO – die Abstandsflächen überdeckten. Der durch den Änderungsbebauungsplan festgesetzte Abstand von 6 m gewährleiste nicht, dass den Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften Genüge getan sei. Das Vorhaben widerspreche dem Gebot der Rücksichtnahme. Der Änderungsbebauungsplan sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Für die Festsetzung des 6-m-Abstandes fehle eine Rechtsgrundlage, jedenfalls sei die getroffene Festsetzung abwägungsfehlerhaft zu Lasten des Klägers. 4. Das Landratsamt M. beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB seien erfüllt. Das genehmigte Vorhaben berühre die Grundsätze der Planung nicht. Das Gebäude selbst halte die vorgegebene Grundfläche von 125 m² ein, die Befreiung sei lediglich wegen der Terrasse erteilt worden. Die Erhöhung der Dachneigung begegne keinen Bedenken, da das Gebäude die zulässige Wand- und Dachhöhe nicht ausschöpfe. Die Überschreitung der Baugrenze beziehe sich auf eine Verschiebung des Baukörpers Richtung Norden sowie auf den Windfang im Westen, während der Abstand von 6 m zum Grundstück des Klägers im Osten eingehalten werde. Insgesamt beträfen die Befreiungen allesamt Festsetzungen, die keinen
barschützenden Charakter hätten. Die Regelungen des Bebauungsplans über die Grundfläche (Größe und Situierung) des Gebäudes seien hier nicht drittschützend. Denn es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die südliche und westliche Baugrenze, von der das Vorhaben der Beigeladenen abweiche, den Schutz des Klägers bezwecke. Entsprechend der Begründung des Bebauungsplans sei die Festlegung der maximalen Grundfläche auf ausdrücklichen Wunsch der Grundstückseigentümer wie auch aus städtebaulichen Gründen erfolgt. Demgegenüber sei die Festsetzung des Abstands des Baufensters zur Grundstücksgrenze drittschützend. Hiervon sei aber gerade keine Befreiung erteilt worden, vielmehr seien die Beigeladenen auf die Notwendigkeit der Einhaltung dieses Abstands im Verwaltungsverfahren verwiesen worden.
holung der Begründung ist gemäß Art. 41 BayVwVfG dem Betroffenen bekannt zu geben. Die
trägliche Begründung ist aber kein neuer Erlass des Verwaltungsakts und setzt keine Rechtsmittelfristen in Lauf (Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 45 Rn. 20). Die Klage ist nicht begründet. Die Baugenehmigung ist auf die
barklage hin nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der
bar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall
barschutz vermittelt.
träglich gegeben wurde (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG). Die
trägliche Bekanntgabe der Gründe führt zur Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen Art. 39 BayVwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 45 Rn. 18). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014 ( 9 CS 14.66 ) Folgendes ausgeführt: „Mit ihrer weiteren Rüge, die Entscheidung betreffend die Befreiung von den Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans hätte einer gesonderten Begründung bedurft, kann die Beschwerde ebenfalls nicht durchdringen.
BO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des
barn von
barschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der
bar gegen das Bauvorhaben schriftliche Einwendungen erhoben hat. Ob diese Voraussetzungen hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom
träglich begründet, so dass auch ein eventuell anfänglich bestehender Begründungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG jedenfalls geheilt wäre. Aus dem Ergänzungsbescheid wird darüber hinaus deutlich, dass sich der Antragsgegner hinreichend mit den
barlichen Belangen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Versteht man das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass er eine Begründung von Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer
barschützenden Wirkung - generell für erforderlich hält, so ist diese Auffassung unzutreffend. Vielmehr ist aus Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und dem grundsätzlich anwendbaren Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (BayVGH, B.v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307 ; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Art. 68, Rn. 121).“ 2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt auch keine materiell-rechtlichen Vorschriften mit drittschützender Wirkung, die zum gesetzlichen Prüfprogramm des Art. 59 BayBO gehören.
BO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
BO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung wird grundsätzlich nicht mehr geprüft.
BO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen
GB zu prüfen. Die
GB erteilten Befreiungen betreffen keine
barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans (2.1.) und führen auch nicht
Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme zu einer Verletzung von
barrechten des Klägers (2.2.). Eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers liegt auch nicht hinsichtlich des Aspekts der zu beachtenden Abstände bzw. Abstandsflächen vor (2.3.). Des Weiteren stellt die Erteilung der Befreiungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ermessensausübung eine Verletzung eigener Rechte des Klägers dar (2.4.). Darüber hinaus leidet der Änderungsbebauungsplan an keinen Abwägungsmängeln (2.5.). Schließlich liegt hier auch kein Verstoß gegen
barschützende Vorschriften des Denkmalschutzrechts vor (2.6.). 2.1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens richtet sich
GB, da das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sch...“, in Kraft getreten am
dieser Vorschrift ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Kammer hat im Beschluss vom
GB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
barlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des
barschutzes bei Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans muss unterschieden werden, ob die Vorschrift, von der befreit wird, ihrerseits unmittelbar
barschützend ist oder nicht. Im ersten Fall kann das Fehlen einer der objektiven Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Gewährung einer Befreiung zu einer Verletzung von
barrechten führen, da ein Verstoß gegen eine unmittelbar
barschützende Vorschrift vorliegt. Im zweiten Fall fehlt es an einer solchen Verletzung einer
barschützenden Vorschrift aufgrund unzutreffender Annahme der Befreiungsvoraussetzungen.
barschutz kommt hier nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots in Betracht (BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 – juris). Grundsätzlich vermitteln Bebauungsplanfestsetzungen keinen allgemeinen auf Plangewährleistung gerichteten Anspruch. Die
barschützende Wirkung ist für jede einzelne Festsetzung zu überprüfen und durch Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans sowie der Begründung zu ermitteln. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann sich der Antragsteller auf den weitreichenden
barschutz wegen einer Befreiung von aus sich heraus
barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berufen. Die im einschlägigen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, von denen befreit wurde, weisen
den erkennbaren Umständen keine
barschützende Tendenz auf. Im Einzelnen: Hinsichtlich der
barschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist zu beachten, dass diese – mit Ausnahme der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung – nicht schon kraft Gesetzes
barschützende Wirkung entfalten. Dies gilt namentlich für die Regelungen zu überbaubaren Grundstücksflächen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - BauR 1996, 82 ; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - BauR 1987, 70 ) und das Maß der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - BauR 1996, 82 ; B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - NVwZ 1994, 1008 ). Die Frage der drittschützenden Wirkung solcher Regelungen hängt vielmehr in erster Linie von der Auslegung des Bebauungsplans und damit vom Willen der planenden Gemeinde ab. Ob eine Festsetzung nicht nur der Gestaltung des jeweiligen Ortsbilds, sondern auch dem Schutz eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises dient, kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder aus seiner Begründung ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1991 - 4 B 137/91 - juris). Wie weit die drittschützende Wirkung einer Festsetzung reicht, muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt der erlassenen Vorschrift oder aus den übrigen, objektiv erkennbaren Umständen ergeben. Lässt sich daraus eine solche Zweckbestimmung nicht hinreichend erkennen, ist eine
barschützende Wirkung abzulehnen. Vorliegend hat die Festsetzung über die – deutlich überschrittene – vordere Baugrenze des Wohnhauses - wie auch der Baugrenzen für die Garage -
allen erkennbaren Umständen keine
barschützende Wirkung. Bei der vorderen Baugrenze handelt es sich um eine prinzipiell nicht
barschützende Festsetzung (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 113. Erg.Lief. 2013, Art. 66 Rn. 370) über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Eine
barschützende Funktion wird allenfalls bei der seitlichen Baugrenze, welche vorliegend zur Seite des Antragstellers hin aber gerade nicht überschritten wird, diskutiert. Soweit die seitliche Baugrenze Richtung Westen durch den Windfang bzw. durch die Garage überschritten wird, kommt eine Beeinträchtigung des Antragstellers schon deshalb nicht in Betracht, weil die Überschreitung auf der von ihm abgewandten Seite stattfindet. Selbst wenn man der Festsetzung der vorderen – wie der hinteren - Baugrenze ausnahmsweise, je
dem Willen der planenden Gemeinde, eine
barschützende Wirkung zuweisen würde, wären entsprechend auslegungsfähige Anhaltspunkte im Bebauungsplan selbst, in seiner Begründung oder in geografischen Besonderheiten erforderlich. Vorliegend fehlt aber jedes Indiz dafür, dass die Stadt M. mit der Festsetzung der vorderen Baugrenze eine planungsrechtliche Schutzwirkung zugunsten des Antragstellers hätte begründen wollen. Insbesondere lassen die örtlichen Gegebenheiten und der Zuschnitt des Baufensters nicht darauf schließen, dass aufgrund der vorderen Baugrenze ein Austauschverhältnis unter den Eigentümern der seitlich anschließenden Grundstücke mit wechselseitig bestehenden Rechten und Einschränkungen hinsichtlich der Bebaubarkeit begründet werden sollte. Aus dem Änderungsbebauungsplan und seiner Begründung, in denen das Grundstück des Antragstellers weder aufgenommen noch gesondert hervorgehoben wurde, leitet sich auch kein Recht des Antragstellers auf Freiflächen oder auf eine besondere Aussicht ab. Auch sonst lässt sich – anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint - der Begründung zum Änderungsbebauungsplan kein Anhaltspunkt für eine drittschützende Wirkung der Festsetzung über die Baugrenzen entnehmen. Soweit die Antragstellerseite nämlich darlegt, dass die Festsetzung des Baufensters dem Schutz der Umgebungsbebauung diene und damit erreicht werden solle, dass die Dominanz des denkmalgeschützten Gebäudes Graubergstraße 13 gefördert werde, findet dies in der Begründung zum Bebauungsplan keinen Anhalt. Vielmehr dient diese Begründung neben anderen Gründen der Rechtfertigung der Festlegung einer maximalen Grundfläche von 125 m². Dieser Festsetzung der maximalen Grundfläche von 125 m² kommt aber ebenfalls keine unmittelbar
barschützende Wirkung zu. Bei der Festsetzung der Größe der Grundflächen handelt es sich gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ebenfalls um eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Diese sind grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen und nicht (auch) dem Schutz der
barn zu dienen bestimmt (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 356 m.w.N. zur Rspr.). Sinn und Zweck dieser Festsetzungen, insbesondere über die maximal zulässige Grundflächenzahl bzw. die auf dem Baugrundstück höchstzulässige Grundfläche ist es, in den einzelnen Baugebieten ein ihrem jeweiligen Charakter angemessenes, generell ausgewogenes Verhältnis zwischen dem überbauten Raum und dem von Bebauung freibleibenden Raum herzustellen und zu bewahren (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 357). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Denn ausweislich der Begründung zum Änderungsbebauungsplan wurde die Festlegung der maximal zulässigen Grundfläche – anders als der Antragsteller meint – nicht aus
barschützenden Gründen aufgenommen, sondern „auf ausdrücklichen Wunsch der Antragsteller“ - also der damaligen Eigentümer des Baugrundstücks bzw. der Eigentümer des ebenfalls im Änderungsbebauungsplan liegenden und sich westlich anschließenden Grundstücks Fl. Nr. ...80 – „sowie aus städtebaulicher Sicht“ (vgl. Begründung zum Änderungsbebauungsplan, S. 1). Aus diesen Gründen sollten keine übermäßigen Baukörper entstehen, daher werde - so die Plangeberin - eine maximale Grundfläche von 125 m² festgelegt, wodurch auch die Absicht unterstrichen werde, die Dominanz des Einzeldenkmals G...straße 13 zu erhalten. Dafür, dass daneben
barn, noch dazu außerhalb des Änderungsbereichs wie beispielsweise der Antragsteller, geschützt werden sollten, sind der Begründung wie auch dem Änderungsbebauungsplan selbst nicht die geringsten Anhaltspunkte zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich kein Anhalt dafür, dass mit der hier getroffenen Festsetzung
dem Willen der Plangeberin für das betreffende Gebiet gerade auch im Interesse der dortigen Wohnbevölkerung ein
barliches Austauschverhältnis hergestellt werden sollte. Auch wenn nämlich die Festsetzung über die maximal zulässige Grundfläche wie auch sonst die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den Drittbeteiligten tatsächliche Vorteile bringen, weil sich die Dichte der Bebauung auf benachbarten Grundstücken in Grenzen hält, sind sie weder bestimmt noch geeignet, (auch)
barschützende Funktionen zu erfüllen. Denn die dafür entscheidenden Gesichtspunkte, in welchem Umfang und Ausmaß die Baumasse auf dem benachbarten Grundstück an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrückt, bleiben bei Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung, wie hier der maximal zulässigen Grundfläche, völlig außer Acht, weil diese ausschließlich das Verhältnis zwischen überbauten und nichtüberbauten Flächen, nicht aber die Situierung und Verteilung der zulässigen Baumassen auf den Baugrundstücken regeln (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 357). Ferner hat die Festsetzung des Änderungsbebauungsplans zur maximal zulässigen Dachneigung von 40° hier keinen drittschützenden Charakter. Derartige Festsetzungen sind grundsätzlich nicht
barschützend (BayVGH, U.v. 1.4.1996 – 15 B 94.1625 –; U.v. 10.6.1996 – 15 B 95.3584 – beide beck-online). Sie sind nur dann
barschützend, wenn ersichtlich damit den Grundstückseigentümern eigene subjektiv-öffentliche Rechte durch die Gemeinde eingeräumt werden sollen, z.B. im Hanggelände ein Recht auf Aussicht. Hierfür ist aber im vorliegenden Fall der Begründung zum Bebauungsplan kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Die Argumentation der Antragstellerseite, dass durch die Festsetzung der maximal zulässigen Dachneigung die Höhenentwicklung des Gebäudes aus Gründen des
barschutzes begrenzt werden sollte, findet in der Begründung des Änderungsbebauungsplans nicht den geringsten Anhalt. Sie geht schon deshalb ins Leere, weil insoweit der Plangeber hierfür eine klare Regelung getroffen hat, indem er die maximal zulässige talseitige Wandhöhe auf 7 m und die sich anschließende Höhe des Daches auf 5 m begrenzt hat. Diese Festsetzungen hält aber das Bauvorhaben der Beigeladenen unstreitig ein. Weitere Festsetzungen zur Begrenzung der Gebäudehöhe sind daneben nicht erforderlich. Die Festsetzung des Pflanzgebots bzw. eines Pflanzbereichs für private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) hat ersichtlich allein städtebauliche Bedeutung und keinen
barschützenden Gehalt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 444), so dass die Befreiung für einen (geringfügigen) Teil des Wohnhauses bzw. der Garage im Pflanzbereich den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen kann. Soweit der Antragsgegner eine Befreiung erteilt hat von den zwischen den Gebäuden einzuhaltenden Abständen, kommt eine Beeinträchtigung des Antragstellers in eigenen Rechten schon deshalb nicht in Betracht, weil hierbei der Abstand des Wohnhauses der Beigeladenen vom südlich liegenden Wohnhaus G...straße 11 betroffen ist und hierbei der Abstand gegenüber der Festsetzung des Bebauungsplans sogar noch um 2,5 m vergrößert wurde. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass hier die Festsetzung eines Mindestabstandes zwischen Garage und Straßenbegrenzungslinie nicht
barschützend ist.
alldem kann eine
barschützende Wirkung der Festsetzungen, von denen das Landratsamt M. eine Befreiung erteilt hat, nicht festgestellt werden.“ Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014 ( 9 CS 14.66 ) sich diesen Ausführungen der Kammer angeschlossen und ergänzend auf Folgendes hingewiesen: „
barschützende Wirkung kommt den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind (BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 9 CS 13.180; B.v. 4.11.2009 - 9 C 09.2422). Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, dass das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans liegt, ergibt sich aus dessen Begründung zur Zielrichtung der Planung lediglich, dass die Dominanz des Baudenkmals G...straße 13 erhalten werden soll, wobei die durch Ausweisung des neuen Baurechts bedingte
verdichtung gleichzeitig ausdrücklich akzeptiert wird. Jeglicher Hinweis auf das in der G...straße 9 befindliche Haus des Antragstellers, sei es denkmalschutzwürdig oder nicht, fehlt. Dass in dieser mangelnden planerischen Berücksichtigung des Hauses des Antragstellers eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf das Anwesen G...straße 13 liege, wird vom Antragsteller lediglich behauptet, jedoch nicht ansatzweise begründet. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht substantiiert und in seiner Allgemeinheit auch nicht
vollziehbar. Soweit die Beschwerdebegründung sich im Weiteren gegen die vom Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen wendet, verkennt sie außerdem, dass Abstandsflächen nur zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gehören, wenn eine entsprechende Abweichung beantragt wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Dies war ausweislich des Befreiungsantrags vom 28. August 2013 hier, bezogen auf das Grundstück des Antragstellers, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung insoweit auch keine rechtliche Aussage trifft.“
dem die Klägerseite im Klageverfahren
Erlass des Beschlusses vom
GB von – wie hier – nicht
barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans die Rechte des
barn verletzen kann, ist im Rahmen der Würdigung
barlicher Belange
den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Wird aber von nicht
barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans eine Befreiung
GB erteilt, so hat der
bar über die das Rücksichtnahmegebot konkretisierende „Würdigung
barlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris). Demzufolge kommt es im vorliegenden Fall auf die Einwendungen des Antragstellers diesbezüglich nicht an. Es ist also gerade nicht entscheidungserheblich, ob durch die erteilte Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden oder ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Abweichung als städtebaulich vertretbar anzusehen ist bzw. ob die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Drittschutz des Antragstellers im Falle einer Befreiung von einer nicht
barschützenden Festsetzung besteht vielmehr nur dann, wenn seine
barlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Diese Frage beantwortet sich
den Maßstäben, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 – BVerwGE 52, 122 ) entwickelt hat. Dieses Gebot soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils
Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich
der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Antragsteller aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden
teile das Maß dessen übersteigen, was ihm als
barn billigerweise noch zumutbar ist (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 78). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren
barschaft z.B. befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 ; B.v. 20.9.1984 - 4 B 181/84 ; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - alle juris). Ob dies der Fall ist, hängt ganz wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in seinen Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers im Ergebnis nicht als rücksichtslos. Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans überschreiten auch in ihrer Summe nicht die Schwelle des dem Antragsteller im Rahmen des
barschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses noch Zumutbaren. Weder mit der Überschreitung der Grundfläche – die im Übrigen im Wesentlichen auf die Terrasse und nicht auf den eigentlichen Baukörper zurückzuführen ist –, noch mit der Überschreitung der Baugrenzen, noch mit der Überschreitung der geplanten Dachneigung des Gebäudes der Beigeladenen – die noch deutlich unter der des Wohnhauses des Antragstellers liegt - ist eine so erhebliche Belastung bzw. Einschränkung von Nutzungsmöglichkeiten für das Grundstück des Antragstellers verbunden, dass er durch die erteilte Baugenehmigung in seinen geschützten Rechten verletzt wäre. Die vorgelegten Planunterlagen geben keine Hinweise darauf, dass das Grundstück des Antragstellers erhebliche Einbußen an Belichtung, Belüftung und Besonnung erfahren wird. Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wirken sich – sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit betrachtet – allenfalls unerheblich auf das
bargrundstück des Antragstellers aus. Schließlich kann nicht die Rede davon sein, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen eine erdrückende Wirkung hervorruft. Vielmehr haben die vom Antragsteller geäußerten Befürchtungen darin ihre Ursache, dass dessen Wohnhaus zur Grundstücksgrenze des Baugrundstücks nur einen sehr geringen Abstand, nämlich von nur 1,50 m, einhält. Dieser in der Sphäre des Antragstellers liegende Umstand kann aber im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht zu Lasten der Beigeladenen in die Interessenabwägung eingestellt werden.“ Dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange einer ausreichenden Belichtung, Belüftung, Besonnung und Wahrung des Wohnfriedens
GB auch städtebauliche Bedeutung haben (BVerwG, U.v. 16.5.1991 - 4 C 17/90 - NVwZ 1992, 165 ). So ist
ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Ue.v. 31.8.2010 - W 4 K 10.229 und v. 20.4.2012 - W 4 K 11.733 – beide juris) zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden kann (vgl. Wolf in Simon/ Busse, BayBO, Art. 59 Rn. 34). Von (offenkundig) nicht eingehaltenen Abstandsflächen kann hier aber gerade nicht ausgegangen werden, denn der im Änderungsbebauungsplan festgesetzte Abstand des Wohnbauvorhabens der Beigeladenen zum Grundstück des Antragstellers von 6 m ist eingehalten. Die Stadt M. hat in dem Änderungsbebauungsplan von der Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 1 BayBO 1998 Gebrauch gemacht und eine von Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO 1998 abweichende Regelung getroffen. Ob es sich hierbei – wie der Antragsteller meint, um eine Festsetzung handelt, die zu einer Verringerung der Abstandsfläche führt, oder - wofür im konkreten Fall einiges spricht – zu deren Vergrößerung, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls bildet Art. 7 Abs. 1 BayBO 1998 eine unmittelbare Rechtsgrundlage für Abstandsflächenverkürzungen (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO 1998, Stand Februar 2007, Art. 7 Rn. 10, 48). Von einem Verstoß gegen das Überdeckungsverbot des Art. 6 Abs. 3 Halbs. 1 BayBO bzw. Art. 6 Abs. 2 Halbs. 1 BayBO 1998 kann hier entgegen der Rechtsansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers nicht gesprochen werden. Denn das Überdeckungsverbot bedeutet, dass für jede vorgegebene Abstandsfläche die erforderliche Grundstücksfläche zur Verfügung stehen muss, ohne dass auf dieser bereits eine einzuhaltende Abstandsfläche eines anderen Gebäudes oder Gebäudeteils liegt. Da aber die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) erlangt das Überdeckungsverbot - was von Antragstellerseite verkannt wird - in erster Linie Bedeutung für Gebäude und Gebäudeteile auf demselben Grundstück (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 135 f.) Als Ausnahme hiervon greift das Überdeckungsverbot auch ein, wenn sich
entsprechender rechtlicher Sicherung Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO auf das
bargrundstück erstrecken dürfen. Anhaltspunkte für eine derartige Abstandsflächenübernahme auf das Baugrundstück wurden hier aber weder von Seiten des Antragstellers vorgetragen noch sind solche sonst wie ersichtlich. Die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit des Änderungsbebauungsplans greifen
summarischer Prüfung nicht durch. Die Abstandsflächenregelung des Änderungsbebauungsplans wahrt nicht nur die Abwägungsschranken des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBO1998. Sie beruht auch auf einer sachgerechten Abwägung. Unabhängig hiervon kann der Antragsteller aber mit seinen Bedenken nicht durchdringen. Denn selbst für den Fall, dass hinsichtlich der im Änderungsbebauungsplan festgesetzten Abstände von deren (Teil-)Unwirksamkeit auszugehen wäre, läge hier kein Verstoß des Bauvorhabens gegen Abstandsflächenvorschriften vor. Denn in diesem Fall wäre auf die Regelungen der Bayerischen Bauordnung abzustellen. Angesichts der (maximalen) Wandhöhe des Wohnhauses der Beigeladenen von 6,90 m bei einer Wandlänge von 12,85 m und einer Dachneigung von 44,5° errechnet sich hier
BO eine Abstandsflächentiefe von (1/2 H =) 3,45 m in Richtung zum Anwesen des Antragstellers. Diese ist hier aber unstreitig eingehalten.“ Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. April 2014 ( 9 CS 14.66 ) ergänzend auf Folgendes hingewiesen: „Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch unter Würdigung der vom Antragsteller erhobenen, die Abstandsflächen betreffenden Einwände nicht ersichtlich. Insbesondere führt der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, geringe Grenzabstand von lediglich ca. 1,50 m zum Baugrundstück nicht dazu, dass die Beigeladenen deshalb aus Gründen baurechtlicher Rücksichtnahme auf ihrem Grundstück einen größeren Abstand als den bauplanungsrechtlich festgesetzten einzuhalten hätten. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Abstandsflächen
BO auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nur dann ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken dürfen, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden oder wenn der
bar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugestimmt hat, wobei diese Zustimmung auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger gilt, vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Eine derartige Sicherung oder Zustimmung ist hier indes nicht ersichtlich. Die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladenen hätten auf die seit der Errichtung seines Hauses im Jahr 1910 bestehende Situation an seiner Grundstücksgrenze im Sinne einer Vorbelastung Rücksicht zu nehmen, ist u.a. auch mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung die bauliche Nutzung des
bargrundstücks einschränkt (so auch Dhom in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rn. 70).“ 2.4. Die Erteilung der Befreiungen
GB führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden oder fehlerhaften Ermessensausübung seitens des Landratsamts, welche
GO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, zu einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten. Insoweit hat die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ausgeführt: „Zwar entspricht der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts M. vom 13. September 2013 objektiv keiner pflichtgemäßen Ermessensausübung. Der Bescheid enthält keinen Hinweis darauf, dass das Landratsamt den ihm bei der Erteilung der Befreiungen
GB zustehenden Ermessensspielraum überhaupt erkannt hat (sog. Ermessensnichtgebrauch). Das Landratsamt hat nämlich im Bescheid vom 13. September 2013 – ohne sein Ermessen erkennbar zu betätigen – lediglich ausgeführt, dass hinsichtlich der Errichtung des Bauvorhabens Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans
GB erteilt werden. Allerdings hat das Landratsamt M. mit dem „Ergänzungsbescheid“ vom
Erlass des „Ergänzungsbescheids“ nicht (mehr) von einem Ermessensnichtgebrauch gesprochen werden. Anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, handelt es sich hierbei auch nicht um den Fall, dass erstmals „im verwaltungsgerichtlichen Verfahren“ Ermessen ausgeübt wird. Vielmehr wird im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch die Niederlegung der Begründung erkennbar Ermessen ausgeübt. Letztlich kann dies offenbleiben, da auch aus folgenden Gründen der Antrag erfolglos bleiben musste: Es ist zwar dem Antragsteller beizupflichten, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch das Landratsamt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht
GO
holbar ist. Denn
dem Wortlaut dieser Vorschrift ist nur vorgesehen, dass die Behörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren „ergänzen“ kann. Die Vorschrift setzt mithin voraus, dass die Behörde bereits bei ihrer Entscheidung Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts vorgenommen und damit das Ermessen in irgendeiner Weise betätigt hat. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung ausgewechselt werden (BVerwG, B.v. 14.1.1999 - 6 B 133/98 - juris). Allerdings begründet die hiernach ursprünglich objektiv pflichtwidrige Ermessensausübung des Landratsamts M. keine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten. Denn bei der Erteilung einer Befreiung von nicht
barschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans
GB – wie hier - hat der
bar über einen Anspruch auf „Würdigung der
barlichen Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - juris). Die Würdigung
barlicher Interessen ist im Fall nicht
barschützender Festsetzungen allein unter Heranziehung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Gebot
barlicher Rücksichtnahme vorzunehmen (BayVGH, U.v. 16.7.1999 - 2 B 96.1048 ; OVG des Saarlandes, B.v. 5.7.2007 - 2 B 144/07 - beide juris). Das gilt selbst dann, wenn eine für die Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen wurde (BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 ; U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - beide juris). Unter Berücksichtigung dessen kann sich der Antragsteller entgegen seiner Auffassung nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Belange seien im Rahmen der Ermessensausübung unberücksichtigt geblieben. Schon der Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB, wonach von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden kann, „wenn“ unter anderem die Abweichung auch unter „Würdigung
barlicher Interessen“ mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, verdeutlicht, dass das Gebot zur Berücksichtigung von
barinteressen in erster Linie auf der Ebene des Tatbestands und nicht auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift von Bedeutung ist (OVG des Saarlandes, B.v. 5.7.2007 - 2 B 144/07 - juris). Weiterhin gehört es nicht zu den Aufgaben des
barn, über die Einhaltung des öffentlichen Rechts in seiner Gesamtheit beziehungsweise über eine Beachtung der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) bei ihren Entscheidungen zu wachen (OVG des Saarlandes, B.v. 5.7.2007 - 2 B 144/07 - juris). Darüber hinaus würde die Zuerkennung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Falle einer Befreiung
GB von einer nicht
barschützenden Festsetzung des Bebauungsplans der allein unter Heranziehung des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmenden Würdigung
barlicher Interessen entgegenstehen. Es wäre nicht
zuvollziehen, einerseits die
barbelange bei der Würdigung
barlicher Interessen auf der Tatbestandsebene zunächst zurücktreten zu lassen, dann aber andererseits auf der Ebene des Ermessens eine Befreiung aufgrund ebendieser
barlichen Belange abzulehnen. Anders ausgedrückt: Fällt die auf Tatbestandsebene vorzunehmende Würdigung
barlicher Interessen anhand des Gebots der Rücksichtnahme – wie hier – zugunsten des Bauherrn aus und wird eine Befreiung von nicht
barschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt, ist ein Anspruch des
barn auf Aufhebung der Baugenehmigung allein wegen eines Ermessensfehlers weder erforderlich noch gerechtfertigt. Dass das Landratsamt durchaus die
barlichen Belange des Antragstellers gesehen und diese in seine Entscheidungen eingestellt hat, zeigt sich schon darin, dass die Bauaufsichtsbehörde auf den Antrag vom 29. Juni 2013 hin, mit dem ein Abstand von nur 5 m zum
bargrundstück vorgesehen war, auf die Einhaltung des 6-m-Abstands hingewiesen und die Beigeladenen zur Abänderung aufgefordert hat. Im Ergebnis führt die zunächst pflichtwidrige Ermessensausübung durch das Landratsamt M. zu keiner Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten.“ Auch insoweit hat die Klägerseite gegenüber dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren nichts Neues vorgebracht, so dass keine weiteren Ausführungen geboten sind. 2.
G) ist die Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern erlaubnispflichtig, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann.
G kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Regelung stellt auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes ab, private Interessen finden keine Erwähnung, das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers geht damit nicht über das hinaus, was Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Mindestschutz verlangt (BayVGH vom 10.6.2014 – 15 CS 14.692 und vom 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 ; beide juris). Ist – wie hier - eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG die Erlaubnis mit der Folge, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch über die denkmalrechtlichen Fragen entschieden wird (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – BVerwGE 133, 347 ; B.v. 16.11.2010 – 4 B 28/10 – BauR 2011, 657 ) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 10.6.2014 – 15 CS 14.692 – juris) geht die Kammer davon aus, dass dem Denkmaleigentümer im Rahmen des sog. Umgebungsschutzes
G ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe des Baudenkmals zukommen kann, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirkt. Begründet wird dies damit, dass für den Denkmaleigentümer einerseits die Bestimmungen des Denkmalschutzes Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (und zwar im Hinblick auf seine gesetzlichen Pflichten
G, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen), und dass andererseits die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden sowie die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Allerdings wird der Kläger hier durch die streitgegenständliche Baugenehmigung, aufgrund derer die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, nicht in seinen vg. Rechten verletzt. Ausgehend von den Versagungsgründen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG kann nämlich die Erlaubnis nur versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Ob dabei der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Eine Beeinträchtigung liegt nicht nur dann vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird (vgl. Eberl/Martin/Petzet, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 5. Aufl., Art. 6 Rn. 40). Vielmehr soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeugnis der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, nicht geschmälert wird. Hinzutretende Anlagen müssen sich daher an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (BayVGH vom 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben kann im vorliegenden Fall nicht von einer Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals ausgegangen werden, jedenfalls nicht von einer solchen, welche das Maß der Erheblichkeit übersteigt. Zunächst bleibt festzuhalten, dass es dem Vortrag der Klägerseite insoweit an jeglicher Substanz mangelt. Es wird nämlich schon in keiner Weise dargelegt, in welcher Art und Weise das klägerische Wohnhaus mit Einfriedung – dessen Denkmaleigenschaft die Kammer unterstellt - durch die hinzutretende Bebauung, die im Übrigen insoweit dem rechtskräftigen Bebauungsplan entspricht, gegen den sich der Kläger überhaupt nicht gewandt hat, (erheblich) beeinträchtigt sein soll. Auch der von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei dem Wohnhaus und der Einfriedung auf dem klägerischen Grundstück um ein Baudenkmal handele, ein Sachverständigengutachten bzw. die Einvernahme des Zeugen Dr. R. (Bayer. Landesamt für Denkmalpflege) einzuholen, kann insoweit nicht weiter helfen. Denn es kommt hier entscheidungserheblich nicht auf die Frage an, ob es sich beim klägerischen Anwesen um ein Denkmal handelt, sondern ob dieses durch das Vorhaben des Beigeladenen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 S. 2 DSchG erheblich beeinträchtigt wird. Auch der weitere Beweisantrag, nämlich zum Beweis der Tatsache, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen „auf den Bestand und/oder auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auf dem Anwesen Graubergstr. 9, 63897 M. auswirkt“, ein Sachverständigengutachten bzw. die Einvernahme des Zeugen Dr. R. einzuholen, ist für die hier allein maßgebliche Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 S. 2 DSchG erheblich beeinträchtigt wird, nicht relevant. Die Entscheidung, ob sich ein Vorhaben auf Bestand und/oder Erscheinungsbild eines Baudenkmals auswirken kann, ist nur von Bedeutung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG. Hierbei handelt es sich aber um die Frage, ob eine erlaubnispflichtige Maßnahme vorliegt, nicht aber um die Frage, ob die (erlaubnispflichtige) Maßnahme genehmigungsfähig ist und der
bar durch eine rechtswidrige Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist (allein) auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG abzustellen, also auf die Frage, ob das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würde (und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen). Hinsichtlich dieser Fragestellungen, insbesondere der, ob dabei der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, gibt aber der vg. Beweisantrag nichts her. Die Frage der Erlaubnispflicht ist damit hier in Bezug auf die Rechtsverletzung des Klägers rechtlich irrelevant, so dass ihm die Entscheidungserheblichkeit fehlt. Diese Konstellation ist der gleichzustellen, dass sich das Beweisthema auf ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal bezieht, obgleich bereits ein anderes Tatbestandsmerkmal der einschlägigen Vorschrift nicht erfüllt ist (vgl. hierzu Eyermann, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.