Tenor 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Vincent B. und Tobias N. wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. März 2008 - soweit es sie betrifft - mit den Feststellungen aufgeboben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau zurückverwiesen. Gründe Das Landgericht hat die Angeklagten Vincent B. und Tobias N. sowie Clemens P. und Janine K. des Landfriedensbruchs, den Angeklagten P. zudem der versuchten Brandstiftung und Sachbeschädigung, schuldig gesprochen und den Angeklagten B. unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die anderen Angeklagten hat es verwarnt und gegen sie Auflagen nach dem Jugendgerichtsgesetz verhängt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten B. und N. , die die Verletzung formellen und materiellen Rechts (Angeklagter B. ) bzw. nur des materiellen Rechts (Angeklagter N. ) beanstanden. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. I. Am 24. März 2005 fand in W. auf der Festwiese an der M. Straße eine Veranstaltung ("Osterfeuer") statt. Als diese gegen 23.00 Uhr beendet werden sollte und die Feuerwehr vorfuhr, um das Feuer zu löschen, bildeten die Angeklagten und mindestens sechs weitere Personen eine Menschenkette zwischen den Mitgliedern der Feuerwehr und den Feuerwehrfahrzeugen sowie dem von diesen etwa 15 Meter entfernten Feuer. Nach Rufen, dass das Feuer weiterbrennen und die Feuerwehr abrücken soll, wuchs die Menschenkette auf ca. 20 Personen an und "einige Mitglieder der Menschenkette [begannen] in bedrohlicher Art und Weise Flaschen, Büchsen und andere Gegenstände in Richtung der ... Feuerwehrfahrzeuge und der Mitglieder" der Feuerwehr zu werfen; "ob die vier Angeklagten auch selber Gegenstände geworfen haben, kann nicht mehr festgestellt werden, sie haben sich jedoch bewusst an der Menschenkette beteiligt ... und dabei das Werfen von Gegenständen aus ihrer Gruppe heraus wahrgenommen und gebilligt" (UA 13). Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, rückte die Feuerwehr gegen 23.30 Uhr ab, ohne das Feuer gelöscht zu haben. Daraufhin löste sich die Menschenkette auf. Die Angeklagten B. und K. begaben sich nunmehr zur N. - straße, einer Seitenstraße der M. Straße, wo sie nach 23.45 Uhr gemeinsam zwei Papiercontainer in Brand setzten. Deswegen wurden sie gegen 00.20 Uhr zu einem Polizeirevier gebracht, wo beim Angeklagten B. um 01.35 Uhr eine Blutentnahme durchgeführt wurde. Anschließend kehrten beide zur Festwiese zurück, wo sie gegen 02.00 Uhr eintrafen. Dort hatte der Angeklagte P. in der Zwischenzeit mit Hilfe weiterer Personen zwei Dixi-Toiletten in Brand gesetzt. Als die Feuerwehr diesen Brand löschte, "wurden aus der immer aggressiver werdenden Menschenmenge heraus gezielt Flaschen in Richtung der Feuerwehrfahrzeuge geworfen" (UA 15), wobei ein Fahrzeug getroffen und beschädigt wurde. Nach dem Eintreffen der Angeklagten B. und K. an der Festwiese trugen "mehrere Personen" die teilweise verbrannten Dixi-Toiletten auf die M. Straße, zogen mehrere Papiercontainer dorthin und errichteten eine Barrikade. Anschließend wurden die Dixi-Toiletten unter Mitwirkung der Angeklagten K. und mehrerer unbekannt gebliebener Personen erneut in Brand gesetzt, zudem zündete der frühere Mitangeklagte M. einen CD-Rekorder und - kurze Zeit später - eine unbekannte Person den Reifen eines auf der Festwiese stehenden Bierausschankwagens an. Als die Feuerwehr und die Polizei eintrafen, "flüchteten die vier Angeklagten mit zahlreichen weiteren Beteiligten" (UA 16). Anschließend trennte sich der Angeklagte P. von den übrigen Angeklagten und verübte an anderen Orten die Taten, die das Landgericht als versuchte Brandstiftung und Sachbeschädigung abgeurteilt hat. II. 1. Die vom Verteidiger des Angeklagten B. erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. 2. Die Revisionen haben jedoch mit der Sachrüge Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten B. und N. wegen Landfriedensbruchs nicht, da sie nicht belegen, dass diese Angeklagten an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinn des § 125 Abs. 1 Nrn 1, 2 StGB "als Täter oder Teilnehmer beteiligt [waren] oder auf die Menschenmenge eingewirkt [haben], um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern".
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.