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BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - Az. IX ZR 59/07

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über d

). Hieran ändert die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Parallele zur Ersatzaussonderung nichts. Bei dieser genügt es, dass der Gegenwert des auszusondernden Gegenstandes noch unterscheidbar auf dem Konto des Schuldners vorhanden ist. Anders als bei der Ersatzaussonderung führt die Verrechnung von Geldleistungen, wie sie vorliegend vorgenommen worden ist, zum Erlöschen der entsprechenden Forderungen, d.h. eine Rechtsnachfolge kann nicht stattfinden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Pfandrechts der Beklagten an den bei ihr geführten Konten. Das Pfandrecht ändert nichts an dem Erlöschen der jeweiligen Forderung durch den Zahlungsvorgang. Eine Rechtsnachfolge ist deshalb nicht gegeben. III. Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Deckungsanfechtung gemäß §§ 130 , 131 InsO scheitere daran, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin nicht betroffen seien. Das Berufungsgericht hat die von der Schuldnerin für die Darlehensschulden ihrer Gesellschafter gegenüber der Beklagten übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft nicht berücksichtigt. Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin unabhängig davon, ob auf die Hauptschuld oder auf die Bürgschaft gezahlt worden ist. In beiden Fällen hätte sie eine Leistung auf eine Insolvenzforderung erhalten. Zu den Insolvenzgläubigern gehört jeder, der in der Insolvenz eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch gehabt hätte, weil dessen Erfüllung geeignet ist, die Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit zu schmälern (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05 , WM 2006, 1637 , 1638 Rn. 10). Ob der Empfänger der Leistung des Schuldners tatsächlich an dem Verfahren teilnehmen würde, ist unerheblich. Die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung des Schuldners ist davon nicht abhängig (BGH,

). An dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbstschuldnerischen Bürgen kann der Hauptgläubiger wegen seiner Bürgschaftsforderung teilnehmen. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft findet der Grundsatz der Doppelberücksichtigung (§ 43 InsO) Anwendung (vgl. Begr. zu § 50 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 124; MünchKomm-InsO/Bitter,

§ 43Rn. 11; Münch-Komm-Ins

O/Kirchhof,

§ 130Rn.

19; Jaeger/Henckel,

§ 130Rn. 19; Hmb

K-InsO/Lüdtke,

  1. Aufl. § 43 Rn. 8; ferner RGZ 152, 321, 322). Das Berufungsgericht durfte deshalb die Anfechtbarkeit nicht unter Hinweis auf die fehlende Gläubigerstellung der Beklagten verneinen. IV. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
  2. Die Anfechtbarkeit scheitert nicht an der zeitlichen Begrenzung durch die §§ 130 , 131 InsO. Die Teilbefriedigung der Ansprüche der Beklagten ist am
  3. Juni 2002 erfolgt, die Schuldnerin hat den Insolvenzantrag am
  4. Juli 2002 gestellt. Die anfechtbare Rechtshandlung liegt deshalb innerhalb der Zeiträume des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO.
  5. Die Anfechtung gegen die Beklagte scheidet auch nicht deswegen aus, weil diese nicht die richtige Anfechtungsgegnerin ist. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Zuwendung liegen in dem Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vor. a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten ( BGHZ 38, 44 , 46; 72, 39 , 41 f; 142, 284 , 287; BGH, Urt. v.
  6. März 1998 - IX ZR 22/97 , WM 1998, 968 , 975, insoweit in BGHZ 138, 291 n.a.; v.
  7. Februar 2004 - IX ZR 473/00 , ZIP 2004, 917 , 918 f; v.
  8. November 2007 - IX ZR 194/04 , WM 2008, 173 , 176 z.V.b. in BGHZ 174, 228 Rn. 25; MünchKomm-InsO/ Kirchhof,
  9. Aufl. § 129 Rn. 68; Jaeger/Henckel,

, § 130 Rn. 36 ff; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 83 f jeweils m.w.N.). Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat ( BGHZ 142, 284 , 287).

  1. b)Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
  2. aa)Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts plante die Schuldnerin von Anfang an, den von der T. Neu gezahlten Kaufpreis so zu verwenden, dass der auf ihrem eigens dafür bei der Beklagten eingerichteten Konto eingegangene Betrag über die H. GbR auf die Konten der Gesellschafter der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlt werden sollte. Dieses von der Schuldnerin entwickelte Konzept hatte deren Buchhalter Z. schon in einem Vermerk vom 28. Mai 2002 skizziert und in einem Flussdiagramm entsprechend dargestellt. Am Ende des Zahlungsweges sollte das der T. Neu gewährte Darlehen, mit dem diese ihre Kaufpreisschuld bei der Schuldnerin beglich, wieder bei der Beklagten auf den Darlehenskonten der Geschäftsführer der Schuldnerin ankommen. Empfänger der Leistung waren nicht nur die Gesellschafter der Schuldnerin als Kontoinhaber. Auch die Beklagte als Gläubigerin der Darlehens- und Bürgschaftsforderung hat mit der Verringerung der Schulden eine Zuwendung erhalten. Bei einer Überweisung auf das debitorisch geführte Konto eines anderen kann sich der Anfechtungsanspruch nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen die Empfängerbank richten (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1998,

; Uhlenbruck/Hirte,

§ 129Rn.

84). bb) Die Beklagte hat auch erkannt, dass sie eine Leistung der Schuldnerin erhielt. Ihr war nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts der geplante Zahlungsweg bekannt. Dies ergibt sich insbesondere aus der E-mail ihres Vertreters D. , dessen Kenntnis sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Darin wird die Auffassung vertreten, die Zahlungen an die H. seien "insolvenzsicher". Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge an. Entscheidend ist der vorgefasste und auch verwirklichte Plan der Schuldnerin, welcher der Beklagten bekannt war. 3. Eine Anfechtung scheitert auch nicht an dem Fehlen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO. Diese liegt vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird ( BGHZ 165, 343 , 350; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 121/06 , WM 2008, 223 , 226 z.V.b. in BGHZ 174, 314 Rn. 27; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36 ff; MünchKomm-InsO/Kirchhof,

§ 129Rn.

76 ff; Kübler/Prütting/Paulus,

§ 129Rn.

22 ff; Uhlenbruck/Hirte,

§ 129Rn.

91 ff, je m.w.N.). Hier ist dem Vermögen der Schuldnerin durch den Entzug der Mittel aus dem Verkauf des Betriebsvermögens der T. Alt die wesentliche Haftungsbasis entzogen worden. Ohne die Verschiebung des Betrages an die Beklagte hätte der Betrag zur Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin zur Verfügung gestanden. Der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung steht nicht entgegen, dass der Kaufvertrag mit der T. Neu noch von der T. Alt abgeschlossen worden ist. Mit der Verschmelzung ist das Vermögen der T. Alt auf die Schuldnerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG übergegangen. Zwar ist nicht festgestellt, ob die Verschmelzung durch Eintragung in das Register des Sitzes der Schuldnerin als übernehmende Rechtsträgerin am

  1. Juni 2002 bereits dinglich vollzogen war (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Jedoch können die Parteien mit schuldrechtlicher Wirkung einen anderen Zeitpunkt vereinbaren (Semler/Stengel/Kübler, UmwG
  2. Aufl. § 20 Rn. 6). Schuldnerin und T. Alt haben die Verschmelzung unabhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich vollzogen. Die Vermögen der beiden Gesellschaften sind nicht bis zur Eintragung der Verschmelzung getrennt worden. Der Kaufpreis ist auf ein Konto der Schuldnerin gezahlt worden, so dass deren Gläubiger ohne die sofortige Weiterleitung Zugriff hätten nehmen können. IV. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin:
  3. Der Erfolg der Anfechtungsklage hängt von der Feststellung der sonstigen Voraussetzungen der §§ 130 , 131 InsO ab, mit denen sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - bislang nicht auseinandergesetzt hat. Ob § 130 oder § 131 InsO anwendbar ist, beantwortet sich danach, ob die Beklagte gegen die Schuldnerin bereits fällige Ansprüche hatte. Falls dies nicht der Fall war, kommt es weiter auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder Kenntnis der Beklagten von der Gläubigerbenachteiligung (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO) an. Hierzu hat das Berufungsgericht gegebenenfalls weitere Feststellungen zu treffen.
  4. Die erneute mündliche Verhandlung gibt den Parteien gegebenenfalls auch Gelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten aus § 826 BGB, die das Berufungsgericht aus subjektiven Gründen verneint hat, weiter vorzutragen. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 2 O 300/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 3 U 96/06 - Permalink: http://openjur.de/u/74601.html Kommentare

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