Tenor Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Bekla
; Uhlenbruck, InsO
- Aufl. § 174 Rn. 17; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch,
- Aufl. § 63 Rn. 10). Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt ( RGZ 93, 13 , 14; MünchKomm-InsO/Nowak,
; HmbKomm-InsO/Preß/ Henningsmeier,
- Aufl. § 174 Rn. 15; Braun/Specovius, InsO
- Aufl. § 174 Rn. 26; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 174 Rn. 27; Uhlenbruck,
Rn 16; Eickmann
§ 63; Ernestus in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8.
Aufl. § 11 Rn. 7). Wird eine Forderung aus fremdem Recht geltend gemacht, bedarf es näheren Sachvortrags zum Rechtserwerb des Gläubigers (Pape,
). Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuldners vorzutragen, wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten richtete. b) Zwar kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch unzureichend, wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (Münch-Komm-InsO/Nowak,
; Pape,
; Ernestus,
). Die Vorlage einer den Rechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht näher aufschlüsselnden Rechnung ist folglich zur Spezifizierung einer Forderung ungeeignet (HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier,
; Braun/Specovius,
). Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder mehrerer Berechtigter zugrunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BAG,
; MünchKomm-InsO/Nowak,
§ 174Rn.
12; Eickmann,
§ 63Rn.
9; Uhlenbruck,
Rn. 15). 2. Die Anmeldung der Hauptforderung über 2.038.811,05 € genügt nicht diesen Anforderungen.
- a)Die Forderungsanmeldung vom 7. August 2002 lässt nicht ansatzweise erkennen, wer ursprünglich Gläubiger und - weil die Schuldnerin auch für die Bestellungen ihrer sämtlichen Betriebsstätten einstehen soll - Schuldner der einzelnen Forderung war, welche konkrete Ware jeweils geliefert wurde und welcher Rechtsgrund der einzelnen Lieferung zugrunde lag. Folglich waren entgegen der Revisionsbegründung - unabhängig davon, ob es weiterer Angaben zur Fälligkeit der Forderungen bedurfte - weder der Beklagte noch die weiteren Insolvenzgläubiger in der Lage, "ein eindeutiges Bild von der geltend gemachten Forderung" zu gewinnen. Tatsächlich ist nicht annähernd ersichtlich, auf welchen konkreten Einzelforderungen die Sammelanmeldung beruht.
- b)Eine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung kann nicht in der mit der Klage eingereichten Debitorenabrechnung erkannt werden; überdies fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung einer Prüfung der Forderung.
- aa)Auch nach Vorlage der Debitorenabrechnung ist nicht den Anforderungen einer hinreichenden Darlegung der Forderungen genügt. Der Debitorenabrechnung können lediglich der Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und der Rechnungsbetrag entnommen werden. Da daraus jedoch weder der Schuldner noch der Gegenstand und die rechtliche Grundlage der Leistung hervorgeht, können die einzelnen Forderungen auch mit Hilfe der Debitorenabrechnung nicht rechtlich nachvollzogen werden.
- bb)Selbst wenn man von einer genügenden nachträglichen Substantiierung ausginge, wäre jedenfalls die weitere Sachurteilsvoraussetzung einer Forderungsprüfung (§ 176 InsO) nicht erfüllt. Im Streitfall war die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 7. August 2002 mangels der gebotenen Darlegung des Grundes unwirksam. Dieser Mangel kann, weil es an den Mindestanforderungen einer wirksamen Anmeldung fehlt, nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urt. v. 27. September 2001,
; Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 , WM 2003, 2429 , 2432; MünchKomm-InsO/Nowak,
§ 174Rn.
15; Pape,
§ 174Rn. 32; FK-Ins
O/Kießner, 5. Aufl. § 174 Rn. 23; Becker in Nerlich/Römermann, InsO § 174 Rn. 19; Braun/Specovius,
§ 174Rn. 31). Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 Ins
O) erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urt. v. 8. November 1961,
; Urt. v. 21. Februar 2000,
m.w.N.; BFHE 94, 4 , 5 f; Münch-Komm-InsO/Nowak,
; Pape,
; Uhlenbruck,
§ 174Rn. 22). c) Vergeblich macht die Revision geltend, den Anforderungen des § 174 Abs. 2 Ins
O durch die Anmeldung eines Saldos der halbmonatlichen Abrechnungsperioden genügt zu haben. aa) Zwar ist bei einem Kontokorrent lediglich der Saldo anzumelden (Eickmann,
§ 63Rn.
8). Voraussetzung ist aber, dass es sich - was im Streitfall nicht gegeben ist - um einen anerkannten Saldo handelt. Außerdem hat die Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens vom
- August 2002 indessen ausschließlich Forderungen aus "Warenlieferung" und keine Kontokorrentforderungen angemeldet. Auch die Vorlage der Debitorenabrechnung im vorliegenden Rechtsstreit belegt, dass außerhalb eines Kontokorrents stehende Einzelforderungen angemeldet wurden. Die Klägerin war nicht infolge der äußeren Gestaltung des Anmeldeformulars, wo sich eine besondere Spalte zur Anmeldung nicht näher bestimmter Forderungen befand, gehindert, eine Kontokorrentforderung anzumelden. Überdies ist ein Gläubiger nicht zur Verwendung eines von dem Insolvenzverwalter - wie im Streitfall - für die Forderungsanmeldung erstellten Formblatts gezwungen, sondern vielmehr berechtigt, seine Forderung in der ihm geeignet erscheinenden Weise schriftlich anzumelden (Keller, Insolvenzrecht Rn. 697). Dessen ungeachtet entbehrt die Anmeldung jeder Darlegung über ein zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbartes Kontokorrentverhältnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, spricht das in den Vertragsbedingungen zu Lasten der Schuldnerin enthaltene Aufrechnungsverbot nachdrücklich gegen ein Kontokorrentverhältnis. bb) Selbst wenn man von einer nachträglichen hinreichenden Substantiierung einer Kontokorrentforderung im vorliegenden Rechtsstreit ausginge, wäre die Klage unzulässig. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben b bb), bedarf es stets einer Neuanmeldung, wenn der Grund des Anspruchs im laufenden Verfahren geändert wird. Ohne sie ist eine auf einen anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso unzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung. Der Übergang von der Geltendmachung einzelner kausaler Forderungen auf eine Kontokorrentforderung bildet eine Klageänderung, weil es sich dabei um eine neue, auf einen anderen Entstehungsgrund gestützte Forderung handelt. Legt man die Klagebegründung als Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) aus, fehlt es jedenfalls - auch dies ist bereits oben ausgeführt - an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins. Durch die Einbeziehung einer umgestalteten, ungeprüften Forderung in den Feststellungsprozess würde einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht bestritten hatte, das Recht zum Widerspruch vorenthalten ( BFHE 141, 7 , 10; 149, 98 , 100 f). Die Notwendigkeit der Durchführung eines Prüfungstermins ist nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Kläger oder durch einen Rügeverzicht des Insolvenzverwalters abdingbar (BGH, Urt. v.
- Februar 2000,
). 3. Ebenso hat die Revision keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin darauf beruft, eine Wechselforderung in Höhe von 914.000 € angemeldet zu haben.
- a)Infolge der ausdrücklichen Anmeldung aus "Warenlieferung" hergeleiteter Forderungen scheidet die Anmeldung einer Wechselforderung aus. Die bloße Erwähnung des Wechsels bei der Berechnung der Sammelforderung unter dem Begriff "Wechselrückruf" sollte ersichtlich nur der Erläuterung der weiter allein auf Warenlieferung gestützten Gesamtforderung dienen (vgl. RGZ 39, 37 , 45). Die Klägerin hat nicht von der in dem Anmeldeformular vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit dem Wechsel eine sonstige Forderung anzumelden und deren tatsächlichen Voraussetzungen substantiiert darzulegen.
- b)Da die Wechselurkunden mit der Klage vorgelegt und erst damit die Forderungen substantiiert wurden (vgl. RGZ 39, 37 , 45; FK-InsO/Kießner,
§ 174Rn.
20), wurde zugleich der Grund des Anspruchs geändert. Die Klage aus dem Wechsel anstatt aus dem Grundgeschäft stellt eine Klageänderung dar (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1986 - II ZR 237/85 , NJW-RR 1987, 58 ). Infolge der Änderung des Anspruchsgrundes bedarf es als Zulässigkeitsvoraussetzung der Forderungsfeststellungsklage sowohl der Neuanmeldung als auch der - hier nach den Ausführungen unter 2. c
- bb)ebenfalls fehlenden - Prüfung der Forderung. 4. Die Anmeldung der Zinsforderung über 23.219,80 € entbehrt bereits mangels schlüssigen Vortrags der Hauptforderung der gebotenen Darlegung. Die Klägerin hat sich überdies damit begnügt, den beanspruchten Zinssatz von 5 % mitzuteilen, lässt aber jeden Vortrag zu den Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Rechnungen vermissen. III. Schließlich hat die Rüge der Klägerin keinen Erfolg, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten gemäß §§ 421 ff ZPO bzw. gemäß § 142 ZPO die Vorlage der in der Debitorenabrechnung genannten Einzelrechnungen aufzugeben. 1. Es fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). Mit Hilfe der Rechnungen wäre die Klägerin zwar möglicherweise imstande gewesen, ihre Forderung im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß darzulegen. Die nachträgliche Substantiierung hätte jedoch für sich genommen nicht zu einem Prozesserfolg geführt, weil es neben der Anmeldung außerdem einer Prüfung der umgestalteten Forderung bedurft hätte. Die Revision lässt jedoch jeglichen Vortrag zum Erfordernis einer Forderungsprüfung vermissen. 2. Davon abgesehen war der Beklagte nicht zur Vorlage der Rechnungen verpflichtet.
- a)Der Antrag auf Vorlegung einer Urkunde durch den Gegner erfordert gemäß § 424 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. Der Antrag ist folglich unzulässig, wenn er mangels einer Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen lediglich eine Ausforschung bezweckt (Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. § 424 Rn. 2; Musielak/Huber, ZPO 6. Aufl. § 424 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl. § 422 Rn. 5). Ebenso dient § 142 ZPO nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht Ausforschung betreibt (BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06 , NJW-RR 2007, 1393 , 1394).
- b)Im Streitfall oblag es der Klägerin, die angemeldeten Einzelforderungen schlüssig darzulegen. Eine solche Darlegung hat die Klägerin versäumt, obwohl sie mit Hilfe der ihr von ihren Vorlieferanten übermittelten Rechnungen hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Mithin war der Beklagte nicht zur Vorlage der die angemeldete Sammelforderung ausfüllenden Rechnungen verpflichtet. Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen (MünchKomm-InsO/Nowak,
§ 174Rn. 10; Hmb
Komm-InsO/Preß/Henningsmeier,
). Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine Forderungsprüfung ermöglichen (FK-InsO/Kießner,
§ 174Rn.
19). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 O 25/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 6 U 109/06 - Permalink: http://openjur.de/u/74031.html Kommentare
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