dem Vermögensgesetz angemeldet seien. Mit Kaufvertrag vom
dem Vermögensgesetz angemeldet waren. Die Präsidentin der Klägerin widerrief deshalb mit Bescheid vom
3 Satz 2 GVO hinausgehenden Schaden zu ersetzen (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007, III ZR 301/06 , MDR 2008, 22 ). Die Erwerber verlangen von ihr in einem anderen Rechtsstreit Ersatz ihres aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags entstandenen Schadens. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von 230.081,34 € nebst Zinsen als Wertersatz für die Verwendung der Erwerber
3 Satz 2 GVO sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, weiteren Wertersatz in Höhe von bis zu 208.560,60 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte verteidigt sich mit der Einrede der Verjährung, einem Freistellungsanspruch und einem Anspruch auf Schadensersatz für den durch die Zwangsversteigerung bedingten Verlust des Grundstücks. Mit einer Widerklage verlangt er von der Klägerin Zahlung eines dem die Klageforderung übersteigenden Teils seines Schadens entsprechenden Teilbetrags von 49.100 €. Dagegen erhebt die Klägerin ihrerseits die Einrede der Verjährung. Während des Rechtsstreits ist das Grundstück am 26. Juli 2004 gegen ein Meistgebot von 150.000 € versteigert worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zur Zahlung von 10.465,33 € verurteilt. Die Berufungen der Klägerin und ihres Streithelfers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Streithelfers der Klägerin. Gründe I.
Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von dem Beklagten
3 Satz 2 GVO Ersatz der Verwendungen der Erwerber in der beantragten Höhe verlangen. Dieser Anspruch sei rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung rechtshängig gemacht worden. Er sei aber durch Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch erloschen. Dieser ergebe sich aus der Verletzung ihrer Verpflichtung zur Freistellung des Beklagten von dem Grundpfandrecht. Diese Freistellungsverpflichtung folge aus § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG. Danach sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten von dem Grundpfandrecht freizustellen, das zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten der Erwerber an dem Grundstück bestellt worden sei. Das Grundpfandrecht sei zwar erst
der Eintragung der Erwerber als Eigentümer eingetragen worden. Das sei aber unerheblich, weil es auf den Zeitpunkt seiner Bewilligung ankomme, in dem die Klägerin noch Eigentümerin und durch die Erwerber vertreten gewesen sei. Die Erfüllung ihrer Freistellungsverpflichtung habe sie mit ihrem Schriftsatz vom
3 Sätze 2, 3 GVO ein Anspruch auf Ersatz des Werts der von dem Erwerber vorgenommenen Bebauung des Grundstücks in Höhe von 222.534,67 € zusteht. Das wird von der Revision nicht angegriffen und trifft auch zu. a) Die Rückübertragung des Grundstücks auf den Beklagten ist hier zwar nicht, wie von der Vorschrift unter Verweisung auf § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO vorausgesetzt,
G als Grundstücksrestitution erfolgt, sondern
G als Unternehmensrestitution in der Form der Restitution sog. Unternehmensreste. Die unterschiedliche Form der Restitution ändert aber an dem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Ersatz des Werts der Verwendungen der Erwerber nichts. Dieser Anspruch wird dem Verfügungsberechtigten nämlich deshalb eingeräumt, weil der Erwerber durch die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung
2 Satz 1 GVO kraft Gesetzes zur Rückübereignung des Grundstücks und der Verfügungsberechtigte diesem deshalb
2 Satz 2 GVO zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Dafür ist es ohne Bedeutung, in welcher Form die Restitution technisch erfolgt. b) Den von dem Berufungsgericht festgestellten Wert der Bebauung des Grundstücks durch die Erwerber greift die Revision nicht an. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB unbegründet. 2. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, dass dieser Anspruch
BGB durch Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch erloschen ist. Das trifft entgegen der Ansicht der Revision im Ergebnis zu. a) Der Beklagte kann von der Klägerin
1 BGB a. F. Schadensersatz wegen des Verlusts des ihm zurückübertragenen Grundstücks verlangen. Dieser durch die Versteigerung eingetretene Verlust ist darauf zurückzuführen, dass sich die Klägerin mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Freistellung des Beklagten von den durch die Erwerber begründeten Darlehensverbindlichkeiten in Verzug befunden hat. Mit diesem Anspruch hat der Beklagte wirksam aufgerechnet. b) Die der Verpflichtung zum Schadensersatz zugrunde liegende Freistellungsverpflichtung der Klägerin ergibt sich aus § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG. aa) Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass die Restitution des Grundstücks hier nicht
G, sondern
G bei einer Restitution
G nicht. Der Grund dafür liegt darin, dass ein Unternehmen
G i.V.m. § 1 Abs. 1 URüV in dem Zustand zu restituieren ist, in dem es sich bei der Restitution befindet. Das stand
Auffassung des Gesetzgebers einer Kürzung von Grundpfandrechten entgegen, die vor der Restitution im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens begründet worden waren (Begründung des Entwurfs eines 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes in BT-Drucks. 12/2480 S. 49). Bei diesem Ansatz ließe sich eine Differenzierung zwischen Pfandrechten, die vor und solchen, die
dem
3 Satz 1 GVO i.V.m. dem Vermögensgesetz. § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO differenziert nicht danach, ob die Restitution
G oder
G erfolgt. Für die Rückabwicklung eines gescheiterten Verkaufs ist es nämlich unerheblich, auf welcher Grundlage die Restitution ursprünglich vorzunehmen gewesen wäre und nunmehr erfolgen muss. Entscheidend ist allein, dass der Erwerber das konkrete Grundstück erworben hat und nunmehr - gegebenenfalls auch als Grundlage einer Investition - wieder verliert. An dem Verlust ändert die Grundlage der anschließend vorzunehmenden Restitution nichts. Hängt aber die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zum Ersatz des durch diesen Verlust entstandenen Schadens nicht von der Grundlage der Restitution ab, kann dies bei den daraus abgeleiteten Ansprüchen des Verfügungsberechtigten auf Wertersatz und des Berechtigten auf Freistellung nicht anders sein. Das zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber dem Berechtigten in § 7 Abs. 3 Satz 4 GVO unabhängig von den sonst bestehenden Unterschieden zwischen der Grundstücks- und der Restitution von Unternehmensresten (dazu: Senat, Urt. v. 4. März 2005, V ZR 162/04 , NJW-RR 2005, 967 , 968) die Möglichkeit einräumt, statt der Restitution die Entschädigung zum Verkehrswert zu wählen. Dem entspricht es, § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG auch bei einer Restitution
G gegen den, der das Grundpfandrecht bestellt hat. Wäre dies wörtlich zu nehmen, wäre die Passivlegitimation der Klägerin für den Freistellungsanspruch zweifelhaft. Die Bewilligung des Grundpfandrechts durch die Erwerber ist aufgrund der diesen von der Klägerin in dem Kaufvertrag erteilten Vorbelastungsermächtigung erfolgt. Besteller des Grundpfandrechts im technischen Sinne des Wortes waren damit, ohne dass es auf die Einzelheiten des Vollzugs im Grundbuch ankäme, die Erwerber. Ob sich dieses Ergebnis dadurch vermeiden ließe, dass man auf den Zeitpunkt der Bewilligung abstellt, wie das Berufungsgericht meint, ist schon deshalb zweifelhaft. Es lässt sich auch nicht damit begründen, dass dieser Zeitpunkt teilweise für maßgeblich erachtet wird (Kinne in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 16 VermG Rdn. 100). Bezugspunkt dieser Ausssage ist nämlich, wie in der Erläuterung dieser Vorschrift durch das Bundesministerium der Justiz (Alte Rechte bei der Rückgabe von Immobilien in den neuen Bundesländern, 1993, S. 13), auf welche diese Ansicht zurückgeht, ausgeführt wird, nur die Frage, wie die vor dem Stichtag (1. Juli 1990) bestellten Grundpfandrechte von den danach bestellten abzugrenzen sind. Zu der davon zu unterscheidenden Frage, wer als Besteller anzusehen ist, verhalten sich beide Textstellen nicht.
G auch der staatliche Verwalter gehört, dessen Verfügungsmacht
G mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 kraft Gesetzes endete. Ob mit demjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, in § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG generell der Verfügungsberechtigte gemeint ist, kann offen bleiben.
G gehen alle in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse mit der Restitution auf den Berechtigten über. Dazu gehören neben den Verträgen über Baumaßnahmen auf dem restituierten Grundstück ( BGHZ 141, 203 , 205 f.) auch die Darlehensverträge für solche Baumaßnahmen (BGH, Beschl. v. 1. April 2004, III ZR 300/03 , VIZ 2004, 323 , 324; Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04 , NJW-RR 2005, 887 , 890; RVI/Kiethe, § 16 VermG Rdn. 42).
G kann der Berechtigte von dem Verfügungsberechtigten zudem nur eine Freistellung in dem in § 16 Abs. 5 bis 9 VermG bestimmten Umfang verlangen. Dieser wird
G im Wesentlichen von den Abschreibungssätzen des § 18 Abs. 2 VermG und den Tilgungsleistungen auf das Darlehen bestimmt (vgl. dazu Senat, Urt. v.
G) wiederauflebt, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung später aufgehoben wird und damit die Veräußerung als Hindernis entfällt (Begründung des Entwurfs eines 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes in BT-Drucks 12/2480 S. 62). Dem entspricht es, den Berechtigten bei einer solchen
träglichen Restitution nicht besser, aber auch nicht schlechter zu behandeln als bei einer Restitution ohne gescheiterten Verkauf. Eine nicht gerechtfertigte Besserstellung des Berechtigten träte ohne die Ausgleichsregelung in § 7 Abs. 3 Sätze 2, 3 GVO ein. Denn dann könnten Wertverbesserungen nur
G abgeschöpft werden, die vielfach tatbestandlich nicht gegeben sind: Der Berechtigte erhielte dann mehr als er verloren hat. (b) Wendete man diese Ausgleichsregelung auf durch Darlehen finanzierte Wertverbesserungen an, schlüge sie dagegen in eine Schlechterstellung des Berechtigten um. Dieser müsste nämlich nicht nur dem Verfügungsberechtigten
3 Sätze 2, 3 GVO den Wert der Bebauung ersetzen, sondern
G das Darlehen übernehmen, mit dem eben diese Wertverbesserung erst ermöglicht und bezahlt wurde. Für eine solche doppelte Ausgleichspflicht gibt es keinen sachlichen Grund. Die damit verbundene Schlechterstellung des Berechtigten gegenüber der Restitution ohne vorherigen Verkauf ist systemwidrig. Es fehlt eine Regelung, die eine solche systemwidrige Schlechterstellung vermeidet. (c) Hätte der Gesetzgeber ihr Fehlen bemerkt, hätte er eine Freistellungspflicht
dem Vorbild des § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG vorgesehen. Diese Vorschrift löst nämlich ein inhaltlich vergleichbares Problem in dem auch für die Fälle des § 7 Abs. 3 Satz 1 GVO geltenden System des § 16 Abs. 2, 5 und 10 VermG. Im Fall des § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG soll der Verfügungsberechtigte den Berechtigten vollständig freistellen, weil sein Grundstück mangels dem Darlehen entsprechender Baumaßnahmen keine Verbesserung erfährt und er, müsste er dennoch das Darlehen übernehmen, grundlos weniger erhalten würde als er verloren hat. Das ist hier im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders. Zwar erfährt das Grundstück des Berechtigten durch die Maßnahmen des Erwerbers eine Wertverbesserung. Diese verbleibt dem Berechtigten wirtschaftlich aber nicht, weil er sie
3 Sätze 2, 3 GVO im Wege des Wertersatzes an den Verfügungsberechtigten abzuführen hat. Es besteht wie im Fall der ausgebliebenen Investition auf dem Grundstück kein Grund, den Berechtigten dann noch mit dem Darlehen zu belasten. Die Klägerin hat den Beklagten deshalb in vollem Umfang von den Darlehensverpflichtungen freizustellen. c) Die Klägerin hat dem Beklagten
1 BGB a. F. den ihm aus der Versteigerung des Grundstücks entstandenen Schaden zu ersetzen, weil sie mit der Erfüllung ihrer Freistellungsverpflichtung in Verzug ist. aa) Ihre Schadensersatzpflicht richtet sich gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB
dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Recht. Dieses ist nämlich auch für Sekundäransprüche maßgeblich, die sich - auch
dem
den Regelungen über den Verzug, nicht
Unmöglichkeitsregeln. Das Grundstück ist zwar versteigert worden. Hierbei ist das Grundpfandrecht erloschen. Der Beklagte ist aber, wie oben ausgeführt, auch in die dem Grundpfandrecht zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten eingetreten, die durch Befriedigung aus dem Versteigerungserlös nur teilweise erfüllt worden sind. Da der Berechtigte
G von den einem Grundpfandrecht zugrunde liegenden Verbindlichkeiten ebenfalls freizustellen ist (Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04 , NJW-RR 2005, 887 , 891) und solche hier teilweise noch bestehen, ist die Erfüllung des Befreiungsanspruchs nicht unmöglich geworden.
kommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung umstimmen ließe ( BGHZ 104, 6 , 13; BGH, Urt. v.
3 Sätze 2, 3 GVO steht nämlich im System des § 7 GVO kein Schadensersatz- oder Zahlungsanspruch, sondern ein nicht saldierungsfähiger Befreiungsanspruch des Berechtigten gegenüber. Mit einem aus dem Verzug mit der Befreiung entstehenden Schadensersatzanspruch muss der Berechtigte deshalb aufrechnen. bb) Die dazu
Satz 1 BGB erforderlich Aufrechnungserklärung hat der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision abgegeben. Der Revision ist zwar einzuräumen, dass der Beklagte seinen Vortrag zum Befreiungsanspruch teilweise zur Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts, teilweise zur Grundlage einer Aufrechnung gemacht hat. Er hat aber mit seinem Schriftsatz vom 23. April 2004, wenn auch zu diesem Zeitpunkt erfolglos, die Aufrechnung erklärt und ist bei diesem Einwand im weiteren Verlauf des Rechtsstreits geblieben. Seine Widerklage wird auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Befreiungspflicht gestützt, der weiterhin im Wege der Aufrechnung der Klageforderung entgegensetzt und nur in seinem die Klageforderung übersteigenden Teil zum Gegenstand der Widerklage werden sollte. Davon ist der Beklagte
dem Inhalt des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht abgerückt. Er hat dort an der Aufrechnung festgehalten und sich lediglich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Dem entsprachen die von dem Beklagten gestellten Anträge.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.