Angebot vom 10.07.2012 (Anlage B 1 = Bl. 18 f d.A.) und Auftragsbestätigung vom 10.12.2012 (Anlage B 1 = Bl. 18 f d.A.) beauftragt. Im Einzelnen wurde die Erstellung von zwei feuerverzinkten Winkelrahmen mit Deckel sowie deren Montage inklusive Ausbau und Entsorgung der vorhandenen Winkelrahmen und Deckel in der Tiefgarage der Klägerin vereinbart. Hintergrund hierzu war, mögliche Gefahrenquellen, die von den alten Einrichtungen ausgehen, zu beseitigen. Insoweit wird auf die E-Mail des Beklagten vom 22.04.2012 verwiesen (Anlage zum Sitzungsprotokoll = Bl. 55 d.A.). Im Folgenden führte der Beklagte erste Arbeiten aus und fertigte die Deckel. Unter dem 13.02.2013 erstellte der Beklagte eine
Vm § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichtig.
ArbG ein gesetzliches Verbot iSd der vorgannnten Norm da (LG Mainz zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG), NJW-RR 1998, 48 ; BGH ebenfalls zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG), NJW 1990, 2542 ; grundlegend BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13 , Rn. 17, zitiert nach juris). Allerdings ist für die Tatbestandserfüllung und damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen (BGH, NJW 1993, 1638 , 1640; Palandt, BGB, § 134,
5, 323 BGB vor, die als Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts vorliegend nicht von § 634 BGB als Sonderregelung verdrängt wird, weil eine Mängelhaftung und das Vorliegen eines Mangels nicht Streitgegenstand sind.
5 BGB liegt ein Rücktrittsgrund vor, wenn der Schuldner, hier der Beklagte, nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt. § 275 Abs. 1 BGB umfasst die nachträgliche und anfängliche, objektive und subjektive sowie vorübergehende und endgültige Gesamt- als auch Teilunmöglichkeit (Palandt, § 275, Rn. 4 ff.). Hier ist ein Fall der nachträglichen subjektiven Unmöglichkeit auf Grund rechtlicher Leistungshindernisse gegeben (vgl. BGH LM § 275 Nr. 3; BGH LM § 323 Nr. 5; Unberath in: BeckOK, BGB, Stand: 01.03.2011, § 275, Rn. 45). Durch die zum 30.04.2013 erfolgte Abmeldung des Gewerbes und die Austragung aus der Handwerksrolle war dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gestattet, die noch ausstehenden, vertraglich geschuldeten Werkleistungen als selbstständiger Handwerksbetrieb zu erbringen (§ 1 Abs. 1 Satz HwO iVm Anlage A Nr. 13 zur HwO). Beide Umstände lagen am 01.07.2013 zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung auch unstreitig vor. Die mögliche, kurzfristige Wiedereintragung in die Handwerksrolle ändert hieran nichts, da vorliegend eine vorübergehende Unmöglichkeit mit einer dauerhaften Unmöglichkeit gleichzustellen ist. Dies wird allgemein angenommen, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit die Erreichung des Geschäftszwecks in Frage stellt und dem anderen Teil die Einhaltung des Vertrags bis zum Wegfall des Leistungshindernisses unter Berücksichtigung aller Umstände und der Belange beider Parteien nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (BGH, NJW 2007, 3777 , Tz. 24; Palandt, § 275, Rn. 11). Zweck des Werkvertrages zwischen den Parteien war die Instandsetzung der zwei feuerverzinkten Winkelrahmen mit Deckel in der Tiefgarage der Klägerin, um die von den alten Einrichtungen ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Durch die Gewerbeaufgabe, die Austragung aus der Handwerksrolle und die damit einhergehende bereits dargelegte Rechtsfolge des § 1 Abs. 1 HwO war die Erreichung des dargelegten Zwecks in Frage gestellt. Ein Abwarten bis zur Wiedereintragung in die Handwerksrolle war der Klägerin nicht zumutbar, da zum einen nach der eigenen E-mail des Beklagten vom 22.04.2012 (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll = Bl. 55 d.A.) durch die alten Schachtdeckel Verletzungs- und Unfallgefahr bestand und zum anderen das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien durch die nicht persönlich mitgeteilte und nur über die Mutter des Beklagten in Erfahrung gebrachte Gewerbeabmeldung zerrüttet war. Einer ordnungsgemäßen Geschäftspraxis hätte es entsprochen, den Vertragspartner persönlich hierüber zu informieren und den weiteren Fortgang der, wie oben dargelegt, fortbestehenden Vertragsbeziehung gemeinsam zu erörtern und festzulegen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Beklagten, während der Liquidation ohne Eintragung in der Handwerksrolle bestehende Aufträge noch abwickeln zu können und zu dürfen, da dies eine unzulässige Umgehung des § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO darstellen würde. Gleiches gilt für den Einwand, dass für das Anbetonieren der Winkelrahmen mit Deckel keine Eintragung in der Handwerksrolle nötig ist. § 1 Abs. 1 und 2 HwO erfassen generell die Tätigkeiten, die zu den einzelnen Handwerken gehören (sog. Kern- und Vorbehaltstätigkeiten). Bei deren Ermittlung sind u.a. die Meisterverordnungen als Indiz mit einzubeziehen (Detterbeck, Handwerksordnung, 2. Auflage, 2013, § 1, Rn. 36).
3 Nr. 1 lit. d) der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk (MetallbMstrV) ist ein Schwerpunkt im Bereich "Konstruktionstechnik" die Planung und Herstellung von Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen. Damit sieht die MetallbMstrV in der Verbindung von Metallbauarbeiten mit Bauwerken eine typische Tätigkeit von Metallbauern. Auf Grund der Indizwirkung der MetallbMstrV bedarf es jedoch weiterer Anhaltspunkte, um die Tätigkeit zu den Kern- und Vorbehaltstätigkeiten zählen zu können. Diese sind hier gegeben. Zwar könnte gegen die Verortung in den Kern- und Vorbehaltstätigkeiten eines Metallbauers eine Überschneidung mit den in Anlage B zur HwO genannten zulassungsfreien Tätigkeiten sprechen (Detterbeck, Handwerksordnung, 2. Auflage, 2013, § 1, Rn. 37). Eine derartige Überschneidung findet sich jedoch vorliegend nicht, da der Umgang mit Beton in Nr. 1 der Anlage A zur HwO, dh im Kontext der zulassungspflichtigen Handwerke, genannt wird. Mit anderen Worten die HwO sieht vor, dass in Bezug auf Beton besondere fachliche Fähigkeiten und Wissen vorhanden sein müssen. Dies ergibt sich auch aus der vom Beklagten selbst vorgelegten Anlage B 11 (Bl. 68 d.A.), auf die verwiesen wird. Zusammengefasst ergibt sich, dass das Anbetonieren der Winkelrahmen mit Deckel zu den Kern- und Vorbehaltstätigkeiten eines Metallbauers zählt und dementsprechend zur Ausführung dieser Tätigkeit eine Eintragung in der Handwerksrolle notwendig ist. Schließlich ist der Vortrag des Beklagten, dass zur Klärung der Art der Unmöglichkeit seitens der Klägerin eine Frist zu setzen ist, unerheblich. Mittels einer derartigen Fristsetzung kann der Gläubiger neben § 326 Abs. 5 BGB auch § 323 Abs. 1 BGB für sich gangbar machen. Setzt er allerdings keine Frist und liegt keine Unmöglichkeit iSd § 275 Abs. 1 BGB vor, geht dies zu seinen Lasten, dh ein Rücktritt
5 BGB wäre dann nicht erfolgt. Wie oben ausgeführt, lag hier allerdings zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine Unmöglichkeit iSd § 275 Abs. 1 BGB vor. Eine Fristsetzung zur Leistungserbringung durch den Beklagten in der Rücktrittserklärung war
E BGB entbehrlich. Angesichts dessen sowie angesichts des Umstandes, dass § 281 BGB vorliegend nicht maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist, geht der mehrfache Hinweis des Beklagten auf die Notwendigkeit einer Fristsetzung fehl. Es liegt kein Ausschluss des Rücktritts
Vm § 323 Abs. 6 BGB vor. Zunächst ist die Klägerin für den Umstand, dh die Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB, der sie zum Rücktritt berechtigt, weder allein noch überwiegend verantwortlich, da der Beklagte auf eigenes Betreiben hin sein Gewerbe zum 30.04.2013 abmeldete und sich aus der Handwerksrolle ausgetragen ließ. Außerdem liegt auch kein vom Beklagten nicht zu vertretender Umstand vor, der während des Annahmeverzugs der Klägerin eingetreten ist. Zwar könnte man in der Ausführung und Beendigung der ausstehenden Arbeiten durch die Firma X Stahl- und Metallbau zum 31.07.2013 einen Umstand sehen, der zu einer Unmöglichkeit iSd § 275 Abs. 1 BGB führte und nicht vom Beklagten verschuldet worden ist. Allerdings lag kein Annahmeverzug der Klägerin vor. Der unterbundene Montageversuch des Beklagten am 06.07.2013 begründet für die Klägerin keinen Annahmeverzug, da bereits zu diesem Zeitpunkt das Werkvertragsverhältnis durch das Schreiben vom 01.07.2013 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden war und damit die Leistungspflicht nicht mehr die Erbringung der Werkleistungen gegen Entgelt war, sondern die Rückgewährung der bereits empfangenen Leistungen. Zu diesem Zeitpunkt hätte ein Annahmeverzug der Klägerin nur durch das Anbieten der EUR 833,00 begründet werden können (§ 293 BGB). Angesichts des Vorstehenden ist die Wiedereintragung des Beklagten in die Handwerksrolle sowie dessen Gewerbeanmeldung zum 11.09.2013 unerheblich. Schließlich liegt auch kein Ausschlussgrund
1 Satz 1 und 2 BGB vor, da am 01.07.2013 weder der Anspruch der Klägerin auf Erbringung der Werkleistung verjährt war noch sich der Beklagte auf eine Verjährung berufen hatte. Der Anspruch war auch
1 BGB sofort mit Aufforderung und Rücktrittserklärung durch das Schreiben vom 01.07.2013 fällig und durchsetzbar. Insbesondere stehen dem Beklagten keine Zurückbehaltungsrechte zu. Ein Anspruch des Beklagten auf die EUR 833,00
1, 631 Abs. 1 BGB scheidet ebenso wie ein Anspruch
Sd § 280 Abs. 1 BGB darstellt und mit dem Werkvertrag bzw. dem Rückgewährschuldverhältnis eine Berechtigung iSd § 677 BGB vorliegt (Palandt, BGB, § 677, Rn. 11). Der Zinsanspruch ab dem 17.08.2013 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, da der Beklagte mit erfolglosem Fristablauf in Verzug kam. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 , 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 17.04.2014 und der Klägerin vom 30.04.2014 boten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen. Streitwert: EUR 833,00 Permalink: http://openjur.de/u/743524.html Kommentare
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