gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe des zu vollsteckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung des Beklagten,
der sie ihre Facebook-Seite (Fanpage) zu deaktivieren hat. Die Klägerin ist ein in Form einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenes Bildungsunternehmen, das unter anderem den Weiterbildungsauftrag der drei Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein wahrnimmt. In diesem Zusammenhang unterhält sie eine sogenannte Fanpage bei der Beigeladenen. Fanpages sind spezielle Benutzeraccounts, die bei Facebook von Unternehmen, gemeinnützigen Einrichtungen, Künstlern und Prominenten eingerichtet werden können. Der Betreffende muss sich hierzu bei Facebook registrieren und kann dann die von Facebook unterhaltene Plattform dazu benutzen, sich den Nutzern dieser Plattform zu präsentieren und Äußerungen aller Art in den Medien- und Meinungsmarkt einzubringen. Nutzer der Plattform können eigene Beiträge auf der Plattform posten. Betreiber von Fanpages bei Facebook können mit Hilfe des von Facebook kostenfrei zur Verfügung gestellten Werkzeuges „Facebook-Insights“ anonymisierte Statistik-Informationen über Nutzer erhalten. Die durch Facebook erstellten Statistiken enthalten Angaben über die Nutzung der Fanpage. Dazu gehören Informationen über den Nutzerzuwachs, die Demographie der Nutzer und über die Nutzung der einzelnen Funktionalitäten der Fanpage (vom Beklagten Reichweitenanalyse genannt).
Anhörung der Klägerin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2011 gemäß § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG gegenüber der Klägerin an, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr bei Facebook betriebene Fanpage deaktiviert werde. Falls die Klägerin dieser Verpflichtung nicht innerhalb von 6 Wochen
Zustellung des Bescheides
komme, werde gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € verhängt. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass Nutzungsdaten
IP-Adresse, die Cookie-ID aus dem Cookie „datr“, Familien- und Vorname, Geburtsname) von Nutzern, welche die Fanpage der Klägerin aufriefen,
3 Satz 1 TMG für Zwecke der Werbung von Facebook erhoben würden, ohne dass die Klägerin als die
2 TMG i.V.m. § 3 Abs. 7 BDSG für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle den Nutzer über eine Widerspruchsmöglichkeit unterrichte. Die von Facebook zur Verfügung gestellte Infrastruktur erlaube es der Klägerin schon technisch nicht, einen Widerspruchmechanismus einzurichten. Selbst bei etwaigen Widersprüchen von Fanpagebesuchern gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen bestehe für die Klägerin keine Möglichkeit, eine solche Datenverarbeitung durch Facebook für die Zukunft auszuschließen. Die angeordnete Maßnahme sei deshalb erforderlich. Des Weiteren verarbeite Facebook gewonnene Nutzungsdaten zu pseudonymen Nutzerprofilen, so dass in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 S. 3 TMG vorliege, da Nutzungsprofile nicht mit Daten über die Träger des Pseudonyms zusammengefasst werden dürften. Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch begründete diese im Wesentlichen mit ihrer fehlenden Diensteanbietereigenschaft im Sinne des Telemediengesetzes sowie ihrer fehlenden datenschutzrechtlichen Verantwortung. Mit Widerspruchsbescheid vom
5 S. 1 BDSG eingeräumte Ermessen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Klägerin hat beantragt, die getroffene Anordnung des Beklagten
5 S. 1 BDSG vom
einer Deaktivierung der Fanpage weiter nutzen. So wäre es etwa denkbar, dass sie die Inhalte
der Deaktivierung im Rahmen anderer Dienste verwende. Bei den verarbeiteten IP-Adressen und den Cookies handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG. Durch die Beigeladene ebenso wie durch die Facebook Inc. (USA) fänden Datenschutzrechtsverstöße gegen §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 3 S. 1 und 2 TMG statt, für die die Klägerin als Diensteanbieterin
Vm § 3 Abs. 7 BDSG (mit-)verantwortlich sei. Die Art. 29 - Datenschutzgruppe habe in einer Stellungnahme deutlich gemacht, dass Betreiber von Werbenetzwerken und Anbieter von Online-Inhalten gemeinsam als für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle anzusehen seien. Durch Konfigurierung der eigenen Webseite lösten Anbieter von Online-Inhalten letztlich auch die Übermittlung der IP-Adresse aus und stellten den ersten erforderlichen Schritt zur Ermöglichung der folgenden Verarbeitung der Daten für Werbezwecke dar. Vergleichbar erfolge auch die Datenverarbeitung durch die Klägerin und Facebook. Der Nutzer besuche die Fanpage der Klägerin, werde aber nicht deutlich darüber informiert, dass und vor allem welche seiner Nutzungs- wie auch seiner Registrierungsdaten, die er beim Anmeldevorgang bei Facebook eingegeben habe, für Werbezwecke verarbeitet würden. Mit dem Anlegen der Fanpage unternehme die Klägerin den entscheidenden Schritt dafür, dass unter anderem die IP-Adresse des Nutzers an Facebook geleitet werde, und löse beim Besuch des Nutzers auf der Fanpage diesen Übermittlungsvorgang aus, in dessen Folge Facebook beim Nutzer ein Cookie-ID setzen könne. Der Nutzer habe hiervon keine Kenntnis. Die Klägerin leiste mit dem Anlegen der Fanpage einen willentlichen und adäquat kausalen Beitrag zu der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigungen der Nutzer. Die Klägerin könne sich ihrer Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, dass sie den Störungszustand allein auf ein Verhalten von Facebook zurückführe. So habe das Landgericht Berlin entschieden, dass ein Nutzer, welcher E-Mail-Adressen von anderen Personen auf dem Facebook-Portal „hochlade“, den entscheidenden Beitrag dafür leiste, dass Facebook im Anschluss diese E-Mail-Adressen für Werbezwecke nutze, ohne dass hierfür eine Einwilligung der anderen Person vorliege. In diesem Zusammenhang seien Facebook und der jeweilige Nutzer als Mittäter im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 1 BGB zu qualifizieren. Dies sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Selbst wenn der Klägerin die bevorstehenden Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften nicht bewusst gewesen sein sollten, so habe sie spätestens durch Veröffentlichungen und die Hinweise im Vorverfahren Kenntnis von dem mitverursachten Störungszustand erhalten. Die Aufrechterhaltung dieses Zustandes habe sie billigend in Kauf genommen. Einer Verantwortlichkeit könne die Klägerin sich auch nicht mit dem Verweis auf eine vermeintliche Einwilligung der Nutzer in die Datenverarbeitung durch Facebook entziehen. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 21. November 2012, ergänzt durch Beschluss vom 25. März 2013, Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Dublin beigeladen. Die Beigeladene hat beantragt, den Bescheid vom 3. November 2011 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2011 aufzuheben. Die Beigeladene hat die Auffassung der Klägerin geteilt. Der Bescheid vom 3. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2011 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er durch die in der Anordnung ausdrücklich genannte Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG nicht gedeckt sei. § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG ermächtige zu Maßnahmen, die auf eine Veränderung eines Datenverarbeitungsvorganges bzw. auf Beseitigung von Mängeln innerhalb eines Datenverarbeitungsvorganges gerichtet seien. Die Untersagung eines Datenverarbeitungsvorganges oder gar die vollständige Beseitigung einer mit einem Datenverarbeitungsvorgang im Zusammenhang stehenden Infrastruktur könne gemäß § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG nicht angeordnet werden. § 38 Abs. 5 S. 1 und 2 BDSG regelten die behördlichen Eingriffsbefugnisse im Bereich des Datenschutzes als gestuftes Verfahren. Erst bei Fruchtlosigkeit von Maßnahmen
5 S. 1 BDSG könne zu Maßnahmen
5 S. 2 BDSG (Untersagungsanordnungen) gegriffen werden. Dieses abgestufte Verfahren habe der Beklagte nicht eingehalten. Ohnehin sei ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage (§ 38 Abs. 5 S. 2 BDSG statt § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG) unzulässig. Nur sie sei in der Lage, den Datenverarbeitungsvorgang zu modifizieren und insoweit sei die Klägerin nicht die richtige Adressatin für eine Anordnung
5 S. 1 BDSG. Die Tatsache, dass der Beklagte die streitige Anordnung an eine völlig ungeeignete Stelle richte, könne ihn jedoch nicht von der Notwendigkeit befreien, das in § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG vorgesehene zweistufige Verfahren einzuhalten. Die streitige Anordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin im Hinblick auf die Fanpage keine datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle sei. Adressat der Verpflichtungen in §§ 13 , 15 TMG sei die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle gemäß § 12 Abs. 3 TMG iVm § 3 Abs. 7 BDSG und Art. 2 d) RL 95/46/EG. Fanpage-Betreiber seien keine datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle, da sie nicht über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung (mit-)entscheiden würden. Die Datenverarbeitung für die Insights-Funktion laufe unbeeinflusst von den Betreibern einer Fanpage ab. Diese hätten keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Die Möglichkeit, Nutzeraktivitäten auf einer Fanpage
zuverfolgen, die Art der Verarbeitung der Daten und sogar, dass und wie diese aufbereitet und den Fanpage-Betreibern zur Verfügung gestellt würden, habe sie unabhängig vom einzelnen Fanpage-Betreiber entschieden und in ihrer Infrastruktur angelegt. Der Entscheidungsspielraum der Fanpage-Betreiber beschränke sich einzig und allein auf die Frage, ob sie eine Fanpage anlegten oder nicht. Diese Entscheidung, eine Fanpage anzulegen, sei allein nicht als Entscheidung über die „Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ anzusehen. Im Sinne des Art. 2
der abschließenden Regelung in § 3 Abs. 7 BDSG, die im Lichte des Art. 2
den besonderen Regelungen ihres jeweiligen Ordnungsrechts durch. Soweit diese aber fehlten und eine abschließende Regelung nicht enthielten, würden die allgemeinen Regeln des Gefahrenabwehrrechts aus den §§ 174 - 227 LVwG, § 173 Abs. 2 LVwG gelten. Die Klägerin erfülle mit ihrem Verhalten die Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Zweckveranlasser, da Facebook datenschutzrechtliche Nutzungsdaten verarbeite und die Berufungsbeklagte mit dem Betrieb der Fanpage einen Beitrag leiste, der mit der Störung eine natürliche Handlungseinheit bilde. Mit dem Dienst „Facebook-Insights“ verstoße Facebook gegen geltendes Datenschutzrecht. Dabei könne dahinstehen, ob die Handlungen des Netzwerkbetreibers
5 S. 2 BDSG dem deutschen oder gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG dem irischen Datenschutzrecht unterlägen. Richtig sei allerdings, dass Facebook Inc. deutsches Datenschutzrecht, insbesondere die Regelungen des TMG, beachten müsse, denn Facebook Inc. betreibe in Deutschland mit der Facebook Germany GmbH eine Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 a) der RL 95/46/EG. Deutsches Datenschutzrecht sei jedenfalls anwendbar, weil die amerikanische Facebook-Konzernmutter in Deutschland personenbezogene Daten verarbeite und die Anwendung deutschen Datenschutzrechts nicht gemäß § 1 Abs. 5 S. 1 1. HS BDSG durch irisches Datenschutzrecht ausgeschlossen werde. Der Beklagte beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert:Die Ausführungen des Beklagten zur lückenhaften technischen Bewertungsgrundlage des Verwaltungsgerichts entbehrten jeglicher Substanz. Er beschränke seinen Vortrag auf „erhebliche Zweifel“ an den Ausführungen und Erklärungen von Facebook zu Art, Umfang und Erforderlichkeit eingesetzter Cookies. Es sei nicht dargelegt und nicht ersichtlich, mit welchen Cookies und durch welche Handlungen genau Facebook gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße. Die für Facebook zuständige Datenschutzbehörde in Irland komme zum Ergebnis der Datenschutzkonformität von Facebook. Unberücksichtigt bleibe auch die vom Beklagten selbst zu Recht angeführte Möglichkeit eines jeden Nutzers der Plattform, durch entsprechende Browsereinstellungen die Annahme von Cookies schon vor Verwendung etwaiger Onlinedienste zu unterbinden. Unberücksichtigt bleibe des Weiteren das Informationsangebot von Facebook, das jedem Nutzer die Möglichkeit biete, sich schon vor der Registrierung über datenschutzrechtliche Aspekte auf der Plattform „Facebook“ zu informieren. Die Klägerin sei falsche Adressatin der Anordnung. Sie bediene sich schlicht einer vorgegebenen Infrastruktur. Sie nutze diese genauso wie die User, welche die Fanpage der Klägerin aufriefen. Der Beklagte möge sich insoweit an den Betreiber von „Facebook“ wenden und sich gegebenenfalls mit der irischen Datenaufsicht ins Benehmen setzen. Im Übrigen erschöpften sich die Ausführungen des Beklagten in nicht näher substantiierten Mutmaßungen mit Blick auf mögliche Datennutzungen durch Facebook, die über das Erforderliche hinausgingen. Tatsächliche Anhaltspunkte stützten diese Mutmaßungen nicht. Schlicht falsch sei in diesem Zusammenhang die Darstellung des Beklagten, Fanpagebetreiber seien für Facebook „Kooperationspartner, um Cookies zu verbreiten“. Richtig sei allein, dass Facebook eine technische Infrastruktur zur Verfügung stelle, die sowohl Betreiber von sogenannten Fanpages als auch deren Besucher nutzten, um sich auf dieser zur Verfügung gestellten Infrastruktur zu treffen. Ohne den als selbstverständlich vorausgesetzten Betrieb einer entsprechenden Fanpage sähe sich die Klägerin erheblichen Wettbewerbsnachteilen im Vergleich zu denjenigen Unternehmen ausgesetzt, die eine entsprechende Fanpage betreiben und auf dem Medium „Facebook“ sichtbar seien. Es gehe nicht um Kostenersparnisse, sondern allein um eine dem Markt geschuldete angemessene Sichtbarkeit im digitalen Umfeld. Eine Auftragsdatenverarbeitung komme in der Konstellation Fanpage - Nutzer / Facebook unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt in Betracht. Es fehle nicht nur an entsprechenden Vereinbarungen, vielmehr liege bereits im Ausgangspunkt konstruktiv auch keine mit der Auftragsdatenverarbeitung vergleichbare Ausgangslage vor. Die Klägerin habe Facebook nicht mit der Verarbeitung irgendwelcher Daten beauftragt. Die Beklagte unterhalte lediglich ein Nutzungsverhältnis mit Facebook, das es ihr ermögliche, eine Fanpage auf der von Facebook zur Verfügung gestellten Infrastruktur zu betreiben. Sie habe gar kein Interesse daran, dass Facebook irgendwelche Daten erhebe. Wenn und soweit Facebook Daten erhebe, erfolge dies jedenfalls nicht auf Veranlassung oder im Auftrag der Klägerin. Kennzeichen für eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG sei, dass Daten vom Auftragsdatenverarbeiter für einen Auftraggeber im Sinne des Auftraggebers
Weisungen des Auftraggebers so erhoben werden, dass es sich bei den erhobenen Daten ausschließlich um solche des Auftraggebers und nicht des Auftragsnehmers handele. Vorliegend habe die Klägerin jedoch überhaupt keine Kenntnis von irgendwelchen Daten, die gegebenenfalls von Facebook erhoben werden. Sie entscheide auch nicht gemeinsam mit Facebook über den Zweck der Verarbeitung der Nutzungsdaten. Sie erhebe keine Nutzungsdaten. Soweit Facebook Daten von Nutzern erhebe und diese Nutzungsdaten zudem im Zusammenhang mit der von der Klägerin betriebenen Fanpage stehen sollten, was
wie vor offen sei, handele es sich hierbei allein um Handlungen von Facebook. Diese Handlungen würden weder von der Klägerin unterstützt, noch liege dem gar ein gemeinsamer Entschluss der Beklagten mit Facebook zugrunde. Auch die immer wieder zitierte Facebook - Funktionalität „Facebook-Insights“ führe nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Niemand nutze Facebook wegen „Insights“. Bei der entsprechenden Funktionalität, aufgrund derer anonymisierte Nutzerstatistiken zur Verfügung gestellt werden, handele es sich schlicht um einen „nicht abstellbaren Service“ von Facebook als Infrastrukturanbieter. Ihr fehle das für die Begründung einer eigenen Verantwortlichkeit erforderliche Bestimmungsrecht über die von Besuchern von der Fanpage von Facebook erhobenen Daten. Das Bestimmungsrecht liege ausschließlich bei Facebook. Dies sei auch ohne Weiteres für den durchschnittlichen Facebook - Nutzer erkennbar. Einen nicht verantwortlichen Dritten als Instrument zu gebrauchen, um mittelbar gegen einen verantwortlichen Betreiber vorzugehen, der zudem
Überzeugung der für ihn zuständigen irischen Datenschutzaufsicht in Übereinstimmung mit den anwendbaren und vereinheitlichten Datenschutzgesetzen handele, unterfalle keinesfalls dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes. Die vom Beklagten vorgebrachte „Schutzlückenargumentation“ verfange nicht. Es bestehe schon kein Schutzbedürfnis. Träfen sich zwei Nutzer (Betrachter der Fanpage und Betreiber der Fanpage) auf einem gemeinsamen von beiden gewählten Medium, so unterlägen beide Nutzer den gleichen Regelungen / Einschränkungen, die durch den Plattformanbieter (Facebook) vorgegeben würden. Ein Schutzbedürfnis könne insoweit nur im Verhältnis vom Nutzer zu Facebook, nicht jedoch im Verhältnis Nutzer / Nutzer bestehen. § 3 Abs. 7 BDSG und Art. 2
dem Willen des europäischen Gesetzgebers eine Aufteilung zwischen „Rechtswidrigkeit“ und „Verantwortlichkeit“ nicht möglich sei. Selbst wenn man entgegen der Richtlinie 95/46/EG und entgegen den tatsächlichen Sachverhaltsgegebenheiten von der grundsätzlichen Anwendbarkeit entweder der Störerhaftung oder der Zweckveranlasserhaftung ausgehe, ändere dies nichts am Ergebnis. Für die Annahme eines zivilrechtlichen Störers fehle es an einem willentlichen bzw. adäquat kausalen Beitrag durch die Beklagte zu einer unterstellt rechtswidrigen Datenverarbeitung durch Facebook. Zwischen der Klägerin und Facebook bestehe kein Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang oder eine Kooperation. Auch unterfalle die Klägerin nicht der Definition eines Zweckveranlassers im öffentlich-rechtlichen Sinne. Facebook handele nicht auf Veranlassung eines Nutzers, sondern stelle jedem Nutzer der Facebook Plattform die entsprechenden Kapazitäten / Infrastrukturen zur Verfügung. Ebenso wenig wie eine Auftragsdatenverarbeitung vorliege, liege eine Veranlassung der Beklagten gegenüber Facebook mit Blick auf die Vornahme irgendwelcher rechtswidriger Handlungen vor. Es fehle insoweit offensichtlich an jeglichem subjektiven Element. Die Klägerin unterfalle schließlich auch nicht den Regelungen des § 15 Abs. 3 TMG, wie das Verwaltungsgericht festgestellt habe. Auch könne der Klägerin schon ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG nicht vorgeworfen werden, weil sie überhaupt keine Daten im Sinne der Vorschrift verarbeite. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie legt zunächst dar, dass sie für die Facebook-Nutzer außerhalb Nordamerikas zuständig sei, schildert das Vorgehen bei Abschluss von Nutzungsverhältnissen, die Funktionalität von Fanpages sowie der Insights-Funktion und führt dann wiederholend und vertiefend im Einzelnen aus, dass die streitige Anordnung des Beklagten an zahlreichen formellen und materiellen Mängeln leide. Sie sei formell rechtswidrig, weil sie auf die falsche Rechtsgrundlage des § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG gestützt sei und das in § 38 Abs. 5 BDSG vorgesehene zweistufige Verfahren nicht eingehalten sei. In materieller Hinsicht sei die streitige Anordnung nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Darüber hinaus richte sich die streitige Anordnung an die falsche Adressatin, die Klägerin sei für die vom Beklagten kritisierte Insights-Funktion keine datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle. Der Beklagte könne die Klägerin auch nicht als Störer in Anspruch nehmen. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften liege nicht vor. Schließlich habe der Beklagte, selbst wenn man vom Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass der streitigen Anordnung ausgehen wollte, sein Ermessen beim Erlass der streitigen Anordnung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Gründe Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2011 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Mit Bescheid vom 3. November 2011 hat der Beklagte angeordnet, dass die Klägerin die von ihr betriebene Fanpage bei Facebook zu deaktivieren habe, weil Facebook gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen § 15 Abs. 5 TMG, verstoße. Als Rechtsgrundlage für die Anordnung kommt allein § 38 Abs. 5 BDSG in Betracht. Die Anordnung ist auch auf der Grundlage dieser Vorschrift ergangen. Das TMG enthält keine Ermächtigungsgrundlage.
1 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien überwachen die
den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden für ihren Bereich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des TMG. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung im TMG richtet sich die zuständige Aufsichtsbehörde für Telemediendiensteanbieter
BDSG.
3 LDSG ist der Beklagte die zuständige Aufsichtsbehörde für nicht-öffentliche Stellen
Zur Gewährleistung der Einhaltung unter anderem der Vorschriften des TMG kann er gemäß § 38 Abs. 5 BDSG Maßnahmen anordnen. Der streitgegenständliche Bescheid ist bereits deshalb rechtwidrig, weil § 38 Abs. 5 BDSG die konkret getroffene Anordnung der Deaktivierung der Fanpage der Klägerin nicht trägt.
5 S. 1 BDSG kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten (
folgend Datenverarbeitung) oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen.
S. 2 kann selbst bei schwerwiegenden Verstößen und Mängeln die Datenverarbeitung als solche oder der Einsatz einzelner Verfahren erst untersagt werden, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung
S. 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Die Vorschrift schreibt mithin ein abgestuftes Verfahren vor. Bevor ein Datenverarbeitungsverfahren untersagt werden kann, muss die Aufsichtsbehörde die datenverarbeitende Stelle auffordern, Maßnahmen zur Beseitigung von Rechtsverstößen zu ergreifen. Mit der Anordnung der Deaktivierung der Fanpage der Klägerin soll die Verarbeitung von Daten der Besucher der Fanpage (durch Facebook) über die sogenannte Insights-Funktion ausgeschlossen werden. Die angeordnete Maßnahme kommt daher der Untersagung der Datenverarbeitung als solcher gleich und geht noch darüber hinaus. Der Klägerin wird nicht nur die Datenverarbeitung untersagt, sondern die Teilnahme an einer Infrastruktur. Jedenfalls lässt die Anordnung der Klägerin nicht den Raum, datenschutzrechtliche Verstöße abzustellen. Dem Untersagungscharakter der Anordnung steht nicht entgegen, dass die Klägerin unternehmensintern die Fanpage weiter nutzen und die Inhalte im Rahmen anderer Dienste verwenden kann. Sinn und Zweck der Fanpage ist, mit Interessierten über diese Infrastruktur zu kommunizieren. Das wird durch die Deaktivierung unmöglich gemacht. Dass die Klägerin andere Dienste in Anspruch nehmen kann, ist ebenso eine Selbstverständlichkeit wie die Fortsetzung einer Datenverarbeitung
Beseitigung von datenschutzrechtlichen Verstößen. Die Vorschrift des § 38 Abs. 5 BDSG sieht keine Ausnahme vom abgestuften Verfahren vor. Ungeachtet des Wortlauts können aber Ausnahmen gerechtfertigt sein (noch offen gelassen vom Senat im Beschluss v. 12.01.2011 - 4 MB 56/10 -, NordÖR 2011, 501). Voraussetzung ist, dass ein Datenverarbeitungsverfahren nicht nur unter einzelnen Gesichtspunkten mangelhaft, sondern - etwa wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage - in seiner Gesamtheit unzulässig ist und dieser Mangel nur durch die Einstellung des Verarbeitungsverfahrens beseitigt werden kann (so Gola/Schomerus, BDSG,
5 BDSG nur gegenüber der verantwortlichen Stelle ergehen kann. Die Klägerin ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG, weil sie als Betreiberin einer Fanpage ein Telemedium zur Nutzung bereithält. Der Diensteanbieter ist jedoch
dem Wortlaut der Regelungen der §§ 11 ff. TMG lediglich für die eigene Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten verantwortlich.
3 TMG findet § 3 Abs. 7 BDSG Anwendung, weil das TMG nichts anderes bestimmt. Davon geht auch der Beklagte aus. Gemäß § 3 Abs. 7 1. Alt. BDSG ist verantwortliche Stelle jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt. Die Klägerin erhebt und verarbeitet keine personenbezogenen Daten der Besucher der Fanpage für sich selbst. Der Beklagte stützt seine Anordnung auch allein auf die Erhebung und Verarbeitung von Daten durch Facebook. Die Klägerin übermittelt auch keine Daten an Facebook. Übermitteln ist gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 BDSG die Bekanntgabe gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten. Facebook ist kein Dritter in diesem Sinne. Die Fanpage ist eine Facebook-Seite. Es ist die Beigeladene, die bei Aufruf einer Fanpage über ihr Netzwerk unmittelbar die IP-Adresse des Nutzers erhält und auf dem Computer des Nutzers Cookies hinterlegt. Anhand der Cookies kann die Beigeladene ihre Nutzer erkennen und die Aktivität auf der Fanpage mit den sonstigen Informationen verknüpfen, die sie über den jeweiligen Nutzer hat. Schon allein deshalb, weil die Klägerin selbst keine Daten von Nutzern erhebt, ist sie keine verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 1. Alt. BDSG. Aus Art. 2
2 S. 2 BDSG schriftlich zu erteilenden Auftrags ist Ausgangspunkt für die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten. Durch die Schriftform soll erreicht werden, dass der Auftraggeber auch tatsächlich Weisungen erteilt und der Auftragnehmer
weisen kann, dass er weisungsgemäß verfahren ist (Gola/Schomerus, a.a.O., § 11 Rn. 17). Enthält der Vertrag klare Regelungen in Bezug auf den für die Verarbeitung verantwortlichen und weisungsberechtigten Auftraggeber und gibt es keinen Grund zu bezweifeln, dass diese die Realität korrekt wiederspiegeln, ist die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit danach zu beurteilen. Wird der Vertrag nicht gelebt, weil der Auftragnehmer tatsächlich entscheidet, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden, und kann der Auftraggeber keine Kontrolle ausüben, liegt faktisch ungeachtet des Auftrags keine Auftragsdatenverarbeitung vor; vielmehr ist dann der Auftragnehmer die maßgeblich verantwortliche Stelle, selbst wenn der Vertrag die Einstufung des (angeblichen) Auftragnehmers als für die Verarbeitung Verantwortlicher ausdrücklich ausschließt (s. hierzu Art. 29 - Datenschutzgruppe WP 169 S. 14). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass selbst dann, wenn man die Klägerin, obwohl kein schriftlicher Auftrag vorliegt, allein deshalb als Auftraggeber ansehen wollte, weil sie mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Fanpage Facebook in die Lage versetzt, personenbezogene Daten der Nutzer zu verarbeiten, dies wegen des ihr fehlenden Einflusses auf die Datenverarbeitung und der tatsächlich bestehenden alleinigen Herrschaft von Facebook über die Daten als verantwortliche Stelle ausscheidet. Aus diesem Grund hat der Beklagte in den Verfahren 4 MB 11/13 (a.a.O.) nicht einmal die Beigeladene als verantwortliche Stelle angesehen, obwohl die Beigeladene mit ihrer Konzernmutter, Facebook Inc. mit Sitz in den USA, vertraglich vereinbart hat, dass sie für die Verarbeitung von Daten von Facebook-Nutzern außerhalb Nordamerikas zuständig und verantwortlich ist, weil die rein rechtliche Zuweisung der Verantwortung an eine Stelle ohne entsprechende tatsächliche Übertragung der Einflussmöglichkeiten nicht ausreiche. Im vorliegenden Verfahren macht der Beklagte ebenfalls geltend, dass Facebook Inc. (USA) personenbezogene Daten in Deutschland verarbeite, und beruft sich auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 24. Januar 2014 (a.a.O.). Danach soll eine eigene effektive und tatsächliche Datenverarbeitung durch die Beigeladene nicht erkennbar sein und eine Auftragsverarbeitung durch eine Muttergesellschaft für eine 100%ige Tochtergesellschaft nicht in Betracht kommen, weil die Konzernmutter Entscheidungsprozesse faktisch jeder Zeit an sich ziehen könne. Wenn danach selbst die Beigeladene keine verantwortliche Stelle mangels hinreichenden Einflusses auf die Datenverarbeitung ist, ist schlechterdings nicht
vollziehbar, weshalb die Klägerin, die weder Nutzerdaten erhebt noch irgendeinen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch Facebook hat, verantwortliche Stelle sein könnte. Die Ermächtigungsnorm des § 38 Abs. 5 BDSG erlaubt keine Anordnung gegenüber Dritten. Dritter ist gemäß § 3 Abs. 8 S. 2 BDSG jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Die von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Störerhaftung im Internet, die Privaten Abwehransprüche zur Beseitigung erlittener Verletzung absoluter Rechte vermittelt (s. zum Urheberschutz BGH, Urt. v. 20.07.2010 - I ZR 139/08 -, K & R 2011, 117 u. Urt. v. 15.08.2013 - I ZR 80/12 -, NJW 2013, 3245 ), ist auf die Eingriffsverwaltung nicht übertragbar. Die Ermächtigung gemäß § 38 Abs. 5 BDSG, Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anzuordnen, muss den rechtstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit einer gesetzlichen Ermächtigung genügen. Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle ausführen können. Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (s. hierzu zusammenfassend BVerfG, Urt. v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. -, BVerfGE 120, 378 ). Eine Eingriffsnorm, die nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, welcher Personenkreis Adressat der Norm ist, genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Danach steht für den Senat außer Zweifel, dass Adressat der Anordnung des § 38 Abs. 5 BDSG nur eine verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG sein kann. § 38 Abs. 5 BDSG nennt den Adressaten der Anordnung nicht ausdrücklich. Allerdings gibt bereits der Wortlaut deutliche Hinweise.
5 S. 1 BDSG dient die Anordnung der Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten oder tatsächlicher oder organisatorischer Mängel. Angesprochen ist damit die Datenverarbeitung als solche. Wie bereits ausgeführt, schreibt die Vorschrift ein abgestuftes Verfahren vor. Im ersten Schritt geht es darum, festgestellte Verstöße und Mängel der Datenverarbeitung konstruktiv zu beseitigen. Dies steht allein in der Macht des Datenverarbeiters. Erst dann, wenn die verantwortliche Stelle (so ausdrücklich Gola/Schomerus, a.a.O., § 38 Rn. 26) nicht wie
Satz 1 angeordnet innerhalb der gesetzten Frist tätig wird und auch die Verhängung eines Zwangsgelds erfolglos bleibt, hat die Aufsichtsbehörde das Recht, den Einsatz eines „ungesicherten“ Verfahrens zu untersagen (ebenso Petri, a.a.O., § 38 Rn. 73). § 38 BDSG ist eine Vorschrift des dritten Abschnitts.
1 BDSG finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter anderem durch nicht-öffentliche Stellen verarbeitet, genutzt oder erhoben werden. Auch diese Vorschrift stellt auf die Datenverarbeitung als solche ab und begrenzt den Anwendungsbereich des § 38 Abs. 5 BDSG. Sie korrespondiert mit der Regelung des § 1 Abs. 2 BDSG über den Anwendungsbereich des Gesetzes, wonach das Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch unter anderem nicht-öffentliche Stellen gilt (Abs. 2 Nr. 3). Der Begriff der nicht-öffentlichen Stellen wird in § 2 Abs. 4 BDSG definiert. In diesem Kontext ist auch die Begriffsbestimmung der verantwortlichen Stelle in § 3 Abs. 7 BDSG zu sehen, der als verantwortliche Stelle jede Person oder Stelle bezeichnet, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Letzteres ist keine Erweiterung, sondern lediglich eine Klarstellung, dass der Auftraggeber, der nicht selbst die Datenverarbeitung durchführt, sondern einen Verarbeiter einschaltet, verantwortliche Stelle ist (Dammann, a.a.O., § 3 Rn. 227 f). Der Begriff der verantwortlichen Stelle dient mithin als Anknüpfungspunkt für vom Gesetz festgelegte Rechte und Pflichten. Mit dem Begriff „Stelle“ verweist das Gesetz auf die Begriffsbestimmung des § 2 BDSG. Bezugspunkt der Verantwortlichkeit ist der Datenumgang (Dammann, a.a.O., § 3 Rn. 224). Knüpfen Rechte und Pflichten aus dem BDSG bei der verantwortlichen Stelle an, so bedeutet dies, dass sie tätig zu werden bzw. verbotene Handlungen (§ 4 BDSG) zu unterlassen hat und damit Normadressat ist (Dammann, a.a.O., § 3 Rn. 225). Eine Stelle, die keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung hat, ist weder verantwortlich noch kann von ihr verlangt werden, dass sie für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften Sorge trägt. Dem steht nicht entgegen, dass § 11 Abs. 4 Nr. 2 BDSG für die übrigen nicht-öffentlichen Stellen (gemeint sind damit nicht-öffentliche Stellen, bei denen die öffentliche Hand nicht mehrheitsbeteiligt ist), die geschäftsmäßig im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen personenbezogene Daten verarbeiten, § 38 BDSG gilt. Daraus lässt sich entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht herleiten, dass Maßnahmen nicht allein an den Verantwortlichen gerichtet werden können. Die Auftragsverarbeiter sind Verantwortliche im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG. Ihre Verantwortlichkeit ist lediglich eingeschränkt (Dammann, a.a.O., § 3 Rn. 223). Was die Auftragsabwicklung anbelangt, gelten für den Auftragsverarbeiter diejenigen BDSG-Regelungen, die sich auf seinen Verantwortungsbereich beziehen (§ 11 Abs. 4 BDSG). Der Relativsatz in § 3 Abs. 7 BDSG, „die Daten für sich selbst erhebt“, kann nicht einschränkend dahingehend verstanden werden, dass der Auftragsverarbeiter deshalb keine verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG ist; dies würde zu der vom Gesetz in § 11 BDSG im Einzelnen geregelten Verantwortlichkeit im Widerspruch stehen (s. Dammann, a.a.O., § 3 Rn. 228). Die Richtlinie 95/46/EG unterscheidet allerdings begrifflich zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen (Art. 2 d)) und dem Auftragsverarbeiter (Art. 2 e)). Dies ändert aber nichts daran, dass der Auftragsverarbeiter eine Eigenverantwortung hat (Art. 17). Jedenfalls lässt sich aus der Vorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 2 BDSG nicht herleiten, dass darüber hinaus Dritte, die - im Gegensatz zum Auftragsverarbeiter - mit der Datenverarbeitung nicht befasst sind und auch keinerlei Einfluss darauf haben, wie Daten verarbeitet werden, gleichfalls Adressat einer Anordnung
5 BDSG sein können. Die Auslegung, dass Anordnungen
5 BDSG nur gegenüber einer verantwortlichen Stelle ergehen können, wird auch durch die Gesetzeshistorie bestätigt. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften am
b) der Richtlinie garantieren die Mitgliedstaaten jeder betreffenden Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen je
Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie entspricht … zu erhalten.
1 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Schadensersatz zu verlangen.
3 - 2. Spiegelstrich - verfügt die Kontrollbehörde über wirksame Eingriffsbefugnisse, unter anderem über die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten anzuordnen, was die betroffene Person
b) von der verantwortlichen Stelle verlangen kann und auch nur der verantwortlichen Stelle möglich ist, gegebenenfalls durch Weisung an den Auftragsbearbeiter. Ausdrücklich wird die verantwortliche Stelle als Adressat einer Verwarnung oder Ermahnung genannt. Sie allein ist mithin die Adressatin einer niederschwelligen Maßnahme, was der Annahme entgegensteht, dass schwerwiegende Eingriffe auch gegenüber Dritten möglich sein sollen. Eine Haftung eines Dritten, allein weil er einen Kausalbeitrag für die rechtswidrige Verarbeitung geleistet hat, der nicht die Qualität einer Datenverarbeitung erreicht und die Schwelle zur Einflussmöglichkeit auf die Datenverarbeitung nicht überschreitet, findet in der Richtlinie keine Grundlage (s. Piltz, K & R 2014, 80). Schließlich ist dem Beklagten auch darin nicht zu folgen, dass ohne Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Gefahrenabwehrrechts eine Schutzlücke bestehe. Der Beklagte mag zwar Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 164 Abs. 1 Nr. 4 LVwG sein,
G gelten für die Durchführung der Gefahrenabwehr die §§ 174 bis 127 LVwG aber nur, soweit besondere Gesetze fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten. Die Regelung des § 38 Abs. 5 BDSG ist - aus den oben genannten Gründen -abschließend. Eine Schutzlücke besteht schon deshalb nicht, weil es für jede Datenverarbeitung eine verantwortliche Stelle gibt. Unverantwortliche Aktivitäten sind ausgeschlossen (Dammann, a.a.O., § 3 Rn. 224). Der Umstand, dass es womöglich umständlicher ist, gegenüber dem Verantwortlichen die Beseitigung von Datenverarbeitungs- und sonstigen Verstöße durchzusetzen, weil eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, die den Verstoß festgestellt hat, nicht gegeben ist oder deutsches Datenschutzrecht nicht anwendbar ist, rechtfertigt die entsprechende Anwendung der Regelungen des Gefahrenabwehrrechts nicht. Eine planwidrige Lücke besteht nicht. Auch ist der Schutzpflicht aus Art. 8 EU-GrCH genügt, wenn die zuständige Kontrollbehörde gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen vorgehen kann.
alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte bzw. ihre Konzernmutter personenbezogene Daten verarbeitet und ob die Datenverarbeitung gegen deutsches bzw. irisches Datenschutzrecht verstößt. Allerdings steht für den Senat außer Frage, dass die Beigeladene jedenfalls dann personenbezogene Daten von Besuchern einer Fanpage verarbeitet, wenn es sich dabei um eingeloggte Facebook-Mitglieder handelt. Das folgt schon aus den Datenverwendungsrichtlinien von Facebook. Danach dienen die gesetzten Cookies dazu, Facebook-Nutzer zu erkennen und passende Inhalte für diese bereit zu stellen sowie Informationen über Facebook-Nutzer zu sammeln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob Ausnahmen vom vorgeschriebenen abgestuften Verfahren des § 38 Abs. 5 BDSG möglich sind und gegebenenfalls, in welchen Fällen ausnahmsweise vom Wortlaut des § 38 Abs. 5 BDSG abgewichen werden kann, und ob eine Inanspruchnahme eines nicht im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG Verantwortlichen durch die Kontrollstelle als Störer datenschutzrechtlich in Betracht kommt. Permalink: http://openjur.de/u/739563.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.