1 Vorsatz, bedingter 59 ). Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht. Denn das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der grundsätzlich schuldmindernde Umstand der erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch andere, die Schuld steigernde Umstände ausgeglichen wird. Anlass zu der Erörterung eines solchen Ausgleichs hätte insbesondere im Hinblick darauf bestanden, dass sich die Angeklagten - planvoll alkoholisiert - bewusst in eine gewaltgeneigte Situation begeben haben. Das von ihnen arrangierte Treffen mit dem späteren Opfer diente allein dem Zweck, ihm eine "Abreibung" zu verpassen. Dieser Situation wohnte das vorhersehbare Risiko erheblicher Gewalttaten inne. Dabei hat der Angeklagte T. die mit dem Alkoholgenuss verbundene Enthemmung in Kauf genommen. Hinzu tritt, dass ihm seine Neigung zu Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluss bewusst war. Dass dies nicht zu einer strafrechtlichen Vorverurteilung geführt hat, ist unbeachtlich; denn das Wissen des Täters um seine Gefährlichkeit hängt nicht von der Warnfunktion einer früheren Verurteilung ab ( BGHSt 49, 239 , 243). Auch der Angeklagte S. hat in Kauf genommen, durch die Alkoholisierung besonders enthemmt zu sein und dies durch weiteren Alkoholkonsum noch zu verstärken. Seine Alkoholabhängigkeit wiegt diesen schulderhöhenden Fahrlässigkeitsvorwurf nicht ohne weiteres auf. Auch demjenigen, der weitgehend durch Alkohol beherrscht wird, kann vorgeworfen werden, dass er sich trotz Vorhersehbarkeit - zumal weiterer - alkoholischer Enthemmung bewusst in eine gewaltträchtige Situation begeben hat ( BGHSt 49, 239 , 254). Eine Ausnahme von der unter diesen Umständen in Erwägung zu ziehenden Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21 , 49 Abs. 1 StGB käme nur bei einer hier nicht gegebenen absoluten Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe in Betracht (
1 Vorsatz, bedingter 59 ;
Es ist nicht auszuschließen, dass der jeweilige Strafausspruch auf den möglicherweise unzutreffend gewährten Strafrahmenverschiebungen beruht. Das neue Tatgericht wird die Strafen neu zuzumessen haben. Dies kann bei dem hier vorliegenden Erörterungsmangel auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen geschehen, die freilich um solche ergänzt werden dürfen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. Indes wird darauf zu achten sein, dass angesichts der ungeklärten Frage, durch wessen Handlungen unmittelbar die todesursächlichen Verletzungen verursacht worden sind, missverständliche Erwägungen zur Strafschärfung aufgrund der eingesetzten Kraft und der wuchtig geführten Stiche zu vermeiden sein werden. Die - zudem im Ergebnis rechtsfehlerfreie - Ablehnung einer Maßregel nach § 64 StGB gegenüber beiden Angeklagten ist von der Anfechtung und der allein auf die Bemessung der Strafe bezogenen Tatausführung nicht betroffen. Basdorf Brause Schaal Jäger Schneider Permalink: https://openjur.de/u/74697.html ( https://oj.is/74697 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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