4 des Arbeitsvertrages hatte die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 2,4 % des monatlichen Bruttogeldes je genommenem Urlaubstag. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 8 der Akte Bezug genommen. Weiterhin standen der Klägerin
Mit Schreiben vom 22.03.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.
der vertraglichen Regelung bestehe der Anspruch daher nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die entsprechende vertragliche Klausel auch wirksam. Zumindest sei die Klausel auslegungsfähig. Das Vorgehen der Klägerin verstoße auch gegen Treu und Glauben. So sei man davon ausgegangen, dass mit dem Abschluss des Vergleiches am 26.07.2011 alle Ansprüche mit der Zahlung der Abfindung erledigt gewesen seien. Die Nichtaufnahme einer entsprechenden Ausgleichsklausel sei versehentlich unterblieben worden. Des Weiteren habe die Klägerin ohnehin nur Anspruch auf 23 Urlaubstage für das Jahr 2011. Der vertragliche Urlaubsanspruch sei entsprechend dem Austritt der Klägerin im laufenden Jahr zu kürzen. Unabhängig davon könne die Klägerin nicht die Zahlung des Bruttobetrages verlangen. Sie sei nur verpflichtet, den Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen. Der Anspruch der Klägerin sei daher vielmehr auf erneute Abrechnung und Auszahlung des Nettobetrages zu richten gewesen. Zudem stünden ihr Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin zu. Insoweit werde die Aufrechnung gegen etwaige Ansprüche erklärt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Das Zeugnis sei auf den Tag zu datieren, an dem es ausgestellt werde. Weder die Tätigkeitsumschreibungen noch die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung liege im überdurchschnittlichen Bereich. Vielmehr seien die Leistungen der Klägerin unterdurchschnittlich gewesen. Dies zeige auch eine im Jahr 2007 durchgeführte Leistungsbeurteilung der Klägerin (Bl. 46 d.A.). Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Inhalt der Akte Bezug genommen, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsprotokolle. Gründe Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. I. Der Antrag zu Ziff. 1.) ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für 30 Urlaubstage in Höhe von 1.848,24 € brutto
1.
1 des Arbeitsvertrages standen der Klägerin für das Jahr 2011 30 Arbeitstage Urlaub zu. Der gesamte Urlaubsanspruch wurde der Klägerin im Rahmen der Freistellung nach Ausspruch der Kündigung vom 22.03.2011 gewährt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Anspruch nicht anteilig aufgrund des Austritts der Klägerin im laufenden Kalenderjahr zu kürzen. a.
G für die Dauer des Urlaubsanspruchs maßgeblich sein.
G ist eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs nur dann vorgesehen, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies ist hier nicht der Fall. Andere betriebliche bzw. vertragliche Regelungen, die zumindest in gewissem Umfang den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden, vertraglich vereinbarten Urlaub regeln könnten, finden sich nicht im Arbeitsvertrag und werden von der Beklagten im Übrigen auch nicht vorgetragen. 2.
4 des Arbeitsvertrages hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 2,4 % des Bruttomonatsgehalts für jeden der insgesamt 30 genommenen Urlaubstage. Die Regelung im letzten Satz der betreffenden Klausel, die den Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld von dem Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig macht, benachteiligt die Klägerin unangemessen und ist damit
1 Satz 1 BGB unwirksam. Zudem ist die Regelung auch widersprüchlich und verstößt damit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. a.Bei den unter § 6 des Arbeitsvertrages getroffenen Regelungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB. Eine Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB findet
§ 5 EGBGB auch bei Arbeitsverträgen statt, die vor der Einführung der Schuldrechtsmodernisierung am 01.01.2002 geschlossen worden sind (BAG vom 28.11.2007 - 5 AZR 992/06 ). aa.Soweit § 6 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages die Zahlung von Urlaubsgeld von der Bedingung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig macht, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin
1 Satz 1 BGB dar. (1.) Der Teil der Klausel differenziert nicht nach der Ursache der künftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine unangemessene Benachteiligung
1 Satz 1 BGB ist aber gerade dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen vollständigen Verlust seines Anspruchs auf Sonderleistungen erleiden kann, ohne dass die Ursache in seiner Sphäre liegt (vgl. LAG Hamm vom 16.09.2010 - 15 Sa 812/10 ; LAG Rheinland-Pfalz vom 13.07.2007 - 6 Sa 315/07 ). Die Beklagte versucht auf diese Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Vertragsinteressen auf Kosten der Klägerin durchzusetzen. Zwar hat die Bewertung einer unangemessenen Benachteiligung unter wechselseitiger Berücksichtigung beider Vertragsteile zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch die Gewährung und zeitliche Festlegung des Urlaubs
G grundsätzlich durch den Arbeitgeber erfolgt. Somit verschieben sich die vertraglichen Interessen weiter zu Lasten der Klägerin. (2.) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Gewährung des Urlaubsgeldes erfolge
5 des Arbeitsvertrages freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Mitarbeiter. Zum einen würde ein entsprechender Vorbehalt nur zu der Möglichkeit führen, dass die Beklagte frei darin ist, allen Mitarbeitern das Urlaubsgeld für ein entsprechendes Jahr nicht zu zahlen. Hier geht es aber gerade um die Frage, ob gewisse Gruppen von Arbeitnehmern im Einzelfall unangemessen benachteiligt werden. Zum anderen ist § 6 Ziff. 5 des Arbeitsvertrages
1 Satz 2 BGB in einer Zusammenschau mit § 6 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages widersprüchlich. So regelt Ziff. 4 die Bedingungen, unter denen Urlaubsgeld gezahlt wird, abschließend. Zudem lässt das Wort "erhält" aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers typischerweise auf einen rechtsverbindlichen Anspruch schließen (BAG vom 24.09.2003 - 10 AZR 34/03 ). Es ist dann aber widersprüchlich, wenn der Anspruch auf Urlaubsgeld in der nachfolgenden Ziffer einem Freiwilligkeitsvorbehalt unterworfen wird (vgl. LAG München vom 04.12.2007 - 6 Sa 478/07 ). bb.Eine geltungserhaltende Reduktion der vertraglichen Regelungen kommt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Altarbeitsverträgen grundsätzlich nicht in Betracht (BAG vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 ). Insoweit entfällt der letzte Satz in § 6 Ziff. 4 des Arbeitsvertrages unter Aufrechterhaltung der vertraglichen Regelungen im Übrigen (BAG vom 28.11.2007 - 5 AZR 992/06 ). (1.) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die ergänzende Vertragsauslegung bietet die Möglichkeit einer flexiblen Korrektur, wenn der Wegfall der unwirksamen Klausel sich nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht in vertretbarer Weise Rechnung trägt. Sie setzt voraus, dass die Gesetzeslage ohne eine Ergänzung des Vertrags keine angemessene Lösung bietet. An die Stelle der Klausel tritt die Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (BAG vom 25.04.2007 - 5 AZR 627/06 ). (2.) Die dargestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich auf eine geänderte Fassung des § 6 des Arbeitsvertrages eingelassen hätte. Es kam ihr maßgeblich darauf an, den Anspruch auf Urlaubsgeldzahlung unabhängig von der Frage, aus welcher Sphäre der Kündigungsgrund stammt, von dem Erfordernis des ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Vor diesem Hintergrund scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. 3.Die Geltendmachung des Urlaubsgeldanspruchs verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben
a.Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass sie im Rahmen des gerichtlichen Vergleiches vom 26.07.2011 angenommen habe, dass damit alle finanziellen Ansprüche erledigt gewesen seien, so mag dies zwar den Vorstellungen der Beklagten entsprochen haben. Es werden jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass Ansprüche der Klägerin auf Zahlung eines Urlaubsgeldes nicht mehr bestehen bzw. nicht mehr geltend gemacht werden. Die Beklagte erklärt vielmehr, dass von dem Urlaubsgeld gar nicht mehr die Rede gewesen sei. Eine Ausgleichsklausel wurde nicht vereinbart. Ein Verstoß gegen § 242 BGB scheidet vor diesem Hintergrund aus. 4.Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Klägerin auch den Bruttobetrag geltend machen bzw. Zinsen aus dem Bruttobetrag verlangen. Die Steuern bzw. Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu berechnen, einzubehalten und entsprechend abzuführen. Bei Berücksichtigung von 30 Urlaubstagen ergibt sich der klageweise geltend gemachte Betrag. 5.Der Anspruch ist nicht
a.Die Beklagte trägt schon nicht vor, mit welchen Forderungen bzw. in welcher Höhe die Aufrechnung erklärt werden soll. Die Aufrechnungserklärung ist vor diesem Hintergrund bereits unbestimmt und geht ins Leere. II. Der Klageantrag zu Ziff. 2.) a.) ist ebenfalls begründet. 1.Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das bereits unter dem Datum vom 13.09.2011 ausgestellte Zeugnis auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2011 datiert wird. Der Anspruch ergibt sich bereits unmittelbar aus Ziff. 3 des vor dem Arbeitsgericht Wuppertal geschlossenen Vergleiches vom 26.07.2011. a.
Ziff. 3 des Vergleiches hat sich die Beklagte zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung beinhaltet die Erteilung eines nach Form und Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zeugnisses, welches den Arbeitnehmer nicht in seinem beruflichen Fortkommen hindert (LAG Hamm vom 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96 ). aa.Zu den gesetzlichen Anforderungen gehört auch die Ausstellung des Zeugnisses auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ist unstreitig jedenfalls dann der Fall, wenn das Zeugnis bereits vor dem Ablauf der Kündigungsfrist bzw. unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird (LAG Hamm vom 27.02.1997 - 4 Sa1691/96; vgl. auch BAG vom 09.09.1992 - 5 AZR 509/91 ). Hier ist bereits die vergleichsweise Regelung hinsichtlich des Zeugnisses vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. III. Der Klageantrag zu Ziff. 2.) b.) ist jedoch unbegründet. 1.Der Vortrag der Klägerin zu den von ihr begehrten Änderungen des Zeugnisses ist insgesamt unsubstantiiert. Die Klägerin verweist pauschal auf die von ihr verrichteten Tätigkeiten, die nach ihrer Ansicht in das Zeugnis aufzunehmen sind, ohne auch nur ansatzweise konkrete Zeiträume anzugeben. Der Beweisantritt der Klägerin ist in dieser Hinsicht unbestimmt. Soweit die Klägerin eine überdurchschnittliche Leistung- und Verhaltensbeurteilung begehrt, so bleibt auch hier der Vortrag viel zu pauschal. Der Vortrag, die Leistungen seien über die gesamte Beschäftigungsdauer überdurchschnittlich gewesen, ohne konkrete Beispiele oder Anhaltpunkte zu benennen, ist nicht einlassungsfähig. Auch insoweit war den Beweisantritten der Klägerin nicht nachzugehen. IV. Der Ausspruch über die Zinsen folgt aus den §§ 288 , 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als Streitwert hat die Kammer die Höhe des Zahlungsantrages sowie für die Klage auf Zeugnisberichtigung ein Bruttomonatsgehalt der Klägerin in Ansatz gebracht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Voit Permalink: http://openjur.de/u/740403.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.