4. Zivilsenats in Freiburg
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Die Klägerin, eine damals 40 Jahre alte Altenpflegerin, wurde im Dezember 1997 in ihrer Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "G. " (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung
Fondsbeitritts schloss sie mit der Beklagten am 20./
Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 49.828,24 DM angegeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung
Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Außerdem enthält der Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite eine von der Klägerin gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: "Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche ... schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung
Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
Widerrufs. Im Falle
Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. ... Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genommen." Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von der Klägerin unterzeichnet wurde: "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Widerrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt." Eine Ausfertigung
Darlehensvertrags wurde der Klägerin im Januar 1998 übersandt. Mit Schreiben vom
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ( BKR 2008, 291 ) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihre Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch
Vermittlers. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei nicht eine Woche nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung erloschen, weil die Belehrung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei. Der Fristbeginn sei nicht eindeutig bestimmt, weil der Zusatz "frühestens" gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße. Der Hinweis auf den Fristbeginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies rechtlich unzutreffend. Außerdem enthalte die Belehrung mit der Empfangsbestätigung eine - unzulässige - "andere Erklärung" i.S.
G a.F. Aufgrund
sen könne die Klägerin von der Beklagten die Rückabwicklung
gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht
Berufungsgerichts entspricht die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen
G a.F. Sie ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. wegen eines unzulässigen Zusatzes unwirksam. a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz
Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist
halb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung
Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00 , WM 2002, 1989 , 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle
Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157 , 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06 , WM 2008, 828 , 829 Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und
halb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom
gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung
Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne
Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht
üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81 , WM 1982, 1027 , 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde. bb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut
G a.F., nach dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbelehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten
Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch
Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse
Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbraucherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsurkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsurkunde i.S.
KrG a.F. voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vorliegt (MünchKommBGB/Ulmer,
Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Vertragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157 , 163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen
Widerrufs für das verbundene Geschäft). cc) Entgegen der Auffassung
Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot
G a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts
sen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit
Verbrauchers von den übrigen Teilen der Widerrufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbraucher durch die Verwendung
Wortes "frühestens" auch nicht über die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über die Möglichkeit
Widerrufs seiner auf den Abschluss
Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn. dd) Das Berufungsgericht kann sich für seine Auffassung nicht auf das Urteil
I. Zivilsenats
Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 ( I ZR 55/00 , WM 2002, 1989 ) stützen. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Widerrufsbelehrung enthielt den Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "nicht jedoch, bevor die auf Abschluss
Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde". Dieser Zusatz ist bereits
halb unzulässig, weil er auch den Fall erfasst, dass der Verbraucher den Vertrag erst nach Inanspruchnahme einer Überlegungsfrist abschließt und die Belehrung bereits vor Vertragsschluss bzw. seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erfolgt ist. Eine solche im Vorhinein erteilte Widerrufsbelehrung widerspricht dem vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zweck und auch dem Wortlaut
der Richtlinie 85/577/EWG
Rates vom
sen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufsrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00 , WM 2002, 1989 , 1991 m.w.Nachw.). c) Entgegen der Auffassung
Berufungsgerichts ist die Widerrufsbelehrung auch nicht
halb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil
Formulars eine von der Klägerin zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Empfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Erklärung i.S.
G a.F., sondern eine eigenständige Erklärung dar. aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine andere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbelehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es genügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufsrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56 , 60 f.; MünchKommBGB/ Ulmer
halb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91 , WM 1993, 1840 , 1841). bb) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (unzulässiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S.
G a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenständiger Erklärungen wird - anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil
I. Zivilsenats
Bundesgerichtshofs vom
Widerrufsrechts abzuhalten. Auch im Übrigen, insbesondere was die drucktechnische Gestaltung angeht, bestehen im Hinblick auf das Deutlichkeitsgebot keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung. d) Schließlich ist auch der Zusatz, dass im Falle
Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen
Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S.
KrG bilden (Senat BGHZ 172, 157 , 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom
verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO , Tz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finanzierung
Fondsanteils gewährt wurde, war für die Klägerin klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung gemeint sein konnte.
Darlehensvertrags im Januar 1998 und war bei Ausübung
Widerrufsrechts durch die Klägerin am 9. Juli 2004 bereits abgelaufen. III. Das Berufungsurteil stellt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Der Widerrufsbelehrung fehlt es nicht an der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. erforderlichen Unterschrift der Klägerin. Eine gesonderte Unterschrift liegt dann vor, wenn sie nach dem Schriftbild und dem Gesamteindruck
Vertragsformulars lediglich auf die Widerrufsbelehrung und nicht etwa auf unmittelbar darüber befindliche handschriftliche Eintragungen oder sonstige andere Erklärungen bezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.