träglichen Sicherungsverwahrung kann auf die WErtungen des § 7 StrEG zurückgefriffen werden Tenor
träglich verlängerter Sicherungsverwahrung. Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. Juli 1994 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; zugleich ordnete das Gericht anschließende Sicherungsverwahrung an. Diese wurde
Verbüßung der Strafhaft ab dem 25. Juni 1999 in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt vollzogen.
GB in der im Zeitpunkt der Verurteilung des Klägers geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) durfte die Dauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre nicht übersteigen;
Ablauf dieser Höchstfrist war der Untergebrachte zu entlassen. Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160) wurde diese Regelung geändert. Die Höchstfrist von zehn Jahren entfiel; § 67d Abs. 3 StGB bestimmte nunmehr, dass
Ablauf von zehn Jahren das Gericht die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Zugleich wurde in dem neu angefügten Absatz 3 des – mittlerweile (durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom
dem ein Ausschuss der Großen Kammer den Antrag der Bundesregierung auf Verweisung an die Große Kammer
2 EMRK abgelehnt hat (Art. 44 Abs. 2 lit. c EMRK). Mit Beschluss vom
dem der
dem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 ( 2 BvR 2365/09 u. a., BVerfGE 128, 326 ) die gesetzlichen Regelungen zur
träglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärte hatte, setzte die
5 EMRK in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.
5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Schadensersatz, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und Freiheitsentziehung betroffen ist. In den vorstehenden Absätzen werden die Voraussetzungen näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werden darf. Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.01.1966 - III ZR 70/64 , BGHZ 45, 46 , 49 ff.; Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 342/12 , NJW 2013, 3176 , 3179, Rdnr. 28), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger unabhängig ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 31.01.1966 - III ZR 118/64 , BGHZ 45, 58 , 65 ff.; Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 342/12 , NJW 2013, 3176 , 3179, Rdnr. 28) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92 , BGHZ 122, 268 , 279 ff., Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 342/12 , NJW 2013, 3176 , 3179, Rdnr. 28; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.04.2013 - 15 W 2/12 , NStZ-RR 2013, 295 , 296). Die
trägliche Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Klägers und deren Vollzug vom
1 EMRK hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den
folgend im Satz 2 lit. a bis f aufgeführten Fällen – von denen für den hier streitgegenständlichen Freiheitsentzug von vorneherein nur die Buchstaben a, c und e in Betracht kommen – und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 5 Abs. 1 EMRK zählt damit die Gründe, aus denen eine Freiheitsentziehung zulässig ist, abschließend auf (s. EGMR, Urteil vom 17.12.2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 , NJW 2010, 2495 , Rdnr. 86 m. w. N.; BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 405/12 , NJW 2014, 67 , Rdnr. 16). Der Entzug der Freiheit muss darüber hinaus „rechtmäßig“ sein, wobei sich die Rechtswidrigkeit nicht nur aus der Konvention selbst, sondern auch aus dem nationalen Recht ergeben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 17.12.2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 , NJW 2010, 2495 , 2496, Rdnr. 90 m. w. N; BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 342/12 , NJW 2013, 3176 , 3179, Rdnr. 28; Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 405/12 , NJW 2014, 67 , Rdnr. 16). Die
trägliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Klägers durch die 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg war nicht mit Art. 5 Abs. 1 EMRK vereinbar. Eine rechtmäßige Freiheitsentziehung „
Verurteilung durch ein zuständiges Gericht“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a EMRK) liegt nicht vor. Die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer stellen keine „Verurteilung“ im Sinne der EMRK dar (vgl. EGMR, Urteil vom 17.12.2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 , NJW 2010, 2495 , 2495 f., Rdnr. 87, 96; BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 405/12 , NJW 2014, 67 , Rdnr. 18). Zwischen der Verurteilung durch das Landgericht Kassel vom 8. Juli 1994 und der Fortdauer der Sicherungsverwahrung fehlt es an dem notwendigen (spezifischen) Kausalzusammenhang, da die Verlängerung allein auf der Gesetzesänderung im Jahr 1998 beruht (vgl. EGMR, Urteil vom 17.12.2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 , NJW 2010, 2495 , 2496 f., Rdnr. 88, 100; BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 405/12 , NJW 2014, 67 , 67 f., Rdnr. 18).
Maßgabe der zitierten Rechtsprechung des EGMR ist in den so genannten Altfällen, in denen der Betroffene wegen seiner Anlasstat bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung verurteilt wurde, eine Rechtfertigung des Freiheitsentzugs
dieser Bestimmung als generell ausgeschlossen anzusehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u. a., BVerfGE 128, 326 , 395; BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 405/12 , NJW 2014, 67 , Rdnr. 18). Der Haftgrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. c EMRK („wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie [= die betreffende Person] an der Begehung einer Straftat [...] zu hindern“) erlaubt kein präventives Vorgehen gegen einen Einzelnen oder eine Gruppe von Personen, die wegen ihres fortbestehenden Hangs zu Straftaten eine Gefahr darstellen. Er bietet den Vertragsstaaten – zudem nur „zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde“ – lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezifischen Straftat und eignet sich deshalb zur Rechtfertigung der Sicherungsverwahrung nicht (vgl. EGMR, Urteil vom 17.12.2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 , StV 2010, 181 , 183 f., Rdnr. 89 und 102; s. auch BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u. a., BVerfGE 128, 326 , 396; BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 405/12 , NJW 2014, 67 , Rdnr. 19). Soweit es der EGMR (Urteil vom 17.12.2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 , juris, Rdnr. 103) nicht ausgeschlossen hat, dass in Ausnahmefällen die Sicherungsverwahrung bestimmter Straftäter die Bedingungen einer rechtmäßigen Freiheitsentziehung „bei psychisch Kranken“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e EMRK) erfüllen kann, liegen die hierfür notwendigen Voraussetzungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u. a., BVerfGE 128, 326 , 396 ff.) nicht vor. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in dem Beschluss vom 8. Dezember 2011 (Bl. 39 ff. d. A.). Diesen Ausführungen des 3. Strafsenats ist das beklagte Land in dem vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten. Vielmehr geht auch das beklagte Land offenbar davon aus, dass eine hochgradige Gefährlichkeit des Klägers in dem hier relevanten Zeitraum nicht (mehr) gegeben war. In diesem Sinne heißt es jedenfalls auf S. 10 der Klageerwiderung vom 20. August 2013, die Frage
einer hochgradigen Gefährlichkeit des Klägers sei bis zu der Entscheidung des
trägliche Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung verstößt gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 17.12.2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 , NJW 2010, 2495 , 2497 ff., Rdnr. 117 ff., 135, 137; BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 405/12 , NJW 2014, 67 , 68, Rdnr. 21). Der Freiheitsentzug ist zudem nicht mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3), 104 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09 u. a., BVerfGE 128, 326 , 372 ff., 388 ff.; BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 405/12 , NJW 2014, 67 , 68, Rdnr. 21). Auf den Umstand, dass der Verstoß gegen die EMRK zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder anderer beteiligter Stellen möglicherweise noch nicht erkennbar war, kommt es nicht an. Denn Art. 5 Abs. 5 EMRK statuiert – wie oben bereits erwähnt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gerade eine verschuldensunabhängige Haftung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31.01.1966 - III ZR 118/64 , BGHZ 45, 58 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 5, Rdnr. 96). Das beklagte Land ist auch passivlegitimiert. Zwar ist im Verfahren der Individualbeschwerde
EMRK die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei Beschwerdegegner; dementsprechend trifft sie eine etwaige vom EGMR
Allerdings bleibt dem Bund sodann die Möglichkeit eines Rückgriffs gegenüber dem betroffenen Land
6 GG in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz) vom 5. September 2006 (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 3 A 5/05 , NVwZ 2008, 86 ). Im Rahmen der innerstaatlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs
5 EMRK ist jedoch die Frage der Person des Verpflichteten – wie bei der Amtshaftung – durch Anwendung des Art. 34 GG zu klären. Danach ist der Hoheitsträger (Bund, Land oder sonstige Gebietskörperschaft) verantwortlich, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung ausgeübt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 405/12 , NJW 2014, 67 , 68, Rdnr. 24). Der unmittelbare Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers ist hier durch die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg und deren anschließenden Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt erfolgt. Dass die Anordnung der
träglichen Sicherungsverwahrung auf der Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften beruhte und es im vorliegenden Fall auch nicht darum geht, dass den zuständigen Amtsträgern bei der Anwendung dieser Normen Fehler im Einzelfall unterlaufen sind, ändert im Verhältnis der Parteien zueinander nichts an der Passivlegitimation des beklagten Landes. Es geht hier nicht etwa ausschließlich um legislatives Unrecht, für das das beklagte Land möglicherweise nicht einzustehen hätte. Vielmehr knüpft Art. 5 Abs. 5 EMRK an eine rechtswidrige (konventionswidrige) Freiheitsentziehung an. Diese ist hier aber durch ein Gericht des beklagten Landes (und in Umsetzung der Gerichtsentscheidungen durch die Vollzugsbehörden des beklagten Landes) erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 405/12 , NJW 2014, 67 , 68, Rdnr. 25). Hinsichtlich der Höhe erachtet die Kammer einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von € 21.851,00 als angemessen, aber auch als ausreichend. Da das beklagte Land auf den Anspruch des Klägers bereits einen Betrag in Höhe von € 15.000,00 gezahlt hat, verbleibt ein Anspruch des Klägers auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von € 6.851,00. Bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes hat sich die Kammer an der seitens des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG - getroffenen Wertentscheidung orientiert; sie hat daher einen Tagessatz in Höhe von € 11,00 bzw. € 25,00 zugrunde gelegt. Für die Bemessung eines immateriellen Schadenersatzes
festgestellten Konventionsverletzungen kann auf die Wertungen des § 7 StrEG zurückgegriffen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 22.08.2013 - 1 U 1488/13 , juris; Meyer, StrEG,
EMRK hat allein der EGMR unter Ausschluss der Gerichte der Vertragsstaaten zu entscheiden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 05.02.1998 - IX ZB 113/97 , NJW 1998, 2288 , 2289; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 253, Rdnr. 2). Überdies kann der jeweils Betroffene
5 EMRK – anders als
EMRK – Schadensersatz und nicht nur eine „gerechte Entschädigung“ verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1966 - III ZR 70/64 , BGHZ 45, 58 , 68 ff.). Zum anderen gilt es bei Betrachtung der konkreten Schadensbestimmung durch den EGMR
EMRK zu bedenken, dass dieser wegen seiner völkerrechtlichen Qualität und im Hinblick auf seine Ausstattung und sein Verfahren nicht mit einem nationalen Zivilgericht verglichen werden kann. Der Gerichtshof betont regelmäßig, dass er – insbesondere bei Ersatz für immateriellen Schaden – auch
Billigkeit entscheidet („on an equitable basis“; vgl. Grabenwarter, EMRK,
Dörr, in: ders./Grote/Marauhn (Hrsg.), EMRK/GG: Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz,
EG verwiesen hat (vgl. EGMR, Urteil vom 17.12.2009 - Beschwerde-Nr. 19359/04 , juris, Rdnr. 140). Da
EG in der Fassung vom
EG in der Fassung vom
oben keine Grenzen gezogen werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95 , NJW 1996, 2425 , 2427). Der diesbezügliche Zinsanspruch des Klägers ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Unbegründet ist er allein insoweit, als der Kläger auch für den Zeitraum ab dem 14. Februar 2014 Zinsen aus einem Betrag in Höhe von € 21.815,00 geltend gemacht hat, was die zwischenzeitliche Zahlung von € 15.000,00 auf die Hauptforderung unberücksichtigt lässt. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. Ersatz für die vorgerichtlichen Anwaltskosten schuldet das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB), da sich die Ersatzpflicht auch auf die das Geltendmachen des Schadensersatzes verursachten Kosten erstreckt. Dass die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts hier erforderlich und zweckmäßig war, unterliegt angesichts der rechtlichen Komplexität der Angelegenheit keinem Zweifel. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/746468.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.