Tenor Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2007 und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgericht
S. 890 l. Sp.), weil die Schuldnerin ihren Darlehensanspruch aufgegeben und stattdessen Sachwerte erworben hatte, die der Klägerin als Zugriffsobjekt entzogen werden konnten (und auch tatsächlich entzogen wurden). Nach der damaligen Auffassung des Bundesgerichtshofs musste sich die Anfechtungsgegnerin so behandeln lassen, als bestehe die Darlehensforderung noch in der Höhe, die durch die Verrechnung getilgt worden war (BGH
S. 890 r. Sp.; vgl. ferner den ähnlichen Fall BGH, Urt. v. 16. Mai 1979 - VIII ZR 156/78 , WM 1979, 776 ). Der vorliegende Fall betrifft die umgekehrte Konstellation. Nicht die Schuldnerin hatte eine Forderung gegen den Erblasser, sondern dieser eine Forderung gegen die Schuldnerin, nämlich den - freilich noch nicht fälligen - Anspruch auf Architektenhonorar. Die Schuldnerin kaufte auch nichts, sondern sie verkaufte etwas, nämlich die zwei Wohnungen, und dadurch - in Verbindung mit der Fälligkeits- und Verrechnungsvereinbarung - wurde es dem Erblasser ermöglicht, seine Honorarforderung zu realisieren.
- b)Auch der von der Revision bemühte Vergleich mit der Senatsentscheidung vom 19. November 1998 ( IX ZR 116/97 , WM 1999, 33 ) trägt nicht weit. Dort hatte die Schuldnerin gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Darlehensschuld. Zur Begleichung dieser Schuld veräußerte die Schuldnerin einen Erbteil an den Anfechtungsgegner, wobei der von diesem zu zahlende Kaufpreis mit dessen Darlehensforderung verrechnet wurde. Diese Vereinbarung hat der Senat für anfechtbar erachtet. Bis hierher sind die Fälle vergleichbar. Unterschiede bestehen jedoch in Folgendem: In dem Fall des Urteils vom 19. November 1998 wurde die Erbteilsveräußerung angefochten. Gegenstand des Anfechtungsbegehrens war demgemäß die Duldung der Zwangsvollstreckung in den weggegebenen Erbteil. Im vorliegenden Fall wird nicht die Veräußerung der Wohnungen angefochten. Die Kläger machen vielmehr als Pfändungspfandgläubiger den Kaufpreisanspruch geltend, akzeptieren also die Veräußerung, und bekämpfen nur den von den Beklagten erhobenen Einwand der (durch Verrechnung bewirkten) Erfüllung mit der Anfechtung der Verrechnungsabrede.
- c)Die sonach streitentscheidende, bisher noch ungeklärte Frage, ob die Verrechnungsabrede außerhalb der Insolvenz isoliert angefochten werden kann, ist zu verneinen.
- aa)Ginge es um eine Insolvenzanfechtung, wäre die Möglichkeit der isolierten Anfechtung nicht zweifelhaft. Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Erblasser die Wohnungen nur gekauft hat, weil zugleich vereinbart wurde, er müsse den Kaufpreis nicht bezahlen, sondern könne diesen mit seinem Architektenhonorar verrechnen, und dieser vorzeitig fällig gestellt wurde. Damit haben die Vertragsparteien zweierlei erreicht: Erstens wurden die beiden Wohnungen, bei denen es sich um die letzten Vermögensgegenstände der Schuldnerin handelte, der Familie des Erblassers erhalten, was dieser um so wichtiger war, als bereits der Zugriff der Gläubiger drohte. Und zweitens bekam der Erblasser für seine nicht voll werthaltige und auch noch nicht fällige Honorarforderung einen Gegenwert. Obwohl also aus der Sicht der Vertragsparteien Verkauf und Aufrechnung - jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung - eine Einheit darstellten, hätte sich die Unwirksamkeit nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die Aufrechnung beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03 , ZIP 2003, 2370 , 2371 l. Sp.). Schon unter der Geltung der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung brauchte der Gläubiger die Herstellung der Aufrechnungslage durch das Kaufgeschäft nicht anzufechten; die "Rückgewähr" der Aufrechnungslage erfolgte in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung unabhängig von der Gegenforderung ( BGHZ 145, 245 , 255; 147, 233 , 236; BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00 , ZIP 2001, 2055 , 2056 f; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03 , NZI 2005, 553 f). Kauft der Gläubiger von dem Schuldner Gegenstände und vereinbaren die Kaufvertragsparteien, dass der - dem Wert des Kaufgegenstands entsprechende - Kaufpreis durch Verrechnung mit den bestehenden Forderungen des Gläubigers beglichen wird, kann dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gegenüber dem anfechtenden Insolvenzverwalter nicht einwenden, er habe nur gekauft, um einen Gegenwert für die sonst uneinbringliche Forderung hereinzuholen. Vielmehr muss er den Kaufpreis zahlen (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03 , ZIP 2004, 1912 , 1914 r. Sp.). Auch in anderen als Aufrechnungsfällen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass mehrere Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbst dann selbstständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzten. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung wird isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners beurteilt, und eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99 , NZI 2002, 255 , 256; v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03 , NZI 2004, 82 , 83; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03 ,
S. 554; v.
- Juli 2006 - IX ZR 226/03 , NZI 2006, 583 , 584; v.
- Juli 2007 - IX ZR 235/03 , NZI 2007, 718 f; v.
- November 2007 - IX ZR 194/04 , WM 2008, 173 , 175, z.V.b. in BGHZ 174, 228 ). bb) Auf die Anfechtung außerhalb der Insolvenz sind diese Grundsätze nicht übertragbar. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Zwecksetzung.
(1)Das Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung hat die Aufgabe, den Bestand des den Gläubigern haftenden Schuldnervermögens dadurch wiederherzustellen, dass bestimmte, als ungerechtfertigt gewertete Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden, die insbesondere in der Zeit der Krise vor Verfahrenseröffnung zum Nachteil der Gläubigergesamtheit vorgenommen wurden. Die Anfechtung soll mithin bereits für eine gewisse Zeit vor Insolvenzeröffnung die Gleichbehandlung der Gläubiger durchsetzen (RegE-InsO BT-Drucks. 12/2443 S. 156 ; vgl. zur KO BGHZ 58, 240 , 242 f). Zugleich soll die Masse angereichert werden (RegE-InsO
S. 82, 85; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Kirchhof,
- Aufl. vor §§ 129 bis 147 Rn. 3). Demgemäß muss, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde, "zur Insolvenzmasse zurückgewährt" werden (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz soll zwar ebenfalls Vermögensverschiebungen rückgängig machen ( BGHZ 128, 184 , 191). Die Gleichbehandlung der Gläubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gläubiger - dem Anfechtungskläger - den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (§ 2 AnfG), und ihm somit den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte, wieder verschaffen (Huber, AnfG
- Aufl. Einf. Rn. 9; Kübler/Prütting/Paulus, InsO Anh. I § 1 AnfG Rn. 2 f). Demgemäß besteht die Rechtsfolge hier lediglich in der Beseitigung des Hindernisses, das dem Zugriff des Gläubigers bereitet wurde. Der Anfechtungsgegner hat sich im Verhältnis zum anfechtenden Gläubiger so behandeln zu lassen, als gehöre der weggegebene Gegenstand noch dem Schuldner; er hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff "zur Verfügung zu stellen", also die Zwangsvollstreckung in den weggegebenen Gegenstand zu dulden (Huber,
Rn. 20, § 11 Rn. 16 f).
(2)Die unterschiedliche Zielsetzung der Einzelgläubigeranfechtung schlägt sich auch in der Beurteilung des Begriffs der "Rechtshandlung" (§ 1 Abs. 1 AnfG) nieder. Da die Einzelgläubigeranfechtung lediglich die Wiedererschließung der Zugriffslage für einen einzelnen Gläubiger - nicht das Zusammenhalten einer "Masse" - bezweckt, kann die Rechtshandlung nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorganges, der die Weggabe des Gegenstandes aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit betrifft. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang (Huber,
§ 1Rn.
12 f; Kübler/Prütting/Paulus,
§ 1Anf
G Rn. 7, § 11 AnfG Rn. 11; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz 2. Aufl. Rn. 377). Verkauft der Schuldner Vermögensgegenstände an einen Gläubiger mit der Abrede, der Kaufpreis solle von dem Gläubiger durch Verrechnung mit seiner Forderung beglichen werden, kann die Verrechnungsabrede (einzel-)anfechtungsrechtlich nicht von dem Gesamtvorgang isoliert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn andere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Kaufpreisforderung vollstrecken konnten.
(3)So verhielt es sich hier. Der Gesamtvorgang, der die Weggabe des Gegenstandes aus dem Schuldnervermögen betrifft, war der Abschluss des Kaufvertrages mit allen Nebenabreden. Vor dem
- Juni 1999 konnten die Kläger nur auf das Eigentum der Schuldnerin an den beiden Wohnungen zugreifen. Den Kaufpreisanspruch gab es nicht, somit auch nicht als Zugriffsobjekt. Er entstand erst mit Abschluss des Kaufvertrages am
- Juni 1999, aber dann auch bereits mit der Verrechnungsabrede. Dass die Verrechnung noch nicht gleich erfolgte, sondern erst später, ist unwesentlich. Denn eine erfolgreiche Einzelvollstreckung in den Kaufpreisanspruch war zu keinem Zeitpunkt möglich. Vor der Verrechnung, die den Anspruch zum Erlöschen brachte, konnte dieser zwar gepfändet werden. Der Drittschuldner konnte dem Pfändungspfandgläubiger indes einredeweise analog §§ 412 , 404 BGB entgegenhalten (vgl. BGHZ 93, 71 , 78; BAG Betrieb 1994, 2295, 2297), dass die Forderung im Wege der Verrechnung getilgt werden sollte (vgl. MünchKomm-BGB/Roth,
- Aufl. § 404 Rn. 5), und sodann gegenüber den Klägern aufrechnen. Da in dem Kaufvertrag die vorzeitige Fälligkeit vereinbart wurde, standen auch §§ 392 , 406 BGB der Erhebung der Einrede und der nachfolgenden Aufrechnung nicht entgegen. Da nur die Wohnungen, nicht die Kaufpreisforderung, in einer die Zwangsvollstreckung durch die Kläger vereitelnden Weise aus dem Schuldnervermögen weggegeben wurden, ist es den Klägern verwehrt, den Kaufvertrag bestehen zu lassen und nur die Verrechnungsabrede anzufechten. cc) Dem anfechtenden Gläubiger wird - jedenfalls so lange, als der Anfechtungsgegner ihm den vom Schuldner weggegebenen Vermögensgegenstand zur Verfügung stellen kann - vom Gesetz nicht die Möglichkeit eröffnet, stattdessen auf ein rechtsgeschäftliches Surrogat zuzugreifen. Nach der Rechtsprechung zu § 37 KO galt dies selbst dann, wenn der vom Schuldner weggegebene Vermögensgegenstand untergegangen oder vom Empfänger an einen Dritten weiterveräußert worden war ( RGZ 27, 21 , 23 f; 56, 194 , 196; 70, 226 , 233). Auch zu § 143 InsO und § 11 AnfG entspricht dies der herrschenden Meinung im Schrifttum. Danach hat der Anfechtungsgegner in einem solchen Fall Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 3, §§ 292 , 897 ff BGB). Im Falle der Weiterveräußerung an einen Dritten, der nach § 15 AnfG anfechtbar ist, kann der Gläubiger wählen, ob er gegen den Dritten mit dem Primäranspruch oder gegen den Veräußerer mit dem Wertersatzanspruch vorgeht (Kübler/Prütting/Paulus, § 11 AnfG Rn. 13; ders., InsO § 143 Rn. 56). Auf den Veräußerungserlös - also das rechtsgeschäftliche Surrogat - soll er nicht zugreifen können (so zur Insolvenzanfechtung Jaeger/Henckel,
§ 143Rn. 151, 158; HK-Ins
O/Kreft,
- Aufl. § 143 Rn. 21; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 143 Fn. 168; HmbKomm-InsO/Rogge,
- Aufl. § 143 Rn. 56; Nerlich/Römermann, InsO § 143 Rn. 28; zur Gläubigeranfechtung Kübler/Prütting/Paulus, § 11 AnfG Fn. 3; Gerhardt, Die systematische Einordnung der Gläubigeranfechtung 1969 S. 280 f; a.A. MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 143Rn. 72; Uhlenbruck/Hirte, Ins
O
- Aufl. § 143 Rn. 31; FK-InsO/Dauernheim,
- Aufl. § 143 Rn. 15; Braun/Riggert, InsO
- Aufl. § 143 Rn. 11). Diese Frage bedarf hier keiner Vertiefung. Im Streitfall ist das von der Schuldnerin an den Erblasser veräußerte Wohnungseigentum weder untergegangen noch ist vorgetragen worden, es sei im Nachlass nicht mehr vorhanden gewesen oder von den Erben - den nunmehrigen Beklagten - zwischenzeitlich veräußert worden. In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgläubiger nicht einmal vom Primäranspruch auf einen Wertersatzanspruch ausweichen (MünchKomm-InsO/Kirchhof,
§ 143Rn.
71; Uhlenbruck/Hirte,
§ 143Rn.
26; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 52 Rn. 13; Braun/Riggert,
). Umso weniger kann er ein rechtsgeschäftliches Surrogat verlangen. Hier kommt hinzu, dass sich dieses nicht etwa im Vermögen des Anfechtungsgegners befindet. Es ist vielmehr bei der Schuldnerin selbst angefallen. Durch eine Anfechtung gegenüber den Beklagten erschließen sich die Kläger keine Zugriffsmöglichkeit gegen die Schuldnerin.
- Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht der Revisionserwiderung, falls die Kläger von den Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in die beiden Wohnungen verlangen könnten, entfalle deswegen nicht die Anfechtbarkeit der Verrechnungsabrede. Die Kläger können nicht sowohl in das Wohnungseigentum vollstrecken als auch den Kaufpreis einziehen. Denn dadurch würden ihre Vollstreckungsmöglichkeiten - verglichen mit dem Zustand vor der anfechtbaren Rechtshandlung - verdoppelt.
- Ob für die Insolvenzanfechtung dann, wenn für die Gläubiger zu keinem Zeitpunkt eine Vollstreckungsmöglichkeit in die Kaufpreisforderung bestand, an der Einzelbetrachtung (die zur Folge hat, dass der Anfechtungsgegner den Kaufpreis zahlen muss, obwohl dieser nie gezahlt werden sollte) festgehalten werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Mit der von ihnen erhobenen Drittschuldnerklage auf Zahlung des Kaufpreises können die Kläger nicht durchdringen. Erfolg versprechend wäre unter Umständen eine auf Anfechtung des Kaufvertrages gestützte Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das von der Schuldnerin veräußerte Grundeigentum. Eine solche Klage ist nicht erhoben. Klageziel (Antrag) und Klagegrund unterscheiden sich wesentlich. Den Klägern muss nicht durch Zurückverweisung Gelegenheit gegeben werden, ihre Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum umzustellen. Dies liefe auf eine Klageänderung hinaus. Zwar sind die Kläger bisher nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihnen erhobene Klage ungeeignet ist. Gerichtliche Hinweise, die einem neuen, wesentlich veränderten Prozessziel dienen, sind aber nach § 139 ZPO nicht geboten (vgl. BGHZ 24, 269 , 278 f; BGH, Urt. v.
- Oktober 2003 - I ZR 17/01 , NJW-RR 2004, 495 , 496; v.
- September 2006 - VIII ZR 19/04 , NJW 2007, 2414 , 2416 Rn. 22; OLG Koblenz, Beschl. v.
- April 2007 - 10 U 487/06 zit. nach juris; OLG Köln OLGR 2008, 181 Rn. 23; Musielak/Stadler, ZPO
- Aufl. § 139 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO
- Aufl. § 139 Rn. 15). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.02.2006 - 10 O 580/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 02.03.2007 - 24 U 70/06 - Permalink: https://openjur.de/u/74693.html ( https://oj.is/74693 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 10 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.