Tenor Der Beklagte wird verurteilt, folgende Grundstücke mit Wirkung zum Ablauf des 30.09.2014 zu räumen und an die Klägerin als Gesamtgläubiger herauszugeben: Grundbuch von I, Flur XX, Flurstück XX, hiervon eine Teilfläche zur Größe von 10,5312 ha (Feldblock Nr. XXXX, umrandete Fläche auf der Luftbildaufnahme gemäß Anlage 1). Grundbuch von I, Flur XX, Flurstück XX zur Größe von 2,0888 ha. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 940 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind die Erben des am 03.03.2012 verstorbenen L, der mit dem Beklagten einen Pachtvertrag geschlossen hatte. Sie verlangen die Räumung und Herausgabe des gepachteten Grundstücks. Zwischen dem verstorbenen L und dem Beklagten wurde am XX.08.2001 ein Pachtvertrag geschlossen. Es handelt sich hierbei um einen Vordruck, der handschriftlich ausgefüllt wurde. Unter § 1 Abs. 1 heißt es: "Verpachtet werden folgende Grundstücke:" Es folgt hierauf eine Tabelle, unter der Überschrift "Lfd. Nr." ist die Zahl 1 eingetragen, unter der Überschrift "Gemeinde" ist I eingetragen, unter der Überschrift "Wirtschaftsart und Lage" ist Acker eingetragen, unter der Überschrift "Grundbuch- mäßige Bezeichnung Flur/Flurstück" sind keine Eintragungen erfolgt, unter der Überschrift "Größe" ist in der Unterrubrik "ha" die Zahl 13 eingetragen, unter den Überschriften "a/qm" ist nichts eingetragen. Ebenfalls ist unter der Überschrift "Bemerkungen über Bestellung, Obstbäume, Dienstbarkeiten usw." keine Eintragung erfolgt. In der Regelung mit der Überschrift "Pachtdauer" ist folgendes festgehalten: "Die Pacht läuft 12 Jahre für die Zeit vom 01. Okt. 2001 bis zum 01. Okt. 2013. Das Pachtjahr läuft vom 01.10. bis zum 30.11., wobei die einzelnen Daten in den Vordruck handschriftlich eingefügt wurden. Unter diesem Vordruck ist handschriftlich eingetragen: "Pachtverlängerung: 19 Jahre vom 1 Okt. 2001 bis 2030." Dabei ist die zweite Ziffer bei der Angabe der Jahreslaufzeit verbessert worden und schwer lesbar. Der Vertrag ist einmal unter der Angabe I, den XX.08.2011 von den Vertragsparteien unterschrieben. Darüber hinaus sind die handschriftlichen Eintragungen: "I, den 18.9.2011 Verpächter: L Pächter: J. B" eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages Blatt 8 ff. der Akte verwiesen. In dem von dem Beklagten vorgelegten Exemplar des Pachtvertrages ist im Bereich der Pachtdauer darüber hinaus handschriftlich eingetragen: "Die übrigen Bestimmungen des Pachtvertrages vom XX.08.2011 bleiben vollinhaltlich ..." Der weitere Text ist in der Kopie nicht lesbar. Am 11.01.2012 unterschrieben die Pachtvertragsparteien eine weitere Vereinbarung. Diese lautet im Wesentlichen wie folgt: "Vereinbarung zum Pachtvertrag vom XX.08.2011 zwischen L, I1weg, XXX I Verpächter und B, Pstraße, XXX I Pächter Die Vertragsparteien haben unter dem Datum des XX.08.2011 einen Pachtvertrag geschlossen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass dieser Pachtvertrag bis zum 30.09.2043 verlängert wird. Die übrigen Bestimmungen des Pachtvertrages vom XX.08.2001 bleiben vollinhaltlich bestehen. I, den 11.01.2012" Nach einem Selbsttötungsversuch des L wurde am 21.10.2011 ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung gestellt. Am 02.02.2012 erfolgte eine Untersuchung durch einen Sachverständigen, der im Wesentlichen zu dem Ergebnis kam, dass eine beginnende dementielle Entwicklung sowie eine schwierige psychosoziale Belastungssituation vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 08.02.2012, Blatt 11 ff. der Akte, verwiesen. Die Kläger, die unstreitig mit Schreiben vom 13.09.2012 zum 30.09.2014 die Kündi- gung des Pachtverhältnisses erklärt haben, sind der Ansicht, ihnen stünde das Kündigungsrecht nach § 594 a BGB zu, da jedenfalls bei der Bezeichnung des Pachtgegenstandes die erforderliche Schriftform nicht eingehalten worden sei. Hierdurch sei kein befristetes, sondern ein unbefristetes Pachtverhältnis entstanden. Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass die Verlängerungsvereinbarung des ursprünglichen Pachtvertrages nicht wirksam getroffen werden konnten und behaupten hierzu, der damalige Verpächter sei geschäftsunfähig gewesen und es habe eine mangelnde Willensschwäche und ein mangelndes Urteilsvermögen vorgelegen, was für den Beklagten erkennbar und von diesem ausgenutzt worden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem auffälligen Missverhältnis zwischen der Pachtlaufzeit und dem aus dem Vertrag aus dem Jahre 2011 übernommenen Pachtzins. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, folgende Grundstücke mit Wirkung zum Ablauf 30.09.2014 zu räumen und an die Kläger herauszugeben:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.