sechs Monaten keinen Fortsetzungsantrag gestellt hatte. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Schuldners die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens der Gläubigerin auferlegt. Auf deren Beschwerde hat das Landgericht den Antrag des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens
dem Schuldner zu tragende notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne
1 Satz 1 ZPO. Dem stehe nicht entgegen, dass die das Verfahren betreibende Gläubigerin aufgrund der vorgehenden Rechte nicht mit einer - auch nicht teilweisen - Befriedigung ihrer Forderung in dem Zwangsversteigerungsverfahren habe rechnen können. Denn es bleibe die Chance, dass der Schuldner unter dem Eindruck der Vollstreckungsmaßnahme Mittel und Wege zur freiwilligen Befriedigung der betreibenden Gläubigerin finde. Eine solche Chance, die auch hier zu - wenngleich nur geringen - Ratenzahlungen des Schuldners geführt habe, werde einem Gläubiger durch die Rechtsordnung nicht verwehrt. Hierfür spreche auch, dass das Verbot der zwecklosen Pfändung nach § 803 Abs. 2 ZPO im Zwangsversteigerungsverfahren nicht gelte. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die
dem Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung, wonach die Gläubigerin die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens trägt, als fehlerhaft beanstandet. 1. Nach § 788 Abs. 1 ZPO hat der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung nur zu tragen, soweit sie notwendig im Sinne
Anderenfalls fallen sie dem Gläubiger zur Last, da er das Verfahren in Gang gesetzt hat. Dies muss das Vollstreckungsgericht in einer Kostenentscheidung zum Ausdruck bringen, wenn der Schuldner - wie hier - bereits am Verfahren beteiligt war (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,
vorneherein erkennbar nicht einmal teilweise erreichen, so sind die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht etwa deshalb - wie das Beschwerdegericht meint - als notwendig im Sinne
1 ZPO anzusehen, weil dem Gläubiger die Chance bleibt, dass der Schuldner unter dem Eindruck der Vollstreckungsmaßnahme möglicherweise Mittel und Wege zu einer freiwilligen Befriedigung findet. a) Zwar verwehrt es die Rechtsordnung dem Gläubiger grundsätzlich nicht, die Zwangsversteigerung als Druckmittel einzusetzen, um den Schuldner zu freiwilligen Leistungen zu bewegen. Mit dieser Absicht eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen stellen grundsätzlich weder einen Sittenverstoß i.S.
Juni 1972 - V ZR 12/70 , WM 1972, 934, 935) noch begründen sie eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte i.S.
ZPO oder lassen das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für die Durchführung der Zwangsvollstreckung entfallen (Beschluss vom
1 ZPO anzusehen sind. Denn die Maßstäbe der Notwendigkeit decken sich nicht mit jenen des Rechtsschutzbedürfnisses oder der guten Sitten (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rn. 31). Ob die durch das Zwangsversteigerungsverfahren ausgelösten Kosten
dem Schuldner zu erstatten sind, richtet sich vielmehr danach, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (Senat, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.