Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.Beschluss Der Streitwert wird auf 3.340,64 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin macht Schadensersatz aus Verkehrsunfall geltend. Gegenstand ist der Verkehrsunfall vom 07.12.2013 gegen 13.30 Uhr auf der Sch.-Straße stadteinwärts in Höhe der Abzweigung A.straße in P. . Der Beklagte zu
- ist Fahrer und Halter sowie Eigentümer des am Unfall beteiligten Pkw Mercedes A-Klasse, amtl. Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu
- haftpflichtversichert war. Die Klägerin war Fahrerin zum Unfallzeitpunkt des Pkw Audi A6 Avant, amtl. Kennzeichen …. Der Verkehrsunfall ereignete sich folgendermaßen: Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug von der Auenstraße kommend in Richtung Sch.-Straße. Der Beklagte zu
- kam mit seinem Pkw aus dem Kreisverkehr, blinkte beim Verlassen des Kreisverkehres nach rechts und fuhr in die Sch.-Straße Richtung H.. Auf Höhe des Geschäfts D. kam es sodann zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Im Bereich der A.straße ist die Geschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt. Gem. Reparaturkalkulation des Autohauses S. vom 09.12.2013, in dem als Halter des Fahrzeugs der Klägerin ein Herr M. angegeben wurde, beliefen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten netto auf 3.340,64 €. Die Kosten für die Reparaturkalkulation betrugen gem. Rechnung des Autohauses S. vom 09.12.2013 49,00 €. Die Klägerin trägt vor, dass diese aufgrund der geringeren und sich nicht verändernden, vielmehr sich reduzierenden Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu
- davon ausgegangen sei, dass dieser, nachdem er weiterhin rechts geblinkt habe, in die A.straße einfahren würde. Insoweit führt die Klägerin aus, dass sie nach links in die Sch.-Straße in südliche Richtung abbiegen wollte und insoweit dem äußeren Anzeichen des klägerischen Fahrzeugs unterlegen und in die Sch.-Straße nach links eingefahren wäre, wohingegen der Beklagte zu
- nicht in die A.straße sondern geradeaus weiter Richtung H. gefahren sei, so dass es dann zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gekommen sei. Aus diesem Grund ist die Klägerin der Auffassung, dass allein der Beklagte zu
- für den Verkehrsunfall verantwortlich sei. Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, einen Betrag i.H.v. 3.340,67 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.02.2014 an den Kläger nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 405,91 € zu bezahlen. Die Beklagten beantragen: Klageabweisung. Die Beklagten tragen vor, dass der Beklagte zu
- nach dem Verlassen des Kreisverkehres nicht weiter nach rechts geblinkt habe und auch nicht seine Geschwindigkeit vermindert hätte. Darüber hinaus vertreten die Beklagten die Auffassung, dass selbst bei eingeschaltetem Blinker die Klägerin sich nicht darauf verlassen hätte dürfen, dass der Beklagte unmittelbar nach Verlassen des Kreisverkehrs in die A.straße abbiegen würde. Insoweit meinen die Beklagten, dass die Klägerin allein verantwortlich für den Verkehrsunfall sei, da sie die Vorfahrt des Beklagten zu
- missachtet habe. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll vom 17.09.2014 und hier die erfolgte informatorische Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1., sowie der Zeugin Sl. Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Dabei stellt sich der Verkehrsunfall für keine Partei als unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 II StVG dar. Unabwendbar ist nur ein solches Ereignis, dass durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 117, 337 ). Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (vgl. BGHZ 113, 164 ). Nicht verlangt wird jedoch das Verhalten eines "Superfahrers", sondern das Verhalten eines "Idealfahrers" gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen (vgl. BGH NJW 1986, 183 ; BGHZ 113, 164 ). Unter Berücksichtigung dieser Prämisse hatte sich weder die Klage- noch die Beklagtenpartei wie ein Idealfahrer verhalten. Beide Parteien konnten nicht zu ihren Gunsten nachweisen, ob oder ob nicht ein Blinken des Beklagten zu
- tatsächlich vorgelegen hatte. Insoweit hätte für beide Parteien die Möglichkeit bestanden, durch richtiges Verhalten den Verkehrsunfall zu vermeiden. Die Klägerin hätte die Vorfahrt des Beklagten zu 1) beachten können und müssen, umgekehrt hätte, soweit der Blinker nach dem Verlassen des Kreisverkehrs eingeschaltet gewesen wäre, der Beklagte zu 1) dafür Sorge tragen müssen, dass dieser in Annäherung an die Auenstraße erloschen wäre. Im Rahmen der Überlegung bei gegenwärtiger Sachlage war somit entscheidend, in welchem Ausmaß die nach § 17 I StVG zu ermittelnden Haftungsquoten beim streitgegenständlichen Verkehrsunfall festzustellen waren. Dementsprechend war entscheidend, inwieweit der Unfall von der Klägerin bzw. dem Beklagten zu
- verursacht worden war, wobei die jeweiligen Verschuldensbeiträge, soweit solche vorliegen sollten, zu beachten waren. Hier ergab die Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ein Alleinverschulden der Klägerin, hinter das selbst die Betriebsgefahr des Beklagten zu
- insgesamt zurücktrat. Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass der Beklagte zu
- tatsächlich noch im Bereich der A.straße geblinkt, die Geschwindigkeit merklich verringert und/oder mit dem Abbiegen in die A.straße bereits begonnen hatte. Insoweit hatte die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung lediglich ihren Eindruck geschildert, wonach sie davon ausgegangen sei, dass der Beklagte zu
- in die A.straße, in der sie stand, einbiegen werde. Maßgeblich wär für diese das Blinken des Beklagten zu 1 gewesen. Dem widersprach jedoch der Beklagte zu
- bei seiner informatorischen Anhörung. Dieser hatte diesbezüglich angegeben, dass er lediglich beim Verlassen des Kreisverkehrs geblinkt habe, später jedoch nicht mehr und er insbesondere weder seine Geschwindigkeit merklich verringert, noch mit dem Abbiegen in die Auenstraße begonnen hätte. Auch die Zeugin Sl. konnte den erforderlichen Nachweis für ein Blinken des Beklagten zu 1) im Bereich der Einfahrt zur A.straße oder ein beginnendes Abbiegemanöver bzw. eine merkliche Geschwindigkeitsverringerung nicht erbringen. Sie hatte bei ihrer Vernehmung zwar angegeben, dass sie den Eindruck gehabt hätte, dass der Beklagte zu
- nach rechts in die A.straße abbiegen werde. Diesen Eindruck stützte sie allein auf den Umstand, dass der Beklagte zu
- den Blinker gesetzt gehabt hätte. Sie konnte weder ein beginnendes Abbiegen des Beklagten zu 1) angeben, noch eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung der ohnehin geringen Geschwindigkeit. Im Weiteren hatte sie allerdings weder dem Fahrzeug des Beklagten zu
- noch dem weiteren Geschehen weitere Aufmerksamkeit zugewandt. Die Angaben der Zeugin waren in sich nachvollziehbar und chronologisch. Sie gaben insoweit den Eindruck der Klägerin wieder, die auch einräumte, dass sie dem Geschehen keine gesteigerte Aufmerksamkeit zugewandt hatte. Sie räumt auch insoweit ein, dass sie den Eindruck lediglich deshalb hatte, weil das Fahrzeug des Beklagten zu
- geblinkt hätte. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit zu zweifeln, waren nicht hervorgetreten und wurden auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend war daher festzustellen, dass der Klägerin der Nachweis des Blinkens des Beklagten zu 1., eine deutlichen Geschwindigkeitsverringerung und/oder des beginnenden Abbiegevorgangs in die Auenstraße nicht gelungen war. Dem Gericht ist die streitgegenständliche Örtlichkeit hinlänglich durch die tägliche Fahrt bekannt. Insoweit ist dem Gericht bekannt, dass zwischen dem Verlassen des Kreisverkehrs und dem Beginn der trichterförmigen A.straße max. 30 m Entfernung besteht. Dabei durchläuft die Sch.-Straße stadteinwärts in diesem Bereich eine leichte Linksbiegung, so dass ein beginnender Abbiegevorgang nach rechts beim Entlangfahren der sich nach links biegenden Sch.-Straße nicht möglich ist. Darüber hinaus ist dem Gericht bekannt, dass das Durchfahren des Kreisels mit erhöhter Geschwindigkeit nicht möglich ist. Des Weiteren ist dem Gericht bekannt, dass im Bereich der A.straße sodann stadteinwärts die Geschwindigkeit auf 20 km/h reduziert, und dies durch Verkehrszeichen angeordnet ist. Dementsprechend kann nach Überzeugung des Gerichts eine deutliche Geschwindigkeitsverringerung aufgrund dieser beiden Tatsachen durch den Beklagten zu
- nicht erfolgt sein. Des Weiteren ist dem Gericht bekannt, dass sich der Blinker, soweit er beim Verlassen des Kreisels betätigt wird und einrastet, nicht unmittelbar nach dem Verlassen des Kreisels abschaltet, sondern eine kurze Weile weiter blinkt. Diese Gesamtumstände dürften auch der Klägerin bekannt sein, die ebenfalls in P. wohnt. Zusammenfassend konnte die Klägerin damit nicht nachweisen, dass der Beklagte zu
- streitgegenständlich tatsächlich noch im Bereich der A.straße den Blinker gesetzt hatte. Darüber hinaus war der Klägerin auch nicht gelungen beweissicher darzulegen, dass der Beklagte zu
- seine Geschwindigkeit merklich verringert und mit dem Einbiegen in die A.straße bereits begonnen hatte. Vielmehr ist nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass die Klägerin zu oberflächlich den Verkehr und insbesondere den Beklagten zu
- beobachtet hatte. Insoweit hatte die Klägerin auch dargestellt, dass sie lediglich den Eindruck gehabt hätte, dass der Beklagte zu 1) in die A.straße abbiegen werde. Anhaltspunkte, die diesen Eindruck des Abbiegens des Beklagten zu
- verfestigt oder gerechtfertigt hätten, konnte die Klägerin jedoch nicht vorbringen. Hier hatte das Gericht eher das Gefühl, dass die Klägerin lediglich aufgrund eines kurzen, flüchtigen Blicks und einer falschen Schlussfolgerung davon ausgegangen war, der Beklagte zu 1) werde in die A.straße abbiegen. Weder konnte der Beklagte zu 1) mit einem Abbiegevorgang in die A.straße begonnen haben, da der Straßenverlauf nach dem Verlassen des Kreisverkehrs gerade in die andere Richtung geht, noch konnte der Beklagte zu 1) die ohnehin geringe Geschwindigkeit aufgrund des Durchfahrens des Kreisels und der anschließenden auf 20 km/h reduzierten Geschwindigkeit in einer Weise weiter verringern, dass nicht allein deshalb der Verkehrsunfall schon durch die Beklagte hätte vermieden werden können. Dementsprechend lag auf Seiten der Klägerin nachweisbar ein Vorfahrtsverstoß vor. Danach haftet die Klägerin allein für den streitgegenständlichen Vorfall. Soweit ein kurzzeitiges Blinken des Beklagten zu
- vorgelegen haben sollte, trifft den Beklagten zu
- dennoch keine Haftung. Auch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs trat vielmehr insgesamt wegen des gravierenden Verkehrsverstoßes der Klägerin vollständig zurück. Die obergerichtliche Rechtsprechung vertritt dabei die Auffassung, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch ein eindeutiges Herabsetzen der Geschwindigkeit oder aber einen zweifelsfreien Beginn des Abbiegemanövers eine zusätzliche tatsächliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden war, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Kommt es auf Straßenkreuzungen oder Einmündungen zu einem Zusammenstoß zwischen Fahrzeugen eines nach links einbiegenden Wartepflichtigen und eines Vorfahrtsberechtigten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins vielmehr dafür, dass der Wartepflichtige die Vorfahrt des Berechtigten schuldhaft verletzt hatte. Diesen Anschein muss die Klägerin widerlegen, was ihr nicht gelungen war. Verkehrsverstöße des Bevorrechtigten führen nicht automatisch zum Verlust der Vorfahrt, sondern in der Regel nur zu einer Mithaftung. Da der Klägerin jedoch der Nachweis nicht gelungen war, dass der Beklagte zu
- noch im Bereich der A.straße überhaupt seinen rechten Blinker gesetzt hatte, war selbst eine Mithaftung des Beklagten zu 1) ausgeschlossen. Damit stand der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Dieser Umstand erfasst auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/745454.html Kommentare
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