Verpflichtungsklage; Schreinerei; reines Wohngebiet; Wirksamkeit des Bebauungsplans; Teilverlust Planurkunde; Entwicklungsgebot; Bestimmtheit; Abwägungsgebot; Gebot der Konfliktbewältigung; Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln; (keine) Funktionslosigkeit Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 113 der Gemarkung D..., das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „A...“ der damaligen Gemeinde D... vom 3. Mai 1963 (Datum des Satzungsbeschlusses) liegt, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Im Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Gemeinde W... vom 27. Februar 1984 (Datum des Satzungsbeschlusses) ist das Grundstück als gemischte Baufläche dargestellt. Unter dem 7. Juli 2011 erteilte das Landratsamt Haßberge dem Kläger eine Baugenehmigung zum Neubau einer Garage, eines Carports und von Nebenräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. 113. Mit Bescheid des Landratsamts vom 12. März 2012 erhielt der Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung von Lagerräumen und einer Doppelgarage auf diesem Grundstück. Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 beantragte der Kläger u.a. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 113 als Schreinerei. Die Gemeinde W... verweigerte ihr Einvernehmen zur geplanten Nutzungsänderung. Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte das Landratsamt Haßberge den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der bestehenden Gebäude ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bauplanungsrechtliche Behandlung des Bauvorhabens richte sich nach § 30 BauGB. Der für das Baugrundstück geltende rechtsverbindliche Bebauungsplan setze als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet fest. Bereits nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 1. August 1962 hätten reine Wohngebiete ausschließlich dem Wohnen gedient. Nur ausnahmsweise hätten nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden dürfen. Auch nach der aktuellen BauNVO dürften in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Die beantragte Nutzung als Schreinerei stelle sich als wesentlich störender Betrieb dar, der in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Bei der Prüfung, ob ein Betrieb als wesentlich störender Betrieb einzustufen sei, sei grundsätzlich nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebs, sondern von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Hiernach sei die beantragte Nutzung der Schreinerei als wesentlich störender Betrieb in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Holzverarbeitende Betriebe, die mit Kreissägen, Tischfräsmaschinen und Hobelmaschinen ausgerüstet seien, seien als typischerweise das Wohnen wesentlich störende Betriebe grundsätzlich in allen Baugebietstypen, die zumindest gleichräumig auch dem Wohnen dienten, unzulässig. Bei der begehrten Nutzung sei von einer typischen Schreinerei auszugehen. Eine atypische Nutzung der Schreinerei könne aus der vom Kläger vorgelegten Betriebsbeschreibung nicht gefolgert werden. Dort werde die Herstellung von Spezialverpackungen sowie anfallende Schreinerarbeiten angegeben. Die beantragte Schreinerei verfüge über eine relativ große Werkstatt mit ca. 196 m². Der Briefkopf weise den Kläger als Bau- und Möbelschreinerei aus. Der Kläger gebe zudem an, die für eine Bau- und Möbelschreinerei beschriebenen typischen Werkzeuge und Maschinen zu benötigen. Es zeige sich damit das branchentypische Erscheinungsbild, welches vom Kläger auch nicht widerlegt werde. Die Schreinerei sei daher ein Vorhaben, welches hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht der Festsetzung des Bebauungsplans entspreche. Die Zulassung der Nutzung einer Schreinerei wäre aber selbst dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn sich die Zulassung des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteilen würde. Es liege kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor, da der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan, welcher die Flächen im Bereich des Baugrundstücks als Mischgebiet darstelle, bestanden habe und es sich insoweit allenfalls um einen redaktionellen Fehler handele. Jedenfalls resultiere hieraus nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Auch für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Baumaßnahme sei diese Festsetzung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung. Die Nutzung der Grundstücke im Bebauungszusammenhang um das Baugrundstück sei im Wesentlichen von Wohnbebauung geprägt. Störende Gewerbebetriebe seien in der näheren Umgebung bauaufsichtlich nicht genehmigt. Insbesondere der Heizungsinstallateurbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 122/1 der Gemarkung D... sei bauaufsichtlich als nicht störender Gewerbebetrieb eingestuft. Selbst bei Annahme eines Dorf- oder Mischgebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 und § 6 BauNVO wäre die Schreinerei als wesentlich störender Gewerbebetrieb dort nicht zulässig. Nichts anderes ergebe sich, wenn man unterstelle, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der Baugebiete der BauNVO. Die Schreinerei würde sich als störender Gewerbebetrieb nicht in die vorhandene Nutzung der näheren Umgebung einfügen. Auch hier gelte die typisierende Betrachtungsweise. Daher sei die Schreinerei als typischerweise das Wohnen wesentlich störender Betrieb einzuordnen. Somit sei die Nutzungsänderung weder als Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB, noch nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. 2. Am 13. Februar 2013 ließ der Kläger Klage erheben und sinngemäß beantragen, unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Haßberge vom 14. Januar 2013 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes als Schreinerei auf dem Grundstück Fl.Nr. 113 der Gemarkung D... zu erteilen. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, der Bebauungsplan sei unwirksam und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich ausschließlich nach § 34 BauGB. Das Bauland würde im Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzt, innerhalb des Bebauungsplangebietes würden jedoch auch ein Schulgelände und ein Sportplatz ausgewiesen. Textliche und zeichnerische Darstellungen seien damit nicht kompatibel, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt führe. Der Anpassungspflicht des Bebauungsplans an den Flächennutzungsplan sei die Gemeinde bis heute nicht nachgekommen. An der Festsetzung als reines Wohngebiet sei daher aus diesem Grund und weil die Festsetzung mangels Vorliegen eines reinen Wohngebietes obsolet geworden sei, nicht mehr festzuhalten. Die vorliegende Planunterlage genüge nicht den Anforderungen eines qualifizierten Bebauungsplans. Selbst wenn man den Bebauungsplan als solchen nicht als insgesamt unwirksam erachten wolle, führe dies doch dazu, dass für das streitgegenständliche Grundstück lediglich von einem einfachen Bebauungsplan ausgegangen werden könne. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der Baugebiete der BauNVO. Das angestrebte Vorhaben des Betriebs einer Schreinerei mit lediglich zwei Tätigen füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebungsbebauung stelle sich als gemischt genutzte Fläche dar, in der neben dem Wohnen auch eine Vielzahl gewerblicher Tätigkeiten ausgeübt werde. Direkt neben dem Anwesen des Klägers befinde sich ein Wohnhaus mit landwirtschaftlichem Nebenerwerb, in südwestlicher Richtung jenseits der Ortsverbindungsstraße liege eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Gebäuden. Des Weiteren sei das Ortsbild geprägt durch die Nutzung als Schulgelände mit Sportplatz sowie separatem Sportplatz. Auch das Vorhandensein von das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieben - auf dem Grundstück Fl.Nr. 215 der Steinmetzbetrieb H... - sowie in südwestlicher Richtung landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sei für das Ortsbild prägend. Auch ein seit Jahrzehnten betriebener, nicht genehmigter Betrieb präge die Umgebungsbebauung. In näherer Umgebung befänden sich des Weiteren die bislang vom Kläger betriebene Schreinerei sowie eine weitere Schreinerei auf dem Grundstück Fl.Nr. 25, in der mit deutlich älteren Maschinen gearbeitet werde und in der die Arbeitsleistung auch bei offenen Türen erbracht werde. Auf dem Grundstück P...weg 2, welches als reines Wohngebiet ausgewiesen sei, sei ein Heizungs- und Sanitärbetrieb anzutreffen. All diese weiteren Betriebe prägten ebenso wie die landwirtschaftlichen Hofstellen die nähere Umgebungsbebauung. Der Kläger, welcher schwerbehindert sei, beabsichtige seinen bisherigen Schreinereibetrieb umzusiedeln, da es unwirtschaftlich sei, die bisherigen überdimensionierten Betriebsräumlichkeiten weiter zu nutzen. Die hohe Schwelle für die Annahme eines atypischen Betriebes sei hier deutlich überschritten. Ein atypischer Schreinereibetrieb könne sich wegen seiner Ausstattung, aber auch wegen seines Umfangs ergeben. Bereits aufgrund der Behinderung des Klägers sei der Umfang der betrieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt. Es liege ein Schreinereibetrieb mit deutlich reduzierter Angebotsvielfalt und somit auch deutlich reduziertem Einsatz von Maschinen vor. Die anfallenden Arbeitsschritte für die Herstellung des Verpackungsmaterials seien mit den üblicherweise anfallenden Arbeiten in einer Schreinerei weder vom Umfang noch von der Immissionsbelastung her vergleichbar. Insbesondere werde auch dadurch, dass ausschließlich der Kläger und sein Sohn Tätigkeiten dort verrichteten, gewährleistet, dass die Richtwerte der TA Lärm einzuhalten seien. Außerdem zeigten auch die entsprechenden Energiekosten, die im bisherigen Betrieb anfielen, dass es sich dem Umfang nach um einen atypischen Schreinereibetrieb handele. 3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Haßberge als Vertreter des Beklagten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde die Begründung des Bescheides vom 14. Januar 2013 wiederholt und vertieft und darüber hinaus ausgeführt, im Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets „A...“ finde überwiegend Wohnnutzung statt. Die baulichen Anlagen jenseits der D...straße befänden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dort herrsche ebenfalls Wohnnutzung vor. Ein Steinmetzbetrieb auf dem dort befindlichen Grundstück Fl.Nr. 215 sei jedenfalls nicht genehmigt. Weiter südlich bestünden landwirtschaftliche Betriebe. Das Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „A...“. Es sei irrelevant, ob es sich hierbei um einen qualifizierten Bebauungsplan handele. Das Vorhaben sei abgelehnt worden, da es der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung widerspreche. Das sich aus der Betriebsbeschreibung des Bauvorhabens ergebende branchentypische Erscheinungsbild werde auch nicht durch die Behauptung der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm widerlegt. 4. Mit Beschluss vom 24. Juli 2014 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung. 5. In der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2014 wiederholte der Klägerbevollmächtigte seinen bereits schriftlich gestellten Klageantrag. Für den Beklagten, der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen wurde, erschien niemand. Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Oktober 2014 Bezug genommen. 6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Gründe 1. Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl von Seiten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch nicht begründet. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, so dass der ablehnende Bescheid des Landratsamtes Haßberge vom 14. Januar 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 3. Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 30 BauGB, da sich das Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „A...“ der damaligen Gemeinde D... vom 3. Mai 1963 befindet. Vom Geltungsbereich des vorgelegten Änderungsbebauungsplans vom 16. Januar 1972 (Datum des Satzungsbeschlusses) ist das Vorhaben nicht umfasst. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Bebauungsplanänderung, die keinen Genehmigungs- und Bekanntmachungsvermerk trägt, überhaupt nach § 12 Satz 3 BBauG 1960 in Kraft getreten ist. Für das nach § 30 BauGB zu beurteilende Vorhaben sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans ohne Bedeutung (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 5 Rn. 7). Ob es sich im vorliegenden Fall um einen qualifizierten Bebauungsplan i.S. des § 30 Abs. 1 BauGB handelt oder ob allein mangels Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich des Baugrundstücks § 30 Abs. 3 BauGB Anwendung findet, kann dahinstehen. Auch wenn nur ein einfacher Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB vorliegen würde, wäre das Vorhaben nur dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 32). Dies ist nicht der Fall. Die begehrte Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes als Schreinereibetrieb widerspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung dem Bebauungsplan, der ein reines Wohngebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BBauG 1960, § 3 BauNVO 1962 festsetzt. Durch die Festsetzung der Baugebiete im Bebauungsplan wurden nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962 die Vorschriften der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 BauNVO in der Fassung Bestandteil des Bebauungsplans, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan galten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauNVO, § 1 Rn. 40 f.). Das Vorhaben ist weder allgemein nach § 3 Abs. 2 BauNVO 1962, noch ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 im reinen Wohngebiet zulässig. Allgemein zulässig sind nach § 3 Abs. 2 BauNVO 1962 in einem reinen Wohngebiet nur Wohngebäude. Die ausnahmsweise Zulassung der Nutzungsänderung nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 scheitert daran, dass es sich bei der projektierten Schreinerei, in der nach der Betriebsbeschreibung Spezialverpackungen für die Medizin-Technik hergestellt werden sollen, bereits nicht um einen Handwerksbetrieb handelt, der zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient. Darüber hinaus stellt die geplante Schreinerei auch keinen nicht störenden Handwerksbetrieb dar. Tischlerwerkstätten/Schreinereien sind grundsätzlich in Wohngebieten nicht zulässig, da diese heute regelmäßig nicht mehr ohne eine Anzahl von Maschinen auskommen, die sämtlich Lärm und Staub verursachen. Von diesem typischen Erscheinungsbild einer Schreinerei her wäre es lebensfremd, sie den nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 im reinen Wohngebiet ausnahmsweise nicht störenden Handwerksbetrieben zuzuordnen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben ist eine typisierende baurechtliche Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts i.d.R. sowohl sachgerecht als auch unvermeidbar (Fickert/Fieseler, BauNVO, Vorbem. §§ 2-9 Rn. 9). Die Grenze der zulässigen und gebotenen Typisierung ist erst erreicht, wenn das in Frage stehende Vorhaben von dem typischen Erscheinungsbild der Betriebsart abweicht und nicht zu erwarten ist, dass sich der Charakter des Betriebes künftig in Richtung auf den typischen, in der Umgebung grundsätzlich wesensfremden Betrieb hin verändern wird (vgl. OVG NRW, U.v. 21.3.1995, BRS 57 Nr. 68 ; NdsOVG, U.v. 29.8.1995, BRS 57 Nr. 72 ). Das ist hier nicht der Fall. Die angestrebte Schreinerei ist ein typischer Betrieb dieser Art. In den ca. 196 m² großen Werkstatträumen sollen nach dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Antrag z. B. Verpackungen aus Holz hergestellt werden und es sollen die für eine Schreinerei typischen Maschinen (z.B. Kreissäge, Dickenhobelmaschine, Breitbandschleifautomat, Tischfräse), die Lärm und Staub verursachen, vorhanden sein. Des Weiteren wurde eine Betriebszeit von 7 bis 16 Uhr (werktags) beantragt. Weder aus dem Inhalt des Bauantrags noch aus dem Vortrag des Klägers im Klageverfahren lässt sich mit ausreichender Sicherheit ableiten, dass die angestrebte Nutzung atypisch „leise“ ist. Dass nur der Kläger und sein Sohn in dem Betrieb arbeiten wollen, führt noch nicht zu einer Abweichung des Betriebs vom Erscheinungsbild seines Betriebstypus. 4. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des einschlägigen Bebauungsplans.
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