Obsah (8)
§ 4§ 25§ 1§ 313§ 3§ 6§ 108§ 9Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Bekl
dem Familienschluss sollte das Fideikommiss mit sofortiger Wirkung aufgelöst und das hierzu gehörige Vermögen freies Eigentum desjenigen werden, der es im Zeitpunkt der Rechtskraft inne habe; der Familienschluss sei noch nicht bestätigt worden und habe daher noch keine Rechtskraft erlangt. Als alleiniger (Vor-) Erbe werde sein Sohn A. berufen. Die Herrschaften B. und K.-dorf wurden jeweils von einer Fürstlich zu A.‘schen Hauptverwaltung geführt, für die Rechtsanwalt S. als Justitiar handelte. Einer von dem Bruder des Alteigentümers gefertigten Übersicht vom
- Mai 1950 zufolge unterstanden die landwirtschaftlichen Betriebe Gut P., Gut G. und Gut K. der Hauptverwaltung B., ebenso das zwischen W. und St. gelegene Rittergut K.; die Aufstellung - so heißt es dort weiter - umfasse „anscheinend nur den in J.-L. gelegenen Besitzteil der Herrschaft B.“, die im "Kreise L. (Niederlausitz) gelegenen Besitzteile der Herrschaft B. (seien) darin nicht aufgeführt". Einer von dem Bruder am
- Mai 1950 unterzeichneten Übersicht über die "Struktur und Verwaltungsformen des Fideikommisses B. und K.-dorf“ zufolge zerfiel der gesamte Fideikommiss in die Herrschaft B. und die Herrschaft K.-dorf und wurde jeweils von einem Generalbevollmächtigten geleitet, der dem Fürsten direkt unterstellt war. Der Alteigentümer, vertreten durch verschiedene Generalbevollmächtigte, so u. a. seinen Bruder und die "Fürstlich A.‘sche Verwaltung in B.", diese vertreten durch einen Generaldirektor, verkaufte von 1924 bis 1932 verschiedene Flurstücke aus seinen Besitzungen. Die Leitung der Verwaltung der Herrschaft B. hatte der Alteigentümer seinem Bruder übertragen, der seit dem
- Oktober 1931 als Generalbevollmächtigter und – zu Zeiten des Nationalsozialismus – "stellvertretender Betriebsführer" handelte. Am
- März 1944 übertrug der Alteigentümer dem Forstmeister K. in S. die Betreuung seines niederschlesischen Besitzes (UR-Nr. 19/1944 des Notars S.). Die Vollmacht übersandte der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien am
- April 1944 unter anderem an die Gauleitung, den Regierungspräsidenten und den Landrat. In der Urkunde heißt es: „Ich übertrage Ihnen hiermit die Betreuung meines gesamten niederschlesischen Besitzes. Zu ihren Aufgaben gehört es insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, mit den allgemein maßgeblichen Anschauungen und mit den Auffassungen der staatlichen parteilichen Stellen steht. Sie sind berechtigt, in alle Teile meiner Verwaltung Einblick zu nehmen und sich von allen Beamten mündlich und schriftlich Auskunft erteilen zu lassen. Sie sind weiter ermächtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die Ihnen notwendig oder zweckmäßig erscheinen, damit den oben angegebenen Richtlinien in vollem Umfange Rechnung getragen wird. Von den von Ihnen getroffenen Maßnahmen bitte ich Sie, mich in Kenntnis zu setzen.K.-dorf, den
- März 1944gez. Fs. A.Die vorstehende Unterschrift des Besitzers der früheren Fideikommissherrschaft K.-dorf-W. Graf (Fürst) A. in K.-dorf (Kreis B.) wohnhaft beglaubige ich hiermit. Urkundenrolle Nr. 19 Jahr 1944Berlin, den
- März 1944 (LS) S., Notar“ Am
- Juli 1944 nahm die Geheime Staatspolizei den Alteigentümer fest und inhaftierte ihn in Berlin. Der Alteigentümer bestellte am
- Juli 1944 den Forstmeister K. zum „Betriebsführer“ für seinen Besitz in Niederschlesien und ermächtigte ihn, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer
den einschlägigen Bestimmungen befugt sei (UR- Nr. 39/1944 des Notars S.). Am selben Tag bestellte der Alteigentümer mit einer im Wesentlichen gleichlautenden Urkunde seinen Bruder zum Betriebsführer für den "Besitz in der Provinz Brandenburg". In der ebenfalls von dem Notar S. beurkundeten Erklärung heißt es: „Mit Rücksicht auf meine jetzige Behinderung bestelle ich hiermit meinen Bruder, Rittmeister Hans A. in C. bei G. N.L., der bereits stellvertretender Betriebsführer ist, zum Betriebsführer für meinen Besitz in der Provinz Brandenburg. Er ist ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu ergreifen, zu denen ein Betriebsführer
den einschlägigen Bestimmungen befugt ist. Gleichzeitig bestätige ich die Generalvollmacht, die ich ihm erteilt habe.“ Am
- Juli 1944 übersandte das Reichssicherheitshauptamt – Sonderkommando III „
- Juli“ – das Mitgliederverzeichnis des „Union-Club“ – einer Vereinigung vor allem konservativer Grundbesitzer und Offiziere, die sich dem Pferdesport widmete – an alle Staatspolizeileitstellen. Auf Seite 30 des alphabetisch geordneten Mitgliederverzeichnisses waren sowohl der Alteigentümer als auch dessen Bruder aufgeführt. Es sollten die im jeweiligen Bereich wohnhaften Personen herausgesucht und anhand von Karteien, Personalakten und sonstigen Unterlagen sowie durch kurze vertrauliche Ermittlungen (besonders auch hinsichtlich einer etwaigen reaktionären Einstellung, ehemaliger Parteizugehörigkeit usw.) überprüft werden. Der Bruder des Alteigentümers teilte dem Landrat des Kreises J., dem Kreisleiter der NSDAP und dem Kreisbauernführer unter Hinweis auf die Übernahme der Betriebsführerschaft und die Bestätigung der Generalvollmacht am
- Juli 1944 mit, er beabsichtige, die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung des Besitzes B. „in voller Übereinstimmung mit den bestehenden Bestimmungen“, insbesondere auch den Auffassungen der Partei, zu führen; Abschriften erhielten der Regierungspräsident sowie der Gauleiter und Oberpräsident mit der Bitte, "von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen und etwaige Wünsche mitzuteilen, die ... (sie) für die Verwaltung und Bewirtschaftung von B. haben“. Unter demselben Tag erhielt der Leiter des Gaus Brandenburg der NSDAP, Gaustabsamtsleiter Bofinger, eine Abschrift des Schreibens, verbunden mit der Bitte um Gelegenheit zu einer Rücksprache. In diesem Schreiben heißt es weiter: "Dabei möchte ich insbesondere die Fragen klären, die sich aus der Ansprache des J. Kreisleiters während der Treuekundgebung am
- v. Mts. ergeben... Den Zeitpunkt für unsere Rücksprache bitte ich mit mir durch die Hauptverwaltung B. (Tel.: B. 212) zu vereinbaren...“ In der Akte findet sich ferner die Ablichtung eines „Schreibens“ vom „
- August 1944“, das von dem „Staatssekretär und Chef der Präsidialkanzlei“ stammen soll und das der Ehefrau des Alteigentümers eine "Anweisung durch Boten“ übermittelt, wonach der „Führer und Reichskanzler“ sowie der „Reichskommissar für die Festigung des deutschen Volkstums“ auf unverzüglicher Einziehung „Ihres Vermögen und des damit verbundenen Grundbesitzes der Mark und in Schlesien“ bestünden. Der Historiker Prof. Dr. Kurt Finker bezeichnet die Herkunft des Schreibens in einem Privatgutachten vom
- Juli 1996 als „sehr zweifelhaft“, das Bundesarchiv teilte dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (im Folgenden: Landesamt) mit, bei dem Schreiben handele es sich – auf die Begründung im Einzelnen wird verwiesen – scheinbar um eine Fälschung; die Gedenkstätte Deutscher Widerstand vertrat die Auffassung, das Schreiben sei als eine „eindeutige Fälschung“ zu betrachten. Das Bundeskriminalamt kam in einem Gutachten vom
- November 1996 zu dem Schluss, das Schreiben indiziere eine Druckschrift, wie sie
den vorliegenden Unterlagen in den Jahren 1950 bis 1953 auf Schreibmaschinen des Fabrikats Rheinmetall verwendet worden sei. Die dortigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Potsdam am
- Dezember 2008 (Verfahren 1 K 1922/08 u.a.), sich auf dieses Schriftstück, das ihnen „zugespielt“ worden sei, nicht mehr berufen zu wollen. Die Geheime Staatspolizei nahm den Bruder des Alteigentümers am
- August 1944 in „Schutzhaft“. Am
- September 1944 erteilte der Alteigentümer dem Major a. D. v. R.-S. einen „Betreuungsauftrag“: „
dem Sie sich bereit erklärt haben, die Betreuung meines gesamten brandenburgischen Besitzes zu übernehmen, übertrage ich Ihnen diese Betreuung hiermit. Zu Ihren Aufgaben gehört es insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, mit den allgemein maßgeblichen Anschauungen und mit den Auffassungen der staatlichen und parteilichen Stellen steht. Sie sind berechtigt, in alle Teile meiner Verwaltung Einblick zu nehmen und sich von allen Beamten mündlich und schriftlich Auskunft erteilen zu lassen. Sie sind weiter ermächtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die Ihnen notwendig oder zweckmäßig erscheinen, damit den oben genannten Richtlinien in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Von den von Ihnen getroffenen Maßnahmen bitte ich Sie, mich oder meinen Generalbevollmächtigten und Betriebsführer, Hans A., in Kenntnis zu setzen. Z. Zt. Potsdam, den
- September 1944 A.Die vorstehende Unterschrift des Besitzers der früheren Fideikommissherrschaft B. (Mark) Graf (Fürst) A. in B.h (Mark) wohnhaft beglaubige ich hiermit. Urkundenrolle Nr. 52 Jahr 1944Berlin, den
- September 1944 (LS) S., Notar“ Am
- Oktober 1944 nahm Rechtsanwalt Siebert unter dem Betreff „ Fürstlich A.’sches Fideikommiß B., Kreis J.-L.e“ schriftlich Kontakt zu dem Gauleiter und Oberpräsidenten Stürtz in Potsdam auf. In dem Schreiben heißt es: „...In der neben bezeichneten Angelegenheit gestatte ich mir als langjähriger Rechtsbeistand des Grafen (Fürsten) A., seiner Familie und seines brandenburgischen und schlesischen Besitzes folgendes vorzutragen: 1) Mit Rücksicht auf die Einwendungen, die vor mehreren Monaten gegen die grundsätzliche Haltung der Verwaltung meines Auftragsgebers von staatlichen und parteilichen Stellen erhoben worden waren, habe ich am
- März d. J. mit dem stellvertretenden Oberpräsidenten und Gauleiter der Provinz Schlesien, Herrn Ministerialrat Dr. Zeller in Breslau, über eine sowohl den öffentlichen Belangen als auch den berechtigten Interessen meines Auftraggebers entsprechende Regelung verhandelt und eine Verständigung dahin erzielt, dass dem staatlichen Forstmeister in R. und Verwalter der Herrschaft S., Herrn Forstmeister Kammerdirektor K. in S., der dem Wortlaut
gemeinsam festgestellte, aus der in Anlage 1 beigefügten Abschrift ersichtliche Betreuungsauftrag vom
- März d. J. mit entsprechender Vollmacht erteilt wurde. Von dieser Betreuung hat der Herr Oberpräsident und Gauleiter in Breslau dem dortigen Gauinspektor, dem Landforstmeister in Breslau, dem Regierungspräsidenten in Liegnitz, dem Kreisleiter in Bunzlau und dem dortigen Landrat am
- April d. J. eine Abschrift übersandt und sie ersucht, ‚von der Beauftragung des Forstmeisters K. Kenntnis zu nehmen und alle Fragen, die den niederschlesischen Besitz des Grafen A. betreffen, mit Forstmeister K. zu klären‘. Eine Abschrift füge ich in der Anlage 2 bei. 2)
dem Graf (Fürst) A. am
- Juli d. J. von der Geheimen Staatspolizei festgenommen und damit als Betriebsführer seines Besitzes vorläufig ausgeschaltet worden war, wurde Herr Forstmeister K. durch die in Anlage 3 beigefügte Urkunde vom
- Juli 1944 für den Besitz in Niederschlesien zum Betriebsführer bestellt und ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer
den einschlägigen Bestimmungen befugt ist. 3) Eine ähnliche Regelung, wie sie für den niederschlesischen Besitz getroffen und zur Durchführung gebracht worden war, sollte auch für den brandenburgischen Besitz erfolgen. Hier lag die Sache insofern etwas anders, als die Verwaltung der Herrschaft B. seit Jahrzehnten von dem Bruder des Besitzers, Rittmeister Hans A., geleitet wurde. Er war Generalbevollmächtigter und hatte auch die stellvertretende Betriebsführung inne, während der Besitzer selbst Betriebsführer war. Mit Rücksicht auf die Festnahme des Besitzers bestellte dieser zunächst am 28. Juli 1944 seinen Bruder zum (ersten) Betriebsführer für den Besitz in der Provinz Brandenburg. Er ermächtigte ihn ebenfalls, alle Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer
den einschlägigen Bestimmungen befugt ist. Gleichzeitig bestätigte er die ihm erteilte Generalvollmacht. Eine wortgetreue Abschrift der Urkunde wird in der Anlage 4 beigefügt. 4) Von dieser Bestellung wurde dem Landrat des Kreises J.-L., dem dortigen Kreisleiter und Kreisbauernführer mit der Erklärung des Rittmeisters Hans A. Kenntnis gegeben, dass er ‚in seiner Eigenschaft als Betriebsführer und Generalbevollmächtigter dafür Sorge tragen werde, dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung des Besitzes in der Provinz Brandenburg in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, allgemein maßgeblichen Anschauungen und den Auffassungen der staatlichen und parteilichen Stellen geführt werde. Falls irgendwelche Fragen beständen, die zweckmäßigerweise mündlich erörtert würden, stehe er dazu gern zur Verfügung. Etwaige Wünsche bitte er ihm mitzuteilen‘. Eine Abschrift der erwähnten Anzeige an die drei Stellen füge ich bei (Anlage 5). Von dieser Anzeige und der Bestellungsurkunde vom
- Juli d. J. hat Rittmeister A. Ihnen, Herr Oberpräsident und Gauleiter, und ebenso dem Herrn Regierungspräsidenten in Potsdam am
- Juli d. J. Abschrift überreicht, wie die Anlage 6 ergibt. 5) Darüber hinaus sollte ebenso wie in Niederschlesien eine Persönlichkeit eingeschaltet werden, die dafür Sorge tragen soll, dass die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung in voller Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemein maßgeblichen Anschauungen und den Auffassungen der staatlichen und parteilichen Stellen geführt wird. Zur Besprechung hierüber wandte sich Rittmeister A. am
- Juli d. J. an Herrn Gaustabsamtsleiter Bofinger mit dem in Anlage 7 abschriftlich beigefügten Schreiben, und die Besprechung fand am
- August 1944 statt. Ihr folgten mehrere fernmündliche Unterredungen. Als Vertrauensperson wurde diesseits Herr Major a. D. von R. in S., Kreis J.-L., ausersehen. Er gehört der Partei seit dem Jahre 1931 an und ist Mitglied der SA. In den Kämpfen um die Machtübernahme hat er sich besonders hervorgetan oder ist auch verwundet worden. Am
- Januar 1943 wurde er bei Stalingrad bei einer besonderen Abwehraktion verwundet. Für sie verlieh ihm der Führer das Ritterkreuz zum Eisernen Kreuz. Die SA ernannte ihn ehrenhalber zum Standartenführer. Er ist Kreisdeputierter und hat
seiner durch die Verwundung notwendig gewordenen Rückkehr einige Zeit Herrn Landrat Hirtz vertreten, als dieser der Wehrmacht angehörte. Dazu haben Sie, Herr Oberpräsident und Gauleiter, Ihre Genehmigung erteilt. Herr von R. verwaltet seinen ca. 13 km von B. entfernt liegenden Besitz selbst und kennt die Verhältnisse in B. Als alter Angehöriger des Kreises J.-L. und mit Rücksicht auf seine erwähnten Eigenschaften und sein Vorleben erscheint er besonders geeignet, die Betreuung der Herrschaft A zu übernehmen. Dazu hat er sich auch bereit erklärt. Da dem Grafen (Fürsten) A. und seinem Bruder sehr daran lag, sich ihrer Zustimmung zu der Betreuung des Herrn von Rochow zu versichern, bat Herr Rittmeister A. Herrn Gaustabsamtsleiter B. um eine persönliche Besprechung mit Ihnen. Immerhin legten Graf A. und ich die Urkunde über den Betreuungsauftrag und die Betreuungsvollmacht bereits Herrn Grafen (Fürsten) A. gelegentlich einer Besprechung mit ihm vor, und dieser vollzog sie am
- September d. J. Eine wortgetreue Abschrift füge ich in Anlage 8 bei. Zu der Besprechung zwischen Ihnen, Herr Gauleiter, und Herrn Grafen A. ist es nicht mehr gekommen. Wie bekannt, wurde auch er ab am
- August d. J. von der geheimen Staatspolizei in Schutzhaft genommen. 6) Um die Angelegenheit entsprechend dem Auftrage des Grafen (Fürsten) A. in Übereinstimmung mit der in Schlesien getroffenen Regelung zum Abschluss zu bringen, habe ich Sie, Herr Oberpräsident und Gauleiter, gebeten, mich zu empfangen, um Ihnen die Angelegenheit vorzutragen. Leider ist es mir bisher nicht möglich gewesen, diesen Empfang zu erreichen. Ich gestatte mir deshalb, die Angelegenheit schriftlich vorzutragen und die Bitte auszusprechen, von der Erteilung des Betreuungsauftrages und der Vollmacht an Herrn von R. Kenntnis zu nehmen. Dazu darf ich bemerken, dass sich die in Niederschlesien im Einvernehmen mit dem dortigen Herrn Oberpräsidenten und Gauleiter getroffene Regelung bewährt und zu einer weitgehenden Befriedigung geführt hat. Sollten Sie noch irgendwelche weiteren Unterlagen und Auskünfte wünschen, dann bitte ich, Sie von mir zu erfordern...“ Eine Abschrift der Eingabe erhielt mit Schreiben vom
- Oktober 1944 auch der Regierungsvizepräsident Dr. Honig in Potsdam, der handschriftlich vermerkte: „Zu veranlassen ist nichts, da die Angelegenheit in der Hand des Gauleiters liegt.“ Ebenfalls mit Schreiben vom
- Oktober 1944 wandte sich der Rechtsvertreter des Alteigentümers an dessen Ehefrau: „…überreiche ich in der Anlage ehrerbietigst die Abschrift einer Eingabe an den Gauleiter und Oberpräsidenten Potsdam. Ich habe sie ausgearbeitet, da es mir - ebenso wie Herrn Grafen a. - trotz meiner Bemühungen nicht gelungen ist, eine mündliche Besprechung mit Herrn Oberpräsidenten Gauleiter Stürtz zu erwirken. Die beiliegende Eingabe will ich heute
mittag selbst im Bureau des Herrn Oberpräsidenten übergeben mit der Bitte, sie ihm persönlich vorzulegen. Hoffentlich kann ich dies erreichen. Die Tatsache, daß es weder Herrn Grafen A. noch mir gelungen ist, zum Oberpräsidenten und Gauleiter vorzudringen, lässt m. E. auf eine sehr ungünstige und ablehnende Einstellung in der B. Sache schließen. Ich fürchte, daß die Absicht, eine von der Partei oder dem Reichsnährstand vorgeschlagene Persönlichkeit zum Treuhänder (Kommissar) der Herrschaft B. zu bestellen oder diese sogar zu beschlagnahmen, besteht und irgend welche Vorstellungen nicht erwünscht sind. Wahrscheinlich werden wir in den nächsten Tagen einen formellen Bescheid erhalten…“ Am 12. Oktober 1944 bestellte der Alteigentümer v. R.-S. auch zum „Betriebsführer“ für den „Besitz in der Provinz Brandenburg“. In der von dem Notar S. beurkundeten Erklärung heißt es: „Mit Rücksicht auf meine jetzige Behinderung bestelle ich hiermit Herrn Major a. D. und Standartenführer der S.A. von R. in S., Kreis J./L. zum Betriebsführer für meinen Besitz in der Provinz Brandenburg. Er ist ermächtigt, alle Erklärungen abzugeben und alle Maßnahmen zu treffen, zu denen ein Betriebsführer
den einschlägigen Bestimmungen befugt ist. Gleichzeitig bestätige ich den Betreuungsauftrag und die Betreuungsvollmacht, die ich ihm am
- September d. J. erteilt habe.“ Diesen Umstand teilte Rechtsanwalt S. dem Regierungsvizepräsidenten unter demselben Tag mit: „In der Angelegenheit des Grafen (Fürsten) A. überreiche ich Ihnen in Verfolg meines Schreibens vom
- d. Mts. namens im Auftrage des Genannten und des Herrn Majors von R. – S. in der Anlage ergebenst die Abschrift einer Erklärung vom heutigen Tage (Nr. 61 meiner Urkundenrolle), durch die Herr Major von R. für den brandenburgischen Besitz des Grafen (Fürsten) A. auch zum Betriebsführer bestellt worden ist. Dem Herrn Oberpräsidenten und Gauleiter, dem zuständigen Landrat, dem Kreisbauernführer, dem Kreisjägermeister und den anderen örtlichen Stellen lasse ich die Abschrift ebenfalls zugehen.“ Der Regierungsvizepräsident vermerkte handschriftlich: "Diese Eingaben werden auf den Gauleiter, der andere Gedanken hat, wenig Eindruck machen." Die Ehefrau des Alteigentümers wandte sich am
- Dezember 1944 an den Reichsführer-SS Heinrich Himmler, und bat, die Haft ihres Mannes abzukürzen. In dem Schreiben – soweit die allein vorliegende Ablichtung lesbar ist – heißt es: "Sehr geehrter Herr Reichsminister! Für den freundlichen Brief vom
- November danke ich vielmals. Die
richt, dass die Ermittlungen in der Angelegenheit meines Mannes noch einige Zeit in Anspruch nehmen und somit seine Rückkehr, auf die wir alle so sehr gehofft haben, in nächster Zeit noch nicht erfolgen kann, hat mich und unsere Kinder überaus traurig gestimmt. Umso mehr bitte ich sehr darum, die zur Zeit noch offenen Fragen mit möglichster Beschleunigung klären zu lassen, damit die Haft meines Mannes nicht länger aufrechterhalten wird, als es unbedingt notwendig ist. Aus meinen früheren Briefen kennen Sie, Herr Reichsführer, die großen Sorgen, die ich um die Gesundheit meines Mannes habe. Ich bin Ihnen deshalb sehr dankbar dafür, dass Sie, wie Sie mir mitteilen, die Anweisung erteilt haben, für jede nur mögliche ärztliche Betreuung meines Mannes zu sorgen. Sehr bedauert habe ich es, dass sie mich wegen ihrer starken dienstlichen Inanspruchnahme nicht persönlich haben empfangen können. Ich hätte sie gern möglichst selbst gefragt, ob die
bezeichnete Angelegenheit für Sie von Interesse ist. Auf Ihren Wunsch teile ich sie Ihnen nunmehr schriftlich mit. Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, ist meine Schwester, Prinzessin H. von Dänemark, Schwägerin des Königs, eine begeisterter Anhängerin des nationalsozialistischen Gedankens. ... hat sie auch trotz vieler Schwierigkeiten, die ihr wegen ... nehme an, dass sie infolge der in Dänemark natürlich bekannten ... einen schweren Stand hat. Mein Mann und ich stehen ihr im Herzen besonders nah. In Dänemark wird man ihr sagen: Das hast Du nun von Deinem Nationalsozialismus, und man wird vielleicht kritische Bemerkungen über das Rechtswesen in Deutschland machen, zumal mein Mann dort sehr bekannt ist und man auch weiß, dass vier unserer Kinder im Kriegseinsatz bzw. Arbeitsdienst stehen. Diese Stimmung wird sich in erster Linie gegen meine Schwester, aber auch gegen das deutsche Ansehen auswirken. Von diesem Gesichtspunkten hätte ich Ihnen, Herr Reichsführer, lieber mündlich Mitteilung gemacht, weil sie mir dann von vornherein ... Diese Frage hätte sich mündlich besser klären lassen. Auf Ihren Wunsch habe ich die Dinge nun schriftlich niedergelegt, ich bitte aber, sie vertraulich zu behandeln. Dazu darf ich bemerken, dass meine Schwester in Dänemark von diesem Briefe keine Kenntnis hat. Sollten Sie, Herr Reichsführer, noch irgendeine Frage haben, bitte ich sie an mich zu stellen. Heil Hitler! Ihre sehr ergebene ...“ Am 05. März 1945 entließ die Geheime Staatspolizei den Alteigentümer aus der Haft,
dem er in der Staatspolizeileitstelle Potsdam in einer ebenfalls von dem Notar S. aufgenommenen Urkunde (UR-Nr. 10/1945) erklärt hatte: „Vor dem unterzeichneten Notar im Bezirke des Kammergerichts zu Berlin K. S. mit dem Amtssitz in Berlin W 8, B-Straße 11, der sich heute auf Ersuchen zur Aufnahme der
stehenden Verhandlung in die Diensträume der Geheimen Staatspolizeileitstelle Potsdam, Priesterstraße 13 begeben hatte, erschien daselbst seiner Person
bekannt, Graf (Fürst) A., in B. (Mark) und K.-dorf (Kreis B., Schlesien) wohnhaft und erklärt: In Erfüllung der mir von dem Reichsführer-SS gemachten Auflage lege ich hiermit die Betriebsführung meiner Herrschaften B. und K.-dorf-W. nieder. Ich verzichte darauf, die Betriebsführung ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder der von ihm bestellten Stelle wieder zu übernehmen. Verantwortlicher Betriebsführer der genannten, bisher von mir verwalteten Besitzungen ist mein Bruder, Hans A. in C. bei G. (Kreis L.), der als Generalverwalter eingesetzt ist und seine Entscheidungen unabhängig und
eigenem pflichtgemäßen Ermessen trifft. Ich bestätige die Generalvollmacht, die ich ihm am 23. Oktober 1931 erteilt habe, und erkläre ausdrücklich, dass sie sich nunmehr auf die Generalverwaltung meiner gesamten oben genannten Besitzungen bezieht. Ich verzichte darauf, die Generalvollmacht ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder von ihm bestimmten Stelle zu widerrufen. Mein Bruder Hans A. ist ermächtigt, die gesamte Verwaltung und Bewirtschaftung der Herrschaften B. und K.-dorf-W. an meiner Statt
seinem pflichtgemäßen Ermessen unter eigener Verantwortung zu führen und alle Rechtsgeschäfte und sonstigen Rechtshandlungen und Maßnahmen zu tätigen, die dazu erforderlich oder dienlich sind. Das gilt insbesondere auch für alle Fragen, die mit der Führung und sozialen Betreuung der Gefolgschaft der Herrschaften B. und K.-dorf-W. zusammenhängen. Soweit Rechtsgeschäfte, sonstige Rechtshandlungen und Maßnahmen die Substanz meiner Besitzungen berühren, soll mein Bruder sich mit mir in Verbindung setzen und meine Zustimmung und Entschließung einholen. Um meinem Bruder die Erfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern und im Interesse meiner Besitzungen alle in mein(er) Person liegenden Möglichkeiten zu neuen Beanstandungen zu vermeiden, verpflichte ich mich, meinen Aufenthalt ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS oder der von ihm bestimmten Stellen nicht in B. oder K.-dorf zu nehmen. Ich beantrage, mir eine Ausfertigung dieser Verhandlung zu erteilen und zwei weitere Ausfertigungen dem Reichsführer-SS zu Händen des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des S.D. in Potsdam, sowie eine Ausfertigung meinem Bruder Hans A. zu erteilen. Den Wert des Gegenstandes dieser Verhandlung gebe ich auf 100.000 RM an... “ Unmittelbar
seiner Haftentlassung folgte der Alteigentümer seiner Familie
Westen, wohin diese inzwischen geflüchtet war. Zu den Ereignissen bis zum
- Mai 1945 liegt eine „Erklärung an Eides statt“ des Carl-Hans Graf v. Hardenberg vom
- August 1948 vor: „... Fürst A., geboren
- März 1886 in K.-dorf/Schlesien wurde am
- Juli 1944 im Zusammenhang mit dem Attentat gegen Adolf Hitler vom Tage vorher verhaftet. Er wurde zunächst in das Gefängnis in Potsdam eingeliefert und kam dann in die Gestapo-Gefängnisse in Berlin, Prinz-Albrecht-Straße und Lehrter Straße. Am
- März 1945 wurde er freigelassen. Fürst A. war den Nazis seit Beginn des
- Reiches als unerbittlicher Gegner bekannt. Er hatte es stets abgelehnt, Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen zu werden. Bei der Leitung seiner großen Verwaltung hat er sich trotz aller Schwierigkeiten und Hindernisse, die ihm die Nazis in den Weg legten, niemals von dem als Recht erkannten Wege abbringen lassen, vielmehr lehnte er all die Jahre hindurch jede Konzession ab und trat mannhaft für seine Beamten und Arbeiter ein, wenn gegen diese unberechtigte Vorwürfe erhoben wurden. Da der Fürst A. dem Kreis der Attentäter vom
- Juli besonderes nahe stand und die Gestapo erfahren hatte, dass er ihre Ansichten teilte, wurde er sofort
dem Attentat verhaftet. Er musste sich monatelang die bekannten sadistischen Methoden der Gestapo gefallen lassen. Es ist nur einem glücklichen Umstand zu verdanken, dass der Fürst A. nicht, wie ungezählte andere, von Himmler liquidiert worden ist. Ich selber bin
dem
- Juli als aktiver Teilnehmer am Attentat verhaftet worden und bin, da ich mich bei der Verhaftung schwer verwundet hatte, in den Krankenbau des Konzentrationslagers Oranienburg-Sachsenhausen eingeliefert worden. Die Gestapo hatte viermal die Todesstrafe beantragt; zu einer Verhandlung vor dem Volksgerichtshof ist es wegen Einmarsch der sowjetischen Armee nicht mehr gekommen.“ Außerdem nahmen im Verwaltungsverfahren schriftlich Stellung:
- Fürst zu S.-H. am
- November 1995 („Von 1935 an war ich für zwei Jahre als Volontär in der Generalverwaltung meines Onkels, des Fürsten A., tätig. Mein Onkel hasste, wie wenig andere in Deutschland, Hitler.
dem Attentat wurde er von der Gestapo in B. verhaftet und in ein Gefängnis verschleppt. Die Russen befreiten ihn, als sie Deutschland besetzten. Im B. Schloss trafen sich lange vor dem Attentat auf Hitler die führenden Köpfe des Widerstandes gegen Hitler in der Wehrmacht. Ich traf dort den späteren Feldmarschall von Witzleben, den Hitler gleich
dem Attentat ermorden ließ. Der Familienbesitz B. wurde
der Verhaftung meines Onkels unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Seine Frau Adelheid Fürstin A. musste mit ihren Kindern das Haus verlassen. Ihr wurde untersagt, sich um die Verwaltung des B. Besitzes zu kümmern. Die von den Nazis über den B. Besitz verhängte treuhänderische Verwaltung wurde bis heute nicht aufgehoben. Ich bin bereit, diese Erklärung zu beeiden.“), 2. Marie Luise R. am 16. Oktober 1995 („Ich, Marie Luise R., geboren am 18. August 1918 in V., bei C. Westfalen, bestätige, dass der letzte Besitzer der Herrschaft B., Fürst A.
dem Attentat auf Hitler am 21. Juli 1944 von der Gestapo verhaftet und in das Gefängnis
Potsdam verbracht wurde. Mir ist der Fürst als aufrechter Gegner des Hitler-Regimes noch gut in Erinnerung.
seiner Verhaftung wurde das Gut unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Seine Frau Adelheid Fürstin A., musste mit ihrer Familie das Schloss verlassen und wurde in eine andere Wohnung eingewiesen. Sie hatte im Schloss und in der Gutswirtschaft keinerlei Befugnisse mehr. Ich bin bereit, dieses Erklärung zu beeiden und hierzu noch Einzelheiten auszusagen.“), 3. Marie-Agnes P. („Ich, Marie-Agnes P., geboren am 31. Dezember 1916 in P. jetzt wohnhaft in M., K-Straße 3 bestätige, dass der letzte Besitzer der Herrschaft B., Fürst A.,
dem Attentat am 21. Juli 1944 von der Gestapo verhaftet und in ein Gefängnis
Potsdam verbracht wurde. Mir ist der Fürst A. als aufrechter Gegner des Hitler-Regimes noch sehr gut in Erinnerung.
seiner Verhaftung wurde das Gut unter treuhänderische Verwaltung gestellt. Seine Frau Adelheid Fürstin A. musste mit der Familie das Schloss verlassen und wurde in eine andere Wohnung eingewiesen. Sie hatte im Schloss und in der Gutswirtschaft keinerlei Befugnisse mehr. Ich bin bereit, diese Erklärung zu beeiden und hierzu noch Einzelheiten auszusagen. Ich lebte, mit kurzer Unterbrechung, von 1920 – 1945 in Oberschlesien und Schlesien.“) 4. und Feodora A. in einer „Eidesstattlichen Erklärung“ vom 15. Dezember 1995 („Als zweitgeborene Tochter des Fürsten A. gebe ich
folgende eidesstattliche Erklärung aus meiner Kenntnis der Ereignisse ab: 1. Schon vor dem Jahr 1933 fuhr mein Vater zu Herrn von Papen, um diesem mitzuteilen, dass seiner Meinung
unbedingt alles daran gesetzt müsste, die Machtübernahme durch Hitler und die NSDAP in Deutschland zu verhindern. 2. Generaloberst Beck und Generalleutnant v. Hase waren langjährige gute Freunde meines Vaters. Beide kamen wiederholt
B. zu Besuch.
- Anlässlich eines der Besuche von Generaloberst Beck in den Jahren 1940 – 1942 wurden bei einem Ausritt, an dem mein Vater, Beck und ich teilnahmen, dezidiert und klar Möglichkeiten erörtert, Hitlers Regime zu beenden. Dabei wurde von verschiedenen Putschmöglichkeiten und -chancen gesprochen. Die Frage von Hitlers physischer Beseitigung wurde als letzte Möglichkeit ins Auge gefasst. Mein Vater machte mich während des Gespräches mehrmals auf die Notwendigkeit der strikten Geheimhaltung des Inhaltes aufmerksam.
- Während des Jahres 1942 fanden ebenso mehrere Gespräche zwischen Beck, v. Hase und meinem Vater in B. statt. Besonders v. Hase kam in dieser Zeit öfters zu Besuch. Ebenso fanden meines Wissens immer wieder Kontakte mit Oberst Graf Stauffenberg, zumindest im Union-Club Berlin, statt.
- Am
- Juli 1944, soweit ich mich entsinne, erfolgte die Verhaftung meines Vaters durch 6-8 bewaffnete SS-Leute, ich selbst traf erst am nächsten Tag aus Graz kommend, in B. ein. Folgende Szene wurde mir von meiner Mutter, die bei der Verhaftung anwesend war, geschildert: Mein Vater saß an seinem Schreibtisch, in den Jackentaschen eine oder mehrere Pistolen. Er wurde von den SS-Leuten jedoch so schnell von hinten ergriffen, dass ihm keine Gegenwehr mehr möglich war. Im anschließenden ersten Verhör drückte mein Vater sein Bedauern aus, dass er auf Grund seines Alters leider nicht mehr schnell genug gewesen wäre, die Leute zu erschießen.
- Bei meiner Ankunft in B. konnte ich meine Mutter nicht gleich finden. Es stellte sich heraus, dass sie mit meinem jüngeren Bruder Fritz und meiner jüngsten Schwester Calma aus dem Schloss in ein in der Nähe gelegenes kleines Haus abtransportiert worden waren, in dem sie sich aufzuhalten hatten. Im Schloss selbst waren Hiwis am Werk, das Mobiliar zu zertrümmern, während die SS die wertvolleren Stücke abtransportierte. Die Hiwis waren den Umständen entsprechend relativ freundlich. Der SS-Kommandant jedoch, den ich auf den Vorgang ansprach, antwortete mir mit den Worten: „Das gehört Euch ja alles nicht mehr“.
- Ich blieb einige Tage in B. Meine Mutter durfte Vater im Gefängnis (soweit ich mich erinnere Moabit) besuchen.
zumindest einem dieser Besuche hatte sie blutige Wäsche meines Vaters mit, die ich selbst gewaschen habe.
- Mein Vetter Karl S. durfte ebenso einmal ins Gefängnis, weil berichtet wurde, dass mein Vater dort offen äußerst kritische Bemerkungen über das Hitler-Regime machte. Er riet ihm, dies tunlichst zu unterlassen, worauf mein Vater bemerkte, falls er jemals lebendig herauskommen würde, „diese Leute eigenhändig totschießen“ zu wollen. (Dies wörtlicher Bericht Karl S.s an mich)“.
- Mein Vater kam
etwas weniger als einem Jahr aus der Haft frei, durfte jedoch weder die Besitzungen B., noch K.-dorf betreten.“) Der Alteigentümer ist einem Schreiben des „Heidelberger Hilfskomitee für die Opfer des Nationalsozialismus“ vom 02. April 1947
als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt worden.
weislich der vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv übermittelten Unterlagen fiel der Grundbesitz des Alteigentümers in Brandenburg unter die Bestimmungen der Bodenreform bzw. – so hinsichtlich des, vorliegend nicht streitgegenständlichen, Glashüttenwerks B. – unter die Bestimmungen der Befehle des Obersten Chefs der SMAD Nr. 124 und 64. Einem Aufteilungsprotokoll der Gemeindekommission zur Durchführung der Bodenreform
ist Grundeigentum des Alteigentümers in einer Größe von 386,10 ha in der Gemarkung K.-G. zersiedelt worden, wobei 236,25 ha an Einzelpersonen verteilt wurden; entsprechend wurde das Gut G. in einer Größe von 537,40 ha den Unterlagen
am
- September 1945 enteignet und am
- Oktober 1945 zersiedelt, das Schloss und weiteres Grundeigentum in der Stadt G. in einer Größe von etwa 5,5 ha wurden der Gemeinde G. zugesprochen, das Forstdienstgehöft in der Gemeinde P. dem Land Brandenburg und Sumpfgelände in der Gemarkung M.-dorf in einer Größe von 11,25 ha wurde gleichfalls zersiedelt. In einem Schreiben des Landrates des Landkreises L. an die Provinzialregierung vom
- Juli 1947 heißt es: „Im Herbst 1945 kam im Zuge der Bodenreform u. a. das Gut des Fürsten A. mit einer Gesamtfläche von 1.087,17 ha zur Aufteilung.“ Und in einem Schreiben der Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg, Abt. Landwirtschaft und Forsten, vom
- April 1946 an den Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes der Pensionskasse der Fürstlich A. Angestellten wird u. a. ausgeführt: „...Zu o.a. Schreiben wird mitgeteilt, dass die in den Kreisen L. und L. gelegenen Besitzungen des früheren Fideikommissbesitzes der Herrschaft B. gem. Art. II Ziff. 3 der VO über die Bodenreform vom
- September 1945 entschädigungslos enteignet wurden...“ Der Vertreter des Alteigentümers Rechtsanwalt S. erhob am
- März 1946 bei der Bodenreformkommission der Provinz Mark Brandenburg Einspruch. In dem Schreiben heißt es u. a.: „... Mein Mandant, seine Frau und seine fünf Kinder hängen mit allen Fasern ihres Herzens an dem Besitz, und dieser stellt im Sinne des Art. I der Verordnung vom
- September v. Js. eine feste, gesunde und produktive Wirtschaft dar. Er ist auch kein „Naziführer“ oder „Aktivist“ gewesen. Im Gegenteil hat er dem Nationalsozialismus stets ablehnend gegenübergestanden und ist von diesem auf das Heftigste verfolgt worden. Im Zusammenhange mit den Ereignissen des
- Juli 1944 hat die Gestapo ihn verhaftet, und er ist viele Monate im Gefängnis der Staatspolizei in Potsdam festgehalten worden, immer in der Gefahr, wie so viele andere, vor den Volksgerichtshof gebracht und zum Tode verurteilt zu werden. Es hat mich unendliche Mühe gekostet, kurze Zeit vor dem Zusammenbruch des Hitlerregimes seine Entlassung zu erreichen. Im Sinne der bekannten Bestimmungen ist er also zweifellos 'Opfer des Faschismus'…“ Die Einwendungen des Alteigentümers blieben erfolglos; die Provinzialverwaltung teilte dem Rechtsanwalt unter dem
- März 1946 mit, der Verordnung über die Durchführung der Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom
- September 1945
seien sämtliche Betriebe über 100 ha Gesamtgröße entschädigungslos enteignet worden und aus grundsätzlichen Erwägungen könne dem Alteigentümer ein Resthof nicht belassen werden. Unter dem 26. Juni 1950 beantragte die A.-L.’sche Rentkammer, den Alteigentümer für die erlittene Haft zu entschädigen: der Fürst A., „der seinen Besitz in der Ostzone (gehabt habe), und der entschädigungslos
dem Kriege enteignet (worden sei), (sei) nicht Mitglied der NSDAP (gewesen) und (sei) im Zusammenhang mit den Ereignissen des
- Juli 1944 von der Gestapo verhaftet (worden)". Er sei vom
- Juli 1944 bis zum
- März 1945 inhaftiert gewesen und sei
seiner Befreiung in den Kreis E. geflüchtet. In einem Schreiben vom
- August 1950 an das Zentral-Meldeamt in Bad N.-dorf teilte die Rentkammer mit, der Fürst sei zwar "vom
- Juli 1944 bis
- März 1945 in Zusammenhang mit den Attentat auf Hitler von der Gestapo verhaftet (worden), … im Hinblick auf das nahende Ende des Krieges (sei man jedoch) nicht mehr dazu gekommen (…) ihm sein Hab und Gut abzunehmen; dieses (habe) er durch die einmarschierenden Russen verloren...“. Der Alteigentümer verstarb am
- September 1951 in der heutigen Republik Namibia; er wurde der VIII. Ausfertigung des Erbscheins des Amtsgerichts Wiesbaden vom
- April 1956
von seiner Witwe zu ¼ und seinen vier Töchtern und seinem Sohn, dem am
- Dezember 1926 in B. geborenen Wilhelm Ferdinand Hermann Hans Fürst A. (im Folgenden: dem Restitutionsantragsteller), zu jeweils 3/20 beerbt. Mit notariellem Vertrag vom
- Februar 1956 übertrugen die Witwe und die Töchter des Alteigentümers ihre Erbanteile "hinsichtlich des gesamten in Europa befindlichen
lasses" (§ 1 und 3) im Interesse der Erhaltung des zum ehemaligen Fideikommiss des B. Hauses gehörenden Vermögens entsprechend den Grundsätzen der Erb- und Brudereinigung von 1915 im Mannesstamm gegen eine Abfindung auf den Restitutionsantragsteller als Vorerben; als
erben beruft der Restitutionsantragsteller denjenigen, der
der bisherigen Folgeordnung der Fideikommissherrschaft B.-K.-dorf-W. und Erb- und Brudereinigungen aus dem Jahre 1915 Folger sein würde, wenn das Fideikommiss nicht aufgelöst worden wäre. Der Restitutionsantragsteller machte im Lastenausgleichsverfahren einen Vertreibungsschaden u. a. an Betriebsvermögen in Schlesien und Brandenburg, an landwirtschaftlichen Vermögen am Rittergut K. (Sachsen), der Herrschaft L.-D. (Schlesien), der Herrschaft K.-dorf, der Herrschaft W., den Rittergütern B. mit P., K. und G., G., G. und K., an einem Mietgrundstück in Berlin-Charlottenburg und an 300 bebauten Wohngrundstücken in ca. 20 Gemeinden in Schlesien geltend. Den dortigen Unterlagen
umfasste das Grundvermögen (jeweils land- und forstwirtschaftliches Vermögen) 1941 in W. (Kreis Bunzlau) 10.320 ha, in K.-dorf (Kreis Bunzlau) 6.332 ha, in L.-D. (Kreis Sagan) 2.423 ha und in L.-dorf (Kreis Bunzlau) 19,5 ha. Außerdem befand sich Grundvermögen in Österreich (Gut H.) im Eigentum des Alteigentümers. Der Bruder des Alteigentümers nahm in dem Lastenausgleichsverfahren (17/EF 85248) am 18. April 1957 in einer von dem früheren Verwalter aus K-dorf bestätigten Erklärung Stellung: „Als früherer Generalbevollmächtigter des am 12.9.1951 verstorbenen Fürsten A., erkläre ich, dass der Genannte hier einen Wohnsitz in K.-dorf (Schlesien) und in B. (Mark, heute sowjetische Besatzungszone) hatte. Er hielt sich aber vornehmlich in K.-dorf auf, weil die Herrschaft K.-dorf den größeren und wertvolleren Besitz darstellte, und sich dort der Sitz der Hauptkasse befand, in welcher die Erträgnisse seiner Besitzungen zusammengeschlossen und verwaltet wurden. Die Familie und der Haushalt des Fürsten hatten während seines Aufenthaltes dort ebenfalls ihren Wohnsitz in K.-dorf. Damit lag der Mittelpunkt seiner Lebensführung in K.-dorf, das
dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches unter polnische Verwaltungshoheit kam. Bedingt durch die Enteignungsmaßnahme der sowjetischen Besatzungszone verlor der Genannte auch hier seinen Besitz. Angesichts der Persönlichkeit des Fürsten war sein Verbleiben auch in diesem Teil Deutschlands unmöglich, so dass er als Flüchtling - mit seiner Familie -
Westdeutschland ging, um hier bei Verwandten, seinem Neffen, dem Fürsten zu S.-H., in V. bei C.d (Westfalen), und seinem Schwager, dem Herzog zu S., in G., Kreis Eckernförde, Ostsee, Obdach zu suchen. Ich bin bereit, erforderlichenfalls die Richtigkeit vorstehender Versicherung vor jedem Gericht zu beeiden.“ In dem Lastenausgleichsverfahren war insbesondere die Vertriebeneneigenschaft der fürstlichen Familie streitig. Der bevollmächtigte Verband der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft trug unter dem 04. September 1967 u. a. zu der Frage des Hauptwohnsitzes des Alteigentümers vor: "Die Tatsache, dass K.-dorf der Hauptwohnsitz, d.h. der Ort der ständigen Niederlassung und der Mittelpunkt der persönlichen Lebensbeziehung des Fürsten A. vor der Vertreibung gewesen ist, ergibt sich hinreichend glaubwürdig aus folgenden Zeugenerklärungen: Verwaltungsdirektor a. D. Hans F-, Hannover (früher Verwaltungsdirektor der Herrschaft K.-dorf): ‚Die steuerliche Veranlagung der Besitzungen in Schlesien und Brandenburg ist jahrelang durch das Finanzamt B. erfolgt. Da aber Betriebsprüfungen sehr kleinlich durchgeführt worden waren und Veranlassung zur Verärgerung gaben, wurde beantragt und auch genehmigt, dass die steuerliche Veranlagung beim Finanzamt J., bzw. die Prüfung durch die Oberfinanzdirektion Brandenburg durchgeführt wurden...‘ Oberförster i. R. Gerhard Apelt ... ‚Wenn im schlesischen Güteradressbuch die Herrschaft K.-dorf-W. als zum Fideikommiss B. gehörig bezeichnet wird, die letzten Fi-deikommissbesitzer ihren ständigen Wohnsitz aber in K.-dorf hatten, so lässt sich diese Tatsache gut mit folgender vergleichen: der letzte deutsche Kaiser entstammte dem Geschlecht der Hohenzollern; neben der Würde des Königs von Preußen trug er viele andere, an Orte gebundene Titel, wie zum Beispiel, wenn ich mich recht entsinne, die des Burggrafen zu Nürnberg, des Herzogs zu Kleve, Jülich und Berg, und andere mehr. Niemand wird aber bezweifeln, dass sein ständiger Wohnsitz Berlin gewesen ist ... Der Vater des jetzigen Fürsten, bei dem ich lange Jahre Leibjäger und später, bis zum Zusammenbruch 1945, Wildmeister war, sagte mir einmal aus einem Anlass, den ich heute nicht mehr mit Sicherheit weiß, dass K.-dorf gegenüber B. der wertvolleren Besitz sei. Ohne mich auf exakte Zahlen einlassen zu können, muss ich dem doch zuzustimmen. Erstens war der Besitz fast doppelt so groß wie B.; ferner war die Geschlossenheit desselben doch fast einmalig, wodurch die Bewirtschaftung sich relativ günstiger gestaltete... Außerdem wurde B. von einem Bruder des Fürsten, dem Grafen Hans A. - der in K. bei G. wohnte - verwaltet. Wenn auch in Dingen von größerer Bedeutung S. D. der Fürst sich letzte Entscheidung vorbehalten hat, so war doch seine ständige Anwesenheit infolge der Tätigkeit des Herrn Grafen nicht so zwingend...‘ Fürst A. ... nahm auf unser Ersuchen zu diesen Fragen wie folgt Stellung: ‚... Die Zugehörigkeit der Herrschaft K.-dorf zum Familienfideikommiss A. erklärt sich so, dass unsere seit Jahrhunderten in B. sesshafte Familie sich
diesem Ort nannte. Mein Großvater wurde durch Erbschaft Eigentümer von K.-dorf. Da dieser Besitz viel größer war, verlegte er natürlich seinen Wohnsitz dorthin. K.-dorf wurde durch diese Erbschaft dem B. Fideikommiss zugeschlagen, was aber nicht bedeute, dass es von geringerem Wert als Letzteres war: das Gegenteil ist der Fall, B. war nur älter...‘“ Unter dem 03. November 1981 legte der Restitutionsantragsteller in jenem Verwaltungsverfahren dar: „Der verstorbene Hermann A. verblieb noch auf seinem Besitz in K., musste jedoch einige Wochen später ebenfalls
C./Westfalen zu seinen Verwandten fliehen,
dem er zur russischen Kommandantur befohlen war und von befreundeter Seite einen Hinweis erhalten hatte, dass ihm Gefahr für die persönliche Freiheit drohte. Sein Besitz wurde als „Wahrzeichen des Feudalismus“ angesehen. Die Enteignung erfolgte im Zuge der Bodenreform. Damit war auch die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschädigten und seiner Familie vernichtet.“ Die Interessen der Rechtsnachfolger des Alteigentümers wurden im Lastenausgleichsverfahren auch durch eine Berliner Vermögens- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft wahrgenommen. Diese legte eine Übersicht über "Bankguthaben bei Geldinstituten im Vertreibungsgebiet" vor, in der zwei Konten des "Fürsten A." bzw. der „Hauptverwaltung des Fürsten A.“ bei der Deutschen Bank, Filiale B., und u. a. ein Sonderkonto des „Grafen Johann-Georg A./Hauptverw. des Fürsten A.“ bei der Dresdner Bank Filiale L. benannt werden und in der ein Schreiben des Bankvereins B. an die Schleibank K. zitiert wird, wonach auf "Grund eines Antrages des Herrn Graf A. vom 22.3.45" von Eger aus 250.000,00 RM an die Deutsche Bank S. für Rechnung der Deutschen Bank B. und zu Gunsten der Fürstlichen Hauptverwaltung überwiesen worden seien. Der Verband der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft teilte dem Ausgleichs- amt Berlin im November 1981 im Wesentlichen mit, der Alteigentümer und seine Familie hätten Wohnsitze in K.-dorf und B. gehabt und seien wegen der näher rückenden Front 1944 "auf das zum B. Besitz gehörende Rittergut K., Kreis O. (Altmark, Land Sachsen-Anhalt)", gezogen. K. sei bei Kriegsende zunächst von amerikanischen Truppen besetzt worden und
Besetzung durch die russische Armee sei die Ehefrau des Alteigentümers mit ihrer Tochter zu Verwandten
Westfalen geflüchtet; der Alteigentümer sei dort zunächst verblieben, habe jedoch einige Wochen später ebenfalls zu Verwandten
C. in Westfalen flüchten müssen,
dem er zur russischen Kommandantur befohlen worden sei und den Hinweis erhalten habe, dass ihm Gefahr für seine persönliche Freiheit drohe. Mit Bescheid über die einheitliche Feststellung von Vermögensschäden
dem Beweissicherungs-und Feststellungsgesetz (BFG) vom 13. August 1981 (H 213 – A 7 /BF-EF 1055) stellte das Ausgleichsamt einen unmittelbaren Schaden an "land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in B. - Rittergut Herrschaft B. mit Rittergut B. und Rittergut P.-K., Kreis J./L. -, Rittergut G., Kreis L., Rittergut K., Kreis L., Rittergut G., Kreis L., und Rittergut K., Kreis O./Sa" sowie an Grundvermögen – Schlösser, Verwaltungsgebäude und Wohnhäuser – in B., G. und K. sowie an Betriebsvermögen aufgrund einer Wegnahme
§ 4Abs.
1 BFG (Bodenreform) fest. Mit weiterem Gesamtbescheid vom
- September 1984 stellte es Vertreibungsschäden unter anderem an gesicherten Forderungen fest; Grundlage dieser Feststellung war eine offenbar von Antragstellerseite gefertigte "Aufstellung der RM-Bankguthaben seiner Durchlaucht Fürst A. ", die diverse Konten, so unter anderem der Hauptverwaltung, auflistet und die mit einem Betrag von 1.658.460,45 RM schließt. Die entsprechenden Anträge der Fürstin v. A. lehnte das Amt ab, weil die geforderten Stichtagsvoraussetzungen nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. In einem Schreiben an den Verband der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft vom
- September 1984 führte das Amt aus, die Zeugenerklärungen hätten nicht überzeugt - die Aussage des Grafen H. vom
- Juni 1982, Fürstin A. habe ihren ständigen Wohnsitz in Berlin-Grunewald mit Sicherheit nicht vor Ende 1946 aufgegeben, stimme "nicht einmal mit den Angaben der Antragstellerin" überein, die angegeben habe, sich bereits im Juli 1946 in Graz angemeldet zu haben. Mit am
- Juni 1990 und
- Juli 1990 bei dem Liegenschaftsdienst des ehemaligen Rates des Bezirks Cottbus und der Kreisverwaltung Lübben eingegangenen Schreiben machte der Restitutionsantragsteller "ältere Eigentumsrechte" an den Liegenschaften des Fürstlich A. Grundbesitzes "lt anliegender Ablichtung" – "die Gemeinden G., R.-dorf, M. und K.-G." betreffend – geltend; ein entsprechendes Schreiben ohne Eingangsvermerk findet sich auch hinsichtlich der "Fürstlich A. Oberförsterei G., Revier P.". Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom
- Oktober 1990 meldete der Restitutionsantragsteller vermögensrechtliche Ansprüche "hinsichtlich des gesamten ehemaligen Besitzes der Familie unseres Mandanten", insbesondere der Grundflächen und Gebäude und aller sonstigen Werte an. Das Schreiben verweist auf die beigefügte Karte, in welcher die betreffenden "sicheren" Flächen dunkel gefärbt seien. Die Karten der "Oberförsterei G. P." bezeichnen Flächen in R.-dorf und im Gutsbezirk B.; eine zweite Karte betrifft u. a. das Gebiet um das Schloss G.. In einer weiteren offenbar von Seiten des Antragstellers gefertigten Ablichtung einer Landkarte ist die "Herrschaft B." offenbar mit sämtlichen in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Potsdam und Cottbus streitgegenständlichen Flächen markiert. Am
- Februar 1994 präzisierte eine Immobiliengesellschaft den Rückübertragungsantrag gegenüber der Außenstelle Potsdam des Landesamtes dahingehend, dass die dort bezeichnete Stadt und das Schloss B. sowie die Dörfer und Vorwerke Gegenstand des Antrages sein sollen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen L. gab den Vorgang
§ 25Abs. 1 S. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Verm
G) an das Landesamt ab. Unter dem
- September 1997 beantragte der Restitutionsantragsteller bei dem Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg seine „verwaltungsrechtliche Rehabilitierung“ und die Aufhebung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen ab dem
- Mai 1945, soweit diese zum Verlust von Besitz oder Eigentum geführt hätten. Der Restitutionsantragsteller vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG lägen vor, der Alteigentümer sei aus politischen Gründen verfolgt worden und er habe deshalb sein Vermögen verloren. Der Vermögensverlust sei spätestens mit dessen Verhaftung eingeleitet worden: Dieser habe aus der Haft heraus nicht über sein Eigentum verfügen können und die dort erteilten Vollmachten und sonstigen Erklärungen seien ersichtlich durch die Gestapo erpresste bzw. von Himmler verlangte Erklärungen gewesen, um der Verfolgung einen "Deckmantel der Rechtsstaatlichkeit" zu verleihen. Dessen Familie sei unmittelbar
seiner Verhaftung aus dem Schloss B. vertrieben worden, die Ehefrau und die Kinder hätten Zuflucht in einer Arbeiterunterkunft am Stadtrand gefunden. Seinen Erinnerungen
habe der Alteigentümer seine Besitztümer
dem 21. Juli 1944 nicht mehr betreten;
seiner Freilassung habe sich dieser auf die Suche
seiner inzwischen in Richtung Schleswig-Holstein geflüchteten Familie begeben. Es sei bereits unmittelbar vor Berlin gekämpft worden und das gesamte Gemeinwesen habe sich in Auflösung befunden. Eine wie auch immer geführte „Verwaltung“ des Gutes wäre demgemäß – soweit überhaupt noch bei Kriegsende möglich – durch v. Rochow-Stülpe vorgenommen worden, jedenfalls nicht vom Alteigentümer oder dessen Bruder. Unter dem 20. Mai 1996 ließ der Restitutionsantragsteller u. a. weiter ausführen: „...
bisheriger Kenntnis ist als sicher davon auszugehen, dass Graf Hans A. bis zum Kriegsende der sogenannten "Schutzhaft" der Gestapo ausgesetzt war. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine vorherige Entlassung erfolgte und insbesondere die Unterlagen über eine bis zuletzt andauernde Verwaltung der Familiengüter durch Major von Rochow-Stülpe lassen dies vermuten. Die ausdrückliche Bestätigung der Generalvollmacht durch den Vater des Antragstellers für seinen Bruder dürfte überdies rein vorsorglich erteilt worden sein. Der Vater des Antragstellers musste - mit Recht - für sich das Schlimmste befürchten und täglich mit seiner Hinrichtung rechnen. Es bestand zumindest die Möglichkeit, wenigstens sein Bruder könne die Haft überleben und
dem Kriege die Verwaltung übernehmen. Dies wäre ihm durch eine derartige Vollmacht erheblich erleichtert worden, da Erbnachweise o. ä., die
dem Krieg sowieso nur schwer hätten beschafft werden können, nicht notwendig gewesen wären ... Die Beziehungen der Familie meiner Mandantschaft zu Major von Rochow-Stülpe waren - wenn überhaupt - rein
barschaftlicher Natur... (S. 7, Mitte)“ Er beziehe sich – weitere
forschungen in „russischen Archiven“ würden angeregt – auf Unterlagen des Brandenburgischen Landeshauptarchivs, weitere Unterlagen aus dem Privatbesitz, die Erklärungen der benannten Zeitzeugen und auf das Privatgutachten des Historikers Prof. Dr. Kurt Finker vom
- Juli
- In dem Gutachten wird - hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schriftstück verwiesen - u. a. Folgendes ausgeführt: "... Als Versuch einer Absicherung gewann Hans A., bereits aus der Haft heraus, den Major a. D. von Rochow in Stülpe, Kreis J.-L., für die geforderte ‚Betreuung der Herrschaft B.‘. Rochow war ein Freund der Familie, Ritterkreuzträger und Verwaltungsfachmann, seit 1931 Mitglied der NSDAP...“ Zur Frage des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes hat das Landesamt das Bundesarchiv, das Brandenburgische Landeshauptarchiv, das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, das Archiv der sozialen Demokratie der -Ebert-Stiftung, das Landesarchiv Berlin, das Geheime Staatsarchiv, die Gedenkstätte Deutscher Widerstand, das Institut für Zeitgeschichte, das Kreisarchiv Teltow-Fläming und das Finanzamt L. um Mithilfe gebeten. Belege über eine Beschlagnahme des Besitzes bzw. über die Einsetzung eines staatlichen Zwangsverwalters seien nicht aufzufinden gewesen. Die Anfrage bei der Bezirksregierung Düsseldorf hinsichtlich durchgeführter Verfahren
dem Bundesentschädigungsgesetz sei ergebnislos verlaufen. Die von dem Ausgleichsamt Berlin bzw. von dem Bundesarchiv Koblenz übersandten Lastenausgleichsakten hätten vorgelegen und seien Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das Brandenburgische Landeshauptarchiv teilte mit, alle eingeforderten Grundbuchauszüge seien wahrscheinlich im Zuge der Bodenreform vernichtet worden; als Beweis werde die
- Seite der entsprechenden Grundbuchbände kopiert. Mit einem am
- Februar 2000 zugestellten Bescheid vom
- Februar 2000 lehnte das Landesamt den Antrag „auf Rückübertragung der ehemaligen Güter G. und K.-G., einschließlich des Dorfes und Vorwerk F. mit R. sowie des ehem. Grundeigentums in M. und R.-dorf, belegen im ehemaligen Landkreis L., jetzt Landkreis Dahme-Spreewald, mit einer Größe von ca. 1.295,44 ha“, ab (Ziffer 1.) und wertete den Antrag auf Rückübertragung als Antrag
dem Ausgleichsleistungsgesetz, wobei über Grund, Art und Höhe der Ausgleichsleistung mit gesondertem Bescheid entschieden werde (Ziffer 2.). Bereits mit Bescheid vom 30. März 1999 hatte die Behörde das Restitutionsbegehren "die ehemalige Herrschaft B. mit den Gütern B. und P.-K." (ehemals Landkreis J./L., jetzt Landkreis Teltow-Fläming, mit einer Größe von ca. 11.179,82 ha) betreffend abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Potsdam – soweit sie nicht zurückgenommen wurde –
Trennung der Verfahren mit Urteilen vom
- Dezember 2008 (u. a. 1 K 1922/08 ) als unbegründet ab; auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die Urteile mit Beschluss vom
- Dezember 2010 auf (BVerwG 8 B 17.10 ) und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Mit Urteilen vom
- Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Klagen wiederum abgewiesen (Verfahren VG 1 K 84/11 - VG 1 K 89/11 ), das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschlüssen vom
- März 2014 (BVerwG 8 B 30.13 bis 8 B 35.13 ) zurückgewiesen. Das Landesamt begründet den Bescheid vom
- Februar 2000 im Wesentlichen – hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die ausführliche dortige Darstellung Bezug genommen – wie folgt: Dem Begehren sei
§ 1Abs. 8 lit. a) Verm
G nicht zu entsprechen, weil die Vermögenswerte erstmals auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom
- September 1945 enteignet und in Volkseigentum überführt worden und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt habe. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 lit. a
- Hs. i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG lägen nicht vor. Der Alteigentümer sei zwar ab dem
- Juli 1944 aus politischen Gründen verfolgt worden, die Verfolgung habe aber keinen Vermögensverlust – und zwar weder in Gestalt einer Enteignung noch auf andere Weise – zur Folge gehabt. Das gelte zunächst hinsichtlich der Erklärungen des Alteigentümers vom
- Juli 1944 und vom
- Oktober
- Die Bestellung einer Person zum „Betriebsführer“ sei den gesetzlichen Bestimmungen
erfolgt, deren Zweck nicht in der Repression des politischen Gegners gelegen habe; es habe sich vielmehr um wirtschaftsrechtliche Vorschriften gehandelt, deren Zielrichtung gewesen sei, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Gewährleistung einer kontinuierlichen Unternehmensführung aufrecht zu erhalten. Auch am 05. März 1945 habe der Alteigentümer keine „Verbannungsurkunde“ unterzeichnet, mit welcher der Entzug der Güter zu Ende geführt worden sei; die Wiederherstellung der Vertretungsbefugnis zum status quo ante – der Alteigentümer habe seinen Bruder zum Betriebsführer der Herrschaften B. und K.-dorf-W. unter Bezugnahme auf die Vollmacht von 1931 bestellt – deute im Gegenteil darauf, dass es eine Maßnahme mit enteignender Wirkung in der Zwischenzeit nicht gegeben habe. Sofern es zu Maßnahmen mit Enteignungscharakter gekommen wäre, ergäbe die Klausel „soweit Rechtsgeschäfte, sonstige Rechtshandlungen und Maßnahmen die Substanz … (der) Besitzungen berühren, … (sein) Bruder sich mit … (ihm) in Verbindung setzen und … (seine) Zustimmung und Entschließung einholen soll“ keinen Sinn; mit dieser Klausel habe der Alteigentümer seine Verfügungsbefugnis ausdrücklich behalten. Die Tatsache, dass er sich habe verpflichten müssen, seinen Aufenthalt ohne Weiteres nicht in B. oder K.-dorf zu nehmen, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Wären die Güter und sonstigen Liegenschaften von enteignenden Maßnahmen betroffen gewesen, so hätte sich der Alteigentümer nicht erst durch einen „zivilrechtlichen Vertrag“ zu einer Aufenthaltsbeschränkung verpflichten müssen. Der Urkunde sei vielmehr zu entnehmen, dass für die Aufenthaltsbeschränkung offenbar wirtschaftspolitische Erwägungen maßgebend gewesen seien. Dem Alteigentümer sei es, abgesehen von den zivilrechtlichen Beschränkungen, offensichtlich rein rechtlich gestattet gewesen, auf seinen Gütern
Belieben Quartier zu nehmen. Offensichtlich hätten die nationalsozialistischen Machthaber das Eigentum nicht antasten, aber vermeiden oder zumindest erschweren wollen, dass der Alteigentümer in einer der nationalsozialistischen Herrschaft abträglichen Weise auf die Güterbewirtschaftung Einfluss nehmen könne. Da dessen Verfügungsmöglichkeiten im Rahmen des geltenden Rechts bestehen geblieben seien, er insbesondere noch Nutzungen und Gewinn aus den Gütern hätte ziehen können, müsse in der Verpflichtung zur Aufenthaltsbeschränkung eine bloße Verfügungsbeschränkung ohne enteignenden Charakter gesehen werden; auf den übrigen ortsnahen Liegenschaften, etwa G., K.-G. oder M., hätte er ersichtlich unbeschadet der militärischen Gesamtlage Aufenthalt nehmen können. Im Übrigen sei „nicht anzunehmen“, dass die erneute Bestellung des Bruders des Alteigentümers zum Betriebsführer ein bloßer Formalakt gewesen sein müsse, da dieser bis Kriegsende keines der Güter mehr geleitet habe, allenfalls sei noch Major von Rochow-Stülpe tätig gewesen. Da der Alteigentümer mit Wissen und Wollen der Machthaber wiederum seinen Bruder zum Betriebsführer hätte bestellen dürfen, sei davon auszugehen, dass sich dieser nicht mehr in Haft befunden habe. Angesichts der politischen und militärischen Gesamtsituation müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Nationalsozialisten am 05. März 1945 kein besonderes Interesse mehr an der Enteignung gehabt haben könnten, da nur noch geringe Hoffnungen auf einen länger dauernden Machterhalt bestanden hätten: Die schlesischen Besitztümer seien bereits verloren gewesen – B. sei am 10. Februar 1945 erobert worden – und die Angabe im Lastenausgleichsverfahren, der Alteigentümer sei von seinem schlesischen Gut K.-dorf/Kreis B. geflüchtet, könne so nicht zutreffen. Am 05. März 1945 hätten sowjetische Truppen bereits an der Neiße gestanden, am 16. April hätten sie zum Sturm auf Berlin angesetzt, B. sei am 19. April 1945 von Truppen der 3. Gardepanzerarmee eingenommen worden. Damit seien auch die verbliebenen Liegenschaften des Alteigentümers verloren gewesen. Aber auch für den Alteigentümer selbst sei die Verpflichtung zur Aufenthaltsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht bereits bedeutungslos gewesen; seine Familie sei bereits
Schleswig-Holstein geflüchtet und er habe am 05. März 1945 auch sonst nicht mehr damit rechnen können, seine Besitztümer jemals wiederzusehen, da jede Rückkehr lebensgefährlich gewesen sei. Der Alteigentümer habe trotz seiner Betätigung als antifaschistischer Widerstandskämpfer nicht mit einer Schonung durch die Rote Armee rechnen können. Die Angaben des Restitutionsantragstellers zu den Geschehnissen in B. unmittelbar
dem Attentat des
- Juli 1944 enthielten ebenfalls keine Anhaltspunkte, die für eine Beschlagnahme der Herrschaft B. und der weiteren verfahrensgegenständlichen Liegenschaften oder ansonsten für einen Vermögensverlust auf andere Weise sprechen könnten. Der Restitutionsantragsteller hat am
- März 2000 Klage erhoben (VG 1 K 556/00 ); er ist am
- Januar 2006 verstorben und der
- Ausfertigung des Erbscheines des Amtsgerichts Zossen vom
- September 2008
von dem am
- November 1963 in Namibia geborenen Kläger als Vorerben beerbt worden. Der Kläger nahm die Klage am
- November 2009 hinsichtlich einzelner Grundstücke in G.
einer gütlichen Einigung zurück. Die Kammer trennte das Verfahren hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Grundeigentums im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom
- Oktober 2011 ab, stellte das Verfahren VG 1 K 556/00 ein und führte die Klage unter dem Aktenzeichen VG 1 K 902/11 fort. Am
- Oktober 2003 hatte der Kläger zudem auf Grund einer außergerichtlichen Einigung mit der Bundesrepublik Deutschland vom
- Juli 2003 sinngemäß eine Teilrücknahme der Klage "... bezüglich des in Sachsen-Anhalt und Brandenburg beanspruchten Grundvermögens und etwaigen Betriebsvermögens, welches sich am
- Juli 2003 in der unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland ... befand, sowie die insoweit im Zusammenhang mit bereits erfolgten Veräußerungen stehenden Erlösauskehransprüche aus dem Bereich des Privatvermögens..." erklärt.
Konkretisierung der von der Klagerücknahme betroffenen Grundstücke am
- November 2011 trennte die Kammer das Verfahren hinsichtlich dieser Grundstücke mit Beschluss vom
- März 2012 von VG 1 K 902/11 ab und führte es unter dem Aktenzeichen VG 1 K 308/12 fort; dieses Verfahren wurde ebenfalls eingestellt. Mit Beschluss vom
- Juni 2012 trennte das Gericht das Verfahren VG 1 K 902/11 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung in den Verfahren VG 1 K 621/12 – VG 1 K 623/12 hinsichtlich der dort im Einzelnen bezeichneten Grundstücke ab. Die Kammer hat die Klage mit Urteilen vom
- Mai 2013 abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschlüssen vom
- Februar 2014 in den Verfahren BVerwG 8 B 64.13 bis 8 B 66.13 zurück. Der Kläger begründet die Klage in Ergänzung seines Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wie folgt: Die Inhaftierung des Alteigentümers beruhe auf dem Attentat vom
- Juli 1944; das ergebe sich schon aus dem Schreiben des Generalmajors Armstrong vom
- Juni 1947, den Schreiben des Außenministeriums von Südafrika ohne Datum und vom
- Mai 1947 und dem Schreiben des Innenministeriums von Südafrika vom
- Oktober 1948; Quelle dieser Informationen sei der britische Geheimdienst im besetzten Deutschland. Der Alteigentümer sei als "Beteiligter“ des Attentats auf Hitler prioritär und mit größtmöglicher Konsequenz verfolgt worden, er sei unstreitig als "Mitverschwörer“ verhaftet und in der Haft durch die Gestapo gefoltert worden, die Wertsachen seien ab dem
- Juli 1944 entwendet worden – so habe ein Offizier der Gestapo geäußert: „Das gehört euch alles nicht mehr“ – und die gesamte Familie sei von dem Grundbesitz verbannt worden; auch sei es dem Alteigentümer nicht gestattet worden, „Abschriften aus der Grundstücksmutterrolle anzufertigen“. Der entsprechende Vortrag sei ihm von seinem Vater mitgeteilt worden, er ergebe sich aber auch aus der Verbannung und aus der Plünderung des Schlosses B. durch die SS. Carl-Hans Graf von Hardenberg habe als einer der Beteiligten am Attentat aus eigener Wahrnehmung Kenntnis gehabt und habe sich 1948 dem Zeitgeist entsprechend geäußert. Die politische Verfolgung werde im Übrigen durch die Verhaftung nur einen Tag
dem Attentat auf den „Führer“ und die monatelange Inhaftierung des Alteigentümers belegt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam – hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2009 (Bl. 571 ff. der Gerichtsakte, Band 3) Bezug genommen – sei etwa die Auffassung, das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ sei kein Gesetz zur "Verfolgung anders Denkender" gewesen, sachlich falsch, denn ein solches Gesetz habe es zu Zeiten des Nationalsozialismus nicht gegeben. Es bestehe ein Anspruch auf Rückübertragung von Unternehmenstrümmern, weil das Unternehmen einschließlich der Grundstücke der Verfügungsbefugnis des Alteigentümers entzogen worden sei. Die Beweislast für den Vermögensentzug liege nicht bei ihm, weil § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. den Vorschriften des Zweiten Abschnitts sowie Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art 2 Anordnung BK/O
(49)180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom
- Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221 – im Folgenden: REAO) eine auf den Vermögensverlust bezogene Vermutungsregelung – auch eine einseitige Willenserklärung sei ein „Rechtsgeschäft“ – enthielten, woraus sich eine Umkehr der Beweislast ergebe. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juli 2005 (BVerwG 7 B 21.05 ) stehe dem nicht entgegen; auf die Ausführungen in der Kommentierung (Fieberg, § 1 Rn. 144 und 155) und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Oktober 2006 (BVerwG 8 C 20.05 ) werde hingewiesen. Im Übrigen komme eine Umkehr der Beweislast in Anknüpfung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26 September 1996 ( III ZR 56/96 (KG) – NJW-RR 1996, 1534 ) in Betracht, weil der Alteigentümer das „Opfer einer Erpressung“ gewesen sei. Die Vermögenswerte seien entschädigungslos enteignet worden, jedenfalls seien sie dem Alteigentümer „auf andere Weise“ abhanden gekommen. Der angefochtene Bescheid leide an Denk-, Subsumtions- und Begründungsfehlern. Der Vermögensentzug habe nicht offen erfolgen können, vielmehr sei ein verdecktes Vorgehen geboten gewesen, um Himmlers Verhandlungen mit Schweden über einen Separatfrieden wegen des Verwandtschaftsverhältnisses des Alteigentümers zu Mitgliedern des schwedischen Königshauses – die Fürstin sei eine Tante der Kronprinzessin, die Schwester der Fürstin sei mit dem Bruder des dänischen Königs verheiratet und Graf Folke B. sei Mitglied der schwedischen königlichen Familie gewesen – nicht zu gefährden. Ein Prozess vor dem „Volksgerichtshof“ habe unmittelbar bevorgestanden und es habe ungeachtet der Verhandlungen Himmlers festgestanden, dass der Vorgeschädigte um sein Vermögen gebracht werden sollte. Der Umstand, dass die Vermögenswerte – anders als in den von Seiten des Landesamtes benannten Fällen, die nicht auf eine Regelmäßigkeit schließen ließen – nicht aufgrund eines Strafurteils oder eines anderen ausdrücklichen Staatsaktes vereinnahmt worden seien, sei in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft. Die Rede Himmlers vor den Gauleitern vom
- August 1944 und insbesondere dessen Bemerkung, die Enteignung der Güter müsse der äußeren Form
"optisch tadellos" sein, "so dass es
außen untadelig“ sei, verdeutlichten die Vorgehensweise der Nationalsozialisten. Es sei seinerzeit beabsichtigt gewesen, das Grundeigentum auf verdiente Frontkämpfer als Siedler zu übertragen. Die Beklagte unterscheide nicht hinreichend zwischen Verfügungsmacht und Gebrauchsmöglichkeit. Das Eigentum werde nicht nur durch die Möglichkeit gekennzeichnet, es dinglich anders zuzuordnen, sondern entsprechend § 903 BGB auch durch die Möglichkeit, es zu gebrauchen und Früchte zu ziehen. Der Verlust der Leitungsmacht über ein Unternehmen entspreche aber auch dem Verlust der Verfügungsmacht, dem Urteil des BGH vom
- Februar 1955 entsprechend genüge die Minderung der Gebrauchsmöglichkeit. Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v.
- Dezember 1999 – BVerwG 7 C 46.98 ; Beschl. v.
- Januar 1997 - BVerwG 7 B 298.96 ; Beschl. v.
- Juni 2004 - BVerwG 8 B 8.04 ; Urt. v.
- März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 - und Beschl. v.
- September 2008 - BVerwG 8 B 35.08 ) und der erstinstanzlichen Rechtsprechung (etwa VG Berlin, Urt. v.
- November 1993 – 25 A 127.92 ). Es genüge (so etwa die Kommentierung von Neuhaus in Fieberg: VermG, § 1 VermG, Rn. 157), dass der Geschädigte sein Eigentum bis Kriegsende nicht zurückerlangt habe; Entsprechendes gelte – zumal vor dem Hintergrund des Entzugs eines Unternehmens – für die Grundbuchlage. Im Übrigen sei nicht nur „der Attentäter“ selbst, sondern schon vor jeder gerichtlichen Behandlung auch die gesamte Familie von ihrem Besitz vertrieben worden, so dass das Endergebnis der Maßnahmen schon damals festgestanden habe. Die Auffassung, der Vorgeschädigte habe
seiner Inhaftierung eine Verfügungsmacht behalten, weil lediglich Dritte als Betriebsführer bestellt und für Grundlagengeschäfte ein Einvernehmen herbeizuführen gewesen sei, sei unhaltbar; dieses „Einvernehmen“ habe lediglich pro forma eingeholt werden müssen, und schon der Begriff verdeutliche, dass der Geschädigte weder aktiv habe entscheiden können noch allein habe entscheiden dürfen. Eine Einflussmöglichkeit des Alteigentümers habe nicht bestanden und bei jeder Grundlagenentscheidung, bei der zwingend auch die Unternehmensleitung betroffen gewesen sei, sei die Entscheidung Himmlers maßgeblich gewesen. Die Verfügungsmacht sei durch eine Kombination von Maßnahmen über mehrere Ebenen entzogen worden, die Gebrauchsmöglichkeit über den Zeitraum der Haft hinaus. Die Berufung auf Flume, die „Betriebsführerschaft“ sei rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht neben der fortbestehenden Möglichkeit, selbst zu verfügen, und schlösse den Alteigentümer im Übrigen nicht aus, gehe fehl; Flume habe sich zu dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom
- Januar 1934 nicht erklärt, auf das sich die Nationalsozialisten auch nicht erkennbar gestützt hätten. Der Beklagte unterscheide auch nicht zwischen rechtsgeschäftlich erteilter Vertretungsmacht, die ergänzend wirken möge, und organschaftlicher Vertretungsmacht, die verdrängend sei. Nicht nur in dem vorgenannten Gesetz, sondern auch in § 35 GmbHG sei von Stellvertretung die Rede, jedoch vertrete nicht der Anteilseigner, sondern nur der Geschäftsführer oder Vorstand die Gesellschaft im Außenverhältnis verfügend, auf die Organtheorie komme es nicht einmal an. Weil das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit in § 3 Abs. 2
- Hs. die Betriebsführerschaft zwingend vorschreibe und für Fälle, in denen der Unternehmer an der Betriebsleitung verhindert sei, ein Dritter zu bestellen sei, könne es sich nur um organschaftliche Vertretungsmacht handeln. Das Restrecht, ggf. über die Wirtschaftseinheit als Ganzes dadurch zu verfügen, dass Anteile übertragen oder sonst verändert werden, sei vorliegend aus politischen Gründen einerseits als Ergebnis des Verfügungsverbots nur scheinbar eingeräumt gewesen und andererseits wegen der Wirkung des Faktischen unbeachtlich. Das Landesamt werte die Bestellungsurkunde für den Bruder des Alteigentümers als einen zivilrechtlichen Vertrag und berücksichtige den offenkundigen Zweck der Entmachtung des Alteigentümers nicht. Es sei absurd, das „Benehmen für Grundlagengeschäfte“ als Indiz für die These heranzuziehen, dem Alteigentümer sei das Verfügungsrecht belassen worden; er habe lediglich ein Zustimmungsrecht für Grundlagengeschäfte erhalten sollen, vergleichbar allenfalls einer Stellung als Minderheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft ohne Berechtigung zur Eigenklage. Es sei auch außer Betracht geblieben, dass die Betriebsführerschaft als Generalvollmacht unwiderruflich erteilt worden sei, der Alteigentümer auf die Wiederübernahme unwiderruflich verzichtet habe und er unwiderruflich bestimmt worden sei, seinen Aufenthalt nicht auf seinen ehemaligen Besitztümern zu nehmen, es sei denn, Himmler hätte jeweils zuvor zugestimmt. Der Bruder des Alteigentümers sei selbst erst freigelassen worden und hätte sein Leben nicht riskiert, um eine gegen die Kontrolle der Nationalsozialisten gerichtete Verfügung zu treffen; dieser habe nur unter Aufsicht und mit Zustimmung von Himmler von der Vollmacht Gebrauch machen dürfen. Es sei zudem nicht belegt, dass der Alteigentümer weiterhin Nutzungen und Früchte habe ziehen dürfen. Diese Schlussfolgerung sei aber auch unhaltbar, weil die Auszahlung jeglichen Ertrags aus den Unternehmen an die Betriebsführung gebunden gewesen sei; selbst die Betriebsführerschaft habe der Alteigentümer nur mit Himmlers Zustimmung wieder alleine oder neben dem bestellten Dritten aufnehmen dürfen, so dass zwingend von einer verdrängenden Vertretungsmacht zugunsten des bestellten Dritten auszugehen sei. Die von Seiten des Bundesamtes in Bezug genommene Überweisung sei nicht durch den Verfolgten veranlasst worden; soweit sie durch den Bevollmächtigten erfolgt sei, belege sie, dass man sich auf die erpresste Vollmacht gestützt habe. Der Alteigentümer habe auf seinem Besitz weder arbeiten, wohnen noch sonst leben können; stattdessen seien seine wertvollen Kunstwerke verschleppt worden und die „Schergen des Regimes hätten sich „in den Wäldern ausschweifend bei der Jagd vergnügt". Dass die Nationalsozialisten schließlich, wie der angefochtene Bescheid auf Seite 32 ausführe, von R. als Betriebsführer aus eigener Machtvollkommenheit „keine Verfügungsbefugnis“ einräumten, setze logisch zwingend voraus, dass sie diese Möglichkeit gehabt hätten; demgemäß hätten sie sich Eigentümerrechte angemaßt. Der unumkehrbare Zustimmungsvorbehalt für Himmler lege jegliche Kontrolle und Entscheidungsmacht zu Unternehmen und Grundbesitz in dessen Hände. Die Geheime Staatspolizei habe im Sinne des von Ernst F. so bezeichneten "Doppelstaates" den außerhalb des geschriebenen Rechts stehenden "Maßnahmestaat" verkörpert, so dass es lediglich der Feststellung bedürfe, dass sie gehandelt habe, um feststellen zu können, dass der Betroffene entrechtet worden sei. Die Verbannung des Eigentümers in Verbindung mit der unwiderruflichen Vollmacht begründe bereits den Vermögensentzug; weitere Maßnahmen seien lediglich kumulativ als zusätzliche Beschränkungen zu bewerten. Die unwiderrufliche Erteilung einer notariellen Vollmacht bedeute aber auch in Wirklichkeit „die Veräußerung eines Grundstückes
§ 313BGB“.
Die Urkunden, die „faktisch als Ausschaltung des Eigentümers zu lesen waren“, seien ausweislich der Auskunft des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom
- August 2012 auch bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde hinterlegt gewesen, so dass eine Verfügung des Alteigentümers über die landwirtschaftlichen Grundstücke – auch vor dem Hintergrund der Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom
- Januar 1937 – unmöglich gewesen sei. Absurd und historisch atemberaubend mute die Interpretation an, wonach die Monate vor der Verhaftung des Alteigentümers erhobenen Vorbehalte der Nationalsozialisten gegen seine „grundsätzliche Haltung“ die Überforderung einer Einzelperson mit den streitgegenständlichen Wirtschaftsgütern ausgedrückt hätten; Entsprechendes gelte für die Annahme, aus „eindeutig fahndungstechnischen Gründen“ sei die gesamte Familie des Vorgeschädigten aus den Besitztümern vertrieben, der Hausrat zerstört und wertvolle Teile seien gestohlen worden. Den Briefen des damaligen Anwaltes des Alteigentümers komme keine den Machtmissbrauch legitimierende Bedeutung zu; wenn dieser mitgeteilt habe, er „befürchte“ eine Enteignung, könne daraus nicht ernsthaft der Schluss gezogen werden, es habe nicht bereits eine schleichende Enteignung stattgefunden. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Anwalt habe die rechtliche Wahrheit auch nur annähernd beim Namen genannt. Wenn unstreitig feststehe, dass eine Enteignung begonnen oder zumindest bevorgestanden habe, dann könne in der Vorgehensweise danach nur eine „kalte Enteignung“ zu erblicken sein. Auch die Stellungnahmen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam benannten international anerkannten Sachverständigen Prof. B. vom
- September 2007 und das Gutachten von Prof. P. seien zu würdigen. Im Kern sei entsprechend § 94 StPO von einer Beschlagnahme des Vermögens auszugehen, denn hierfür sei auch das Verbot des Betretens charakteristisch. Entsprechend habe sich Prof. Dr. h.c. Joachim F. dahingehend geäußert, der Sachverhalt belege, dass die Nationalsozialisten grundlegend auf eine Vermögensentziehung der Familien der am Attentat auf Hitler beteiligten Personen gezielt hätten, das Institut für Zeitgeschichte sei in der Stellungnahme vom
- Februar 2008 ebenfalls zu der Auffassung gekommen, dass dem Alteigentümer die Verfügungsmacht entzogen worden sei. Auch mit Blick auf diese Stellungnahmen liege die Beweislast für eine gegenteilige Behauptung nunmehr bei dem Bundesamt; dessen Ausführungen seien nicht geeignet, das Ergebnis der Gutachten zu erschüttern. Auch ein Vergleich des Schicksals des Fürsten mit dem anderer Verfolgter sei weder erforderlich noch angemessen. Ob ein Familienmitglied durch eine Stellungnahme von vor über 40 Jahren die Auffassung vertrete, der Alteigentümer sei erstmals in der sowjetischen Besatzungszone enteignet worden, sei mit Blick auf die Gutachten ebenfalls irrelevant. Es könne aber auch Beweis durch Gutachten der im Schriftsatz vom
- November 2010 benannten Historiker erhoben werden. Das Schreiben des Grafen L. widerspreche den feststehenden Tatsachen und der Darstellung des Alteigentümers. Familienfideikommisse seien ab dem
- Januar 1939 aufgelöst gewesen. Die Auflösung ergebe sich nicht nur aus dem Gesetz vom
- Juli 1938, sondern schon aus Art. 155 der Weimarer Reichsverfassung. Die Flucht
K. bedeute für die entzogenen Güter K.-dorf und B. nichts, K. habe nicht zum "Gut B." gehört. Zum Beleg der Behauptung, die vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke seien von dem Begriff der "Herrschaft B." umfasst, legte der Kläger im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom
- Oktober 2011 u. a. Ablichtungen und eine Fotografie der Vorder- und Rückseite einer "Jagdkarte", Ablichtungen der Entwürfe und Anträge im Wiedergutmachungsverfahren und Erklärungen der Tochter des Fürsten Dr. van St., geborene Caroline Mathilde Louise Adelheid Elisabeth Gräfin A., sowie des Gerhard A. vor und führte ergänzend im Wesentlichen aus: Unter dem Begriff „Herrschaft B.“ sei innerhalb der fürstlichen Familie stets der in der Provinz Brandenburg gelegene Besitz der Familie verstanden worden; aus den unvollständigen Akten lasse sich entnehmen, dass der Begriff rechtstechnisch als Bezeichnung des Familienfideikommisses verwandt worden sei und daher auch den Grundbesitz in Schlesien umfasst habe. Dieses könne damit zusammenhängen, dass die Herrschaft B. der ursprüngliche Besitz gewesen und die Rittergüter K., G. und G. sowie die Herrschaft K.-dorf erst später hinzuerworben worden seien. Die "Jagdkarte" habe der Alteigentümer, um sich orientieren zu können und nicht versehentlich auf fremden oder verpachteten Territorium unberechtigterweise zu jagen, bei seinen Ausritten verwendet. Der Plan sei wegen der erforderlichen Genauigkeit auf einem amtlich gedruckten Messtischblatt oder Ähnlichem angefertigt worden. Der Maßstab sei so gewählt worden, dass auf einer einzigen Karte die gesamte Herrschaft B. hätte abgebildet werden können; um sie leichter transportieren zu können, sei sie auf ein festes Material aufgebracht worden. Die „Jagden“ aus der Herrschaft B. seien auch in Forstkarten verzeichnet, die bereits zur Akte gereicht worden seien. Diese enthielten allerdings keine speziellen Bezeichnungen im Hinblick auf die "Herrschaft". Auch in dem Architekturbuch "Kommentierte Neuausgabe des Ansichtenwerks von Alexander D." sei die Formulierung verwandt worden, bei K. und G. handele es sich um "Zubehörungen der Herrschaft B.". Das Schreiben des Rechtsanwaltes S. vom
- März 1946 habe ebenfalls die Beschreibung "Herrschaft B." für den gesamten Besitz in Brandenburg verwandt; Entsprechendes ergebe sich aus den Schreiben der Provinzialverwaltung an den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands der Pensionskasse vom
- April 1946, dem Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes dieser Pensionskasse an die Provinzialverwaltung vom
- März
- Aus Unterlagen, die sich im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz befänden, und in denen von einem „Familienfideikommiß Herrschaft B.“ die Rede sei, das auch die Flächen der Herrschaft K.-dorf-W. umfasst habe, gehe hervor, dass mit dem Begriff der „Herrschaft B.“ auch die Güter G. und K.-G. gemeint seien. Im Anschluss an die Urteile der Kammer vom
- Mai 2013 hat der Kläger ein Gutachten des Historikers Prof. Dr. P. vom
- November 2013 und ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. Sch. aus dem Oktober 2013 vorgelegt, die zu den Entscheidungen des Gerichts kritisch Stellung nehmen; auf diese Unterlagen und auf den ergänzenden Vortrag des Klägers, insbesondere aus dem Schriftsatz vom
- Mai 2014, wird – sofern er nicht ohnehin im Vorstehenden konkretisiert wurde – Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom
- Februar 2000 zu verpflichten, das zu den ehemaligen Gütern G. und K.-G. einschließlich des Dorfes und Vorwerks Fr. mit R. sowie des ehemaligen Grundeigentums in M.-dorf und R-dorf mit Ausnahme der in den Verfahren VG 1 K 556/00 , VG 1 K 308/12 und VG 1 K 621/12 – VG 1 K 623/12 streitgegenständlich gewesenen Grundstücke auf die Rechtsnachfolger
Heinrich Hans A. zurück zu übertragen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landsamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom
- Februar 2000 zu verpflichten, über den Antrag auf Rückübertragung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundesamt ist im Wesentlichen der Auffassung: Der angegriffene Bescheid habe – so im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom
- Oktober 2011 – eine politische Verfolgung „kurzerhand“ unter Verweis auf die Aussagen von Zeitzeugen, ein Schreiben des Heidelberger Hilfskomitees und den Umstand der Verhaftung des Fürsten angenommen; diese Einschätzung erscheine jedoch angesichts der Anforderungen, die sich etwa aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- August 2005 (BVerwG 7 C 19.04 ) ergäben, als zweifelhaft. Zwar ließen die Aussagen von Zeitzeugen die Überzeugung zu, dass der Alteigentümer Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei; es hätten jedoch keine Unterlagen aufgefunden werden können, die belegten, dass die Nationalsozialisten die Gegnerschaft gekannt und beabsichtigt hätten, den Fürsten auszuschalten. Der Hintergrund der Aussagen des Grafen H. und des Heidelberger Hilfskomitees bleibe unklar; Entsprechendes gelte für die Schreiben aus dem Südafrikanischen Nationalarchiv, etwa vom
- Juni
- Der Fürst werde auch nicht in den „Kaltenbrunner-Berichten“ erwähnt und die Aussage des Historikers F. vom
- Juli 1996, die Familie sei anlässlich der "Treuekundgebung" am
- Juli 1944 in Jüterbog vom NSDAP-Kreisleiter zu den "Verrätern" gezählt worden, beruhe auf einer Vermutung. Der Grund der Verhaftung durch die Gestapo schließlich sei unbekannt geblieben, ob die alleinige Tatsache einer Verhaftung ausreiche, sei klärungsbedürftig und von der Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v.
- Mai 1998 – BVerwG 7 B 440.97 ) offen gelassen worden. Auch ein Vermögensverlust sei zweifelhaft. Der angefochtene Bescheid bestimme den "Vermögensverlust auf andere Weise" entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Januar 1997 (BVerwG 7 B 298.96 ). Maßgebend seien daher faktische Kriterien, die im Einzelfall zu würdigen seien. Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom
- Februar 1955 ( GSZ 4/54 ), der § 3 der
- Verordnung zum Reichsbürgergesetz und damit eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung zum Gegenstand habe, sei nicht übertragbar; dort seien dem Eigentümer sämtliche Nutzungs- und Verfügungsrechte entzogen worden, hier habe der Alteigentümer lediglich die Betriebsführung an seinen ohnehin bevollmächtigten Bruder übergeben. Ungeachtet umfangreicher Recherchen habe nicht ermittelt werden können, an wen die Erträge des Unternehmens
Übertragung der Betriebsführerschaft geflossen seien, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass insoweit eine Änderung durch die Übergabe der Betriebsführung nicht stattgefunden habe. Der Verlust der Betriebsführerschaft bedeute für sich genommen keinen Vermögensverlust, weil die wirtschaftliche Stellung des Unternehmers der Kommentierung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit in Mansfeld/Pohl/Steinmann/Krause
unberührt geblieben sei, das gelte selbst im Falle der Aberkennung der Betriebsführerschaft
§ 3Abs.
3 AOG; § 3 Abs. 2 AOG lasse sich nicht entnehmen, ob der Betriebsführer ein bestelltes Organ einer juristischen Person gewesen sein müsse. Die gegen den Alteigentümer ergriffenen Maßnahmen hätten ihn behindert, seine Eigentümerbefugnisse wahrzunehmen, aus den chronologischen Ereignissen ergebe sich eine "kalte Enteignung" jedoch nicht. Eine Eigentumsbeschränkung in Form des Verlustes der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse sei dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. Dezember 1999 (BVerwG 7 C 46.98 – zur Feindvermögensverwaltung)
kein Vermögensverlust auf andere Weise. Der Senat habe zudem in der Tatsache, dass die deutschen Behörden
dem Zusammenbruch des Dritten Reiches die Rechtsvorgänger der dortigen Klägerin ohne Weiteres als Eigentümer des Grundstücks behandelt hätten, eine Bestätigung des lediglich beschränkenden Charakters der Maßnahme gesehen; mithin komme vorliegend dem Umstand Bedeutung zu, dass der Rechtsvorgänger des Klägers von der Sowjetischen Militäradministration als Eigentümer der Ländereien anerkannt worden sei. Der Beschluss des Großen Senats in Zivilsachen vom 28. Februar 1955 sei insoweit von Bedeutung, als er davon ausgegangen sei, dass Rückerstattungsansprüche nicht bestünden, wenn der Verfolgte oder seine Erben bei Inkrafttreten der Rückerstattungsgesetze bereits ihre ursprüngliche Stellung in Bezug auf die betroffenen Vermögensgegenstände zurückerlangt hätten; das sei hier der Fall, denn der Alteigentümer habe sein Eigentum
dem Zusammenbruch des NS-Regimes nur deshalb nicht wieder erlangt, weil dieses auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg enteignet worden sei. Auch die Kammer habe mit dem Urteil vom
- Mai 2000 ( 1 K 156/99 ) in einem zumindest in Teilen vergleichbaren Fall entschieden, dass ein Vermögensverlust auf andere Weise Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung bzw. Entziehung des Vermögenswertes zu Gunsten des Staates voraussetze oder aber eine vollständige und endgültige Übernahme der Verfügungsmacht durch staatliche Stellen erkennbar sein müsse. Auch die Anordnung der Verwaltung jüdischen Vermögens begründe dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Dezember 1999 (BVerwG 7 C 46.98 )
allein mangels einer den Berechtigten verdrängenden Anmaßung von Eigentümerbefugnissen keinen Vermögensverlust. Das Reich habe sich hinsichtlich des brandenburgischen Eigentums des Fürsten keine Eigentümerbefugnisse angemaßt und ihm sei - wiederum anders als im Fall der Entscheidung des Großen Senats in Zivilsachen - auch nicht der Schein des Eigentums verschafft worden. Die Dokumente vermittelten vielmehr den Eindruck, dass es die Familie des Fürsten mithilfe ihres Rechtsbeistandes geschafft habe, eine Enteignung der Besitztümer durch den NS-Staat abzuwenden. Das Vorgehen der Nationalsozialisten gegenüber dem Alteigentümer habe sich von der Behandlung anderer Personen unterschieden, die der Beteiligung an dem Attentat vom
- Juli 1944 verdächtigt worden seien; so sei auch eine Sippenhaft weder verhängt worden noch habe sie unmittelbar bevorgestanden, wie die Bewegungsfreiheit der Gräfin Feodora von A. und der Briefwechsel der Adelheid Fürstin A. mit Himmler belege. Die Urkunde vom
- März 1945 bringe deutlich zu Ausdruck, dass der Fürst weiterhin als Eigentümer der Herrschaften angesehen worden sei und es gebe keine Anzeichen dafür, dass die Verwaltung nicht wie ehedem fortgeführt worden sei. Welchen Wert die Urkunde vom
- März 1945 außerhalb ihres Wortlautes im rein Tatsächlichen für den Alteigentümer besessen habe, lasse sich schwer feststellen. Aus der Erklärung gingen ein Zustimmungsvorbehalt Himmlers und eine Übertragung der formalen Verfügungsgewalt auf das Reich nicht hervor. Auch die räumliche Trennung des Unternehmers von dem Unternehmen bedeute keinen Eigentumsverlust, zumal sie der Darstellung des Wildmeisters der fürstlichen Forstverwaltung in K.-dorf
– ersichtlich aus dem Schreiben der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft an das Lastenausgleichsamt Berlin vom 04. September 1967 – schon vor 1933 bestanden habe. Die Verwaltung und die Erträge aus dem Familienfideikommiss hätten auch
der Inhaftierung des Fürsten offenbar – abweichende Belege habe der Kläger auch auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts Potsdam nicht vorgelegt – auch weiterhin bis zur Enteignung im Rahmen der Bodenreform der Familie A. zugestanden. Hierfür spreche insbesondere auch der Überweisungsauftrag des Fürsten "oder seines Bruders" an den Bankverein Bunzlau vom 28. März 1945. Auch die zeitlich vorhergehenden Dokumente seien dem Fürsten nicht abgenötigt worden. Schließlich habe der Fürst
dem Einmarsch der Roten Armee auf dem zur Herrschaft B. gehörenden Rittergut K. Aufenthalt genommen. Der Logik des NS-Systems
erschließe sich Sinn und Notwendigkeit der Erklärung vom 05. März 1945 mit Blick auf die zuvor bereits erfolgte Bestellung v. R.-S. als Betriebsführer und Verwalter nicht. Die schon 1944 vorgenommene Bevollmächtigung sei ihrem Wortlaut
einschneidender als die 1945 niedergelegte Regelung gewesen. In der Übertragung der Betriebsführung an den schon seit dem Jahr 1931 mit einer Generalvollmacht ausgestatteten und als Generalverwalter eingesetzten Bruder des Alteigentümers sei bereits keine Neubestimmung der Verfügungsbefugnis zu sehen, und Graf A. habe
eigenem pflichtgemäßen Ermessen Entscheidungen treffen können. Es habe zudem geheißen, dass der Alteigentümer "im Interesse seiner Besitzungen" nicht ohne vorherige Genehmigung des Reichsführers-SS Aufenthalt in B. oder K.-dorf nehmen dürfe; diese Auflage habe den Alteigentümer lediglich in der Wahrnehmung seiner Befugnisse behindert. Die Stellungnahme des Instituts für Zeitgeschichte vom
- Februar 2008 sei nicht hinreichend aussagekräftig, der Schriftsatz des Verbandes der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft vom
- September 1967 (Akte A7/EF 85248 Teil 1/ FA Bl. 1-189) sei insoweit bedeutsam, als aus der Erklärung des damaligen Forstmeisters hervorgehe, dass der Besitz in B. von dem Bruder des Fürsten aufgrund der Generalvollmacht verwaltet werde und der Fürst sich lediglich Entscheidungen "in Dingen größerer Bedeutung" vorbehalten habe; die Vollmacht vom
- März 1945 nehme hierauf Bezug. Dem bestandskräftigen Bescheid des Ausgleichsamtes Berlin vom
- August 1981 (H 213-A7/BF-EF 1055)
sei das Vermögen im Rahmen der Bodenreform verloren gegangen; Entsprechendes ergebe sich aus einem Schreiben des Verbandes der Heimatvertriebenen und Mitteldeutschen Wirtschaft vom
- November
- Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Beschluss vom
- Dezember 2010 auf eine Gesamtwirkung der gegen den Alteigentümer gerichteten Maßnahmen – „wechselseitige Synergie-Effekte“ – abgestellt, wohl weil der Kläger einen entsprechenden Begriff in das Verfahren eingeführt habe; dieses setzte jedoch voraus, dass die einzelnen Verfolgungsmaßnahmen – anders als vorliegend – in die gleiche Richtung wirkten. Von Bedeutung könne allerdings die Verbindung zwischen dem Alteigentümer und der Widerstandsbewegung des
- Juli 1944 sein. Das Schreiben aus dem südafrikanischen Nationalarchiv vom
- Juni 1947 sei nur beschränkt aussagekräftig, da dort lediglich Aussagen von unbekannten Dritten wiedergegeben würden. Das Bundesarchiv habe mit dem als Anlage überreichten Schreiben vom
- Oktober 2011 mitgeteilt, dass auch weiterhin in den einschlägigen Beständen, so auch den Akten des Oberreichsanwalts beim Volksgerichtshof, keine Materialien über den Alteigentümer hätten ermittelt werden können. Auch die Aussage des Bruders des Alteigentümers vom
- April 1957 erwähne nur Enteignungsmaßnahmen in der Sowjetischen Besatzungszone. Der Fürst sei offensichtlich selber nicht der Auffassung gewesen, einen Vermögensverlust erlitten zu haben, was das Schreiben des Grafen L. vom
- August 1950 belege. Der Alteigentümer habe in der überreichten Liste B 2 durch das Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen als Eigentümer der bezeichneten Grundstücke ermittelt werden können,
weise für die Verweigerung von Abschriften aus der Mutterrolle lägen jedoch nicht vor, das persönliche Vertreibungsschicksal der Familie des Alteigentümers sei unbekannt, das Schicksal des Alteigentümers selbst mit Blick auf unterschiedliche Darstellungen nicht gewiss. Es bestünden auch Zweifel an der Auflösung des Familienvermögens. Aus dem Erbvertrag gehe hervor, dass das Fideikommiss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch bestanden habe. Ob der im Erbvertrag erwähnte Familienschluss dem als dritte Anlage beigefügten undatierten Dokument entspreche, wonach die im Fideikommiss gebundenen Vermögenswerte erst in der Hand der Erben des Fürsten frei werden sollten, sei nicht bekannt. Es liege ein Fall des § 13 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vor. Der Berichterstatter hat die Graf L.‘sche Rentkammer-Forstamt mit Verfügung vom
- März 2012 unter anderem um Übersendung der dort vorliegenden Unterlagen gebeten, die für die Frage bedeutsam sein könnten, was unter dem Begriff der "Herrschaft B." verstanden wurde. Auf die von Seiten des Archivs vorgelegten Unterlagen, die als Beiakte XXIII geführt werden, wird Bezug genommen. Das Brandenburgische Landeshauptarchiv teilte auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage mit, weitere Unterlagen lägen dort nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 K 556/00 , VG 1 K 902/11 , VG 1 K 308/12, VG 1 K 621/12 – VG 1 K 623/12 , die in Ablichtung vorliegenden Gerichtsakten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam 1 K 1922/08 (6 Hefter, endend mit Seite 1248), die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (7 Ordner) sowie die weiteren von Seiten des Klägers und der Beklagten eingereichten Unterlagen – so auch das in Zusammenhang mit Beweisanträgen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Konvolut – und die weiteren Beiakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer. Gründe I. Die Klage ist mit dem zulässigen Verpflichtungsantrag unbegründet. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg hat mit Bescheid vom
- Februar 2000 im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Rückübertragung von Grundeigentum an die Erbengemeinschaft
dem Alteigentümer versagt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
§ 6Abs. 6a S. 1 Verm
G kann der Berechtigte, sofern die Rückgabe des Unternehmens – wie vorliegend –
§ 4Abs. 1 S. 2 Verm
G ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 VermG vergleichbar war. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die Berechtigung nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, vgl. § 2 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1a VermG; die streitgegenständlichen Grundstücke unterlagen zu Zeiten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft keiner schädigenden Maßnahme.
§ 1Abs. 8 lit. a) 1. Hs. Verm
G i. d. F. des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich von Sonderbestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren – Ansprüche
§ 1Abs. 6 und Abs. 7 Verm
G bleiben unberührt, § 1 Abs. 8 lit. a) 2. Hs. VermG – nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Die Vermögenswerte wurden
den Bestimmungen der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 06. September 1945 (VOBl. der Provinz Brandenburg Nr. I S. 8) in Anspruch genommen und waren damit Gegenstand einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht gegen ein Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht verstieß. Das Gericht nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides Bezug, die von Seiten des Klägers nicht in Frage gestellt worden sind, § 117 Abs. 5 VwGO. Das Vermögensgesetz gilt danach nicht, weil auch die Voraussetzungen einer – vorliegend allein in Betracht kommenden – schädigenden Maßnahme
§ 1Abs. 6 S. 1 Verm
G nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können;
dieser Bestimmung ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom
- Januar 1933 bis zum
- Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben (zu dem Sinn der entsprechenden Anwendung: BVerwG, Beschl. v.
- Januar 1997 – BVerwG 7 B 298.96 – juris Rn. 2).
- Der Alteigentümer ist aus politischen Gründen von Seiten des Nationalsozialismus verfolgt worden. Eine Verfolgung, die das bestimmende Motiv für die schädigende Maßnahme gewesen sein musste (BVerwG, Urt. v.
- April 2007 – BVerwG 8 C 7.06 – juris Rn. 35), erfordert Maßnahmen, die von staatlichen Stellen oder der NSDAP durchgesetzt oder erzwungen wurden und die auf den Betroffenen zielten, um ihn als Gegner dieser Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts auszuschalten (BVerwG, Urt. v.
- April 2007 – BVerwG 8 C 7.06 – juris Rn. 37 und Urt. v.
- August 2005 – BVerwG 7 C 19.04 – juris Rn. 17). Die Beurteilung der politischen Gegnerschaft im Zeitpunkt des Vermögensverlustes (BVerwG, Urt. v.
- April 2007 – BVerwG 8 C 7.06 – juris Rn. 38) ist aus der Sicht der nationalsozialistischen Machthaber vorzunehmen (BVerwG, Urt. v.
- Februar 2001 – BVerwG 7 C 12.00 – juris Rn. 10 und Urt. v.
- April 2007 – BVerwG 8 C 7.06 – juris Rn. 38), wobei es genügt, dass diese eine politische Gegnerschaft unterstellten, sie irrtümlich annahmen, oder den Betroffenen verdächtigten, in einer solchen Gegnerschaft zu stehen (BVerwG, Urt. v.
- April 2007 – BVerwG 8 C 7.06 – juris Rn. 38). Die politische Verfolgung selbst setzt nicht die Absicht des nationalsozialistischen Staates voraus, auf das Vermögen des Verfolgten zuzugreifen. Eine wiedergutzumachende Vermögensentziehung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen etwa gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts eingewirkt haben müsste; für die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist mithin unmaßgeblich, in welchen Maßnahmen die feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Staates ihren Ausdruck gefunden hatte (BVerwG, Urt. v.
- August 2005 – BVerwG 7 C 19.04 – juris Rn. 21). Die vorliegenden Unterlagen – so bereits der Betreuungsauftrag des Alteigentümers an den Forstmeister K. vom
- März 1944, das Schreiben von des Bruders des Alteigentümers vom
- Juli 1944, vor allem auch die Schreiben des Rechtsanwalts S. an den Gauleiter und die Fürstin („… Einwendungen, die vor mehreren Monaten gegen die grundsätzliche Haltung der Verwaltung meines Auftraggebers von staatlichen und parteilichen Stellen erhoben worden waren…“) – belegen, dass zwischen dem Alteigentümer und Behörden des Deutschen Reichs bzw. Stellen der NSDAP schon vor dem
- Juli 1944 Differenzen über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Besitzungen in Niederschlesien und in der Mark Brandenburg bestanden, deren Einzelheiten aus den Akten nicht ersichtlich sind; ob diesen Differenzen politische Gründe anhafteten, könnte zwar naheliegen, kann jedoch in Ermangelung weiterer Aufklärungsmöglichkeiten nicht abschließend beurteilt werden. Entsprechende Hinweise ergeben sich aus den Unterlagen aus dem Archiv Südafrikas, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2014 vorgelegt hat. So weist der Verwalter von Feindvermögen in einem Schreiben an das Finanzministerium vom
- April 1947 – unter Betonung des Vorbehalts, dass solche Erklärungen, die oft vorgelegt würden, sehr schwer zu überprüfen seien – darauf hin, dass der Alteigentümer seiner Darstellung
die Farm „D.“ nahe M. in Südwest-Afrika (der heutigen Republik Namibia) gekauft habe – dem auszugsweise wiedergegebenen Schreiben des Alteigentümers an den Verwalter des Feindvermögens vom
- Mai 1946, dem Schreiben des Alteigentümers vom
- Februar 1947 und dem Schreiben des Privatsekretärs des Premierministers der Südafrikanischen Union vom
- März 1947
hat dieser die Farm im Jahre 1936 erworben – um Teile seiner Besitztümer vor dem Zugriff der Nazi-Regierung in Deutschland zu sichern. Der Alteigentümer war aus Sicht des NS-Staates darüber hinaus jedoch mindestens verdächtig, Personen nahezustehen, die der Umsturzbewegung des 20. Juli 1944 angehörten, und er ist von den Nationalsozialisten im
gang zu seiner Inhaftierung ab dem
- Juli 1944 politisch verfolgt worden. Zwar könnte allein die zeitliche Koinzidenz zwischen dem Attentat auf Hitler und der Verhaftung des Alteigentümers noch ohne hinreichende Aussagekraft sein, wie der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Mai 1998 (BVerwG 7 B 440.97 – juris Rn. 4) im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
- August 1997 ( 2 A 825/94 – juris <nur LS>) zum Schicksal des Malte von Putbus – dieser war am
- Juli 1944 verhaftet, bis Januar 1945 im Gefängnis in Stettin inhaftiert und anschließend in das Konzentrationslager Sachsenhausen verbracht worden, wo er verstarb – belegt. Auch verweist der angefochtene Bescheid (Seite 22) zum Beleg der politischen Verfolgung des Alteigentümers auf Unterlagen – das Schreiben des Rechtsanwalts S. vom
- März 1946, die eidesstattliche Versicherung des Carl-Hans Graf v. H. vom
- April 1948, die weiteren Erklärungen des Fürsten H., der Marie-Luise R., der Marie-Agnes P. und der Feodora von A. sowie das Schreiben des Heidelberger Hilfskomitees vom
- April 1947 und die Tatsache der Inhaftierung des Fürsten – die teilweise nicht hinreichend aussagekräftig sind oder einer Überzeugung des Gerichts nicht ohne Beweiserhebung zu Grunde gelegt werden könnten. So entbehren die erst im Verlaufe des Rückübertragungsverfahrens auf Veranlassung des Restitutionsantragstellers gefertigten und nahezu deckungsgleichen Erklärungen der Marie-Luise R. und der Marie-Agnes P. darüber hinaus wegen fehlender Details zu der Behauptung, der Fürst sei ein "aufrechter Gegner des Hitler-Regimes" gewesen, der Überzeugungskraft; die Beweiskraft der Erklärung des Fürsten H. vom
- November 1995 wird darüber hinaus dadurch gemindert, dass sie die Ereignisse – wenn auch in Zusammenhang mit dem Wiedererlangen der Freiheit des Alteigentümers im März 1945 – mindestens missverständlich darstellt. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Nationalsozialisten den Alteigentümer einer politischen Gegnerschaft verdächtigten, ergibt sich jedoch bereits aus dem Umstand seiner Verhaftung durch die Geheime Staatspolizei in Verbindung mit seiner Inhaftierung über den langen Zeitraum von acht Monaten. Die Geheime Staatspolizei ist auf Veranlassung Görings durch Gesetz vom
- April 1933 gebildet worden, "um die wirksame Bekämpfung aller gegen den Bestand und die Sicherheit des Staats gerichteten Bestrebungen zu sichern" (vgl. nur Benz/Graml/Weiß <Hrsg.>: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, S. 528) und sie wurde vor allem als Instrument zur Bekämpfung politischer Gegner des Nationalsozialismus und aus sonstigen – etwa rassischen – Gründen missliebiger Personen eingesetzt. Dem Umstand, dass der Alteigentümer auf Grund der Bemühungen seines Rechtsvertreters erst
Unterzeichnung der Erklärung vom
- März 1945 freikam, kommt zudem ebenso wie dem Schreiben des Rechtsanwaltes S. vom
- März 1946 an die Bodenreformkommission eine Indizwirkung zu; für den Vertreter des Alteigentümers, der ihm vor, während und
seiner Inhaftierung als Notar diente und der – wie seine weiteren Ausführungen in dem Schreiben belegen – über die Gründe der Inhaftierung informiert war, dürfte keine Veranlassung bestanden haben, gegenüber der Bodenreformkommission über die (belegte) mehrmonatige Inhaftierung des Fürsten durch die Geheime Staatspolizei hinaus den für sein Begehren seinerzeit in allenfalls untergeordneter Bedeutung stehenden Umstand zu erwähnen, dass die – tatsächliche oder vermeintliche – Verstrickung des Fürsten in die Ereignisse des
- Juli 1944 den Hintergrund der Inhaftierung bildete. Plausibel erscheinen auch die Hinweise der Feodora von A. und des Carl-Hans Graf von H. auf freundschaftliche Kontakte des Alteigentümers mit hohen Offizieren der Wehrmacht, die unmittelbar in das Attentat vom
- Juli 1944 verwickelt waren: Generalfeldmarschall Erwin v. Witzleben, der von der Widerstandsgruppe als Oberbefehlshaber der Wehrmacht vorgesehen war und der ab 1943/1944 an den Vorbereitungen für ein Attentat auf den "Führer" beteiligt war, wurde am
- Juli 1944 verhaftet und am
- August 1944 (ebenso wie Generalleutnant Paul von Hase) in Plötzensee hingerichtet,
dem ihn der Volksgerichtshof am selben Tag zum Tode verurteilt hatte (Gerd R. Ueberschär: - Stauffenberg, der
- Juli 1944, S. Fischer Verlag Frankfurt am Main, 2004, S. 96 und S. 75, und Francis L. Carsten: Geschichte der preußischen Junker, Suhrkamp Verlag 1988, Kapitel X: Kooperation und Widerstand im Nationalsozialismus, S. 179 ff., S. 186 -188). Generaloberst a. D. Ludwig Beck galt als Repräsentant der national-konservativen Führungselite im Dritten Reich, er beteiligte sich als Chef des Generalstabes des Heeres maßgeblich an der raschen Aufrüstung des Dritten Reichs, trat jedoch im Sommer 1938 wegen Hitlers Kriegspolitik zurück und wurde zur zentralen Figur des militärischen Widerstands gegen Hitler; er beging noch am
- Juli 1944 im Bendlerblock
Scheitern des Umsturzversuches einen Selbstmordversuch und wurde auf Befehl von Generaloberst Fromm erschossen (Ueberschär, a. a. O., S. 68). Die nicht im Zusammenhang mit dem Rückübertragungsbegehren gefertigte Erklärung des Carl-Hans Graf von H. vom
- August 1948 und die Behauptung des Grafen, die Gestapo habe erfahren, dass der Fürst dem Kreis der Attentäter besonders nahe gestanden habe, gewinnt ihre Überzeugungskraft zudem aus der Tatsache, dass Carl-Hans Graf von H. selbst der Widerstandsbewegung angehörte; er war von dem Regierungspräsidenten Fritz-Dietlof Graf von der Schulenburg – der als unmittelbar Beteiligter des Attentats hingerichtet wurde (Der
- Juli 1944, Sonderausgabe aus "Das Parlament", Hrsg. v. d. Bundeszentrale für Heimatdienst, S. 211) – als zukünftiger Oberpräsident der Mark Brandenburg vorgesehen (Detlef Graf von Schwerin: "Dann sind's die besten Köpfe, die man henkt", Piper Verlag München 1991, S. 342) und daher über die sachlichen Planungen der Widerstandsbewegung und die beteiligten Personen informiert.
- Ein Vermögensverlust auch an den streitgegenständlichen Vermögenswerten in Form einer Enteignung oder der Entziehung auf andere Weise ist jedoch nicht
§ 108Abs. 1 S. 1 Vw
GO
gewiesen. Der Begriff der Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG entspricht demjenigen
§ 1Abs. 1 lit. a) und lit. b) Verm
G (Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR <RVI>, August 2012, § 1 VermG Rn. 156) und er verlangt damit einen formalen einseitigen Hoheitsakt, mit dem im Wege einer Administrativenteignung konkret-individuell oder im Wege einer Legalenteignung abstrakt-generell ausschließlich deshalb unmittelbar auf Vermögenswerte zugegriffen wurde, um sie dessen Rechtsinhaber insgesamt zu entziehen (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 19 ff.). Der "Vermögensverlust auf andere Weise" erfasst
Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 S. 1 VermG vorangestellten Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer „Vermögensgefährdung“ hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hatte (BVerwG, Beschl. v.
- Dezember 2010 – BVerwG 8 B 17.10 – < Solms-Baruth> juris Rn. 13; Beschl. v.
- Januar 2001 – BVerwG 8 B 244.00 – BA S. 3; Urt. v.
- Dezember 1999 – BVerwG 7 C 46.98 – juris Rn. 10; Beschl. v.
- Januar 1997 – BVerwG 7 B 298.96 – juris Rn. 2; a. A. wohl Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 152, wonach auch ein Teilverlust, etwa die dingliche Belastung eines Vermögensgegenstandes, als Vermögensverlust i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei); dem Vermögensverlust – der sich bereits dem Wortlaut
allein auf die geänderte Vermögenslage des Verfolgten bezieht – muss, insoweit im Unterscheid zum Rückerstattungsrecht, welches den Begriff der "Entziehung" verwandte (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153), ein Vermögenserwerb des Verfolgers oder eines Dritten jedoch nicht entsprochen haben (Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 VermG Rn. 153; Urt. der Kammer v.
- September 2001 – 1 K 2290/00 – juris Rn. 31). Ein Vermögensverlust liegt dann vor, wenn der Vermögenswert dem Geschädigten mit dinglicher oder sonst praktisch endgültiger Wirkung weggenommen oder von ihm weggegeben worden ist; das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers durch die Maßnahme so sehr beschnitten waren, dass diese in ihrer Gesamtwirkung in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (BVerwG, Urt. v.
- Dezember 1999 – BVerwG 7 C 46.98 – juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v.
- Januar 1997 – BVerwG 7 B 298.96 – juris Rn. 2). Der Abschluss lediglich obligatorischer Rechtsgeschäfte ohne Besitzübergabe oder die vorübergehende bloße Besitzstörung begründen hingegen keinen Vermögensverlust, sofern nicht eine endgültige Verschiebung von Vermögenswerten stattgefunden hat (BVerwG, Beschl. v.
- Januar 2001 – BVerwG 8 B 244.00 ; Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 Rn. 152). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich auf Grund eines objektivierten Maßstabes aus Sicht des Eigentümers (BVerwG, Beschl. v.
- März 2008 – BVerwG 8 B 75.07 – juris Rn. 18). Über den Eintritt eines Vermögensverlustes ist – wie im Vermögensrecht allgemein – vornehmlich
faktischen Kriterien zu entscheiden, so dass die Feststellung des Erlöschens des Eigentums im Rechtssinne nicht verlangt wird; zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 S. 1 VermG reicht es vielmehr aus, dass eine Maßnahme dem NS-Regime zumindest den Schein des Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich entzogen hatte (BVerwG, Beschl. v.
- Dezember 2010 – BVerwG 8 B 17.10 – juris Rn. 13; Urt. v.
- Dezember 1999 – BVerwG 7 C 46.98 – juris Rn. 10; Beschl. v.
- Januar 1997 – BVerwG 7 B 298.96 – juris Rn. 2; BVerwG, Urt. v.
- Mai 1995 – BVerwG 7 C 19.94 – juris Rn. 21). Gerade im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG lässt nur die faktische Betrachtungsweise eine Annäherung an die damals jenseits des Rechtlichen herrschende Wirklichkeit zu und eine formal-juristische Sicht auf die den Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zugefügten Vermögensschäden würde den historischen Gegebenheiten nicht gerecht, denen Juden und andere dem nationalsozialistischen System Missliebige in menschenverachtender Weise vielfältig ausgesetzt waren (BVerwG, Urt. v.
- März 2007 – BVerwG 8 C 26.05 – juris Rn. 26). So können auch eine dauerhafte staatliche Beschlagnahme und eine Pfändung von Aktien einen Vermögensverlust auf andere Weise begründen, sofern die Maßnahmen nicht nur der vorläufigen Sicherung dienten oder sich in Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen erschöpften, sondern den Berechtigten zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängten, indem der Staat sich eigentümergleiche Verfügungsbefugnisse anmaßte (BVerwG, Beschl. v.
- Juli 2007 – BVerwG 8 B 8.07 – juris Rn. 7 unter Hinweis auf Entscheidungen des ORG Berlin). Ob von einem Vermögensverlust auf andere Weise auszugehen ist, entzieht sich einer verallgemeinernden Wertung. Auf der einen Seite geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Beschlagnahme des Vermögens eines polnischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens auf Grund der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom
- September 1940 (RGBl. I S. 1270) in Übereinstimmung mit der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung bereits als eine Entziehung des Vermögens zu werten sei. Das Eigentum sei nicht formell auf das Reich übertragen worden, den Eigentümern sei aber das Recht der Verwaltung und der Verfügung entzogen worden, so dass von ihrem Eigentum nur der Name übrig geblieben sei. Dieses Ergebnis folge aus einer Gesamtbetrachtung der "Polenverordnung" und der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom
- Dezember 1938 (RGBl. I S. 1709), die belegten, dass bereits mit der Beschlagnahme des jüdischen Besitzes die Entziehung des Eigentums eingetreten sei. Die Beschlagnahme habe im Grundbuch nicht eingetragen werden müssen, das Reich sei vielmehr berechtigt gewesen, ohne Eintragungen im Grundbuch über den Grundbesitz durch Veräußerung zu verfügen (BVerwG, Beschl. v.
- August 2000 – BVerwG 8 B 60.00 – juris Rn. 4 und BGH, Urt. v.
- Januar 2003 – III ZR 121/02 – juris). Auch die Aufgabe einer Handelsgesellschaft durch Einstellung des Geschäftsbetriebs, Unternehmensauflösung und beantragte Löschung im Handelsregister aufgrund von Boykottmaßnahmen (VG Berlin, Urt. v.
- Juni 2010 – 29 K 120.09 – juris) und eine dem in einem Konzentrationslager inhaftierten jüdischen Eigentümer abgenötigte Generalvollmacht mit der unwiderruflichen Übertragung der Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen auf einen "Arier" in Verbindung mit der an die Entlassung geknüpften Auflage, Deutschland umgehend zu verlassen, ist von der Rechtsprechung als der Verlust eines Vermögenswertes auf "andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 VermG gewertet worden (BVerwG, Urt. v.
- März 2007 – BVerwG 8 C 26.05 – juris Rn. 4 ff., 25). In anderen Fällen hat die Rechtsprechung einen Vermögensverlust demgegenüber abgelehnt, obwohl dem Eigentümer seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse genommen wurden. Ein Vermögensverlust auf andere Weise liege nicht bereits deshalb vor, weil jüdisches Vermögen Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen unterlag, die sich aus normativen Beschränkungen, so aus den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom
- Januar 1940 (RGBl. I S. 191), ergaben.
§ 9
dieser Verordnung durfte über