- Das Gericht hat zur Prüfung einer faktischen Geschäftsführung eine Gesamtwürdigung der ausgeübten Tätigkeit des Angeschuldigten vorzunehmen.
- Faktischer Geschäftsführer ist derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat. Ein solches Übergewicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit sechs der acht klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung umfasst und dem formalen Geschäftsführer im Vergleich insoweit nur noch untergeordnete Tätigkeitsbereiche verbleiben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei Verwirklichung von weniger als sechs der vorgenannten Merkmale im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung ein Übergewicht angenommen werden kann, insbesondere dann, wenn die zu beurteilende Tätigkeit für die Gesellschaft überragend ist und die Unternehmensentwicklung hierdurch über einen längeren Zeitraum entscheidend geprägt wird.
- Die im Wesentlichen alleinverantwortliche Tätigkeit eines Angeschuldigten im Bereich der Lohnbuchhaltung / Buchhaltung / Personal genügt hierfür nicht, kann jedoch eine Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) begründen. Tatbestand Kurzer Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft A. erhob am 02.04.2013 gegen den Angeklagten P. P. Anklage zum Amtsgericht A. - Schöffengericht - wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 369 tatmehrheitlichen Fällen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tatmehrheit mit Betrug in 36 tatmehrheitlichen Fällen. Die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründete die Staatsanwaltschaft A. im Rahmen des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen damit, dass der eingetretene Schaden (39.815,41 EUR hins. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; 13.396,74 EUR hins. Betrug) erheblich und bisher keine Schadenswiedergutmachung geleistet worden sei. Darüber hinaus sei eine weitere Strafe (Freiheitsstrafe von 1 Jahr) aus einer Verurteilung des Amtsgerichts Aichach (503 Js 111469/08) gesamtstrafenfähig (mit Zäsur) und damit die Strafgewalt des Strafrichters nicht mehr ausreichend. Die Staatsanwaltschaft A. erhob am 04.04.2013 gegen die nunmehr Angeklagte S. P. Anklage zum Amtsgericht A. - Schöffengericht - wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 369 tatmehrheitlichen Fällen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tatmehrheit mit Betrug in 36 tatmehrheitlichen Fällen. Im Rahmen des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen führte die Staatsanwaltschaft A. aus, dass die Angeklagte S. P. auf Grund einer Gesamtbetrachtung faktische (Teil-) Geschäftsführerin der P. GmbH sei, da sie für den Bereich der Lohnbuchhaltung und Buchhaltung alleinverantwortlich zuständig sei. Sie sei darüber hinaus alleinverantwortlich für Personalfragen und führe in diesem Zusammenhang ausschließlich die Verhandlungen mit den Arbeitnehmern (auch Einstellungen neuer Auszubildender oder gewerblicher Arbeitnehmer) und mache eigenständig und -verantwortlich die Geschäftsabrechnungen seit dem Jahre
- Das Amtsgericht A. hat mit Beschluss vom 10.01.2014 die Anklage der Staatsanwaltschaft A. gegen die nunmehr Angeklagte S. P. mit der entsprechenden Kostenfolge nicht zur Hauptverhandlung zugelassen (Ziff. I. + II. des Beschlusses). Die Anklage gegen den Angeklagten P. P. hat es im Rahmen des vorgenannten Beschlusses zugelassen, das Verfahren jedoch vor dem Strafrichter eröffnet. Hinsichtlich der Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Amtsgerichts A. verwiesen. Mit ihrer am 13.01.2014 eingelegten, am 15.01.2014 beim Amtsgericht A. eingegangen, sofortigen Beschwerde, wendet sich die Staatsanwaltschaft A. gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen die nunmehr Angeklagte S. P. und gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Strafrichter hinsichtlich des Angeklagten P. P. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerdebegründung vom 13.01.2014 verwiesen. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde hat den im Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
- a. Die Anklage gegen die Angeklagte S. P. war mit der Maßgabe der rechtlichen Einordnung als Gehilfin zur Hauptverhandlung zuzulassen. Eine tateinheitliche Begehung von Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist nicht vorzunehmen (vgl. BGH v. 18.05.2010, 1 StR 111/10 , wistra 2010, 408 ). Die Hinzufügung des Arbeitnehmers M. B. erfolgt auf Grund des Umstandes, dass er zwar als Arbeitnehmer zu Beginn der Anklageschrift aufgeführt wird, jedoch später bei der Tatbeschreibung offensichtlich versehentlich nicht benannt wird, wenngleich er in seiner Vernehmung angibt, von Montag bis Freitag (teilweise auch samstags) von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr (1 Stunde Mittagspause) bei einem Stundenlohn von 12,00 EUR gearbeitet zu haben, vgl. Zeugenvernehmung vom 18.03.2011, Bl. 261 d. A. Der Arbeitnehmer M. B. wird auch in den Anlagen für den relevanten Zeitraum berücksichtigt. Hinsichtlich der Korrektur des Zeitraum "September 2007" handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da der Betrugszeitraum ausweislich der Anlage 2 zur Anklageschrift bereits im August 2007 beginnt. b. Für eine täterschaftliche Begehung der Taten durch die Angeklagte S. P. ergibt sich, wie auch bereits das Amtsgericht A. zutreffend ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens aus den bisherigen Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht. Dies gilt auch für eine Beauftragung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB bzw. Teilbetriebsleitung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB (zu den strengen Voraussetzungen vgl. BGH v. 12.09.2012, 5 StR 363/13, BGHSt 58, 10 ). Im Rahmen einer durch die Kammer angestellten Gesamtwürdigung ist die Angeklagte S. P. keine faktische Geschäftsführerin der P. GmbH. Faktischer Geschäftsführer ist derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (vgl. BGH v. 22.09.1982, 3 StR 287/82 , BGHSt 31, 118 , 122; v. 10.05.2000, 3 StR 101/00 , BGHSt 46, 62 ; v. 13.12.2012, 5 StR 407/12 , ZIP 2013, 313 ). Ein solches Übergewicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit sechs der acht klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung umfasst und dem formalen Geschäftsführer im Vergleich insoweit nur noch untergeordnete Tätigkeitsbereiche verbleiben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei Verwirklichung von weniger als sechs der vorgenannten Merkmale im Rahmen einer anzustellenden Gesamtbetrachtung ein Übergewicht angenommen werden kann, insbesondere dann, wenn die zu beurteilende Tätigkeit für die Gesellschaft überragend ist und die Unternehmensentwicklung hierdurch über einen längeren Zeitraum entscheidend geprägt wird. Ein deutliches Übergewicht gegenüber dem Angeklagten P. P. als formellem Geschäftsführer lässt sich den bisherigen Ermittlungen nicht entnehmen; hiergegen spricht auch das im Verhältnis zum Angeklagten P. P. geringe Gehalt in Höhe von 650,00 EUR (Angeklagter P. P.: 6.150,00 EUR zzgl. Firmenwagen, vgl. Bl. 1920 d. A.). Schließlich oblag dem Angeklagten P. P. die Letztentscheidung bei unternehmensgestaltenden Fragen und auch hinsichtlich wichtiger Personalentscheidungen. c. Indes lässt sich ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Gehilfenstellung der Angeklagten S. P. zu den Taten des Angeklagten P. P. annehmen. Die Angeklagte S. P. ist insoweit hinreichend verdächtig, eigenverantwortlich für die Lohnabrechnung, Personaleinstellung - mit Ausnahme der leitenden Angestellten - sowie die Personalverwaltung und Buchhaltung zuständig zu sein. Eine solche eigenverantwortliche Tätigkeit in den vorgenannten Bereichen ist für eine Strafbarkeit als Gehilfin zum Veruntreuen bzw. Vorenthalten von Arbeitsentgelt ausreichend (vgl. BGH v. 12.09.2012, 5 StR 363/12 , BGHSt 58, 10 , hinsichtlich einer Angeklagten, die den Personalsektor eigenverantwortlich allein abwickelte, wobei die Personalverhältnisse in enger Abstimmung zwischen dem Mitangeklagten geregelt wurden). Der entsprechende (doppelte) Gehilfenvorsatz und insoweit die Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen (u. a. Mindestlohn) ergibt sich aus der langjährigen (eigenverantwortlichen) Tätigkeit im Bereich Lohn/Buchhaltung/Personal (u. a. auch die abschließende Kontrolle der Lohnabrechnung) der Angeklagten S. P. im verfahrensgegenständlichen mittelständischen Unternehmen mit ca. 90 (!) Mitarbeitern und ihrem Mitwirken nach außen im Rahmen von Berufsausbildungsabenden. Letztlich hat die Angeklagte S. P. ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt Personal und Wirtschaftsprüfung. Vor diesem Hintergrund erscheint eine im Raum stehende Unkenntnis der Angeklagten S. P. als reine Schutzbehauptung, die im Rahmen eines (wohl vermeidbaren) Irrtums rechtlich zu würdigen sein wird. d. Die Straferwartung der Angeklagten S. P. übersteigt, nach Würdigung sämtlicher Umstände, die Strafgewalt des Strafrichters nicht, zumal der Strafrahmen gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildern ist.
- Die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich des Angeklagten P. P. zum Strafrichter (Ziff. III. des Beschlusses) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dem zuständigen Tatgericht steht diesbezüglich ein Ermessenspielraum bei der Beurteilung der zu erwartenden Strafe zur Verfügung. Die Straferwartung übersteigt, nach Ansicht der Kammer, die den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtsgerichts A. beitritt, auch unter Berücksichtigung einer möglichen Gesamtstrafenbildung (bzw. zweier Gesamtstrafen) mit der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Aichach, die Strafgewalt des Strafrichters nicht. Diese Einschätzung kann auch das Beschwerdevorbringen nicht entkräften. Hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Abänderungen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II. 1a. Bezug genommen. Die Kammer kann diese rechtlichen und tatsächlichen Änderungen im Beschwerdeverfahren vornehmen, obwohl die Staatsanwaltschaft A. die Ziff. III. des Beschlusses des Amtsgerichts A. ausweislich ihrer Beschwerdebegründung nur hinsichtlich der Verweisung an das Amtsgericht A. - Strafrichter - angreift, vgl. BayObLG v. 07.11.1986, 3 St ObWs 1/86, NJW 1987, 511 . Permalink: http://openjur.de/u/746315.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English