auch § 6 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Das Filmwerk "D. M. 2. Teil" sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Der BPjM stehe weder ein Verbreitungsrecht
G) noch ein Vervielfältigungsrecht
G zu. Die Urheberrechtsschranke des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG sei insoweit nicht einschlägig, da die Vervielfältigung durch die BPjM nicht "zum eigenen Gebrauch" der Bundesprüfstelle erfolgen würde. Überdies würde es zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen, wenn die Bundesprüfstelle auf Antrag jedes Bürgers
gerade unbegrenzt Vervielfältigungsstücke jugendgefährdender Medieninhalte verbreiten wurde. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die BPjM mit Widerspruchsbescheid vom
M komme insbesondere kein Verbreitungsrecht
G zu. Der Verweis des Klägers auf § 53 UrhG gehe fehl. Denn insoweit handele es sich lediglich um eine Schrankenregelung für Vervielfältigungshandlungen, hingegen nicht für Verbreitungshandlungen
G. Die von dem Kläger vertretene Auffassung, es gehe nicht um den "eigenen Gebrauch" der Bundesprüfstelle als vervielfältigende Stelle, sondern um den "eigenen Gebrauch" des Privatsammlers, der die Kopie begehre, sei nicht vertretbar und würde zu absurden Ergebnissen führen, da dann jede Person, die im Besitz eines urheberrechtlich geschützten Films sei, unbehelligt als private Kopieranstalt Kopien herstellen und Sammlern "für den eigenen Gebrauch" überlassen könnte. Die BPjM werde vorliegend auch nicht nur mit einem maschinellen Kopiervorgang, sondern mit der Durchführung eines IFG-Antragsverfahrens befasst. Der Kläger verkenne weiterhin auch, dass § 3 Nr. 2 IFG vorliegend einer Herausgabe des sexuell orientierten, jugendgefährdenden Unterhaltungsfilms ebenfalls entgegenstehe. Der Jugendschutz sei ein Belang der öffentlichen Sicherheit im Sinne des IFG. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des sexuell orientierten, jugendgefährdenden Filmmaterials durch die BPjM zu, auch wenn sich das begehrte Filmwerk bislang nicht in seiner Privatsammlung befinde und er es sich auch auf sonstigem Wege nicht beschaffen könne. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Gründe Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 13. Februar 2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann beanspruchen, dass die Beklagte ihm eine Kopie des indizierten Videofilms "D. M. 2. Teil" überlässt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist eine Behörde im Sinne dieser Norm. Bei dem streitgegenständlichen Film handelt es sich um eine amtliche Information im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 IFG.
1 IFG erfasst der Begriff der amtlichen Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Herkunft der Information in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine amtliche Aufzeichnung liegt auch vor, wenn die Information von einem Dritten übermittelt wurde und von der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet wird. Zu den bei einer Behörde vorhandenen amtlichen Informationen gehören daher beispielsweise auch Mitteilungen oder Antragsunterlagen privater Dritter. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2011, 1012; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2012 - 2 K 177.11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 25. November 2005 - 27 K 6171/03 -, juris; Schoch, IFG, § 2 Rn. 35 ff. Der streitgegenständliche Videofilm wird von der BPjM zu amtlichen Zwecken aufbewahrt. Die BPjM hat
den §§ 17 ff. des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom
SchG sind in die Liste Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, aufzunehmen.
SchG sind Medien aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen, und verliert eine Aufnahme in die Liste
Ablauf von 25 Jahren ihre Wirkung. Für Klagen gegen eine Entscheidung der BPjM, ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist gemäß § 25 Abs. 1 JuSchG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Es liegt auf der Hand, dass jede Bewertung, ob ein Film (noch) als jugendgefährdend einzustufen ist, voraussetzt, dass die BPjM Zugriff auf das Filmmaterial hat, um von dessen Inhalt Kenntnis nehmen zu können. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, bildet der streitgegenständliche Film die Grundlage für die Bewertungsentscheidung der BPjM. Obwohl es sich um ein Unterhaltungsmedium handelt, dient das Filmexemplar der BPjM daher nicht zur Unterhaltung, sondern zu amtlichen Zwecken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es dabei rechtlich nicht von Bedeutung, ob die Indizierungsentscheidung durch ein pluralistisch besetztes Gremium getroffen wird. Es kommt
dem Gesetz nur darauf an, ob die Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient, nicht aber auf die interne Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums. Vgl. zur behördlichen Tätigkeit der pluralistisch besetzten Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
3 IFG abgelehnt werden. Die Beteiligten haben übereinstimmend vorgetragen, dass der Film schon seit mehreren Jahren vergriffen ist und vom Kläger nicht auf andere Weise beschafft werden kann. Dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang steht auch nicht der Schutz des geistigen Eigentums
Die begehrte Herausgabe einer Kopie des Films verletzt nicht das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung und Verbreitung
G) vom
G erlaubt. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen Gebrauch herstellen zu lassen, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt und eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG nicht nur für die bloße Vervielfältigung eines Werkes, sondern schließt auch dessen Weitergabe an einen Dritten ein. Die Regelungen der § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sollen es gerade ermöglichen, leichteren Zugriff auf Werke zu erhalten, über die der Betreffende selbst nicht verfügt. Eine Vervielfältigung "zum eigenen Gebrauch" liegt daher auch dann vor, wenn die Kopie auf Veranlassung des Bestellers durch den Besitzer des Werks hergestellt und dann an den Besteller versandt wird. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom
dem IFG
kommt. Dass der Kläger den Film nicht weitergeben, sondern zum eigenen Gebrauch besitzen will, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte eine ausschließlich analog nutzbare Kopie des Videofilms nicht herstellen könnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dieses Ergebnis auch nicht dazu, dass jede Person, die im Besitz eines urheberrechtlich geschützten Films ist, unbehelligt als private Kopieranstalt Kopien herstellen und Sammlern "für den eigenen Gebrauch" überlassen kann. Denn die Ausnahme des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b) UrhG greift nur, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang wird auch nicht durch § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Zwar gehört auch der Jugendschutz zu den von § 3 Nr. 2 IFG geschützten Belangen der öffentlichen Sicherheit. Doch werden Belange des Jugendschutzes durch die Abgabe eines indizierten Films an einen Erwachsenen nicht berührt. Eine mittelbare Gefährdung des Jugendschutzes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil jedes Filmexemplar stets eine gewisse Gefahr mit sich bringt, unbeabsichtigt in den Besitz von Minderjährigen zu gelangen. Zwar sind grundsätzlich alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu berücksichtigen, die einmal aus der Hand gegebenen Informationen zu nutzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 -, NVwZ 2010, 321
dem der Vertrieb jugendgefährdender Filme im Übrigen grundsätzlich zulässig ist, nicht zu vereinbaren. Andere Ausschlussgründe sind von der Beklagten weder substantiiert vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Der Schutz personenbezogener Daten
IFG wird vorliegend durch das von § 6 Satz 1 geschützte Urheberrecht überlagert, da die einmal erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung fortwirkt. Der Antrag des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Motiv des Antragstellers für die gewünschte Kenntnisnahme von amtlichen Informationen ist im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG unbeachtlich. Vgl. Schoch, IFG, § 1 Rn. 19; BTDrucks 15/4493, S. 7. Die vom Kläger gewählte Art des Informationszugangs - Aushändigung einer ausschließlich analog nutzbaren (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO) Kopie - ist von § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG gedeckt. Eine mögliche Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der BPjM wäre weder mit einem deutlich geringeren Verwaltungsaufwand verbunden, noch urheberrechtlich geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 , 711 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/741862.html Kommentare
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