Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Rückzahlung von Zinsen für ein Darlehen, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der damals 30-jährige Kläger, ein kaufmännischer Angestellter, wurde im Jahre 1991 geworben, zum Zweck der Vermögensbildung und Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung (Studentenappartement) in S. zu erwerben. Mit notarieller Urkunde vom 25. Oktober 1991 beauftragte er die H. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin), alle für den Erwerb der Immobilie einschließlich ihrer Finanzierung erforderlichen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen vorzunehmen und erteilte ihr eine umfassende Vollmacht. Die Treuhänderin, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, schloss im Namen des Klägers mit der Beklagten am 15./29. November 1991 einen Zwischenfinanzierungsvertrag über 133.723 DM und im Dezember 1991 einen Endfinanzierungsvertrag über dieselbe Summe. Die Darlehen wurden valutiert. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1991 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Treuhänderin für ihn einen Antrag auf Abschluss des Endfinanzierungsvertrages gestellt und ein Konto bei ihr eröffnet habe. Ferner heißt es in dem Formularschreiben an die Anleger: "Da der Treuhänder über das vorgenannte Konto nur für einen bestimmten Zeitraum (Baumaßnahme) bevollmächtigt ist, ein Konto jedoch für den gesamten Zeitraum notwendig wird, fügen wir bereits heute einen Kontoeröffnungsantrag bei. Wir bitten Sie, diesen zu unterzeichnen und an uns zurückzugeben." Ob der Kläger dem entsprochen hat und der Zwischenkredit von der Beklagten gegebenenfalls erst danach abgelöst worden ist, ist streitig. Der Kläger hält den Endfinanzierungsvertrag mangels Wirksamkeit der der Treuhänderin erteilten umfassenden Vollmacht für nichtig. Er verlangt daher von der Beklagten die Rückzahlung der in dem Zeitraum von 2000 bis einschließlich 2004 vertragsgemäß geleisteten Zinsen über insgesamt 25.468,30 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter. Gründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) gegen die Beklagte zu. Zwar sei der umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag mitsamt der der Treuhänderin erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig, so dass der Kläger bei Abschluss des streitgegenständlichen Endfinanzierungsvertrages nicht wirksam vertreten worden sei. Der schwebend unwirksame Vertrag sei von dem Kläger auch nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt worden. Der Berufung des Klägers auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages stehe aber der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 19. Dezember 1991 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr die umfassende Treuhandvollmacht für die Abwicklung der Endfinanzierung nicht ausreiche, sondern der betroffene Anleger selbst eine Vertragserklärung in Form eines Kontoeröffnungsantrags abgeben solle. Da die Beklagte sonst zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits grundsätzlich nicht bereit gewesen wäre, sei davon auszugehen, dass sie von dem Kläger ein entsprechendes Einverständnis erhalten und erst danach das endgültige Darlehen gewährt habe. Damit setze sich der Kläger in Widerspruch, wenn er sich nunmehr auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages berufe. Der Vertrag sei deshalb gemäß § 242 BGB als wirksam zu behandeln, sodass ein Bereicherungsanspruch nicht bestehe. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Kläger von der Treuhänderin bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Fondsbeitritts oder Erwerbs einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Steuersparmodells für den Auftraggeber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag und eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finanzierung des Anlageobjekts zusammenhängenden Verträge bzw. Rechtshandlungen sind nichtig (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265 , 269 ff.; 159, 294 , 299; 167, 223 , 227 Tz. 12; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05 , WM 2007, 440 , 441 Tz. 14, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06 , WM 2007, 731 , 732 Tz. 15, vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06 , WM 2008, 244 , 245 Tz. 15, für BGHZ 174, 334 vorgesehen, und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06 , WM 2008, 683 , 686 Tz. 26, m.w.Nachw.). Der vorliegende Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht haben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet festgestellt hat, einen solchen umfassenden Charakter. Da die Treuhänderin keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, konnte sie den Kläger somit bei Abschluss des endgültigen Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten. 2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der schwebend unwirksame Darlehensvertrag nicht durch eine Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandelns der Treuhänderin wirksam geworden ist (§ 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB). Eine hier allenfalls in Betracht zu ziehende konkludente Genehmigung setzt im Allgemeinen voraus, dass der Genehmigende die schwebende Unwirksamkeit des Vertrages bzw. Rechtsgeschäftes kennt oder zumindest mit ihr rechnet (st.Rspr., BGHZ 159, 294 , 304; siehe ferner Senatsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04 , BKR 2005, 501 , 503 und vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06 , WM 2007, 731 , 732 Tz. 17). Dies ist von der Beklagten nicht vorgetragen und infolgedessen vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. 3. Indessen wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Berufung des Klägers auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages mit seinem früheren Verhalten nicht vereinbar sei und deshalb gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.