Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 8. Zivilsenat - vom 4. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 739,23 €. Gründe I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse als im Sinne von § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen die Person anzusehen sind, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Die Klägerin hat einen Internet-Provider nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über die Inhaber von 32 IP-Adressen in Anspruch genommen, über die das von ihr vertriebene Computerspiel "Deus Ex - Human Revolution" unbefugt im Internet angeboten worden war. Zuvor hatte sie gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG eine richterliche Gestattung der Verwendung der für die Erteilung einer solchen Auskunft erforderlichen Verkehrsdaten erwirkt. Nachdem der Internet-Provider der Klägerin die Auskunft erteilt hatte, die Beklagte sei Inhaberin von zwei der 32 - näher bezeichneten - IP-Adressen, forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines bestimmten Betrages zur Abgeltung aller Ansprüche auf. Da die Beklagte lediglich eine - aus Sicht der Klägerin unzureichende - Unterlassungserklärung abgab, erhob die Klägerin gegen sie Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, in dem die Beklagte sich verpflichtete, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klägerin hat die Festsetzung der Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG in Höhe von 739,23 € gemäß § 103 Abs. 2, § 104 ZPO beantragt. Insgesamt hat sie Kosten in Höhe von 856,63 € geltend gemacht und zwar Gerichtskosten von 200 €, Anwaltskosten von 531,40 € und Kosten für die Auskunft des Internet-Providers von 125,23 €. In erster Linie hat die Klägerin die Festsetzung von Kosten in Höhe von 739,23 € begehrt und zwar sämtlicher Gerichtskosten und Anwaltskosten sowie der auf die Auskunft des Internet-Providers über die Beklagte als Inhaberin von zwei von 32 IP-Adressen entfallenden Kosten (2/32 von 125,23 €). Hilfsweise hat sie die Festsetzung von Kosten in Höhe von 53,54 € beansprucht (2/32 der Gesamtkosten). Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, K&R 2013, 810 = ZUM-RD 2013, 639 ). Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, bei den Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG handele es sich nicht um gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattende Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits, die im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden könnten. Die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten seien nicht unmittelbar auf den Rechtsstreit gegen die Beklagte bezogen. Die Klägerin habe die Auskünfte nämlich vor Erhebung der Klage für eine Abmahnung verwendet. Der Grundsatz, dass die Kosten eines Abmahnverfahrens keine notwendigen Kosten eines dem Abmahnverfahren nachfolgenden Rechtsstreits seien, gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall, dass die Aufwendungen des Auskunftsverfahrens nicht der Vorbereitung eines Rechtsstreits, sondern der Vorbereitung einer dem Rechtsstreit vorausgehenden Abmahnung dienten. Die Festsetzung der Kosten des Auskunftsverfahrens im anschließenden Rechtsstreit sei auch nicht prozessökonomischer als eine Geltendmachung dieser Kosten in einem eigenständigen Rechtsstreit. Das Kostenfestsetzungsverfahren sei als schematisiertes Massenverfahren nicht zur Prüfung komplizierter Fragen wie der Berechtigung solcher Kostenforderungen bestimmt und geeignet. Allein aus dem Umstand, dass über eine IP-Adresse Urheberrechte verletzt worden seien, folge nicht, dass der Anschlussinhaber für diese Rechtsverletzungen verantwortlich sei und Abmahnkosten sowie Schadensersatz zu leisten habe. Es sei vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob gegen den Anschlussinhaber ein materieller Anspruch auf Erstattung der Kosten des Auskunftsverfahrens bestehe. Diese Prüfung dürfe nicht durch die pauschale Zuerkennung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs unterlaufen werden. III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin in dem Vergleich, mit dem die Parteien den Rechtsstreit wegen der über zwei IP-Adressen der Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzungen beigelegt haben, verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die - wie etwa Kosten für Detektivermittlungen oder Testkäufe - der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 , GRUR 2006, 439 Rn. 11 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, mwN). 2. Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
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