zuweisen. Im Parallelverfahren 5 A 5467/13 ficht sie den zugehörigen Kostenfestsetzungsbescheid an. Die Klägerin ist ein in Norddeutschland ansässiges Unternehmen, das weltweit mit Futtermitteln und anderen landwirtschaftlichen Produkten handelt. Im Jahr 2012 importierte sie größere Mengen Futtermais von der Balkanhalbinsel (Serbien, Bulgarien und Rumänien)
Deutschland und lagerte sie u.a. im B. Hafen bei der M. A. GmbH & Co. KG (Lagerhalterin der Klägerin) sowie in der Freien Hansestadt B.. Aufgrund von Proben stellte sich heraus, dass dem Futtermais teilweise Aflatoxin B1 in einer Konzentration anhaftet, der die zulässigen Höchstgehalte für die Verwendung als Futtermittel in der Europäischen Union (0,02 mg/
ihrem Vortrag verfolgte sie von Anfang an parallel diese Verwendungsoption. So erlangte sie etwa vom LAVES eine mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehene futtermittelrechtliche Freigabeverfügung vom
angenommener Hauptsacheerledigung überwiegend als Fortsetzungsfeststellungklage fortführt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sowohl hinsichtlich der in die USA verschifften Menge von 8.700 t Mais aus Serbien als auch hinsichtlich einer Menge von 1.300 t Mais aus Bulgarien/Rumänien, der
schriftsätzlicher Erklärung des Beklagten vom
gewonnenem Beschwerdeverfahren und Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens (5 D 1419/14) habe der Beklagte dort das gebotene abfallrechtliche Negativattest abgegeben. Zudem habe sie ein Rehabilitationsinteresse, zumal öffentlichkeitswirksam fälschlicherweise über die Abfallqualität ihres Maises bzw. vermeintlich unverantwortliches Vorgehen berichtet worden sei (etwa: Presseerklärung des Nds. ML vom 10. Juli 2013; Antwort der Nds. Landesregierung auf Kleine Anfrage, LT-Drs. 17/817, Bl. 142 ff GA). Schließlich beabsichtige sie, wegen des rechtswidrigen Vorgehens Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, die hinreichend aussichtsreich seien.
zutreffender Rechtsauffassung des Nds. OVG (vgl. Beschlüsse vom
wie vor belastende Kostengrundentscheidung in Nr. 5 des Bescheides anfechten. Die Klägerin beantragt,
dem komplexe streitige Fragen in zwei Instanzen gerichtlich geklärt, innerbehördlich geprüft sowie die obergerichtlichen Vorgaben in angemessener Frist umgesetzt worden seien. Die abfallrechtliche Verfügung sei ursprünglich und bis zu ihrer Erledigung durch die mit behördlichen Maßnahmen (futtermittelrechtliche Freigaben vom
erstinstanzlicher Entscheidung im Beschwerdeverfahren 7 ME 29/13 konkretisiert. Wegen der auch vom Verwaltungsgericht gesehenen Rechtmäßigkeit fehle jegliche ehrverletzende Stigmatisierung der Klägerin und auch Amtshaftungsansprüche seien kaum aussichtsreich, zumal jedenfalls kein Schuldvorwurf gelingen könne. Das Nds. OVG verkenne bei seiner gegenteiligen Einschätzung insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - zum Abfallbegriff, der weit auszulegen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 5 B 4724/13 , 5 B 6093/13 und 5 A 5467/13 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Soweit sich die Klägerin gegen die Kostengrundentscheidung in Nr. 5 des Bescheides des Beklagten vom 22. März 2013 wendet, ist ihre Klage als Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Die insoweit zunächst als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene Klage ist jedenfalls dadurch statthaft geworden, dass der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 2. April 2013 gegen den genannten Bescheid auch geraume Zeit
der am 22. Juli 2013 erfolgten Verschiffung des streitgegenständlichen Futtermaises insoweit nicht förmlich beschieden oder ihm abgeholfen hat. Trotz des fehlenden abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens
GO ist dieser Klageteil (ausnahmsweise) infolge besonderer Umstände zulässig.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte, der hier sowohl als Ausgangsbehörde als auch als Widerspruchsbehörde fungiert, hat seine abschließende Haltung zur streitigen Verfügung zum Ausdruck gebracht, die er
wie vor für rechtmäßig erlassen und zumindest als Rechtsgrund für die Anforderung von Verwaltungskosten mit Bescheid von
überwiegender Auffassung der Rechtsprechung unnötig bzw. unzulässig, weil es sich um eine Feststellungs- und nicht um eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage handelt. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltung, verbindlich über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes zu entscheiden. Das Vorverfahren kann
Erledigung der Hauptsache seinen Zweck nicht mehr erfüllen. Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch ist deshalb unstatthaft. Selbst wenn - entgegen hiesiger Meinung - ein Vorverfahren zu fordern wäre, würden die obigen Erwägungen zur Anfechtungsklage greifen, dass der Beklagte jedenfalls im Klageverfahren hinreichend bekräftigt hat, dass er seine sachlichen Anordnungen bis zur Erledigung als rechtmäßig erachtet. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO lässt sich in Anlehnung an den vom BVerwG entschiedenen Fall eines Fleischimporteurs (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - 7 C 92.79 -, juris Rn. 13) jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr unschwer bejahen. Denn die Klägerin importiert regelmäßig große Mengen von Futtermais und andere Futtermittel aus dem Ausland, lässt diese hier lagern und veräußert sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Produkteigenschaften zu verschiedenen Verwendungszwecken weiter.
ihren fachlich untermauerten Angaben kommt es bei der Lagerung solcher Stoffe häufiger bei ungünstigen klimatischen Verhältnissen zu vergleichbaren Aflatoxin-Verunreinigungen, die jedenfalls in der Europäischen Union eine Verwendung als Futtermittel ausschließen und die Frage
der ggf. bestehenden Unterworfenheit unter ein anderes rechtliches Schutzregime aufwerfen. Mithin besteht mehr als nur die vage Möglichkeit der Wiederholung einer im Wesentlichen vergleichbaren Fallgestaltung. Ebenso wenig handelt es sich um abstrakte Rechtsfragen von nur theoretischer Bedeutung für die Klägerin, da die rechtliche Qualifizierung des Futtermaises für sie bedeutsame verfahrensmäßige und ökonomische Auswirkungen hat. Ein berechtigtes Interesse an gerichtlicher Klärung, von welcher Rechtsauffassung der Beklagte im Fall künftiger vergleichbarer Verhältnisse auszugehen haben wird, kann auch nicht mit Hinweis auf die o.g. Entscheidungen des Nds. OVG in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verneint werden. Denn der Beklagte folgt der obergerichtlichen Einschätzung wegen der prozessualen Bindung und mangels weiterer Anfechtungsmöglichkeiten, hält diese aber inhaltlich für nicht überzeugend. Folglich hegt die Klägerin den begründeten Verdacht, bei zu erwartenden ähnlichen Fallgestaltungen erneut mit vergleichbaren abfallrechtlichen Verfügungen überzogen zu werden. Ob sich die Klägerin zusätzlich mit Erfolg auf ein Rehabilitationsinteresse und die Klärung von bedeutsamen Vorfragen für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zu berufen vermag, erscheint mangels einer ehrverletzenden Stigmatisierung im Zusammenhang mit dem behördlichen Vorgehen aus Gründen der Gefahrenabwehr und angesichts eines schwierigen Schuldvorwurfs fraglich, mag hier aber dahinstehen. Beide Klageteile sind aber unbegründet. Die Entsorgungs- und
weisanordnung des Beklagten vom 22. März 2013, deren belastende Wirkung sich
der behördlich begleiteten Verschiffung des streitigen Futtermaises in die USA in der Grundlage für die Erhebung von Verwaltungskosten mit im Parallelverfahren angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid beschränkt, ist insgesamt rechtmäßig (gewesen) und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 21Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die angefochtenen abfallrechtlichen Anordnungen bei Bescheiderlass (und bis zur behördlich begleiteten Verschiffung des Maises in die USA) vorlagen, insbesondere der verunreinigte Futtermais den Abfallbegriff erfüllte sowie dem Abfallregime unterlag, er im öffentlichen Interesse schadlos, ordnungsgemäß und insbesondere unter Ausschleusung aus dem Biokreislauf entsorgt werden musste und die Klägerin als Eigentümerin und Abfallbesitzerin mit entsprechender Verfügungsmacht zutreffend herangezogen werden konnte, ohne dass eine Unverhältnismäßigkeit und Ermessensfehler gegeben waren. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 22. März 2013. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (in der seit dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung vom 24. Februar 2012 - KrWG -) i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. KrWG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen, d.h. u.a. eine schadlose und ordnungsgemäße Entsorgung nebst Vorlage von Entsorgungsnachweisen fordern. Bei verständiger Auslegung
dem objektiven Empfängerhorizont forderte die Entsorgungsanordnung (Nr. 1) von der Klägerin kein bestimmtes Entsorgungsverfahren. Vielmehr unterstellte sie den in Brake gelagerten verunreinigten Futtermais der abfallrechtlichen Überwachung, forderte ein Entsorgungsverfahren unter sicherer Ausschleusung des giftigen und krebserregenden Aflatoxin B1 aus dem biologischen Kreislauf und überließ es der Klägerin zu wählen, welches - ggf. auch mehrstufige - Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren sie organisiert. Sie eröffnete mithin einen Auswahl- und Handlungsspielraum, das für die Klägerin geeignetste und kostengünstigste Verfahren bei der Entsorgung mit zu bestimmen. Allerdings begrenzte sie diesen im Hinblick auf abfallrechtliche Bestimmungen durch die grundlegende Anforderung, Aflatoxin B1 aus dem biologischen Kreislauf auszuschleusen. Vorrangiges Ziel der Entsorgungsanordnung war es, eine Verwertung als Biomasse zur Energieerzeugung in Biogasanlagen regulärer Betriebsweise (d.h. mit anschließender Aufbringung der Rückstände
Gasproduktion und Trocknung auf landwirtschaftliche Böden) zu unterbinden. Denn wegen der Thermostabilität der Aflatoxine befürchtete der Beklagte, dass diese Giftstoffe über die Aufbringung der Rückstände auf landwirtschaftliche Böden im biologischen Kreislauf verbleiben und weiterhin die Tiergesundheit, die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Menschen gefährden könnten. Folglich erteilte er richtungweisende Vorgaben für die Auswahl möglicher Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durch die Klägerin und forderte
weise zur Dokumentation der Beachtung der Vorgaben. Mit seinen Hinweisen zum Arbeitsschutz bot er fachliche Hilfestellungen für den weiteren Umgang mit dem verunreinigten Futtermais, die gleichzeitig das Gefährdungspotential des Aflatoxin B1 untermauern sollten. Der mit grenzwertüberschreitendem Aflatoxin-B1-Gehalt verunreinigte Futtermais - aller Wahrscheinlichkeit
fast die Gesamtpartie im B. Hafen (die teure Beprobung sämtlicher Chargen unterblieb,
dem die Klägerin im Anschluss an eine Teilbeprobung entschieden hat, eine einheitliche Lösung für die Gesamtpartie zu finden) - unterfiel im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses dem Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 KrWG. Folglich war der Beklagte auch für die Anordnung zuständig. Abfälle im Sinne dieser Norm sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Besitzer von Abfällen ist in diesem Zusammenhang
WG jede natürliche oder juristische Person, die - wie hier die Klägerin über ihre Weisungsbefugnis der Lagerhalterin gegenüber - tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Wann eine solche Entledigung gegeben ist, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen der Absätze 2 - 4 des § 3 KrWG. Dort wird in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben der Abfallbegriff konkretisiert, der tendenziell weit auszulegen ist (vgl. Kropp, Ist mit Schimmelpilzgift verunreinigter Futtermais Abfall?, AbfallR 2014, 196, 198 mit
weisen zur Rechtsprechung des EuGH).
WG muss sich der Besitzer solcher Stoffe oder Gegenstände entledigen, die entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann (sogenannter Zwangsabfall oder Abfall im objektiven Sinn). Für die Beurteilung des Wegfalls der Zweckbestimmung eines Stoffes/Gegenstandes ist auf den -
objektiven Umständen zu bestimmenden - vorrangigen Nutzungszweck abzustellen, der im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens besteht bzw. zuvor bestand. Im Frühjahr 2013 ließ die Klägerin in B. „Futtermais“ lagern, den sie auch 2012 als „Futtermais“ aus Serbien importiert hatte. Dieser
außen klar erkennbaren Deklaration entsprechend sollte der Mais auch als Futtermittel in der Landwirtschaft genutzt werden. Dagegen erschließt sich nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, dass auch eine Nutzung des Maises als Biomasse zur Energieerzeugung in Biogasanlagen oder Anlagen zur Herstellung von Bio-Ethanol im Rahmen der ursprünglichen Zweckbestimmung lag; dies war erst eine neue Nutzungsoption,
dem die Verwendung als Futtermittel hier nicht mehr in Betracht kam. Denn für die Klägerin lag der Zweck des Maisankaufs nicht lediglich in der späteren Verkaufsabsicht zu beliebigen Zwecken, sondern gerade im Verkauf als Futtermittel. Hierfür spricht u.a. der vergleichsweise höhere Veräußerungserlös als Futtermittel, den die Klägerin sogar noch für den verunreinigten Futtermais als Futtermittel in den USA erzielen konnte. Anders als das Nds. OVG (Beschluss vom 28. März 2014 - 7 ME 109/13 - S. 10 BA) meint, haben Agrarprodukte (hier der Futtermais) auf der Stufe des Händlers (hier der Klägerin) nicht mehrere Zweckbestimmungen im abfallrechtlichen Sinne und erst der spätere Produktverwerter konkretisiert den endgültigen Verwendungszweck, ohne dass der Händler den Zweck festlegen könne.
WG ist allein diejenige Zweckbestimmung maßgeblich, die der aktuelle Besitzer dem Stoff oder Gegenstand beimisst. Anderenfalls würde die Abfalleigenschaft von Stoffen und Gegenständen, von denen der Besitzer selbst nicht weiß, was er damit anfangen soll, von einem (ungewissen) Verwendungszweck eines (ungewissen) künftigen Besitzers abhängen (vgl. auch Kropp, a.a.O., S. 199). Die Zielsetzung des Abfallrechts, Umwelt und menschliche Gesundheit auch schon
den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung zu schützen, wäre unterlaufen. Ob
Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, ist eine weitergehende Frage, die sich
WG speziell beim subjektiven Abfallbegriff stellen würde. Der Wegfall der Zweckbestimmung eines Stoffes/Gegenstandes beurteilt sich ferner am Maßstab der örtlichen Rechtsordnung, hier des nationalen Futtermittelrechts, entsprechend den Vorgaben der Europäischen Union und nicht etwa
dem Futtermittelrecht der USA. Anderenfalls stünde es im Belieben des Besitzers eines Stoffes/Gegenstandes, diesen unter Hinweis darauf dem nationalen Abfallregime zu entziehen, dass seine Verwendung jedenfalls im Ausland noch zu dem ursprünglichen Zweck zulässig sei. Dies begründet im Übrigen keineswegs ein abschließendes Hindernis für eine spätere Verbringung und Verwertung des Stoffes/Gegenstandes im Ausland im Einklang mit der dortigen Rechtsordnung. Es werden erforderliche Verfahrensvorschriften vorgegeben, die die Transparenz des Verbleibs der Materialien auf jeder Verwertungsstufe sicherstellen sollen. Mithin durfte der verunreinigte Futtermais
der für seinen Lagerort allein maßgeblichen Rechtsordnung, dem nationalen Futtermittelrecht entsprechend den Vorgaben der Europäischen Union, nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung als Futtermittel verwendet werden. Seine zunächst maßgebliche Zweckbestimmung war daher wegegefallen. Sein Aflatoxingehalt überstieg
den Ergebnissen der Beprobungen unstreitig deutlich den
geltendem Futtermittelrecht zulässigen Höchstgehalt von 0,02 mg/kg (vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom
den Ergebnissen der weiteren Proben die weitere umfassende Beprobung aufgegeben und eine einheitliche Verwendungsmöglichkeit für die Gesamtmenge gesucht hat, dass trotz verbliebener Ungewissheiten über den jeweiligen Verunreinigungsgrad von Teilmengen eine einheitliche Regelung für den gesamten Mais sachgerecht war. Der Futtermais mit einem Aflatoxingehalt deutlich oberhalb von 0,02 mg/kg war geeignet, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden. Dieses Gefährdungspotential kommt nicht nur in den Bestimmungen des Futtermittelrechts (vgl. die futtermittelrechtliche Verfügung vom
plausibler und
vollziehbarer fachlicher Einschätzung wegen der Gefährlichkeit, Resistenz und der Verbreitungswege des Aflatoxins B1 erst in aufwändigen, teilweise mehrstufigen Verfahren und unter Beachtung von Besonderheiten, die Umweltgefahren auszuschließen. Wegen der Thermostabilität der Aflatoxine bedarf es hierzu etwa einer hinreichenden thermischen Behandlung, um auch Reststoffe vorausgehender Verwertungsstufen sicher aus dem biologischen Kreislauf auszuschleusen. So fordern auch die von der Klägerin vorgelegten Gutachterlichen Stellungnahmen im Anschluss an einen von ihnen empfohlenen Einsatz des Futtermaises als Biomasse zur Energieerzeugung (Biogas- oder Bio-Ethanolproduktion) eine anschließende thermische Behandlung der Rückstände und eine biologische Reinigung der ggf. anfallenden Abwässer (vgl. Prof. Dr. Dr. S. vom
ersten Verwertungsschritten nicht in Frage, sondern bekräftigt es. Derartige Erkenntnisse lagen dem Beklagten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses schon nicht vor. Im Übrigen lassen sich aus den insoweit vorgelegten Messberichten keine zwingenden Rückschlüsse auf das Gefährdungspotential des hier streitigen Maises zugunsten der Klägerin ziehen. Angaben zum Grad der Verunreinigung der in G./Belgien zur Bio-Ethanolherstellung eingesetzten Biomasse fehlen ebenso wie die Bezeichnung, in welche Biogasanlagen die Reststoffe dort angeblich eingebracht werden und was mit den späteren Gärresten geschieht. Auch gibt es keine Angaben zur wohl gebotenen Aufbereitung des bei der Bio-Ethanolherstellung anfallenden Abwassers. Schließlich vermutet die Klägerin selbst, dass die niedrigen Messwerte wohl auf die Durchmischung des Maises mit größeren Mengen anderer Einsatzstoffe während des Herstellungsprozesses von Bio-Ethanol zurückzuführen sind, also auf eine Vermischung und Verdünnung gefährlicher Materialien. Im Grundsatz bleibt es daher bei der Gefährlichkeit der Reststoffe des grds. isoliert zu betrachtenden Futtermaises, es sei denn durch –
gewiesene und für alle Verwertungsstufen sichergestellte – Besonderheiten eines Verwertungsprozesses ergeben sich im Ausnahmefall Abweichungen. Entgegen der im Eilverfahren unterbreiteten Auffassung der Klägerin unterfiel der verunreinigte Futtermais nicht der Bereichsausnahme
WG. Danach gelten die Vorschriften des KrWG nicht für natürliche nicht gefährliche landwirtschaftliche Materialien, die in der Landwirtschaft zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden. Diese Bereichsausnahme setzt wort- und inhaltsgleich die Regelung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe f) der Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/098/EG) um. Sie bezieht sich zwar auch auf die Gaserzeugung durch Biomasse in Biogasanlagen. Allerdings begrenzt sie dies schon tatbestandlich auf ungefährliche Materialien (vgl. Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 21).
der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/6052, Seite 69) sind dies vornehmlich Pflanzenreste wie Rübenblätter oder Gemüsestrünke. Für die Begrenzung auf solche unmittelbar in der Landwirtschaft anfallende Materialien spricht bei systematischer Auslegung zudem die gleichzeitig in der Vorschrift geregelte Bereichsausnahme für Fäkalien wie Gülle, Jauche und Festmist. Demgegenüber werden pflanzliche Abfälle, zum Beispiel in der Lebensmittel- oder Futtermittelherstellung oder aus dem Handel nicht erfasst, wenn sie – wie hier – ein Gefährdungspotenzial enthalten, das sich erst in einem besonderen und aufwändigen Behandlungsprozess verringern lässt. Die Möglichkeit einer energetischen Verwertung des Futtermaises mit einer unter Umständen
folgenden thermischen Zerstörung von Aflatoxin B1 steht nicht im Widerspruch zur Annahme eines Gefährdungspotenzials im Sinne der Bereichsausnahme oder des Abfallbegriffs. Vielmehr stellt die energetische Verwertung eines der gesetzlich vorgegebenen Entsorgungsverfahren dar. Für die Abfallentsorgung steht die energetische Verwertung auf der 4. Stufe der abzuprüfenden Abfallhierarchie
WG („sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung…“) und ist im Anhang 2 KrWG als Verwertungsverfahren R1 verzeichnet. Die Verwertungsverfahren
Anhang 2 beziehen sich
WG auf Abfälle, sind mithin typische Abfallverwertungsverfahren. Dementsprechend unterscheidet auch das Anlagenzulassungsrecht zwischen der energetischen Verwertung von Abfällen (z. B. Nr. 8.2 im Anhang zur
der Biomasseverordnung bestimmte Abfälle ein, ausdrücklich auch „Bioabfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 der Bioabfallverordnung“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Biomasseverordnung). Die zutreffende Einstufung als Abfall oder Nichtabfall ist dafür ausschlaggebend, ob bei der Verwertung oder Verwendung abfallbezogene Anforderungen zu beachten sind. Erst wenn ein zur Energieerzeugung bestimmtes Material gemessen an seinem Gefahrenpotential zutreffend unter die „anderen natürlichen nicht gefährlichen landwirtschaftlichen Materialien“ im Sinne der Anwendungsbereichsausnahme
WG gefasst werden kann, ist dessen Einsatz z. B. in einer Biogasanlage nicht an den abfallbezogenen Vorschriften zu messen. Dieselbe Systematik findet sich nochmals speziell im Regelungsbereich für Bioabfälle und ihre Verwendung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden.
nicht zu beanstandender Auffassung des Beklagten unterfällt der verunreinigte Futtermais dem Begriff der Bioabfälle
WG („Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 [Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle verschiedener Herkunft] vergleichbar sind“). Ein Bioabfall ist
der Bioabfallverordnung - BioAbfV - vom
wachsenden Rohstoffen auch entsprechende pflanzliche oder tierische Abfälle annehmen, stets der Fall, zumal die Verwendung der Rückstände als Düngemittel den Betrieb solcher Anlagen wirtschaftlich lukrativer macht. Auch bei einem Aufbringen auf sonstige Böden zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (z.B. Rekultivierungsvorhaben) sind die stofflichen Anforderungen der BioAbfV entsprechend anzuwenden (§ 12 Abs. 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung).
AbfV darf der Bioabfallbehandler jedoch nur Bioabfälle (für die vorgenannten Zwecke) verwenden, bei denen u.a. keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als den von Absatz 3 erfassten Schadstoffen bestehen. Soweit der Verordnungsgeber für bestimmte Verwertungswege keine konkretisierten Maßstäbe vorgegeben hat, ist diese (auch)
WG geforderte Schadlosigkeit aufgrund anderer geeigneter Maßstäbe zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Klägerin findet auf diesem Weg das Gefährdungspotential des Aflatoxin B1 auch hier Berücksichtigung. Gehalte an derartigen Schadstoffen sind
AbfV überhöht, wenn durch sie bei bestimmungsmäßiger Verwendung der Bioabfälle (oder ihrer Rückstände
Behandlung) u.a. die Gesundheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren gefährdet werden können. Dies ist hier zutreffend vom Beklagten angenommen worden.
der Beprobung war der Futtermais weitgehend signifikant mit giftigem und krebserregendem Aflatoxin B1 verunreinigt, das wegen seiner thermischen Resistenz selbst bei einer Verwendung als Biomasse zur Energieerzeugung (Biogas oder Bio-Ethanol) in den Rückständen und ggf. Abwässern verbleibt, so dass weitere besondere Behandlung (Verbrennen und ggf. biologische Klärung) bzw. Deponierung geboten ist (vgl. auch vorstehende Ausführungen). Dieses Normverständnis ist auch im umweltrechtlichen Gesamtkontext schlüssig, weil durch die abfallbezogenen Anforderungen, Zulassungsvorbehalte sowie Überwachungs- und Eingriffsmöglichkeiten erreicht wird, dass der sachgerechte Umgang mit abfalltypischen Gefährdungspotenzialen auch ordnungsrechtlich durchgesetzt werden kann. Mithin ist die Kammer weiterhin der Auffassung, dass das Gefährdungspotential des streitigen Maises seinerzeit nur unter der Regie des Abfallrechtes, etwa durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, jedenfalls aber einer abfallrechtlichen Überwachung des Verbleibs des Maises, ausgeschlossen werden konnte. In diesem Zusammenhang ist es der Klägerin weder gelungen, überzeugend darzulegen, dass das Gefährdungspotential
Maßgabe eines anderen einschlägigen Fachrechts vergleichbar beherrscht werden konnte, noch ist dies sonst ersichtlich. Soll das Gefährdungspotential anstelle des Abfallrechts durch ein anderes einschlägiges Fachrecht beherrscht werden, kommt es darauf an, ob die einschlägigen Schutznormen oder das allgemeine Ordnungsrecht für sich allein ausreichen, um die von dem Stoff oder Gegenstand auszugehenden Gefahren umfänglich in Bezug auf alle Einzelaspekte (z.B. Bereitstellung, Transport, Lagerung, Behandlung) zu beherrschen (Kropp, in: von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Loseblattsammlung, Stand: Mai 2013, § 3 KrWG Rn. 68). Den Abfallerzeuger/-besitzer trifft die Darlegungslast dafür, dass er in tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller, unternehmerischer und rechtlicher Hinsicht in der Lage ist, den Stoff oder Gegenstand alsbald einer solchen umweltunschädlichen Nutzung zuzuführen. Gegenüber der Abfallbehörde hat er entsprechende Mitwirkungsobliegenheiten. Ein noch vorhandener Marktwert der streitigen Materialien ist bei der Abgrenzungsfrage lediglich ein Kriterium für die Einschätzung in Grenzfällen (Kropp, a.a.O., Rn. 68). In systematischer Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass die aus der obergerichtlichen Rechtsprechung abgeleitete Vorschrift in § 5 Abs. 1 KrWG hohe Anforderungen an das Ende der Abfalleigenschaft stellt, etwa der Stoff oder Gegenstand u.a. das vorgesehene Verwertungsverfahren durchlaufen haben muss und seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führen darf. Hiervon ausgehend ließ sich trotz der gegenteiligen Darlegungen der Klägerin nicht annehmen, dass das Gefährdungspotential des streitigen Maises seinerzeit - bei der zwischenzeitlich gewollten Verwendung als Biomasse zur Energieerzeugung - vergleichbar sicher außerhalb des Abfallregimes beherrscht werden konnte. Unerfindlich bleibt,
Maßgabe welcher einschlägigen Schutznormen außerhalb des Abfallrechts die gebotene Transparenz beim Transport, der Lagerung und der Behandlung des Materials ohne die dem Abfallrecht eigenen Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Abnehmer, Dritte und andere örtlich zuständige Behörden hätte gewährleistet werden können. Umgekehrt bedeutete die Beachtung des Abfallregimes nicht notwendig ein Verbot der von der Klägerin beabsichtigten Verwertungskette (etwa als Biomasse zur Energieerzeugung), sondern fordert im Gemeinwohlinteresse vorrangig Transparenz des Verbleibs der Materialien auf jeder Verwertungsstufe. Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH stehen der hier vertretenen Auslegung nicht entgegen. Die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG entspricht genau der Definition in Art. 3 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie - AbfRL - 2008/98/EG, und auch sonst folgt der deutsche Abfallbegriff dem europäischen Abfallbegriff, der
der Rechtsprechung des EuGH angesichts der Zielsetzung in Art. 1 AbfRL (Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit), dem hohen Schutzniveau der Umweltpolitik der Gemeinschaft
2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung weit auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - C-241/12 und C-242/12 -, juris, Rn. 38; Kropp, a.a.O., § 3 Rn. 20 und 21 m.w.N.; ders. a.a.O. AbfallR 2014, 196, 198). Der Abfallbegriff umfasst
der Rechtsprechung des EuGH alle Gegenstände und Stoffe, derer man sich entledigt, auch wenn sie einen Handelswert haben, Gegenstand eines Rechtsgeschäfts oder einer Notierung in amtlichen oder privaten Kurszetteln sind oder gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden (EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein noch vorhandener Marktwert belasteter Materialien ein Kriterium für die Einschätzung in Grenzfällen zwischen Abfall und Produkt ist. Als lediglich ein Kriterium unter mehreren kommt ihm jedoch kein Vorrang zu (so auch: Kropp, a.a.O., AbfallR 2014, 196, 202 m.w.N.). Hier war für die Annahme der gleichwohl bestehenden Abfalleigenschaft aber maßgeblich, dass ein vergleichbarer Schutz des Allgemeinwohls durch andere spezielle Schutznormen oder das allgemeine Ordnungsrecht nicht angenommen werden konnte. Dahinstehen mag, ob gleichzeitig
der (als Korrektiv wirkenden) Verkehrsanschauung auch der subjektive Abfallbegriff
WG erfüllt war (so etwa Kropp, a.a.O., AbfallR 2014, 196, 199 f.), weil der behauptete neue Verwendungszweck des verunreinigten Futtermaises als Biomasse zur Energieerzeugung nicht unmittelbar, sondern im Einklang mit den Grundpflichten aus § 7 Abs. 3 Satz 1 KrWG (ordnungsgemäße und schadlose Verwertung) allenfalls in einem mehrstufigen und aufwändigen Verwertungsverfahren realisierbar war und auch die ordnungsgemäße Versendung und Verwertung als Futtermittel in den USA bei Bescheiderlass keineswegs hinreichend gewiss war. Schon
dem objektiven Abfallbegriff handelt es sich um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG. Mit der streitigen Entsorgung- und
weisanordnung bezweckte der Beklagte, die Klägerin zur Einhaltung ihrer Grundpflichten aus § 7 Abs. 3 KrWG sowie ihrer
weispflichten aus § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. KrWG und der
weisverordnung anzuhalten. Keineswegs war die Entsorgung- und
weisanordnung wegen eines unauflöslichen Widerspruchs zu anderen behördlichen Verfügungen oder dem Zwang, eine Straftat (etwa
VfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG nichtig. Das Bewegungsverbot in der per E-Mail erlassenen Verfügung vom 22. Februar 2013 stand nicht in einem solchen Widerspruch zur streitigen Entsorgungsverfügung. Es war Teil einer futtermittelrechtlich begründeten Anordnung gegenüber der Lagerhalterin, bei der schon
verständiger Auslegung zweifelhaft war, da sie unter Berücksichtigung von Zeitpunkt des Erlasses, der Regelungsform und der erkennbar weiteren Dialogbereitschaft ein belastbares Verbot im Zusammenhang mit später ggf. abfallrechtlich zu überwachenden Entsorgungsfragen regelte. Die
folgende (förmliche) futtermittelrechtliche Allgemeinverfügung des Beigeladenen vom
folgenden Korrespondenz (vgl. E-Mail vom 9.,
überzeugender Einlassung war dem Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses der Entsorgungsanordnung der Betrieb von Biogasanlagen mit anschließender Deponierung belasteter Rückstände (außerhalb von Anlagen zur thermischen Behandlung oder energetischen Verwertung von Abfällen oder mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen) nicht bekannt, zumal die Verwendung der Rückstände als Düngemittel den Betrieb solcher Anlagen wirtschaftlich lukrativer macht. Im Übrigen wäre – wie der Beklagte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes klargestellt hat – die Verwertung des Futtermaises in einer solchen Anlage durchaus im Einklang mit der Entsorgungsanordnung möglich, wenngleich mit einem erhöhten
weisaufwand (und unter weitergehender Abstimmung mit dem Beklagten). Überhaupt bestand der Auswahl- und Handlungsspielraum der Klägerin, entweder den Hinweisen entsprechend eine Verwertung in klassischen Abfallbehandlungsanlagen zu wählen und Vorteile bei der
weisführung zu erlangen (Regelentsorgungswege) oder andere in dem gesteckten Rahmen zulässige Verwertungsverfahren (Alternativentsorgungswege) zu bevorzugen, bei denen ggf. ein höherer Erlös für den Einsatz der Abfälle zur Energieerzeugung erzielbar wäre, sich aber der Aufwand für den
weis dahin vergrößert, dass auch die Rückstände (aus Biogasanlagen oder Anlagen zur Bio-Ethanolherstellung) schadlos und ordnungsgemäß verwertet oder deponiert werden. Schließlich war sie nicht gehindert, weitere Verwendungsmöglichkeiten im Ausland zu suchen. Hinsichtlich der zunächst benannten und verfolgten Verwertungsoption in Biogasanlagen hatte der Beklagte auf Anfrage des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutz
vollziehbar erläutert, dass bei der Verwertung in klassischen Abfallbehandlungsanlagen durch deren Verfahrensweise und Zulassung in der Regel der
weis
Nr. 2 der Anordnung mit der Ausstellung von Übernahmescheinen erfüllt ist, sich die Kosten allerdings trotz teilweise energetischer oder thermischer Verwertung in der von der Klägerin genannten Größenordnung halten. Bei Beschreiten eines Regelentsorgungsweges ist das geforderte Ausschleusen aus dem biologischen Kreislauf unmittelbar sichergestellt, wenn der Abfallbesitzer und der Abfallbeförderer einerseits und der Abfallbeförderer und der übernehmende Entsorger andererseits sich jeweils wechselseitig die Übernahme der Transportchargen mit Übernahmeschein quittieren. Bereits mit Anlieferung bei der übernehmenden Anlage endet hier die angeordnete
weisführung. Demgegenüber mögen die Kosten bei anderen von der Anordnung zugelassenen Verwertungsarten geringer ausfallen oder sogar in Erlöse umschlagen, müssen allerdings im Zusammenhang mit den Kosten für den weiter reichenden Entsorgungsnachweis gesehen werden. Bei Beschreiten eines Entsorgungsweges, der die Anforderungen der Anordnung nur dann gewährleistet, wenn zusätzliche Maßnahmen bezüglich der weiteren Entsorgung oder Behandlung der Rückstände eingehalten sind, müssen neben der
weisführung der ersten Behandlungsstufen noch zusätzliche Prüfschritte eingehalten werden. So wäre etwa bei der von der Klägerin erwogenen Bio-Ethanolherstellung bei einem belgischen Unternehmer das Erfordernis eines Notifizierungsverfahrens
der europäischen Abfallverbringungsverordnung zu prüfen. Auch bei grenzüberschreitender Verbringung verunreinigter Abfälle gilt es zur Sicherstellung der angestrebten Umweltvorsorge, den (zusätzlichen)
weis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung der Rückstände auf späteren Verwertungsstufen dem jetzigen Abfallbesitzer aufzuerlegen. Sollte sich auf diesem Weg zu Gunsten der Klägerin auch bei Beachtung der erweiterten
weispflichten ein lukrativer Erlös für die Abnahme des verunreinigten Futtermaises ergeben haben, so hätte sie diesen realisieren können. Entsprechendes galt für das andere von der Klägerin erwogenen Alternativverfahren (Behandlung in einer einzigen Biogasanlage unter separater Lagerung des Einsatzstoffs und thermischer Verwertung der Gärreste). Allerdings dürfte der Begleitaufwand deutlich höher ausfallen als bei einem der beispielhaft angegebenen Regelentsorgungswege. Die bei regulären Biogasanlagen eintretende Wertschöpfung durch die Verwendung der Rückstände als Düngemittel entfiele hier nämlich. Außerdem könnte die Überwachung des Abfallstromes nicht mit der Übernahme durch die Anlage enden, sondern müsste die in Aussicht gestellte thermische Verwertung der Gärreste mit umfassen. Hiervon ausgehend hatte es die Klägerin in der Hand, im Rahmen des vorgegebenen Rahmens selbst die ihr am mildesten erscheinende Verwertungsweise unter dem geltenden Abfallregime zu wählen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum verbleibenden Auswahl- und Handlungsspielraum erwies sich die Anordnung auch als angemessen. Die bei energetischer Verwertung im europäischen Rechtsraum wohl verbleibende bedeutsame wirtschaftliche Belastung durch den
weis bzw. die
weiskette einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung war gerechtfertigt, um hier aus Gründen der Umweltvorsorge und des Gesundheitsschutzes ein dauerhaftes Ausschleusen von Aflatoxin B1 aus dem biologischen Kreislauf sicherzustellen. Zutreffend hat der Beklagte den geschützten Rechtsgütern Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit des Menschen ein großes Gewicht beigemessen. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Belastungen verkennt die Klägerin, dass der verunreinigte Futtermais jedenfalls in der Europäischen Union kein uneingeschränkt verkehrstaugliches Wirtschaftsgut ist, sondern Abfall mit einem weitreichenden Gefährdungspotenzial. Ihr Eigentum war situationsbedingt vorbelastet, die nicht näher bekannten Umstände des Eigentumserwerbs fielen ohnehin in ihren Verantwortungsbereich. Soweit es zum Schutz der benannten Rechtsgüter vertretbar war, beließ der Beklagte ihr Handlungsoptionen. Der Umstand, dass die Klägerin anderenorts weitere große Partien offenbar ebenfalls mit Aflatoxin B1 verunreinigten Futtermais besaß, dessen ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung sie wirtschaftlich zusätzlich belastete, rechtfertigte keine andere Entscheidung. Rechtliche Bedenken gegen die nicht näher angefochtene Zwangsgeldandrohung bestanden nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Sprungrevision war gemäß § 134 Abs. 1 VwGO zuzulassen,
dem die Beteiligten dies beantragt haben und die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des Abfallbegriffs und die Einstufung des Aflatoxin-verunreinigtem Futtermaises als Abfall grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: http://openjur.de/u/746003.html Kommentare
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