Die einer Person gewährte Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erstreckt sich nur auf den in § 4 Abs. 3 RBStV abschließend aufgeführten PersonenkreisErstreckung der einer Person gewährten Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf mit ihr in einer Wohnung lebende Personen Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger lebt nach seinen Angaben seit Geburt zusammen mit seiner Mutter in einer Wohnung. Bis zur Umstellung von Rundfunkgebühren auf den neuen Rundfunkbeitrag zum ... Januar 2013 war seine Mutter von der Zahlung der Rundfunkgebühren unbefristet befreit, weil ihr die Schwerbehinderteneigenschaft und das Merkzeichen „RF“ zuerkannt worden waren. Mit Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag wurde für die Mutter des Klägers zunächst deren Beitragskonto mit der Maßgabe ab Januar 2013 fortgeführt, dass sie nur einen ermäßigten Beitrag gemäß § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – zu bezahlen habe. Ebenfalls anlässlich der Umstellung auf den neuen Rundfunkbeitrag zog der Beklagte mit Wirkung zum ... Januar 2013 nunmehr den Kläger als Inhaber einer Wohnung zur Beitragszahlung heran. Mit Schreiben vom ... Januar 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seine Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge seien am ... Januar 2013 fällig und forderte ihn zur Zahlung von a... Euro auf. Aus der Aufstellung über die Errechnung des Gesamtbetrags ergibt sich, dass der Beklagte für den Monat Dezember 2012 vom Kläger den noch nicht bezahlten Beitrag für ein Hörfunkgerät in Höhe von b... Euro sowie für die Monate Januar und Februar 2013 den Rundfunkbeitrag für eine Wohnung in Höhe von c... Euro fordert. Vor der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag war der Kläger aufgrund eigener Anmeldung beim Beklagten seit September 2011 mit einem Hörfunkgerät gemeldet. Auf die Zahlungserinnerung vom ... März 2013 reagierte der Kläger mit einem Telefonat am ... März 2013, in dessen Verlauf er laut einer Telefonnotiz (Bl. 58 der Verwaltungsakte) den Beklagten aufforderte, das inzwischen abgemeldete Teilnehmerkonto seiner Mutter wieder anzumelden und dafür sein Beitragskonto abzumelden, da seine Mutter für die gemeinsame Wohnung bereits einen ermäßigten Rundfunkbeitrag entrichte. Im Verlauf dieses Telefonats und nachfolgend mit Schreiben vom ... März 2013 teilte der Beklagte hierzu mit, dies sei nicht möglich, da sich die Ermäßigung der Mutter des Klägers nicht auf ihn erstrecken könne. Vielmehr sei er unabhängig von seiner Mutter zur Zahlung eines vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, weil er Inhaber der Wohnung sei. Folglich müsse es bei der zwischenzeitlich vorgenommen Abmeldung des Beitragskontos seiner Mutter und der Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag verbleiben. Weil in der Folgezeit keine Zahlungen des Klägers eingingen, setzte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom ... Mai 2013 für Dezember 2012 Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät in Höhe von b... Euro sowie für die Monate Januar und Februar 2013 rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung in Höhe von c... Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von 5,00 Euro, insgesamt demnach d... Euro gegenüber dem Kläger fest; hiergegen wurde kein Rechtsbehelf ergriffen. Mit weiterem Bescheid vom ... Juni 2013 setzte der Beklagte für den Zeitraum März 2013 bis einschließlich Mai 2013 gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von e... Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro, insgesamt demnach f... Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2013 Widerspruch ein mit der Begründung, er widerspreche der Praxis, volljährige Bewohner einer Wohnung als Gesamtschuldner für die Bezahlung eines vollen Rundfunkbeitrags heranzuziehen, wenn sie in dieser Wohnung mit jemanden zusammenlebten, der nur einen ermäßigten Beitrag zu zahlen habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom ... Oktober 2013 mit der Begründung zurück, die Ermäßigung der Beitragspflicht der Mutter erstrecke sich nicht auf den Kläger, da er nicht zu den in § 4 Abs. 3 RBStV genannten Personen gehöre. Am ... November 2013 erhob der Kläger zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 und beantragte in der mündlichen Verhandlung vom ... August 2014, den Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2013 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom ... November 2013, bei Gericht eingegangen am ... November 2013, legte der Beklagte die Verwaltungsakte vor und beantragte, die Klage abzuweisen. Er verweist wie schon im Widerspruchsbescheid erneut darauf, dass sich die Befreiung oder Ermäßigung, die unter den dort genannten Voraussetzungen bestimmten Personen gemäß § 4 Absätze 1 und 2 RBStV gewährt werde, nicht ohne weiteres auf jeden Mitbewohner der Wohnung dieser Personen erstrecke, sondern nur auf diejenigen, die in § 4 Abs. 3 RBStV genannt seien. Hierzu zähle der Kläger aber nicht. Mit Zustimmung der Beteiligten ordnete das Gericht durch Beschluss vom ... Dezember 2013 das Ruhen des ursprünglich unter dem Aktenzeichen ... geführten Verfahrens an, nahm dieses mit Verfügung vom ... Juni 2014 wieder auf und führte es unter dem Aktenzeichen ... fort, nachdem der Kläger zur Niederschrift des Gerichts am ... Juni 2014 erklärt hatte, dass er die Fortführung wünsche. Das Gericht hat am ... August 2014 zur Sache mündlich verhandelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... August 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
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