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VG Bayreuth, Beschluss vom 17.02.2014 - B 1 S 14.19

Obsah (4)§ 2§ 80§ 16a§ 155

Tierschutzrechtliche Anordnung; Pferdehaltung zu beengt und ohne ausreichende Einstreu; keine art- und verhaltensgerechte Unterbringung; sachgerechte Anordnungen

den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten; Zwangsgeldandrohung wegen Unbestimmtheit nichtig Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III des Bescheides des Landratsamts Kulmbach vom 09.12.2013 richtet.
  2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, die dieser selbst zu tragen hat.
  4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller hält zehn Pferde (durchschnittliche Widerristhöhe 1,30 m) in einem sogenannten Einraum-Außenlaufstall mit Auslauf (Offenstall). Die Grundfläche des überdachten Stallbereichs beträgt 36 m² (L x B: 12 m x 3 m). Weitere acht Pferde sind in Einzelboxen untergebracht. Der Amtstierarzt des Staatlichen Veterinäramtes beim Landratsamt Kulmbach führte am 21.10.2013 in der Pferdehaltung des Antragstellers eine unangemeldete Vorortkontrolle durch. Dabei wurden verschiedene Mängel festgestellt, die dem Antragteller im Rahmen der Kontrolle mündlich erläutert wurden, wobei der Antragsteller zur Beseitigung der Mängel aufgefordert wurde. Mit Schreiben vom 24.10.2013 bestätigte das Staatliche Veterinäramt die mündlich verfügten Auflagen. Bei einer unangemeldeten Nachkontrolle am 20.11.2013 stellte der Amtstierarzt fest, dass nach wie vor 18 Pferde in dem Betrieb gehalten wurden, acht davon in Einzelboxen und zehn im Offenstallbereich mit Auslauf. Weiter wurde festgestellt, dass zwei Auflagen aus dem Schreiben vom 24.10.2013 nicht erfüllt waren: In den Boxen der einzeln gehaltenen Pferde war nur eine dünne Schicht von feucht-krümeligem Material, bestehend aus Kotresten und wenigen vereinzelten Halmen vorhanden. Die Bodengrundfläche war feucht, so dass Nässe, insbesondere Urin, nicht ausreichend gebunden werden konnte. Im Offenstallbereich war keine trockene und verformbare Liegefläche vorhanden, Reste die auf regelmäßige und ausreichende Einstreu hinweisen, waren nicht erkennbar. Der unebene Boden des Offenstalls war ganzflächig bedeckt mit vermengten feuchten Kotresten und feuchter Erde. Halmreste waren nicht erkennbar. Im Offenstallbereich wurde festgestellt, dass die vorhandene Mindestfläche für die Anzahl der dort gehaltenen Pferde nicht ausreicht. Nach den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz benötigen Pferde mit einer durchschnittlichen Widerristhöhe von 1,30 m eine Mindestfläche von 6,76 m². Die im Stallbereich des Antragstellers vorhandene Fläche reicht nach Auffassung des Amtstierarztes daher nur für höchstens fünf Pferde aus, so dass entweder die Anzahl der gehaltenen Pferde oder die zur Verfügung stehende Liegefläche entsprechend anzupassen ist. Mit Bescheid vom 09.12.2013 setzte das Landratsamt Kulmbach folgende Auflagen fest: I. Der Antragsteller wird verpflichtet, den von ihm gehaltenen Pferden eine trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche jederzeit zur Verfügung zu stellen. Die trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15.12.2013 zu schaffen. II. Der Antragsteller wird verpflichtet, entsprechend der Leitlinie zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten die Tierzahl an die zur Verfügung stehende Liegefläche bzw. die Liegefläche an die Anzahl der gehaltenen Tiere anzupassen. III. Für den Fall, dass der Antragsteller die in Ziffer I und II dieses Bescheides angeordneten Maßnahmen nicht erfüllt, wird für jeden festgestellten Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 EUR zur Zahlung fällig. IV. Die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II des Bescheides wird angeordnet. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass nach § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) ein Tierhalter seine Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen müsse.

§ 2Tier

SchG i.V.m. der Nr. 3.2 und der Nr. 2.1.3 der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten benötigten Pferde eine wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse, da es zum Normalverhalten gehöre, sich in einem sauberen, weichen und trockenem Bereich abzulegen. Es laufe der Natur zuwider, sich im Bereich der eigenen Ausscheidungen aufzuhalten und abzulegen. Das dauerhafte Stehen im Mist führe zu einer Durchweichung des Hufhorns, wodurch die Pferde wesentlich anfälliger für Krankheitsprozesse wie z.B. Mauke oder Strahlfäule würden, als es bei der Haltung auf trockener Einstreu der Fall wäre. Unzureichend gebundener Urin könne des Weiteren zu einem erhöhten Ammoniakgehalt in der Luft führen, der zu einer Reizung der Atemwege führen könne, bei einer Dauerhaltung mit der möglichen Folge von schweren Atemwegserkrankungen. Wie bereits bei der vorherigen Kontrolle am 21.10.2013 sei der Liegebereich bei allen 18 gehaltenen Pferden nicht ausreichend eingestreut. Entgegen den Auflagen vom 24.10.2013 habe den 18 Pferden erneut keine trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung gestanden. Der Antragsteller habe seinen 18 Pferden damit ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG zugefügt.

§ 2Tier

SchG i.V.m. der Nr. 2.1.3 und der Nr. 4.4 der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten sei für Pferde das Ruhen im Stehen, in der Bauch- und in der Seitenlage arttypisch. In Gruppenhaltung sei sicher zu stellen, dass alle Pferde gleichzeitig in Seitenlage liegen könnten. Der Antragsteller halte zehn Pferde mit einer ermittelten durchschnittlichen Widerristhöhe von 1,30 m dauerhaft in einem sogenannten Einraum-Außenlaufstall mit Auslauf (Offenstall). Die Grundfläche des überdachten Stallbereichs betrage 36 m² (L x B: 12 m x 3 m). Die gesetzlichen Vorgaben forderten: „Liegefläche im Offenlaufstall ohne Trennung von Liege- und Fressbereich (Einraum-Außenlaufstall mit Auslauf): (2 x Wh)²/Pferd (Angabe ohne den Platz für den Fressbereich)“. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Widerristhöhe der Pferde ergebe sich damit eine Mindestfläche von 6,76 m² pro Pferd. Die im Stallbereich zur Verfügung stehende Fläche reiche daher nur für höchstens fünf Pferde mit einer Widerristhöhe von 1,30 m aus. Für die vorgefundene Anzahl an Pferden sei mindestens die doppelte Fläche erforderlich. Wie bei der vorigen Kontrolle habe entgegen den Auflagen vom 24.10.2013 mindestens 10 Pferde erneut keine ausreichend große Liegefläche zur Verfügung gestanden. Der Antragsteller habe diesen Pferden damit ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG zugefügt. Die Verpflichtung, den Tieren jederzeit eine trockene, saubere, verformbare und ausreichende Liegefläche zur Verfügung zu stellen, sei ermessensgerecht und verhältnismäßig. Die Anordnung stelle ein weitaus milderes Mittel als die Untersagung der Tierhaltung dar. Sie sei auch geeignet und erfolgversprechend, um den angestrebten Tierschutz zu erreichen. Die Anordnung von Zwangsgeld sei für den Fall der Nichtbeachtung und damit zur Durchsetzung der Maßnahmen notwendig. Die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes orientiere sich an der Bedeutung des Tierschutzes. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass in der Zeit zwischen dem Erlass des Bescheides und seiner Bestandskraft den Tieren weitere Leiden zugefügt würden. Das könne von der Allgemeinheit auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzinteressen des Antragstellers nicht hingenommen werden. Mit Schriftsatz vom 13.01.2014 erhob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2013. Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Auf Anmahnung des Gerichts führte die Bevollmächtigte des Antragstellers zur Begründung mit Schriftsatz vom 17.01.2014 aus, dass der angefochtene Bescheid drei verschiedene Punkte, nämlich den Umfang der Liegeflächen im Offenstall, den Umfang der Einstreu jeweils im Boxenbereich und im Offenstall beanstande. Die Boxen der im Stall gehaltenen acht Pferde des Antragstellers würden zweimal täglich, morgens und abends mit Stroh eingestreut, wobei abends mehr eingestreut werde. Die dem Bescheid zugrundeliegende Kontrolle sei in Abwesenheit des Antragstellers nachmittags zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr erfolgt, also vor der Abendmistung und der Einstreu. Die Ausführungen gälten entsprechend für die Kleinpferde im Offenstallbereich. Diese Pferde hätten im überdachten und nichtüberdachten Bereich ausreichend Platz, der bei entsprechender Witterung um Graskoppeln erweitert werde. Die Leitlinien stellten hinsichtlich der genauen Ausgestaltung Sollvorschriften dar. Insbesondere sei im Rahmen der Prüfung des § 2 Nr. 1 TierSchG eine Gesamtschau vorzunehmen, wobei der Verantwortliche einen gewissen Ermessensspielraum habe, solange den Tieren keine Leiden oder Schmerzen zugefügt würden. Leiden oder Schmerzen habe der Antragsgegner jedoch nicht feststellen können, sondern vielmehr geradewegs und unmittelbar aus den von ihm gerügten Fehlern geschlossen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung reiche dies jedoch nicht aus. Der Antragsteller halte die Pferde seit vielen Jahren, ohne dass auch nur eines die im Bescheid beschriebenen Folgen aufweise. Die Kleinpferde im Alter zwischen zwei und sechs Jahren stammten noch aus der früher vom Antragsteller betriebenen Zucht, befänden sich also ebenfalls seit Jahren in seiner Haltung. Aufgrund der Aufgabe der Zucht verkleinere er darüber hinaus den Bestand ohnehin. Seit der letzten Kontrolle sei bereits ein Tier verkauft worden, es befänden sich aktuell noch neun Tiere im Offenstall. Die angefochtene Anordnung sei damit unverhältnismäßig und deshalb aufzuheben. Das Landratsamt Kulmbach legte mit Schreiben vom 10.02.2014 die Behördenakten vor und beantragte, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. Das Staatliche Veterinäramt Kulmbach habe im Beisein des Antragstellers am 21.10.2013 dessen Pferdehaltung kontrolliert. Dabei seien verschiedene Mängel festgestellt und entsprechende Abhilfemaßnahmen angeordnet worden. Dies sei dem Antragsteller im Rahmen der Kontrolle mündlich erläutert worden und mit Schreiben vom 24.10.2013 schriftlich bestätigt worden. Gleichzeitig sei dem Antragsteller der Erlass einer zwangsgeldbewehrten Anordnung angekündigt worden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Am 20.11.2013 habe eine unangemeldete Nachkontrolle der Pferdehaltung des Antragstellers stattgefunden. Der Antragsteller sei selbst nicht anwesend gewesen, sondern Frau ... und habe Auskunft gegeben. Dabei sei zunächst festgestellt worden, dass der Antragsteller den Anordnungen des Staatlichen Veterinäramts nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Bezüglich des Stallbodens und der Einstreu der Liegeflächen sei festgestellt worden, dass der Liegebereich bei allen gehaltenen Pferden, wie bei der vorherigen Kontrolle ausreichend (richtig wohl: nicht ausreichend) eingestreut gewesen sei. Den Pferden habe erneut keine trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung gestanden. Weiterhin sei bezüglich der Größe der Liegefläche festgestellt worden, dass die im Stallbereich zur Verfügung stehende Fläche nur für höchstens fünf Pferde mit einer Widerristhöhe von 1,30 m ausreiche. Für die vorgefundenen zehn Pferde müsse mindestens die doppelte Fläche zur Verfügung stehen. Damit habe den Pferden erneut keine ausreichend große Liegefläche zur Verfügung gestanden. Diese Verstöße würden von den Tierärzten des Staatlichen Veterinäramtes Kulmbach so beurteilt, dass der Antragsteller den Pferden dadurch ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden zugefügt und damit gegen § 2 TierSchG verstoßen habe. Darüber hinaus seien bei der Kontrolle am 20.11.2013 neue, zusätzliche Mängel festgestellt worden. Diese Mängel seien dem Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2013 mitgeteilt worden, seien jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsstreitsache. § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG bestimme, dass die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellten Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen erlasse, um die Anforderungen des § 2 TierSchG an eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu erfüllen. Die festgesetzten Anordnungen seien angemessen und notwendig, um eine artgerechte Tierhaltung sicher zu stellen. Die Anordnungen des angefochtenen Bescheides beruhten auf Feststellungen und Vorschlägen des Staatlichen Veterinäramtes Kulmbach. Dessen Amtstierärzten sei bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt seien, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Die Einschätzung der Amtstierärzte werde vom Gesetz im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige seien die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen komme ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. Die Einwendungen des Antragstellers, er würde die Boxen zweimal täglich einstreuen und die Pferde hätten ausreichend Platz, seien pauschal und unsubstantiiert. Jedenfalls könnten diese Einwendungen weder die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung entkräften, noch ergebe sich hieraus die Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnungen. Die zwangsgeldbewehrten Maßnahmen seien zur Abstellung der Mängel geeignet und als milderes Mittel vor einem Tierhaltungsverbot oder einer möglichen Wegnahme der Tiere und anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Halters auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers leide die Anordnung des Sofortvollzuges auch nicht an einem Begründungsmangel. Im Bescheid sei ausdrücklich dargelegt, dass die umgehende Abstellung der tierschutzgesetzwidrigen Zustände im öffentlichen Interesse liege. Das Interesse des Antragstellers stehe hinter dem öffentlichen Interesse zurück. Es sei die Pflicht eines jeden Tierhalters, dass er seine Tiere ordnungsgemäß versorge und halte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten, die Gründe des angefochtenen Bescheides und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II.

§ 80Abs. 5 Satz 1 Vw

GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen schließt sich das Gericht den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen: Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 16a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach kann die zuständige Behörde, die

§ 16aSatz 1 Tier

SchG die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft, insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 TierSchG verpflichtet denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier entsprechend seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sind die streitgegenständlichen Auflagen rechtmäßig, weil die Pferdehaltung des Antragstellers mit den vorhandenen Einrichtungen die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllt und die verlangten Maßnahmen geeignet und erforderlich erscheinen, um

§ 2Nr. 1 Tier

SchG die Pferde ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen und zu betreuen. Das Landratsamt hat sich zu Recht auf die Tatsachenfeststellungen und gutachterlichen Stellungnahmen des Staatlichen Veterinäramts gestützt, wie sie anlässlich der Tierschutzkontrollen am 21.10.2013 und 20.11.2013 (S. 2 - 8 der Behördenakte) getroffen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das beschließende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 23.7.2012 – 9 CS 12.1255 , U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 , 9 B 06.2992 , B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946 , B.v. 11.11.2013 – 9 ZB 12.2564 , B.v. 7.1.2013 – 9 ZB 11.2455 – NuR 2013, 211 – und B.v. 16.10.2009 – 9 ZB 09.2454 ; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 15.7.2013 – OVG 5 N 11.10 , B.v. 17.6.2013 – OVG 5 S 27.12 – und B.v. 25.5.2012 – OVG 5 S 22.11 ; NdsOVG, U.v. 18.6.2013 – 11 LC 206/12 – RdL 2013, 286). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass der kontrollierende Amtstierarzt des Landratsamtes Kulmbach nicht über die regelmäßig für seine Amtsführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, sind in keiner Weise ersichtlich. Damit besteht kein Anlass, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Die Einschätzungen des Amtstierarztes überschreiten hier auch nicht die Grenzen der fachlichen Vertretbarkeit. Sie stützen sich auf die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom

  1. Juni 2009 einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden bezeichnet als „Leitlinien“). Der Bevollmächtigten des Antragstellers ist zuzugeben, dass die Leitlinien keine Rechtsnormen sind und ihnen auch nicht der Charakter von Verwaltungsrichtlinien zukommt. Sie stellen aber nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.1.2008 – 9 B 05.3146 , 9 B 06.2992 , B.v. 3.6.2004 – 25 CS 04.1363, B.v. 27.4.2004 – 25 CS 04.1010 ; vgl. auch ThürOVG, U.v. 28.9.2000 – 3 KO 700/99 – NVwZ-RR 2001, 507 m.w.N.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Behörde diese Leitlinien zur Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides macht. Auch wenn der Antragsteller auf seine langjährige Erfahrung im Umgang mit und der Haltung von Pferden verweist und geringere Standards für ausreichend hält, besteht kein Anlass, von den Vorgaben der Leitlinien abzuweichen, insbesondere auch deswegen, weil die dort genannten Anforderungen ohne weiteres nachvollziehbar sind und einsichtig ist, dass dadurch eine artgerechte Tierhaltung im Sinne des Tierschutzes gewährleistet wird. Die Forderungen des Landratsamts entsprechen den Vorgaben der Leitlinien, gehen nicht darüber hinaus und folgen ihnen auch in der Begründung (vgl. Auflage I – Liegefläche, Einstreu – Leitlinien 2.1.3 und 3.2; Auflage II – Raumangebot – Leitlinie 2.1.3, 3.1.1 und 4.4). Der Antragsteller bestreitet die sachliche Richtigkeit der behördlichen Feststellungen und trägt vor, dass die Boxen zweimal täglich entmistet und eingestreut würden. Dabei verkennt er jedoch, dass das Landratsamt weder Zeitpunkt noch Häufigkeit dieser Arbeiten beanstandet, sondern ihre Qualität. Es wurde festgestellt, dass ungenügend eingestreut wird und damit der Zweck des Einstreuens nicht erreicht wird. Diese Feststellung ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, weil nämlich im Schreiben vom 28.11.2013 (S. 2 Rückseite,
  2. und
  3. Absatz) ausdrücklich erklärt wird, dass die Bodenfläche in den Boxen nur eine dünne Schicht von feucht-krümeligem Material, bestehend aus Kotresten und „wenigen vereinzelten Halmen“ bestand bzw. im Offenstallbereich „Halmreste nicht erkennbar“ waren. Auch dem Gericht ist bekannt, dass Pferde während der Herbst- und Wintermonate auch Stroh fressen, um sich zu beschäftigen usw.. Wenn dieses Verhalten allerdings dazu führt, dass die Liegefläche so dünn wie oben beschrieben wird, kann dies nur daran liegen, dass zu wenig eingestreut wurde (oder aber die Pferde zu wenig gefüttert werden und deshalb größere Mengen Stroh fressen). Ist zu wenig Einstreu vorhanden, treten die vom Landratsamt beschriebenen Folgen auf (feuchter Boden, unzureichend gebundener Urin und Kot, erhöhter Ammoniakgehalt in der Luft) und führen zu tierschutzwidrigen Zuständen. Ob in der Vergangenheit tatsächlich bereits Erkrankungen (Mauke, Strahlfäule etc.) aufgetreten sind oder nicht, spielt für die Beurteilung, dass es sich um eine tierschutzwidrige Tierhaltung handelt, keine Rolle. Das Vorbringen des Antragstellers ist damit nicht geeignet, die Feststellungen des Landratsamts zu entkräften (vgl. zur Auflage I insbesondere BayVGH, B.v. 4.9.2007 – 25 CS 07.1908 – und B.v. 3.7.2007 – 25 ZB 06.1362 ). Die Leitlinien geben für die Haltung von Pferden Mindestmaße in Bezug auf die räumlichen Anforderungen vor, die dem Platz- und Bewegungsbedürfnis der Pferde Rechnung tragen. Die angegebenen Maße sind

Ziffer 4 der Leitlinien als Richtwerte anzusehen, von denen Abweichungen möglich sind, wenn diese tierschutzfachlich begründet werden können und die Pferde ein ausgeglichenes Verhalten und einen guten körperlichen Zustand zeigen. Die Maße berücksichtigen die Größe der jeweiligen Pferde sowie auch die Art der Haltung (Gruppenhaltung, geschlossener Laufstall, Offenlaufstall etc.). Bei der vom Antragsteller praktizierten Haltung der streitgegenständlichen 10 Pferde mit durchschnittlicher Widerristhöhe von 1,30 m in einem Einraum-Außenlaufstall mit Auslauf ergibt sich nach der Berechnungsformel „(2 x Widerristhöhe)2/Pferd (Angabe ohne den Platz für den Fressbereich)“ eine Mindestfläche von 6,76 m2/Pferd. Bei einer Stallfläche von 12 m x 3 m = 36 m2 wird dieser Richtwert so deutlich unterschritten, dass von einer tierschutzgerechten Haltung nicht die Rede sein kann. Es liegt auf der Hand, dass das vorhandene Raumangebot für die vom Antragsteller gehaltenen Tiere nicht ausreicht. Dabei führt auch die behauptete Reduzierung des Bestandes auf derzeit noch 9 Pferde in diesem Stallbereich zu keiner anderen Beurteilung. Werden Tiere in einer Weise gehalten, die ihren Platzbedürfnissen nicht genügen, hat dies – vor allem für die rangniedrigeren Tiere – stetigen Stress zur Folge, weil sie den ranghöheren Pferden nicht ausweichen können. Für alle Tiere besteht eine erhebliche Gefahr von Verletzungen, ihre Bewegungsmöglichkeiten werden eingeschränkt und es wird ihnen u.U. sogar unmöglich gemacht, sich auszuruhen. Es liegt auf der Hand, dass Tiere, die unter solchen Bedingungen gehalten werden, leiden und damit die Haltung gegen § 2 TierSchG verstößt. Nachdem der Antragsteller trotz der mündlichen und schriftlichen Beanstandungen am 21.10.2013 keine Abhilfe geschaffen hat, bestand auch Anlass, ihn durch den streitgegenständlichen Bescheid dazu zu verpflichten. Andere formelle Mängel des Bescheides sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt der Bescheid erkennen, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt hat; das Ermessen ist auch ausreichend begründet. Auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der Kammer reicht es im Sicherheitsrecht aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist in der Regel nicht geboten. Dies gilt auch im Tierschutzrecht, da es grundsätzlich im besonderen öffentlichen Interesse liegt, dass die festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Gesundheit der Tiere und zur Beendigung von Leiden der betroffenen Tiere baldmöglichst und ohne weitere zeitliche Verzögerung beendet werden (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 12.11.2013 – 9 CS 13.1946 ). Nach der bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung bestehen gegen die streitgegenständlichen Auflagen keine rechtlichen Bedenken, so dass bei der vom Gericht vorzunehmenden eigenständigen Interessenabwägung insbesondere im Hinblick auf das hohe Gewicht des Tierschutzes, das durch die Aufnahme in Art. 20a GG ersichtlich ist, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Auflagen gegenüber dem Interesse des Antragstellers daran, die Pferde nach seinen eigenen Vorstellungen halten zu können, überwiegt. Dem Antrag ist allerdings stattzugeben, soweit er und die Klage sich gegen die Zwangsmittelandrohung in Ziffer III des Bescheides richten, da diese nach summarischer Beurteilung mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig erscheint. Das dort angedrohte Zwangsgeld „für jeden Verstoß“ soll fällig werden, wenn der Antragsteller die „in Ziffer I und II dieses Bescheides angeordneten Maßnahmen nicht erfüllt“. Bei dieser Formulierung bleibt unklar, ob das angedrohte Zwangsgeld – wie vermutlich gemeint – schon bei Nichterfüllung einer der Verpflichtungen aus Ziffer I oder Ziffer II fällig werden soll oder aber erst dann, wenn kumulativ alle Verpflichtungen nicht erfüllt werden, was rein nach dem Wortlaut durch die Verbindung mit dem Wort „und“ anzunehmen wäre. Eine Klarstellung findet sich auch in der Begründung der Zwangsgeldandrohung nicht. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (vgl. z.B. BVerwG, Gb.v. 26.6.1997 – 1 A 10/95 – NVwZ 1998, 393 – juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B.v. 24.7.2012 – 10 ZB 10.1349 , B.v. 1.2.2010 – 10 CS 09.3202 – und B.v. 22.8.2008 – 15 ZB 08.613 ). Grundsätzlich muss für die Nichterfüllung jeder geforderten selbständigen Handlung ein eigenes Zwangsgeld angedroht werden, was auch im Hinblick darauf gilt, dass es sich nicht immer rechtfertigen lässt, für jede einzelne (Teil-) Handlung pauschal ein einheitliches Zwangsgeld anzudrohen, da nicht jeder Anforderung tierschutzrechtlich gleiche Bedeutung zukommen dürfte (vgl. BayVGH a.a.O.). Weiterhin wird entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG für die Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer II des Bescheides keine Frist gesetzt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 19.11.2008 – 9 CS 08.953 ). Hinsichtlich dieser Auflage erscheint auch nicht ganz klar, ob sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Aus sich heraus wäre dies wohl zu verneinen, erst in Verbindung mit den Gründen des Bescheides lässt sich feststellen, was zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlich ist. Exakter wäre es gewesen, die Auflage so zu fassen, dass entweder die Zahl der gehaltenen Pferde soweit zu reduzieren ist, dass für jedes Pferd eine Liegefläche von mindestens 6,76 m² zur Verfügung steht, oder aber zusätzliche Liegeflächen in einer Größe zu schaffen, dass für jedes Pferd eine Liegefläche von mindestens 6,76 m² gewährleistet ist. Grundsätzlich problematisch erscheint die Zwangsgeldandrohung schließlich im Hinblick auf Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG auch deshalb, weil sie „für jeden festgestellten Verstoß“ gelten soll (vgl. u.a. BVerwG, Gb.v. 26.6.1997 – 1 A 10/95 – NVwZ 1998, 393 ; BayVGH, B.v. 12.10.2009 – 10 CS 09.817 , B.v. 20.11.2008 – 10 CS 08.2069 – sowie grundlegend B.v. 13.10.1986 – 22 CS 86.01950 – BayVBl 1987, 563 ). Nachdem die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung

§ 80Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Vw

GO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet wird daher insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (der insoweit nicht ganz passende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes entsprechend umgedeutet). Nachdem der Antrag nur in geringem Umfang Erfolg hat, erscheint es

§ 155Abs. 1 Satz 3 Vw

GO angemessen, den Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten ganz tragen zu lassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes) und 35.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57). Permalink: https://openjur.de/u/746313.html ( https://oj.is/746313 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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