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BGH, Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 212/07

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschlu

§ 20Rn.

7; Jaeger/Gerhardt,

). Die Auskunftspflicht setzt also nicht die ausdrückliche Feststellung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht voraus (MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 20 Rn. 25).

  1. bb)Diese Auslegung entspricht allein dem Willen des Gesetzgebers. Die Regelung des § 20 InsO dient dem Zweck, die Bestimmung des § 104 KO, wonach der Schuldner bei einem Eigenantrag auch ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner sowie ein Vermögensverzeichnis vorzulegen hat, auf Fälle eines Gläubigerantrags zu erstrecken ( BT-Drucks. 12/2443 S. 115 ). Da der frühere Rechtszustand - erweitert um die Fälle eines Fremdantrags - folglich fortgilt, haben die beigefügten Unterlagen auch im Rahmen eines Eigenantrags die Vermögensverhältnisse des Schuldners zutreffend darzustellen.
  2. cc)Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts liefe auf die nicht wünschenswerte Folge hinaus, dass die mit dem Eröffnungsantrag gemachten Angaben des Schuldners, die vielfach den gesamten weiteren Verfahrensablauf beeinflussen, nicht von der Wahrheitspflicht erfasst würden. Selbst bei dieser Betrachtungsweise wäre der Schuldner indessen weiterer, auf eine Korrektur zielender Auskünfte nicht enthoben. Vielmehr ist eine Verletzung der Auskunftspflicht auch anzunehmen, wenn der Schuldner im Rahmen der Antragstellung gemachte unrichtige oder unvollständige Angaben nachträglich nicht korrigiert oder ergänzt. Dazu ist der Schuldner, dem nach Einreichung des Verzeichnisses weitere Gläubiger erkennbar werden, ohne gerichtliche Aufforderung verpflichtet (MünchKomm-InsO/Schmahl,

§ 20Rn.

38; Jaeger/Gerhardt,

§ 20Rn.

6; Hess,

§ 20Rn.

15). Kommt er - wie im Streitfall - dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gegeben. d) Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er nach den von dem Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüfbaren Feststellungen des Amtsgerichts zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Angesichts einesStands der Verbindlichkeiten in Höhe von 552.204,29 € ist es schlechthin unverständlich, warum der Schuldner seinen über Forderungen in Höhe von 164.565,06 € verfügenden größten Gläubiger nicht benannt hat. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 IN 3/06 - LG Mannheim, Entscheidung vom 17.10.2007 - 1 T 32/07 - Permalink: https://openjur.de/u/74700.html ( https://oj.is/74700 ) Verweise Volltext Zitate 11 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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