1.Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Rückzahlung von Fortbildungskosten (hier: Studien- und Prüfungsgebühren) in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vors
§ 307BGB 2002 Nr.
14 [Rz. 27]). Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers. Dadurch wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (vgl. BAG vom 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - NZA 2004, 1035 = AP Nr. 34 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe = DB 2004, 2427 =
§ 611BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr.
6, zu B II 2 a der Gründe; BAG vom
- Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - NZA 2012, 738 = AP Nr. 45 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe = DB 2012, 1155 [Rz. 26] ).
- Die Klausel ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitnehmer nur bei einer Eigenkündigung aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet ist. Dies wäre eine geltungserhaltende Reduktion, die im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist (vgl. ausführlich BAG vom
- Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - a.a.O. [Rz. 29 ff.]). Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Rückzahlungsklausel mit einem zulässigen Inhalt. Im Zeitpunkt der Verwendung der Klausel im Jahre 2009 war bereits bekannt, dass eine Rückzahlungsklausel unwirksam ist, die an Beendigungstatbestände eine Rückzahlungspflicht knüpft, deren Ursache der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Das ergab sich bereits aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom
- Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - ( NZA 1999, 79 = AP Nr. 28 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe = DB 1999, 156 =
§ 611BGB Ausbildungsbeihilfe Nr.
19, zu II 4 der Gründe), vom
- Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - (a.a.O.) und vom
- April 2006 - 9 AZR 610/05 - (a.a.O.). Deshalb konnte die Beklagte auch nicht auf den Fortbestand einer anderslautenden früheren Rechtsprechung vertrauen.
- Ob der Kläger von der Beklagten zur Kündigung veranlasst wurde und ob der Kläger zur Kündigung berechtigt war oder sich als berechtigt dazu ansehen durfte, ist unerheblich. Die §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (vgl. BAG vom
- April 2006 - 9 AZR 610/05 - a.a.O. [Rz. 38]; BAG vom
- Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - a.a.O. [Rz. 39]; BGH vom
- Oktober 1981 - VIII ZR 302/80 - BGHZ 82, 121 ).
- Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, der Beklagten die aufgewendeten Fortbildungskosten wegen der vorzeitigen Kündigung des Arbeitsvertrags im Wege des Schadensersatzes nach § 280 BGB zu erstatten. Ein solcher Anspruch wäre nach § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Hätte der Kläger nicht gekündigt, würde der Vertrag weiterhin bestehen. An der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB würde dies nichts ändern, so dass die Beklagte auch in diesem Fall keine Erstattung der Fortbildungskosten verlangen könnte.
- Die Beklagte kann ihr Zahlungsverlangen auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen. a) Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat die Fortbildung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel - wirksamen Fortbildungsvereinbarung (vgl. ausführlich: BAG vom
- August 2012 - 3 AZR 698/10 - NZA 2012, 1428 = AP Nr. 46 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe = DB 2012, 2894 =
§ 307BGB 2002 Nr.
58 [Rz. 33 ff.]). b) Im Übrigen stehen Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (vgl. Palandt/Sprau, BGB,
- Aufl., Einf vor § 812 Rz. 5). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht (vgl. hierzu: BAG vom
- August 2012 - 3 AZR 698/10 - a.a.O. [Rz. 46]; Palandt/Grüneberg, BGB,
- Aufl., § 306 Rz. 19). Diese Voraussetzungen haben im Streitfall ersichtlich nicht vorgelegen. Wird der Kläger nach allem bereits aus den genannten Gründen durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Fortbildungsvereinbarung zudem nicht auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksam ist. Allerdings spricht aus der Sicht der erkennenden Kammer einiges dafür, dass die von der Beklagten gestellte Klausel nicht hinreichend klar und verständlich ist, denn sie lässt nicht erkennen, welche finanziellen Belastungen - ggf. in welcher Größenordnung - auf den Kläger zukommen konnten (vgl. hierzu: BAG vom
- August 2012 - 3 AZR 698/10 - a.a.O. [Rz. 18 ff.]). Dies mag jedoch letztendlich dahinstehen. Fehlt es nach allem an einem Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger, so ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger den von dessen November-Gehalt einbehaltenen Betrag von 2.023,10 € zur Auszahlung zu bringen. II.
- Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB, § 291 S. 1,
- Halbs. BGB.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbin- dung mit § 46 Abs. 2 ArbGG als unterlegene Partei die Beklagte zu tragen.
- Den Wert des - auch für die Gerichtskosten maßgebenden - Streitgegenstandes hat die Kammer gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den §§ 3 ff. ZPO in Höhe der Klageforderung festgesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 schriftlich oder in elektronischer Form eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom
- Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. B a c h l e r Permalink: http://openjur.de/u/743601.html Kommentare
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