Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Sozialansprüche geltend. Der streitführende Geschäftsführer in der Gesellschaft Theimer Frank und die Beklagte sind Gesellschafter der Klägerin. Die Gesellschaft wurde von den Parteien zu dem Zweck gegründet, gemeinsam Handel, Design und Service von professioneller Beleuchtung anzubieten. Der geschäftsführende Gesellschafter sowie die Beklagte sind die einzigen Gesellschafter der Klägerin und beide jeweils einzeln vertretungsberechtigt als Gesellschafter bestellt. Mit Vertrag vom 19.09.2009 trafen die Parteien eine Gesellschaftervereinbarung, nach der die Beklagte am 21.09.2009 eine Summe in Höhe von 5.000,00 € aus dem Firmenkapital entnehmen konnte, die bis spätestens 31.12.2011 zurückzuzahlen war. Die Beklagte entnahm die Geldsumme in Höhe von 5.000,00 € aus dem Firmenkapital der Klägerin. Eine Rückzahlung ist bisher nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 23.04.2013 forderte die Klägervertreterin die Rückführung des entnommenen Betrages unter Fristsetzung bis längstens 03.05.2013 nebst Zinsen und angefallener Rechtsanwaltskosten. Gegen den auf Antrag der Klägervertreterin vom 27.05.2013 erlassen und der Beklagten am 06.06.2013 zugestellten Mahnbescheid ließ die Beklagte am 19.06.2013 Widerspruch erheben. Eine Rückführung erfolgte bisher nicht. Die Parteien streiten darüber, ob sich die Gesellschaft bereits in Liquidation befindet, dementsprechend darum, ob die Beklagte die entsprechend entnommene Einlage an die Kläger zurückzuzahlen hatte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Liquidation noch nicht vorliege. Insoweit ist die Klägerin der Meinung, dass die Beklagte aufgrund des Ablaufs der vereinbarten Rückzahlungsfrist sich in Verzug der Rückzahlungsforderung befinde und daher neben der Rückzahlungsforderung auch die Rechtsanwaltskosten zu tragen habe. Darüber hinaus glaubt die Klägerin, dass die Beklagte die Klageforderung anerkannt habe. Des Weiteren bestreitet die Klägerin, dass der handelnde Gesellschafter T. einen WMF-Kaffeevollautomat, eine PC Grafik-Workstation, einen Präsentationsmonitor und eine Müllpresse entnommen habe. Darüber hinaus ist die Klägerin überzeugt, dass der Beklagten keine dolo-agit-Einrede diesbezüglich zustehe. Im Weiteren vertritt die Klägerin der Auffassung, dass der Beschluss zur Auflösung zwar stillschweigend möglich sei, aber dennoch übereinstimmende Willenserklärungen voraussetze, die streitgegenständlich nicht vorliegen würden. Darüber hinaus wären entsprechend der Bilanz für das Jahr 2012 noch Verbindlichkeiten vorhanden, die den Kassenbestand noch um ein Vielfaches überträfen, so dass jedenfalls der geforderte Rückzahlungsanspruch vollumfänglich begründet sei. Weiter weist die Klägerin daraufhin, dass es streitgegenständlich keinen Stichtag bei stillschweigender Annahme eines Auflösungsbeschlusses gäbe. Im Weiteren trägt die Klägerin die Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2002, Az: 8 U 132/01 vor, wonach die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre für einzelne Ansprüche, so auch für den hiesigen, ausnahmsweise nicht gelte. Die Klägerin beantragt zuletzt
- Die Beklagte wird verurteilt, an die B. € 5.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die B. weitere € 489,45 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung Die Beklagte räumt die Entnahme ein. Allerdings weist die Beklagte daraufhin, dass der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin von der Rückzahlung Abstand genommen habe, weil dieser selbst auch einen WMF-Kaffeevollautomat im Wert von netto 2.000,00 €, eine PC-Grafik-Workstation für 2.353,51 €, einen Präsentationsmonitor (Fernseher) für 2.877,32 € sowie eine Müllpresse für 1.292,12 € entnommen habe. Darüber hinaus weist die Beklagte daraufhin, dass sich die Gesellschaft und damit die Klägerin in Liquidation befinde, so dass zunächst das Auseinandersetzungsguthaben festzustellen wäre, bevor Sozialansprüche geltend gemacht werden dürften. Insoweit greift nach Ansicht der Klägerin die Durchsetzungssperre. Des Weiteren trägt die Beklagte vor, dass die Bilanz zum 31.12.2012 Verbindlichkeiten in Höhe von 3.152,70 € auswiesen und zugleich einen Kassen- bzw. Bankbestand von 4.027,42 €, so dass es den Rückgriff auf die Sozialansprüche der Beklagten nicht bedürfe, um die Verbindlichkeiten zu bedienen. Weiter trägt die Beklagte vor, dass die Parteien über eine Liquidation mit der Gewerbeabmeldung zum 31.12.2012 gesprochen und die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt beendet werden sollte, nachdem ab diesem Zeitpunkt keine Außentätigkeit mehr durch die Klägerin erfolgt wäre. Weiter werden die von Klägerseite geltend gemachten Verbindlichkeiten bestritten und damit an der Durchgriffssperre festgehalten. Darüber hinaus weist die Beklagte daraufhin, dass die von der Klägerin angeführte Entscheidung des OLG Hamm auf den streitgegenständlichen Fall nicht anzuwenden wäre, weil hier keine vergleichbaren Voraussetzungen vorliegen würden. Im Weiteren wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll vom 23.05.2014 sowie dem Beschluss vom 08.09.2014 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Sozialanspruch in der streitgegenständlich beantragten Höhe. Der Nachweis dafür, in welcher Höhe ein entsprechender Ausgleichsanspruch besteht, wurde durch die Klägerin nicht erbracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt die Auflösung einer Gesellschaft grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Weg der Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (vgl. BGH-Urteil vom
- März 2005 Az: II ZR 194/03 mit weiteren Nachweisen) Die Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung war durch die Klägerin nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass eine Liquidation bzw. ein Auflösungsbeschluss der Gesellschaft nicht bestehe. Die Auflösung ist wie jede Vertragsänderung i.d. Regel einstimmig zu beschließen. Der Auflösungsbeschluss ist formlos und stillschweigend möglich. Ein Auflösungsbeschluss kann vorliegen, z.B. bei Einstellung des Gewerbebetriebes angenommen werde. Eine derartige Sachlage lag hier vor. Der für die Kläger den Prozess führende Gesellschafter hatte informatorisch erklärt: „Wenn das zurückgezahlt wird, dann wird zum Notar gegangen und das dann endgültig abgewickelt. Das Gewerbe ist abgemeldet. Eine weitere Tätigkeit ist bisher nicht erfolgt.“ Nach hier vertretener Ansicht lag damit eine Liquidation vor. Eine weitere Tätigkeit der nach ihrem Gesellschaftszweck nach außen gerichteten Klägerin war nach Einstellung des Gewerbebetriebes nicht mehr gegeben. Auch der Mitgesellschafter, hier der die Klägerin vertretene Gesellschafter hatte lediglich noch die Forderung gegen die Kläger als solches angeführt, bis dann die endgültige Auseinandersetzung erfolgen sollte. Damit war kein anderer Schluss mehr dahingehend zu ziehen als der, dass die Gesellschaft konkludent sich aufgelöst hatte. Auflösungszeitpunkt war damit die Einstellung des Gewerbebetriebes und hier die Abmeldung des Gewerbes zum 31.12.
- Entgegen der Vorstellung der Kläger war in diesem nach außen erkennbaren Zeichen der formlose und stillschweigende Auflösungsbeschluss mit entsprechend stillschweigend vereinbarten Auflösungszeitpunkt getroffen worden. Darüber hinaus hatte die Klägerin offene Verbindlichkeiten in Höhe von 9.653,40 € angeführt und dabei als wesentlichen Posten die Forderung aus dem Mietverhältnis, die angeblich bis zum 01.05.2014 gestundet gewesen sei, angegeben. Einen Nachweis dafür war die Beklagte trotz des Hinweises des Gerichts, dass dies durch die Klägerin nachzuweisen wäre, nicht angetreten worden. Der hier als Beweismittel bezeichnete S. war mit Schriftsatz vom 11.08.2014 erstmals erwähnt worden. Eine ladungsfähige Anschrift war nicht angegeben worden. Darüber hinaus war auch nicht angegeben worden, zu welchen Verbindlichkeiten und wie konkret der Zeuge hierzu Angaben machen können soll. Vielmehr handelt es sich bei dem Beweisangebot lediglich um einen Ausforschungsbeweis dahingehend festzustellen, welche Verbindlichkeiten der als Zeuge benannte S. hier möglicherweise benennen könnte. Insoweit erfolgte der Beweisantritt auch nur „vorsorglich“. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweisbeschlusses vom 04.07.2014 war jedoch klar und deutlich durch das Gericht mitgeteilt worden, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Verbindlichkeiten nachzuweisen hatte. Ein solcher Nachweis war nicht gelungen. Vielmehr waren selbst Verbindlichkeiten, die von der Klägerin als solche angeführt worden waren, bereits in der Bilanz von 2012 enthalten. Hierauf war die Klägerin trotz des entsprechenden Hinweisbeschlusses nicht weiter eingegangen. Ansprüche der Gesellschafter untereinander können nach obergerichtlicher Rechtsprechung vor der Schlussabrechnung geltend gemacht werden, soweit mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass sie und in welchem Umfang diese bestehen. Die Beweislast trifft insoweit gemäß BGH, Urteil vom 21.11.1983, Az: II ZR 19/83 den Liquidator, der die geltend gemachten Ausgleichsansprüche dartun und beweisen muss. Insoweit war der Beklagtenseite zuzustimmen, dass die Rechtsprechung des OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2002, Az: 8 U 132/08 auf den streitgegenständlichen Fall nicht zu übertragen war. Streitgegenständlich fehlt es noch an einer Auseinandersetzungsrechnung, während dies im Fall des OLG Hamm bereits als solches vorlag. Nach alledem war festzustellen, dass die Durchsetzungssperre insoweit vollumfänglich eingreift, so dass der streitgegenständliche Anspruch als solcher nicht (mehr) besteht, sondern als unselbständiger Rechnungsposten in der Schlussrechnung aufzunehmen war. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/745455.html Kommentare
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