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LG Dortmund, Urteil vom 01.10.2014 - 37 Ks 3/11

Tenor Die Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Zur Kompensation der auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruhenden langen Verfahrensdauer gelten drei Monate der Strafe als vollstreckt. Gegen die Angeklagte wird für immer ein Berufsverbot als Ärztin und Hebamme verhängt. Die Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin Z1, geb. am ..., einen Betrag von 34.000,- €, sowie an den Nebenkläger Z1, geb. am ..., beide wohnhaft ..., einen Betrag von 8.500,- €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2012 zu zahlen. Die Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin Z1 einen Betrag in Höhe 6.894,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2012 zu zahlen. Die Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin Z1 monatlich, beginnend mit dem 01.08.2012, einen Betrag von 148,80 € zu zahlen. Die Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenkläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.097,45 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 05.09.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet ist, den Nebenklägern sämtliche zukünftig entstehenden materiellen Schäden aus der Geburtsbetreuung vom 30.08.2008, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind, zu 85 % zu ersetzen. Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an die Nebenkläger lautet, jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Straf- und Adhäsionsverfahren und ihre Auslagen im Straf- und Adhäsionsverfahren. Angewandte Strafvorschriften: §§ 212 , 13 , 70 Abs. 1 StGB. Gründe I. Lebenslauf Die heute 60 Jahre alte Angeklagte wurde am ... in O1 geboren. Ihr im Jahre 1980 verstorbener Vater war Gießer; ihre Mutter war nicht berufstätig, sie versorgte den Haushalt. Mit einem jüngeren schwerst geistig behinderten Bruder wuchs sie in geordneten familiären Verhältnissen auf, wobei sie bereits früh hat Verantwortung übernehmen müssen. Besonderheiten in der frühkindlichen Entwicklung gab es nicht. Die Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde altersgerecht eingeschult. Ab dem Jahre 1960 besuchte sie vier Jahre lang die Volksschule und wechselte anschließend auf das Gymnasium. Die Angeklagte durchlief die Schulzeit ohne Probleme, nur einmal musste sie ein Kurzschuljahr wiederholen. Nach dem Abitur im Jahre 1973 studierte sie zunächst an der Pädagogischen Hochschule in O1 Pädagogik und Psychologie bis zum Jahre

  1. Den Studiengang schloss sie nicht ab und begann stattdessen im April 1976 eine zweijährige Hebammenausbildung in der Landesfrauenklinik O
  2. Im Anschluss an ihre Ausbildung erhielt sie eine Vertretungsstelle im Sankt-V.-Krankenhaus in O3 im Sauerland. Die Stelle behielt sie auch während des nachfolgenden Medizinstudiums inne, das sie sich u.a. mit Wochenendarbeiten im Krankenhaus finanzierte. Nach ihren Angaben übernahm sie weiter Urlaubsvertretungen in den Augusta-Anstalten in O2, dem St. R. Hospital in O4 und dem evangelischen Krankenhaus in O
  3. Bereits im Rahmen ihrer Ausbildung entwickelte die Angeklagte große Vorbehalte und Bedenken gegen die klinische Geburtshilfe, die sie gegenüber Hebammen als kasernenmäßig und hierarchisch und gegenüber den gebärenden Frauen als wenig einfühlsam und grob empfand. Nach ihrer Einschätzung waren dramatische Situationen bei Klinikgeburten überwiegend durch ein ärztliches Eingreifen initiiert worden und lebensgefährliche Situationen ausnahmslos durch medikamentöse Einleitungen, wehenunterstützende Infusionen, Eingriffe, wie die künstliche Eröffnung der Fruchtblase, manuelle Dehnung des Muttermundes und die Verabreichung von Schmerzmitteln, beeinflusst. Bereits in dieser Zeit sowie nach Abschluss ihrer Hebammenausbildung orientierte sie sich zur originären Geburtshilfe im häuslichen Umfeld. In der Zeit von 1978 bis 1985 absolvierte die Angeklagte das Medizinstudium an den Universitäten in O6 und O2, das sie erfolgreich abschloss. Eine Facharztausbildung hat sie nicht absolviert. Zu ihren nachfolgenden beruflichen Tätigkeiten hat die Angeklagte keine Einzelheiten angegeben. Die Angeklagte betrieb eine Hebammen- und Arztpraxis für Eltern und Kinder. Seit 1981 führte sie als Hebamme zunehmend Haus- und Praxisgeburten durch. Als Lehrhebamme und Autorin verschiedener Fachartikel verficht sie in besonderer Weise die Vorteile der Hausgeburt im Gegensatz zur Entbindung in der Klinik und bezeichnet sich selbst als Spezialistin für Beckenendlagen, wozu im einzelnen noch Ausführungen erfolgen. Die Angeklagte richtete in ihrem Tätigkeitsumfeld einen "Hebammenzirkel" ein, mit dem Ziel, problematische außerklinische Geburten aufzuarbeiten und daraus zu lernen, in dem Bestreben, eine "hochstehende Geburtshilfekultur" weiterzuentwickeln. Tatsächlich hat die Angeklagte allerdings keine der verschiedentlich unter ihrer Begleitung komplikationsträchtig verlaufenden und tragisch endenden Geburten, die die Kammer im Laufe des Verfahrens aufgeklärt hat, zum Gegenstand einer Besprechung in diesem Zirkel gemacht. In der Zeit von 1992 bis 1998 war die Angeklagte erste Vorsitzende des Bundes freiberuflicher Hebammen Deutschlands, wobei sie unter anderem mit der "Entwicklung eines Qualitätserhebungsbogens als Grundlage einer Untersuchung zur außerklinischen Geburtshilfe" beschäftigt war. Die Gesellschaft QUAG wertet mit diesem Bogen seit 1999 außerklinisch begonnene und stattgefundene Geburten aus, wobei die Erfassung der perinatalen Mortalität und Morbidität eine Maßzahl für die Qualität und die Risiken der außerklinischen Geburt und der Standards im Bereich dieser Geburtshilfe darstellt. Angesichts der von der Kammer im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse muss die Aussagekraft dieser Auswertung allerdings erheblich angezweifelt werden, da die Angeklagte - mindestens - zwei Todesfälle anlässlich von ihr im Jahre 2008 begleiteter außerklinischer Geburten nicht gemeldet hat und die Dunkelziffer auch im Hinblick auf andere außerklinisch tätige Hebammen nicht einschätzbar ist. Seit dem Jahre 1992 war die Angeklagte als Lehrhebamme an der O7-er Hebammenschule tätig. In der Zeit seit 1993 führte sie Fortbildungsseminare im gesamten Bundesgebiet, weiter auch in der Schweiz, in Österreich und Luxemburg durch. Die Angeklagte ist u.a. Mitautorin des Lehrbuchs "Hebammenkunde", bezüglich der Kapitel "Mütterliche Geburtsverletzungen", "Beckenendlagen", "Schräg- und Querlagen" sowie der Empfehlungen für "Hebammengeleitete Geburtshilfe". Für den Deutschen Fachverband für Geburtshilfe hat die Angeklagte nach ihren Angaben im Jahre 2008 eine "Empfehlung zur Leitung von Beckenendlagengeburten" entwickelt. An die publizierten Empfehlungen hält die Angeklagte sich bei der von ihr praktizierten Entbindungshilfe jedoch nicht, worauf im einzelnen noch eingegangen wird. Durch Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 22.12.2011 wurde im Zusammenhang mit dem der Angeklagten in diesem Verfahren gemachten Vorwurf eines Tötungsdelikts im Rahmen eines Geburtsgeschehens das Ruhen der ärztlichen Approbation der Angeklagten sowie die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2012 wurde nach anderslautender Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen der Antrag der Angeklagten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 22.12.2011 abgelehnt. Das Gericht hat bei seiner Beurteilung das Verhalten der Angeklagten anlässlich des hier zugrunde liegenden Geburtsvorgangs als Indiz für eine unvertretbare Selbstüberschätzung der Angeklagten und das Bestreben, ihr Entbindungskonzept unter allen Umständen und auch in schwierigen Geburtssituationen durchzuziehen, angesehen, wobei die von der Angeklagten praktizierte Geburtsmethode als potentiell gefahrenträchtig für Kind und Mutter, mit der Folge einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter angesehen wurde. Die Angeklagte ist verwitwet. Aus ihrer Ehe mit dem Lehrer M., der im Jahre 2007 verstorben ist, sind drei in den Jahren 198x,198y und 198z geborene Kinder hervorgegangen. Der 198y geborene Sohn, der nach den Angaben der Angeklagten als Frühgeburt zur Welt gekommen ist, leidet infolge einer Hirnblutung am
  4. Lebenstag unter einer geistigen Behinderung und lebt in einer Heimeinrichtung. Die Wochenenden verbringt er zum Teil bei seiner Mutter. Das erste Kind der Angeklagten ist wohl auch aus einer Beckenendlage geboren worden, ob als Klinik- oder Hausgeburt, hat die Kammer nicht festgestellt. Krankheiten oder Unfälle mit Schädelhirn- oder Rückenmarksbeteiligung hat die Angeklagte nicht erlitten. Alkoholmissbrauch oder illegaler Drogenkonsum bestehen nicht. Die Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II.
  5. Allgemeines Vorgeschehen Die Angeklagte betrieb seit mehreren Jahrzehnten eine Hebammenpraxis in O8 mit der Spezialisierung auf Haus- bzw. Praxisgeburten, wobei sie sich selbst eine Kompetenz als erfahrene Begleiterin in schwierigen Geburtssituationen zuschreibt und sich dabei insbesondere als Fachfrau für die Entbindung von Beckenendlagen, worauf noch eingegangen wird, bezeichnet. Darüberhinaus betrieb sie auf der Grundlage ihrer Ausbildung zur praktischen Ärztin eine ärztliche Praxis, in der sie auch Kinder behandelte. Der Angeklagten ist nicht abzusprechen, dass sie sicher mit großem Idealismus in den Hebammenberuf gestartet ist, und zwar mit dem Bestreben, die Geburt eines Kindes als natürlichen Vorgang für Mutter und Kind angenehm und ohne nicht notwendige Interventionen zu gestalten, was in Kliniken in den 70-er und 80-er Jahren wohl überwiegend anders praktiziert wurde. Ihr mit Idealismus und Kompetenz begonnener Weg hat jedoch zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt, mindestens jedoch in den letzten Jahren vor dem Tatgeschehen im Jahre 2008, eine Umkehrung in eine in keiner Weise vertretbare, selbstüberschätzende, medizinische Erkenntnisse und geburtshilfliche Erfordernisse negierende, ideologisierte Sichtweise erfahren. Die Angeklagte sieht sich nicht als Teil eines in Verbindung mit der Schulmedizin optimalen und gefahrenminimierenden geburtshilflichen Systems, sondern in Konkurrenz zu Fachärzten in Geburtskliniken, wobei die in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten zur Sicherheit der Gebärenden und des ungeborenen Kindes gewonnenen und umgesetzten Erkenntnisse von ihr angesichts ihrer ideologisierten Sichtweise abgelehnt und bewusst außer Acht gelassen werden. Die Angeklagte propagiert eine interventionsarme Geburtshilfe, sieht Geburtskliniken als "medizinische Konkurrenzbetriebe", sowohl Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft als auch die notwendige Überwachung der mütterlichen und kindlichen Vitalparameter während des Geburtsvorgangs als Verängstigung und Ausdruck angeblicher vorgegebener Sicherheit, Aufklärung über Geburtsrisiken als Weitergabe schädigender Informationen und zeitliche Beschränkungen eines Geburtsvorgangs zum Ausschluss von Sauerstoffmangel des Ungeborenen als überflüssig an. Nach ihrer Auffassung ist eine Klinikgeburt die medizinischmathematische Seite und als am wenigsten kompetent für interventionsarme, menschliche Betreuung, mit ihrer Sichtweise von Geburt als intensivmedizinisch kontroll- und steuerungspflichtigem Geschehen, anzusehen. Die Angeklagte differenziert dabei zwischen - außerklinischer - "Geburtshilfe" und - klinischer - "Geburtsmedizin" und ist der Auffassung, dass die "weibliche Suche/Sucht nach Kompromissen und der männliche Glaube an institutionelle Normen (z.B. Krankenhausstandards)" einen erheblichen Anteil an der Auflösung der ursprünglich klaren Trennung der zwei sehr unterschiedlichen Arbeitsprinzipien haben. Die Angeklagte - was auch für zahlreiche weitere ihrem Kreis zugehörige freiberuflich tätige Hebammen zutrifft - gibt dabei nicht nur grundsätzlich einer Geburt in häuslicher Umgebung einer Klinikentbindung in hochtechnisierten Kreißsälen den Vorrang, die sie angesichts der Einstellung, dass es sich bei einer Geburt um einen natürlichen Vorgang handelt, grundsätzlich ablehnt, sondern vertritt eine ideologisierte und selbstüberzeugte Einstellung, die auch unter der Inkaufnahme von lebensbedrohlichen Risiken für Mutter und Kind die Durchführung von Hausgeburten präferiert. Die Überzeugung, die Geburt eines Kindes sei als natürlicher biologischer Vorgang ein prinzipiell selbstinduzierender, selbstregulierender und selbsterhaltender Prozess mit vielen weitgehend unbekannten Kompensationsmechanismen und bedürfe zunächst grundsätzlich keiner medizinischen und hochtechnisierten Überwachung, hat sich bei der Angeklagten - wie dargelegt, zumindest in den letzten Jahren - zu der ideologischen Sichtweise verfestigt, dass eine Hausgeburt als natürliche Geburt auch bei schwierigen Geburtssituationen gegenüber einer Entbindung in einer Klinik vorzugswürdig sei, wobei selbst beim Auftreten von Komplikationen mit medizinisch gebotener Einweisung in eine Klinik unter der Inkaufnahme von Risiken für das Leben und die Gesundheit der Mutter und des ungeborenen Kindes der Geburtsvorgang in dem sogenannten natürlichen Rahmen fortgesetzt wird. Anders als von ihr zum Teil in offiziellen Empfehlungen publiziert und vertreten - wozu sie sich aufgrund der medizinisch bekannten Standards veranlasst sieht -, hat die Angeklagte zumindest in den letzten Jahren vor dem hier zugrunde liegenden Geburtsgeschehen im Jahre 2008 - für frühere Zeiten mag insoweit etwas anderes gegolten haben - entgegen aller medizinischen und geburtshilflichen Standards und der für Hebammen geltenden gesetzlichen und berufsordnungsrechtlichen Regelungen keine Unterscheidung zwischen risikoarmen und damit grundsätzlich möglichen Hausgeburten und problematischen Geburten, die letztlich zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit und das Leben von Mutter und Kind eine nur unter Klinikbedingungen durchgeführte Entbindung vertretbar machen, vorgenommen. Nicht nur der - zu Recht - kritisierte sorglose Umgang mit der Indikationsstellung zu einer Schnittentbindung und die Vervielfachung der Kaiserschnittfrequenz in den meisten hoch entwickelten Ländern der westlichen Welt ist dabei Grundlage der von der Angeklagten vertretenen Einstellung. Vielmehr ist eine grundsätzliche, neben der Bewertung der Geburt als grundsätzlich natürlichem Vorgang, unter anderem von einem Schicksalsgedanken getragene Ideologie der Angeklagten sowie eine Selbstüberschätzung und Arroganz und die Ablehnung und Negierung ihr bekannter medizinischer Notwendigkeiten Hintergrund ihres Tätigwerdens und Handelns, wonach schließlich auch sogenannte Risikogeburten, wie etwa Beckenendlagen, Mehrlingsschwangerschaften bzw. Geburten nach vorangegangenem Kaiserschnitt von ihr entgegen berufsrechtlicher Vorschriften als Hausgeburten durchgeführt wurden. Den Inhalt ihrer Veröffentlichungen kann man teilweise so verstehen, dass ein - ihr natürlich grundsätzlich unerwünschter - Tod eines Kindes im Rahmen eines Geburtsvorgangs vor dem Hintergrund einer Einstellung, dass Tod und neues Leben zusammen gehören, und auch Geburt und Tod zusammen fallen können, als tragischer Ausgang im Einzelfall und als schicksalhaftes Geschehen im Rahmen eines natürlichen Vorgangs zu akzeptieren sei. Zumindest bei Geburtsgeschehen im Jahre 2008 - jedenfalls in den der Kammer insoweit bekannt gewordenen Fällen - hat die Angeklagte als Erklärung für tragisch endende Geburtsvorgänge gegenüber den Eltern medizinisch fernliegende, nicht verifizierte und - soweit zum Teil nachweisbar - unzutreffende Diagnosen einer Virusinfektion oder Organschädigung herangezogen. Die in den der Kammer im Laufe des Verfahrens bekannt gewordenen tragischen Ausgängen, mit Tod, Behinderung oder intensivmedizinischer Betreuung nach Reanimation endenden Geburtsvorgängen einzig naheliegende und wahrscheinliche, bzw. im angeklagten und einem mit Schwerstbehinderung eines Kindes endenden Fall bewiesene Diagnose eines Sauerstoffmangels unter der Geburt wird von der Angeklagten bewusst negiert. Vielmehr vertritt sie nach außen zudem als Erklärung und Rechtfertigung für tragisch endende außerklinische Geburten die medizinisch nicht verifizierbare These, dass es sowohl während als auch nach der Geburt in seltenen Einzelfällen zum "Versagen der zentralregulativen Steuerung beim Kind" kommen könne. Die Ursachen für diese Fehlfunktion seien komplex, würden aber bei der Geburt von Medizinern häufig als "Sauerstoffmangel" bezeichnet. Ab dem siebten Lebenstag werde dieser "kindliche Systemzusammenbruch" dann als "Plötzlicher Kindstod" bezeichnet. Tatsächlich gibt es einen solchen "kindlichen Systemzusammenbruch" ohne konkrete Ursache nicht. Sowohl ein intrauteriner Fruchttod als auch der Tod eines Kindes im Rahmen eines Geburtsvorgangs hat eine konkrete Ursache, etwa in Form einer kindlichen Fehlbildung, einer Plazentainsuffizienz, einer intrauterinen Infektion oder von Nabelschnurkomplikationen. Ein unerforschter "kindlicher Systemzusammenbruch" ist eine Fiktion der Angeklagten und ihr nahestehender Hebammen. Vor dem Hintergrund dieser von ihr vertretenen haltlosen Theorien hat die Angeklagte - auch nach dem hier abzuurteilenden Geschehen im Juni 2008 und sogar noch während der laufenden Hauptverhandlung, etwa im November 2013 - als Referentin bei Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen, u.a. zu den Themen unter den Titeln "Erste Hilfe und Reanimation im Säuglingsalter im außerklinischen Bereich" oder "Selbstregulation unter der Geburt - Potenziale und Grenzen" Vorträge gehalten. Dabei vertritt sie unter anderem die medizinisch unhaltbare These einer Sauerstoffspeichermöglichkeit der Leber des Ungeborenen, die praktisch das Auftreten eines Sauerstoffmangels im Rahmen der Geburt ausschließen würde, worauf im einzelnen noch eingegangen wird. Die Angeklagte genießt grundsätzlich bundesweit bei den ihrem Gedankengut nahestehenden Kolleginnen und Müttern hohes Ansehen. Sie ist als kompetente Fachfrau in diesen Kreisen im Hinblick auf Risikogeburten anerkannt, und ihr Rat wird als maßgebend und richtungsweisend eingeschätzt. Auch die Angeklagte selbst sieht sich grundsätzlich - wie ihre "Anhängerinnen" - in einer solchen Position eines Kompetenzgefälles als jemand, der Rat erteilt, diesen aber selbst nicht benötigt. Von der Angeklagten und weiteren ihrer Anhängerinnen, die zum Teil als Zeuginnen gehört worden sind, wird ein Sauerstoffmangel unter der Geburt als Ursache des Todes von Neugeborenen entgegen ihrem Wissen und medizinischen Standards quasi grundsätzlich abgestritten, um das Konzept der unmedizierten natürlichen Geburt nicht in Frage stellen zu müssen. Soweit von der Medizin eine solche - belegte - Einschätzung der Todesursache von Neugeborenen angenommen wird, handelt es sich insoweit nach Einschätzung dieses Hebammenkreises um Verdachtsdiagnosen, die lediglich mangels einer tatsächlich erklärbaren Todesursache unzutreffend als Plazentainsuffizienz - der mangelnden Funktion des Mutterkuchens, bzw. als Azidose - einer Übersäuerung des Blutes und Absinken des ph-Wertes infolge Sauerstoffmangels - klassifiziert würden. Im Hinblick auf den Geburtsvorgang an sich vertritt die Angeklagte vor dem Hintergrund eines ärztlichen Selbstverständnisses und der Verfolgung ihres bestimmten Entbindungskonzepts die grundsätzliche Einstellung, dass sich biologische Phasen, wie u.a. die Geburt, aufgrund ihrer Komplexität nicht wirklich mit einer oder mehreren Maschinen kontrollieren und steuern ließen. Vergleichbar sei dies mit einer "Wiese, bei der man auch nicht täglich an einzelnen Grashalmen ziehe oder sie stündlich messe, was dem Gras beim Wachsen auch nicht helfe". Anderenfalls müsste sonst jeder Wachstums- und Umbruchprozess kontrolliert und von außen gesteuert werden, so als wüsste man bereits von vornherein, was das Beste für jedes Individuum in seiner jeweiligen Situation sei. Die Angeklagte ist der Ansicht, dass sich eine Geburt kaum über objektive Zahlenwerte und Zeitabläufe definieren lasse und Entwicklung keine Sicherheit kenne. Selbst "Anfänge und Endigungen" seien schwer zu bestimmen. In der Klinik herrsche die Vorstellung von einer Geburt als lineare Funktion von Geburtsstadien und Geburtsmechanik, bei der entsprechend dieser Newtonschen Sichtweise gemessen würde - in Zentimetern Muttermundsweite, in definierten Höhenständen des vorangehenden kindlichen Teils und in festgelegten Zeiteinheiten. Anders als in der Klinik gelte das Kind demgegenüber in der Hausgeburtshilfe nicht als gefährdetes Subjekt, sondern als kompetentes Wesen, das z.B. aufgrund seiner eigenen Hormonantwort auf den Wehenstress mitbestimmen könne, wie lange seine Erholungsphasen sein müssten. Wenn das Kind gesund sei, werde es seine unmedizierte, unmanipulierte Geburt gut überstehen, egal, wie lange sie dauere und gleichgültig, welche vegetativen Reaktionen sein Herz dabei zeige. Die klassische Hebammenfaustregel dazu laute: "Sind die Wehen gut und kräftig, ist die kindliche Herztonfrequenz sekundär". Nach Auffassung der Angeklagten ist ein Zeitfaktor danach von keiner Bedeutung, und eine Geburt zuhause darf so lange dauern, wie sie dauert. Im Unterschied zur klinischen Vorgehensweise sei es danach bei der Hausgeburtshilfe nur wichtig, zu beurteilen, ob die einzelnen Geburtsphasen adäquat, das heißt, ohne deutliche Warnzeichen, durchschritten würden, wobei dies mit objektiver Zeit nach ihrer Einschätzung nichts zu tun habe, auch nicht mit Zentimetern Muttermundsweite oder entsprechenden Höhenständen des kindlichen Kopfes oder Steißes. Hausgeburtshilfe sei faktisch Geburtshilfe ohne Zahlen. Die Dauer einer Geburt habe grundsätzlich nichts mit einer Sauerstoffmangelversorgung des Kindes zu tun, das Kind werde im Mutterleib wie in einer besten Intensivstation versorgt. Nach Einschätzung der Angeklagten ist danach eine Kategorisierung der Klinikgeburt als grundsätzlich pathologisch und der Hausgeburt als physiologisch anzunehmen. Im Hinblick auf Klinikentbindungen kritisiert die Angeklagte, dass auf Schwangerschaft und Geburt durch eine "pathologische Brille und unter dem Gefahrenaspekt " gesehen werde. Die Frauen würden sich dieser technischen Akribie unterordnen, wobei versucht werde, von außen ein komplexes selbstregulierendes System zu kontrollieren. Das klinische Angebot von "Sicherheit" versuche, den Schicksalsgedanken "Der eine kommt, der andere geht", nahezu zu verleugnen. Es zählten nur fachliche Betreuung, technische Kontrolle und die Möglichkeit medizinischer Eingriffe. Sicherheit werde als machbar, von außen kommend und vielfach lebensrettend dargestellt. Dagegen werde in der Hausgeburtshilfe die Geburt als funktionierender Prozess begriffen, mit der man unter günstigen Umständen selbst zurecht kommen könne. "Kohärenzgefühl" sei der Ausdruck für die stimmige Verbundenheit eines Menschen mit sich selbst und seiner Umwelt. Sicherheit sei dabei "systemimmanent", also etwas, was im bekannten Rahmen bestehe und nicht von außen hinzugegeben werden müsse. Allenfalls die als kompetent begriffene Hebamme könne etwas "von außen" zur Sicherheit beitragen. Bei diesen Beurteilungen der Angeklagten handelt es sich um fatale Fehleinschätzungen, und mit den von ihr vertretenen ideologisierten und selbstüberschätzenden Ansichten und dem von ihr verfolgten Entbindungskonzept steht die Angeklagte nicht nur im Widerspruch zu den - ihr insgesamt bekannten - medizinischen Standards der Geburtshilfe, sondern auch zu sämtlichen berufsrechtlichen Vorschriften und den zwischen Medizinern und Geburtshelfern und von der Hebammenschaft zur Sicherung der Geburtshilfe entwickelten Leitlinien und Empfehlungen, an denen die Angeklagte zum Teil sogar selbst beteiligt war. Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft beinhalten entgegen der Einstellung der Angeklagten keinen "Angstappell", sondern dienen der frühzeitigen Erkennung von problematischen Entwicklungssituationen, um ggf. entsprechende Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Mutter und Kind zu veranlassen. Des weiteren ist es wissenschaftlich erwiesen, dass gewisse Faktoren, wie etwa die rechnerische Übertragung der Schwangerschaft, bzw. die Überschreitung des errechneten Geburtstermins, im Hinblick auf eine Einschränkung der für das Ungeborene lebenswichtigen Versorgungsfunktion der Plazenta und damit einhergehender Auswirkungen auf die Entbindung, von Bedeutung ist, und sowohl normale als auch insbesondere sogenannte pathologische Kindslagen gerade nicht unüberwacht und zeitlich unbegrenzt hingenommen werden können, sondern ein solches Vorgehen ganz massive lebensgefährdende Risiken für das Ungeborene und zum Teil auch die Mutter bedingt, abgesehen davon, dass eine Durchführung von Hausgeburten bei den sogenannten Risikoschwangerschaften nach berufsrechtlichen Vorschriften gar nicht zulässig ist. Bei von der Angeklagten betreuten Geburten hat sich - zumindest - seit dem Jahr 2007 gerade dieses typische, durch Überwachung sicher auszuschließende Risiko des Todes oder einer Behinderung des Kindes infolge Sauerstoffmangels unter der Geburt wiederholt verwirklicht. Rechnerische Überschreitung des Geburtstermins/Übertragung: Die rechnerische Überschreitung des errechneten Geburtstermins stellt nach medizinischen Erkenntnissen infolge einer zunehmenden Einschränkung der Funktion des Mutterkuchens (Plazentainsuffizienz) das Risiko einer Minderversorgung bis hin zu einem Sauerstoffmangel und dem Absterben des ungeborenen Kindes dar, was deshalb eine engmaschige und kontinuierliche Überwachung des Ungeborenen bedingt. Die normale Schwangerschaftsdauer beträgt 280 Tage, 40 Wochen bzw. 10 Mondmonate, woran sich eine 7-, 14- oder 21-tägige rechnerische Übertragungszeit anschließt. Wenn das Schwangerschaftsalter auf die Angabe der Schwangeren des ersten Tages der letzten Periode bezogen wird (Amenorrhoedauer), ist die Bestimmung des rechnerischen Entbindungstermins mit einem hohen Unsicherheitsfaktor behaftet. Die Ultraschalluntersuchung der Scheitel-Steißlänge des Ungeborenen im ersten Trimenon der Schwangerschaft ist daher heute als zuverlässiger Standard für die Festlegung des Gestationsalters unbestritten. Ebenso ist unzweifelhaft, dass das Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko im Hinblick auf eine Funktionseinschränkung der Plazenta nach Überschreiten der 280 Tage ansteigen, was eine regelmäßige Kontrolle des Gesundheitszustandes der Schwangeren und des Ungeborenen erfordert. Dabei wird der Zeitraum vom
  6. bis zum
  7. Tag als Überschreitung des errechneten Geburtstermins, und eine Überschreitung ab dem
  8. Tag als Übertragung bezeichnet. Es besteht ein bekannter Kausalzusammenhang zwischen rechnerischer Übertragung, intrauterinem Fruchttod, Totgeburt und Morbidität. Das Risiko einer Totgeburt weist einen vierfachen Anstieg nach der
  9. Schwangerschaftswoche auf, im Hinblick auf die neonatale Mortalität ist von einem dreifachen Anstieg nach 42 Schwangerschaftswochen auszugehen. Aufgrund der Tatsache der Zunahme der Sterblichkeit nach Erreichen des sicheren Geburtstermins nach 280 Tagen oder 40 Schwangerschaftswochen wird aus diesem Grund in der Gynäkologie seit einigen Jahren empfohlen, Schwangerschaften nach 40 bzw. 41 Schwangerschaftswochen entweder sehr sorgfältig in zweitägigen Abständen zu überwachen oder die Geburt einzuleiten. Bis zum Jahre 2011 wurde noch eine Überschreitung von 14 Tagen bis zum
  10. Tag toleriert, danach war bereits eine Reduzierung auf 10 Tage erfolgt, bevor unter klinischen Bedingungen eine Einleitung der Geburt vorgenommen wird. Während dieser Zeit der rechnerischen Überschreitung wird von Geburtsmedizinern eine engmaschige zweitägliche Kontrolle der Herztöne des ungeborenen Kindes und der Wehentätigkeit mittels CTG (Kardiotokografie) über einen Zeitraum von 30 Minuten empfohlen. In Kombination mit durchgeführten Doppler-Untersuchungen zur Blutflussmessung sowie zur Fruchtwasservolumenmessung lässt sich ein gutes Bild über den Zustand des Ungeborenen gewinnen und der Gefahr einer Plazentainsuffizienz durch eine rechtzeitige Einleitung der Geburt entgegenwirken. Die Angeklagte hat vor dem Hintergrund ihrer ideologischen Einstellung der grundsätzlichen Überflüssigkeit von Kontrolle bei einer Überschreitung des rechnerischen Entbindungstermins vielfach nicht einmal ein CTG geschrieben und dies erst recht nicht in den erforderlichen zeitlichen Abständen getan. Dauer der Geburt: Auch die von der Angeklagten vertretene Einstellung, eine Geburt dürfe so lange dauern, wie sie brauche und ein gesundes Kind werde jede Geburt überstehen, gleichgültig, welche vegetativen Reaktionen sein Herz dabei zeige, ist falsch. Auch für die zulässige Dauer des Geburtsvorgangs sind anhand statistischer Untersuchungen Empfehlungen im Hinblick auf eine zeitliche Begrenzung erfolgt. Grundlage sind Erkenntnisse und statistische Untersuchungen über die Abhängigkeit der Asphyxiehäufigkeit (als fetale oder intrauterine Asphyxie wird eine Unterversorgung des Fötus durch ungenügende Sauerstoffzufuhr durch die Nabelvene bezeichnet, etwa bei Plazentainsuffizienz oder Nabelschnurvorfall), der Azidosefrequenz (der Übersäuerung des Blutes) und der Sterblichkeit der Kinder von der Geburtsdauer. Die vorliegenden Befunde führen zu der Empfehlung, die einzelnen Geburtsphasen auf bestimmte Zeiten zu beschränken. Die Geburt beginnt mit dem Einsetzen regelmäßiger muttermundswirksamer Wehen oder mit einem vorzeitigen Blasensprung, wobei drei Phasen unterschieden werden - Eröffnungs-/Austreibungs- und Nachgeburtsperiode. Danach wird überwiegend eine Begrenzung der Eröffnungsperiode, des Zeitraums bis zur vollständigen Muttermundseröffnung, auf 12 Stunden, der Austreibungsphase - deren Beginn mit der Feststellung der vollständigen Muttermundseröffnung exakt bestimmbar ist - auf ½ bis 1 1/2 Stunden, maximal 2 Stunden, der darin enthaltenen Pressperiode auf 20 bis maximal 30 Minuten und der Nachgeburtsperiode auf 1 Stunde empfohlen. Bei Überschreiten dieser Grenzwerte nimmt die Gefährdung besonders des ungeborenen Kindes zu. Ein Überschreiten der Grenzwerte wird als protrahierte Geburt bezeichnet, wobei es hierfür allerdings keine allgemein anerkannte Definition gibt, wie auch nicht für die Dauer der einzelnen Geburtsabschnitte. Nach der bayrischen Perinatalerhebung wird eine Geburtsdauer über 12 Stunden als protrahiert bezeichnet; zum Teil wird ein Zeitraum von 15 bis 20 Stunden angenommen. Grundlage dieser zeitlichen Grenzwerte ist die Erkenntnis, dass die kindliche Gefährdung durch eine Sauerstoffmangelversorgung bei einem längeren Geburtsverlauf erheblich zunimmt und insbesondere die Austreibungsphase die Zeit der höchsten hypoxischen Gefährdung darstellt, da es zu einer Verminderung und sogar passageren Aufhebung der intrauterinen Durchblutung kommt. Übereinstimmung besteht unabhängig von zeitlichen Grenzwerten in Bezug auf die Dauer der einzelnen Geburtsabschnitte aber dahingehend, dass unabhängig von der Parität bei Fehlen eines Geburtsfortschritts während zwei Stunden in der Eröffnungsperiode und einer Stunde während der Austreibungsphase von einem Geburtsstillstand auszugehen ist, der die Entscheidung zu einer sekundären Sectio nahelegt. Einigkeit besteht auch darüber, dass sowohl eine längere Eröffnungs- als auch Austreibungsphase nur bei unauffälligen fetalen subpartalen Parametern überschritten werden kann. Die durchschnittliche Geburtsdauer beträgt bei einer Erstgebärenden 6 bis 7 und einer Mehrgebärenden 3 bis 4 Stunden, die Austreibungsphase bei einer Erstgebärenden durchschnittlich 54 Minuten und bei einer Mehrgebärenden 18 Minuten. Die Überschreitung der empfohlenen Grenzwerte bedingt nicht notwendig eine Schnittentbindung. Das weitere Vorgehen entscheidet sich in einem solchen Fall aufgrund des Muttermundbefundes und der kindlichen Herzfrequenz. Erforderlich ist aber eine kontinuierliche Überwachung des Kindes durch eine kardiotokographische Kontrolle (CTG) und gegebenenfalls Mikroblutuntersuchungen, bei denen aus Steiß oder Kopf des Ungeborenen eine Blutentnahme zur Überprüfung der Azidität - des Säuregehaltes - des kindlichen Blutes erfolgt, da die andauernde Wehentätigkeit einen erheblichen Stress für die Gebärende und das Ungeborene bedeutet. Bei der Mutter resultieren daraus oft Erschöpfungserscheinungen und eine sekundäre Wehenschwäche. Eine reduzierte Sauerstoffversorgung infolge einer Minderperfusion der Plazenta bei langer Wehentätigkeit kann beim Fetus eine Azidose auslösen. Eine solche Fetalblutanalyse zur Abklärung des kindlichen Zustands ist außerklinisch nicht möglich, weshalb ein protrahierter Geburtsverlauf eine Verlegung in ein Krankenhaus bedingt. Für die Angeklagte ist der Umstand der Überschreitung der Grenzwerte von keiner Bedeutung, da nach ihrer Einstellung eine Geburt so lange dauern darf, wie sie dauert. Unabhängig von einem protrahierten Geburtsverlauf ist auch jeder normale Geburtsvorgang zur Sicherheit des Kindes durch die regelmäßige Überwachung der Herztöne zu kontrollieren. Soweit bei außerklinischen Geburten dafür kein CTG zur Verfügung steht, was nicht zwingend erforderlich ist, werden die Herztöne durch die Hebamme mittels eines Doptons oder eines vergleichbaren Geräts - wobei es sich um ein kleines, tragbares, batteriebetriebenes Ultraschallgerät handelt - bzw. - weniger zuverlässig bzw. erschwert - mit einem Hörrohr kontrolliert. Die Befunde sind auch nach der Berufsordnung für Hebammen regelmäßig zu erheben und zu dokumentieren. Danach sind die Herztöne dem Geburtsverlauf angepasst in kurzen Zeitabständen zu ermitteln und zu dokumentieren. Bei einer verlängerten Austreibungsphase ist das Befinden der Gebärenden genau zu beschreiben; ergänzende Angaben über die Häufigkeit und Qualität der Wehen sowie über den Zustand des Kindes sind erforderlich. Auch dieser Umstand wird von der Angeklagten, die eine solche Überprüfung im Rahmen von ihr begleiteter Geburtsvorgänge nur sporadisch und ohne die nach der Hebammenberufsordnung gegebenen Dokumentationspflicht vorgenommen hat, negiert. Die Angeklagte unterlässt eine solche Dokumentation, aber auch Erhebung bewusst, da sie die Auffassung vertritt, die Dokumentation der Befunde in einem formalisierten System widerspreche der Arbeit einer freiberuflichen Hebamme; die "so genannten" Vitalparameter seien bei einer gesunden Gebärenden erst erforderlich bei einem Hinweis auf Krankheit oder drohender Dekompensation - wobei die Angeklagte allerdings auch in diesen Fällen eine entsprechende Kontrolle unterlassen hat, wie noch dargelegt wird -, Krankheit bei einer gesunden Frau mit klinischen Parametern auszuschließen, gehöre zum klinischen Verfahren, während die Arbeit der Hebamme im außerklinischen Bereich überwiegend soziopsychologischer Natur sei; der Versuch, einen biologischen Prozess wie eine Geburt in einem Zwei-Stunden-Rhythmus zu bewerten, habe sich in der Hausgeburtshilfe nicht bewährt, erst bei einem offensichtlichen Geburtsstillstand setze das klinische Prozedere ein, welches die Berufsordnung als Regel annehme. Je erfahrener eine Hebamme sei, desto weniger vaginale Untersuchungen brauche sie, um den Geburtsfortschritt zu beurteilen. Als weiteres Argument gegen die Dokumentation und Kontrolle der Vitalparameter führt die Angeklagte die Persönlichkeitsrechte der Gebärenden an, von der nicht alles, was sie sage und tue, protokolliert und mit medizinischen Maßstäben gemessen werden könne. Nach ihrer Ansicht hat sich in den letzten Jahrzehnten eine interventionsarme Hebammengeburtshilfe entwickelt, die mit den erlernten klinischen Standards nicht viel gemein habe, sondern individuelle Gegebenheiten berücksichtige und deshalb als sehr sicher gelten könne. Die Berufsordnung für Hebammen gehe an den Erfahrungen der Hausgeburtshebammen in diesem Bundesland vorbei und sei eine maßgeschneiderte Dienstanweisung für Klinikhebammen. Sie sei in erster Linie geprägt durch die Angst vor juristischer und fachlicher Verantwortung. Die regelmäßige Überwachung der kindlichen Herztöne - auf die zeitlichen Erfordernisse wird noch eingegangen - ist tatsächlich von ganz erheblicher Bedeutung. Während der Geburt kann es infolge von Sauerstoffmangel unter anderem zu einer vorübergehenden Abnahme der fetalen Herzfrequenz, einer so genannten Dezeleration kommen. Dabei können besonders Dezelerationen, die jeweils im Anschluss an eine Wehe auftreten, Hinweis auf eine Gefährdung des Kindes geben. Aber auch Dezelerationen, die wehensynchron auftreten, können Zeichen einer akuten Gefährdung sein, wenn sie schon am Geburtsbeginn regelmäßig auftreten, und dann Anlass für ein geburtshilfliches Eingreifen geben. Bei einer über drei Minuten fortbestehenden FHF unter 120 bpm (beats per minute) spricht man von einer leichten, unter 100 bpm von einer schweren Bradykardie. In diesen Fällen ist eine schnelle Geburtsbeendigung mittels Kaiserschnitt von erheblicher Bedeutung, um eine Schädigung bzw. den Tod des Kindes infolge Sauerstoffmangel zu vermeiden. Eine sichere Beurteilungsgrundlage ist nur die kontinuierliche Überwachung der kindlichen Herzfrequenz. Risikoschwangerschaften: Entgegen der von der Angeklagten praktizierten Geburtshilfe entspricht es desweiteren medizinischen Standards und sämtlichen Empfehlungen und Richtlinien der Ärzte und Hebammenschaft, dass Risikoentbindungen, die mit einem erhöhten Risiko für die Mutter oder das Kind verbunden sind, worunter etwa Schwangerschaften mit pathologischen Kindslagen oder einer Erkrankung der Schwangeren sowie Mehrlingsgeburten oder Entbindungen nach Kaiserschnitt zählen, grundsätzlich nicht geplant als Hausgeburt, sondern unter den sicheren Bedingungen einer Klinikgeburt, zum Teil sogar mit der Möglichkeit einer neonatologischen Versorgung der Neugeborenen, durchgeführt werden sollen. Die Angeklagte war sich dieser gesamten Umstände in vollem Umfang bewusst. Gem. § 2 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) sind diese verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Standard der medizinischen, psychologischen, soziologischen und geburtshilflichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben, sich über die für die Berufsordnung geltenden Vorschriften zu unterrichten und diese zu beachten. Danach ist die Durchführung von Normalgeburten bei Schädellage eine im Rahmen dieser Aufgaben ausgeführte Tätigkeit. Die Durchführung von sog. Risikogeburten, u.a. Beckenendlagengeburten - der im vorliegenden abzuurteilenden Fall gegebenen Geburtslage, worauf im einzelnen noch eingegangen wird - ist nur in Dringlichkeitsfällen, d.h. soweit das rechtzeitige Aufsuchen einer Klinik infolge überraschenden Einsetzens der Geburtswehen oder der Feststellung erst im Rahmen des fortgeschrittenen Geburtsverlaufs nicht mehr möglich ist, zulässig. Hebammen haben nach § 3 der Berufsordnung auf Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren zu achten und ggf. für ärztlichen Beistand zu sorgen. Das Behandeln pathologischer Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist Ärztinnen und Ärzten, vorbehalten. Bei der Beckenendlage oder auch Steißlage handelt es sich um eine Normabweichung der Kindslage (Poleinstellung), bei der nicht der Kopf, sondern das Beckenende des ungeborenen Kindes vorangeht. Dabei befindet sich der Kopf am oberen Rand der Gebärmutter; das Kind liegt im Mutterleib mit dem Kopf nach oben. Der führende Teil ist der Steiß bzw. die Beine des Kindes in verschiedenen Variationen. Eine spontane Geburt - und nicht zwingend ein Kaiserschnitt - ist auch bei dieser Kindslage grundsätzlich möglich, gestaltet sich aber deutlich schwieriger und ist mit weitaus höheren Risiken verbunden, weil der Geburtskanal durch das Becken des Kindes für das einfache Passieren des Kopfes nicht genug geweitet wird. Gleichzeitig wird die Versorgung des Kindes über die Nabelschnur beim Durchtritt des Kopfes durch das Becken behindert. Bei der spontanen Beckenendlagengeburt ist vor allem eine Gefährdung des ungeborenen Kindes zu befürchten. Die Risiken liegen insbesondere in einer hypoxischen Gefährdung (Sauerstoffunterversorgung) des Kindes, da die Nabelschnur häufiger als bei der Schädellage komprimiert wird und es häufiger zu Nabelschnurvorfällen kommt, und es gerade in der Austreibungsphase signifikant häufiger zu einem protrahierten Geburtsverlauf kommt, da die Beinhaltung zu einem Schienungseffekt der fetalen Hüfte führt, wodurch es zu einer Pendelbewegung des Steißes kommt, was häufig verhindert, dass sich die vordere fetale Gesäßhälfte unter der Symphyse in das kleine Becken vorschiebt. Zu befürchten sind zudem kindliche Geburtsverletzungen des Skelettsystems und des peripheren Nervensystems. Unter der Geburt ist insbesondere eines Hochschlagen der Arme des Kindes eine lebensbedrohliche Komplikation, da dadurch die Geburt des Kopfes behindert wird und die Arme erst manuell gelöst werden müssen, wobei die zuvor genannten Komplikationen bis hin zum Tod des Kindes unter der Geburt eintreten können. Bei der spontanen Beckenendlagenentbindung ist die Erfahrung und das praktischtechnische Können des Geburtshelfers von erheblicher Bedeutung, der insbesondere auch unterstützende Handgriffe zur Entwicklung des Kopfes, wie den nach Veit-Smellie und den Bracht-Handgriff beherrschen muss, um eine mögliche Unterversorgung des Kindes möglichst kurz zu halten. Da bei dieser Kindslage deutlich häufiger mit dem Auftreten von Komplikationen und dem Erfordernis eines sekundären Kaiserschnitts, unter Umständen auch eines Notkaiserschnitts, zu rechnen ist, soll die Geburt nach den berufsrechtlichen Vorschriften der Hebammen und sämtlichen Leitlinien und Empfehlungen zur außerklinischen Geburtshilfe nur unter klinischen Bedingungen erfolgen. Nach den vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erstellten Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ("Mutterschafts-Richtlinien") ist im Hinblick auf die Erkennung und besondere Überwachung von sog. Risikoschwangerschaften und Risikogeburten eine Aufstellung erhöhter Risikofaktoren und entsprechender Maßnahmen erfolgt. Danach sind Risikoschwangerschaften, aus denen sich auch Risikogeburten entwickeln können, solche, bei denen aufgrund der Vorgeschichte oder erhobener Befunde mit einem erhöhten Risiko für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind zu rechnen ist. Unter anderem werden hierunter Mehrlingsschwangerschaften und pathologische Kindslagen, u.a. die Beckenendlage, gerechnet, Schwangerschaften nach vorangegangenem Kaiserschnitt, bestimmte Erkrankungen der Mutter, sowie eine Überschreitung des Geburtstermins bzw. Unklarheit über den Termin. Auf der Grundlage dieser bestehenden Risiken ist der betreuende Arzt gehalten, die Schwangere bei der Wahl der Entbindungsklinik unter dem Gesichtspunkt zu beraten, dass die Klinik über die nötigten personellen und apparativen Möglichkeiten zur Betreuung von Risikogeburten verfügt. Hebammen wird der Inhalt dieser Richtlinien in ihrer Aus- und Weiterbildung ebenso vermittelt, wie sie auch darüber informiert werden, wie die Zusammenarbeit zwischen Ärzten - womit gynäkologische Fachärzte gemeint sind - und Hebammen in der Geburtshilfe unter Zugrundelegung der "Mutterschafts-Richtlinien" zu erfolgen hat. Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.(DGGG) - eine wissenschaftliche Fachgesellschaft, die Wissenschaft und Bildung auf dem Gebiet fördert und die ständige Erneuerung diagnostischer und therapeutischer Richtlinien und Empfehlungen garantiert, wobei die neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Deutschen Kongress für Gynäkologie und Geburtshilfe alle zwei Jahre vorgestellt werden - hat im Hinblick darauf, dass sowohl im klinischen als auch im außerklinischen Bereich Ärzte (Gynäkologen) und Hebammen auf Zusammenarbeit angewiesen sind, Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme in der Geburtshilfe erarbeitet, die der Bund deutscher Hebammen 2001 veröffentlich hat. Darin wird Hebammen vermittelt, welche Tätigkeiten inklusive Geburtshilfe von ihnen eigenverantwortlich durchgeführt werden können und dürfen und in welchen Fällen Ärzte, womit Fachärzte der Gynäkologie gemeint sind, bzw. Kliniken hinzugezogen werden müssen. Nach diesen Empfehlungen sind Hebammen und Entbindungspfleger - wie es der Berufsordnung entspricht - berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung die Normalgeburt bei Schädellage sowie im Dringlichkeitsfall die Beckenendlagengeburt durchzuführen; Anzeichen für Anomalien und Risikofaktoren bei Mutter oder Kind, die das Tätigwerden einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich machen, festzustellen sowie bei ärztlichen Maßnahmen mitzuwirken oder bei Nichterreichbarkeit der Ärzte oder des Arztes die notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Im Hinblick auf Hausgeburten und Geburten im Geburtshaus wird in Zusammenhang mit den Hebammenberufsordnungen auf einen niedergelassenen Frauenarzt als ärztlichen Geburtshelfer hingewiesen. Im Hinblick auf die in der Hebammenberufsordnung enthaltene Definition der "Normalgeburt" enthalten die Empfehlungen der DGGG eine dezidierte Auflistung derjenigen Befunde, die als nichtnormal, nicht mehr physiologisch oder pathologisch einzustufen sind. Danach sind Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett primär dann als regelrecht, normal oder physiologisch anzusehen, wenn während der Schwangerschaft keine Risiken diagnostiziert wurden, und wenn keine geburtsrelevanten Risiken der Kataloge A und B des Mutterpasses bestehen. Unter anderem enthält die Auflistung als Ausschluss einer Normalgeburt folgende Kriterien: eine Schwangerschaft mit Risiken für Mutter und Kind, wie bei Lage- oder Poleinstellungsanomalien, einem erhöhten Präeklampsierisiko bei auffälligen Laborwerten; eine geplante Geburt mit Risiko für den Einsatz spezieller Handgriffe, wie bei Entwicklung aus Beckenendlage oder eines
  11. Zwillings, mit Risiko für Plazentalösungsstörungen oder einer Uterusruptur, wie bei Zustand nach einer Sectio, mit dem Risiko für überwachungs- bzw. behandlungspflichtige Besonderheiten oder Erkrankungen der Mutter, z.B. bei bestehener Präeklampsie/Eklampsie. Sämtliche solche als "nichtnormal", nicht mehr physiologisch oder pathologisch zu qualifizierenden Geburten, deren Durchführung ihr nach der Hebammenberufsordnung untersagt ist, hat die Angeklagte allein als Haus- bzw. Geburten in ihren Praxisräumen durchgeführt. In den Empfehlungen der DGGG ist weiter geregelt, dass die Hebamme die Schwangere bei der Wahl ihres ins Auge gefassten Entbindungsortes zu beraten hat, und was im Rahmen einer außerklinischen Entbindung zu beachten ist. Danach haben die Hebammen, die außerklinisch entbinden, eine eigene Hinweis- und Aufklärungspflicht. Anlässlich einer Hausgeburt hat die Hebamme mit der Schwangeren zu besprechen, welche logistischen Vorkehrungen sie getroffen hat, um Komplikationen zu begegnen. Sie hat Absprache mit Ärzten zu treffen, die bei auftretenden Komplikationen zum Ort der Hausgeburt kommen und/oder Absprachen mit den Einsatzleitstellen von Rettungsfahrzeugen und mit Kliniken, die zum Transport und zur Aufnahme eines Notfalls bereitstehen; sämtlich Umstände, die die Angeklagte ganz überwiegend aus Prinzip unbeachtet gelassen hat. Die DGGG hat des weiteren im Jahre 2006 eine Beckenendlagen-Leitlinie unter der Leitung des im hiesigen Verfahren tätigen Sachverständigen Prof. Dr. C1 veröffentlicht. Danach muss für eine vaginale Geburt aus Beckenendlage in der Geburtsklinik ein versierter Facharzt anwesend sein. In der Geburtsklinik soll ein neonatologisches und anästhesiologisches Team jederzeit für den geburtshilflichen Einsatz abrufbar sein, gegebenenfalls müssen diese Teams anlässlich einer Entbindung aus Beckenendlage anwesend sein. Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein protrahierter Geburtsverlauf neben den üblichen Kriterien für eine sekundäre Sectio eine größere Rolle als bei einer Geburt aus Schädellage spielt. In weiteren vom Bund deutscher Hebammen und freiberuflicher Hebammen herausgegebenen Empfehlungen und Auswahlkriterien für die Wahl des Geburtsortes (Hebammengeleitete Geburtshilfe), deren Mitautorin die Angeklagte war, ist eine Übereinkunft erfahrener Hausgeburtshebammen formuliert worden, die Hebammen und schwangeren Frauen helfen soll, die vernünftigste Wahl für den jeweiligen Ort der Geburt sowie der entsprechenden Begleitung zu treffen. Danach müssen Hebammen fähig sein, Abweichungen vom regulären Schwangerschafts- und Geburtsverlauf zu erkennen, die Eltern darüber aufzuklären und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche sinnvoll Einfluss zu nehmen. Bei Regelwidrigkeiten müssen sie in der Lage sein, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um bei pathologischen Geburtsverläufen medizinische Versorgung einzuleiten und ärztliche Unterstützung hinzuzuziehen. Im Hinblick auf Krankheiten oder Besonderheiten mit chronischem Verlauf ist nach den Empfehlungen bei der Entscheidung für den Geburtsort abzuwägen, ob die in der Schwangerschaft festgestellten Besonderheiten eine zusätzliche akute Gefährdung für den Geburtsverlauf darstellen und ob die gut vorbereitete Versorgung zuhause mit der in der Klinik gleichgestellt werden kann, wobei eine Hausgeburt nicht empfohlen wird und nur auf Wunsch der Frau und nach umfassender Aufklärung die Anbetreuung oder Begleitung zuhause möglich ist. Insbesondere u.a. bei dem Vorliegen einer Beckenendlage soll nach den o.g. Empfehlungen die freie Wahl des Geburtsortes nur nach umfassender Aufklärung und auf besonderen Wunsch der Frau und der Hinzuziehung eines versierten Geburtshelfers oder der Verlegung in Betracht kommen. Keine freie Wahl des Geburtsortes, sondern vielmehr die klinische Betreuung unter der Geburt ist dagegen hiernach nötig, wenn sich Besonderheiten während der Geburt ergeben, wozu unter anderem eine Beckenendlage mit einem sog. protrahierten Geburtsverlauf - d.h. wie dargelegt, das Vorliegen einer verlängerten Eröffnungs- und/oder Austreibungsphase -, zählt. In einem von ihr als Mitautorin verfassten Kapitel zur Beckenendlage in dem Buch "Hebammenkunde", einem Lehrbuch für Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Beruf, tritt die Angeklagte für eine natürliche Geburt ein, wobei sie jedoch allein die klinische vaginale Geburt im Gegensatz zur Schnittentbindung darstellt, eine außerklinische Geburt - entgegen ihrer Einstellung und tatsächlichen Vorgehensweise - aber offiziell weder als Möglichkeit anspricht noch propagiert. Sie weist in dem Kapitel darauf hin, dass Studien gezeigt hätten, dass nach "eingehender Risikoselektion" und bei entsprechend "logistischen Voraussetzungen" sowie ausreichender Erfahrung der Geburtshelfer "in einer Klinik" kein erhöhtes Spätmorbiditätsrisiko für vaginal geborene Kinder aus Beckenendlage gegenüber den per sectio entbundenen Kindern bestehe. In jedem Fall solle vor einer vaginalen Beckenendlagen-Geburt eine gründliche Untersuchung der Mutter durch den geburtshilflichen Facharzt erfolgen (Ultraschallmessung: kindlicher Kopf, Thorax, Fruchtwassermenge, mütterliche Beckenmaße etc.), um ein Kopf-Becken-Missverhältnis auszuschließen. Mit den Eltern seien die Vor- und Nachteile beider Entbindungsformen ausführlich zu besprechen. Die Geburtsleitung der vaginalen Entwicklung einer Beckenendlage sei heute in den meisten Kliniken ärztliche Tätigkeit, jede Hebamme müsse aber in der Lage sein, im Dringlichkeitsfall ein Kind aus Beckenendlage zu entwickeln. Als erforderliche Vorbereitungen zur Beckenendlagen-Geburt werden in dem Kapitel u.a. ein venöser Zugang, die Bereitstellung von Oxytocininfusionen, eine Bereitschaft der Anästhesie, eine ausreichende Analgesie des Beckenbodens durch eine Pudendus- oder Periduralanästhesie und eine Episiotomie - ein Dammschnitt - bei Erstgebärenden, um für den nachfolgenden Kopf den Geburtsweg zu verkürzen und zu begradigen, aufgeführt - alles Vorkehrungen, die bei einer Haus- bzw. Praxisgeburt nicht in der Form zu leisten sind, und von der Angeklagten bei den von ihr begleiteten außerklinischen Entbindungen aus Beckenendlage nicht nur zu keinem Zeitpunkt getroffen, sondern aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt wurden. Die Angeklagte führte unter anderem - was in Bezug auf das angeklagte Geburtsgeschehen von Bedeutung ist - Geburten aus Beckenendlage als Haus- und Praxisgeburt allein durch, ohne eine Aufklärung der Kindseltern über die erhöhten Risiken vorzunehmen, ohne die Vor- und Nachteile beider Entbindungsarten zu besprechen, ohne Vorbereitungen für eine eventuell erforderliche Verlegung in ein Krankenhaus und die Durchführung eines Kaiserschnitts zu treffen, ohne den Geburtsverlauf und die Vitalparameter der Gebärenden und des Ungeborenen in ausreichendem Maße zu überwachen und ohne in entsprechenden kritischen Situationen angemessen zu reagieren. Die von Klinikärzten vorgenommene Aufklärung hält sie für die Weitergabe schädigender Informationen und vertritt die Einstellung, es sei die Entscheidung des Kindes, so geboren zu werden, wobei es uns gebühre, Vertrauen in die Fähigkeiten des Ungeborenen zu haben, diesen Geburtsverlauf gut zu überstehen. Dies sei eine günstigere Basis, als es, noch weit bevor eine Gefährdung zu erkennen wäre, retten zu wollen. Die medizinischen Erkenntnisse hält sie für Angst machende Vorurteile und plädiert für eine antihysterische Sichtweise. Die Angeklagte negiert dabei auch wissenschaftlichen Erkenntnissen und ihren Kenntnissen zuwider die Gefahr der Nabelschnurkompression bei der Geburt aus Beckenendlage. Sie vertritt dies nach außen mit Erklärungen, dass die gut geschützte Nabelschnur kaum mit einem kugeligen Gegenstand in noch dazu feuchter Umgebung abdrückbar sei, und der kurze Moment zudem für das flexible Ungeborene leicht tolerierbar wäre. Auch in Bezug auf andere erhöht risikobehaftete Geburtsvorgänge verfolgte die Angeklagte ihr Entbindungskonzept einer natürlichen außerklinischen Geburt. Die als sogenannte Risikoschwangerschaften bezeichneten Schwangerschaften, die einen komplikationsträchtigen Geburtsverlauf erwarten oder befürchten lassen, beinhalten, wie dargelegt, gegenüber sog. normalen Schwangerschafts- und Geburtsverläufen gesteigerte Risiken für das Leben von Mutter und Kind, die einer außerklinischen Entbindung entgegenstehen. Die heute erreichte extrem niedrige peripartale Sterblichkeit ist bedingt durch verschiedene Faktoren: die Überwachungsmöglichkeiten während der Schwangerschaft sind heute so ausdifferenziert, dass es gelingt, viele Risikokonstellationen schon während der Schwangerschaft zu erkennen; ein weiterer Gesichtspunkt ist die engmaschig mögliche Überwachung der Schwangeren auch während der Geburt, wozu ein Kardiotokogramm (CTG) neben weiteren apparativen Überwachungsmöglichkeiten wie der Ultraschalluntersuchung und der Mikroblutuntersuchung ein wichtiges Instrument darstellen. Darüber hinaus ist es in der klinischen Geburtshilfe möglich, auf überraschende und unvorhersehbare Komplikationen im Geburtsverlauf sehr zeitnah zu reagieren. In qualifizierten Perinatalzentren gelingt es, wie dargelegt, regelmäßig bei einer akuten Notfallsituation mit einer Verschlechterung der kindlichen Herztöne im Rahmen des Geburtsvorgangs innerhalb von weniger als 10 Minuten eine Entbindung mittels Kaiserschnitt herbeizuführen. So besteht etwa bei den von der Angeklagten begleiteten Geburten nach einer vorangegangenen Kaiserschnittentbindung das gesteigerte Risiko einer Narbenruptur, die zu einem massiven Blutverlust und der Gefahr des Todes der Mutter und des ungeborenen Kindes, das in einem solchen Fall unmittelbar von der Sauerstoffversorgung abgeschnitten wird, einhergeht. Wenn das Risiko einer Ruptur mit ca. 0,3 bis 0,8 % auch als gering einzuschätzen ist, ist im Falle des Eintretens einer solchen Uterusruptur unmittelbar eine Notsectio erforderlich, die innerhalb eines Zeitraums von maximal 20 Minuten erfolgen muss, um Schäden sicher ausschließen zu können, was im Rahmen einer Hausgeburt nicht zu leisten ist. Auch die vaginale Beckenendlagenentbindung - die im vorliegenden Fall zugrunde liegt - beinhaltet, wie oben dargelegt, gesteigerte Risiken, insbesondere für das ungeborene Kind, wie eine längere Geburtsdauer, einen vorzeitigen Blasensprung, einen Nabelschnurvorfall, eine vorzeitige Plazentaablösung sowie in der Austreibungs-/Pressperiode ein Hochschlagen der kindlichen Arme, eine Deflexion des Kopfes, als Geburtstrauma eine intrakranielle Blutung sowie eine Kompression der Nabelschnur und eine Asphyxie - einen drohenden Erstickungszustand durch Absinken des arteriellen Sauerstoffgehalts bei gleichzeitiger Kohlendioxidretention. Gerade bei einer Beckenendlagenentbindung kommt es überzufällig häufig zu pathologischen Herztonabfällen und der Notwendigkeit einer raschen, häufig auch notfallmäßigen Geburtsbeendigung mittels Kaiserschnitt. Bei dem bei einer Beckenendlagengeburt häufigen Vorliegen eines sog. protrahierten, d.h. verzögerten Geburtsverlaufs bestehen die fetalen Risiken in der prolongierten Beeinträchtigung des Gasaustausches in der Plazenta. Es kommt unter anderem zu einem Abfall der pH-Werte. Bleibt die dabei resultierende Hypoxämie über längere Zeit bestehen, so resultiert aus der ungenügenden Sauerstoffversorgung im Gewebe eine Hypoxie mit der Gefahr der Zerstörung von Organgewebe mit entsprechenden funktionellen Ausfällen. Um Beckenendlagengeburten deshalb sicher für Mutter und Kind leiten zu können, bedarf es aus ärztlicher Sicht mehrerer Voraussetzungen. Der Geburtshelfer muss in jeder Geburtsphase die jeweils möglichen Komplikationen im Voraus bedenken, um bei Auftreten einer Komplikation adäquat reagieren zu können. Danach sind Facharztstandard und ständige Anästhesieverfügbarkeit unbedingte Voraussetzung. In jeder Phase der Geburt muss die Möglichkeit gegeben sein, ohne Zeitverlust vom vaginalen Vorgehen auf den abdominalen Weg umzusteigen, mit den personellen und apparativen Voraussetzungen zur Durchführung einer vaginalen Beckenendlagengeburt. Unter der Geburt hat eine kontinuierliche CTG-Registrierung zu erfolgen, d.h. eine Kardiotokographie - ein Verfahren zur simultanen Registrierung der Herzschlagfrequenz des ungeborenen Kindes und der Wehentätigkeit bei der werdenden Mutter. Die EE-Zeit (Entscheidungs-/Entbindungszeit), die die Zeit zwischen dem Entschluss zur sekundären Sectio und der Entwicklung des Kindes kennzeichnet, muss weniger als 20 Minuten betragen, bei Eintritt eines Notfalls muss sie unter 10 Minuten liegen, was außerklinisch unmöglich ist. Die Angeklagte, die neben einer Ausbildung zur Hebamme über ein abgeschlossenes Medizinstudium verfügt - wobei sie jedoch praktische Ärztin und keine Gynäkologin ist -, der neben der Berufsordnung sämtliche Leitlinien bekannt sind und die u.a. an den Empfehlungen im Hinblick auf die Entbindung von Risikoschwangerschaften durch den Bund freiberuflicher Hebammen mitgearbeitet hat, waren diese sämtlichen Umstände zu jedem Zeitpunkt bewusst. Gleichwohl hat sie eine Kontrolle des Zustandes des ungeborenen Kindes auch nach einer Überschreitung des errechneten Geburtstermins nicht bzw. nur ungenügend vorgenommen und sowohl Mehrlingsschwangerschaften als auch Schwangerschaften nach einer Sectio sowie Beckenendlagen außerklinisch und ohne das Treffen von Vorkehrungen für den Fall eines erforderlich werdenden Notkaiserschnitts in zahlreichen Fällen durchgeführt. In zwei der Kammer bekannt gewordenen Entbindungen von Drillingen - die angesichts des erforderlichen erheblichen personellen Aufwands selbst in Entbindungskliniken kaum mehr spontan entbunden werden - wäre selbst eine notfallmäßige Verlegung in ein Krankenhaus bei Eintritt einer Geburtskomplikation in angemessenem zeitlichen Rahmen nicht einmal möglich gewesen, da die Entbindungen auf einer Insel, auf der sich kein Krankenhaus befindet, durchgeführt wurden. Mehrlingsschwangerschaften sollen jedoch schon aus dem Grund, dass es sich aufgrund des geringeren Geburtsgewichts der Kinder zumeist um Frühgeburten handelt, nicht nur ausschließlich klinisch, sondern zudem idealerweise unter Anbindung an ein Perinatal- oder neonatologisches Zentrum entbunden werden, um eine sichere Versorgung der Kinder gewährleisten zu können. Bei einer Mehrlingsgeburt besteht aufgrund einer Überdehnung der Gebärmuttermuskulatur häufig das Risiko einer Wehenschwäche sowie weiter die Gefahr einer vorzeitigen Plazentalösung, die unter anderem eine massive Sauerstoffunterversorgung des Kindes bis hin zum Tod zur Folge haben kann; wobei es sich bei der vorzeitigen Plazentalösung um ein bekanntes Risiko handelt, das sich bei einer von der Angeklagten begleiteten Zwillingsgeburt verwirklicht hat. Vor dem Hintergrund ihrer ideologischen Sichtweise unterlässt die Angeklagte auch insoweit vorgeburtliche Aufklärungen, erforderliche Überwachungsmaßnahmen während des Geburtsgeschehens, Vorsorgemaßnahmen für eine eventuell erforderliche Verlegung und die Beachtung der möglichen Risiken. Im Hinblick auf Zwillingsgeburten vertritt die Angeklagte die Einstellung, dass nach Erfahrungen aus der Tierwelt sich das komplexe System Geburt auch hier selbst regulieren würde, zusätzliche Ultraschallkontrollen während der Schwangerschaft zu unterlassen seien, wenn sie eine psychische oder physische Belastung für die Frau darstellen würden. Die Gefahr der Uterusruptur nach vorangegangenem Kaiserschnitt stellt sie fälschlich als ein 1:1000 Risiko dar und verbreitet weiter die Auffassung, dass das Klinikprozedere nicht prinzipiell sicher und bei gleich hoher Sicherheit mit der außerklinischen Geburtshilfe nicht für jede Frau das Richtige sei; zudem könne eine Ruptur in der Hektik des Klinikbetriebes eher übersehen werden als von ihr. Soweit die Angeklagte einzuhaltende erforderliche Vorkehrungen im Rahmen der außerklinischen Geburtshilfe in von ihr verfassten Artikeln zwar publiziert, wie etwa die gute Kooperation mit der Klinik - telefonische Information mit entsprechender OP-Bereitschaft bei schnellem Transport - hat sie solche tatsächlich bei keiner der von ihr betreuten Risikogeburten getroffen und vielmehr sogar gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat unter Hinweis auf eine bestehende akute Lebensgefahr für das Ungeborene einer Schwangeren nach Sectio gemeinsam mit dieser die Klinik wieder verlassen und die Geburt zunächst als Hausgeburt weiter betreut, bis es zum Eintritt einer Uterusruptur kam, worauf im einzelnen noch eingegangen wird. Bei den Kindseltern, von denen die Kammer einige im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen vernommen hat, die sich gleichwohl - zum Teil auch entgegen dem ausdrücklichen Rat des behandelnden Gynäkologen - in derartigen risikobehafteten Schwangerschaften für eine außerklinische Geburt unter Begleitung durch die Angeklagte entschieden haben, handelt es sich vielfach um Paare bzw. Frauen, die entweder, zum Teil mit einer esoterischen Sichtweise, selbst eine "klinik- und schulmedizinfeindliche" Einstellung unter zum Teil bewusster Inkaufnahme von Risiken für ihr Leben und das ihres Kindes vertreten, oder um Eltern, die angesichts mangelnder Aufklärung über die entsprechenden Risiken einer außerklinischen Geburt seitens der Angeklagten im konkreten Fall nicht in der Lage waren, eine tragfähige und fundierte Entscheidung treffen zu können. Die der ersten Kategorie zugehörigen Eltern haben dabei im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen oftmals ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen, zu der Entscheidung über das Schicksal ihres Kindes berechtigt zu sein, wie dies auch später ihrer Erziehungsberechtigung entspreche, und die Verantwortung für den Geburtsvorgang und die Entscheidung zu einer bestimmten Entbindungsart allein tragen zu dürfen. Das offenbar im Verlauf ihrer langjährigen außerklinischen Berufstätigkeit entwickelte Entbindungskonzept der Angeklagten, einer "natürlichen" und damit nicht nur einer Haus- bzw. Praxisgeburt den Vorrang gegenüber einer Entbindung in einer Klinik einzuräumen, hat zumindest in den letzten Jahren vor dem hier zugrunde liegenden Tatgeschehen eine dahingehende Einstellung entwickelt, auch bei den ihr bekannten Geburtsrisiken bei Vorliegen besonderer Schwangerschaftsverläufe, und absehbaren und naheliegend zu erwartenden Komplikationen während einer Geburt, medizinische und geburtshilfliche Standards außer Acht zu lassen, keine Vorkehrungen im Hinblick auf eine ggf. medizinisch gebotene Hinzuziehung klinischer Hilfe zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren für Mutter und Kind zu treffen, und damit letztlich auch das Risiko einer Schädigung des Kindes im Rahmen eines solchen natürlichen Geburtsgeschehens als schicksalhaftes Geschehen hinzunehmen. Im Rahmen der Hauptverhandlung sind der Kammer neben dem angeklagten - mit dem Tode des gesunden Mädchens G. Z1 endenden Geburtsvorgang vom 30.06.2008 - mehrere weitere in den Jahren 2005 bis 2010 von der Angeklagten begleitete, bzw. in einem Fall initiierte und unterstützte, außerklinische Geburtsvorgänge bekannt geworden, die in zwei Fällen mit dem Tod der Neugeborenen, einem schwerstbehinderten Kind und weiteren Fällen akut lebensbedrohter Neugeborener ausgingen. Mit Ausnahme eines tödlichen Geburtsausgangs, den die Kammer nicht weiter aufklären konnte, sind die Folgen mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. zum Teil sicher feststellbar auf die Selbstüberschätzung der Angeklagten, die Negierung ihr bekannter medizinischer Notwendigkeiten, die idealisierte und ideologisierte Verfolgung ihres "natürlichen" Entbindungskonzeptes und die Überschreitung beruflicher Kompetenzen unter Missachtung berufsordnungsrechtlicher Regelungen und Leitlinien zurückzuführen. Angesichts des möglichen Verhaltens der im Falle tödlich endender Geburtsvorgänge eventuell hinzugerufener Notärzte, die aus Unwissenheit, mangelnder Erfahrung oder fehlendem Engagement - einen solchen Fall hat die Kammer festgestellt - eine falsche oder unzulängliche Bewertung der Todesursache vornehmen, oder der Kindseltern, die aufgrund ihrer Einstellung oder infolge fehlender psychischer Belastbarkeit an einer Aufklärung der Todesursache ihres bei der Geburt verstorbenen Kindes nicht interessiert sind, ist darüber hinaus die Vermutung der Kammer, dass es eine weitere Dunkelziffer tragisch ausgegangener Geburtsverläufe gibt, nicht unbegründet. Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung zur Beurteilung der Kenntnisse, der Erfahrungen, der Einstellung und der Risikobereitschaft der Angeklagten konkrete Feststellungen zu folgenden Geburtsvorgängen treffen können: - der Geburt des toten Kindes F. Z5 am 23.05.2005 - der Geburt des schwerstbehinderten Kindes A. Z3 am 27.08.2007 - der Geburt des zugleich verstorbenen Kindes L. Z2 am 29.03.2008 - der Geburt des verstorbenen Kindes G. Z1 am 30.06.2008 (angeklagtes Tatgeschehen) - der Geburt des infolge Sauerstoffmangels reanimationspflichtigen Kindes J. Z6 am 25.07.2008 - zweier Drillingsgeburten ohne klinische Anbindung auf der Insel O13 am 21.01.2008 und am 05.08.2008 sowie - einer Zwillingsgeburt am 15.01.
  12. Darüberhinaus sind Feststellungen zu weiteren Geburtsverläufen bis zum Jahre 2010, z.T. unter Beteiligung einer zweiten Hebamme, getroffen worden, die ebenfalls die Entbindung von Risikogeburten anstelle im erforderlichen klinischen Umfeld unter Inkaufnahme komplikationsträchtiger Geburtssituationen - die sich zum Teil mit lebensbedrohlichen Ausmaßen verwirklicht haben - beinhalteten, die als Haus- bzw. Praxisgeburt begonnen worden und sodann - und die überwiegende Anzahl auf Initiative einer zweiten beteiligten Hebamme oder der Kindsmutter - mit einer Verlegung in ein Krankenhaus geendet haben, wobei teilweise die Durchführung eines Notkaiserschnitts zur Lebensrettung von Mutter und Kind erforderlich war. Dabei ist sämtlichen Geburtsvorgängen, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, immanent, dass die Angeklagte eine unmedizierte, interventionsarme und im wesentlichen unüberwachte Geburt durchgeführt hat. Sie hat insgesamt wissenschaftliche und medizinische Erkenntnisse über Zeitvorgaben, Kontrollerfordernisse und die Erforderlichkeit klinischer Überwachung negiert. Weder sind ausreichende Kontrollen und Beachtung von Zeitvorgaben im Vorfeld der Geburt nach einer Überschreitung des errechneten Geburtstermins, noch während des Geburtsvorgangs erfolgt, obwohl der Angeklagten bewusst geworden ist, dass nach Überschreitung dieser Zeitvorgaben eine signifikante Erhöhung der Sauerstoffunterversorgung des Ungeborenen eintreten kann. Auch die während der Geburt zwingend erforderlichen Kontrollen des mütterlichen und kindlichen Status zur Einschätzung einer Gefahrensituation für das ungeborene Kind, die auch im Rahmen einer Hausgeburt möglich und mindestens nötig sind, wie die Messung des mütterlichen Pulses und Blutdrucks und die regelmäßige Messung der kindlichen Herzfrequenz, sind unterblieben und allenfalls völlig unzureichend sporadisch erfolgt, und auch bei eindeutigen Anzeichen einer kindlichen Stresssituation, die als Hinweis auf eine Asphyxie gedeutet werden mussten, nicht vorgenommen worden. Nicht nur im Rahmen normaler physiologischer Geburtsvorgänge, sondern unverändert auch bei der Begleitung der oben beschriebenen Risikogeburten, die im Hinblick auf die erhebliche Risikoerhöhung außerklinisch bereits gar nicht hätten stattfinden dürfen - wie Mehrlingsgeburten, Beckenendlagen, Entbindungen nach einem Kaiserschnitt und bestehenden Schwangerschaftserkrankungen der Mutter, wie einer EPH-Gestose - hat die Angeklagte bewusst sämtliche medizinischen und hebammenrechtlichen Standards und Empfehlungen außer Acht gelassen.
  13. Vortat-/Tat- und Nachtatgeschehen Vortatgeschehen Feststellungen zur Geburt des Kindes F. Z5 am 23.05.2005 Die zu diesem Zeitpunkt 39-jährige Kindsmutter Z5 war im Jahre 2005 mit dem fünften Kind schwanger. Bei einer der vorangegangenen Schwangerschaften war eine Geburt durch einen sekundären Kaiserschnitt beendet worden. Etwa ein Jahr zuvor war ein ca. einjähriges Kind infolge einer Meningitis verstorben. Die Schwangerschaft verlief problemlos und die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen bei der betreuenden Gynäkologin waren insgesamt unauffällig. Die letzte Vorsorgeuntersuchung erfolgte am 30.04.2005 in der
  14. Schwangerschaftswoche. In der
  15. Schwangerschaftswoche setzten nach Wehen über den gesamten Tag am Abend des 22.05.2005 gegen 23.00 Uhr stärkere Wehen ein. Am Abend nahmen die Kindseltern erstmals Kontakt zu ihrer Hebamme, der Zeugin Z7, auf, die in der Nacht zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.00 Uhr und 02.00 Uhr im Haus der Kindseltern in O12 eintraf. Die 1958 geborene Hebamme Z7 betreibt ein Geburtshaus in O10 bei O11 und hat wiederholt mit der Angeklagten, insbesondere im Rahmen von Geburten aus Beckenendlage, zusammengearbeitet. Die Zeugin Z7 vertritt ebenfalls der Einstellung der Angeklagten nahestehende Ansichten, was die Überwachung der Schwangerschaft und die Durchführung von Haus- bzw. Praxisgeburten betrifft, worauf im einzelnen noch eingegangen wird. Ein weiterer von beiden Hebammen betreuter Geburtsvorgang im Jahr 2007 - die Geburt von A. Z3 - hatte eine geistige und körperliche Schwerstbehinderung des Kindes zur Folge. Nach einer Untersuchung der Schwangeren entschied man sich für die Durchführung der zuvor geplanten Hausgeburt. Neben der Hebamme Z7 waren weiter die Zeuginnen Z11 und Z12, zwei Hebammenschülerinnen, die zu der Zeit ein Praktikum bei der Zeugin Z7 absolvierten, ab etwa 03.00 Uhr anwesend. Nach Feststellungen der Zeugin Z7 nach erfolgter gynäkologischer Untersuchung war der Muttermund 3-4 cm offen; ihre Untersuchung mit Hilfe der sog. Leopold`schen Handgriffe zur Feststellung der Kindslage hatte eine Schädellage ergeben. Die Ableitung der kindlichen Herztöne erfolgte mit Hilfe eines sog. Sonicaids - eines tragbaren Ultraschallgeräts -. Eine CTG-Überwachung erfolgte nicht. Kurze Zeit nach 03.30 Uhr kam es zum Fruchtblasensprung, bei dem sich normales klares Fruchtwasser entleerte. Im weiteren Verlauf des Geburtsgeschehens klagte die Gebärende etwa gegen 05.00 Uhr morgens über starke Rückenschmerzen und es stellte sich zunehmend ein Erschöpfungszustand ein, in dessen Verlauf sie etwa gegen 06.00 Uhr Zweifel an ausreichender Kraft für eine Fortsetzung der Hausgeburt äußerte und Überlegungen im Hinblick auf eine Klinikverlegung anstellte. Nach einem Gespräch mit ihrem Ehemann, dem ein Festhalten an der Hausgeburt von Bedeutung war, wurde die Entscheidung zur Fortsetzung der Hausgeburt getroffen. Die Kindsmutter hegte jedoch auch in der Folgezeit weiter Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und ihrem Vermögen, die Geburt ohne Hilfe und Schmerzmittel zu Hause zu Ende bringen zu können. In ihrem Wunsch nach einer Verlegung bekam sie jedoch keine Unterstützung. Nachdem es auch im weiteren Verlauf nicht zu einem Geburtsfortschritt gekommen war, entschloss sich die Zeugin Z7 zur Hinzuziehung der Angeklagten, die sie gegen 07.10 Uhr telefonisch erreichte und von ihrer Einschätzung eines Geburtsstillstandes informierte. Gegen 07.00 Uhr wiesen die Herztöne des ungeborenen Kindes wohl einen Normalwert von 138 bpm auf. Trotz der Dringlichkeit der Situation machte sich die Angeklagte nicht sogleich auf den Weg, sondern erschien aus nicht aufzuklärenden Gründen erst etwa 2 Stunden später, obwohl die Entfernung zwischen O12 und O8 von ca. 47 km in einer Fahrzeit von ca. 40 Minuten zu schaffen gewesen wäre. Der ihr von der Zeugin Z7 in dem Telefonat beschriebene Geburtsstillstand, d.h. ein fehlender Geburtsfortschritt über die Latenzzeit hinaus und eine Ausschöpfung der Maßnahmen zur Förderung einer Spontangeburt hätte unmittelbar die Abklärung der Ursache und weitere Maßnahmen erforderlich gemacht, wie die Überprüfung der mütterlichen und kindlichen Vitalparameter mittels CTG, um neben den Herztönen des ungeborenen Kindes die Wehentätigkeit bzw. das Vorliegen einer Wehenschwäche abzuklären, einer Einstellungsanomalie des Kindes im Geburtskanal und ggf. die Vorbereitung einer Sectio oder einer vaginalen Operation. Auch während dieser weiteren zwei Stunden, in denen die anderen auf das Eintreffen der Angeklagten warteten, ließ sich keinerlei Geburtsfortschritt verzeichnen; die Gebärende wirkte vielmehr zunehmend erschöpft und kraftlos. Nach Einschätzung der Hebamme Z7 hinderte eine vorliegende Muttermundslippe den weiteren Fortgang der Geburt; tatsächlich hatte sich aber die übermäßig gefüllte Blase der Kindsmutter vor den kindlichen Kopf geschoben. Dabei handelte es sich um eine sogenannte zweitgradige Zystozele - eine Vorwölbung der Harnblase in die vordere Vaginalwand - was zu einem geburtsunmöglichen Zustand geführt hatte. Da die Kindsmutter seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage gewesen war, Wasser zu lassen, hatte sich die Blase stark angefüllt und bereits vor den Kopf des Ungeborenen nach außen gedrückt. Ohne eine Entleerung der Blase mittels eines Katheters bzw. eine Zurückverlagerung, war die vaginale Entbindung des Kindes in der Situation unmöglich. Eine weitere Geburtserschwernis bestand zudem darin, dass das Kind sich in einer dorsoposterioren Lage (sog. "Sternengucker") befand. Dabei befindet sich der Kopf in einer normalen Hinterhauptslage, der Rücken ist jedoch nach hinten gerichtet. Eine solche Lage ist immer mit einem verzögerten Verlauf und einer erschwerten Entwicklung verbunden. Es tritt ein Geburtsstillstand auf Beckenboden, gelegentlich auch bereits in Beckenmitte auf. Die hintere Hinterhauptslage hat eine beträchtliche Verlängerung der Austreibungsphase zur Folge, die in der maximalen Zwangsbeugehaltung des Kopfes mit erhöhten Reibungskräften zwischen Kopf und Geburtskanal und der Geburt des breiteren Hinterhauptes über den Damm, welcher vermehrt angespannt und ausgewalzt wird, begründet ist. Das im Vergleich zum Nacken viel breitere Vorderhaupt muss sich als Hypomochlion (Angelpunkt) an der Symphyse (Schambeinfuge) anstemmen, womit der Kopf sich weiter nach dorsal dislozieren muss, um die Enge des Schambeins zu überwinden. Zusätzlich resultiert daraus eine größere Beckenbodentraumatisierung mit der Gefahr von Muskel-Zerreißungen und tiefgreifenden Dammrissen, weshalb das Anlegen einer großzügigen Episiotomie (Dammschnitt) indiziert ist. Das ungeborene Kind wird in einer solchen Situation einer protrahierten Austreibungsphase durch eine Hypoxie erheblich gefährdet. Aus diesem Grund ist bei einer abzusehenden Gefährdung des Kindes durch eine langandauernde Austreibungsphase, eine sekundäre Wehenschwäche, starke Erschöpfung der Mutter oder eine Azidose des Kindes, deren Einschätzung letztlich nur mittels einer Kardiotokographie möglich ist, eine vaginaloperative Entbindung mit Forceps (Zange) oder Vakuum (Saugglocke) indiziert. Das Vorliegen eines Geburtsstillstandes war von der Hebamme Z7 auch zutreffend eingeschätzt worden. Gegen 09.15 Uhr erschien die Angeklagte - bei einer Entfernung zwischen O12 und O8 von ca. 47 km und einer ungefähren Fahrzeit von etwa 38 Minuten. Ihre Verspätung erklärte sie damit, dass sie ihr Erscheinen nach der Darstellung der Zeugin Z7 nicht als so dringend eingeschätzt habe. Schon aufgrund des protrahierten Geburtsverlaufs - der Muttermund war zum Zeitpunkt des Eintreffens der Angeklagten, was ihr bekannt war, bereits seit mehreren Stunden vollständig eröffnet, bei einer Fünftgebärenden, bei der die Austreibungsphase durchschnittlich nicht länger als 18 Minuten dauert, ein massiv verzögerter Geburtsverlauf - und der besonderen Geburtserschwernisse wären danach eine kontinuierliche Überwachung des Kindes durch eine kardiotokographische Kontrolle und gegebenenfalls Mikroblutuntersuchungen, bei denen aus Steiß oder Kopf des Ungeborenen eine Blutentnahme zur Überprüfung der Azidität - des Säuregehaltes - des kindlichen Blutes erfolgt, erforderlich gewesen, da die andauernde Wehentätigkeit einen erheblichen Stress für die Gebärende und das Ungeborene bedeutete. Die hieraus bei der Mutter resultierenden Erschöpfungserscheinungen und eine sekundäre Wehenschwäche ließen bereits länger das Festhalten an einer außerklinischen Geburt nicht zu. Angesichts der weiteren Umstände, die eine vaginale Entbindung nur erschwert bzw. unter Durchführung weiterer Maßnahmen, wie eine Reponierung der Harnblase und einen Dammschnitt möglich machten, wäre eine Untersuchung und Verlegung in eine Geburtsklinik unmittelbar, und zwar auch bereits längere Zeit vor dem Eintreffen der Angeklagten angezeigt gewesen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit führte die reduzierte Sauerstoffversorgung infolge einer Minderperfusion der Plazenta bei langer Wehentätigkeit bzw. Kompressionen der Nabelschnur bei dem Fetus zu einer Azidose. Eine im Rahmen einer Verlegung in eine Klinik mögliche Fetalblutanalyse und das Schreiben eines CTG zur Abklärung des kindlichen Zustands hätten solche Probleme offenbart. Nach Einschätzung der Hebammenschülerin Z11 hätte eine frühzeitigere Verlegung ins Krankenhaus angesichts des erschöpften Zustandes der Mutter und des Geburtsstillstands in Erwägung gezogen werden müssen. Angesichts der vermeintlichen Kompetenz der Ausbildungshebamme Z7 wagte die Zeugin jedoch keine eigene Meinungsäußerung. Trotz des ihr bekannten Geburtsstillstandes, der bereits gegen 7.00 Uhr zu ihrer Hinzuziehung Veranlassung gegeben hatte, führte die Angeklagte nach ihrem Eintreffen weder unmittelbar eine vaginale Untersuchung noch eine Herztonkontrolle bei dem Ungeborenen durch; aufgrund ihrer Einstellung, den Geburtsvorgang nicht irritieren und sich zurückhalten zu wollen, beobachtete sie das Geschehen zunächst, nachdem sie sich als "A" vorgestellt hatte. Um dann zunächst die stagnierende Wehentätigkeit zu forcieren, forderte die Angeklagte die Zeugin Z12 auf, in einer Apotheke Kalziumbrausetabletten zu besorgen. Erst nach Rückkehr der Zeugin aus der Apotheke führte die Angeklagte erstmalig eine vaginale Untersuchung durch, wobei sie eine sog. "Litzmann´sche Obliquität" diagnostizierte - dabei handelt es sich um eine Scheitelbeineinstellung, eine geburtshilfliche Einstellungsanomalie des Kindes und zwar eine Schädellage mit quergestellter Pfeilnaht. Ist der Schädel des Kindes dabei nach ventral gekippt, so spricht man von einer Litzmann-Obliquität. Der führende Kindsteil wird dann das dorsale Scheitelbein. Die Litzmann-Obliquität wird als eine geburtsunmögliche Lage angesehen und stellt eine Indikation zur Sektio dar. Bei einer schließlich durchgeführten Kontrolle der Herztöne mittels Sonicaid konnten von keiner der beteiligten Hebammen bzw. der Hebammenschülerinnen Herztöne festgestellt werden. Ein CTG wurde in den Praxisräumen der Hebamme Z7 zu keinem Zeitpunkt geschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war F. Z5 mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits tot. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hatte Sauerstoffmangel unter der Geburt zum Tod des Kindes geführt. Zu einem zeitlich konkret nicht feststellbarem Zeitpunkt, nach dem Platzen der Fruchtblase zwischen 3.00 und 3.30 Uhr in der Nacht, war es mutmaßlich infolge des Geburtsstillstandes zu einer Stresssituation des Ungeborenen unter der Geburt gekommen, die eine Asphyxie (einen Erstickungstod durch Absinken des arteriellen Sauerstoffgehalts (Hypoxämie) bei gleichzeitiger Kohlendioxidretention (Hyperkapnie) zur Folge hatte. Sichere Feststellungen zur Todesursache des Kindes hat die Kammer nicht treffen können, wie auch nicht dazu, ob F. Z5 möglicherweise bereits vor Eintreffen der Angeklagten verstorben war. Festzustellen ist jedoch, dass das lange Zuwarten der Hebamme Z7 angesichts des Geburtsstillstandes nicht zu verantworten war und die Angeklagte aufgrund ihrer Kenntnis der Situation bei ihrer Benachrichtigung und dem späteren Eintreffen unmittelbar zu einer Verlegung hätte raten müssen. Angesichts der nunmehr vorgefundenen Situation der fehlenden Wahrnehmung von Herztönen blieb den Hebammen keine andere Entscheidung als eine sofortige Verlegung in die Klinik. Mit dem Pkw erfolgte der Transport in das H.-Krankenhaus in O11-H. Um 10.12 Uhr erfolgte dort die notfallmäßige Aufnahme mit starkem Pressdrang und Geburtsstillstand in der Austreibungsphase. Gegenüber dem Arzt Dr. Z9 machten die Angeklagte und die Hebamme Z7 die Angabe, dass der Muttermund bereits seit 5 Stunden vollständig und der Kopf des Kindes bereits seit 2 Stunden auf Beckenboden sei. Die Gebärende war aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik nur schwer zu führen; sie schrie und versuchte, dem massiven Pressdrang nachzugeben. Bei der durchgeführten Vaginaluntersuchung bestätigte sich der Befund des vorangehenden Teils auf Beckenboden mit hinterer Hinterhauptslage und einer seit mehreren Stunden bestehenden zweitgradigen Zystozele, die sich vor den Kopf des Kindes geschoben hatte. Die Herztöne waren nur schwer abzuleiten, wobei das CTG keinen typischen Doppelschlag zeigte, da es sich tatsächlich auch nicht um die kindlichen, sondern die Herztöne der Mutter handelte. Die Ärzte gingen deshalb auch davon aus, keine kindlichen Herztöne wahrzunehmen. Nach einer daraufhin erfolgten Information des Chefarztes Dr. Z10, der zwei Minuten später im Kreißsaal erschien, wurde F. Z5 nach einer Zurückverlagerung der Harnblase und Dammschnitt um 10.31 Uhr als Spontangeburt aus dorsoposteriorer Schädellage geboren. Das sich entleerende Fruchtwasser war dickgrün - ein Hinweis auf den erlittenen Sauerstoffmangel; das Neugeborene bot initial keinen Tonus, das Hautkolorit war gräulich rosa und es wirkte auf Anhieb tot. Es zeigte sich eine Nabelschnurumschlingung um Hals und Körper, die nicht strangulierend wirkte, aber gleichwohl eine Kompression im Geburtskanal annehmen ließ. Innerhalb der nächsten Sekunden wurde mit der Reanimation des Kindes begonnen, die von einer unmittelbar hinzugerufenen Anästhesistin unterstützt wurde. Auch nach mehr ca. 20-minütiger suffizienter kontrollierter Reanmiation zeigte sich keine Verbesserung der Situation. Eine Kontrolle der Herzaktion mittels Ultraschall und eine weitere Fortsetzung der Reanimation zeigte keine Veränderung. Nach Einschätzung aller beteiligten Mediziner war das Kind bereits längere Zeit tot. Intubation und Beatmung waren problemlos möglich, eine Kreislaufreaktion des Kindes zeigte sich nicht. F. Z5 war ein eutrophes Neugeborenes von 4250 g und 54 cm. Sichtbare Fehlbildungen, Dysmorphien oder Verletzungszeichen zeigte das Kind nicht. Die aus der Nabelschnur - nach Abnabelung des Kindes und während der Geburt der Plazenta plazentanah - entnommenen ph-Werte von 7,21 passten nicht zum Ausgang der Geburt eines toten Kindes, weshalb die Aussagekraft von den Medizinern auf die Abnahmetechnik und den Umstand der kollabierten Nabelschnur - was dazu geführt hatte, dass nur sehr wenig Blut abgenommen werden konnte - zurückgeführt wurde. Die Nabelschnur war bereits sulzig und von grauer Farbe, was für eine bereits länger unterbrochene Durchblutung sprach. Aus Sicht der behandelnden Klinikärzte war naheliegende Todesursache eine Asphyxie infolge Geburtsstillstandes und Nabelschnurkompression, was sie auch in der Todesbescheinigung diskutieren. Ob die Angeklagte Kenntnis von dieser Vermutung erhielt, kann dahinstehen. Eine offensichtliche andere Todesursache war nicht ersichtlich. Eine Obduktion wurde zunächst nicht durchgeführt; die Kindseltern wünschten keine weitere Aufklärung der Todesursache. Nach einem Hinweis durch das Gesundheitsamt der Stadt O11 wurde im Juli 2005 durch die Staatsanwaltschaft O11 ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet. Die Angeklagte und die Hebamme Z7 wurden zunächst als Zeuginnen vernommen, das Verfahren wurde im weiteren Verlauf ab November 2006 sodann gegen die Zeugin Z7 als Beschuldigte geführt. Die Leiche von F. Z5 wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft O11 im Dezember 2005 auf dem Friedhof enterdigt und im Institut für Rechtsmedizin der Universität O11 seziert. Aufgrund der fortgeschrittenen Leichenveränderungen konnte keine konkrete Todesursache eruiert werden. Aufgrund der fortgeschrittenen Fäulnis ergaben die feingeweblichen Untersuchungen keine verwertbaren Ergebnisse. Festzustellen war aufgrund des bei der Geburt in der Klinik abgegangenen erbsbreiartigen Fruchtwassers, dass es zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem Fruchtblasensprung am frühen Morgen und der Geburt zu einem Sauerstoffmangelzustand des ungeborenen Kindes gekommen war. Der in dem Ermittlungsverfahren beauftragte gynäkologische Sachverständige Prof. Dr. C2 kam im Rahmen seiner Gutachtenerstattung zu dem Schluss, dass es bei früherer Verlegung in eine geburtshilfliche Abteilung nicht zu dem tragischen Ausgang gekommen wäre, da die intrauterine Stresssituation durch Schreiben eines CTG festgestellt worden wäre. Zu der Feststellung der Veränderung der kindlichen Herztöne durch die Hebamme und dem Zeitpunkt der Verfärbung des Fruchtwassers konnten hinreichend sichere Feststellungen durch den Sachverständigen auch aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht getroffen werden, weshalb ein konkretes Verschulden der Zeugin Z7 von ihm nicht angenommen werden konnte. In ihrer Darstellung des Ablaufs anhand eines Geburtsprotokolls beschrieb die Angeklagte lediglich die von ihr durchgeführte Untersuchung, bei der sie angeblich bereits die Diagnose eines "intrauterinen Fruchttodes" angenommen hatte. Ihr verspätetes Erscheinen, die sodann nicht unmittelbar durchgeführte Untersuchung, sondern die stattdessen zunächst in Auftrag gegebene Besorgung von Kalzium, ließ sie unerwähnt. Später vertrat sie die Auffassung, der etwa ein Jahr zurückliegende Tod des an einer Hirnhautentzündung verstorbenen Geschwisterkindes müsse mit dem Tod des Neugeborenen in Zusammenhang stehen. Anhaltspunkte für eine virale Infektion des Kindes - die Schwangerschaft war erst nach dem Tod des Kleinkindes eingetreten - gab es in keiner Weise. Mit Verfügung der Staatsanwalt O11 vom 13.11.2007 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Hebamme Z7 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Feststellungen zur Geburt des Kindes A. Z3 am 27.08.2007 Die am ... geborene und als Diplom-Psychologin tätige Zeugin Z3 und ihr Ehemann, der als Journalist tätige Zeuge Z4, erwarteten im Sommer 2007 ihr erstes Kind. Der errechnete Geburtstermin war der 22.08.2007; die Schwangerschaft war im Januar festgestellt worden. Auf Empfehlung ihres Bruders, dessen Kinder unter Betreuung der Hebamme Z7 zur Welt gekommen waren, und in Verfolgung ihres Wunsches einer natürlichen Geburt hatten sich auch die Eheleute Z3/Z4 zu einer außerklinischen Geburt in den Praxisräumen der Zeugin Z7 entschlossen. Bei ihrer Entscheidung stand für die Eltern immer außer Frage, dass eine Entbindung im Geburtshaus nur bei unproblematischem Verlauf erfolgen und im Falle von Komplikationen eine sofortige Verlegung in ein Krankenhaus stattfinden sollte. Vorsorglich hatten sie sich auch bereits in Kliniken informiert und für den Fall, dass eine Entbindung im Geburtshaus nicht ohne weiteres möglich sein würde, Kreißsäle angeschaut. Wenn die Schwangerschaft auch zunächst unauffällig verlief, war sie aufgrund des Alters der Zeugin Z3 als Erstgebärende mit über 35 Jahren nach ärztlicher Bewertung des Gynäkologen unter den im Mutterpass enthaltenen Kriterien des Katalogs A - die ebenso wie die unter Katalog B enthaltenen Kriterien zur Einordnung eines Risikos im Schwangerschaftsverlauf aufgrund der entwickelten "Mutterschaftsrichtlinien" Eingang in den Mutterpass gefunden haben - als Risikoschwangerschaft eingeordnet worden. Zwischen dem 09.01.2007 und dem 24.08.2007 wurden insgesamt 11 Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen durchgeführt. Bis März 2007 befand sich die Zeugin Z3 in gynäkologischer Behandlung bei ihrer Ärztin. Im Anschluss begab sie sich sodann in die Schwangerschaftsvorsorgebetreuung der Hebamme Z
  16. Nachdem Anfang März der Kontakt aufgenommen worden war, fand die erste Vorsorgeuntersuchung bei der Hebamme am 03.04.2007 statt. Die weiteren Vorsorgeuntersuchungen erfolgten dort in regelmäßigen Abständen von ca. vier Wochen. Nach dem Erreichen des errechneten Geburtstermins erfolgte eine Untersuchung am 24.08.
  17. Zu den Einzelheiten der erforderlichen Kontrollen nach Überschreiten des errechneten Geburtstermins wird an späterer Stelle in Bezug auf das Verhalten der Angeklagten in solchen Fällen eingegangen. Nach der Übernahme der Betreuung durch die Zeugin Z7 suchte die Zeugin Z3 ihre Gynäkologin auf Anraten der Hebamme nicht mehr auf. Die Zeugin Z7 hatte ihr und ihrem Ehemann gegenüber anlässlich der Vorsorgeuntersuchungen wiederholt erklärt, dass sie die alleinige Betreuung der Schwangerschaft und Geburt vornehme, eine ärztliche Betreuung überflüssig und die durchgeführten Ultraschalluntersuchungen vielmehr schädlich für das Kind seien - eine These, die wissenschaftlich unhaltbar ist. Sie wies darauf hin, durch Ertasten feststellen zu können, ob es dem Kind gut gehe, dass sie am besten beurteilen könne, was für Mutter und Kind gut sei und sie - die Zeugen - von medizinischer Seite viele andere unzutreffende Dinge hören würden. Die Mediziner, denen es nur ums Geld ginge, solle man außen vor lassen. Die Zeugen hatten - auch angesichts der guten Erfahrungen des Bruders der Zeugin Z3 - großes Vertrauen zu der Hebamme und stellten ihre Angaben nicht in Frage. Auf ihre Nachfragen hatte sie erklärt, dass es in ihrem Geburtshaus und bei von ihr begleiteten Geburten noch nie zu Komplikationen oder dem Eintreten von Notfällen gekommen sei und sie sich eine Klinikverlegung immer bis zum Ende vorbehalte. Diese Angabe war insofern nicht zutreffend, als es, wie dargelegt, bei der von der Zeugin Z7 unter Beteiligung der Angeklagten begleiteten Hausgeburt des Kindes F. Z5 im Jahre 2005 zur Geburt eines toten Kindes gekommen war. Angesichts des Verhaltens der Hebammen im Hinblick auf unterbleibende Dokumentationen von Todesfällen und des möglichen Verhaltens von Notärzten, die unkritisch eine natürliche Todesursache bescheinigen, ist auch die Dunkelziffer im Hinblick auf von der Zeugin Z7 begleitete Geburten mit tragischem Ausgang nicht einzuschätzen. Die Gewichtszunahme der Zeugin Z3 verlief normal, der Blutdruck war im Normbereich und pathologische Befunde waren von der zunächst behandelnden Frauenärztin und auch der Hebamme Z7 nicht festgestellt worden. Eine Amniozentese (eine Fruchtwasserpunktion zur Chromosomenanalyse des ungeborenen Kindes) aus Altersgründen war von der Zeugin Z3 auf das Angebot der Gynäkologin abgelehnt worden. Es handelte sich um ein Wunschkind, das auch im Falle einer angeborenen Behinderung zur Welt kommen sollte. Eine Veränderung des Zustandes der Schwangeren zeigte sich erstmals bei einer Untersuchung am 11.07.
  18. Die Zeugin Z3 zeigte einen auffällig veränderten hohen Blutdruck und wies Ödeme auf, die sich bis zum Ende des Monats noch deutlich steigerten. Während der Blutdruck bis zu diesem Zeitpunkt Normalwerte im Bereich von 110-130 der systolischen und 65-80 der diastolischen Werte aufgewiesen und die Zeugin auch zu keinem früheren Zeitpunkt vor der Schwangerschaft unter erhöhten Blutdruckwerten gelitten hatte, ergab die Untersuchung durch die Hebamme Z7 an diesem Tag einen Wert von 160/
  19. Darüberhinaus ergab eine 14 Tage später durchgeführte Urinuntersuchung einen Eiweißbefund. Bereits einzelne dieser Untersuchungsergebnisse, erst recht jedoch deren Kombination ergab einen eindeutigen Hinweis auf das Vorliegen einer Gestose - einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, die sich im letzten Drittel der Schwangerschaft als Präeklampsie (EPH-Gestose) darstellt. Die Leitsymptome dieser Erkrankung sind Ödeme (Edema), eine Proteinurie (Eiweiß im Urin) und eine Hypertonie (erhöhter Blutdruck). Von der Erkrankung sind häufig Erstgebärende in einem Alter über 35 Jahren betroffen. Die Diagnose einer EPH-Gestose erfordert eine stationäre Aufnahme der Schwangeren mit einer engmaschigen medizinischen Überwachung, da die Erkrankung zu gefährlichen bis lebensbedrohlichen Auswirkungen auf die Kindesentwicklung und die Gesundheit der Schwangeren führen kann. Obligatorisch sind neben der Behandlung der Schwangeren regelmäßige Kontrollen der kindlichen Herzaktionen mittels CTG und regelmäßige Wachstums- und ggf. Dopplerultraschallkontrollen des Kindes, um eine chronische Plazentainsuffizienz diagnostizieren zu können. Eine schwere Komplikation der Gestose ist die Eklampsie, wobei es zum Auftreten tonischklonischer Krämpfe mit oder ohne Bewusstseinsverlust kommt. In einem solchen Fall besteht unmittelbar Lebensgefahr für die Mutter und das ungeborene Kind. Zu der Verwirklichung dieses Risikos sollte es bei dem späteren Geburtsgeschehen in dem Geburtshaus der Hebamme Z7 kommen. Die Zeugin Z7, der sowohl bewusst war, dass die Symptome Anzeichen einer Gestose der Zeugin Z3 waren, als damit auch die unbedingt erforderliche stationäre Aufnahme und Überwachung der Schwangeren, spielte das Risiko bewusst herunter. Sie ließ die beunruhigte Zeugin Z3 im Unklaren über die lebensgefährliche Situation und gab ihr gegenüber unzutreffend an, dass alles in Ordnung sei und kein Grund zur Sorge bestehe, man die Dinge zwar im Auge behalten müsse, der gemessene Wert aber so lange nicht problematisch sei, wenn dieser bei der Geburt 150 und der zweite Wert 100 nicht übersteige. Dabei handelte es sich um eine insgesamt unzutreffende Angabe. Die Zeugin solle darauf achten, nicht zu viel Stress zu haben. Im Hinblick auf den Urinbefund erklärte die Hebamme, dass man diesen Umstand mit einer Ernährungsumstellung in den Griff bekommen könne. Die Zeugin solle kein Fleisch essen und viel schwimmen gehen. Mit dem Hinweis, dass es später für sie selber keine Probleme geben solle, wenn mal ein Arzt auf den Mutterpass schaue, erklärte die Zeugin Z7, dass sie den tatsächlich gemessenen Wert nicht in den Mutterpass eintrage. Tatsächlich trug sie den Wert 140/85 in den Mutterpass ein und dokumentierte nur eine geringgradige Ausprägung von Ödemen. Den auffälligen Eiweißbefund trug sie bewusst gar nicht in den Mutterpass ein. Auch in der Folgezeit wurden die Urinbefunde entgegen der tatsächlichen Ergebnisse für Eiweiß, Zucker, Nitrit und Blut immer als negativ oder unauffällig notiert. Vaginale Untersuchungen erfolgten nicht. Auch die in der Folgezeit dokumentierten Blutdruckwerte waren weiterhin grenzwertig und entsprachen nicht den tatsächlich, zum Teil erheblich darüber liegenden gemessenen Werten. Am 08.08.2007 wurde in den Mutterpass ein Wert von 147/90 eingetragen, am 24.08.2007 erfolgte erneut der Eintrag eines Wertes von 145/
  20. Tatsächlich betrug der am 08.
  21. gemessene Wert 160/110, was die Hebamme auch entsprechend in ihren eigenen Behandlungsunterlagen eintrug. Da die Zeugin Z7 Ultraschalluntersuchungen grundsätzlich ablehnte, stellte sie die Lage des Kindes nur durch Ertasten mit Hilfe der Leopold`schen Handgriffe fest, wobei sie - zumindest zum Ende der Schwangerschaft - fehlerhaft eine Schädellage dokumentierte. Tatsächlich befand sich das Ungeborene ab einem bestimmten Zeitpunkt - naheliegend in den letzten Wochen vor der Geburt - in Steißlage. Auch ein vaginaler Untersuchungsbefund wurde von der Hebamme zu keinem Zeitpunkt erhoben. Auch die im letzten Monat erfolgte massive Gewichtszunahme der Zeugin Z3 wurde von der Zeugin Z7 - mutmaßlich im Hinblick auf die von ihr erkannten massiven Wassereinlagerungen - bewusst falsch im Mutterpass dokumentiert und ein deutlich niedrigeres Gewicht eingetragen. Anstelle des tatsächlichen Gewichts kurz vor der Niederkunft von ca. 95 kg, trug die Zeugin Z7 lediglich ein Gewicht von 88 kg in den Mutterpass ein, wobei nach ihrer Dokumentation das Körpergewicht vom
  22. bis zum 24.08.2007 auffälligerweise konstant blieb. Die zunächst angesichts der ab dem 11.
  23. erhobenen auffälligen Befunde gleichwohl beunruhigten Eltern besorgten sich trotz der anderslautenden Erklärung der Zeugin Z7 in der Apotheke Urin-Teststreifen, mit denen sie auch selbst eine Kontrolle der Eiweißwerte vornahmen. Auch besorgten sie sich ein Blutdruckmessgerät, mit dem sie selbst die Werte kontrollierten. Da sich auch dabei wiederholt auffällig hohe Werte ergaben, stellte die Zeugin Z3 entgegen dem Rat ihrer Hebamme Überlegungen an, eine Klinik aufzusuchen. Nachdem sie zuvor noch mit der Zeugin Z7 telefonisch Kontakt aufgenommen und ihr von dieser Absicht berichtet hatte, gab sie ihr Vorhaben jedoch wieder auf, nachdem die Hebamme ihr erneut davon abgeraten und erklärt hatte, dass alles in Ordnung und ganz normal sei und sie lediglich auf ihre Ernährung achten solle. Weiter riet die Zeugin Z7 der Schwangeren, an einem sogenannten "Karma-Malen" in ihrem Haus teilzunehmen, um herauszufinden, was sie belasten und zu den erhöhten Werten führen könnte. Hintergrund dieser Empfehlung war das den indischen Religionen entstammende spirituelle Konzept, nach dem jede Handlung unweigerlich eine Folge hat, die sich auch erst in einem späteren Leben manifestieren kann. Nach Auffassung der Zeugin Z7 stand die gesundheitliche Verfassung der Zeugin Z3 mit einem traumatischen Ereignis in Zusammenhang, das sich im jetzigen Bewusstseinszustand niederschlug. Weiter empfahl sie der Kindsmutter eine craniosakrale Behandlung bei einem mit ihr befreundeten Heilpraktiker, wobei mit Hilfe von Entspannungstechniken das Lösen von Blockaden bewirkt werden sollte. Die Zeugin Z3 setzte die Empfehlungen der Hebamme in der Hoffnung auf Besserung um. Eine solche trat jedoch nicht ein; die Blutdruckwerte waren nach wie vor bei jeder Messung deutlich zu hoch und die Ödeme hatten weiter zugenommen, wobei die Zeugin Z3 unter anderem aufgrund des starken Anschwellens der Finger bereits längere Zeit ihren Ehering nicht mehr tragen konnte. Am späten Vormittag des 26.08.2007 kam es sodann mit einsetzender Wehentätigkeit zum Geburtsbeginn. Nach einem Anruf bei der Zeugin Z7 teilte diese den Eltern mit, dass sie sich - die Zeugen wohnen in Niedersachsen, O9, wobei die Entfernung nach O10 etwa 45 km beträgt - in aller Ruhe auf den Weg machen könnten. Eine außerklinische Geburt in den Räumen der Hebamme Z7 hätte angesichts der hypertensiven Schwangerschaftserkrankung der Zeugin Z3, was der Zeugin Z7 bewusst war, unter keinen Umständen stattfinden dürfen. Vielmehr war eine stationäre Behandlung und stationäre Entbindung erforderlich, um Lebensgefahren für Mutter und Kind zu vermeiden. Etwa gegen 15 Uhr trafen die Eltern im Geburtshaus ein, wo die Hebamme eine Kontrolle der Herztöne des Kindes und eine gynäkologische Untersuchung vornahm. Bis zu diesem Zeitpunkt war, wie dargelegt, eine Schädellage des Kindes dokumentiert, von der die Zeugin Z7 auch nach der jetzigen Untersuchung weiter ausging. Tatsächlich befand sich A. Z3 in Beckenendlage, was erst im weiteren Geburtsverlauf von der Hebamme festgestellt wurde. Dieser Umstand ist auf ein weiteres Fehlverhalten der Zeugin Z7 zurückzuführen. Mit Hilfe der Leopold´schen Handgriffe ist es in der Regel leicht möglich, die Lage des Kindes im Mutterleib auch ohne eine Ultraschalluntersuchung zu bestimmen. Bei sorgfältiger Anwendung dieser Handgriffe ist eine Schädellage in der Regel sehr gut von einer Beckenendlage zu differenzieren, wie auch feststellbar ist, auf welcher Seite sich der kindliche Rücken befindet. Eine solche Untersuchung ist von der Hebamme Z7 zu diesem Zeitpunkt fehlerhaft unterlassen worden. Auch eine Kontrolle der Blutdruckwerte nahm die Zeugin Z7 nicht vor, was ebenfalls einen elementaren Verstoß gegen die bei der angewandten klassischen außerklinischen Hebammengeburtshilfe erforderlichen Maßnahmen darstellte. Neben der Blutdruckmessung, um die Vitalfunktionen der Schwangeren beurteilen zu können, ist eine Pulsmessung bei der Mutter durchzuführen und zu dokumentieren, um den mütterlichen Puls vom kindlichen Puls differenzieren zu können. Eine Beurteilung des kindlichen Zustandes ist nur bei einer parallelen Messung der kindlichen Herztöne und des Pulses der Mutter möglich. Da bei der außerklinischen Geburtshilfe anders als in einer Klinik zumeist kein CTG eingesetzt wird, ist es erforderlich, anstelle einer solchen kardiotokographischen Aufzeichnung der Herztöne in regemäßigen Abständen die kindliche Herzfrequenz durch Auskultation mit dem speziellen Schwangerschaftsstethoskop vorzunehmen. Eine Bewertung der Herzfrequenz des Kindes ist letztlich nur möglich, wenn man weiß, dass die mütterliche Herzfrequenz entsprechend niedriger liegt. Im Verlauf des Geburtsgeschehens traf am Abend eine bei der Zeugin Z7 hospitierende Junghebamme, die Zeugin Z8, im Geburtshaus ein. Diese war von der Zeugin Z7 über die bei der Kindsmutter bestehende Gestose aufgeklärt worden. Während die Geburt zunächst äußerlich einen normalen Verlauf nahm, kam es zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen 20 und 22 Uhr bei nahezu vollständig, nämlich 9 cm eröffnetem Muttermund - eine vollständige Eröffnung besteht bei 10 cm - zu einem Fruchtblasensprung, wobei sich grünbraunes Fruchtwasser entleerte - ein Zeichen dafür, dass dieses mit Mekonium, dem ersten Stuhlgang des Kindes, versetzt war. Dabei handelt es sich, wie dargelegt, um eine im funktionslosen Darm angesammelte zähe, dunkle Masse, die in der Regel in den ersten 24 bis 48 Lebensstunden eines Kindes ausgeschieden wird. Mekoniumhaltiges Fruchtwasser ist generell ein krankhafter Befund und insbesondere im Rahmen des Geburtsgeschehens ein Warnhinweis. Das vorzeitige Absetzen des Mekoniums ist, wie oben dargelegt, immer ein pathologischer und kein physiologischer Prozess und signalisiert eine Stresssituation, der das ungeborene Kind durch die zunehmende Wehentätigkeit ausgesetzt ist, wobei es zu einer Übersäuerung des kindlichen Blutes (Azidose) infolge Sauerstoffmangels kommt. Insbesondere bei einer Beckenendlage ist in erhöhtem Maße damit zu rechnen und der vorzeitige Abgang von Mekonium immer ein Warnsignal und Hinweis auf einen Sauerstoffmangel, wobei bei dieser Kindslage zudem nach dem Platzen der Fruchtblase die weitere Gefahr besteht, dass die Nabelschnur in einer Wehe komprimiert wird, weil der Steiß den Geburtskanal nicht so gut abdichtet wie der Schädel. Der Abgang von Mekonium bedeutet zwar grundsätzlich nicht zwangsläufig eine Änderung des Geburtsmodus und die Durchführung eines Kaiserschnitts. In jedem Fall sind jedoch häufigere engmaschige Kontrollen der Herztöne des Kindes und gegebenenfalls - was in der Klinik immer durchgeführt wird und außerklinisch nicht möglich ist - Überprüfungen der Blutgaswerte durch Mikroblutuntersuchungen erforderlich, um einen längere Zeit andauernden Sauerstoffmangel des Kindes auszuschließen zu können. Bei der im Anschluss an den Blasensprung erfolgten vaginalen Untersuchung stellte die Zeugin Z7 erstmals das Vorliegen einer Beckenendlage fest. Trotz ihrer Kenntnis dieses Warnsignals vorzeitigen Mekoniumabgangs, der damit verbundenen Risiken für die Gesundheit und das Leben des ungeborenen Kindes und entgegen der ihr bekannten Berufsordnung für Hebammen, wonach eine außerklinische Entbindung einer Beckenendlage nur im Dringlichkeitsfall von ihr durchgeführt werden durfte, entschloss sich die Hebamme zur Fortsetzung der Geburt in ihren Praxisräumen. Hinzu kam, dass die Zeugin Z7 aufgrund unterbliebener Ultraschalluntersuchungen keine Anhaltspunkte über die Größe des Kindes, das Gewicht und die Proportionen des Kindes und insbesondere nicht über die Proportionen des kindlichen Kopfes im Verhältnis zum Becken der Kindsmutter hatte, was unabdingbare Voraussetzung zur Durchführung einer vaginalen Entbindung aus Beckenendlage ist. Die Verlegung der Zeuge Z3 in eine Geburtsklinik wäre zu diesem Zeitpunkt problemlos möglich gewesen, weshalb ein sog. Dringlichkeitsfall nicht gegeben war. Entgegen ihrer Verpflichtung, die Zeugin Z3 und deren Ehemann auf die Notwendigkeit einer Verlegung dringlich hinzuweisen und über die Risiken einer vaginalen Beckenendlagenentbindung aufzuklären, erklärte die Hebamme Z7 vielmehr nach dem für sie überraschenden Befund, dass dieser Umstand nichts ändere, kein Problem darstellen und man ganz normal weitermachen würde. Sie würde lediglich A., eine Ärztin, hinzuziehen, mit der sie schon viele Beckenendlagen in ihrem Geburtshaus zur Welt gebracht habe. Während die Zeugin Z8 bei der Zeugin Z3 verblieb, telefonierte die Zeugin Z7 mit der Angeklagten, die sich sodann von O8 - die Entfernung nach O10 beträgt ebenfalls ca. 47 km - auf den Weg machte und spätestens gegen 23 Uhr, möglicherweise auch früher, im Geburtshaus in O10 eintraf. Das Tätigwerden der Angeklagten erfolgte im Hinblick auf ihre jahrelange Erfahrung als Hebamme in der Entbindung von Beckenendlagen, ärztliche Tätigkeiten entfaltete sie nicht. Sie ist auch keine Fachärztin der Gynäkologie, sondern allgemeine praktische Ärztin ohne Facharztausbildung. Der weiter in den Privaträumen des Geburtshauses anwesende Lebensgefährte der Zeugin Z7, ein inzwischen nicht mehr praktizierender Gynäkologe, wurde zu keinem Zeitpunkt in das Geburtsgeschehen involviert. Worüber die Hebamme Z7 die Angeklagte im einzelnen konkret in Kenntnis gesetzt hatte, ob sie ihr insbesondere von bestimmten auffälligen Blutdruck-, und Eiweißwerten berichtete, hat die Kammer nicht feststellen können. Sicher ist, dass sie sie von dem Vorliegen einer EPH-Gestose in Kenntnis setzte. Auch als die Angeklagte die Zeugin Z3 begrüßte, wobei ihr die massiven Ödeme an Händen und Füßen auffielen, deutete sie diese Anzeichen zutreffend als Symptome einer vorliegenden EPH-Gestose. Die Angeklagte stellte sich der Zeugin Z3 und ihrem Ehemann lediglich als "A." vor - diesen Namen benutzt sie, auch in Publikationen, stets anstelle ihres tatsächlichen Vornamens A. - und erklärte beiden, ebenso wie zuvor die Zeugin Z7, dass die Fortsetzung der Geburt im Geburtshaus trotz der Steißlage des Kindes kein Problem darstellen würde. Mit Ausnahme eines Abtastens des Bauches nahm die Angeklagte keine Kontrolluntersuchungen im Hinblick auf den Blutdruck oder den Puls der Zeugin Z3 vor. Die massiven, auf den ersten Blick sichtbaren Ödeme an den Extremitäten, insbesondere an beiden Beinen und Händen, nahm sie, wie dargelegt, wahr, was sie jedoch ebenfalls nicht zu weiteren Maßnahmen oder Nachfragen veranlasste. Zu keinem Zeitpunkt wurden die Zeugin Z3 und ihr Ehemann durch die Angeklagte oder die Zeugin Z7 über die Bedeutung der pathologischen Kindslage, deren spezifische Risiken für das ungeborene Kind und den Umstand, dass eine Entbindung aufgrund der erheblich gesteigerten Risiken Hebammen nur im Dringlichkeitsfall gestattet ist, aufgeklärt. Die Angeklagte zog sich zunächst entsprechend ihrer Philosophie eines möglichst interventionsarmen Geburtsgeschehens in einen Nebenraum zurück, während die Zeugin Z7 weiter bei den werdenden Eltern blieb. Spätestens ab 23.30 Uhr war auch die Angeklagte im Geburtsraum anwesend. Zu dieser Zeit befand sich die Geburt bereits seit längerer Zeit in der Austreibungsphase und die Zeugin Z3 erhielt durch die Angeklagte Pressanweisungen. Die Geburt nahm jedoch keinen Fortschritt, vielmehr kam es kurz nach Mitternacht erneut zum Abgang von reichlich Mekonium. Auch dieses Warnzeichen wurde von der Angeklagten und der Hebamme Z7, die aus ideologischen Gründen an der außerklinischen Geburt festhalten wollten, ignoriert. Es gab ihnen auch keine Veranlassung, die Herztöne des Kindes engmaschig und regelmäßig zu kontrollieren. Das Ungeborene litt während der vorangegangenen Zeit wiederholt unter einem Sauerstoffmangel, was eine unbedingte unmittelbare Beendigung der Geburt bzw. mindestens deren kontinuierliche Überwachung und damit Verlegung in ein Krankenhaus zur Folge hätte haben müssen, was beide Hebammen auch erkannten. Gleichwohl unternahmen sie nichts und ließen die Kindseltern völlig im Unklaren über die dramatische Bedeutung der konkreten Situation. Weder klärten sie diese über die konkreten Umstände noch insbesondere über die massiven, durch den Abgang von Mekonium signalisierten Risiken einer Sauerstoffmangelversorgung des Kindes auf. Auch eine Verlegung in eine Klinik wurde zu keinem Zeitpunkt angesprochen. Die Eltern wurden in keiner Weise in die Lage versetzt, eine eigene, auf Aufklärung basierende Entscheidung über das Eingehen weiterer Risiken für die Gesundheit und das Leben ihres Kindes zu treffen. In der Folgezeit übernahm vielmehr die Angeklagte die Geburtsleitung und legte der Zeugin Z7 nahe, sich für einige Stunden zurückzuziehen, um Ruhe einkehren zu lassen - nach Einschätzung der Angeklagten brachte die Hebamme zuviel Unruhe in den Geburtsablauf. Nach ihrer Erklärung gegenüber der Zeugin Z8, dass nunmehr die Angeklagte die Verantwortung für die Geburt übernommen habe, zog sich die Zeugin Z7 in einen Nebenraum zurück. Mindestens für einen Zeitraum von zwei Stunden, möglicherweise auch bis zu drei Stunden, hatte die Angeklagte die Geburtsleitung inne, wobei sie sich weder ununterbrochen bei der Schwangeren aufhielt, noch zu irgendeinem Zeitpunkt die erforderliche Kontrolle der Blutdruck- und Pulswerte der Zeugin Z3 vornahm. Vielmehr ließ die Angeklagte die Schwangere mit ihrem Ehemann und der Zeugin Z8 über längere Zeiträume alleine. Die Herztöne des Kindes wurden in Abständen, wohl von zwei Wehen, von der Zeugin Z8 kontrolliert, während sich die Angeklagte im Nebenzimmer aufhielt. Erforderlich ist bei Risikoschwangerschaften wie der Beckenendlage eine Kontrolle in der Austreibungsphase alle fünf Minuten über einen Zeitraum von einer Minute, was entsprechend zu dokumentieren ist. Weder ist eine derartige Kontrolle erfolgt, noch sind entsprechende Messungen dokumentiert worden. In einem zweistündigen Zeitraum findet sich lediglich eine Dokumentation der Herzfrequenz des Kindes, die mit 120-160 angegeben wird. Insgesamt ist während des gesamten Geburtsvorgangs nur eine völlig unzulängliche Überwachung der kindlichen Herzfrequenz erfolgt, während eine Kontrolle der Parameter der Mutter sogar völlig unterblieben ist. Während der Abwesenheit der Zeugin Z7 versuchte die Angeklagte einmal, die Geburt durch andere Positionen, wie den sog. Vierfüßlerstand, und die Aufforderung zum heftigen Mitschieben zu beschleunigen, was jedoch nicht gelang und den Steiß des Kindes lediglich bis zur Beckenmitte brachte. Während der Anwesenheit der Angeklagten verschlechterte sich der Zustand der Zeugin Z3 - eine Folge des verzögerten Geburtsverlaufs, wie im einzelnen im Rahmen des Geburtsgeschehens G. Z1, des Tatgeschehens, noch dargelegt wird - zusehends. Sie verlor an Kräften, wirkte sehr erschöpft, wobei sie mehrfach äußerte, dass sie nicht mehr könne, öffnete kaum noch die Augen, schaffte es weiter kaum mehr, den Anweisungen der Angeklagten zum Veratmen der Wehen Folge zu leisten, und klagte insbesondere wiederholt über Kopfschmerzen, Sehbeschwerden und Flimmern vor den Augen. Diese von ihr geäußerten Beschwerden waren bereits Vorboten eines infolge der bestehenden Präeklampsie drohenden eklamptischen Krampfanfalls. Gekennzeichnet sind diese spezifischen Vorsymptome durch infolge eines raschen Blutdruckanstiegs bestehende Kopfschmerzen, Flimmern vor den Augen, verschwommenes Sehen und neurologische Beschwerden. Die Angeklagte, die ohnehin die Verpflichtung zur Durchführung der entsprechenden Untersuchungen der klassischen Hebammengeburtshilfe, wie Blutdruck- und Pulsmessung der Schwangeren, gehabt hätte, war hierzu erst recht in Anbetracht der massiven Wassereinlagerungen der Zeugin und der von ihr konkret geäußerten Beschwerden gehalten, da sie jedenfalls die klassischen Anzeichen als Folge einer Gestose einschätzte. Gleichwohl nahm die Angeklagte, der aufgrund ihrer Ausbildung die typischen Anzeichen einer Gestose bekannt sind, entsprechende Untersuchungen zu keinem Zeitpunkt vor, sondern veranlasste lediglich die Zeugin Z8 dazu, einen feuchten Waschlappen zu bringen, um ihn der Schwangeren auf die Stirn zu legen, während die Angeklagte sich im Anschluss wieder in das Nebenzimmer zurückzog. Wohl etwa gegen 3.10 Uhr übernahm die Hebamme Z7 erneut die Geburtsleitung. Während sich die Zeugin Z3 zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Ehemann und der Angeklagten im Badezimmer befand, war die Zeugin Z8, die sich in die Küche begeben hatte, um Kaffee zu kochen, gerade zurückgekehrt. Ein Geburtsfortschritt hatte während der gesamten zurückliegenden Stunden nicht stattgefunden. Mittlerweile war der Zeitraum der Austreibungsphase, die ca. eine Stunde und im Falle einer Beckenendlage auch wenig länger dauern darf, mit nahezu fünf Stunden massiv überschritten, was, wie dargelegt, im Rahmen eines protrahierten Geburtsverlaufs einen weiteren erheblichen Risikofaktor im Hinblick auf eine Sauerstoffmangelversorgung des Kindes darstellt. Sowohl die Angeklagte als auch die Hebamme Z7 realisierten einen Geburtsstillstand, der ein weiteres Kriterium für eine unbedingte sofortige Verlegung in eine Geburtsklinik darstellte. Auch zu diesem Zeitpunkt wurde von beiden Hebammen eine Verlegung in eine Geburtsklinik nicht in Betracht gezogen. Die Hebamme Z7 versuchte nach ihrer Rückkehr vielmehr, die Kindsmutter im Badezimmer zu einem erneuten Positionswechsel zu bewegen, um so die zum Stillstand gekommene Geburt fortzusetzen. Der Aufforderung der Zeugin Z7, sich im Stehen an einer Ablagefläche abzustützen und mit gespreizten Beinen in die Hocke zu gehen, konnte die Zeugin Z3 nicht mehr nachkommen. Bereits kurz zuvor hatte sie auf die Angeklagte und die Zeugin Z7 einen desorientierten Eindruck gemacht und wirkte nach der Beschreibung der Angeklagten in ihrer späteren Dokumentation "wie weggetreten", was die Zeugin Z7 veranlasste, ihr sog. "Rescue-Tropfen" zu verabreichen. Dabei handelt es sich um eine Behandlungsmethode, bei der mittels einzelner oder kombinierter Blütenessenzen in Form hochverdünnter Tropfen negative seelische Zustände verbessert werden sollen. Tatsächlich war dies der Beginn der gefürchteten Komplikation der Schwangerschaftserkrankung. In dieser Situation erlitt die Zeugin Z3 einen eklamptischen Anfall, die hochlebensbedrohliche Endkomplikation der EPH-Gestose. Z3 zeigte einen tonischklonischen Krampfzustand mit Zuckungen, tiefer schnarchender Atmung und Nichtansprechbarkeit. Ihr Gesicht verzog sich zu einer Grimasse, sie hyperventilierte und stieß einen Laut aus, der ihren Ehemann angesichts der Verfassung seiner Ehefrau in Panik versetzte. Er versuchte verzweifelt, seine Ehefrau anzusprechen, die jedoch nicht mehr reagierte. Erst jetzt wurden die Angeklagte und die Zeugin Z7 tätig. Zu keinem Zeitpunkt war von der Angeklagten oder der Zeugin Z7 - wie dies später von ihnen behauptet wurde - zuvor eine angezeigte Verlegung in ein Krankenhaus angesprochen worden. Beide waren bis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor entschlossen gewesen, unter Außerachtlassung sämtlicher Warnzeichen die für Mutter und Kind mit lebensbedrohlichen Risiken behaftete Geburt als außerklinische Geburt zu Ende zu bringen. Erst jetzt wurde die Verlegung in ein Krankenhaus als erforderlich und nunmehr angesichts des für die Zeugin Z3 und ihr ungeborenes Kind lebensbedrohlichen Zustandes als dringlich angesehen und angesprochen. Die Zeugin Z8 erhielt zunächst die Aufforderung, Diazepam in einer Spritze aufzuziehen, das zur Behandlung eines eklamptischen Anfalls eingesetzt wird. Die im Anschluss durch die Angeklagte versuchte intravenöse Injektion schlug jedoch fehl, da es ihr nicht gelang, einen Zugang zu legen. Eine ebenfalls mögliche intramuskuläre Injektion unterließ die Angeklagte. Sodann wurde der Schwangeren kurzzeitig eine Tüte über den Kopf gezogen, um durch das Einatmen der kohlenstoffdioxidhaltigen Atemluft eine Erweiterung der Hirngefäße und eine Beruhigung der Zeugin zu bewirken. Auf Aufforderung der Angeklagten oder der Zeugin Z7 erfolgte erst im Anschluss an diese Maßnahmen um 3.31 Uhr die Alarmierung des Rettungsdienstes durch die Zeugin Z8, ohne dass jedoch auf die Erforderlichkeit eines Notarzteinsatzes hingewiesen worden war, wodurch weitere Zeit verloren ging. Die zunächst eintreffenden Rettungssanitäter, die darüber hinaus den Weg zum abseits gelegenen Geburtshaus nicht unmittelbar fanden, konnten die notwendige Versorgung nicht leisten und mussten den Notarzt nachfordern, der erst kurz vor 4.00 Uhr in dem Geburtshaus eintraf. Die Angeklagte veranlasste schließlich weiter über die Zeugin Z8 die telefonische Benachrichtigung des St.-Franziskus-Krankenhauses in O11 unter Hinweis auf eine erforderliche Notsectio. Nicht nur für das ungeborene Kind bestand in der Situation infolge der mit einem eklamptischen Anfall der Mutter verbundenen Sauerstoffminderversorgung und der Gefahr einer Plazentainsuffizienz akute Lebensgefahr. Auch für die Zeugin Z3 bestanden massive Risiken eines Schlaganfallgeschehens mit einer Massenblutung im Gehirn, eines akuten Nierenversagens, eines Hirnödems, von Thrombosen und Netzhautschäden. Darüber hinaus bestand das Risiko eines weiteren Anfallsgeschehens innerhalb der nächsten Minuten, weshalb zur Vermeidung von Schäden des Ungeborenen eine sofortige Notsectio hätte erfolgen müssen. Die Zeugin Z3 traf sodann erst um 04.33 Uhr mit dem Rettungswagen im etwa 19 km entfernt liegenden F.-Hospital in O11 ein. Der anwesende geburtshilfliche Oberarzt diagnostizierte einen somnolenten Zustand der Patientin, massive Ödeme und einen Pressdrang. Die Zeugin Z3 war immer noch kaum mehr in der Lage, auf Fragen zu antworten und konnte gerade ihren Namen angeben. Es wurde die sofortige Notsectio vorbereitet und eine Notfalltokolyse zur Wehenhemmung mit dem Medikament Partusisten begonnen. Die vaginale Untersuchung zeigte einen vollständig eröffneten Muttermund, der Steiß stand in Beckenmitte. Bei der Sectio caesarea entleerte sich erbsbreiartiges mekoniumhaltiges Fruchtwasser. Um 4.46 Uhr wurde A. Z3 massiv deprimiert geboren. Das Neugeborene zeigte keine Eigenatmung, war bradycard und

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