Nr 11, 20 f und vom 10.9.2013 - B 4 AS 12/13 R -
Nr 16). Zwar setzt die Leistungserbringung nach § 22 Abs 3 S 1 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung des FortentwicklungsG vom 20.7.2006, BGBl I 1706 , im Folgenden aF; seit 1.1.2011 § 22 Abs 6 SGB II) eine vorherige Zusicherung voraus. Liegt sie vor, können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Nach S 2 dieser Regelung (in der hier maßgeblichen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954 , im Folgenden aF) soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Die Zusicherung stellt einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt iS von §§ 31 , 34 SGB X dar (BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - SGb 2011, 325 f, juris RdNr 13; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R , juris RdNr 24). Mit Abgabe der Zusicherung verpflichtet sich der Beklagte, einen Bescheid über die Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und/oder Umzugskosten / Mietkaution in einer bestimmten Höhe zu erteilen. Hat der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch bereits durchgeführt und die in § 22 Abs 3 SGB II aF benannten Aufwendungen getätigt, hat er seinen Bedarf insoweit selbst gedeckt und eine vorherige Zusicherung durch den Leistungsträger hat sich überholt. Vergleichbar einem Sachleistungsanspruch, der bereits durch den Leistungsberechtigten befriedigt worden ist, kann sich der Anspruch aus § 22 Abs 3 SGB II auf die Zusicherung dann in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl bereits BSG vom 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R - BSGE 89, 50 , 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 8, juris RdNr 36; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R juris RdNr 21; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12). Liegen die Voraussetzungen hierfür vor, kann das Begehren auch im Anwendungsbereich des SGB II zulässig auf Erstattung der Aufwendungen in Geld gerichtet werden (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 =
Nr 21). Seine gleichwohl gegen die Zulässigkeit der Klage hier bestehenden Bedenken wegen des Fehlens eines sachdienlichen (bestimmten) Klageantrags iS von § 92 SGG und dem hierzu erforderlichen Tatsachenvortrag (vgl zur Bezifferung des Kostenerstattungsantrags: BSG Urteil vom 20.4.2010 - B 1/3 KR 22/08 R - BSGE 106, 81 = SozR 4-1500 § 109 Nr 3, juris RdNr 27; BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 1 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 31 Nr 15, juris RdNr 14) stellt der Senat hier zurück. Ein (nachträglicher) Kostenerstattungsanspruch muss zwar stets die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zum Inhalt haben. Es ist daher grundsätzlich ein bezifferter Zahlungsantrag zu stellen und in der Klageschrift darzulegen, wie sich dieser Betrag im Einzelnen zusammensetzt (vgl BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 3 KR 4/98 R - BSGE 83, 254 , 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 S 10, juris RdNr 27). Dies ist bislang nicht erfolgt, die Klägerin beantragt lediglich "die ihr im Zusammenhang mit dem Umzug von W nach A entstandenen Kosten zu erstatten". Auch die Tatsacheninstanzen haben keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob der Klägerin überhaupt Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Umzug entstanden sind und wenn, in welcher Art und Höhe. Da es jedoch ihnen obliegt, auf die Konkretisierung des Antrags und die Ergänzung des Tatsachenvortrags hinzuwirken (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2, § 153 Abs 1 SGG), kann dieser Verfahrensmangel nicht zu Lasten der Klägerin zur Unzulässigkeit der Klage führen. Er ist vielmehr im wiedereröffneten Verfahren vor dem LSG zu beheben (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 28.1.1999 - B 3 KR 4/98 R - BSGE 83, 254 , 263 = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 S 11, juris RdNr 28). 2. Sollte der Klageantrag im wiedereröffneten Berufungsverfahren konkretisiert werden und das LSG zu Erkenntnissen darüber gelangen, ob der Klägerin tatsächlich Aufwendungen durch den Umzug entstanden sind, ggf in welcher Art und in welcher Höhe, wird es im Hinblick auf den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch die nachfolgenden Maßgaben zu berücksichtigen haben: a) Das Kostenerstattungsbegehren wegen der mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Aufwendungen kann hier nur dann zum Erfolg führen, wenn der Beklagte die Erteilung einer vorherigen Zusicherung und damit einer Zusage der Leistungsgewährung auf einen vor der Durchführung des Umzugs von der Klägerin gestellten Antrag rechtswidrig durch die Bescheide vom 1.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.3.2010 und vom 22.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2010 abgelehnt hat. Dann kann dem Leistungsberechtigten - insoweit wird auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 SGB II festzustellen sein - die Substitution durch Selbstbeschaffung wegen der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung nicht entgegengehalten werden (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R -
Nr 20; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R -
Nr 23; für die Sozialhilfe BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R - SozR 4-3500 § 21 Nr 1 juris RdNr 11; BVerwG vom 30.4.1992 - 5 C 12/87 , BVerwGE 90, 154 ff; s zur Substitution durch Darlehensgewährung BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R -
Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten war ein Antrag auf Zusicherung der Übernahme der in § 22 Abs 3 S 1 SGB II benannten Aufwendungen vor dem Abschluss des Mietvertrags für das Haus nicht erforderlich. Die mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen können von dem Leistungsberechtigten im Regelfall erst vor dem unmittelbar bevorstehenden Umzug konkretisiert werden, sodass auch erst dann dem Beklagten eine Entscheidung nach § 22 Abs 3 SGB II im Hinblick auf die Übernahme dem Grunde und der Höhe nach möglich ist (vgl zur Konkretisierung der Unterkunftskosten bei einer Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB II BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - juris RdNr 17). Auch ist die Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB II nicht Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen iS des § 22 Abs 3 SGB II. Dies folgt aus dem Regelungsgefüge des § 22 Abs 1 bis 3 SGB II sowie dem Tatbestand des § 22 Abs 3 SGB II selbst. § 22 Abs 2 SGB II regelt nur die Zusicherung der Leistungserbringung iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II für die neue Unterkunft durch den Leistungsträger. Damit soll dem Leistungsberechtigen eine Planungssicherheit im Hinblick auf die Erbringung der Unterkunftsaufwendungen durch den Beklagten gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II verschafft und eine auf Dauer angelegte Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft als Bedarf vermieden werden (BSG vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R -
Nr 19). Die Entscheidung über Leistungen, die mit dem Umzug im Zusammenhang stehen, ist vom Leistungsträger jedoch unabhängig hiervon zu treffen. Sie können nach § 22 Abs 3 S 1 SGB II auch im Falle der abstrakten Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft erbracht werden (s unter d). Umgekehrt ist der Leistungsträger nicht verpflichtet, iS des § 22 Abs 3 S 2 SGB II die Wohnungsbeschaffungs- und/oder Umzugskosten sowie die Mietkaution zu übernehmen, wenn die neue Unterkunft abstrakt unangemessen teuer ist (s unter c, aa). Einer der Entscheidung nach § 22 Abs 3 SGB II vorgeschalteten Zusicherung iS des § 22 Abs 2 SGB II bedarf es daher nicht. Nach den Feststellungen des LSG liegt es hier nahe, dass die Klägerin vor dem Umzug in das Haus in A Anträge auf Übernahme der mit dem Umzug im Zusammenhang stehenden Kosten beim Beklagten gestellt hat. Der Umzug ist zum 1.4.2010 erfolgt und beide ablehnenden Bescheide des Beklagten datieren früher. Ob die Ablehnung der Übernahme der durch den Umzug entstandenen Kosten jedoch auch rechtswidrig war, konnte der Senat nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilen. b) Eine Übernahme von Aufwendungen, die der Klägerin durch den Umzug entstanden sind, kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den Aufwendungen um solche zur Wohnungsbeschaffung, des Umzugs oder um eine Mietkaution handelt. Ob hier überhaupt Aufwendungen für eine Mietkaution angefallen sind, erschließt sich dem Senat auch aus dem Antrag der Klägerin nicht. Dies gilt ebenso für die "Wohnungsbeschaffungskosten". Sollten solche entstanden sein, wird das LSG zu beachten haben, dass der Begriff der "Wohnungsbeschaffungskosten" nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats weit auszulegen ist, begrenzt durch den Wortlaut (vgl nur BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 =
Nr 13). Wohnungsbeschaffungskosten sind daher nur solche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 =
Nr 15). Umzugskosten hat die Klägerin hingegen als Aufwendung im Antrag benannt, wenn sich auch nicht ergibt, ob und ggf in welcher Höhe insoweit tatsächlich Kosten entstanden sind. Übernahmefähige Umzugskosten sind auf die Kosten des Umzugs im engeren Sinn begrenzt. Als Umzugskosten kommen nach der Rechtsprechung des BSG insbesondere die Aufwendungen für Transport, Hilfskräfte, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R , juris RdNr 7) sowie Sperrmüllentsorgung in Betracht (BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =
Nr 19).
Nr 14). Ein Ermessen wird ihm dagegen erst eröffnet, wenn eine vom Regelfall abweichende atypische Fallkonstellation vorliegt. Voraussetzung möglicher gebundener Ansprüche ist insoweit allerdings stets, dass sich die neuen Unterkunftskosten in den Grenzen der abstrakten Angemessenheit halten (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =
Nr 14; BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 =
Nr 15) (aa). aa) § 22 Abs 3 S 2 SGB II ist eingebunden in das System des § 22 Abs 1 SGB II. Ohne die Sonderregelung in § 22 Abs 3 S 2 SGB II wären die Kosten eines Umzugs, der auf Veranlassung des Trägers durchgeführt wird oder sonst notwendig ist, bereits als Kosten der Unterkunft von § 22 Abs 1 S 1 SGB II umfasst. Daraus folgt, dass ein Umzug in eine kostenunangemessene Unterkunft weder vom kommunalen Träger veranlasst noch sonst notwendig kann sein. Nach § 22 Abs 1 S 3 SGB II wären zudem, wenn tatsächlich keine kostenangemessene Unterkunft vorhanden ist, weiterhin die tatsächlichen Kosten für die bisherige Unterkunft zu übernehmen. Damit bestünde bereits keine konkrete Veranlassung oder Notwendigkeit zu einem Auszug aus der bisherigen Unterkunft (zum Erfordernis der Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten vgl Piepenstock in juris-PK-SGB II,
Nr 15) oder weitere Räume oder Plätze, die gesondert angemietet werden und keinen Wohnzwecken dienen, beispielsweise zusätzlich angemietete Garagen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 =
Nr 28). In die Berechnung der Kosten der Unterkunft ist die vereinbarte Kaltmiete zzgl der kalten Betriebskosten einzustellen. Ferner sind die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten im maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweist. Eine isoliert betrachtete unangemessene Wohnungsgröße ist dabei unschädlich, es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (vgl nur BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 4/13 R -
Nr 72; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R -
Nr 19). Die Mietobergrenze ist auf Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zu ermitteln (vgl nur BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =
Nr 17 ff). Sofern das LSG davon ausgeht, dass der Mietspiegel der Stadt A kein schlüssiges Konzept darstelle (zur Problematik der Eignung von Mietspiegeln zur Bestimmung der Referenzmiete vgl BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R -
Nr 70; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -
Knickrehm, JM 2014, 337, 341 ff), hat es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht zunächst den Beklagten aufzufordern, in Ausübung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht aus § 103 S 1 Halbs 2 SGG dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und auf Verlangen des Gerichts eine ggf unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen, um eine Erarbeitung eines schlüssigen Konzeptes zu ermöglichen. Erst wenn sich nach weiteren Ermittlungen des Grundsicherungsträgers und ggf des Gerichts erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten mehr treffen lassen, somit ein Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten vorliegt, ist grundsätzlich von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen, die ihrerseits durch die Tabellenwerte zu § 8 bzw § 12 WoGG - jeweils zzgl eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % (vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R -
Nr 25 ff) - nach oben begrenzt sind. Die Frage, ob sich anhand vorgelegter Daten ein schlüssiges Konzept entwickeln lässt, kann ebenso wenig wie die Frage, ob ein Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten vorliegt, offen bleiben. Dies haben beide für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG wiederholt betont (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 4/13 R -
Nr 14 f; BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R -
Nr 19; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R -
Nr 17). Sollte das LSG entgegen seiner bisherigen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen, dass der von der Klägerin für die neue Unterkunft in A zu zahlende Mietzins die abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht überschreitet, wird das Vorliegen einer der beiden zuvor erwähnten typischen Fallkonstellationen iS des § 22 Abs 3 S 2 SGB II zu prüfen sein. bb) Vom Regelfall der Veranlassung durch den kommunalen Träger ist auszugehen, wenn der Umzug zur Verminderung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft geboten ist. Es muss sowohl der Auszug aus der bisherigen Unterkunft als auch der Einzug in die konkrete neue Wohnung vom kommunalen Träger veranlasst sein (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =
Nr 15). Eine Veranlassung des Auszugs zur Verminderung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft ist etwa im Falle einer Kostensenkungsaufforderung anzunehmen. Dem Senat ist eine abschließende Beurteilung hierzu jedoch nicht möglich, denn aus den Feststellungen des LSG ergibt sich nicht hinreichend, ob die Klägerin einer Kostensenkungsaufforderung des Beklagten ausgesetzt war. cc) Eine Notwendigkeit des Umzugs aus anderen Gründen kann bestehen, wenn der Auszug von anderer Seite als durch den kommunalen Träger veranlasst wurde, wie es etwa bei einer auf die Bundesagentur für Arbeit zurückgehenden Eingliederungsmaßnahme der Fall wäre (vgl hierzu BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =
Nr 17). Eine Notwendigkeit des Auszuges ist ferner bei einer Kündigung oder Räumungsklage des Vermieters gegeben. Das LSG wird ggf hierzu weitere Feststellungen zu treffen haben. Soweit § 22 Abs 3 S 2 SGB II ferner kumulativ vorsieht, dass ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann, ist dies auf die Zukunft gerichtet und spielt für einen abgelaufenen Zeitraum, wenn sich der Anspruch auf die Zusicherung in einen Kostenerstattungsanspruch gewandelt hat, keine Rolle mehr. Die Zusicherung ist dann insoweit überholt. Liegt ein Regelfall iS des § 22 Abs 3 S 2 SGB II vor und bewegen sich die Aufwendungen für die neue Unterkunft unterhalb der Grenze der abstrakten Angemessenheit, hat die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe der "angemessenen" Kosten für Wohnungsbeschaffung, Umzug und/oder Mietkaution. Wie dargestellt, sind gebundene Ansprüche im Rahmen von § 22 Abs 3 S 2 SGB II aF der Höhe nach - systematisch im Zusammenhang mit § 22 Abs 1 S 1 SGB II - auf die Angemessenheit begrenzt. Im Hinblick auf die Umzugskosten gilt hier zu beachten, dass im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems der Leistungsberechtigte grundsätzlich gehalten ist, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen. Wenn der Leistungsberechtigte den Umzug jedoch etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, so der 14. Senat des BSG, ist auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht zu ziehen (BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =
Nr 19). d) Sollte das LSG in Anwendung der genannten Maßstäbe zu dem Ergebnis gelangen, dass die Aufwendungen der Klägerin für die neue Unterkunft abstrakt unangemessen sind oder zwar abstrakt angemessen, jedoch keiner der beiden Regelfälle des § 22 Abs 3 S 2 SGB II gegeben ist, wird es zu klären haben, ob die Ablehnung der Zusicherung durch den Beklagten in den angefochtenen Bescheiden unter pflichtgemäßer Ermessensausübung nach § 22 Abs 3 S 1 SGB II aF erfolgt ist. Denn wenn kein Regelfall anzunehmen ist, liegt ein atypischer Fall nach § 22 Abs 3 S 1 SGB II aF vor, welcher vom Beklagten eine Ermessensentscheidung verlangt. Das Gesetz eröffnet den Leistungsträgern durch § 22 Abs 3 S 1 SGB II aF allgemein die Möglichkeit, Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie eine Mietkaution auch dann zu übernehmen, wenn der Umzug nicht vom Leistungsträger veranlasst oder sonst erforderlich ist und/oder die Mietaufwendungen für die neue Unterkunft die abstrakte Angemessenheitsgrenze überschreiten. Der Anspruch der Klägerin ist in diesem Fall auf einen Anspruch auf ordnungsgemäße Ermessensentscheidung gerichtet. Das LSG unterliegt insoweit einem Fehlverständnis der Systematik von § 22 Abs 3 SGB II aF, wenn es annimmt, die Erteilung einer Zusicherung sei in jedem Fall - sowohl nach S 2 als auch nach S 1 - nur bei Umzug in eine kostenangemessene Unterkunft möglich. Der Anwendungsbereich von § 22 Abs 3 S 1 SGB II aF geht darüber hinaus. Dem Leistungsträger wird durch § 22 Abs 3 S 1 SGB II aF sowohl bezüglich des "Ob" als auch des "Wie" der Leistungserbringung Ermessen eingeräumt. Die streitgegenständlichen Bescheide lassen eine Ermessensausübung nicht erkennen, sie sind bereits aufgrund eines Ermessensnichtgebrauchs materiell rechtswidrig und müssten durch das LSG aufgehoben werden (§ 54 Abs 2 SGG; vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =
Nr 37), es sei denn, das LSG würde im Hinblick auf eine ablehnende Entscheidung zu einer Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null gelangen. Dem erkennenden Senat mangelt es jedoch auch hier an ausreichenden Feststellungen des LSG, um die Sach- und Rechtslage abschließend beurteilen zu können. Im Falle der Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und der Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (§ 131 Abs 2 S 2 iVm Abs 3 SGG), wird dieser bei einer neuen Entscheidung die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen haben. Als Ermessensgesichtspunkte sind hierbei grundsätzlich die Umstände einzubeziehen, die zum Auszug geführt haben, aber auch absehbare zukünftige Entwicklungen, wie zB Kostensenkungsbemühungen des Leistungsberechtigten iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II, die nach erfolgreicher Durchführung die Aufwendungen für die neue Unterkunft zumindest zeitweilig auf ein konkret angemessenes Maß reduzieren. Insoweit wird ggf die von der Klägerin behauptete Untervermietung eines Stellplatzes auf dem von ihr angemieteten Hausgrundstück (vgl hierzu BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 =
Nr 28; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -
Nr 34; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 =
Nr 19) auf ihre kostensenkende Wirkung bei den Unterkunftskosten zu untersuchen sein. Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Zahlungen daraus stellen regelmäßig kein Einkommen iS von § 11 SGB II dar. Dies folgt aus Gesetzeswortlaut, Begründung des Gesetzentwurfs, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung (für eine Berücksichtigung iRd Unterkunftskosten vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.2.2008 - L 28 AS 1065/07 - juris; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 18, Stand IV/14; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII,
Nr 25 f). Insoweit hat der erkennende Senat bereits im Falle eines Mietzuschusses darauf hingewiesen, dass unter der Geltung der Zuflusstheorie zwar grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert dem Begriff des Einkommens iS des § 11 SGB II unterfallen. Anders sei dies aber dann, wenn eine Einnahme im Ergebnis lediglich eine bestimmte Bedarfsposition mindern solle und insoweit wirtschaftlich nicht dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzurechnen sei (vgl BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 =
Nr 25 f). Sind die tatsächlichen Unterkunftskosten dagegen angemessen, würde umgekehrt die Wertung der Einnahmen als Einkommen zu einer Besserstellung des Leistungsberechtigten führen. Er würde seitens des kommunalen Trägers weiterhin die vollständigen Unterkunftskosten erhalten, könnte im Rahmen der Einkommensanrechnung aber ggf die Versicherungspauschale, sofern nicht bereits aufgrund anderer Einkommen berücksichtigt, geltend machen, was im Ergebnis zu einer monatlich um 30 Euro höheren Leistung führen würde als bei einem unmittelbaren Abzug im Rahmen der Kosten der Unterkunft. Auch die differenzierte Trägerzuständigkeit nach § 6 SGB II legt eine Berücksichtigung der Untervermietungserträge unmittelbar bei den Unterkunftskosten nahe. Eine Anrechnung als Einkommen würde ansonsten nach § 19 S 3 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung des FortentwicklungsG vom 20.7.2006, BGBl I 1706 ; seit 1.1.2011 § 19 Abs 3 SGB II) - nach Abzug der Versicherungspauschale - zunächst die Geldleistungen der BA und damit den Regelbedarf des Leistungsberechtigten mindern. Die kommunalen Träger - obwohl nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II Erbringer der Unterkunftsleistungen - profitierten nicht von der als Kostensenkungsmaßnahme ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Untervermietung. Dies würde selbst in dem Fall gelten, in dem der kommunale Träger die tatsächlichen, aber grundsicherungsrechtlich unangemessenen Aufwendungen wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Umzugs weiterhin übernehmen muss. Der die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft übersteigende Ertrag aus Untervermietung ist dann folglich jedoch als Einkommen nach § 11 SGB II beim Regelbedarf zu berücksichtigen. Denn dieser Teil des Ertrages dient nicht mehr der Senkung der Unterkunftskosten, sondern der Einkommenserzielung. Zudem ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 22 Abs 1 S 1 SGB II, Leistungen für den tatsächlichen Bedarf einer Unterkunft zu gewähren. Der tatsächliche Bedarf entsteht jedoch nur für selbst genutzten Wohnraum. Sofern Teile eines angemieteten Wohnraums von einem Leistungsberechtigten wegen Untervermietung nicht genutzt werden, besteht mithin auch kein Grund, hierfür Leistungen zu erbringen. Die Sonderregelung in § 22 Abs 1 S 4 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung des FortentwicklungsG vom 20.7.2006, BGBl I 1706 , im Folgenden aF; seit 1.1.2011 § 22 Abs 3 SGB II) steht der vorgenommenen Wertung nicht entgegen. Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Die Vorschrift wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales in das Gesetz eingefügt und stellt eine Reaktion darauf dar, dass Betriebskostenrückzahlungen bis dato als Einkommen zu werten waren. Man war zu der Auffassung gelangt, dies führe zu nicht sachgerechten Ergebnissen (vgl BT-Drucks 16/1696 S 26 f). Die Rechtsprechung hat daraus für davor liegende Zeiträume abgeleitet, dass Betriebskostenrückzahlungen Einkommen iS von § 11 SGB II sein müssten (vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -
Nr 37). Dies war angesichts des gesetzgeberischen Willens, wie er zur Einführung von § 22 Abs 1 S 4 SGB II deutlich wurde, zwingend. Mangels Wortlautstützen für eine Berücksichtigung der Betriebskostenrückzahlungen unmittelbar bei den Unterkunftskosten war für diese eine andere Auslegung auch nicht möglich. Bei Erträgen aus Untervermietung verhält es sich jedoch insoweit anders. Die Berücksichtigung unmittelbar bei den Unterkunftskosten findet wie aufgezeigt im Wortlaut ihren Niederschlag und wird ferner vom gesetzgeberischen Willen getragen. 4. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Permalink: http://openjur.de/u/743700.html Kommentare
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