(2004), § 281 Rdnr. C 36). Danach unterliegt der Schadensersatzanspruch des Klägers hier keiner zeitlichen Beschränkung, weil die Beklagte vertraglich auf ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags verzichtet hat. Sie hätte also - jenseits eines Rechts zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund - keine Möglichkeit gehabt, das Vertragsverhältnis gegen den Willen des Klägers zu beenden und auf diese Weise die ihm daraus erwachsenden Vermögensvorteile zeitlich zu begrenzen.
- Eine zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 628 Abs. 2 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat für den Fall, dass ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, einen zeitlich unbeschränkten Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlassten Kündigung nach § 628 Abs. 2 BGB abgelehnt. Es hat vielmehr angenommen, der Anspruch sei zeitlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven ordentlichen Kündigung zu begrenzen, zu dem allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9 , 10 KSchG hinzutreten könne ( BAGE 98, 275 , 288). Ob einem nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmer eine Entschädigung bis zum vereinbarten Vertragsende - etwa bis zur Vollendung des
- Lebensjahres - geleistet werden muss, hat es ausdrücklich offen gelassen (aaO, 292). Die Regelungen über den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz sind auf den hier zu beurteilenden Fall des vertraglichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses nicht übertragbar. Das Bundesarbeitsgericht hat die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers mit derjenigen des Arbeitnehmers verglichen, dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (§ 9 KSchG). Wenn nach der Wertung des Gesetzgebers trotz Kündigungsschutzes bei grob sozialwidrigen oder sittenwidrigen Kündigungen durch den Arbeitgeber in diesem Fall eine Ersatzpflicht im Rahmen der §§ 9 , 10 KSchG beschränkt sei, könne im Falle der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers kein Endlosschaden zuerkannt werden. Vielmehr biete es sich an, für die Bemessung des - über die Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinausgehenden - Ausgleichs ebenfalls auf die Abfindungsregelung der §§ 9 , 10 KSchG abzustellen (BAGE aaO, 291 f.). An einer den §§ 9 f. KSchG vergleichbaren gesetzgeberischen Wertungsentscheidung fehlt es für das Handelsvertreterverhältnis, in dem der Unternehmer wie hier freiwillig auf die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung verzichtet hat.
- Der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit ermöglicht es, rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum einzugehen ( BGHZ 64, 288 , 290; Senatsurteil vom
- April 1995 - VIII ZR 124/94 , NJW 1995, 2350 , unter II 1). Die im Gesetz (§ 89 Abs. 1 HGB) geregelte Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung haben die Parteien zu Lasten der Beklagten ausdrücklich vertraglich abbedungen. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom
- April 1995, aaO ). Damit hat die Beklagte auch das Risiko übernommen, dem Kläger die ihm nach dem Vertrag gebührenden Leistungen bis zur altersbedingten Beendigung seiner Handelsvertretertätigkeit gewähren zu müssen. Dieses Risiko ist ihr nicht deshalb abgenommen, weil der Kläger selbst das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt und damit auf Primäransprüche aus dem Vertrag freiwillig verzichtet hat. Denn § 89a Abs. 2 HGB soll ihn gerade freistellen von etwaigen Vermögensnachteilen, die mit dieser Entscheidung verbunden sind. Nach § 89a Abs. 2 HGB hat der Unternehmer dem kündigenden Handelsvertreter als Schaden den Gewinn zu ersetzen, den dieser bis zum vertragsgemäß vorgesehenen Ende des Vertrages hätte erzielen können (BGH, Urteil vom
- März 1984 - I ZR 3/82 , WM 1984, 1005 , unter II 1). Steht dieses Ende nach der vertraglichen Vereinbarung im Belieben des Handelsvertreters, kommt eine starre zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs nicht in Betracht. Das ist unabhängig davon, ob es dem Kläger gelungen ist, schon alsbald nach der Kündigung wieder ein beachtliches Einkommen zu erzielen.
- Die Beklagte hat vielmehr dem Kläger zeitlich unbeschränkt den Gewinn zu ersetzen, der aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB). Bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Beklagte als selbständiger Gewerbetreibender tätig war und ihm kein festes Jahresgehalt zustand. Es können deshalb für die Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht ohne Weiteres die von ihm im letzten Vertragsjahr 1997 erzielten Einkünfte bis zum voraussichtlichen altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fortgeschrieben werden. Vielmehr bedarf es detaillierter Feststellungen dazu, wie sich die Einnahmen des Klägers und die Kosten seiner selbständigen Tätigkeit bei einer Fortdauer des Vertragsverhältnisses auf längere Sicht entwickelt hätten. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur insoweit, als eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger auch langfristig Gewinne (in einer zu beziffernden Höhe) hätte erwarten können, die seine tatsächlichen Einkünfte aus der von ihm aufgenommenen anderweitigen Tätigkeit übersteigen, ohne dass dies auf einem Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB beruht. Da die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers gleichlautende Verträge mit zahlreichen anderen Handelsvertretern geschlossen hat, bietet es sich an, bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns die Entwicklung dieser Vertragsverhältnisse zu berücksichtigen. III. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es nach dem oben Ausgeführten weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Höhe des dem Kläger bis Ende des Jahres 2001 entstandenen Schadens sowie - im Hinblick auf den Feststellungsantrag - dazu bedarf, ob auch darüber hinaus der Eintritt eines weiteren Schadens wahrscheinlich ist (vgl. BGHZ 166, 84 , 90), ist die Sache nicht zur Endentschei- dung reif. Sie ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Richterin Dr. Milger ist urlaubsab- wesend und dadurch gehindert, zuunterschreiben. 29.07.2008 Ball Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.07.2004 - 7 O 42/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.06.2005 - 1 U 166/04 - Permalink: https://openjur.de/u/74071.html ( https://oj.is/74071 ) Volltext Zitate 12 Zitiert 5 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c