Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;Eisenbahnrechtliche Planfeststellung;Teilweise zweigleisiger Ausbau einer vorhandenen Bahnstrecke;Präklusion von Einwendungen der Standortgemeinde;Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einwendungsfrist;Fehlvorstellung über die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens;Keine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts;Keine Geltendmachung der Belange Privater durch eine Gemeinde;Entscheidungsvorbehalt für nachträgliche Hochwasserschutzmaßnahmen Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich als Standortgemeinde, durch deren Gebiet die Bahnstrecke 5723 Mühldorf – Freilassing führt und von welcher die Bahnstrecke 5725 Tüßling - Burghausen abzweigt, gegen einen auf Antrag der Beigeladenen ergangenen Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahnbundesamts, Außenstelle München (im Folgenden: EBA) vom 31. Juli 2013 für das Vorhaben „ABS 38 München – Mühldorf – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf – Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 Mühldorf – Tüßling, Strecke 5723 Mühldorf-Freilassing km 1,00 bis 8,750 und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen km 6,400 bis 7,760“. Die Strecke ist bisher eingleisig, nicht elektrifiziert und lässt eine Streckenhöchstgeschwindigkeit von maximal 120 km/h zu. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist der zweigleisige Ausbau im Abschnitt Mühldorf – Tüßling mit damit zusammenhängenden Baumaßnahmen wie der Errichtung von Lärmschutzwänden, dem Umbau des Bahnhofs T... und der Anpassung von Straßen und Wegen. Die Planunterlagen lagen im Gemeindegebiet des Klägers ausweislich seiner eigenen Auslegungsanzeige vom 14. März 2012 und seiner Mitteilung vom 14. April 2012 (Verfahrensakte Originale EBA, Auslegung – Bekanntmachung) vom 14. März 2012 bis 13. April 2012 zur Einsichtnahme aus. Mit Schreiben vom 18. April 2012 (Verfahrensakte Bd. 2 Bl. 458 ff.) wendete der Kläger unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Marktgemeinderats ein, die im Planfeststellungsverfahren vorgesehene Lösung, den Bahnübergang Kellerstraße (Bahnkilometer 7,385) aufzulassen, werde befürwortet, wenn eine Fußgänger- und Radfahrerunterführung mit Anbindung an die Bahnsteige geschaffen und die G...straße zur Kreisstraße AÖ 12 hin verlängert werde. Weiter forderte der Kläger die Anbindung des Rad- und Fußwegs östlich der Bahnlinie an die Kellerstraße und Unterstellmöglichkeiten für Fahrräder sowie Parkplätze für Pkw, die Verlängerung der Lärmschutzwand östlich der Bahnlinie Tüßling – Burghausen über Bahnkilometer 7,5 hinaus bis Bahnkilometer 7,8 (Bahnübergang Sägmeister) und die Errichtung einer Lärmschutzwand östlich der Bahnlinie Mühldorf – Tüßling ab Verlassen des „Weidinger Walds“ bis zum Bahnhof T... zum Schutz eines dortigen Gewerbegebiets, in dem Wohnbebauung zugelassen und vorhanden sei, sowie zum Schutz der Anwohner vor Erschütterungen die geplante Schwellenbesohlung auf der Bahnstrecke Tüßling – Freilassing von Bahnkilometer 7,4 bis zum Ausbauende bei Bahnkilometer 8,0 anzubringen, da auch dort Gebäude sehr nahe an der Bahnstrecke stünden. Mit weiterem Schreiben vom 31. Mai 2012 teilte der Kläger mit, er habe sich zwar mit der Auflassung des Bahnübergangs Kellerstraße und der Schaffung einer bloßen Rad- und Fußgängerunterführung einverstanden erklärt. Nach Gesprächen über eine staatliche Förderung des Eigenanteils der Gemeinde habe der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 30. Mai 2012 jedoch seinen vorherigen Beschluss aufgehoben und nunmehr beschlossen, eine Fahrzeugunterführung für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von etwa 4 m und einen begleitenden Rad- und Fußweg zu beantragen. Im Erörterungstermin einigten sich die Kläger und die Beigeladene auf weitere Gespräche zur Ersetzung des Bahnübergangs Kellerstraße durch eine Eisenbahnüberführung (vgl. stenografisches Wortprotokoll des Erörterungstermins v. 26.9.2012, S. 3 bis 6), die jedoch erfolglos geblieben sind. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2013 stellte das EBA den Plan für den Bauabschnitt mit Änderungen und Ergänzungen fest. Auf der Grundlage eines hydraulischen Gutachtens verpflichtete das EBA die Vorhabensträgerin, geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der durch den zweigleisigen Ausbau veränderten Abflussverhältnisse im Gemeindegebiet des Klägers unverzüglich zu untersuchen und die Planunterlagen dem EBA bis zum 31. Dezember 2013 zur ergänzenden Entscheidung vorzulegen (Nr. A.3.2, PFB S. 14). Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 13. August 2013 zugestellt (Verfahrensakte Bd. 4 Bl. 15). Am 12. September 2013 erhob der Kläger Klage und beantragte: 1. Der vom Beklagten am 31. Juli 2013 erlassene Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben. 2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten,
- a)im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG sicherzustellen, dass durch den vom Bau und Betrieb der Bahnlinie verursachten Verkehrslärm in den Bebauungsplangebieten Nr. 4 „Schlehub“ (WA), Nr. 6 „Hugo-Ermer-Siedlung Süd“ (WA), Nr. 10 „Heiligenstatt Süd“ (WA), Nr. 14 „Sägmeister“ (MI), Nr. 20 „Gewerbegebiet nördlich der Kreisstraße AÖ 12 (GE), Nr. 22 „Hugo-Ermer-Siedlung“ (WA), Nr. 23 „Am Spriderer Weg“ (WA) sowie in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplangebieten Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ (WA) und Nr. 31 „An der Kellerstraße“ (WA) keine grenzwertüberschreitenden Lärmimmissionen auftreten.
- b)im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Erschütterungsschutzes sicherzustellen, dass durch die vom Bau und Betrieb der Bahnlinie verursachten Erschütterungen in den Bebauungsplangebieten Nr. 6 „Hugo-Ermer-Siedlung Süd“ (WA), Nr. 22 „Hugo-Ermer-Siedlung“ (WA), Nr. 10 „Heiligenstatt Süd“ (WA), Nr. 5 „Fünfhausenstraße“ sowie in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplangebieten Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ (WA) und Nr. 31 „An der Kellerstraße“ (WA) keine richtwertüberschreitenden Erschütterungswerte auftreten.
- c)im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter planerischer Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gemeindestraße Kellerstraße durchgehend befahrbar und begehbar, insbesondere die Kreuzung des Schienenweges an der derzeitigen Stelle erhalten bleibt.
- d)im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Bau und Betrieb der Bahnlinie und die damit zusammenhängenden baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen den Erfordernissen des Hochwasserschutzes im Ortsgebiet des Klägers Rechnung getragen wird.
- e)im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen und Planungen sicherzustellen, dass keine zusätzliche Trennwirkung und kein zusätzliches optisches und erschließungstechnisches Durchschneiden des Ortes durch das Vorhaben, insbesondere die geplanten Lärmschutzwände, entsteht. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Planfeststellungsbeschluss verletze ihn in seinem Selbstverwaltungsrecht dadurch, dass seine städtebauliche Entwicklung durch die Auswirkungen des Vorhabens wie die Lärmentwicklung in den der Bahnstrecke benachbarten bebauten oder bebaubaren Bereichen und durch die vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets wesentlich geschmälert werde. Weiter verwehre das planfestgestellte Vorhaben eine Weiterentwicklung der seit 2007 in Aufstellung befindlichen Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ sowie der seit dem Jahr 2012 in Aufstellung befindlichen Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 31 „nördlich der Kellerstraße“. Weitere für eine Bebauung vorgesehene Lückenflächen würden durch die Verlärmung von einer Bebauung ausgeschlossen. Schließlich seien auch die Festlegungen zum passiven Lärmschutz ungenügend, die Außenwohnbereiche der Anwohner würden nicht von der Entschädigung erfasst. Er sei nicht mit seinen Einwendungen präkludiert, weil sich kurz nach Ablauf der Einwendungsfrist die Sachlage durch eine nun eröffnete Finanzierungsmöglichkeit einer Fahrzeugunterführung an der Kellerstraße statt der planfestgestellten Rad- und Fußgängerunterführung wesentlich geändert habe; hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Weiter unterbreche die ersatzlose Auflassung des Bahnübergangs Kellerstraße die Verbindung zwischen dem westlich der Bahnlinie gelegenen Wohngebiet und dem östlich gelegenen Ortskern. Fehlerhaft sei insbesondere, in der Planung keinen Wendehammer, keine fußläufige Verbindung zu den Kreisstraßen AÖ 12 und AÖ 14 sowie keine Verlängerung der Fußgänger- und Radunterführung bis zum Ortskern vorzusehen. Die anderen drei Bahnübergänge im Gemeindegebiet würden dies nicht ausgleichen, da ihre Schließzeiten infolge des zu erwartenden deutlich stärkeren Zugverkehrs wesentlich länger würden. Es bestünde darüber hinaus die Gefahr einer Verkehrsverlagerung in das Wohngebiet „Hugo-Ermer-Siedlung“. Für die Ersatzplanung einer Verlängerung der G...straße bis zur Kreisstraße AÖ 12 fehle der Planfeststellungsbehörde darüber hinaus die Planungsbefugnis. Zudem leide der Planfeststellungsbeschluss an einer falschen Abschnittsbildung, denn wegen der Verlärmung des gesamten Gemeindegebiets hätte dieses komplett einbezogen werden müssen. Zudem liege kein vordringlicher Bedarf am Vorhaben vor, so dass auch die Planrechtfertigung fehle. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch insofern rechtswidrig, als er auf Belange gestützt sei, die in der Antragstellung der Beigeladenen nicht enthalten gewesen seien, insbesondere die Bedeutung des Vorhabens für eine transeuropäische Eisenbahnmagistrale, die zu erwartende erhebliche Zunahme des Zugverkehrs an Personen- und Güterzügen sowie die Erhöhung der Streckenhöchstgeschwindigkeit auf 160 km/h. Auch verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen das durch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets (Bekanntmachung des Landratsamts Altötting vom 5.10.2012, Amtsblatt des Landkreises Altötting Nr. 28/ 2012, S. 155 ff.) nach § 78 Abs. 1 WHG bestehende Bauverbot und berücksichtige nicht angemessen die Gefahr eines Aufstaus von Oberflächenwasser im Überschwemmungsfall durch die zusätzlichen Bahnanlagen. Diesbezügliche Einwendungen hätten im Anhörungsverfahren nicht vorgebracht werden können, da das Überschwemmungsgebiet erst danach bekannt gemacht worden sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei mit seinen Einwendungen großteils präkludiert, denn er habe versäumt, wesentliche Belange, die er seiner Klagebegründung zugrunde lege, zuvor im Anhörungsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen seien die Belange, soweit er sie geltend machen könne, im Planfeststellungsbeschluss zutreffend behandelt. Die Überschwemmungsproblematik sei mangels Entscheidungsreife einem späteren Planergänzungsverfahren vorbehalten worden. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei insbesondere mit den Rügen zur Abschnittsbildung, zur Planrechtfertigung und zur Entscheidung über eine Hochgeschwindigkeitsmagistrale präkludiert; die Klage sei auch im Übrigen unbegründet. Der Kläger habe die Planungen für eine Eisenbahnüberführung an Stelle des höhengleichen Bahnübergangs „Kellerstraße“ nach Gesprächen über die Finanzierbarkeit nicht weiter verfolgt. Wegen der Überschwemmungsproblematik habe die Beigeladene im März 2014 bei der Beklagten eine Planänderung beantragt zwecks Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der ursprünglichen Planung im Hochwasserfall durch hydraulische Ausgleichsmaßnahmen. Im Bereich der Siedlung entlang der G...straße, auf den landwirtschaftlichen Flächen westlich des Bahnhofs und in den übrigen unterstromigen Bereichen des Gemeindegebiets würden die Fließtiefen bzw. die Wasserspiegellagen nicht weiter negativ beeinflusst; das Wasserwirtschaftsamt habe dieser Planung zugestimmt. Eine etwaige Bauleitplanung des Klägers ruhe wegen der Überschwemmungsgebietsproblematik, nicht wegen der Planfeststellung. In der mündlichen Verhandlung legte die Beigeladene eine Übersicht über bahnseitig geplante Hochwasserschutzmaßnahmen für eine Flutmulde und ein Retentionsbecken vor (a... Ingenieurbüro, Bahnausbau T...). Anschließend übermittelte die Beigeladene dem Kläger auf dessen Wunsch hin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 noch einen Ergänzungsbericht (a... Ingenieurbüro, Bahnausbau T..., Ergänzungsbericht vom 7.2.2014, mit Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts T... vom 15.1.2014, VGH-Akte Bl. 250 ff.). Der Kläger rügte, dass er die der Übersicht über bahnseitig geplante Hochwasserschutzmaßnahmen zu Grunde gelegten Unterlagen nicht erhalten habe, diese aber für seine Bewertung erforderlich seien. Er führte aus, die Unterlagen belegten nicht, dass die Hochwasserproblematik gelöst sei und dem Planergänzungsverfahren vorbehalten bleiben könne. Die Flutmulde und das Retentionsbecken würden privaten Grund und Boden beanspruchen, der nicht zur Verfügung stehe. Das Retentionsbecken laufe bei Starkregen allein durch die Niederschläge voll, stünde im Falle einer Überschwemmung nicht mehr zur Verfügung und löse die Hochwasserproblematik nicht. Schließlich seien die Grundannahmen des Wasserwirtschaftsamts fachlich falsch, wie ein Gutachten ergeben habe (Gutachten von Prof. Dr. H... vom Mai 2013). In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2014 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden; der Kläger widerrief sein Einverständnis aber mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Gründe I. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit einer solchen Verfahrensgestaltung einverstanden erklärt haben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.6.2014, VGH-Akte Bl. 233) und der im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 17. Juli 2014 erfolgte Widerruf des Einverständnisses unwirksam ist. Ein Verzicht auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung kann gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerrufen werden (vgl. BayVGH, U.v. 19.8.2014 – 22 B 11.2608 u.a. – Rn. 39 m.w.N.). Die Nichtübersendung der Datengrundlage für die in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen auch dem Kläger übergebene Übersicht über bahnseitig geplante Hochwasserschutzmaßnahmen für eine Flutmulde und ein Retentionsbecken (a... Ingenieurbüro, Bahnausbau T...) stellt keine derartige Veränderung dar. Es kann insbesondere nicht davon gesprochen werden, mit der Nichtübersendung der Datengrundlage durch die Beigeladene sei gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ für die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung weggefallen. Diese ist vielmehr erteilt worden, nachdem die Beigeladene ergänzende Unterlagen über geplante Hochwasserschutzmaßnahmen vorgelegt und erläutert hatte, der Verwaltungsgerichtshof darüber keine weitere Sachaufklärung mehr für erforderlich gehalten hatte und es allein um die schriftsätzliche Bewertung des Vorgelegten und Vorgetragenen durch den Kläger ging. Daran hat sich nichts Wesentliches geändert. II. Die Anfechtungsklage ist im Haupt- und in den Hilfsanträgen unbegründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2013 den Kläger nicht in dessen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten einschließlich seines Rechts auf gerechte Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) kommt nur in Betracht, soweit er gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben eine wehrfähige Rechtsposition innehat. Als solche wehrfähige Rechtspositionen kommen nur solche Belange in Betracht, die sich als eigene Belange des Klägers dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (gemeindliches Selbstverwaltungsrecht) zuordnen lassen oder ihm in sonstiger Wiese Drittschutz vermitteln. Soweit er solche Rechtspositionen geltend gemacht hat, ist er damit teilweise bereits präkludiert, im Übrigen nicht in seinen Rechten verletzt. 1. Der Kläger kann sich nicht auf sein Recht auf gerechte Abwägung seiner wehrfähigen Belange (§ 18 Satz 2 AEG) berufen, soweit er mit den darauf gestützten Einwendungen präkludiert ist. Die Präklusion bewirkt einen materiell-rechtlichen Rechtsverlust (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1996 – 4 A 38/95 – NVwZ 1997, 171 /172; BVerwG, U.v. 24.5.1996 – 4 A 38/95 – NVwZ 1997, 489 ; BayVGH, U.v. 4.4.2013 – 22 A 12.40048 – UPR 2013, 312 /313 Rn. 21). Die formellen Voraussetzungen für eine Präklusion liegen vor. Die Planunterlagen lagen im Gemeindegebiet des Klägers vom 14. März 2012 bis 13. April 2012 zur Einsichtnahme aus. Somit waren Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 18 Satz 3, § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG i.V. mit § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erheben (insoweit waren die bis zum Ablauf des 31.5.2014 gültigen Vorschriften maßgeblich, vgl. Art. 16 Satz 2 PlVereinhG vom 31.5.2013, BGBl. I S. 1388 ), worüber durch öffentliche Bekanntmachung belehrt worden war (vgl. Mitteilung des Klägers vom 14. April 2012, Verfahrensakte Originale EBA). Einwände gegen die Vollständigkeit der Planunterlagen als Voraussetzung einer hierauf bezogenen Präklusion hat weder der Kläger erhoben noch sind sie sonst ersichtlich. Die materiellen Voraussetzungen einer Präklusion liegen für folgende Belange vor:
- a)Die Präklusion erstreckt sich zunächst auf die Rügen der fehlenden Planrechtfertigung, der fehlerhaften Abschnittsbildung, der Erhöhung der Streckenhöchstgeschwindigkeit und der Fehleinschätzung des Stellenwerts des Vorhabens im transeuropäischen Eisenbahnnetz sowie einer fehlenden Alternativenplanung über die Südroute München–Rosenheim–Salzburg. Insoweit hat der Kläger im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Auf die vom Kläger bestrittene Finanzierbarkeit des von ihm zu tragenden Finanzierungsanteils an einer Fahrzeug- oder an einer Fußgängerunterführung kommt es nicht an, denn sie betrifft nicht die (gesicherte) Finanzierbarkeit des Vorhabens durch die Beigeladene (vgl. PFB, S. 53; Bundesverkehrswegeplan 2003, BT-Drs. 15/2050, S. 42 ) und damit nicht das Vorhaben.
- b)Die Präklusion erstreckt sich ferner auf alle Einwendungen gegen die Auflassung des Bahnübergangs Kellerstraße einschließlich der neu zu schaffenden Ersatzzuwegung. Mit Schreiben vom 18. April 2012 (Verfahrensakte Bd. 2 Bl. 458 ff.) hat der Kläger mitgeteilt, dass die im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagene Lösung, den Bahnübergang Kellerstraße (Bahnkilometer 7,385) aufzulassen, befürwortet werde. Soweit der Kläger erst mit weiterem Schreiben vom 31. Mai 2012 mitteilte, nach Gesprächen über eine staatliche Förderung des Eigenanteils der Gemeinde habe der Marktgemeinderat in der Sitzung vom 30. Mai 2012 seinen vorherigen Beschluss aufgehoben und nunmehr beschlossen, eine Fahrzeugunterführung für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von etwa 4 m und einen begleitenden Rad- und Fußweg zu beantragen, ist er mit dieser Einwendung gegen die von ihm zunächst befürwortete planfestgestellte Lösung präkludiert.
- aa)Ob der Kläger sein erteiltes Einverständnis überhaupt durch Widerruf oder Anfechtung nachträglich hätte beseitigen können, ist unerheblich, denn eine nachträgliche Beseitigung des ausdrücklich erklärten Einverständnisses würde nichts daran ändern, dass es der einzigen fristgerechten Äußerung des Klägers im Schreiben vom 18. April 2014 am notwendigen sachlichen, auf die Verhinderung oder Veränderung des beantragten Vorhabens gerichteten Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, U.v. 17.7.1980 – 7 C 101.78 – DVBl. 1980, 1001 /1002, st. Rspr.) mangelte.
- bb)Entgegen seinem Klagevorbringen ist dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Da nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 2, § 72 Abs. 1 Hs. 1 VwVfG nicht mehr möglich ist, wandelt sich ein etwaiger Wiedereinsetzungsanspruch in einen Anspruch auf gerichtliche Berücksichtigung des nicht fristgerechten Vorbringens (vgl. BVerwG, Gb.v. 30.7.1998 – 4 A 1/98 –, NVwZ-RR 1999, 162 , juris Rn. 20). Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG voraus, dass jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war. Eine solche Frist liegt in der Einwendungsfrist nach § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG a.F. vor, die der Kläger mit seinem Schreiben vom 31. Mai 2014 versäumt hat. Eine Verhinderung des Klägers oder sein fehlendes Verschulden an der Säumnis können aber nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger nun geltend macht, durch nach Ablauf der Einwendungsfrist geführte Gespräche eine für ihn günstigere Finanzierungsmöglichkeit für eine Fahrzeugunterführung erreichen zu können, bzw. sich darauf beruft, die Kosten für die planfestgestellte Lösung würden von der Beigeladenen nun anders verteilt, so dass sich der vom Kläger kreuzungsbedingt zu tragende Kostenanteil nach einer Kostenschätzung der Beigeladenen vom 13. August 2014 von 433.000 Euro (netto) auf 755.616,84 Euro brutto verdoppelt hätte, liegt darin – eine fristgerechte konkludente Antragstellung auf Wiedereinsetzung unterstellt – kein Grund für eine Wiedereinsetzung, denn der Kläger war nicht an der Einhaltung der Frist gehindert. Ein Hinderungsgrund im Sinne von § 32 Abs. 1 VwVfG ist ein die Fristwahrung des Betroffenen vereitelndes oder unzumutbar erschwerendes Ereignis, wozu neben objektiven Umständen der Außenwelt auch subjektive Gründe wie z.B. eine Krankheit oder eine Unkenntnis über den Beginn oder die Dauer der Frist gehören, die allein in der Person des Säumigen liegen (vgl. NdsOVG, B.v. 20.11.2007 – 2 LA 626/07 – NVwZ-RR 2008, 356 , juris Rn. 6). Solch ein Hindernis liegt aber nicht vor, wenn ein Beteiligter in Kenntnis aller fristgerecht vorzubringenden Tatsachen es unterlässt, einen Rechtsbehelf einzulegen, weil er – wenn auch irrig – von dessen Erfolglosigkeit ausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.1989 – 7 B 40.89 – NVwZ-RR 1989, 591 ; NdsOVG, B.v. 20.11.2007 – 2 LA 626/07 – NVwZ-RR 2008, 356 , juris Rn. 6 m.w.N.). Für die Einschätzung, sich einen Erfolg der Einwendungen (gegen die Rad- und Fußgängerunterführung als Ersatz für den aufzulassenden Bahnübergang „Kellerstraße“) wegen dessen finanzieller Auswirkungen nicht leisten zu können (zusätzliche Kosten für eine Fahrzeugunterführung), gilt nichts Anderes. Soweit sich der Kläger falsche Vorstellungen über die Finanzierbarkeit einer Fahrzeugunterführung oder über den von ihm zu tragenden Finanzierungsanteil an einer Fußgängerunterführung als Ersatzbau für den Bahnübergang „Kellerstraße“ nach § 5 EKreuzG gemacht hat, hinderten diese lediglich subjektiven Vorstellungen (Motivirrtum) nicht die rechtzeitige – und ggf. zur Fristwahrung wenigstens vorsorgliche – Erhebung von Einwendungen gegen das Vorhaben. Ein objektives Hindernis im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1. Abs. 2 Satz 1 VwVfG bestand also nicht. Ein Irrtum als subjektive Fehlvorstellung kann zwar unter Umständen den Eintritt der Präklusion hindern. So wird z.B. ein Irrtum über den Bauablauf als beachtlich angesehen, wenn die ausgelegten Planunterlagen hierzu nicht eindeutig waren (BayVGH, U.v. 8.3.2004 – 22 A 03.40058 – juris Rn. 29), ihnen mithin ein der Planfeststellungsbehörde zurechenbarer Anstoßmangel anhing oder diese sonst eine erhebliche Fehlvorstellung hervorriefen (vgl. BVerwG, U.v. 31.7.2012 – 4 A 5000/10 u.a. – BVerwGE 144, 1 ff., juris Rn. 55, 60). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, insbesondere bezieht sich der Kläger hinsichtlich seines Vorbringens zur Finanzierung nicht auf Unterlagen, die Gegenstand der Auslegung waren, oder zeigt auf, dass die Anhörungsbehörde sonst in ihm einen ihr zurechenbaren Irrtum hervorgerufen hat. Die Regierung von Oberbayern als Anhörungsbehörde hatte dem Kläger zur Auslegung die ihr vom EBA zugeleiteten Planunterlagen (Stand: 30.12.2011) zugesandt (Schreiben vom 29.2.2012). Darin sind keine Angaben zur Finanzierung des Ersatzbaus für den Bahnübergang „Kellerstraße“ enthalten, sondern lediglich Hinweise auf dessen Auflassung und den Ersatzbau (Erläuterungsbericht vom 30.12.2001, S. 26, 35, 47), so dass durch die ausgelegten Unterlagen beim Kläger keine Fehlvorstellung über die Finanzierung hervorgerufen worden ist. Die vom Kläger nunmehr in Bezug genommene „Kostenschätzung Vorplanung, Stand: 3.3.2010“ war nicht Teil der ausgelegten Unterlagen und rührt nicht von der Planfeststellungsbehörde, sondern vom Projektplaner der Beigeladenen („G... GmbH“) her, dessen Handeln aber nicht der Beklagten zurechenbar ist. Soweit nach Ablauf der Einwendungsfrist Gespräche unter Beteiligung des Klägers über Finanzierungsfragen stattfanden oder ihm sonst Informationen übermittelt wurden, konnten ihn darin bekannt gewordene Informationen nicht (mehr) an der Wahrung der zuvor am 27. April 2012 abgelaufenen Einwendungsfrist hindern (vgl. Mitteilung der Beigeladenen über eine Besprechung am 19.11.2012, Verfahrensakte Band 3, Bl. 236, Besprechungsprotokoll vom 17.5.2013, ebenda, Bl. 176 ff., Schreiben der Beigeladenen vom 13. August 2014 mit dem Entwurf einer Kreuzungsvereinbarung). Ausgehend davon, dass der Kläger die Erfolgsaussichten einer anderweitigen Finanzierung bzw. Förderung des von ihm zu tragenden Finanzierungsanteils an einer Fahrzeug- oder an einer Fußgängerunterführung aus späterer Sicht unzutreffend eingeschätzt und deswegen Einwendungen gegen die planfestgestellte Lösung unterlassen haben mag, führt eine solche Fehleinschätzung der Erfolgsaussichten einer Einwendung nicht zur Annahme eines Hindernisses im Sinne von § 32 VwVfG, sondern stellt eine Fristversäumung dar, die als nicht unverschuldet eine Wiedereinsetzung grundsätzlich ausschließt (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.1989 – 7 B 40.89 – NVwZ-RR 1989, 591 ; NdsOVG, B.v. 20.11.2007 – 2 LA 626/07 – NVwZ-RR 2008, 356 , juris Rn. 6 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 32 Rn. 30b; Mattes in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 32, Rn.34).
- c)Die Präklusion erstreckt sich auch auf die Rüge der Lärmbeeinträchtigung von gemeindlichen Bauleitplanungen.
- aa)Diesbezügliche Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben, insbesondere nicht geltend gemacht, auf welche seiner Bauleitpläne das Planvorhaben im Hinblick auf Lärmbelästigungen nicht hinreichend Rücksicht nähme. Diese Thematik musste sich dem Kläger umso mehr aufdrängen, als seine geplanten Baugebiete einerseits bereits durch die heute vorhandene Bahnstrecke einer erheblichen Vorbelastung ausgesetzt sind und andererseits die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen die zusätzlich durch das Vorhaben entstehende Lärmbelastung mindern sollen.
- bb)Abgesehen davon ist der Einwand des Klägers, wegen der Verlärmung des gesamten Gemeindegebiets hätte dieses komplett in den strittigen Planfeststellungsabschnitt einbezogen werden müssen, sachlich unbegründet, denn eine Abschnittsbildung kann nur innerhalb desjenigen räumlichen Bereichs, für den die Notwendigkeit einer Planfeststellung besteht (§ 18 Satz 1 AEG), stattfinden. Bleiben nach der Gesamtplanung der Vorhabensträgerin jedoch – wie hier Richtung Burghausen – die Streckenabschnitte baulich unverändert, besteht insofern kein Planfeststellungserfordernis und liegt kein Fehler der Abschnittsbildung vor. Inwieweit die behauptete Verlärmung des gesamten Gemeindegebiets wesentliche Teile desselben einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht und die Entwicklung der Gemeinde beeinflusst, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Soweit sich der Kläger auf die Zunahme des Zugverkehrs auf den nicht für einen Ausbau vorgesehenen Teilen der Strecke Tüßling – Burghausen und auf die mangelnde Erkennbarkeit dieses Umstandes in den ausgelegten Unterlagen bezieht, wird auf unten 2.
- d)Bezug genommen.
- d)Die Präklusion des Klägers erstreckt sich auch auf die Rüge der fehlenden Berücksichtigung der Hochwasserproblematik bezüglich seiner Bebauungspläne Nr. 26 und Nr. 31. Soweit der Kläger nunmehr vorbringt, das Vorhaben berücksichtige nicht die von ihm beabsichtigte Weiterentwicklung des seit 2007 in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ nordwestlich der Kreuzung der Bahnlinie mit der Kreisstraße AÖ 14 sowie des seit dem Jahr 2012 in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 31 „nördlich der Kellerstraße“, ist ebenfalls die Präklusion eingetreten, weil diese Einwendungen nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Die nach Ablauf der Einwendungsfrist erfolgte vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets (Bekanntmachung des Landratsamts Altötting vom 5.10.2012, Amtsblatt des Landkreises Altötting Nr. 28/2012, S. 155 ff.) ändert nichts daran, dass sich der Kläger im Anhörungsverfahren auf die ihm damals bereits bekannte und von ihm sogar untersuchte (vgl. sein Schreiben vom 20.3.2014, VGH-Akte Bl. 5 f. für den Bebauungsplan Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“; a... Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten vom 8.8.2008) Überschwemmungsproblematik hätte beziehen können, dies aber nicht getan hat. Soweit ein Flutaufstau durch Lärmschutzwände südlich der Bahnlinie Tüßling – Burghausen droht und die Überschwemmungsproblematik für den Bebauungsplan Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ durch Flutöffnungen in der Kreisstraße AÖ 14 gelöst werden soll, hat sich diese Lösung bereits vor Ablauf der Einwendungsfrist ergeben (vgl. Verweis des Klägers im Schreiben vom 20.3.2014, VGH-Akte Bl. 5 f. für den Bebauungsplan Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ auf a... Ingenieurbüro ebenda, S. 6). Wenn dies dem Kläger nicht genügt hätte, hätte Anlass zu fristgerechten Einwendungen bestanden, die der Kläger aber nicht erhoben hat. Hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 31 „nördlich der Kellerstraße“, welchen der Kläger mit Beschluss vom 13. Juli 2012 kurz vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgestellt hat, hat er in seinem Schreiben vom 18. April 2012 ebenfalls keine Einwendungen erhoben. Dies wäre auch nicht erfolgversprechend gewesen, denn die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans fand erst vom 9. August 2012 bis 10. September 2012 statt; während des Planfeststellungsverfahrens lag insofern noch keine hinreichend konkrete, gegenläufige gemeindliche Planung vor. Das die Planungen des Klägers u.U. sperrende Verbot aus der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 WHG hat nichts mit dem Planfeststellungsbeschluss zu tun. 2. Auch soweit eine Präklusion nicht eingetreten ist, ist der Kläger durch die Abwägung seiner rechtlich geschützten Belange (§ 18 Satz 2 AEG) nicht in seinem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht verletzt. Das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird durch die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger nur berührt, wenn der Gemeinde infolge einer überörtlichen Entscheidung oder Planung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder in konkreter Weise erheblich erschwert wird oder wenn das jeweilige Vorhaben hinreichend konkrete gemeindliche Planungen nachhaltig beeinträchtigt. Die Planfeststellungsbehörde muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (BVerwG, B.v. 2.8.2006 – 9 B 9/06 – NVwZ 2006, 1290 ; BayVGH, U.v. 17.7.2009 – 22 A 09.40006 – Rn. 27; NdsOVG, U.v. 8.5.2012 – 12 KS 5/10 – NuR 2013, 132 /133 f., jeweils m.w.N.). Ein wehrfähiger Belang ist auch beeinträchtigt, wenn das Fachplanungsvorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Darüber hinaus sind die Gemeinden unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2008 – 9 A 19/08 – Rn. 28; BayVGH, U.v. 8.3.2004 – 22 A 03.40058 ; BayVGH, U. v. 17.7.2009 – 22 A 09.40006 – Rn. 27, jeweils m.w.N.). Dies ist bei der Verlärmung einzelner Grundstücke nicht der Fall (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 – 9 A 9.12 – UPR 2014, 223 /224 Rn. 22).
- a)Soweit der Kläger eine Beschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke FlNrn. 278, 280, 281 und 257 sowie 342–344 der Gemarkung T... geltend macht, sind diese Belange nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigungsfähig und zudem nicht fehlerhaft abgewogen worden. In Abgrenzung zur individuellen Rechtswahrung betroffener Bürger kann sich eine Gemeinde nicht zum Sachwalter von deren Lärmschutzbelangen machen, sondern im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts nur nachhaltige Störungen ihrer in Planungen konkretisierten städtebaulichen Ordnung geltend machen. Insoweit erscheint hier keine Verletzung möglich, da eine gegenläufige konkrete kommunale Planung für die Grundstücke FlNrn. 278, 280, 281 weder vom Kläger dargelegt noch sonst erkennbar geworden ist, wie er selbst einräumt (vgl. Schreiben vom 20.3.2014, VGH-Akte Bl. 159). Zudem ist die Bebaubarkeit der Grundstücke FlNrn. 278, 280, 281 und 257 sowie 342–344 nach seinem eigenen Vortrag bereits durch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets (Bekanntmachung des Landratsamts Altötting vom 5.10.2012, Amtsblatt d. Landkreises Altötting Nr. 28/2012, S. 155 ff.) vorbehaltlich der künftigen Zulassung von Ausnahmen nach § 78 Abs. 4, Abs. 6 WHG ausgeschlossen, welche dem Planfeststellungsbeschluss zeitlich voranging (PFB vom 31.7.2013), so dass die vorläufige Sicherung für das Bauverbot ursächlich ist (vgl. oben unter 1.
- c)a.E.).
- b)Was die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen für Anwohner unter dem Blickwinkel eines seiner Auffassung nach ungenügenden aktiven oder passiven Lärmschutzes oder einer ungenügenden Entschädigung für Verlärmungen von Außenwohnbereichen angeht, ist der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Insoweit kommen einer Gemeinde nicht schon dann eigene wehrfähige Rechte zu, wenn nach ihrer Ansicht einzelnen Privatpersonen ein Schaden droht (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2008 – 9 VR 12/08 – NVwZ 2008, 1237 m.w.N.; BayVGH, U.v. 16.3.2011 – 22 A 09.40041 – juris Rn. 17), sondern diese haben ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Ihre Belange kann die Gemeinde nicht selbst ins Feld führen. Dabei hat das EBA die vom Kläger gewünschten Verlängerungen der Lärmschutzwände unter Abwägung der Schutzansprüche der Betroffenen einerseits und der dadurch verursachten Mehrkosten andererseits nachvollziehbar abgelehnt (PFB, S. 125 ff.) und dazu ausgeführt, im Bereich „Sägmeister“ seien die Mehrkosten von 480.000 Euro für damit nur noch zu lösende zwölf Schutzfälle unverhältnismäßig hoch; im Bereich Bahnhof T... Richtung Mühldorf („Weidinger Forst“) sei kein solcher Schutzanspruch gegeben, weil sich dort ein Gewerbegebiet befinde, in welchem nur Betriebsleiterwohnungen zugelassen seien. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit dieses Gebiets seien die Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete maßgebend, wobei die schalltechnische Untersuchung ergeben habe, dass in diesem Gebiet keine Grenzwertüberschreitungen aufträten. Auch diese Abwägungsentscheidung berücksichtigt die betroffenen Belange der Lärmbetroffenen einerseits und des Vorhabensträgers andererseits mit dem ihnen zukommenden Gewicht und lehnt einen derartigen aktiven Schallschutz nachvollziehbar ab. Zudem ist dem Planfeststellungsbeschluss zu entnehmen, dass darin Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes angeordnet sind, die der Bewältigung der im vom Planvorhaben erfassten Bereich der Bahnstrecken durch die Zunahme des Zugverkehrs entstehenden Zusatzbelastung dienen. Dabei werden in einem gestuften Schutzkonzept die nach § 41 und § 43 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte zunächst durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes weit überwiegend eingehalten; soweit sie nicht ausreichen, werden Maßnahmen des passiven Lärmschutzes und schließlich Entschädigungsleistungen angeordnet (vgl. PFB S. 31 f.). Dieses Schutzkonzept ist nicht zu beanstanden.
- c)Gleiches gilt für die vom Kläger begehrten weiteren Maßnahmen des aktiven Erschütterungsschutzes in den Bebauungsplangebieten Nr. 6 „Hugo-Ermer-Siedlung Süd“ (WA), Nr. 22 „Hugo-Ermer-Siedlung“ (WA), Nr. 10 „Heiligenstatt Süd“ (WA), Nr. 5 „Fünfhausenstraße“ sowie in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplangebieten Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ (WA) und Nr. 31 „An der Kellerstraße“ (WA). Es ist nicht ersichtlich, dass die städtebauliche Weiterentwicklung des Klägers durch die erwarteten Erschütterungen so beeinträchtigt wird, dass nachhaltige Störungen seiner in Planungen konkretisierten städtebaulichen Ordnung drohen. Dazu hat das EBA im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 32 ff., 132 ff.) unter Abwägung von Schutzwirkung und Baukosten eine Schwellenbesohlung für einen Teil der im Gemeindegebiet verlaufenden Gleisstrecken und für den restlichen Teil bezüglich einzelner Wohngebäude an der G...straße eine Beweissicherung zur Ermittlung der konkreten Erschütterungs(zusatz)belastung sowie auf dieser Datengrundlage eine ergänzende Entscheidung über nachträgliche Schutzvorkehrungen zu Gunsten der privaten Grundeigentümer und Anwohner vorgesehen. Insofern sind nur deren Belange betroffen, aber nicht die städtebauliche Entwicklung des Klägers.
- d)Soweit der Kläger verlangt, dass die Zunahme des Zugverkehrs insbesondere auf der Bahnstrecke 5725 Tüßling – Burghausen stärker berücksichtigt werden muss, ist er nicht in seinen Rechten verletzt. Soweit der Kläger eine zusätzliche Lärmbelastung durch die erwartete Zunahme des Zugverkehrs außerhalb des vom Planvorhaben erfassten Bereichs der Bahnstrecke 5725 Tüßling – Burghausen geltend macht, kann er eine verstärkte Berücksichtigung seiner Lärmschutzbelange nicht verlangen, weil es insoweit an der Tatbestandsvoraussetzung einer baulichen Streckenänderung fehlt. Aber auch unabhängig davon steht dem Kläger insofern kein schutzwürdiger abwägungserheblicher Belang zu. Eine bloße Zunahme des Zugverkehrs ohne bauliche Streckenänderung im Sinne von § 41 und § 43 BImSchG wäre noch von der grundsätzlich hinzunehmenden Vorbelastung umfasst, die von den bestehenden Bahnstrecken auf die angrenzenden Gebäude und Wohngebiete wirkt. Für den Umfang einer bestehenden Vorbelastung durch Eisenbahnverkehrsgeräusche kommt es nicht auf die bisherige tatsächliche Ausnutzung des Schienenwegs, sondern regelmäßig auf dessen rechtlich zulässige Ausnutzbarkeit an (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 21.11.2013 – 7 A 28.12 u. a. – NVwZ 2014, 730 Rn. 23; ebenso BayVGH, U.v. 19.8.2014 – 22 B 11.2608 u.a. – Rn. 67, 78). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der rechtlichen Ausnutzbarkeit (statt des bisherigen tatsächlichen Ausnutzungsgrads) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Abgesehen von der Eisenbahnunternehmen seit jeher treffenden Pflicht, auf die Belange Immissionsbetroffener insoweit Rücksicht zu nehmen, als dies ohne Beeinträchtigung der Verkehrsbedürfnisse geschehen kann (vgl. BayVGH, U.v. 19.8.2014 – 22 B 11.2608 u.a. – Rn. 67 m.w.N.), bestanden für die das Gemeindegebiet des Klägers durchschneidenden oder berührenden Gleise zu keiner Zeit rechtliche Schranken, aus denen sich Begrenzungen für die Art, den Umfang oder den Zeitraum des Zugverkehrs ergaben. Mithin hält sich eine Intensivierung des Zugverkehrs insbesondere durch Verdichtung des Zugtaktes noch innerhalb der Vorbelastung. Dass auf der insoweit nicht vom planfestgestellten Ausbauvorhaben erfassten Bahnstrecke 5725 Tüßling – Burghausen künftig mehr Züge fahren werden, ist daher von der bestehenden Vorbelastung umfasst, so dass die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabensträger für diesen Bereich keine Schallschutzmaßnahmen aufzuerlegen brauchte und der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Dass der Bahnbetrieb auf die Belange der Immissionsbetroffenen Rücksicht nehmen kann und muss, ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist auch kein konkreter Grund für eine fehlende Rücksichtnahme ersichtlich.
- e)Die vom Kläger angegriffene Abwägungsentscheidung über die Gestaltung der Lärmschutzwände verletzt ihn nicht in seinem Selbstgestaltungsrecht als Ausfluss seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Dazu hat das EBA im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 84 ff.) ausgeführt, die Verstärkung der Trennwirkung durch die zum Schallschutz notwendigen Lärmschutzwände sei unvermeidbar, die optische Trennwirkung werde aber durch die vorgesehene Gestaltung stark abgemildert, ohne gänzlich verhindert werden zu können. An Milderungsmaßnahmen sind im Bereich des Bahnhofs die oberen Elemente der Lärmschutzwand in Höhe von 1 m als transparente Elemente vorgesehen; die Lärmschutzwände werden im Bereich der Wohnbebauung an der G...straße begrünt und die Farbgebung der Aluminiumwände wird nach Zusage der Vorhabensträgerin mit dem Kläger abgestimmt. Diese Abwägungsentscheidung ist nicht fehlerhaft; insbesondere wurden die betroffenen Belange des Selbstgestaltungsrechts des Klägers, des Schallschutzanspruchs der Anwohner sowie der sparsamen Mittelverwendung des Vorhabenträgers in die Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt und nachvollziehbar abgewogen, auch hinsichtlich der Verwendung von Aluminium- statt Glas- oder Betonwänden aus Gründen der Schallreflexionsminderung, Haltbarkeit und Sparsamkeit. Im Ergebnis ebenfalls nachvollziehbar hat das EBA ausgeführt, dass die Lärmschutzwände nur einen kleinen Teil des Gemeindegebiets betreffen, die Maßnahmen die optische Trennwirkung deutlich mindern und die Ausführung daher das Ortsbild und die Weiterentwicklung der Gemeinde nicht erheblich beeinträchtigt.
- f)Eine Rechtsverletzung des Klägers liegt auch nicht darin, dass die Beklagte die Entscheidung über geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der durch den zweigleisigen Ausbau veränderten Abflussverhältnisse im Bereich des Klägers einer ergänzenden Entscheidung überantwortet hat. Mit seinem Einwand, das EBA habe die Entscheidung über geeignete Schutzmaßnahmen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten dürfen, sondern hätte den Konflikt bereits im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss bewältigen müssen, ist der Kläger nicht präkludiert. Der Präklusion unterliegen nicht Rügen betreffend die Nichtbeachtung von Bestimmungen über den formellen Rahmen der Planfeststellung, die daher auch erstmals im gerichtlichen Verfahren und unabhängig von ihrer Geltendmachung im Anhörungsverfahren vorgebracht werden können (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 – BVerwGE 140, 149 ff. Rn. 29 m.w.N.). Dazu gehört die Gestaltung des Planfeststellungsbeschlusses in der Weise, dass nicht die gesamte Problematik bewältigt, sondern ein Teil davon einem ergänzenden Verfahren vorbehalten wird. Dies betrifft hier den Entscheidungsvorbehalt zum Hochwasserschutz.
- aa)Es ist zweifelhaft, ob die Ausgestaltung der erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich der durch das planfestgestellte Vorhaben veränderten Abflussverhältnisse gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG in rechtlich unbedenklicher Weise einer späteren Entscheidung des EBA vorbehalten werden durfte. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, weil sich die für die Bewältigung des Problems notwendigen Erkenntnisse (im Zeitpunkt der Planfeststellung) nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Voraussetzung ist zudem auch, dass die Problemlösung nach den Umständen des Einzelfalls bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 – 4 C 29/94 – NVwZ 1997, 908 /912; im Anschluss BayVGH, U.v. 16.7.2013 – 22 12.40073 – juris Rn. 60). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall wohl erfüllt. Zweifelhaft ist aber, ob die Verschiebung der Problemlösung § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 6 WHG gerecht wird.
(1)Die Beklagte hat einerseits zu Recht darauf hingewiesen, dass die konkreten Abflussveränderungen noch untersucht und Lösungsmöglichkeiten noch ermittelt werden müssen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine nachträgliche Entscheidung eine rechtsfehlerfreie Lösung der Hochwasserproblematik ermöglicht. Dies gilt umso mehr, als nach den vorläufigen Planungen der Beigeladenen eine Flutmulde und ein Retentionsbecken sowie Strömungsdurchlässe unter den Gleisen (vgl. a... Ingenieurbüro, Bahnausbau T... Übersicht; dies, Ergänzungsbericht vom 7.2.2014, VGH-Akte Bl. 249 ff.; Stellungnahme des WWA T... vom 15.1.2014, VGH-Akte Bl. 250 ff.) als mögliche Lösung in Betracht kommen, was durch die eigenen Planungen des Klägers für den Hochwasserschutz in seinen Baugebieten bestätigt wird: So sieht sein Bebauungsplan Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ ebenfalls eine Flutöffnung unter einer Lärmschutzwand (Kreisstraße AÖ 14) zur Ableitung von Hochwasser (vgl. a... Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten vom 8.8.2008, S. 6) und sein Bebauungsplan Nr. 31 „Baugebiet an der Kellerstraße“ eine Flutmulde zur Versickerung vor (Planungsgruppe W..., Begründung, Umwelt- und Erläuterungsbericht Hochwasserfreilegung vom 12.4.2013, S. 3, 23). Vergleichbare technische Lösungen beabsichtigt auch die Beigeladene. Das Ringen der Beteiligten um eine gerechte Abwägung der betroffenen Belange von Privatpersonen und Gemeinde gehört nicht hierher, sondern in das bereits eingeleitete Planergänzungsverfahren. Soweit der Kläger einwendet, die von der Beigeladenen und dem WWA zu Grunde gelegten Daten seien falsch (unter Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr. H... vom Mai 2013), das Retentionsbecken liefe bei Starkregen allein durch die Niederschläge voll, stünde im Falle einer Überschwemmung durch den Mörnbach nicht mehr zur Verfügung und löse die Hochwasserproblematik nicht, ist dies ebenso wenig im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich wie die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Bahnhofsumbau bei der Hochwasserplanung berücksichtigt sei. Dies sind sachliche und technische Detailfragen der konkreten Hochwasserschutzmaßnahmen, die erst das ergänzende Verfahren beantworten soll und die daher nicht vom allein streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss umfasst sind.
(2)Zwar darf der Entscheidungsvorbehalt nicht auf Kosten anderer einschlägiger öffentlicher oder privater Belange gehen, sondern muss selbst dem Abwägungsgebot gerecht werden. Die Planfeststellungsbehörde muss also ohne Abwägungsfehler ausschließen können, dass die bereits getroffenen Festlegungen eine spätere Problemlösung unmöglich machen. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt zunächst unberücksichtigten Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.1997 – 11 A 25/95 – BVerwGE 104, 123 ff. juris Rn. 136). Dies mag vorliegend aber der Fall sein, weil die anzuordnenden Schutzvorkehrungen dem Grunde nach bereits absehbar sind, aber bezüglich ihrer Art und ihres Umfangs noch geprüft und planfestgestellt werden müssen.
(3)Schließlich ist auch nicht zu befürchten, dass etwaige Mehrkosten durch die nachträgliche Umgestaltung von Betriebsanlagen auf Grund nachträglich angeordneter Hochwasserschutzvorkehrungen dazu führten, dass diese Mehrkosten der Beigeladenen unzumutbar wären und eine entsprechende Vorbehaltsentscheidung oder deren Durchführung hinderten (vgl. BVerwG, U.v. 5.3.1997 – 11 A 25/95 – BVerwGE 104, 123 ff. juris Rn. 137).
(4)Bedenken gegen die bereits im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erfolgende Zulassung des Baus der Lärmschutzwände quer zur Fließrichtung bestehen allerdings insofern, als solche „ähnlichen“ Anlagen unter der Geltung des Bauverbotes des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 WHG grundsätzlich verboten sind und nach § 78 Abs. 4 WHG nur ausnahmsweise – auch durch die Entscheidung in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG – zugelassen werden können. Eine solche Ausnahme ist aber dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht zu entnehmen, sondern erst dem Planergänzungsverfahren vorbehalten (PFB Nr. A.3.2, S. 14, 173 f.). Dies widerspricht dem gesetzlichen Anliegen des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 WHG i.V.m. § 78 Abs. 4 WHG, Belange des Hochwasserschutzes in der Zulassungsentscheidung für „ähnliche“ Anlagen im Geltungsbereich erst vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete zu berücksichtigen und auftretende Konflikte vorab zu bewältigen, da ein hundertjährliches Hochwasser eintreten kann, noch bevor etwa künftig durch einen Planergänzungsbeschluss angeordnete Schutzvorkehrungen verwirklicht sein werden.
- bb)Der Kläger kann derartige Bedenken aber nicht mit Erfolg geltend machen, weil er insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Auch hier gilt, dass eine Gemeinde sich nicht zum Sachwalter ihrer Bürger aufschwingen darf, deren private Belange nur sie selbst geltend machen können (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1996 – 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388 /391; BVerwG, B.v. 15.4.1999 – VR 18/98 – NVwZ-RR 1999, 554 ; BVerwG, U.v. 6.11.2013 – 9 A 9/12 – UPR 2014, 223 /224 Rn. 14, 29; BayVGH, U.v. 4.4.2013 – 22 A 12.40048 – UPR 2013, 312 /315 Rn. 39 m.w.N.). Demgemäß kann der Kläger eine etwaige Eigentumsbetroffenheit privater Grundeigentümer durch die von der Beigeladenen vorerst ohne Hochwasserschutzmaßnahmen errichteten Lärmschutzwände nicht geltend machen, weil er dadurch unter keinem Gesichtspunkt in eigenen Rechten verletzt ist. Derzeit ist eine Beeinträchtigung der Planungshoheit des Klägers insbesondere für die von ihm erstmalig geplanten Baugebiete durch die vorerst ohne Hochwasserschutzmaßnahmen errichteten Lärmschutzwände schon deshalb nicht ersichtlich, weil insoweit bereits das hiervon unabhängige Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in Folge der zwischenzeitlich erfolgten vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets (Bekanntmachung des Landratsamts Altötting vom 5.10.2012, Amtsblatt des Landkreises Altötting Nr. 28/2012, S. 155 ff.) weitere Planungs- und Umsetzungsschritte des Klägers unabhängig vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sperrt. Dass durch die vorerst ohne Hochwasserschutzmaßnahmen errichteten Lärmschutzwände die Änderung bestehender Bebauungspläne, die nicht vom Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erfasst wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.6.2014 – 4 CN 6/12 – juris Rn. 12 ff.), nachhaltig gestört werden könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar könnte der Planfeststellungsbeschluss eine Anpassung des räumlichen Umgriffs des Überschwemmungsgebiets erforderlich machen. Dafür spricht aber vorliegend nichts. Das WWA als zuständige Fachbehörde hat nichts Derartiges gefordert (vgl. WWA, Schreiben vom 15.1.2014, VGH-Akte Bl. 250 ff.). Außerdem hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, in welchen Bereichen nach dem derzeitigen Stand des Planfeststellungsbeschlusses zusätzliche Überschwemmungen zu erwarten sind und dass in diesen Bereichen keine Bauleitplanung des Klägers beeinträchtigt wird. Insbesondere liegt dessen „Baugebiet an der Kellerstraße“ (Bebauungsplan Nr. 31) östlich der Bahnlinie Mühldorf – Tüßling, während die im derzeitigen Planfall bei einem hundertjährlichen Hochwasser zu erwartende zusätzliche Überflutung westlich dieser Bahnlinie gelegene unbeplante landwirtschaftliche Flächen beträfe (vgl. WWA, a.a.O., VGH-Akte Bl. 250/251).
- cc)Die von einer Entscheidung im ergänzenden Verfahren Betroffenen können dagegen klageweise vorgehen, soweit sie dadurch erstmals oder weitergehend als durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss betroffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.7.2008 – 4 A 3001.7 – BVerwGE 131, 361 Rn. 21; BVerwG, U.v. 8.1.2014 – 9 A 4.13 – NVwZ 2014, 1008 Rn. 28). Der Kläger aber kann sich nicht auf deren mangelnde Verfahrensbeteiligung im ergänzenden Verfahren berufen, da sie ihre Rechte selbst wahrzunehmen haben. Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.3, 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Permalink: https://openjur.de/u/745340.html ( https://oj.is/745340 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 31 Zitiert 6 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.