der vom Senat beschränkt auf die Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe gegen die Beklagte als Luftfrachtführerin wegen des Verlusts der Pakete aus übergegangenem Recht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V.
1 VVG in Höhe von 172.947,30 DM zu. Zur Begründung der Schadenshöhe hat es ausgeführt: Es stehe fest, dass die drei verlorengegangenen Pakete die in der Rechnung vom
diesem Betrag, also
der Hälfte des regelmäßigen Wiederbeschaffungswerts vergleichbarer Steine, abgefunden habe und daher auch nur dieser Betrag der Regressforderung habe zugrunde gelegt werden können. Auch die Angabe des Transportversicherungswerts
nur 500 US-Dollar sowie eines Zollwerts von nur 11.866,59 US-Dollar im Frachtbrief begründe keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der sachverständigen Zeugin Z. , weil diese Werte unabhängig vom Verkehrswert der Steine berechnet würden. Der Betrag von 29.666,48 US-Dollar in der Rechnung vom 30. März 1998 beruhe darauf, dass das kanadische Unternehmen die Steine nicht habe kaufen, sondern nur habe veredeln sollen. Ein
verschulden ihrer Versicherungsnehmerin sei den Klägerinnen nicht entgegenzuhalten. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass die Klägerinnen aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 88.426, 55 € (= 172.947,30 DM) verlangen können. 1. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte wegen des Verlusts der drei Pakete dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V.
1 VVG zu. Da Art. 18 WA 1955 keine Regelungen zum Umfang des zu ersetzenden Schadens enthält, ist ergänzend das jeweils anwendbare nationale Recht heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 266/00 , TranspR 2004, 369 , 371 = NJW-RR 2004, 1482 m.w.N.). Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Anwendbarkeit und Auslegung ausländischer Rechtsvorschriften getroffen hat, ist davon auszugehen, dass es den Umfang des zu ersetzenden Schadens - insoweit in Übereinstimmung
den Parteien - auf der Grundlage des deutschen Rechts ermittelt hat. Der rechtlichen Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher ebenfalls diese Wahl der Rechtsordnung durch die Parteien (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB) zugrunde zu legen. 2. Bei Anwendung deutschen Rechts gelten für die Feststellung des Umfangs des zu ersetzenden Schadens die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB (BGH TranspR 2004, 369 , 372 m.w.N.). Die Revision rügt
Recht, dass danach eine Berechnung des zu ersetzenden Schadens auf der Grundlage des Betrags, den die Kunden der Versicherungsnehmerin für die Wiederbeschaffung verlorengegangener Steine erfahrungsgemäß aufwenden müssten, nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Vielmehr kann danach bislang nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmerin ein Schaden nur in Höhe ihrer eigenen Wiederbeschaffungskosten entstanden ist. a) Aus der Aufstellung in der Rechnung vom 30. März 1998 (Anlage K 8), in der die Steine jeweils lediglich
der Bezeichnung "white Topaz cut stones" und der Angabe des jeweiligen Karatgewichts aufgeführt sind, und der Bekundung der Zeugin Z. , der Geschäftsführerin der Versicherungsnehme- rin, es seien alles gleiche Steine gewesen, folgt, dass es sich bei den in Verlust geratenen Steinen um vertretbare Sachen i.S. von § 91 BGB gehandelt hat. Bei vertretbaren Sachen ist Schadensersatz grundsätzlich in Form der Naturalherstellung durch Beschaffung gleichwertiger Sachen oder durch Zahlung des Geldbetrags zu leisten, den der Geschädigte für die Beschaffung aufwenden muss (vgl. BGHZ 154, 395 , 397; MünchKomm.BGB/Oetker,
Recht geltend macht, niedriger als der vom Berufungsgericht der Schadensbemessung jedenfalls teilweise zugrunde gelegte Betrag von einem US-Dollar pro Karat, den Kunden der Versicherungsnehmerin erfahrungsgemäß aufwenden müssten. Denn die Versicherungsnehmerin kann nach den Bekundungen der Zeugin Z. die Edel- steine zu besseren Bedingungen einkaufen als ihre Kunden.
ihren Kunden nicht dieselben, sondern nur (veredelte) Steine gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben hatte (vgl. § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB). In diesem Fall hätte die Versicherungsnehmerin mögliche Lieferpflichten gegenüber ihren Kunden durch Beschaffung gleichwertiger Steine erfüllen können. Der ihr entstandene Schaden ginge dann ebenfalls nicht über den von ihr für eine Wiederbeschaffung aufzuwendenden Betrag hinaus. Dass die Versicherungsnehmerin gleichwertige Steine nicht oder nicht rechtzeitig (wieder-)beschaffen konnte, ihr somit infolge des Verlusts der Steine der Abschluss oder die Erfüllung eines Kundengeschäfts unmöglich geworden und ihr dadurch Gewinn entgangen ist, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen. bb) Selbst wenn die Versicherungsnehmerin nach den
ihren Kunden getroffenen Abreden gerade die ihr übergebenen Steine nach Veredelung zurückzugeben hatte, ergäbe sich daraus nicht ohne weiteres ein der Versicherungsnehmerin entstandener Schaden in Höhe des für ihre Kunden maßgeblichen Wiederbeschaffungswerts. Sie wäre in diesem Falle zwar wegen der von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Rückgabe der verlorengegangenen Steine ihren Kunden gegenüber gemäß § 280 Abs. 1 BGB nach den §§ 249 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Sie hätte den geschädigten Kunden dann jedoch Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 BGB durch Lieferung gleichwertiger Ersatzsteine leisten können, für deren Beschaffung sie wiederum nur den von ihr üblicherweise zu zahlenden Betrag hätte aufwenden müssen. Dass Schadensersatz im Wege der Naturalherstellung nicht möglich oder dieser zur Entschädigung der Kunden der Versicherungsnehmerin nicht genügend gewesen wäre (§ 251 Abs. 1 BGB) oder die Versicherungsnehmerin im Verlustfall vertraglich zu Schadensersatz in Höhe des von den Kunden aufzuwendenden Wiederbeschaffungsbetrags verpflichtet war, haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kunden aus anderen Gründen statt Lieferung gleichwertiger Steine durch die Versicherungsnehmerin oder Zahlung des von der Versicherungsnehmerin dafür aufzuwendenden Betrags Entschädigung in Höhe des von ihnen selbst aufzuwendenden höheren Wiederbeschaffungswerts hätten verlangen können. Aus der Ersetzungsbefugnis des Gläubigers nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn wegen der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Die dem Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis soll diesen bei bestimmten Schäden (Verletzung seiner Person oder einer Sache) davor bewahren, das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Zudem soll sie das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Herstellung durch den Schädiger gelungen ist und vom Gläubiger daher als Ersatzleistung angenommen werden muss (vgl. BGHZ 63, 182 , 184; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rdn. 5; MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 339 m.w.N.). Kann wegen des Verlusts einer vertretbaren (neuwertigen) Sache Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution durch Beschaffung einer gleichwertigen Sache geleistet werden, sind vergleichbare Nachteile für den Geschädigten nicht zu befürchten und besteht daher kein Grund, diesem auch in solchen Fällen grundsätzlich die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB einzuräumen. Wählt der Geschädigte gleichwohl statt Naturalherstellung Schadensersatz durch Geldersatz, kann er - wenn der Schädiger sich darauf einlässt, obwohl die Voraussetzungen der § 249 Abs. 2, §§ 250 , 251 BGB nicht erfüllt sind - jedenfalls nur den Geldbetrag fordern, den der Schädiger für die Wiederbeschaffung aufwenden müsste. Dies folgt auch aus dem Grundsatz, dass der zur Wiederherstellung erforderliche Betrag nach objektiven Kriterien zu bemessen ist (vgl. BGHZ 61, 346 , 347) und der Geschädigte seinerseits zur Minderung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beitragen muss (vgl. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). 3. Die Revision der Beklagten hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht ein der Versicherungsnehmerin zurechenbares
verschulden verneint hat. a) Die Beklagte hat vorgetragen, die verlorengegangenen Pakete wären in einen sogenannten "security cage" eingeschlossen worden, wenn sie als Wertpakete kenntlich gemacht worden wären. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten für die Annahme eines der Versicherungsnehmerin zurechenbaren
verschuldens nicht ausreichen lassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Pakete hätten dann möglicherweise für sich betrachtet sicherer gelegen. Es sei aber stark zu bezweifeln, dass ein als solches kenntlich gemachtes Wertpaket im ganzen stets sicherer "reise" als ein unauffälliges. So wie die redlichen
arbeiter der Frachtführerin es wahrscheinlich aufmerksamer behandeln und sicherer lagern würden, zöge es doch auch eher die Blicke unredlicher Beteiligter auf sich. b)
dieser Begründung kann, wie die Revision
Recht rügt, ein
verschulden der Absenderin, das der Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist, nicht verneint werden. aa) Gemäß Art. 21 WA 1955 kann das angerufene Gericht nach Maßgabe seines heimischen Rechts entscheiden, dass der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadens
gewirkt hat. Da die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch auf Art. 18 WA 1955 stützen und von der Anwendung deutschen Rechts auszugehen ist (oben unter II 1), müssen sich die Klägerinnen sowohl das Verhalten der Versicherungsnehmerin als auch dasjenige der Absenderin unter dem Gesichtspunkt eines
wirkenden Verschuldens des Geschädigten zurechnen lassen (vgl. § 425 Abs. 2 HGB; Koller aaO Art. 21 WA Rdn. 3). Die Rechtsfolgen des
verschuldens ergeben sich im vorliegenden Fall aus § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB als dem gemäß Art. 21 WA 1955 anwendbaren nationalen Recht des angerufenen Gerichts. Danach kommt ein
verschulden des Absenders in Betracht, wenn er dem Frachtführer ein wertvolles Gut ohne Hinweis auf die Art und den Wert des Transportguts übergibt und er dadurch den Schadenseintritt durch Verlust des Gutes
verursacht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01 , TranspR 2005, 311 , 314 f.; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05 , TranspR 2008, 163 Tz. 42 ff. m.w.N.). bb) Das Berufungsgericht hat die Umstände des Verlusts der drei in Rede stehenden Pakete dahin gewürdigt, sie ließen nur den Schluss zu, dass es sich um einen Diebstahl durch einen oder mehrere
arbeiter der Beklagten gehandelt habe. Das "spurlose" Verschwinden der Pakete sei nur durch einen zielgerichteten Eingriff einer nicht betriebsfremden Person zu erklären, die sich in der Halle, in der die Pakete gelagert gewesen seien, frei habe bewegen können und keiner Ausgangskontrolle unterworfen gewesen sei. Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei dem "security cage", in dem die Pakete bei einer Versendung als Wertpakete aufbewahrt worden wären, um einen
einem massiven Vorhängeschloss gesicherten stabilen Gitterkäfig in ihrem Frachtlager. Zugang zu diesem Wertraum haben, so der weitere Vortrag der Beklagten, allein die
arbeiter des für die Bewachung der Halle zuständigen externen Sicherheitsunternehmens; nur sie verfügten über einen Schlüssel. Sofern ein
arbeiter der Beklagten eine Sendung aus dem "security cage" abholen wolle, müsse er sich
dem entsprechenden Sicherheitsausweis der Beklagten identifizieren; sein Name werde in einem hierfür geführten Buch gesondert schriftlich festgehalten. Nach dem Vorbringen der Beklagten konnten sich deren
arbeiter daher in dem "security cage" anders als in der Lagerhalle, in der die normalen Sendungen aufbewahrt wurden, nicht frei und ohne Kontrolle bewegen. Folglich wäre es nicht auf die vom Berufungsgericht festgestellte Art und Weise zum Verlust der drei Pakete gekommen, wenn diese als Wertpakete aufgegeben und demgemäß unter den von der Beklagten vorgetragenen Sicherheitsvorkehrungen im "security cage" aufbewahrt worden wären. Dies genügt für die Darlegung, dass das Unterlassen der Wertangabe für den eingetretenen Schaden
ursächlich geworden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Annahme einer
ursächlichkeit für den konkret eingetretenen Schaden nicht die Feststellung voraus, dass die Pakete dann, wenn sie als Wertpakete kenntlich gemacht worden wären,
Gewissheit nicht auf irgendeine andere Art und Weise von unredlichen Beteiligten hätten entwendet werden können. Auch hinsichtlich eines
wirkenden Verschuldens des Geschädigten genügt grundsätzlich, dass sein Verhalten für den Eintritt des Schadens adäquat kausal geworden ist (vgl. MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 254 Rdn. 32 m.w.N.). Es reicht demnach aus, wenn das Verhalten des Geschädigten - wie hier das Unterlassen der Wertangabe - die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (vgl. BGHZ 57, 245 , 255). cc) Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang "nur am Rande" hinzufügt, die Zeugin Z. habe glaubhaft bekundet, die Anga- be eines Transportwerts von 500 US-Dollar habe den Vorgaben der Beklagten für derartige Sendungen entsprochen, steht diese Bekundung der Zeugin
dem Vorbringen der Beklagten im Einklang, es habe grundsätzlich für Sendungen von Edelsteinen eine Obergrenze des Transportwerts von 500 US-Dollar bestanden. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, die Beklagte habe auch Edelsteine
einem darüber hinausgehenden Wert als normale Sendungen befördern wollen und dabei verlangt, dass auch für derartige Sendungen (nur) ein Transportwert von 500 US-Dollar angegeben werde. Die Beklagte hat vielmehr unter Beweisantritt vorgetragen, dass zwar Transporte von Edelsteinen über die Wertgrenze von 500 US-Dollar hinaus möglich gewesen seien, es dazu aber einer besonderen Absprache
ihr bedurft habe. 4. Dagegen bleiben die Rügen der Revision ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkung nach Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung verursacht worden sei, die von "Leuten" der Beklagten im Sinne von Art. 25 Satz 2 WA 1955 in Ausübung ihrer Verrichtungen vorgenommen worden sei.
arbeiter der Luftfrachtführerin während der Zwischenlagerung bis zum Weitertransport weise einen inneren sachlichen Zusammenhang
dem Beförderungsvorgang auf und sei deshalb als eine Handlung in Ausübung der Verrichtungen im Sinne von Art. 25 Satz 2 WA 1955 anzusehen, aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Bedienstete des (Luft-)Frachtführers handeln in Ausübung ihrer Verrichtung, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung besteht; die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen Aufgabenbereichs gehören (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83 , TranspR 1985, 338 zu Art. 29 Abs. 2 CMR m.w.N.). Bei Diebstählen durch Bedienstete des (Luft-)Frachtführers ist ein solcher innerer Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die Vornahme der schädigenden Handlung durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbereichs ermöglicht worden ist (vgl. Koller aaO Art. 25 WA 1955 Rdn. 7 i.V.
4; Thume/Schmid, CMR, 2. Aufl., Art. 3 Rdn. 38 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 135/98 , TranspR 2001, 29, insoweit in BGHZ 145, 170 nicht abgedruckt). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Verlust des Transportguts aufgrund der Organisation des Betriebsablaufs der Beklagten nur auf einen Diebstahl durch einen oder mehrere
dem Scannen, Verteilen und Einlegen der Pakete befasste
arbeiter der Beklagten zurückzuführen sein könne. III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs (§ 304 ZPO) aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaubund kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.09.2002 - 14 O 215/99 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.11.2005 - 24 U 198/02 - Permalink: http://openjur.de/u/74563.html Kommentare
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