G - i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bzw. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 i.V.m. § 52 Absatz 3 EStG. Die Klägerin ist eine 1984 in A gegründete Gesellschaft, deren Geschäftszweck der Handel und die Herstellung von Rohstoffen, Chemikalien und Verpackungen sowie Beratung, Anbahnung und Vermittlung von Handelsgeschäften, insbesondere der Handel mit Produkten für die Landwirtschaft und von Rohstoffen für die Industrie sowie die Lieferung von Maschinen aus den vorgenannten Produktbereichen ist. Seit dem Jahr 2008 trägt sie ihren jetzigen Namen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsakte sowie das Handelsregister B des Amtsgerichtes F (HRB 1) verwiesen. Die Klägerin gehört zu der französischen Unternehmensgruppe K, K Inc. in H. Ihre unmittelbare Anteilseignerin war im Streitzeitraum die Firma C International S.A. in H. Sie selbst unterhielt seit dem ... Oktober 1997 eine Vertriebs-Betriebstätte in Österreich, die zum ... August 2005 entgeltlich auf die Firma D ...-Produktions- und Handels-GmbH in G übertragen wurde. Die Erwerberin gehört unstreitig zum gleichen Konzern wie die Klägerin. Die Betriebstätte in Österreich und die inländischen Betriebstätten der Klägerin erzielten in den hier interessierenden Jahren zwischen 1997 und 2005 folgende Ergebnisse: Jahr Gewinn Insgesamt Betriebstättengewinn Österreich Gewinn ohne Betriebstätte Österreich 1997 -50.752,88 DM -77.248,61 DM 26.495,73 DM 1998 -727.103,61 DM -348.506,65 DM -378.596,96 DM 1999 51.002,45 DM -11.831,03 DM 62.833,48 DM 2000 7.486,40 DM 2.056,51 DM 5.429,89 DM 2001 13.498,71 € -39.104,31 € 52.603,02 € 2002 22.896,68 € -5.416,52 € 28.313,20 € 2003 179.933,42 € -153.944,21 € 333.877,63 € 2004 -137.288,03 € -188.333,99 € 51.045,96 € 2005 13.777,95 € 1.081,20 € 12.696,75 € Die in den Jahren 1997 und 1998 erzielten Verluste der österreichischen Betriebstätte betrugen umgerechnet 39.496,59 €
Lage der Akten unterblieben die
G i.d.F. für die Jahren 1997 und 1998 vorzunehmenden Feststellungen der Hinzurechnungsbeträge. Auch für die Jahre 1999 bis 2005 kam es zunächst nicht zur Anwendung der
G zunächst bis zum Jahr 2008 anzuwendenden Regelungen des § 2a Abs. 3 Sätze 3, 5 und 6 EStG. Es unterblieben daher sowohl die
G in den Jahren 2000 und 2005 vorzunehmenden Hinzurechnungen im Hinblick auf die geringfügigen Gewinne der österreichischen Betriebstätte als auch die weiterhin erforderlichen Feststellungen
G. Letztlich unterblieb auch die
prüfung zur Körperschaftsteuer veranlagt und diese mit 6.012 € festgesetzt. Aus dem der Steuererklärung beigefügten Jahresabschluss zum
G unterblieben waren und daher seines Erachtens die Feststellungen für 1997 bis 2004
zuholen und im Jahr 2005 eine Hinzurechnung
G im Umfang von 216.633,73 € vorzunehmen seien. Unter dem 17. Oktober 2008 ergingen daraufhin rechnerisch unstreitige Feststellungen
G über: 1997 39.496,59 € 1998 217.685,21 € 1999 217.685,21 € 2000 216.633,73 € (Verrechnung 1.051,48 € Gewinn öst. Betriebstätte) 2001 bis 2004 jeweils 216.633,73 € 2005 0 €. Dies führte zu dem
2 der Abgabenordnung - AO - geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom
G nur noch im Verhältnis zu Drittstaaten, nicht aber zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie im Streitfall Österreich, anzuwenden seien. Aus dieser Rechtslage ergebe sich ein Anspruch auf folgende Feststellungen, die von den unstreitigen, nicht angegriffenen und daher bestandskräftigen (Verlust-) Feststellungen für die Jahren 1997 und 1998 aus zu berechnen seien: 1997 39.496,59 € 1998 217.685,21 € 1999 223.734,32 € (Erhöhung um 6.049,11 € Verlust öst. Betriebstätte) 2000 222.682,84 € (Verrechnung mit 1.051,48 € Gewinn öst. Betriebstätte) 2001 261.787,15 € (Erhöhung um 39.104,31 € Verlust öst. Betriebstätte) 2002 267.203,67 € (Erhöhung um 5.416,52 € Verlust öst. Betriebstätte) 2003 421.147,88 € (Erhöhung um 153.944,21 € Verlust öst. Betriebstätte) 2004 609.481,87 € (Erhöhung um 188.333,99 € Verlust öst. Betriebstätte) 2005 608.400,67 € (Verrechnung mit 1.081,20 € Gewinn öst. Betriebstätte)
dem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass s.E. das BMF-Schreiben die Anwendung des § 2a Abs. 1 EStG betreffe, die hier streitbefangenen Feststellungen jedoch
G erfolgt seien, erläuterte die Klägerin ihre gegenteilige Rechtsansicht. Da § 2a Abs. 3 EStG letztmalig für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden gewesen sei, müsse das BMF-Schreiben als Vorwegnahme der späteren Gesetzesänderung des § 2a EStG verstanden werden und könne nicht ausschließlich auf § 2a Abs. 1 EStG bezogen werden. Das BMF-Schreiben sei zu negativen ausländischen Einkünften ergangen und enthalte die unmissverständliche Anweisung, die Regelungen ausschließlich auf Drittstaaten anzuwenden. Außerdem sei zu prüfen, ob vor Erlass der Feststellungsbescheide Feststellungsverjährung eingetreten sei. Der Beklagte wies daraufhin die Einsprüche mit verbundener Einspruchsentscheidung vom 13. November 2009 als unbegründet zurück. Die vorgenommenen Feststellungen seien durch § 2a Abs. 4 EStG in Verbindung mit der Übergangsvorschrift in § 52 Absatz 3 EStG vorgeschrieben. Der Durchführung der Feststellungen stehe auch nicht die Feststellungsverjährung entgegen.
5 AO könne eine gesonderte Feststellung auch
Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sei. Dies gelte gem. § 2a Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG allerdings nur, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellungen pflichtwidrig unterlassen habe. Da unstreitig die Festsetzungsverjährung für die Körperschaftsteuer 2005 im Oktober 2008 noch nicht eingetreten sei und er trotz der beantragten und durchgeführten Verlustverrechnung in den Jahren 1997 und 1998 die Feststellungen pflichtwidrig unterlassen habe, hätten die Feststellungen im Jahr 2008 noch
geholt werden können. Die Aufhebung der einschlägigen Regeln des § 2a Absätze 3 und 4 EStG ab dem Jahr 1999 habe dazu geführt, dass
einem DBA steuerfreie gewerbliche Verluste im Inland nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Regelungen des § 2a Absätze 1 und 2 EStG einschließlich der infolge der Rechtsprechung des EuGH geänderten Fassung seien im Streitfall nicht anzuwenden, da das vorrangige DBA die Berücksichtigung der negativen österreichischen Einkünfte ausschließe. Die Regelungen über den Progressionsvorbehalt fänden bei der Klägerin als Kapitalgesellschaft keine Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Klage. Hinsichtlich der hier nicht angefochtenen Feststellungen 1997 und 1998 bzgl. der unstreitig mit den Gewinnen aus der deutschen Betriebstätte verrechneten Verluste der österreichischen Betriebstätte sowie der korrespondierenden Hinzurechnung im Jahr der Veräußerung der Betriebstätte in Österreich
der Rechtsprechung des EuGH insbesondere in dem Verfahren Marks & Spencer (Urteil vom
versteuerung in 2005 - kein Mal berücksichtigt worden sei. Insbesondere seien auch bei dem Erwerber die Betriebstättenverluste nicht steuerlich berücksichtigt worden. Im Fall der Veräußerung einer Betriebstätte liege eindeutig ein Fall der Finalität von Verlusten vor. Die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten verkennen
Überzeugung der Klägerin die Aussagen des EuGH. Hinsichtlich des Umgehungsverdachtes des Beklagten betont sie erneut, eine doppelte Geltendmachung von Verlusten sei weder möglich gewesen noch erfolgt. Die zuständige österreichische Finanzbehörde sei ebenso bezeichnet worden wie die Steuernummer der Erwerberin. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch hinsichtlich der Feststellung zum 31. Dezember 2005 eine Beschwer gegeben. Insoweit verweist sie auf die beiden parallelen Klagen. Trotz Hinweis des Senats, dass das materielle Begehren insoweit auf eine Feststellung der
Verrechnung mit dem Gewinn 2005 verbleibenden Verluste
G ziele, über das der Senat im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden könne, hält die Klägerin an ihrem dahingehenden Begehren fest. Auch
Erörterung des Regelungsmechanismus des § 2a EStG im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem Hinweis, im vorliegenden Verfahren könne - ungeachtet der im Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2005 zu klärenden Frage der Berücksichtigung finaler Verluste der früheren österreichischen Betriebstätte - nur über die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Feststellungen entschieden werden, hält die Klägerin daran fest, zum Zwecke der Sicherstellung der Berücksichtigung der gesamten in Österreich erlittenen Verluste, müssten diese zunächst
G festgestellt werden. Die Klägerin beantragt, die Feststellungsbescheide vom
DBA 1954 habe in den Jahren 1997 und 1998 Österreich das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der österreichischen Betriebstätte gehabt. Folgerichtig hätte der Bundesrepublik Deutschland
1 DBA 1954 kein Besteuerungsrecht zugestanden. Die in den Jahren 1997 und 1998 angefallenen Verluste der österreichischen Betriebstätte hätten daher nur
G in der in diesen Jahren geltenden Fassung bei der deutschen Besteuerung berücksichtigt werden können. Dies sei unstreitig geschehen. Mit dem Inkrafttreten des DBA 2000 im Jahr 2002 hätten die vertragschließenden Staaten im Rahmen eines Protokolls zu dem DBA 2000 Sonderregelungen hinsichtlich der Anwendung des § 2a EStG getroffen. Danach unterblieben u. a. ab der Veranlagung 1994 Zurechnungen gem. § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG. Die Regelungen seien jedoch nur insoweit wirksam, als dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Verluste führe (Protokollnotiz 12 zu Art. 24 des DBA 2000). Die Sonderregelung sei im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig, da die
versteuerung
G i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG erfolge, der in dem Protokoll zum DBA 2000 nicht genannt worden sei. Dies führe entsprechend der vorgenommenen Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2005 zur
versteuerung im Jahr der Veräußerung der Betriebstätte. Selbst wenn man - entgegen seiner Auffassung - annehme, Abschnitt 12 des Protokolls zu dem DBA 2000 erfasse auch die Hinzurechnung
G, fehle es an einem
weis der Klägerin, dass ein Verzicht auf die Hinzurechnung der Verluste
G durch die deutsche Verwaltung nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Verluste z. B. durch die Erwerberin, die österreichische Schwestergesellschaft der Klägerin, führe. Grundsätzlich sei die Regelung in § 2a Abs. 3 EStG europarechtskonform, wie sich aus der EuGH-Entscheidung in der Sache Krankenheim Ruhesitz am Wannsee - Seniorenheimstatt (Urteil vom 23. Oktober 2008, C-157/07 , Slg. 2008, I-08061) ergebe. Zwar würden in den Fällen des § 2a Abs. 4 EStG keine bereits erwirtschafteten Gewinne hinzugerechnet. Durch die Veräußerung der Betriebstätte würden jedoch ggf. später zu erzielende Gewinne der
versteuerung in Deutschland entzogen. Ohne die zwingende
versteuerung der abgezogenen Verluste zum Zeitpunkt der Veräußerung bestünde die Möglichkeit, eine
versteuerung z. B. durch Ansatz eines niedrigen Verkaufspreises oder andere Gestaltungen zu umgehen. Um eine doppelte Verlustnutzung zu verhindern, sei eine Hinzurechnung gerechtfertigt. Zu den Einkünften der Klägerin aus den Jahren 1999 bis 2005 aus der österreichischen Betriebstätte verweist der Beklagte zunächst erneut auf Art. 4 Abs. 1 DBA 1954 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 DBA 1954 sowie auf die ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwendenden Art. 7 Abs. 1 und 23 DBA
inzwischen gesicherter Rechtsprechung des EuGH die Niederlassungsfreiheit des AEUV nicht so verstanden werden könne, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären ihre Steuervorschriften auf die Vorschriften anderer Mitgliedstaaten abzustimmen, könne Deutschland ungeachtet der Regelungen in Österreich nicht verpflichtet sein, die Verluste der österreichischen Betriebstätte endgültig steuerlich zu berücksichtigen. Auch die Aufgabe der ausländischen Betriebstätte führe nicht zwingend dazu, da es der Klägerin möglich sei jederzeit eine neue Betriebstätte in Österreich zu eröffnen, von deren Gewinnen der Verlust abgezogen werden könne. Entgegen der Auffassung des BFH in dem Verfahren zum Aktenzeichen I R 107/09 sei die Frage der Behandlung eines Falles mit der Einstellung einer ausländischen Betriebstätte bisher durch den EuGH nicht geklärt. Der BFH könne die erforderliche Auslegung der einschlägigen Regelungen des Europarechtes durch den EuGH nicht ersetzen. Auch sei die Entscheidung des BFH in sich widersprüchlich, da er selbst davon ausgehe, dass die "Endgültigkeit" später wieder entfallen könne. Die Annahme, der Gesetzgeber habe mit § 2a Abs. 4 EStG a.F. bereits Fälle der Finalität im Sinne der neueren Rechtsprechung des EuGH regeln wollen, werde nicht geteilt. Das Problem sei im Zeitpunkt der Gesetzgebung noch gar nicht bekannt gewesen. Auch würde eine derartige Auslegung dazu führen, dass wesentliche Teile des als Steuerstundungsregelung konzipierten § 2a EStG ins Leere gelaufen wären. Insbesondere bei international tätigen Konzernen laufe die Rechtsprechung des BFH praktisch auf ein Wahlrecht hinaus, wann und wo Verluste anfallen sollten, da durch ggf. unentgeltliche Übertragung von Betriebstätten die Zuordnung gestaltet werden könne. Auch im Fall der Klägerin sei nicht ausgeschlossen, dass die Übertragung der Betriebstätte innerhalb des Konzerns der Vermeidung der Hinzurechnung von möglichen Gewinnen
G gedient habe. Aus der Änderung des § 2a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 ergäben sich keinerlei Folgerungen für die Streitjahre. Die Klage hinsichtlich der Feststellung gemäß § 2a Abs. 3 EStG zum
G voraussetzt (vgl. dazu BFH-Urteil vom
G i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 3 und 5 EStG ist in den hier betroffenen Streitjahren ein
G trotz der unstreitigen Freistellung durch die Doppelbesteuerungsabkommen 1954/2000 auf Antrag ein bei der inländischen Besteuerung berücksichtigter Betriebstättenverlust der Jahre bis einschließlich 1998 aus einer ausländischen Betriebstätte gesondert festzustellen. Der alleinige Zweck einer derartigen Feststellung liegt darin, sicherzustellen, dass die
G u. U. gebotene Hinzurechnung erfolgen kann. Dabei ist der Feststellungsbescheid bindend für die Höhe der Hinzurechnung etwaiger Gewinne aus der ausländischen Betriebsstätte (vgl. Frotscher, EStG, Stand: September 2011, § 2a Rdnr. 124; Probst in Flick/ Wassermeyer/ Baumhoff/ Schönfeld, Außensteuerrecht, Stand: September 2013, § 2a EStG Rdnr. 556; Wagner in Blümich, EStG, Stand: August 2013, § 2a Rdnr. 151; Heinicke in Schmidt, EStG, 32. Auflage, 2013, § 2a Rdnr. 57; zu den Besonderheiten bei Betriebstätten von Personengesellschaften vgl. BFH-Urteil vom 28. November 2007 I R 95/07, BFH/NV 2008, 1097 m.w.N.).
nationalem deutschen Steuerrecht kann die Feststellung höherer Verluste demnach ausschließlich
teilige Folgen für die Klägerin zeitigen, da sie nur die Möglichkeit, zumindest aber das Risiko einer höheren Hinzurechnung für den Fall der Verwirklichung eines Hinzurechnungstatbestandes im Sinne des § 2a EStG i.V.m. § 52 EStG ‑ hier also die Veräußerung der Betriebstätte - schafft. Für eine derartige Klage mit dem Ziel einer Veränderung der angefochtenen Steuer oder Besteuerungsgrundlage ausschließlich zum
teil der Klägerin fehlt grundsätzlich die Klagebefugnis. Es gilt insoweit, dass eine Klage mit dem Begehren, eine höhere Steuer festzusetzen unzulässig ist. Allerdings kann auch eine zu niedrige Steuerfestsetzung eine Beschwer auslösen, wenn die Festsetzung sich in bindender Weise auf einem anderen rechtlichen Gebiet ungünstig auswirkt, weil der Regelungsgehalt des Steuerbescheids ausnahmsweise über die bloße Steuerfestsetzung hinausreicht (von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., § 40 Rdnr. 87; Braun in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 40 Rdnr. 264; BFH-Beschluss vom 27. August 2008 I B 221/07 , BFH/NV 2008, 2037; BFH, BStBl II 2010, 72 ). Gleiches gilt dem Grunde
für Feststellungsverfahren. Auch insoweit ist anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger nur ausnahmsweise bei einer Feststellung durch einen zu niedrigen Gewinnanteil in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn sich die Feststellung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann oder die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich bereits in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zum
teil des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (vgl. BFH-Beschluss vom
teiligen) Hinzurechnung vorsieht, der Rechtsstreit aber die Frage betrifft, ob und gegebenenfalls inwieweit nationale Rechtsvorschriften wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht der Europäischen Union, hier Art. 49 ff. AEUV, unanwendbar bleiben oder ggf. im Rahmen einer normerhaltenden Auslegung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. August 2006 I R 31/01 , BFHE 214, 496 , BStBl II 2007 838) europarechtskonform angewendet werden müssen. Insoweit muss es
Überzeugung des Senats für die Zulässigkeit einer Klage hinreichend sein, dass
Überzeugung der Klägerin die Feststellung der höheren Verluste der österreichischen Betriebsstätte die Voraussetzung für deren Berücksichtigung im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung 2005 und der Feststellung der verbleibenden Verluste
G i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG ist. Bei einer derartigen Rechtssituation mit möglicherweise einander widersprechenden Normbefehlen auf der Ebene des nationalen (deutschen) Rechtes einschließlich des DBA und des Rechtes der Europäischen Union sowie ungeklärtem Streit, wie eine solche Divergenz gegebenenfalls aufzulösen sei, kann dem Steuerpflichtigen eine Klagebefugnis nicht abgesprochen werden. Dies gilt hier umso mehr, als hinsichtlich der teilweise vergleichbaren Frage der Notwendigkeit einer vorherigen Feststellung ausländischer Verluste
G die Rechtsprechung des BFH nicht einheitlich erscheint (vgl. BFH-Urteil vom
dem Vorbringen der Klägerin muss der in der österreichischen Betriebsstätte angefallene Verlust als so genannter finaler Verlust im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2005 wie ein inländischer Verlust Berücksichtigung finden. Danach ist aber auch
dem Vorbringen der Klägerin zum 31. Dezember 2005 eine Feststellung gemäß § 2a EStG nicht mehr durchzuführen, da der Verlust teilweise durch Verrechnung mit den positiven Einkünften der Klägerin im Inland verbraucht würde und im Übrigen
G i.V.m. § 10d EStG festzustellen wäre (vgl. BFH-Urteil vom
G. Denn mit Eintritt des
versteuerungstatbestandes gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG verbleibt auch bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Klägerin kein weiterer Betrag, der
dieser Sondervorschrift festgestellt werden könnte. II. Die Klage ist - aber auch soweit sie zulässig ist - unbegründet. 1. Dabei ist hier in Anbetracht der Besonderheiten der Antragstellung darauf hinzuweisen, dass der Senat
1 Satz 2 der FGO an das im Antrag konkretisierte Begehren der Klägerin gebunden ist. Über ein dergestalt bestimmtes Begehren darf das Finanzgericht nicht hinausgehen (vgl. z.B. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2011, § 96 FGO Rdnr. 95 ff.; Lange in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, AO/FGO, Stand: Juli 2013, § 96 FGO Rdnr. 173 ff.). Im vorliegenden Verfahren ist es dem Senat daher verwehrt über die Frage einer eventuellen Minderung der festgestellten Verluste insbesondere im Hinblick auf Abschnitt 12b des Schlussprotokolls zu Art. 24 DBA Österreich 2000 zu entscheiden. 2. Die Klägerin hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Feststellung höherer Verluste als in den angefochtenen, unter dem 17. Oktober 2008 ergangenen, Feststellungsbescheiden
G auf den
G nicht. Die Voraussetzungen für die denkbare Feststellung derartiger Verluste sind mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 1999 durch die Gesetzesänderung entfallen. § 2a Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG sind mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 bzw. durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 aufgehoben worden. § 2a Abs. 3 Sätze 3, 5 und 6 EStG sind seither nur noch in Verbindung mit der Fortgeltungsregelung in § 52 Absatz 3 EStG anwendbar. Danach besteht seit dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr die Möglichkeit, für Verluste ausländischer Betriebstätten, für die - wie im Streitfall -
einem DBA mit Freistellungsmethode nicht der Bundesrepublik Deutschland, sondern dem Betriebstättenstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen ist, auf Grund einseitigen Gestattung durch die Bundesrepublik einen Antrag auf (vorläufige) Berücksichtigung der Verluste in Deutschland zu stellen (Wegfall des § 2a Absatz 3 Sätze 1 und 2 EStG; vgl. Wagner a.a.O. Rdnr. 152; Probst a.a.O. Rdnr. 455; Gosch a.a.O. Rdnr. 50, 54). Da nur die
G abgezogenen Beträge der Hinzurechnung unterliegen konnten, waren auch nur sie
G festzustellen. Da Verluste aus ausländischen Betriebsstätten deutscher Steuerpflichtiger - hier der Klägerin - aus den Jahren ab 1999 daher wegen der Gesetzesänderung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für eine Hinzurechnung in Betracht kamen und die Besteuerung späterer Gewinne in der jeweiligen ausländischen Betriebsstätte durch das einschlägige DBA ausgeschlossen war, hat der deutsche Gesetzgeber zu Recht keine Regeln über die Feststellung derartiger Betriebstättenverluste getroffen, sondern nur Regeln über die Fortschreibung bis zum Jahr 1998 angefallene Verluste. Die Aufhebung der früheren Regelung in § 2a Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG ist auch verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Probst a.a.O. Rdnr. 429.1 m.w.N.; vgl. auch Grundsatzbeschluss des BVerfG zur Rückwirkung belastender Steuergesetze vom
G i.V.m. § 10d EStG zu erfolgen. Eine vorherige Feststellung
G i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG wäre keinesfalls erforderlich. Selbst wenn man die Entscheidung des BFH vom 24. Februar 2010 ( IX R 57/09 , BFH/NV 2010, 1017) so verstünde, dass eine Berücksichtigung in Österreich erlittener Verluste bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer im Streitjahr 2005 (Gegenstand des Parallelverfahrens 13 K 3906/09 ) eine vorherige Feststellung der in den Vorjahren erlittenen Verluste gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG voraussetzt, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da - wie bereits mehrfach dargelegt - Feststellungen
G nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Den einschlägigen Entscheidungen des EuGH zu den so genannten finalen Verlusten und ihrer Bedeutung für die Anwendung der heutigen Art. 49 ff. und 63 ff. AEUV (vgl. insbesondere Urteile vom
G, die konzeptionell nur für die kompensatorische Berücksichtigung von Gewinnen zum Ausgleich zuvor berücksichtigter Verluste gedacht sind. Auch die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Verpflichtung des Beklagten aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH vorgetragen. Auch die einschlägige Literatur (vgl. z.B. Gosch a.a.O. Rdnr. 5b; Frotscher a.a.O. Rdnr. 57; Probst a.a.O. Rdnr. 433, 436.1; von Brocke/Auer, Praxisrelevante Probleme im Zusammenhang mit dem Abzug finaler ausländischer Betriebstättenverluste, DStR 2011, 57) geht im Anschluss an die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2010, 1744 im Wesentlichen einhellig davon aus, dass eine vorherige Feststellung später final werdender ausländischer Betriebstättenverluste nicht erforderlich ist. Andere Gründe, die zu einer Verpflichtung des Beklagten, die Verluste der Klägerin aus ihrer österreichischen Betriebstätte in den Jahren 1999 und 2001 bis 2004
G festzustellen, führen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem Doppelbesteuerungsabkommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist im Streitfall nicht zuzulassen. Die Rechtslage
deutschem Einkommensteuergesetz (§§ 2a , 52 EStG) und dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich (Art. 7, 23, 24 des DBA, Protokollnotiz 12b zu Art. 24 des DBA) ist hinsichtlich des hier verfolgten Begehrens der Klägerin eindeutig und betrifft außerdem ausgelaufenes Recht.
Überzeugung des Senats verstößt diese Gesetzeslage eindeutig im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 , C.I.L.F.I.T. , Slg. 1982, 3415 ) nicht gegen die Vorgaben des AEUV. Permalink: http://openjur.de/u/741860.html Kommentare
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