G in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer "Energiesparlampe für Strahler ..." an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat. 2.
G - mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ... - in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, ",wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer "Energiesparlampe für Strahler ..." an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Gründe I. Die Klägerin ist ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen, das im Jahr 2005 als "Rücknahmesystem von LED- und Gasentladungslampen von führenden Lichtherstellern" gegründet wurde. Sie verfolgt den Zweck, ihren Gesellschaftern und anderen Systemteilnehmern ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System zur Rücknahme von Beleuchtungskörpern anzubieten, um ihre gesetzlichen und ethischen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Herstellerverantwortung zu erfüllen. Ihre Tätigkeit zielt auf die optimierte Sammlung ausgedienter Beleuchtungskörper und deren fachgerechte Entsorgung ab, um so zum Schutz der Umwelt und zur Schonung von Ressourcen beizutragen. Die Klägerin führt deutschlandweit mit ca. 10.000 Sammelstellen die Rücknahme von Gasentladungslampen (z. B. Energiesparlampen und Leuchtstofflampen) sowie LED-Lampen über kommunale Wertstoffhöfe, Vertrags-Sammelstellen und durch die direkte Abholung bei Großverbrauchern durch. Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern. Die Klägerin ließ durch eine Testkaufagentur einen Testkauf bei dem Weiterverkäufer B in B2 durchführen. Gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) erwarb die Testkäuferin eine "Energiesparlampe für Strahler ...". Dieses Produkt, das der Weiterverkäufer bei der Beklagten erworben hatte, trägt die Bezeichnung "ZAZ" (Anlage LL 2). In dem von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (G2) geführten Verzeichnis der registrierten Hersteller ist eine solche Marke nicht enthalten, wohl aber eine Marke "ZAZO" (Anlage LL 4). Die erworbene Energiesparlampe ist zudem nicht so gekennzeichnet, dass ihr Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage LL 7) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie rügte, die Beklagte vertreibe Beleuchtungskörper mit der Kennzeichnung "ZAZ", ohne dass dafür eine wirksame und ordnungsgemäße Registrierung vorliege. Es fehle auch eine Kennzeichnung, aufgrund der sich der Hersteller eindeutig identifizieren lasse. Die Beklagte habe deshalb gegen die Marktverhaltensregelungen des § 6 Abs. 2 ElektroG und des § 7 ElektroG verstoßen. Die Beklagte gab daraufhin unter dem 20.07.2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab (Anlage LL 7): "1. Die Firma C GmbH & Co. KG wird es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € zukünftig unterlassen, die Energiesparlampe für Strahler, ..., die auf der anliegenden Fotokopie abgebildet ist, in Deutschland zu bewerben, anzubieten und/oder zu verkaufen, wenn diese keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthält, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifiziert. 2. Die Firma C wird der Firma D GmbH Auskunft darüber erteilen, von welchem oder welchen Unternehmen die streitgegenständlichen Beleuchtungskörper bezogen wurden, und zwar unter Angabe der genauen Firmierung und der Anschrift und unter Vorlage zumindest einer Rechnung jedes dieser Unternehmen." Die Klägerin hat sodann gegen die Beklagte eine am 15.08.2012 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Arnsberg folgenden Inhalts erwirkt: "Der Antragsgegnerin wird untersagt, 1.
G in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist. 2.
G - mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ... - in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.". Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Arnsberg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 13.09.2012 - 8 O 100/12 - bestätigt (Anlage LL 8). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Senats, dass es an einem Verfügungsgrund fehle, hat die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Die Klägerin hat gemeint, sie selbst habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 6 Abs. 2; 7 S. 1 ElektroG. Als Wettbewerberin der Beklagten sei sie aktivlegitimiert. Die Retourlogistik von Altlampen sei Geschäftszweck der Klägerin. Die Beklagte sei als Herstellerin von Beleuchtungskörpern im Sinne des ElektroG anzusehen und damit nach §§ 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 und Abs. 4 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte zu sammeln und abzuholen. Die Parteien befänden sich hinsichtlich der Retourlogistik in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Es reiche das Bestehen eines mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses aus. So sei es unschädlich, wenn sich das Angebot einer Partei an die Hersteller/Händler wende und das der anderen an die Kunden des Herstellers, solange die Verbraucher als mittelbare "Kunden" des mit den Händlern/Herstellern in direktem Vertragsverhältnis Stehenden angesehen werden könnten. Die Abnehmer von Beleuchtungsmitteln seien in Ansehung der Retourlogistik mittelbare Kunden der Klägerin. Denn sie seien ihrerseits nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte der getrennten Entsorgung zuzuführen und dürften dabei darauf vertrauen, dass die im Kaufpreis enthaltenen Kosten der Entsorgung von der Beklagten abgeführt worden seien. Diese begünstige ihren Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin, indem sie ihren Kunden konkludent die Retourlogistik der Altgeräte anbiete, die ihr hierfür obliegenden Kosten aber der Klägerin aufbürde. Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin des in Rede stehenden Produkts anzusehen. Für die von ihr vertriebenen Beleuchtungskörper habe zum Zeitpunkt des Testkaufs keine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung G2 bestanden, so dass das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 S. 5 i. V. m. S. 2 ElektroG eingreife. Die Beleuchtungskörper wiesen auch keine Herstellerkennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG auf. Die vorgenannten Vorschriften seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Klägerin verfolgt hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die ihren Gesellschaftern zustehenden Unterlassungsansprüche. Sie ist insoweit von acht ihrer Gesellschafter (F GmbH, F2 GmbH, F3 GmbH & Co. KG, F4 GmbH, F5 GmbH, F6 GmbH, F7 GmbH, F8 GmbH) ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagte hat gemeint, die Klageanträge genügten nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil sie ohne Konkretisierung auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Bezug nähmen. Der Begriff "Beleuchtungskörper" sei gesetzlich nicht hinreichend definiert. Im ElektroG fehle auch eine Definition, wann eine Kennzeichnung "dauerhaft" sei. Die Klägerin habe diese Begriffe zudem nicht in ihrer Klageschrift näher eingegrenzt. Es bestehe auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Mit näheren Ausführungen hat die Beklagte geltend gemacht, § 6 Abs. 2 und § 7 S. 1 ElektroG seien keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ferner hat sie darauf hingewiesen, sie und ihr Zulieferer, die G GmbH, seien seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass ihr durch das gerügte Verhalten ein mehr als nur unerheblicher finanzieller Vorteil entstanden sei. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Die Klägerin habe in der Klageschrift die Verletzungshandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend dargelegt. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs 2 ElektroG und § 7 ElektroG begründet. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Da sie - ebenso wie die Beklagte - die Sammlung und Rücknahme ausgedienter Beleuchtungskörper anbiete, bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die genannten Vorschriften des ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Eine Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 2 ElektroG liege unstreitig vor. Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Die diesbezügliche Vermutung sei nicht widerlegt. Die Unterlassungserklärung der Beklagten beziehe sich allein auf den Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG. Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 ElektroG sei sie zu eng gefasst, weil sie sich nur auf den konkret vorgefallenen Wettbewerbsverstoß, nicht aber auf kerngleiche Verletzungsformen beziehe. Die Unterlassungsansprüche seien nicht verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei aufgrund des Einganges des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 ab diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen. Die Hemmung habe bis zum Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 trotz Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ununterbrochen angedauert (§ 204 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 BGB); durch den Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren sei die Verjährung erneut gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO). Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt und § 6 Abs. 2 sowie § 7 S. 1 ElektroG stellten keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie behauptet nun erstmals, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien trotz falscher Etikettierung bei der Stiftung G2 von der Lieferantin, der G GmbH, erfasst worden. Dieses Unternehmen habe auch die Entsorgungsgebühren bezahlt und arbeite mit dem Entsorgungsunternehmen H GmbH zusammen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass 1. im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. die Formulierung "und/oder Importeur" entfällt; 2. im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 1. hinter "... registriert ist" und im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. hinter "eindeutig identifizieren" jeweils eingefügt wird ",wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer "Energiesparlampe für Strahler ..." an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat". Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Weiterhin meint sie, ihre Klageanträge genügten dem Bestimmtheitserfordernis. Eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Sie begehre das umfassende Unterlassen des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper. Eine weitergehende Konkretisierung ihrer Klageanträge könne nicht verlangt werden, ohne ihren Unterlassungsanspruch unzumutbar einzuschränken. Die Klage sei auch begründet. § 6 Abs. 2 ElektroG und § 7 S. 1 ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Klägerin bestreitet schließlich das Vorbringen der Beklagten zu der behaupteten Erfassung der Mengen der in Rede stehenden Artikel und rügt insoweit Verspätung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. 1. Die Klageanträge sind mit den im Senatstermin aufgenommenen Maßgabezusätzen hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich nicht um bloß gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 12 UWG Rn. 2.40). Denn statt des in § 6 Abs. 2 S. 5 und § 7 S. 1 ElektroG verwendeten Begriffs der "Elektro- und Elektronikgeräte" beziehen sich die Klageanträge auf "
G". Zwar ist der Begriff der "Beleuchtungskörper" nicht abschließend gesetzlich definiert (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG). Daraus folgt aber keine mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge. Denn deren hinreichende Bestimmtheit wird durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung gewährleistet. Dadurch wird das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht eingeschränkt. Das Charakteristische - der "Kern" - des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer "Energiesparlampe für Strahler ..." begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper in Verkehr gebracht wurde, ohne dass der Hersteller für die betreffende Marke ordnungsgemäß registriert ist, bzw. dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung steht nicht in Widerspruch zu der Einschränkung des Klageantrags zu 2., die lautet: "mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler ...". Diese Einschränkung berücksichtigt lediglich, dass die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Soweit im Klageantrag zu 2. der im ElektroG nicht definierte Begriff "dauerhaft" genannt ist, steht dies der Bestimmtheit des Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil dessen Sinngehalt hinreichend verständlich ist. Das Adjektiv "dauerhaft" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "einen langen Zeitraum überdauernd, beständig" (Duden "online" (www.duden.de)). Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung mit dem Produkt fest verbunden sein muss und nicht einfach abzulösen sein darf (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 17). Im Übrigen erfolgt eine nähere Spezifizierung des Begriffs durch die Norm DIN EN 50419. 2. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin selbst indes nicht zu. Denn die Parteien sind nicht als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2004, 877 , 878 - Werbeblocker; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 95). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2004, 877 , 878 - Werbeblocker). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte).
G handelt. Energiesparlampen sind Kompaktleuchtstofflampen. Die in Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG geregelte Ausnahme vom Anwendungsbereich des ElektroG ("mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten") gilt für sie nicht (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 2 Rn. 23). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ElektroG) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 der Vorschrift registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 - 7 C 9/09 ). Es kommt somit nicht darauf an, dass die Beklagte und ihr Zulieferer, die G GmbH, seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert sind. Denn auch die identifizierende Angabe der Marke ist konstitutiver Teil der Registrierung (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 6 Rn. 29). Soweit die Beklagte mit der Berufung erstmals geltend macht, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien bei der Stiftung G2 von ihrer Lieferantin erfasst worden, ist das hier unerheblich. Denn dabei handelt es sich um Mengenmeldungen nach § 13 ElektroG, nicht aber um die nach § 6 Abs. 2 ElektroG erforderliche Registrierung. Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe anzusehen. Nach dieser Vorschrift gilt der Vertreiber als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat ein neues Elektrogerät (die betreffende Energiesparlampe) eines nicht in Bezug auf die Marke "ZAZ" registrierten Herstellers zum Verkauf angeboten. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 73; Senat, MMR 2013, 95 ). Die Beklagte hat nicht dargetan, sich vor dem Inverkehrbringen des Produkts in geeigneter Weise - etwa durch Nachfrage beim Hersteller oder Recherche auf der von der Stiftung G2 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG einzurichtenden Internetseite (vgl. Giesberts/Hilf, a. a. O.) - nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Registrierung erkundigt zu haben. Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14 ; Giesberts/Hilf, a. a. O., § 3 Rn. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22 ). Dazu zählt auch das Verbot gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95 ).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.