1 ZVG, 793 ZPO statthaft und als außerordentliche Beschwerde (Stöber, 19. Aufl., § 96 ZVG, Anm. 3.2) innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt. Die außerordentliche Beschwerde („Nichtigkeitsbeschwerde“)
1 Satz 3 ZPO befreit von der Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten
der Verkündung des Beschlusses beginnt (§ 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ZPO; Stöber aaO., Anm. 3.3). Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann
1 Satz 3 ZPO die Beschwerde auch
Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klage geltenden Notfristen erhoben werden.
1 Nr. 4 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht
den Vorschriften der Gesetze vertreten war. Dies trifft auf den vorliegenden Fall, wie noch auszuführen sein wird, zu. Damit war die außerordentliche Beschwerde vor Ablauf der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Zuschlagsbeschlusses einzulegen (vgl. § 586 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese Frist ist durch den am 19. November 2012 eingereichten Schriftsatz eingehalten worden,
dem der Zuschlagsbeschluss vom
1, 83 ZVG gestützte Beschwerde ist auch begründet, so dass der Zuschlag unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu versagen ist (§ 101 Abs. 1 ZVG).
1, 43 Abs. 2 ZVG ist ein Versteigerungstermin aufzuheben, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluss, aufgrund dessen die Versteigerung erfolgen kann, die Terminsbestimmung zugestellt ist. Im vorliegenden Fall war die Terminsbestimmung nicht dem Schuldner selbst, sondern dem mit Beschluss vom 19. Januar 2009 bestellten Zustellungsvertreter, Rechtsanwalt Ch. S., übermittelt worden. Dadurch konnte eine ordnungsgemäße Zustellung an den Schuldner nicht bewirkt werden, weil die Bestellung des Zustellungsvertreters wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ZVG gegenüber dem Schuldner unwirksam war.
1 ZVG ist ein Zustellungsvertreter zu bestellen, wenn der Aufenthalt desjenigen, dem zugestellt werden soll, dem Vollstreckungsgericht unbekannt ist. Genügend ist grundsätzlich die Nichtkenntnis des Gerichts; objektives Unbekanntsein ist – anders als bei § 185 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, 30. Aufl., § 185 ZPO Rdnr. 2) – nicht erforderlich.
forschungen des Gerichts sind aber in jedem Falle zulässig und bei erkennbaren Hinweisen auf den tatsächlichen Aufenthaltsort auch geboten. Gelangen Unterlagen, z.B. Grundakten, zu den Akten des Versteigerungsverfahrens, muss das Gericht mindestens aus ihnen Namen und Adressen zu ermitteln versuchen. Das Gericht darf nicht einfach die nötigen Feststellungen durch Bestellung eines Zustellungsvertreters umgehen (Stöber,
forschungen
dem Aufenthaltsort des Schuldners genommen hat. Zumindest hätte das Amtsgericht der Gläubigerin aufgeben müssen, solche
forschungen im Hinblick auf die dem Finanzamt bekannte Anschrift zu unternehmen. Durch ein einfaches Schreiben hätte der Schuldner über das in sein Grundstück laufende Zwangsversteigerungsverfahren in Kenntnis gesetzt werden können. Auch die von der Gläubigerin angestellten
forschungen, denen das Amtsgericht ohne jegliche Überprüfung gefolgt ist, waren vollkommen unzureichend waren. Die Gläubigerin hatte lediglich eine bereits seit den frühen 1990er Jahren nicht mehr aktuelle Adresse des Schuldners „D. St., PO-Box ….., D. N.C. 27706/USA“ als letzten bekannten Aufenthaltsort in den Raum gestellt. Die Bemühungen der Gläubigerin um die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners hatten sich auf eine erfolglos gebliebene
frage bei der Anwaltskanzlei St., Z. & Partner (vormals St. & Z.) beschränkt, welche früher für die Großtante des Schuldners sowie den Schuldner in einigen Angelegenheiten beratend tätig war. Unabhängig davon hätte die Gläubigerin eine für die Zustellung geeignete Anschrift des Schuldners ohne weiteres über die Gemeinde R. in Erfahrung bringen können. Dort lag bereits seit den Jahren 1995 die Adresse 09330 F. C. in L.Pl. M. 20646 (USA) vor, an die die Grundbesitzabgabenbescheide vom 12. Januar 2009, 8. April 2009 und 12. Januar 2010 sowie weitere Korrespondenz gesandt worden waren und dort auch ankamen. Die Adresse in L.Pl. M. war auch beim Finanzamt Luckenwalde bekannt. Auch dort hat die Gläubigerin nicht
gefragt. Auch der benannte Zustellungsvertreter, Rechtsanwalt Ch. S., dürfte seinen Verpflichtungen nicht
gekommen sein. § 7 Abs. 2 Satz 1 ZVG bestimmt, dass der Zustellungsvertreter zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet ist. Dies ist auch in dem Beschluss vom 19. Januar 2009 so wiedergegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Zustellungsvertreter überhaupt Tätigkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltes oder einer Zustelladresse des Schuldners entfaltet hat, lassen sich jedenfalls aus der Gerichtsakte nicht entnehmen. Er hat offensichtlich noch nicht einmal die Gerichtsakten eingesehen. Hätte er dies getan, dann wäre ihm anhand der Unterlage Blatt 32 d.A. sogleich aufgefallen, dass sich die Möglichkeit der Ermittelung des Aufenthaltsortes über die dem Finanzamt bekannte Anschrift aufdrängte. Der vom Amtsgericht begangene schwere Verfahrensfehler begründet auch den Versagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG. Wegen der gegenüber dem Schuldner unwirksamen Bestellung eines Zustellungsvertreters und der Unterlassung von
forschungen auch im weiteren Verfahrensverlauf beruhen nicht nur der Zuschlagsbeschluss vom
frage sowie die Dauer des konkreten Verfahrensablaufes nicht
vollziehbar sind und ohnehin außer Verhältnis zu dem bei Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zwangsversteigerungs-verfahren drohenden Schaden stehen. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, weil eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt (Stöber,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.