Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist Mieter des sich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... befindlichen Reihenhauses. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Gartenstadt ... eG. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein in den 20iger Jahren des vorherigen Jahrhunderts errichtetes Reihenmittelhaus, welches Teil des unter Denkmalschutz stehenden Ensemble „Gartenstadt“ ist. Bei einer Ortseinsicht durch einen Bediensteten der Beklagten im August 2011 wurde festgestellt, dass auf der Gartenseite (Südwestseite) an das bestehende Wohnhaus ein Wintergarten in der Größe 5 m x 3,80 m x 2,80 m über die gesamte Grundstücksbreite hin errichtet worden war. Daraufhin teilte die Beklagte dem Vermieter mit Schreiben vom 30. August 2011 mit, dass das Ensemble Gartenstadt eine nach historisierend malerischen Gesichtspunkten in kleinteiliger Architektur errichtete Bebauung umfasse, für welche im Februar 1989 ein Rahmenplan für Wintergärten erstellt worden sei. Dieser Rahmenplan sei im September 2003 fortgeschrieben worden und sehe für das streitgegenständliche Anwesen die Errichtung eines Wintergartentyps 2a mit den Maßen 2,78 m x 3,25 m vor. Der klägerseits errichtete Wintergarten rage mit einer Tiefe von 1 m über die angrenzende Gebäudekante des Nachbaranwesens ...straße ... hinaus. Die Seitenteile seien mit bodentiefen Ornamentverglasungen versehen, während die Vorderseite mit einer großflächigen Verglasung und einer Glastür geschlossen worden sei. Die ursprünglich direkt an die Fassade anschließende Treppenanlage sei vor die vergrößerte und erhöhte Terrasse versetzt und wie der neue Sockel mit großformatigen hellbeige-rötlichen Platten belegt. Die Terrasse sei mit einer Konstruktion aus glänzendem Edelstahl umwehrt worden. Sowohl in gestalterischer Hinsicht (wuchtige Holzkonstruktion mit auskragender Überdachung mit Regenrinne und Ausdehnung über die gesamte Hausbreite bzw. die Gebäudekante hinaus) als auch durch die Materialwahl (Tragkonstruktion aus Holz, unterschiedliche Verglasungen mit Rahmenkonstruktion in Stahl/Alu) widerspreche der Wintergartenbau der durch den Rahmenplan vorgegebenen maßvollen kleinteiligen Erweiterungsmöglichkeit. Durch die Dimensionierung und Ausführung stehe der Anbau einer einheitlichen Gestaltung des Gartenstadt-Ensem-bles entgegen, das Erscheinungsbild werde wesentlich beeinträchtigt. Die Verkleidung des Sockels mittels glatter Platten und die Umwehrung der Terrasse in glänzender Edelstahlkonstruktion stellten für das Ensemble „Gartenstadt“ völlig wesensfremde Elemente dar und stünden dem bauzeitlichen Erscheinungsbild in seiner Wirkung völlig entgegen. Es werde deshalb die freiwillige Beseitigung des Wintergartens nebst Umwehrung und Plattenverkleidung gefordert. Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2011 ließ der Kläger u.a. vortragen, dass es sich bei dem Anbau nicht um einen Wintergarten handele, sondern um einen reinen Regen-, Wind- und Blickschutz auf der Terrasse. Die verwendeten Schiebeelemente seien zwischenzeitlich auch entfernt worden. Der Kläger habe das Anwesen im Februar 1985 angemietet und im März 1986 sei in Ergänzung dieses Mietvertrags eine Vereinbarung über Modernisierungsmaßnahmen durch die Mieter getroffen worden, welche auch die Erneuerung der Terrasse beinhaltet habe. 1985 sei infolge dessen die erhöhte Terrasse mit Sockel errichtet worden und rundum mit Fliesen versehen. 2006 sei die Fassade des Anwesens renoviert worden. Es sei nur ein Teil der Terrassenüberdachung entfernt worden. Die Schrauben an der Hauswand und auch die vorderen Balken seien in ihrem Bestand verblieben. Bei den Renovierungsarbeiten des Daches seien mehrere Fliesen beschädigt worden, so dass die Terrasse mit Sockel habe neu gefliest werden müssen. Mit weiterem Schreiben vom März 2012 ließ der Kläger u.a. vortragen, dass die Terrasse in der jetzt vorhandenen Form bereits seit 1986/87 und damit bereits vor Existenz des Rahmenplanes bestehe. Es sei in rechtlicher Hinsicht Bestandsschutz eingetreten. 2006 habe der Kläger die schadhafte Plexiglasüberdachung ausgewechselt und die jetzt bestehende Überdachung angebracht. Als Anlage war diesem Schriftsatz u.a. ein Schreiben der Vermieterin vom 13. Dezember 2006 beigefügt, in welchem der Kläger aufgefordert wurde, die die Errichtung einer Terrassenüberdachung nach Rahmenplan betreffenden Pläne und Antragsformulare als Bauherr zu unterschreiben und an die Vermieterin zwecks Einreichung der Pläne bei der Bauordnungsbehörde zurückzusenden. Mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 23. Juli 2012 wurde u.a. ausgeführt, dass für die vorliegende Terrassenüberdachung bzw. Errichtung der Terrasse Bestandsschutz gegeben sei. Als die Terrasse mit Sockel und Fliesen 1985 errichtet worden sei, habe dies nach der damals geltenden BayBO von 1982, nach Art. 66 Abs. 1 Ziffer 26, keiner Genehmigung bedurft. Die Wiedererrichtung der anlässlich der Fassadenrenovierung 2006/2007 entfernten Überdachung sei nach der damals geltenden BayBO in der Fassung vom 4. August 1997 genehmigungsfähig gewesen. Auch habe es sich beim Wiederaufbau der Terrassenüberdachung 2006/2007 nur um eine Instandsetzungsarbeit gehandelt, die auch nach der heutigen BayBO (Art. 57 Abs. 6) verfahrensfrei sei. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 31. Juli 2012 ließ der Kläger zur vergleichsweisen Einigung u.a. vorschlagen, die Glaselemente der Terrassenüberdachung im vorderen Bereich herauszunehmen, so dass die Überdachung sich auf eine Tiefe von ca. 2,40 m bis 2,45 m reduziere. Mit Schreiben vom 22. August 2012 wurde seitens der Beklagten mitgeteilt, dass nach Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde die klägerseits vorgeschlagenen Änderungen aus denkmalrechtlicher Sicht vorerst geduldet werden könnten, solange keine Missstände oder Bezugsfälle aufträten. Dies gelte auch für das nicht ensemblegerechte Edelstahlgeländer. Der Rückbau der Fliesen des Terrassensockels mit anschließendem Verputzen müsse jedoch weiterhin gefordert werden, da die Fliesen beim Umbau der Terrassenüberdachung neu angebracht worden und denkmalfachlich nicht passend seien. Mit weiterem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Dezember 2012 ließ der Kläger mitteilen, dass er nunmehr zum Entschluss gekommen sei, keine Veränderungen der Terrassenüberdachung vorzunehmen. In jenem Schreiben wurde auch eine Reihe von möglichen Bezugsfällen genannt (..., ..., ..., ...straße ... und ..., ... oder ..., ...weg ..., ...). Diese genannten Fälle wurden von der Beklagten überprüft und als Bezugsfälle wurden erkannt die sich auf dem Grundstück ... befindliche Terrassenüberdachung, die sich auf dem Grundstück ... Nr. ... befindliche Terrassenüberdachung und diejenige im Anwesen ...weg ... Diese Fälle seien mit dem klägerischen Anwesen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht vergleichbar und stellten deshalb Bezugsfälle dar. Alle anderen überprüften Anbauten seien entweder denkmalrechtlich genehmigt oder genössen auf Grund ihres Alters Bestandsschutz, so dass sie nicht als Bezugsfälle herangezogen werden könnten. Mit Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2013 wurde der Kläger in Ziffer 1) aufgefordert, die ohne Baugenehmigung errichtete Terrassenüberdachung auf maximal 3 m Tiefe zu reduzieren, das Seitenelement auf der südlichen Seite und das letzte Seitenelement zu den Stufen hin auf der nördlichen Seite der Terrasse zu beseitigen und die Rahmenkonstruktion für die verschiebbaren Glaselemente an der Vorderseite der Terrassenüberdachung vollständig zu entfernen innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids. In Ziffer 2) wurde der Kläger aufgefordert, den Sockel der Terrasse zu verputzen und entsprechend dem „Farbkonzept Gartenstadt“ zu streichen nach Abstimmung mit der Bauordnungsbehörde. Auch dafür wurde eine Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheides gesetzt. In Ziffer 3) wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Fristen ein Zwangsgeld bezüglich der Anordnung Nr. 1 in Höhe von 2.000,00 EUR und bezüglich der Anordnung Nr. 2 in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Errichtung der Terrassenüberdachung zusammen mit den Seitenwänden und der Rahmenkonstruktion an der Vorderseite seien gemäß Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig. Insbesondere liege keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1g BayBO vor, da die Terrassenüberdachung mit ihrer Tiefe von 3,80 m die verfahrensfreie Tiefe von 3 m überschreite. Eine nachträgliche Baugenehmigung könne auf Grund Art. 68 BayBO nicht erteilt werden, da das Vorhaben insbesondere Art. 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) widerspreche. Die Errichtung einer Terrassenüberdachung mit seitlichen Verglasungen und einer Rahmenkonstruktion an der Vorderseite sowie Verkleidung des Sockels der Terrasse auf einer erhöhten Terrasse seien erlaubnispflichtige Veränderungen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG. Die Genossenschaftssiedlung Gartenstadt sei nach dem Gartenstadtkonzept in der Zeit 1911 bis 1930 nach historisierend malerischen Gesichtspunkten entstanden. Die Baugruppe 1 (...straße ... bis ...) sei 1921 nach Plänen des Architekturbüros ... als abwechslungsreiche Reihenhauszeile errichtet worden. Um den veränderten Wohn- und Lebensverhältnissen Rechnung zu tragen, sei im Februar 1989 ein Rahmenplan für Wintergärten bzw. Terrassenüberdachungen von den Architekten ... erstellt worden und im Jahre 2003 fortgeschrieben, um die erhaltende Erneuerung bzw. geordnete Wohnflächenerweiterung des Ensemble sicherzustellen. Für das klägerische Anwesen sei die Errichtung einer filigranen Veranda im Rahmentyp 2a mit den Maßen 2,78 m x 3,25 m vorgesehen. Die Überdachung solle bei Bedarf als Wintergarten nachrüstbar sein. Durch die vorgegebenen Maße und die differenzierten Typenausbildungen werde der Erhalt der kleinteiligen Architektur der Ensemblegebäude sichergestellt. Bei der nunmehr vorhandenen Terrassenüberdachung mit seitlichen Ornamentverglasungen bleibe die im Rahmenplan maßvoll weiterentwickelte Kleinteiligkeit völlig unberücksichtigt. Die seitlich eingehauste Überdachung sei über die gesamte Breite des Gebäudes errichtet bzw. sogar vor einem Teil des Nachbaranwesens. Sie rage mit einer Tiefe von ca. 1 m über die angrenzende Gebäudekante dieses Nachbaranwesens hinaus. Die im Rahmenplan vorgesehene abgetrennte Überdachung der Gartenausgangstüre zur Unterstreichung der kleinteiligen Strukturen bleibe völlig unberücksichtigt. Dadurch entstehe der Eindruck einer im Verhältnis zur Grundfläche des Hauses überdimensionierten Wohnraumerweiterung, auch wenn die Vorderfront unverglast bleibe. Der negative Eindruck werde durch die massive Holzkonstruktion noch verstärkt. Auch die farbige Behandlung der Konstruktion in einem Grauton könne das beeinträchtigte Erscheinungsbild nur geringfügig abmildern. Der für das Gartenstadtensemble in diesem Bereich typische Versatz in den Fluchtlinien werde durch den Anbau verunklart. Die ursprünglichen Gebäudekanten und –abmessungen seien nicht mehr ablesbar. Die bauzeitlich direkt an die Fassade anschließende Treppenanlage sei durch die vergrößerte und erhöhte Terrasse versetzt worden und wie der neue Sockel mit großformatigen hellbeige-rötlichen Fliesenplatten belegt, die sich auch im Gartenbereich fortsetzten. Damit werde die typischerweise unterschiedliche Behandlung unterschiedlicher Bauteile aufgehoben. Der ursprünglich verputzte Sockel erscheine nicht mehr der aufgehenden Fassadenfläche zugehörig, sondern verschmilze mit Garten- und Terrassenebene. Der Eindruck einer undifferenzierten Fläche ohne Unterscheidung zwischen vertikal und horizontal werde geschaffen. Die hellbeige-rötliche Farbigkeit verstärke diesen Eindruck noch. Die Gartenstadtbewegung sehe für jedes Einfamilienwohnhaus einen eigenen Hausgarten vor, ein „ländlicher“ Charakter in weitläufiger Bebauungsweise sei damit vorprogrammiert. Die Oberfläche der Sockelverkleidung wirke wie ein Fremdkörper in der ursprünglich von „einfachen“ Baumaterialien geprägten Umgebung. Die Materialwahl und Ausführungsart der Terrasse stellten somit für das Ensemble „Gartenstadt“ völlig wesensfremde Elemente dar und stünden dem bauzeitlich einfachen ländlichen Erscheinungsbild in seiner Wirkung entgegen. Sowohl die Gestaltung als auch die Materialwahl und vor allem die Dimensionierung der Maßnahmen widersprächen der durch den Rahmenplan vorgegebenen maßvollen kleinteiligen Erweiterungsmöglichkeit, die auf die ursprüngliche malerisch-differenzierte Bebauung Rücksicht nehme. Das Erscheinungsbild werde wesentlich beeinträchtigt. Eine einheitliche Gestaltung des Gartenstadtensembles werde nicht erreicht. Somit sprächen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes gegen die vorhandene Ausführung. Eine nachträgliche Genehmigung könne aus den genannten Gründen nicht erteilt werden. Eine nach Denkmalrecht erlaubnisfähige Konstruktion müsse deutlich hinter der Hauskante des Nachbaranwesens ...straße ... zurückspringen. Das Seitenelement an der südlichen Seite und das letzte Seitenelement zu den Stufen hin an der nördlichen Seite seien zu beseitigen ebenso wie die Rahmenkonstruktion für die verschiebbaren Glaselemente an der Vorderseite. Der Sockel sei zu verputzen und entsprechend dem Farbkonzept Gartenstadt zu streichen. Diese Anordnung stütze sich auf Art. 15 Abs. 3 DSchG. Die klägerseits genannten Vorhaben in der Umgebung seien überprüft worden. Die vorgefundenen rechtswidrigen Zustände könnten durch die Bauordnungsbehörde in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Ressourcen nicht gleichzeitig bearbeitet werden. Der vorliegende Fall werde als geeigneter Musterfall ausgewählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung gleichgelagerte Fälle aufgreifen zu können. Diese Vorgehensweise werde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässig erachtet (BVerwG vom 21.12.1990, 4 B 184/90 ). Nach einer gerichtlichen Bestätigung werde die Bauordnungsbehörde gegen die in der Umgebung des klägerischen Anwesens befindlichen rechtswidrigen Zustände schrittweise vorgehen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2013 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das im Verwaltungsverfahren Vorgetragene wiederholt. Ergänzend wurde u.a. ausgeführt, dass es sich bei den denkmalschutzrechtlichen Erwägungen der Beklagten um fragwürdige Erwägungen handele. Denkmalschutzrechtlich erstrebenswert nach Rahmenplan solle eine filigrane Veranda mit den Maßen 2,78 m x 3,25 m sein. Entgegen diesen Maßen verlange die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid eine Tiefe von 3 m. Die Breite der Terrasse, die denkmalschutzrechtlich gesehen 3,25 m betragen solle, werde mit einer tatsächlichen Breite von 5 m nicht beanstandet. Wie solle dies nachvollziehbar sein. Die im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahre 1985 nach Art. 66 Abs. 1 Ziffer 26 der BayBO i.d.F. vom 2. Juli 1982 nicht genehmigungspflichtige Terrasse sei bezüglich ihrer Überdachung im Jahre 1988 genehmigungsfähig. Die Wiedererrichtung der Terrassenüberdachung nach Beendigung der Renovierungsarbeiten im Jahr 2006/2007 sei gemäß BayBO von 1997 genehmigungsfähig. Sowohl bezüglich der Errichtung der Terrasse mit Sockel und Verfliesung 1985 und der Erstellung der Überdachung 1988 und der wieder angebrachten Überdachung 2006/2007 im gleichen Flächenmaß wie 1988 bestehe Bestandsschutz. Hinsichtlich der 2007 vorgenommenen Terrassenüberdachung handele es sich nach Auffassung des Klägers auch lediglich um Instandsetzungsarbeiten. Es seien verschiedene Teile des Altbestandes wieder verwendet worden, defekte Teile seien durch neue ersetzt worden. Im vorderen Bereich der Terrassenkonstruktion seien zwei seit 1988 bestehende Pfosten wieder eingesetzt worden. In beiden Seitenbereichen sei altes Pfostenmaterial wieder verwendet worden. Verschiedene neue Pfosten seien gesetzt worden, Querbalken und die Dachholzkonstruktion seien durch neue Pfosten ersetzt worden. Verwendet worden seien an der Hauswand die gleichen Dübellöcher, wie sie bereits vorhanden gewesen seien. Die Pfostenerneuerung sei notwendig gewesen, weil die alten Pfosten morsch und kaputt gewesen seien. Der seit 1988 bestehende seitliche Sichtschutz sei an beiden Seiten durch „mattiertes“ Plastikglas erneuert worden, das früher leicht gewellte Dachglas sei durch völlig durchsichtiges neues Glas ersetzt worden. Die 1985 aufgebrachten Fliesen, die teilweise defekt gewesen seien, seien vom Kläger 2007 durch neue Fliesen in beiger Farbe ersetzt worden. Soweit verlangt werde, der Kläger solle die Rahmenkonstruktion für die verschiebbaren Glas-elemente an der Vorderseite der Terrassenüberdachung vollständig entfernen, verstoße die Beklagte eklatant gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 2013 seien an einem Anwesen am ..., nicht weit vom klägerischen Anwesen entfernt, zwei Anbauten errichtet und wohl auch von der Beklagten genehmigt worden; es handele sich um kastenförmige Gebilde, bestehend aus Betonsockel mit verglasten Aufsätzen, deren Rahmen in grauer Farbe gestrichen seien. Es wird beantragt, den Bescheid der Stadt ... vom 23. Oktober 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid stütze sich auf Art. 15 DSchG. Die Maßnahmen an der Terrasse seien ohne denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ausgeführt worden. Die Errichtung der Überdachung wirke sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles aus. Eine Erlaubnis könne nicht erteilt werden, weil die Terrassenüberdachung, die Seitenteile ebenso wie die Verkleidung des Terrassensockels das überlieferte Erscheinungsbild des Ensembles beeinträchtigten. Seitens der Beklagten sei nie bestritten worden, dass die erhöhte Terrasse bereits seit 1985 bestehe und auch eine ähnliche Dachkonstruktion mit Seitenelementen, wie sie heute bestehe, bereits 1988 errichtet worden sei. Hieraus könne jedoch kein Bestandsschutz abgeleitet werden. Die im Jahre 2007 getroffenen Maßnahmen gingen über bloße Instandsetzungsmaßnahmen hinaus und stellten sich als Erneuerung dar. Letztlich komme es darauf jedoch nicht an. Der Kläger lasse vortragen, dass die frühere Terrassenüberdachung mit Seitenteilen 1988 errichtet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt jedoch sei das Baudenkmalensemble Gartenstadt bereits in die Denkmalliste des Landesamtes für Denkmalpflege aufgenommen gewesen, ungeachtet der Tatsache, dass die Eintragung ohnehin nicht konstitutiv sei. Somit sei bereits die damalige Terrassenüberdachung nach Denkmalschutzrecht erlaubnispflichtig gewesen. Auch die Terrassenverfliesung einschließlich Sockel sei 2007 vollständig erneuert worden und auch insoweit sei der Bestandsschutz erloschen. Zu erwähnen sei noch, dass nach der genehmigten Planung vom Mai 1921 und auch nach Deckblattänderung vom September 1921 es keine erhöhte Terrasse gegeben habe und die Treppe unmittelbar an der Gartenausgangstüre situiert gewesen sei. Bei dem beklagtenseits geforderten Rückbau der Terrassenüberdachung auf das Maß von 3 m Tiefe, gemessen von der Hausfassade in dem Bereich, in dem sich Fenster und Türen zur Terrasse hin befänden, würde die Traufe der Überdachung im Süden nahezu am Gebäudeeck des Anwesens ...straße ... enden, vielleicht mit einem geringfügigen Überstand von ca. 10 cm. Richtig sei zwar, dass das südlich angrenzende Gebäude gegenüber dem Gebäude des Klägers um 2,42 m vorspringe. Dass dennoch eine 3 m tiefe Terrassenüberdachung nahezu ohne Überstand auf das nachbarliche Gebäudeeck zulaufe, hänge damit zusammen, dass die Südwestfassade des klägerischen Anwesens im südlichen Teil nach Westen abknicke. Somit sei es nicht richtig, dass die Terrassenüberdachung bei einer zugestandenen Tiefe von 3 m um 0,58 m über die Hauskante des Nachbarhauses hinausragen würde. Richtig sei es, dass in den Bescheidsgründen eine nach Denkmalrecht erlaubnisfähige Konstruktion deutlich hinter der Hauskante des Nachbaranwesens rückspringend gefordert werde. Wenn die Beklagte im angefochtenen Bescheid gleichwohl nur einen Rückbau auf 3 m verlange, so komme sie insoweit dem Kläger entgegen. Ein fachliches Entgegenkommen stelle es auch dar, dass die Überbreite der Terrasse (statt 3,25 m 5
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