folgendem Wortlaut (hier Blatt 123 f und 125 f): "§ 13 Verschiedenes Richtlinien für Angestellte und Arbeiter im ASB mit Ausnahme § 13 Nr. 3 sind Bestandteil des Vertrages." Richtlinien für Arbeitnehmer bei dem Verband, dem der Beklagte angehört, hat lange Zeit in erster Linie der Bundesverband erlassen. In den Richtlinien in der im Dezember 1991 geltenden Fassung (ASB-Richtlinien Bund 1991 – Kopie als Anlage B 11 überreicht, hier Blatt 143 ff) heißt es zur Vergütung in § 12 auszugsweise wörtlich: „
den Tätigkeitsmerkmalen in die Vergütungs- oder Lohngruppe eingereiht, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Bestandteile, Berechnungshinweise und Höhe der Vergütungen und Löhne ergeben sich aus den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes.
Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien hat allerdings auch der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, dem der Beklagte angehört, eigene „Rahmenrichtlinien für Arbeitsbedingungen“ für Arbeitnehmer erlassen (hier als ASB-Richtlinie MV 1995 bezeichnet, Kopie hier Blatt 429 ff). In der Richtlinie heißt es auszugsweise wörtlich: „§ 12 Vergütung, Sonderzuwendung
Tätigkeitsmerkmalen in eine Vergütungsgruppe oder Lohngruppe eingereiht, die der überwiegend ausgeübten Tätigkeit entspricht.
dieser Maßgabe. In allen anderen Fällen lehnen sich die Gliederungen an den Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) unter Berücksichtigung der Absatz
den Vergütungstabellen des TVöD (VkA) vor und sie entsprechen damit – ihren Fortbestand unterstellt – für die Zeit ab Januar 2014 dem Klageziel des Klägers mit seinem Feststellungsantrag 1.14. Für die Vergütung im Arbeitsverhältnis der Parteien spielen auch Tarifverträge eine Rolle. Der Kläger war zumindest seit Begründung des Arbeitsverhältnisses der Parteien Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und er hat sich
der Gründung der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di dieser angeschlossen und ist noch heute Mitglied dieser Gewerkschaft. Am
gewiesen werden. 5. Die Parteien vereinbaren den Ausschluss der
wirkung
Tarifvertragsgesetz § 4." Weitere Tarifverträge, die aus Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di hervorgegangen sind, gibt es nicht. Zum Ende der Laufzeit des zuletzt erwähnten Änderungstarifvertrages 2003 kam es allerdings zum Abschluss eines Tarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), „zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.“, und dem Beklagten mit der Überschrift „Haustarifvertrag“ (Kopie als Anlage B 6 überreicht, hier Blatt 83 ff – hier im Weiteren als Haustarifvertrag 2004 bezeichnet).
Januar 2005 in Kraft. Der Tarifvertrag lautet auszugsweise wörtlich: „§ 2 Gegenstand des Vertrages
dem
gewiesen werden.
wirkung
Tarifvertragsgesetz § 4.“ Schließlich hat der Beklagte mit der Gewerkschaft GEW, „zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – ver.di“ am 2. November 2006 eine „Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern“ abgeschlossen,
der die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die
dem
Fälligkeit dem andern Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. Die Geltendmachung von Ansprüchen
Ablauf der vorgenannten Frist ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Nichterfüllung der vorgenannten Voraussetzungen.“ Der Kläger hat vom Beklagten in den ersten Jahren der Zusammenarbeit bis einschließlich 2003 Entgelt
der Tarifentwicklung im Bereich des öffentlichen Dienstes erhalten. Seit Januar 2004 erhält der Kläger – wie auch die weiteren Mitarbeiter im Rettungsdienst – keine tariflichen Steigerungen des Entgelts mehr. Insbesondere hat der Beklagte die für den Bereich des öffentlichen Dienstes vereinbarte Tariferhöhungen ab dem
den Haustarifverträgen richten würden. Im Rahmen einer Widerklage verlangt er die gerichtliche Feststellung, dass der Haustarifvertrag 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, ist dem Rechtsstreit
Aufforderung durch den Beklagten mit Schriftsatz vom
den Vergütungstabellen des TVöD für den öffentlichen Dienst einschließlich Jahressonderzahlung und Zeitzuschlägen zu beanspruchen hat; 1.
dem der Kläger seine beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (4 AZN 927/13) zurückgenommen hat (hier Blatt 584 ff). Auf das Teilurteil des erkennenden Gerichts wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Berufungsgericht bis zum 25. April 2013 Bezug genommen. Die Zurückweisung der klägerischen Berufung wird im Teilurteil auf das Eingreifen von Ausschlussfristen gestützt. In Hinblick auf den neuen Arbeitsvertrag des Klägers und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger vor dem Arbeitsgericht Schwerin weitere Rechtsstreitigkeiten gegen den Beklagten mit Zahlungsanträgen führt, die die möglichen Entgeltdifferenzen von 2010 bis einschließlich 2013 umfassen, haben die Parteien den klägerischen Feststellungsantrag zur Vergütung
Regeln des TVöD (Antrag 1.14) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf Anregung des Gerichts hat der Beklagte sodann noch seinem Feststellungsbegehren im Rahmen der Widerklage eine andere Formulierung gegeben. – Schließlich hat der Kläger den noch rechtshängigen Teil seiner Zahlungsklage (Teile des Antrages zu 1.7) in Hinblick auf den Krankengeldbezug des Klägers ab dem 12. Juli 2009, der erst vor dem Berufungsgericht aktenkundig wurde, und in Hinblick auf eine Korrektur seiner Lohndifferenzforderung für die noch rechtshängigen Monate Mai, Juni und anteilig Juli 2009 im Umfang von 3.997,34 Euro brutto zurückgenommen. Im Umfang der teilweisen Klagerücknahme hat der Beklagte Kostenantrag gestellt. Der Kläger hält zu dem noch rechtshängigen letzten Zahlungsanspruch (verbliebener Teil des Klageantrages zu 1.7) an seiner Rechtsauffassung fest, dass er Anspruch auf Vergütung
den jeweils aktuellen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisung auf die ASB-Richtlinien Bund 1991 (§ 13 des Arbeitsvertrages) habe. § 12 ASB-Richtlinien Bund 1991 verweise hinsichtlich der Vergütung dynamisch auf die Bestimmungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes. Die vom Landesverband Mecklenburg-Vorpommern im November 1995 also
Abschluss des Arbeitsvertrages erlassenen Richtlinien (ASB-Richtlinien MV 1995) seien nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden. Gleiches ergebe sich auch aus § 4 des Arbeitsvertrages, weil dort statt eines Entgeltbetrages nur die für zutreffend erachtete Vergütungsgruppe („6b“) und das Tarifwerk („BAT-O“) erwähnt worden sei. Das sei
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zweifel als eine dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Vergütungssätze für die vereinbarte Vergütungsgruppe zu deuten. Die Frage, ob es inzwischen Tarifverträge im Bereich des Beklagten gibt, an die der Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di gebunden ist und die schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen, könne offen bleiben, da die arbeitsvertraglichen und die tariflichen Ansprüche voneinander unabhängig seien und Regelungskonflikte wegen themengleicher unterschiedlicher Regelungen auf beiden Ebenen
dem Günstigkeitsprinzip aufzulösen seien. Der Kläger hält auch an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Ansprüche für die Zeit von Mai, Juni und anteilig Juli 2009 nicht verfallen seien. § 30 Haustarifvertrag 2007 binde den Kläger nicht. Die klägerische Gewerkschaft ver.di sei an den Haustarifverträgen 2004 und 2007 nicht als Tarifvertragspartei beteiligt. Das erkenne man schon daran, dass diese Tarifverträge nicht von der Gewerkschaft ver.di unterzeichnet worden seien. Die öffentlich zugängliche Satzung der Gewerkschaft sehe im Übrigen vor, dass Tarifverträge immer von zwei Gewerkschaftsvertretern zu unterzeichnen seien (erkennbar auch am Änderungstarifvertrag 2003) und dass sie vor Unterschrift intern gebilligt werden müssten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die örtlich und fachlich zuständige Gewerkschaftssekretärin könne bezeugen, dass die hier streitigen Tarifverträge der Gewerkschaft nicht bekannt seien. Ver.di habe daher die Gewerkschaft GEW nicht bevollmächtigt, in ihrem Namen mit dem Beklagten Haustarifverträge abzuschließen. Eine substantiierte Darstellung des Vorgangs der Vollmachtserteilung sei der Beklagte und die Streithelferin auch schuldig geblieben, so das weitergehender Sachvortrag dazu nicht geleistet werden könne. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Duldungsvollmacht durch die Gewerkschaft ver.di berufen. Denn es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Vertreter von ver.di überhaupt Kenntnis davon hatten, dass die GEW beim Beklagten auch in ihrem Namen Tarifverträge abschließe. Ergänzend müsse beachtet werden, dass der Wille des Unterzeichners des Haustarifvertrages 2007 auf Gewerkschaftsseite, nicht nur für seine Gewerkschaft sondern auch für die Gewerkschaft ver.di eine Erklärung abzugeben, nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck komme. Aber selbst dann, wenn die klägerische Gewerkschaft auch Partei des Haustarifvertrages 2007 geworden sein sollte, könne sich der Beklagte nicht auf die Ausschlussfristen aus § 30 Haustarifvertrag 2007 berufen, da er den Tarifvertrag entgegen seiner Pflicht aus § 8 TVG nicht offen im Betrieb ausgelegt habe. Außerdem sei der Kläger nicht über die mit der Einführung des Haustarifvertrages 2007 verbundenen wesentlichen Änderungen seiner Vertragsbedingungen im Sinne von § 3
weisgesetz (
wG) schriftlich unterrichtet worden. Sollte das Gericht vom Verfall der Ansprüche
Haustarifvertrag 2007 ausgehen, so blieben diese daher gleichwohl als Schadensersatzansprüche begründet, da der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist nicht gekannt habe. Er hätte auch keinen Anlass gehabt,
eventuell einschlägigen Ausschlussfristen zu forschen, denn der Beklagte habe sich immer auf die Geltung der ASB-Richtlinien und die dortige Ausschlussfrist bezogen (§ 28 ASB-Richtlinien Bund 1991), diese sei allerdings wegen einseitiger Belastung des Arbeitnehmers unwirksam. Das habe bereits das hiesige Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. September 2010 (1 Sa 164/09, Kopie hier Blatt 527 ff) festgestellt. Der Kläger habe daher darauf vertrauen dürfen, dass im Arbeitsverhältnis der Parteien keine (weitere) Ausschlussfrist eingreife. Wäre er von dem Beklagten wie es das
weisgesetz vorsehe, über den neu erlassenen Haustarifvertrag 2007 unterrichtet worden, hätte er seine Ansprüche entsprechend früher und damit rechtzeitig geltend gemacht. Entsprechendes gelte von der Ausschlussfrist in § 70 BAT-O. Der Beklagte habe den Kläger nicht im Sinne des
weisgesetzes über die Geltung dieses Tarifvertrages unterrichtet. Auch sei der BAT-O entgegen der Pflichten aus § 8 TVG nicht ausgelegt gewesen, es sei schon fraglich, ob der Beklagte selbst überhaupt über eine Textfassung dieses Tarifvertrages verfüge. Die klägerische Berufung sei auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1.15 begründet. Der Beklagte ziehe den Kläger im Durchschnitt zu 48 Stunden Arbeit pro Woche heran, obwohl die Arbeitspflicht nur für 40 Stunden in der Woche vereinbart sei und auch nur insoweit vergütet werde. Da der Beklagte nicht erläutert habe, auf welcher normativen Grundlage er berechtigt sei, Zeiten der Arbeitsbereitschaft bei der Vergütung nur anteilig als Arbeitszeit zu bewerten, müsse es dabei bleiben, dass sich die Arbeitszeit des Klägers aus dem Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit errechne. Aus diesem Grunde habe er einen Anspruch auf die begehrte gerichtliche Feststellung. Zur Berufung des Beklagten und zur Widerklage führt der Kläger aus, für den Antrag des Beklagten fehle es schon an dem erforderlichen Feststellungsinteresse
ZPO, denn selbst wenn der streitbefangene Haustarifvertrag 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung käme, würde dies den arbeitsvertraglichen begründeten Anspruch des Klägers auf eine Vergütung, wie sie einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zustehe, wegen des Günstigkeitsprinzips aus § 4 Absatz 3 TVG nicht hindern. Der Kläger beantragt nunmehr noch sinngemäß,
dem Inkrafttreten des Haustarifvertrages vorgehen würden. Ein arbeitsvertragliches Versprechen, den Kläger dynamisch
den Regeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes zu vergüten, sei daher nicht erkennbar. Letztlich seien jedenfalls etwaige weitergehende Vergütungsansprüche des Klägers wegen des Eingreifens tariflicher Ausschlussfristen verfallen. Dabei sei entweder die dreimonatige Ausschlussfrist aus § 30 Haustarifvertrag 2007 anzuwenden oder aber – wenn man den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgreife – über den im Wege der
wirkung geltenden Haustarifvertrag 1996 die dort in Bezug genommene 6-monatige Ausschlussfrist des § 70 BAT-O. Der Haustarifvertrag 2007 sei auch zwischen dem Beklagten und der Gewerkschaft ver.di wirksam abgeschlossen worden, denn die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) habe die Gewerkschaft ver.di in den Vertragsverhandlungen wirksam vertreten und sei zum Abschluss dieses Haustarifvertrages bevollmächtigt gewesen. Die Gewerkschaft GEW sei von ver.di bevollmächtigt gewesen, auch für die Gewerkschaft ver.di den streitbefangenen Tarifvertrag vom 04.10.2007 abzuschließen; zumindest sei von einer konkludenten Vollmachtserteilung auszugehen, die sich aus den Gesamtumständen im Betrieb des Beklagten in Zusammenhang mit dem Wechsel der Verhandlungsführerschaft der beiden Gewerkschaften ergebe (wegen der Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 24. Februar 2010, hier Blatt 66 ff Bezug genommen). Für den Fall, dass die Gewerkschaft ver.di der Gewerkschaft GEW tatsächlich rechtsgeschäftlich keine Vollmacht erteilt haben sollte, sei die Gewerkschaft ver.di dennoch
den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden. Dass Herr G., der den Haustarifvertrag 2007 für die Gewerkschaft GEW unterzeichnet habe, damit auch gleichzeitig eine Erklärung für die Gewerkschaft ver.di abgegeben habe, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Kopf des Tarifvertrages („zugleich handelnd für die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft“). Der Beklagte rügt, die klägerische Berufung sei bezogen auf den Feststellungsantrag 1.15 bereits unzulässig, denn der Kläger gehe in seiner Berufungsbegründung mit keinem Wort auf die Abweisung dieses Antrages durch das Arbeitsgericht ein. Im Übrigen fehle das Rechtsschutzinteresse für den Antrag. Zu seiner eigenen Berufung trägt der Beklagte vor, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Geltung des Haustarifvertrages 2007 im Arbeitsverhältnis der Parteien. Das betreffe nicht nur die hier relevanten Punkte Vergütung und Ausschlussfristen, sondern im betrieblichen Alltag auch all die anderen im Haustarifvertrag geregelten Materien. Die Streithelferin hat keinen eigenen Antrag gestellt und unterstützt in ihren Stellungnahmen den Standpunkt des Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Gründe
dem Teilurteil der Ersten Kammer des Gerichts vom 25. April 2013,
der teilweisen Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 und
der Erledigungserklärung der Parteien zum Feststellungsantrag 1.14 hat das Berufungsgericht im vorliegenden Schlussurteil nur noch über einen kleinen Teil der ursprünglichen Streitgegenstände zu entscheiden. Soweit die Anträge noch rechtshängig sind, ist die klägerische Berufung teilweise unzulässig und, soweit sie zulässig ist, nur zum Teil begründet. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. A. Die klägerische Berufung ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrages zu 1.15 durch das Arbeitsgericht richtet.
2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt.
GG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Die Regelung des § 520 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Sie muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils konkret befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es beispielsweise nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen oder auf dieses zu verweisen (BAG
I. Die Berufung ist im Umfang von 412,14 Euro brutto wegen der Differenzlohnansprüche aus Mai und Juni 2009 (Teil des Klageantrages zu 1.7) wegen Verfall der Ansprüche unbegründet, insoweit ist die Klage zurecht vom Arbeitsgericht abgewiesen worden. 1. Im Arbeitsverhältnis der Parteien gilt kollektivrechtlich (unmittelbar und zwingend oder im Wege der
wirkung) zumindest eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Diese ergibt sich aus den Haustarifverträgen des Beklagten mit der Gewerkschaft ÖTV und später ver.di in Verbindung mit § 70 BAT-O. Insoweit schließt sich das Gericht den Erwägungen der
dem Günstigkeitsprinzip vor. Denn die Ausschlussfrist aus § 28 ASB-Richtlinien Bund 1991 sieht einen einseitigen Verfall von Ansprüchen der Arbeitnehmer bereits
3 Monaten vor. Dies ist im Vergleich zu der beiderseits geltenden Ausschlussfrist von 6 Monaten aus § 70 BAT-O auf jeden Fall nicht die für den Arbeitnehmer günstigere Norm. b) Der Haustarifvertrag 1996 ist dann allerdings vom Beklagten gegenüber der klägerischen Gewerkschaft zum Jahresende 2003 gekündigt worden, so dass § 70 BAT-O dann 2004 zunächst einmal lediglich im Wege der
wirkung weitergegolten hätte. Durch den Änderungstarifvertrag 2003, ist der BAT-O dann nochmals für den Bereich des Beklagten befristet bis Jahresende 2004 in Kraft gesetzt worden, so dass er dann ab Januar 2005 im Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch im Wege der
wirkung gegolten hat. – Diese
wirkung ist allerdings erhalten geblieben. Der ausdrücklich Ausschluss der
wirkung im Änderungstarifvertrag 2003 bezieht sich erkennbar nur auf die mit dem Änderungstarifvertrag bewirkte zeitweise Stornierung der Tariferhöhungen und nicht insgesamt auf alle Regelungen des in Bezug genommenen BAT-O. c) Diese zumindest
wirkende Geltung von § 70 BAT-O wird auch nicht durch den Haustarifvertrag 2004 vom 2. November 2004, nunmehr ausgehandelt von der Gewerkschaft GEW und abgeschlossen auch im Namen von ver.di, in Frage gestellt. Denn entweder – so der Standpunkt des Klägers – war ver.di an diesem Tarifvertrag rechtlich betrachtet nicht beteiligt, dann gilt der ältere Anschlusstarifvertrag (HausTV 1996 mit späteren Änderungen) noch im Wege der
wirkung im Arbeitsverhältnis der Parteien weiter. Oder – so der Standpunkt des Beklagten – ver.di war an dem HausTV 2004 beteiligt, dann gilt § 70 BAT-O vermittels dieses Tarifvertrages, bei dem es sich im Kern immer noch um einen Anschlusstarifvertrag an das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst handelt, nunmehr wieder unmittelbar und zwingend. d) Ob sich durch den Haustarifvertrag 2007 an der unmittelbaren oder
wirkenden Geltung von § 70 BAT-O im Arbeitsverhältnis der Parteien etwas verändert hat, kann hier offen bleiben. Denn wenn sich etwas geändert haben sollte, wäre dies eine Verkürzung der Ausschlussfrist auf 3 Monate
Haustarifvertrag 2007, was der klägerischen Berufung jedenfalls auch nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
wG geschuldeten Niederschrift oder der ihm
wG obliegenden Mitteilungspflicht bei wesentlichen Veränderungen der Vertragsbedingungen in Verzug, hat er gemäß § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB den durch den Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem
weis seitens des Arbeitgebers rechtzeitig geltend gemacht worden wäre (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG
wG = NZA 2005, 64 ). Eine Verletzung der
weispflicht des Beklagten kann hier allerdings nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers im Juli 1995 brauchte der Beklagte den Kläger noch nicht auf die Geltung des BAT-O hinzuweisen, weil das
weisgesetz erst kurze Zeit später, nämlich am
wG über veränderte Vertragsbedingungen zu unterrichten. Das würde dann aber nicht die Mitteilung über die zwingende Geltung des BAT-O umfassen, da diese unverändert geblieben war. Eine Verletzung der
weispflicht folgt auch nicht aus der Übergangsvorschrift in § 4
wG, denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er einen
weis vom Beklagten verlangt hat. b) Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 8 TVG.
dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber die im Betrieb geltenden Tarifverträge so auszulegen, dass die Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können. Es braucht nicht aufgeklärt zu werden, ob der Beklagte dieser Pflicht in seinem Betrieb
gekommen ist. Denn das BAG steht bis heute auf dem Standpunkt, dass es sich bei § 8 TVG um eine reine Ordnungsvorschrift handele, deren Verletzung keine Folgen insbesondere keinen Schadensersatzanspruch
sich ziehe (vgl. zuletzt noch BAG
weispflicht des Arbeitgebers aus § 3
wG. 1. Der klägerische Differenzvergütungsanspruch für den anteiligen Juli 2009 lässt sich nicht aus Tarifverträgen ableiten, die im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der klägerischen Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di gelten. Davon gehen auch die Parteien aus, so dass sich das Gericht insoweit kurz fassen kann. Zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1995 galt zwischen den Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar der Haustarifvertrag 1993, der als Anschlusstarifvertrag an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes anzusehen ist. Der BAT-O war also von Anbeginn an mit allen seinen Regelungen und insbesondere mit den ergänzenden Vergütungstarifverträgen im Arbeitsverhältnis der Parteien ohne jede Einschränkung bindend. Davon ließ sich der Beklagte trotz der Versuche, im Arbeitsvertrag davon Abweichendes zu regeln, auch in der betrieblichen Praxis leiten. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte seine Arbeitnehmer zumindest bis Ende 2003
dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes behandelt und vergütet hat. Auch der Haustarifvertrag 1996 ist ein Anschlusstarifvertrag geblieben, die Tarifvertragsparteien haben lediglich einige vergütungsrechtliche Ausnahmen vom BAT-O und den Vergütungstarifverträgen vereinbart (Verzicht auf die Jubiläumszuwendung). Der Haustarifvertrag ist dann aber von der Beklagten jedenfalls gegenüber der Gewerkschaft ver.di zum Ende des Jahres 2003 ordentlich gekündigt worden. Dann ist mit dem Änderungstarifvertrag 2003 zumindest für das Jahr 2004 nochmals eine unmittelbare Tarifgeltung mit dem Charakter eines Anschlusstarifvertrages an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes mit den dort im Einzelnen geregelten Ausnahmen entstanden. Wie sich die weitere Bindung an Tarifverträge entwickelt hat, hängt von der Antwort auf die Frage ab, ob ver.di, die Gewerkschaft des Klägers, auch Partei der seit 2004 von der GEW ausgehandelten Tarifverträge geworden ist. Die Frage braucht hier allerdings nicht abschließend beantwortet zu werden. Der klägerische Anspruch lässt sich in keinem Falle auf einen Tarifvertrag und seine eigene Gewerkschaftsmitgliedschaft stützen. Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass ver.di auch Partei der
folgenden Tarifverträge geworden ist, ist der Kläger auch an diese unmittelbar gebunden. Das würde dann auch für den Haustarifvertrag 2004 gelten, in dem erstmals die Weitergabe der Tariferhöhungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes für den Bereich des Beklagten unbefristet ausgesetzt wird. Das müsste der Kläger auch gegen sich gelten lassen, da im Verhältnis verschiedener Tarifverträge der jüngere dem älteren Tarifvertrag vorgeht unabhängig davon, ob er günstiger ist oder nicht. Damit würde feststehen, dass der klägerische Anspruch nicht auf tariflicher Ebene gegeben ist, denn der Lohndifferenzanspruch ergibt sich gerade aus den Entgelterhöhungen aus der Zeit
dem Jahre 2003 im Bereich des öffentlichen Dienstes. Geht man mit dem Kläger davon aus, dass seine Gewerkschaft ver.di nicht mehr an den Tarifverträgen mit dem Beklagten ab dem Jahre 2004 beteiligt ist, ist die Tarifbindung entweder bereits mit Wirksamwerden der Kündigung des Tarifwerkes durch den Beklagten zum Ende des Jahres 2003 weggefallen oder aber durch Ablauf des auf das Jahresende 2004 befristeten Änderungstarifvertrages 2003. Da
wirkende Tarifnormen nur noch statisch weiter gelten, könnte der Kläger auch in diesem Falle seinen Anspruch nicht auf einen Tarifvertrag und seine Gewerkschaftsmitgliedschaft stützen.
der Vergütungsgruppe VIb des BAT-O in der jeweils geltenden Höhe verstanden werden. Wenn in einem Formulararbeitsvertrag bei den Regelungen zum Gehalt Spalten für die Eintragung von Geldbeträgen vorgesehen sind, diese aber beim Ausfüllen offen gelassen werden und stattdessen – was so im Formular gar nicht vorgesehen ist – dort frei das Wort „BAT-O“ und leicht abgesetzt davon die Wendung „6b“ eingesetzt wird, kann das von einem verständigen Leser nur dahin verstanden werden, dass die Parteien keine eigene Vergütungsregelung treffen wollten, sondern dass sie sich hinsichtlich der Vergütung an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes binden wollten. Diese Vereinbarung ist im Zweifel auch dahin zu verstehen, dass sich die vereinbarte Vergütung
dem jeweiligen Tarifstand des BAT-O richten sollte. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen – hier auf die benannte Vergütungsgruppe des BAT / BAT-O – in der Regel dynamisch zu verstehen sind, und zwar auch dann, wenn – wie hier – nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen worden ist (BAG
Abschluss des Arbeitsvertrages vom
Absatz 1 Satz 2 ASB-Richtlinien Bund 1991 richten sich Vergütung und Löhne
den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes und
dem dortigen § 12 Absatz 4 auch dynamisch entsprechend den Tarifveränderungen im öffentlichen Dienst. Daraus ergibt sich, dass der Kläger davon ausgehen konnte, hinsichtlich aller Bestandteile und der Berechnung des Entgelts wie ein Arbeitnehmer, auf den die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung finden, gestellt zu werden. 3. Der arbeitsvertragliche Anspruch auf eine Vergütung
den Regeln des Tarifwerkes für den öffentlichen Dienst ist nicht dadurch untergegangen, dass der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern des Beklagten
Abschluss des Arbeitsvertrages im November 1995 eigene Richtlinien für die Beschäftigten erlassen hat, die nicht mehr einschränkungslos auf das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes Bezug nehmen.
Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die (spätere) Lückenhaftigkeit ihres Vertragswerkes bei seinem Abschluss bekannt gewesen wäre. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch dann, wenn die Regelungslücke sich erst
träglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 18.April 2012 - 4 AZR 392/10 - BAGE 141, 150 = AP Nr. 112 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA 2012, 1171 ; BAG
Lage des Rechtsstreits immer noch den Stand von 1991 haben, darauf hin, dass es tatsächlich verbandspolitisch zu einer Regionalisierung der Zuständigkeit für den Erlass von Arbeitsvertragsrichtlinien beim ASB gekommen sein könnte. Dies ist aber weder vom Beklagten so vorgetragen worden, noch gibt es weitere Indizien für eine solche Veränderung der Verbandspolitik. – Zudem ist der Arbeitsvertrag der Parteien rund 6 Wochen vor dem Erlass eigener Richtlinien durch den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossen worden, so dass man davon ausgehen muss, dass diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedenfalls als Programm oder Entwurf schon Gegenstand der verbandsinternen Diskussion waren. Es wäre daher ein Leichtes gewesen, den Wunsch des Arbeitgebers auf Bindung an diese Landesrichtlinien bei den Vertragsverhandlungen und bei der der Formulierung des Arbeitsvertrages zu berücksichtigen. Aber selbst dann, wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass der Arbeitsvertrag durch den Erlass der Landesrichtlinien
träglich lückenhaft geworden ist, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Beklagten aus, da der Vertrag keinen Regelungsplan erkennen lässt, mit dessen Hilfe die Lücke geschlossen werden kann. Die Geltung der Landesrichtlinien statt der Bundesrichtlinien wäre eine Ergänzung im einseitigen Interesse des Arbeitgebers; eine Ergänzung des Vertrages in dieser Richtung ist daher nicht möglich. 4. Die arbeitsvertragliche Bindung an die jeweiligen Vergütungsregeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ist auch nicht durch die weitere Tarifentwicklung im Hause des Beklagten ab Ende des Jahres 2003 verloren gegangen. Diese Feststellung des Gerichts gilt unabhängig davon, ob die klägerische Gewerkschaft ver.di Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden ist. a) Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass die Gewerkschaft ver.di auch Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden ist, gilt die arbeitsvertragliche Bindung an die Vergütungsregeln im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes unverändert fort, weil die Parteien nicht eine Bindung an die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge vereinbart haben. Das ergibt sich schon aus dem eigenen Parteivortrag des Beklagten, der ja gerade darauf abzielt, eine Dynamik in der arbeitsvertraglichen Bindung an Tarifverträge insgesamt in Abrede zu stellen. Aber selbst dann, wenn man nicht vordergründig auf den Parteivortrag im Rechtsstreit abstellt, sondern auf die objektiven Umstände, kann den gegebenen arbeitsvertraglichen Regelungen nicht die Aussage entnommen werden, es sollten immer die Tarifverträge gelten, denen der Beklagte unterworfen ist. Denn es fehlen schon die Umstände, die es rechtfertigen würden anzunehmen, der Beklagte habe sich im Arbeitsvertrag aus Oktober 1995 wenigstens dazu verpflichtet, den für ihn seinerzeit geltenden Haustarifvertrag 1993 im Arbeitsverhältnis umfassend zur Anwendung bringen zu wollen. Dabei dürfte es nicht entscheidend sein, dass der Haustarifvertrag 1993 dort überhaupt keine Erwähnung gefunden hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte versucht hat, im Arbeitsvertrag Regelungen zu verabreden, die in Widerspruch zu dem seinerzeit für ihn über den Haustarifvertrag 1993 geltenden BAT-O stehen. Das betrifft zum einen das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das ausweislich von § 4 des Arbeitsvertrages nur als „freiwillige, widerrufliche Leistung“ gezahlt werden sollte. Auch die nicht ständigen Entgeltbestandteile (Zuschläge für Arbeit am Samstag, an Sonn- und Feiertagen usw.) sollten nicht
Tarifvertrag, sondern „lt. Anordnung für Rettungssanitäter“ gezahlt werden. Damit hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er im Arbeitsverhältnis der Parteien Regelungen zur Anwendung bringen wollte, die er
dem für ihn seinerzeit geltenden Tarifvertrag gar nicht anwenden konnte. Das steht in einem solch deutlichen Gegensatz zu einer vertraglichen Inbezugnahme der jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge, dass sich das Gericht außer Stande sieht, den Wortlaut der Regelungen unter Rückgriff auf ihre Vernünftigkeit außer Acht zu lassen. Auch § 13 des Arbeitsvertrages kann nicht in diesem Sinne gedeutet werden, denn die ASB-Richtlinien Bund 1991 haben eine dynamische Bindung an die Vergütungsregelungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes gerade unabhängig von der eigenen Tarifbindung des Bundesverbandes und unabhängig von der Tarifbindung der einzelnen Gliederungen des Verbandes bewirken wollen. Eine den Wortlaut der Regelungen negierende Auslegung des Vertrages orientiert am Maßstab der Vernunft ist auch nicht unter Einbeziehung der tatsächlichen Handhabung des Arbeitsverhältnisses möglich. Zwar hat der Beklagte im Arbeitsverhältnis der Parteien tatsächlich den BAT-O, wie es seine eigene Tarifbindung an die Haustarifverträge gebietet, bis Ende 2003 zur Anwendung gebracht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er die einschränkenden Regelungen aus § 4 des Arbeitsvertrages selber nicht ernst genommen hat. Denn sein tatsächliches Verhalten lässt auch die Deutung zu, dass er lediglich keinen Anlass gesehen hatte, von der Option zum Widerruf einzelner Leistungen aus dem Tarifwerk Gebrauch zu machen. b) Geht man mit dem Kläger davon aus, dass die Gewerkschaft ver.di nicht Partei der Haustarifverträge 2004 und 2007 geworden ist, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Wenn ver.di an den erwähnten Tarifverträgen nicht mehr beteiligt gewesen sein sollte, hat die Tarifbindung des Beklagten an Tarifverträge mit ver.di entweder Ende 2003 wegen der Kündigung oder jedenfalls Ende 2004 wegen der Befristung des Änderungstarifvertrages 2003 auf das Jahresende 2004 geendet. Dieses Ende der Tarifbindung für den Beklagten wirkt sich allerdings im vorliegenden Einzelfall nicht auf die arbeitsvertragliche Bindung der Vergütung an das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes aus. aa)
der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatte der Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers auch Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse, in denen die Tarifverträge nur kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme galten. Das Gericht war in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber mit der Inbezugnahme des ohnehin für ihn kraft Tarifbindung geltenden Tarifwerkes lediglich für eine Gleichstellung aller Arbeitnehmer sorgen wolle, unabhängig davon, ob diese selbst auch kraft Gewerkschaftszugehörigkeit an die Tarifverträge gebunden sind. Daraus ist dann die Folgerung abgeleitet worden, dass derartige Inbezugnahmen unabhängig von ihrem Wortlaut lediglich als bloße Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Verliert der Arbeitgeber seine Tarifbindung, sollte auch die arbeitsvertragliche Bindung an die Tarifverträge enden bzw. wie bei der
wirkung im Sinne von § 4 Absatz 5 TVG nur noch ohne Dynamik statisch fortwirken. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht zwar inzwischen in Hinblick auf die seit Januar 2002 geltende Schuldrechtsreform (AGB-Kontrolle der Arbeitsverträge
ff BGB) für
Inkrafttreten der Reform abgeschlossene Verträge aufgegeben. Für Bezugnahmeklauseln, die in älteren Arbeitsverträgen verabredet wurden, gilt die alte Gleichstellungsrechtsprechung aber
wie vor (vgl. grundlegend BAG
der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch dann anzuwenden, wenn – wie vorliegend – die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an Verbandstarifverträge auf einer dynamischen Verweisung in einem Haustarifvertrag beruht (BAG
den
folgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags. Der BAT wurde für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum
der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die mit der Tarifsukzession entstandene
trägliche Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (BAG aaO). Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen
Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf die Vergütungsregeln aus dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ergibt sich der gemeinsame Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk
folgende tarifliche Regelungswerk als Bezugspunkt für die Vergütungsregelung vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entspricht (BAG aaO). Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag tatsächlich in Bezug genommenen Tarifvertrags. Mit dem
vollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG aaO). 6. Legt man die Vergütungsregeln des TVöD zu Grunde, stehen dem Kläger für den anteiligen Juli 2009 weitere 75,56 Euro brutto zu. Die Höhe des dem Kläger
den Regeln des TVöD für Juli 2009 zustehenden Entgelts ist,
dem der Kläger seine Berechnung im Schriftsatz vom 24. Juli 2013 (hier Blatt 491 ff) zu Gunsten des Beklagten
unten korrigiert hat, nicht mehr in Streit. Der Kläger hatte im Juli 2009 einen Entgeltanspruch (ständige Entgeltbestandteile)
der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 in Höhe von 2.474,80 Euro brutto. In gleicher Höhe hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Beklagte hat den Teilvergütungsanspruch des Klägers für den anteiligen Juli 2009 (
weispflicht
dem
weisgesetz in Verzug befindet, gemäß § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB den durch den Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Deshalb kann ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem
weis seitens des Arbeitgebers rechtzeitig geltend gemacht worden wäre (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG
wG = NZA 2005, 64 ). Die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches sind vorliegend erfüllt. a) Wenn man – wie hier – zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass der Haustarifvertrag 2007 auch den Kläger aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di bindet, stellt sich die Einführung dieses Haustarifvertrages als eine wesentliche Veränderung der Vertragsbedingungen dar, unter denen der Kläger seine Arbeit zu erbringen hat. Das bisher für den Kläger im Wege der
wirkung geltende Tarifwerk des BAT-O wird nahezu vollständig ersetzt durch neue Regelungen, die den Umfang wie ein typischer Manteltarifvertrag haben. Der Haustarifvertrag 2007 enthält beispielsweise Regelungen zu ärztlichen Untersuchungen, eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf den besonderen Charakter des ASB, Einzelregelungen zum Verhalten bei Verkehrsunfällen, Regelungen zur Arbeitszeit und zu besonderen Formen der Arbeitszeit, zur Fortbildung, zur Reisekostenvergütung, zum Erholungsurlaub und zu vielen anderen Regelungsthemen mehr. Unterstellt man die Bindung des Klägers an dieses Tarifwerk, haben sich nahezu alle Arbeitsbedingungen des Klägers dadurch verändert. Der Beklagte hätte den Kläger daher
wG schriftlich über die Einführung des Haustarifvertrages 2007 unterrichten müssen. Da es hier an jeglicher Unterrichtung seitens des Beklagten fehlt, kann vorliegend offen bleiben, ob die veränderten Vertragsbedingungen im Einzelnen hätten aufgezählt werden müssen, oder ob es ausgereicht hätte, lediglich allgemein auf die nunmehrige Geltung des neuen Tarifvertrages hinzuweisen (so wohl BAG 5. November 2003 – 5 AZR 469/02 – BAGE 108, 256 = AP Nr. 1 zu § 3
wG = DB 2005, 112 ). b) Der Kläger hat vorgetragen, dass er erst
Klageeinreichung im vorliegenden Rechtsstreit Kenntnis von dem Haustarifvertrag 2007 erlangt hat. Der Beklagte hat kein Ereignis geschildert, das auf eine frühere Kenntnisnahme des Klägers von dem Haustarifvertrag schließen lässt. Der Vortrag des Klägers ist auch glaubhaft. Zum einen hat der Kläger vorgetragen, dass ihn seine Gewerkschaft nicht von dem Abschluss dieses Tarifvertrages unterrichtet hat. Das ist
dem Gesamtzusammenhang des Geschehens durchaus naheliegend. Denn wenn es je möglich gewesen sein sollte, aus den Umständen auf eine konkludente Vollmachtserteilung von ver.di an die Streithelferin, die Gewerkschaft GEW, für den Abschluss von Tarifverträgen mit dem Beklagten zu schließen, dann kann sich das nur auf die Zeit des Wechsels in der Verhandlungsführerschaft im Jahre 2004 von ver.di auf die Streithelferin beziehen. Es gibt dagegen keinerlei Hinweise, dass es im Vorfeld oder bei Abschluss des Haustarifvertrages 2007 nochmals zu Kontakten des Beklagten oder der Streithelferin zur Gewerkschaft ver.di gekommen ist, um sich des Fortbestandes der seinerzeit konkludent erklärten Vollmacht zu versichern. Daher ist es auch durchaus
vollziehbar, wenn der Kläger vorträgt, seine Gewerkschaft habe keine Kenntnis von dem Haustarifvertrag 2007 gehabt. Auch das Verhalten des Beklagten hat nicht dazu beigetragen, die Kenntnislücke des Klägers zu beheben. Dazu muss hervorgehoben werden, dass es auch im Vorlauf zum hiesigen Rechtsstreit bereits arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Kollegen des Klägers und dem Beklagten gab, bei denen es insbesondere um das Entstehen und die Vergütung von Überstunden ging. Der Beklagte hat sich in jenen Rechtsstreitigkeiten nicht auf den Haustarifvertrag 2007 bezogen, sondern er hat sich – beispielsweise wegen der Überstundenregelungen im Einzelnen und wegen der geltenden Ausschlussfristen – auf die arbeitsvertraglich über § 13 einbezogenen ASB-Richtlinien Bund 1991 bezogen. Dies ist in ausreichender Weise durch die tatbestandlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom
gegangen wäre und dementsprechend dann seine Ansprüche früher schriftlich oder gerichtlich geltend gemacht hätte, wenn er die Ausschlussfrist in § 30 Haustarifvertrag 2007 hätte zur Kenntnis nehmen können. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Aussage unzutreffend ist. C. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Der Klageantrag ist bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung nicht erkennbar ist. Wie die Begründung des vorliegenden Urteils zeigt, bedarf es zur Bescheidung der klägerischen Zahlungsanträge keiner gerichtlichen Aufklärung der Frage, ob die Gewerkschaft ver.di Partei des Haustarifvertrages 2007 geworden ist, die Frage spielt weder für die Vergütung des Klägers noch für den Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche eine Rolle. Das Rechtsschutzinteresse für die Widerklage kann daher nicht im Sinne einer Zwischenfeststellungsklage
Auch ein allgemeines Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Absatz 1 ZPO kann nicht festgestellt werden.
Lage der Dinge kann die Frage der Bindung des Klägers durch seine Gewerkschaftsmitgliedschaft bei ver.di an den Haustarifvertrag 2007 auch in den noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien die Jahre 2010 bis 2013 betreffend offen bleiben, so dass das Feststellungsinteresse auch nicht mit Blick auf diese Rechtsstreitigkeiten bejaht werden kann. Und auch für die Zukunft ist ein Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) erkennbar, da es dem Beklagten durch die Verabredung des neuen Arbeitsvertrages und die Verabschiedung der örtlichen Arbeitsvertragsrichtlinien mit einer Vergütung
den Regeln des TVöD ohnehin gelungen ist, für Rechtsfrieden zu sorgen. Auch wenn der Haustarifvertrag 2007 noch nicht gekündigt ist, so hat er doch für die betriebliche Praxis beim Beklagten seit der Umstellung des Arbeitsvertrages im Juni 2014 keine praktische Bedeutung mehr. Ob dies für alle mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitsverhältnisse beim Beklagten gilt, kann dahinstehen, denn Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit könnten ohnehin keine Verbindlichkeit für andere Arbeitsverhältnisse gewinnen. Soweit der Beklagte ein allgemeines Interesse an der begehrten Feststellung mit Rücksicht auf die zahlreichen weiteren Regelungen im Haustarifvertrag 2007 geltend macht, vermag dies das notwendige Feststellungsinteresse nicht zu begründen, da es insoweit an einem Streit der Parteien fehlt. Die begehrte Feststellung würde dann auf ein bloßes Gutachten hinauslaufen und nicht auf die Entscheidung einer Streitigkeit der Parteien. D. Die Kostenentscheidung beruht wegen des unterschiedlichen Obsiegens und Verlierens hinsichtlich der einzelnen Streitgegenstände im Kern auf § 92 ZPO und sie berücksichtigt ergänzend die besonderen Kostennormen auf §§ 91a , 101 , 269 Absatz 3 ZPO. Der Kläger hat ¾ der Kosten (Gericht und Parteien) zu tragen, da er im Berufungsrechtszug im Umfang von 23.764,04 Euro unterlegen ist, während er nur im Umfang von 8.075,56 Euro obsiegt hat. Der Beklagte hat dementsprechend den übrigen Anteil der Kosten (Gericht und Parteien) zu tragen. Der Anteil des Unterliegens des Klägers im Berufungsrechtszug summiert sich auf einen Wert in Höhe von 23.764,04 Euro. Dieser Wert setzt sich aus dem Wert der Anträge zusammen, mit denen der Kläger im Teilurteil des Gerichts vom 25. April 2013 unterlegen war (in Summe 12.623,79 Euro). Hinzuzurechnen ist
Absatz 3 ZPO der Wert der Teilklagerücknahme aus der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 (3.997,34 Euro) und
ZPO der Wert des Unterliegens mit den Zahlungsanträgen aus dem vorliegenden Schlussurteil (412,14 Euro). Außerdem hat der Kläger
ZPO die Kosten zu tragen, soweit seine Berufung wegen des Antrages zu 1.15 als unzulässig verworfen wurde. Insoweit legt das Landesarbeitsgericht diesem Antrag den dreifachen Jahreswert zu Grunde, wobei die mit dem Antrag zu 1.8 für 2008 geltend gemachten Zahlungen für das Jahr 2008 (2.243,59 Euro) als repräsentativer Jahreswert angesehen werden. Daraus ergibt sich ein Wert des Unterliegens im Umfang von weiteren 6.730,77 Euro. Der Anteil des Unterliegens des Beklagten summiert sich im Berufungsrechtszug auf 8.075,56 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 75,56 Euro wegen des Teilerfolges der klägerischen Berufung. Hinzuzurechnen ist
Mangels Anhaltspunkten für die Bemessung des wirtschaftlichen Wertes dieses Antrages, wird dieser Teil des Rechtsstreits
dem Rechtsgedanken aus § 23 Absatz 3 RVG bei der Kostenverteilung mit einem Ansatz in Höhe von 5.000 Euro berücksichtigt (1 voller Auffangwert). Der Beklagte hat außerdem die Kosten des in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2014 für erledigt erklärten klägerischen Feststellungsantrages zu 1.14 zu tragen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 91a ZPO. Es entspricht billigem Ermessen die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Antrag, wenn das erledigende Ereignis (Abschluss einen neuen Arbeitsvertrages, durch den der Kläger faktisch streitlos gestellt wurde) nicht eingetreten wäre, mit diesem Feststellungsantrag obsiegt hätte. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Schlussurteil und der Begründung des erfolgreichen Anteils der klägerischen Berufung. Der Wert dieses Antrages bis zur Erledigungserklärung ist mit dem 36-fachen Monatswert der jüngsten streitigen Monate zu bewerten, hier also mit 36 mal 206,07 Euro, also mit insgesamt 7.441,12 Euro. Die
Absatz 3 GKG vorgesehene Außerachtlassung rückständiger mit eingeklagter Einzelbeträge kann nur bei der Bemessung des Streitwertes des Verfahrens berücksichtigt werden und hat keinen Einfluss auf die Bemessung der Anteile des Obsiegens und Verlierens im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung.
der Erledigung hat sich der Wert dieses Streitgegenstandes auf das Kosteninteresse reduziert, welches das Gericht auf einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro schätzt (Unterschied der Summe aus den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Parteien und der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin im Berufungsrechtszug bei einer Reduzierung des Gesamtstreitwertes um 7.440 Euro
der Erledigung). Die Entscheidung bezüglich der Kosten der Streithelferin beruht auf § 101 ZPO; Kosten im Verhältnis zwischen der Streithelferin und der Hauptpartei werden nicht festgesetzt, da zwischen diesen Beteiligten kein Rechtsstreit besteht. Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulassung
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