sie nach Auffassung des Klägers unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, und forderte die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese fügte er als Formular dem Schreiben vom 08.04.2013 bei (Anl. K 3 zur Klageschrift, Bl. 72ff. d.A.). Gegenstand des Schreibens vom 08.04.2013 waren folgende Vertragsklauseln:
für solche Kleidungsstücke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens übernommen werden kann. (Nummer 2.4.2.1 des Vertragsformulars)
die Investitionen in Pflegeeinrichtungen teilweise öffentlich gefördert würden. Daher gelte es abzusichern,
die öffentlichen Mittel letztlich den pflegebedürftigen Menschen zuflössen, was es erforderlich mache,
die einzelnen Entgeltbestandteile differenziert behandelt würden. Die Beklagte differenziere in der Klausel Nr. 6.2 danach, ob eine entsprechende Förderung erfolgt sei. Im vorliegenden Vertrag sei - unstreitig - die entsprechende Passage angekreuzt. Unabhängig davon bestehe aber nach der Vertragskonstruktion auch die Möglichkeit,
das Bedingungswerk auf Einrichtungen angewandt werde, bei denen eine Förderung der Investitionen nicht erfolgt sei. Das müsse sich auch auf die vorliegende Regelung auswirken. Die beanstandete Klausel bestimme jedoch,
die einseitige Erklärung generell auf Erhöhungen zu beziehen sei, also sowohl bei geförderten als auch nichtgeförderten Einrichtungen. Der Gesetzgeber habe im WBVG eine Ausnahme für das Erhöhungsverfahren bezüglich der betriebsnotwendigen Investitionskosten nicht vorgesehen. Daher sei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ein Vertragsschluss erforderlich. Die Erhöhung werde nur durch eine zustimmende Erklärung des Verbrauchers wirksam.
die Pflegeentgelte insgesamt - also gleichermaßen für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung wie auch für den Bereich der privat Versicherten - nicht frei vereinbar, sondern Gegenstand eines Festsetzungsverfahrens nach dem
dem Heimträger eine nachwirkende Gegenleistung für diese Zeiten nicht zustehe: Klauseln, die eine Fortgeltung des Heimentgeltes über den Tod oder Auszug des Bewohners hinaus regeln, seien gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 SGB XI unzulässig. Bei einer Ausschlagung des Erbes durch die Angehörigen wären noch nicht einmal Schadensersatzansprüche realisierbar. Schließlich ermögliche die Klausel Raum für eine Anpassung an besondere Umstände. Insbesondere bei weit entfernt lebenden Erben sei eine längere Nachfrist als angemessen anzusehen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht Dortmund die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Klausel Nr. 5.5 sowie zur Zahlung von 35,67 € nebst beantragter Zinsen seit dem 08.06.2013 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung bezüglich der Vertragsklauseln Nr. 6.1 und 6.2 hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar gelte der allgemeine Grundsatz,
Vertragsänderungen nur durch Willensübereinstimmung verbindlich würden; jedoch seien gesetzliche oder vertragliche (§ 315 BGB) Abweichungen zulässig. § 9 WBVG lasse eine einseitige Entgelterhöhung nicht ausdrücklich zu, untersage sie aber auch nicht, so
keine unzulässige Abweichung im Sinne des § 16 WBVG vorliege. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 WBVG ordne § 9 WBVG gerade keine vertragliche Änderung mit Angebot und Annahme an. Aus dem Umstand,
die in der Vorgängernorm des § 7 Abs. 2 HeimG aufgeführte Möglichkeit einer vertraglichen Einräumung des Rechts des Heimträgers zur einseitigen Entgelterhöhung nicht in § 9 WBVG übernommen worden sei, könne kein Rückschluss auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, da zugleich auch das Zustimmungserfordernis des § 7 Abs. 2 S. 1 HeimG nicht übernommen worden sei. Die Formulierung des § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG spreche eher für einen Automatismus als für die Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung. Aber auch eine Prüfung der §§ 307 ff. BGB führe nicht zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln. Die Klausel verstoße nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB. Bei Personen, die Leistungen nach SGB XI und SGB XII erhielten, ergebe sich dies bereits aufgrund einer Parallele zu den §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 WBVG. Aber auch im Übrigen sei die Klausel wirksam. Falls das Wort "Verlangen" nicht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgelegt werde, bestehe eine Zustimmungspflicht des Verbrauchers, hingegen würde das Entgelt nicht vertraglich zwischen Heimbewohner und Heimträger neu ausgehandelt. Der Verbraucher habe in diesem Fall die Wahl, der Entgelterhöhung zuzustimmen oder zu kündigen. Die Möglichkeit der Kündigung bestehe jedoch auch im Falle der Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung. Zur Klageabweisung bezüglich der Klausel Nr. 12.3 hat das Landgericht ausgeführt, ein Verstoß gegen § 307 BGB liege nicht vor. Die Klausel stelle einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Bewohner bzw. ihrer Erben und den Heimbetreibern dar. Die Klausel regele selbst im verbraucherfeindlichsten Fall lediglich die Räumung von persönlichen Gegenständen, nicht hingegen den Auszug des Heimbewohners selbst. Bei den Gegenständen handele es sich zumeist um geringe Mengen persönlicher Dinge. Ließe man ein Einlagerungsrecht nicht zu, könnte der Heimbetreiber dringend benötigten Wohnraum nicht anderweitig belegen. Auch liege kein Verstoß gegen § 858 BGB vor, da der Besitz nicht entzogen werden solle. Der Betroffene könne jederzeit auf die Gegenstände zugreifen.
die Frist zur Räumung nicht genauer bestimmt werde, sei ebenso unschädlich wie der Umstand,
die Einlagerung auf Gefahr des Heimbewohners erfolge. Zu dem teilweise abgewiesenen Zahlungsanspruch hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe vorgerichtlich für die Abmahnung bezüglich der sechs Klauseln insgesamt 214,00 € verlangt, also 35,67 € je Klausel. Die Kosten seien nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen zu quoteln. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, in der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger trägt hierzu bezüglich der Klauseln Nr. 6.1 und 6.2 vor, die Anwendung des § 308 Nr. 4 BGB auf den vorliegenden Fall sei fehlerhaft, da sich die Vorschrift nur auf die Leistungen des Sach- bzw. Dienstleistungsverpflichteten, jedoch nicht auf die Gegenleistung beziehe. Da auch § 309 Nr. 1 BGB nicht anwendbar sei, seien die Klauseln an den §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 16 WBVG zu messen. In diesem Zusammenhang sei die These des Landgerichts,
eine einseitige Vertragsänderung generell zulässig sei, verfehlt. Grundlegende Wertung des Gesetzgebers sei es,
Vertragsänderungen ebenfalls einen Vertrag erforderten. Hätte der Gesetzgeber von diesem Grundsatz abweichen wollen, hätte er dies in § 9 WBVG klar zum Ausdruck bringen müssen. Unabhängig davon habe sich der Gesetzgeber durch den Wortlaut ("Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen") klar im Sinne der Erforderlichkeit einer Änderungsvereinbarung geäußert. Die Abgrenzung des Landgerichts zu § 7 Abs. 2 HeimG sei nicht nachzuvollziehen. In der Gesetzesbegründung zum WBVG nehme der Gesetzgeber ausdrücklich darauf Bezug,
der Heimträger einen Anspruch auf die Zustimmung des Bewohners erlange. Zwar sei es richtig,
WBVG nicht zwischen Beziehern von Leistungen nach SGB XI/SGB XII und nicht geförderten Bewohnern unterscheide; daraus könne jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden,
eine Zustimmung des Bewohners insgesamt entbehrlich sei. Vielmehr müsse es umgekehrt beim Grundsatz des § 311 BGB verbleiben. Ein abweichendes Ergebnis könne auch nicht aus § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG gefolgert werden, der lediglich Regelungen zur Fälligkeit enthalte. Insgesamt habe es der Gesetzgeber mit dem Modell einer vertraglich herbeigeführten Änderung zutreffend vermieden, den Heimbewohner zum Empfänger einer einseitigen Erklärung zu "degradieren".
dies ggf. die gerichtliche Konfliktlösung erforderlich mache, sei - auch bei eingeschränkten Entscheidungsspielräumen des Heimträgers bei der Preisfindung - nicht zu beanstanden. Bezüglich der Klausel Nr. 12.3 hält der Kläger daran fest,
die Klausel sachenrechtlich nicht zulässig sei. Im Übrigen meint er, die Klausel ermögliche dem Heimträger eine vollständige Räumung; lediglich die Befugnis zur Einlagerung sei auf die persönlichen Sachen beschränkt. Die Klausel sei zudem auch deswegen unwirksam, weil die persönlichen Gegenstände der Bewohner einer gesonderten Gefahr des unverschuldeten Untergangs im Zuge der Wegnahme ausgesetzt würden und sich die Beklagte hiervon freizeichne. Schließlich sei die Abmahnpauschale nicht zu quotieren, auch wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt gewesen sein sollte. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pflegewohnverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem
es im Gegensatz zu Fällen aus dem Mietrecht oder Dauerbezugsverträgen nicht um eine freie Preisfindung gehe, sondern um die Umsetzung nach öffentlichrechtlichen Vorschriften (§ 85 SGB XI) gemeinsam mit den Kostenträgern festgesetzter Preise. Die Beklagte dürfe ohnehin nur die so festgelegten Sätze gegenüber den Heimbewohnern abrechnen, wobei eine Differenzierung nach dem Kostenträgerstatus gemäß den §§ 7 Abs. 3 WBVG, 84 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 SGB XI, 13 Abs. 2 PfG NRW (Landespflegegesetz) unzulässig sei. Für den Bereich der investiven Aufwendungen gelte gemäß den §§ 13 Abs. 2 PfG NRW, 9 S. 2, 82 Abs. 3 SGB XI ein einheitliches Genehmigungserfordernis. Die im Verfahren nach dem 8. Kap. des SGB XI ausgehandelten Pflegesätze seien der Vertragsfreiheit entzogen, da sie gemäß den §§ 85 Abs. 6, 84 Abs. 4 S. 2 SGB XI auch im Verhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohner unmittelbar gälten. Daher greife der vom Kläger angeführte Verweis auf die - von der Beklagten angezweifelte - gesetzgeberische Grundentscheidung zur Änderung von Verträgen nicht durch. Unter Berücksichtigung dieser Situation unterbinde § 9 WBVG nicht die Möglichkeit, einseitig Preiserhöhungen vorzunehmen. In der Folge wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Abgrenzung zu § 8 WBVG und zu § 7 HeimG. Auch sei dem Landgericht in seiner Bewertung des § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG zuzustimmen. Schließlich ergebe sich aus der Gesetzesbegründung,
der Gesetzgeber selbst keine Einigungslösung im Blick gehabt habe. Das folge auch daraus,
ein Erhöhungsverfahren, wie es in § 558b BGB für das Mietrecht vorgesehen sei, im WBVG gänzlich fehle. Dies sei auch folgerichtig angesichts der Tatsache,
es vorliegend nicht um eine freie Preisentscheidung des Vermieters gehe, sondern um u.U. alljährlich anstehende Entgeltveränderungen im Bereich von 0,5 % bis 2 %, welche die Gehaltsentwicklung im Pflegebereich widerspiegelten. Der Gesetzgeber sei ersichtlich nicht davon ausgegangen,
der Heimträger diese Entgeltveränderungen ggf. im Prozesswege durchzusetzen habe, nur weil der Bewohner auf ein Erhöhungsverlangen nicht reagiert habe (die Annahme einer konkludenten Zustimmung komme angesichts der in § 6 WBVG angeordneten Schriftform nicht in Betracht). Die so angestoßenen Prozesse hätten ohnehin einen eindeutigen Ausgang, da in einem auf die Durchsetzung der Entgelterhöhung gerichteten Verfahren nur der Inhalt und das Ergebnis des Pflegesatzverfahrens verhandelt werden könne. Berücksichtige man nun noch,
die Pflegesätze nach den §§ 85 Abs. 3 S. 1, 82 Abs. 3 SGB XI, 13 PfG NRW zeitlich befristet seien und das einmalige Unterlassen einer Durchsetzung der Vergütungserhöhung sämtliche Folgeerhöhungen blockiere (vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 WBVG, wonach die Erhöhungen selbst angemessen sein müssen), ergebe sich,
der Gesetzgeber ersichtlich die Rechtslage nach § 7 Abs. 2 HeimG mit der Möglichkeit zur Vereinbarung einer einseitigen Erhöhungsbefugnis habe beibehalten wollen. Hinsichtlich der Klausel Nr. 6.2 führt die Beklagte ergänzend aus, bei der Beklagten handele es sich um eine geförderte Einrichtung im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI. Hierzu legt die Beklagte den entsprechenden Bescheid vor (Anl. B 2 zum Schriftsatz vom 10.03.2014). Daher seien die investiven Aufwendungen - unabhängig von der Inanspruchnahme von Pflegewohngeld durch den einzelnen Bewohner, vgl. § 7 Abs. 3 WBVG - ausschließlich im Umfang der Genehmigung durch den zuständigen Landschaftsverband abrechenbar. Auch für diesen Bereich existiere also ein behördliches Genehmigungsverfahren, so
es keines vertragsrechtlich verankerten Vereinbarungsverfahrens mehr bedürfe. Zur Klausel Nr. 12.3 trägt die Beklagte ergänzend vor, eine Abweichung von § 858 BGB sei zulässig. Die Interessenlage sei mit derjenigen im Mietrecht nicht vergleichbar, da weder der gesamte Hausrat behandelt werde (der Bewohner erhalte ein vollständig möbliertes und mit Bett- und Tischwäsche ausgestattetes Zimmer gestellt) noch eine Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) wegen § 87a Abs. 1 S. 1 SGB XI vereinbart werden könne. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Dem nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 4 Abs. 1 UKlaG prozessführungsbefugten und aktivlegitimierten Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG zu. Bei dem "Vertrag Pflege-Wohnen" der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen mit Bewohnern des Pflegeheimes vorgesehen sind und von der Beklagten als Verwenderin der jeweils anderen Vertragspartei gestellt werden, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Die vom Kläger beanstandeten Vertragsklauseln sind unwirksam. 1. Klausel Nr. 6.1: Hinsichtlich der Klausel Nr. 6.1 kann vorliegend offen bleiben, ob sich dies aus einem Verstoß gegen zwingendes Recht (§§ 9 Abs. 1, 16 WBVG) oder aus einem Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt. Die Vorschriften des zwingenden Rechts und der §§ 307 ff. BGB sind im Verbandsprozess nebeneinander zu prüfen (vgl. BGH NJW 1983, 1320 , 1322; Ulmer/Brandner/Hansen/Schmidt, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2
eine Entgelterhöhung durch eine vertragliche Vereinbarung zustandekommen soll; er steht daher der Zulässigkeit der Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des Heimträgers entgegen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Norm. Ausgangspunkt des Auslegungsvorgangs ist zunächst die grammatikalische Auslegung. Ein eindeutiger Wortsinn, der allerdings durch Auslegung festgestellt werden muss, ist grundsätzlich bindend; von ihm darf nur abgewichen werden, wenn der aus der Entstehungsgeschichte zu ermittelnde Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahelegt, sondern gebietet (Palandt/Sprau, BGB,
das WBVG einen besonderen Vertragstyp regelt, auf den wie zuvor unter Geltung des Heimgesetzes die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts ergänzend anzuwenden sind (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 1 WBVG, Rn. 3; Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder
WBVG zur Herbeiführung der Entgelterhöhung eine vertragliche Änderung mit Angebot und Annahme voraussetzt. Anders läge dies, wenn ausnahmsweise dem Heimträger das Recht eingeräumt werden sollte, durch einseitige Erklärung eine Erhöhung des Entgelts herbeizuführen. Daher könnte nur bei einem eindeutigen Auslegungsergebnis von der Befugnis des Heimträgers zur einseitigen Entgelterhöhung ausgegangen werden. Zusätzlich ist in Rechnung zu stellen,
wegen § 16 WBVG nur ausdrücklich im Gesetz zugelassene Ausnahmen von den Vorschriften des WBVG zulässig sind (s.o. Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 (16 "Heimverträge/Wohn- und Betreuungsverträge"), Rn. 1). Daraus folgt zugleich,
sich § 9 WBVG in seinem Regelungsgehalt entweder auf eine konsensual herbeizuführende Erhöhung oder überhaupt nicht auf eine Vertragsänderung, sondern ausschließlich auf eine einseitig vom Unternehmer durchzuführende Erhöhung des Entgelts beziehen kann. Ein Mittelweg im Sinne einer "Neutralität" der Norm mit der Folge,
die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbaren könnten (§ 315 BGB), besteht im Regelungsbereich des § 9 WBVG gerade nicht. Denn wenn § 9 WBVG so auszulegen ist,
er grundsätzlich eine vertraglich zu vereinbarende Regelung der Entgelterhöhung betrifft, ist jede hiervon zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung (also auch bezüglich eines einseitigen Erhöhungsrechts) gemäß § 16 WBVG unwirksam. In dem zuletzt genannten Fall ist zugleich ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben. Danach ist eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden,
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist hier der vertragsrechtliche Grundsatz,
Änderungen von Verträgen ebenfalls durch übereinstimmende Willenserklärungen erfolgen müssen. Gegen diesen Grundsatz verstößt die Klausel Nr. 6.1, wenn sich § 9 WBVG auf eine vertraglich zu vereinbarende Regelung der Entgelterhöhung bezieht. Die unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen vorgenommene Auslegung der Norm ergibt nicht,
Vielmehr betrifft er eine durch Vertragsänderung herbeizuführende Entgelterhöhung: aa) Im Rahmen einer Untersuchung des Wortlauts lässt sich nicht schon aus dem Begriff des "Verlangens" in § 9 WBVG entnehmen,
ein einseitiges Recht des Heimträgers zur Entgelterhöhung gemeint ist. Im Bereich des Besonderen Schuldrechts wird der Begriff des "Verlangens" sowohl für einseitig auszuübende Rechte (z.B. Verlangen der Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 635 BGB) als auch für das Begehren einer vertraglichen Änderungsvereinbarung benützt (so insbesondere im thematisch verwandten Bereich des Wohnraummietrechts, § 558 Abs. 1 BGB).
1 S. 2 WBVG und in § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG auf ein nach Ablauf von vier Wochen geschuldetes erhöhtes Entgelt abstellt, nimmt ebenfalls kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Bezug. Die Formulierung mag sich ebenso gut auf eine bloße Fälligkeitsregelung beziehen. Umgekehrt lässt allerdings auch der in § 9 Abs. 2 WBVG verwendete Begriff der "Erhöhung des Entgelts" keine eindeutige Zuordnung als Anspruch auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu. bb) Ferner gibt die Systematik des Gesetzes keine hinreichend sicheren Anzeichen für den gesetzgeberischen Willen, in § 9 WBVG ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht festzuschreiben:
die Angemessenheit der Erhöhung des Entgelts keine Rolle spielt, wenn der Verbraucher Leistungen nach dem SGB XI oder SGB XII in Anspruch nimmt und daher die Erhöhung bereits nach den Bestimmungen dieser Gesetze als angemessen gilt. § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG betrifft die Frage, ob die im sozialrechtlichen Verfahren nach SGB XI ausgehandelten Pflegeentgelte einer Angemessenheitskontrolle durch die Gerichte unterliegen. Dies verneint § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG in den Fällen, in denen die Preisvereinbarungen von den Heimträgern mit den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern geschlossen werden. In den übrigen Fällen verbleibt es bei der Angemessenheitskontrolle. Entgegen der Auffassung der Beklagten würde § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG bei Annahme einer konsensualen Lösung (im Sinne der Erforderlichkeit einer Zustimmungserklärung des Verbrauchers) nicht etwa überflüssig, sondern führte dazu,
im zivilrechtlichen Prozess über die Erteilung der Verbraucherzustimmung keine Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung vorzunehmen wäre. Für ein derartiges eingeschränktes Verständnis spricht auch,
1 S. 3 WBVG aus § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG lediglich die Fiktion der Angemessenheit übernommen hat, nicht aber die weitere Bestimmung,
die aufgrund der Bestimmungen des
der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts begründen und dem Verbraucher Gelegenheit geben muss, die Angaben durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen, lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf ein vertraglich begründetes oder einseitiges Entgelterhöhungsrecht zu. § 9 Abs. 2 WBVG kann sowohl die Vorbereitung einer Zustimmungsentscheidung durch den Verbraucher (so der Kläger) oder aber auch, wie die Beklagte meint, lediglich die Vorbereitung einer Entscheidung über die Inanspruchnahme des Kündigungsrechts gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 WBVG betreffen.
es sich bei der streitgegenständlichen Erhöhung des Entgelts wegen einer geänderten Berechnungsgrundlage nicht mehr um eine vertraglich begründete Änderung handeln soll. Allerdings könnte hierfür der Wortlaut des § 8 Abs. 1 WBVG herangezogen werden, der im Gegensatz zu § 9 WBVG ausdrücklich von einem Angebot des Unternehmers und einer Annahme des Verbrauchers spricht. Da § 9 WBVG die Annahme eines Verlangens des Unternehmers durch den Verbraucher nicht vorsieht, bestünde auch kein Bedarf für eine dem § 8 Abs. 2 S. 1 WBVG entsprechende Ausnahmeregelung. Aus diesem Grund könnte auch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, mangels ausdrücklicher Anordnung lasse § 9 WBVG ein einseitiges Erhöhungsrecht des Unternehmers nicht zu. Dem steht jedoch entgegen,
die separate Regelung von Änderungen der Berechnungsgrundlage möglicherweise auch lediglich wegen der unterschiedlichen Anforderungen an die Begründung der jeweiligen Vertragsänderung geboten war, ohne
damit von der vertraglichen Grundlage der Änderungen abgewichen werden sollte. Hierfür spricht,
schon das Heimgesetz in § 6 und § 7 zwischen Anpassungen des Betreuungsbedarfs und Entgelterhöhungen wegen Änderungen der Berechnungsgrundlage unterschieden hat. Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber ins WBVG übernommen. Die Vorgängernorm des § 9 WBVG (§ 7 HeimG) sah für Entgelterhöhungen aufgrund geänderter Berechnungsgrundlage ausdrücklich eine vertragliche Konstruktion mit einseitigem Abänderungsrecht vor.
die Entgelterhöhung durch Angebot und Annahme zustande komme (so Palandt/Weidenkaff, BGB,
die Bestimmungen des WBVG von den Vorschriften des SGB XI nicht berührt werden (Udsching/Behrend, SGB XI, 3. Aufl., § 11, Rn. 7). Überdies erscheint es angesichts der Tatsache,
wegen §§ 7 Abs. 3 WBVG, 84 Abs. 3 SGB XI für die Entgeltbemessung einheitliche Grundsätze gelten und der Gesetzgeber mit der Schaffung des WBVG neben dem verbesserten Verbraucherschutz eine Stärkung der Selbstbestimmung der Heimbewohner bezweckte ( BT-Drucks. 16/12409, S. 10 ), auch eher fernliegend, hinsichtlich der Frage der Vertragsautonomie zwischen öffentlich geförderten Heimbewohnern und Selbstzahlern zu unterscheiden.
die Gestaltung des § 9 WBVG im Sinne eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts aufzufassen sei. Zwar ist in der Tat zu berücksichtigen,
der Gesetzgeber im Wohnraummietrecht für die Mieterhöhung das Erfordernis einer vertraglichen Zustimmung des Mieters in § 558b BGB ausdrücklich geregelt hat; ebenso ist geregelt,
und in welchem Zeitraum der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen muss (§ 558b Abs. 2 BGB). Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber in § 9 WBVG nicht getroffen. Dennoch lässt sich nicht im Umkehrschluss folgern,
Schließlich hat der Gesetzgeber in § 8 WBVG ausdrücklich eine Annahmeerklärung des Heimbewohners aufgeführt, die zur Durchsetzung der Annahmeerklärung erforderliche Klage jedoch dennoch nicht geregelt. cc) Die Auswertung der Materialien zur Gesetzesentstehung, insbesondere die Begründung in BT-Drucks. 16/12409, S. 23 ff., ergibt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht,
WBVG ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsähe oder stillschweigend voraussetzte. Dies lässt sich insbesondere nicht aus den Anmerkungen zum Ablauf des Erhöhungsverfahrens und den Entscheidungsmöglichkeiten des Bewohners entnehmen. Zwar nimmt die Gesetzesbegründung in der Tat als Wahlmöglichkeiten des Heimbewohners nur die Akzeptanz des erhöhten Entgelts oder anderenfalls die Kündigung gemäß § 11 WBVG in den Blick, nicht aber den Wunsch zur Beibehaltung des bisherigen Entgelts. Auch die diesbezügliche Wortwahl ("Inkaufnahme" der Entgelterhöhung; Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des erhöhten Entgelts nach Ablauf von vier Wochen, hierdurch hinlängliche Wahrung der Interessen der Bewohner) stützt diese Auffassung. Andererseits hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich zur Frage des Erfordernisses einer Annahmeerklärung des Bewohners geäußert (S. 23: "Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Unternehmer einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers."). Diese gesetzgeberische Bemerkung kann auch nicht damit abgetan werden, es handele sich nur um ein Versehen, die Konstruktion des § 7 Abs. 2 HeimG - der grundsätzlich eine Zustimmungserklärung des Bewohners verlangte, aber ausdrücklich eine hiervon abweichende Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Heimträgers zuließ - habe insgesamt beibehalten werden sollen und es sei lediglich übersehen worden,
die Möglichkeit der Einräumung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts in § 9 WBVG nicht mehr vorgesehen sei. Im weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens ist die hier interessierende Problematik nämlich erörtert worden. Unter dem 15.04.2009 erstellte der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (im Folgenden bpa) eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf, in der die Frage einer einseitigen Entgelterhöhung thematisiert wird. Darin heißt es: "Hochproblematisch ist allerdings,
nun offenbar - anders als nach § 7 Abs. 2 HeimG - die Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts nicht mehr zulässig sein soll. Der Wortlaut des § 9 legt zwar die Annahme nahe,
dem Unternehmer bei Einhaltung der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 ein gesetzlicher Anspruch auf das erhöhte Entgelt zusteht; dem widerspricht allerdings die Begründung zu § 9 Abs. 1: ,Absatz 1 ist an § 7 HeimG angelehnt. Satz 1 formuliert die Berechtigung des Unternehmers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Erhöhung des Entgelts zu verlangen. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Unternehmer einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers.‘ Wird diese Zustimmung trotz Vorliegens aller Erhöhungsvoraussetzungen des § 9 vom Verbraucher nicht erteilt, weil dieser - grundsätzlich nachvollziehbar - an einem geringeren Entgelt festhalten will, heißt dies in der Konsequenz,
der Unternehmer auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärung klagen muss. Es ist vorhersehbar,
dies zahlreiche unnötige Klageverfahren zur Konsequenz haben wird. [...] Der bpa hält es daher für dringend erforderlich, die bewährte Regelung des § 7 Abs. 2 HeimG in das WBVG zu übertragen [...]." Der Gesetzgeber hat auf diese Einwände gleichwohl nicht reagiert; das lässt nur den Schluss zu,
er am Ausschluss der einseitigen Entgelterhöhung festhalten wollte. Es kommt hinzu,
die relevanten sozialrechtlichen Normen, insbesondere die Vereinbarungsfiktion des § 85 Abs. 6 S. 1 SGB XI, bei Inkrafttreten des WBVG bereits bestanden. Gleichwohl hat der Gesetzgeber nirgends ausgedrückt,
die Regelung des § 9 WBVG gerade dem Zweck diene, die Entgelterhöhung nunmehr - entgegen dem vorherigen Rechtszustand nach § 7 HeimG - unmittelbar § 85 Abs. 6 S. 1 SGB XI zu unterstellen. Der allgemeine Hinweis auf eine Harmonisierung mit den Regelungen des SGB insbesondere in Fragen der Entgelterhöhung (S. 11 der Gesetzesbegründung) genügt dafür nicht. Somit erscheint die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 HeimG aufgeführten Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts als bewusster gesetzgeberischer Schritt (vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 17.05.2013, Az.: 23 U 276/12 , Umdruck, dort S. 2), wobei allerdings vom Landgericht zutreffend einschränkend darauf hingewiesen wird,
auch die in § 7 Abs. 2 S. 1 HeimG ausdrücklich vorgeschriebene Zustimmungspflicht der Heimbewohner nicht in § 9 WBVG übernommen wurde. dd) Betrachtet man die Regelung des § 9 WBVG zuletzt unter teleologischen Gesichtspunkten, spricht für die Auffassung der Beklagten,
die Höhe des Entgelts aufgrund der "sozialrechtlichen Überformung" des WBVG (so Rasch, WBVG, Einführung, S. 17) ohnehin nach den gemäß § 85 SGB XI im Pflegesatzverfahren ausgehandelten Tarifen ermittelt und dadurch die Vertragsfreiheit beider Parteien erheblich eingeschränkt wird. Die hier streitrelevanten Preisveränderungen sind dem Regelungsregime der Parteien des Heimvertrages entzogen. Insofern ist in der Tat fraglich, welchen Sinn die Notwendigkeit der Durchführung eines Klageverfahrens zur Herbeiführung der Annahmeerklärung macht, wenn eine richterliche Bewertung der Angemessenheit der geforderten Erhöhung wegen § 9 Abs. 1 S. 2 WBVG nicht erfolgen muss. Das Gericht hätte dann lediglich das Vorhandensein und den Inhalt einer öffentlichrechtlichen Pflegesatzvereinbarung festzustellen. Hierin besteht auch ein entscheidender Unterschied zum Verfahren der Mieterhöhung. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden,
der Heimträger bei Annahme einer konsensualen Lösung mit dem Risiko belastet würde, gegenüber sämtlichen Heimbewohnern Entgelterhöhungen im Klagewege durchzusetzen, was eine erhebliche finanzielle und organisatorische Belastung darstellte. Denn Entgeltveränderungen treten wegen der Befristung der Pflegesatzvereinbarungen in jährlichen (§ 85 Abs. 3 S. 1 SGB XI) bis zweijährigen (§§ 82 Abs. 3 SGB XI, 13 Abs. 3 PfG NRW i.V.m. § 1 Abs. 3 GesBerVO NRW) Abständen auf. Die Durchsetzung dürfte der Heimträger, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auch nicht unterlassen, da er zum Einen anderenfalls dem nicht zustimmenden Bewohner einen unzulässigen Nachlass gewährte und zum Anderen das Zusammenfassen mehrerer Entgelterhöhungen in einer Klage dazu führte,
es sich nicht mehr um eine angemessene Erhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 WBVG handelte. Dieser letztlich auf die Praktikabilität der Regelung für die Heimträger gerichteten Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten,
der Gesetzgeber des WBVG insgesamt eine stärkere Orientierung an den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen erreichen und die Selbstbestimmung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger stärken wollte ( BT-Drucks. 16/12409, S. 10 ff.). Folglich ist es nicht anzunehmen,
der Gesetzgeber den Heimbewohnern im Bereich der Entgelterhöhung die Autonomie zur Zustimmung nehmen und ihre Interessen ausschließlich durch das öffentlichrechtlich ausgestaltete Verfahren geschützt sehen wollte. Vielmehr wird er eine mögliche stärkere Belastung der Heimträger mit Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung von Entgelterhöhungen - eine tatsächliche (erhöhte) Belastung der Heimträger mit derartigen Prozessen seit Inkrafttreten des WBVG ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich - in Kauf genommen haben. Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen,
man zugunsten der Heimträger durchaus mit der Annahme konkludenter Zustimmungserklärungen der Heimbewohner operieren kann, so bei Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der Kündigungsfrist des § 11 WBVG (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 9 WBVG, Rn. 3; Iffland/Düncher, WBVG, § 9, Anm. 14). Hierdurch dürfte sich die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten erheblich reduzieren. Die Formvorschrift des § 6 WBVG stünde dem, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen. Zwar ist danach für die Annahmeerklärung des Heimbewohners Schriftform erforderlich, so
daran gedacht werden könnte, diese auch für Vertragsänderungen für notwendig zu erachten (zur Erfassung von Vertragsänderungen Palandt/Ellenberger, BGB. 73. Aufl. § 125, Rn. 10 sowie Weidenkaff, § 6 WBVG, Rn. 2). Jedoch knüpft § 6 Abs. 2 S. 2 WBVG an Formverstöße nicht die Unwirksamkeit des Vertrags, so
auch die Nichteinhaltung der Form bei einer Vereinbarung von Vertragsänderungen nicht dazu führte,
die stillschweigende Entgelterhöhung unwirksam wäre. Somit würde, wenn § 9 WBVG einen Änderungsvertrag erforderte, der Heimträger lediglich gehalten sein, gegenüber denjenigen Heimbewohnern - auch den Privatzahlern, da für sie dieselben Entgeltsteigerungen gelten, §§ 7 Abs. 3 WBVG, 84 Abs. 3 SGB XI - die anfallenden Entgeltsteigerungen gerichtlich durchzusetzen, die einer Entgelterhöhung ausdrücklich widersprochen haben (in diesem Fall könnte weder die Zahlung noch die Nichtausübung des Kündigungsrechts als konkludente Zustimmung gewertet werden). ee) Betrachtet man die oben dargestellten Einzelemente in der Zusammenschau, ist trotz der zugunsten der Beklagten sprechenden - insbesondere teleologischen - Aspekte nicht zu verkennen,
der Gesetzgeber gerade im Bereich der Entgelterhöhung von der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 HeimG bezüglich des einseitigen Preiserhöhungsrechts abgewichen ist, ohne
zugleich klar erkennbar wäre,
er das Entgelterhöhungsverfahren aus dem zivilrechtlichen Kontext des Gesetzes herausnehmen wollte. Es kann auch nicht unterstellt werden,
der Gesetzgeber die Aufnahme einer entsprechenden Ausnahmeregelung in den Gesetzeswortlaut des § 9 WBVG nicht für erforderlich gehalten hätte, weil es sich ohnehin nicht mehr um eine vertragliche Änderung handele. Eine solche vollständige Loslösung von den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts ist dem Sinnzusammenhang der Vorschrift nicht zu entnehmen. Allein die unterschiedliche Ausgestaltung der §§ 8 und 9 WBVG genügt hierfür - trotz einiger Ansätze - ebenso wenig wie die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Verfahren der Entgelterhöhung. Sofern der Gesetzgeber tatsächlich das Verfahren der Entgelterhöhung nicht den allgemeinen zivilrechtlichen Mechanismen der Vertragsänderung durch Konsens unterwerfen, sondern allein aufgrund der öffentlichrechtlichen Preisfestlegung nach den §§ 85 Abs. 6 S. 1, 84 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 SGB XI eine automatisch eintretende und nur in ihrer Wirksamkeit zeitlich aufgeschobene Änderung des vertraglichen Entgelts begründen wollte, hat er diese Absicht im Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ausreichend niedergelegt. Die ausdrücklich auf eine Zustimmung des Verbrauchers abzielende Passage zu Beginn der Gesetzesbegründung spricht jedenfalls ebenso deutlich dagegen wie der gesetzliche Grundgedanke der Stärkung der Selbstbestimmung der Heimbewohner. Schließlich spricht entscheidend gegen die von der Beklagten verfochtene Auslegung,
dem Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zumal er im Gesetzgebungsverfahren auch noch auf die Problematik hingewiesen wurde. Insgesamt ist aus der Neuregelung abzuleiten,
der Gesetzgeber die Grundkonstruktion von Angebot und Annahme beibehalten wollte und lediglich die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Preiserhöhungsrechts aufgegeben hat. Somit ist als Ergebnis der Auslegung festzuhalten,
WBVG eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Entgelterhöhung verlangt und daher wegen § 16 WBVG eine einseitig durch den Heimträger herbeigeführte Entgelterhöhung nicht zulässt. Zugleich läuft die Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zuwider und verstößt daher gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 2. Für die investiven Aufwendungen (Klausel Nr. 6.2) gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Sie verstößt ebenfalls gegen die §§ 9 , 16 WBVG, 307 Abs. 2 BGB und ist unwirksam. 3. Unwirksam ist schließlich auch die Klausel Nr. 12.3:
sich der Heimträger dadurch von jeglicher Haftung - auch von grob fahrlässigem Eigenverschulden und demjenigen seiner Erfüllungsgehilfen - freizeichnet (KG NJW 1998, 829 , 831; Graf v. Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Loseblatt Stand Juni 2010), Heimvertrag, Rn. 34). Das ist unzulässig. Aus der Formulierung "Gefahr" kann nicht geschlossen werden,
nur der zufällige Untergang bzw. die zufällige Beschädigung einer Sache, nicht aber ein Ausschluss der Haftung für Vorsatz oder Fahrlässigkeit gemeint sei. Der Begriff der Gefahr allein bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Sofern das Gesetz im Rahmen des Gewährleistungsrechts, beispielsweise in § 447 BGB, den Begriff des Gefahrübergangs als Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlusts und der zufälligen Verschlechterung meint (Palandt/Weidenkaff, BGB,
er nur Situationen umfasst, in denen den Schuldner oder seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft. Jedenfalls verbleiben bei der gewählten Formulierung Unklarheiten, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen, da im Verbandsprozess stets von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (BGH NJW 2009, 2051 , 2053, Rn. 31). b) Darüber hinaus verstößt die Klausel auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Bei der Bestimmung der wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Klägers anzunehmen,
die Klausel - zumindest auch - eine vollständige Räumung des Heimplatzes regelt. Der Klausel Nr. 11.2.5 des Vertrages kann bei der anzuwendenden kundenfeindlichsten Auslegung (s.o.; BGH NJW-RR 2012, 1333 , veröffentlicht in juris, Rn. 22; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 6) nicht gefolgert werden,
die hier streitgegenständliche Klausel Nr. 12.3 nicht den Auszug des Bewohners regele, sondern nur die Räumung seiner (dann wohl bei der vorhergehenden Räumung zurückgelassenen) Gegenstände. Die Klausel Nr. 11.2.5 behandelt eine Unwirksamkeit der Kündigung bei Nachzahlung des Entgelts binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs; ein Bezug zu den in Nr. 12 geregelten Folgen der Vertragsbeendigung besteht nicht. Die Klausel Nr. 12.3 stellt zudem ersichtlich nicht nur auf den Fall ab,
der Heimvertrag durch den Tod des Bewohners endet, sondern auch auf eine Beendigung durch Kündigung. Anderenfalls machte der Passus,
die Einlagerung der Sachen auf Gefahr "des Bewohners oder seiner Erben" erfolge, keinen Sinn. Gerade für den Fall der Kündigung regelt die Klausel somit auch die Situation, in der eine Räumung durch den Bewohner "nicht stattgefunden hat". Dies mag z.B. in Situationen der Fall sein, in denen betreuende oder bevollmächtigte Angehörige des Bewohners die Kündigung ausgesprochen haben. Die Klausel erfasst also nicht nur das Zurücklassen von Gegenständen durch den Bewohner nach der von diesem selbst durchgeführten Räumung, das als Eigentums- und Besitzaufgabe gedeutet werden könnte. Ausgehend von der obigen Bestimmung des Anwendungsbereichs der Klausel sind die Grundgedanken der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung wie folgt zu ermitteln: Wesentliche Wertung des Besitzrechts ist, wie die Vorschriften der §§ 861 ff. BGB zeigen, die in § 858 BGB sanktionierte grundsätzliche Unrechtmäßigkeit der Besitzentziehung oder -störung (so auch KG NJW 1998, 829 , 831). Eine Ersatzvornahme kennt das Besitzrecht ebenso wenig wie ein Selbsthilferecht zur Besitzentziehung, da der Gesetzgeber diesen Fall nicht geregelt, sondern im Gegenteil ein gesondertes Selbsthilferecht des Besitzers in § 859 BGB normiert hat. Die Versagung der Selbsthilfe gegen den Besitzer unabhängig vom Bestehen eines Anspruchs auf Besitzeinräumung und Verweisung des Berechtigten zur (Wieder-) Erlangung des Besitzes auf die Inanspruchnahme der Gerichte zeigt den Stellenwert, den das Gesetz dem Erhalt des Besitzes einräumt (MünchKomm/Joost, BGB, 6. Aufl., § 858, Rn. 1). Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelungen ist es nicht zulässig,
sich der Heimträger die Befugnis einräumen lässt, Wohnräume ohne Weiteres (wieder) in Besitz zu nehmen - und zwar auch nicht bei Setzung einer Frist zur Räumung und Abholung (vgl. Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Heimvertrag, Rn. 33; Staudinger/Coester, BGB. 13. Aufl., § 307, Rn. 700). Die von der Beklagten angeführten wirtschaftlichpraktischen Gründe (Notwendigkeit einer Neubelegung, wirtschaftliche Schäden des Leerstands) und insbesondere der Umstand,
im WBVG keine dem § 546a BGB entsprechende Regelung einer Nutzungsentschädigung enthalten ist - und wegen § 87a SGB XI auch nicht enthalten sein kann - stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Es ist nämlich keineswegs ausgeschlossen,
der Heimträger den Bewohner bzw. seine Erben wegen der verspäteten Räumung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (§§ 280 , 286 BGB). Hierauf muss sich die Beklagte verweisen lassen.
sie dabei das allgemeine Risiko trägt, nach einer Erbausschlagung ohne Schuldner dazustehen, gebietet keine andere Betrachtung. Vor diesem Risiko würde nämlich auch die Vertragsklausel Nr. 12.3 nicht vollständig schützen, da die Beklagte dann die Lagerungskosten nicht liquidieren könnte. Es kann ferner nicht angenommen werden,
gar keine Besitzentziehung der Gegenstände eintrete. Durch die Herausnahme aus den Wohnräumen und Übernahme in die Verwahrung des Heimträgers tritt ohne Weiteres ein Verlust der bisher seitens des Bewohners (§ 854 BGB) oder seines Erben (§ 857 BGB) bestehenden tatsächlichen Sachherrschaft "in anderer Weise" im Sinne des § 856 BGB ein.
der Bewohner einen Herausgabeanspruch gegen den Heimträger als nunmehrigen unmittelbaren Besitzer haben mag, ist hierfür unerheblich. Auch die Voraussetzungen des Selbsthilferechts gemäß § 229 BGB liegen ersichtlich nicht vor, da obrigkeitliche Hilfe (vor allem durch Arrest und einstweilige Verfügung, vgl. Palandt/Ellenberger, BGB,
die Klausel hinsichtlich der Kostentragung nicht klar und verständlich ist. Das sog. Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Dabei gebieten Treu und Glauben auch,
die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307, Rn. 21; Bamberger/Roth/Schmidt, Beck‘scher Onlinekommentar BGB, § 307, Rn. 43). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt,
die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden,
für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Formularbestimmung genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH NJW 2007, 1198 ff., veröffentlicht in juris, Rn. 41). Dabei ist es allerdings unschädlich,
die Länge der im Einzelfall zu setzenden Nachfrist nicht konkret bestimmt ist, sondern lediglich eine angemessene Nachfrist angeordnet werden muss. Der Verwender einer Klausel darf aus der Gesetzessprache grundsätzlich unbestimmte Rechtsbegriffe übernehmen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73., § 107, Rn. 22). Der Begriff der Angemessenheit einer Frist wird vom Gesetz an mehreren Stellen selbst verwendet (§§ 281 , 323 BGB) und unterliegt der richterlichen Ausgestaltung. Aus Transparenzgesichtspunkten ist es jedoch unzulässig,
die Klausel Nr. 12.3 dem Bewohner oder seinen Erben die Kosten der Einlagerung auferlegt, ohne
der anfallende Kostenaufwand für den Bewohner/Erben abschätzbar oder eingegrenzt ist. Eine Begrenzung auf die objektiv erforderlichen oder üblichen Kosten (vgl. §§ 304 , 693 BGB, 354 HGB) enthält die Klausel nicht; die tatsächliche Höhe ist damit in das Belieben der Beklagten gestellt und eröffnet ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume (zu einer hinreichend formulierten Lagerkostenklausel BGH NJW 2007, 1198 ff., veröffentlicht in juris, Rn. 43). 4. Ähnlich wie bei Wettbewerbsverstößen besteht bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Es liegt im Wesen allgemeiner Geschäftsbedingungen,
sie in einer Vielzahl von Fällen, also wiederholt verwendet werden, wie sich bereits aus der gesetzlichen Definition in § 305 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind, wie im Wettbewerbsrecht, strenge Anforderungen zu stellen (OLG Hamm NJW-RR 1986, 927 ff., veröffentlicht in juris, dort Rn. 121). Hierzu hat die Beklagte nicht vorgetragen, so
es bei der Vermutung verbleibt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.