(2011), § 651d BGB Rn. 8; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. 2010 Rn. 1065a; Tonner, Der Reisevertrag, 5. Aufl. 2006, S. 259 Rn. 47; Leffers, RRa 2008, 258, 260 f.; Bollweg, RRa 2009, 10, 12 ff.; aA noch Führich, RRa 2007, 58, 61). Dies entspricht im Übrigen auch der Entstehungsgeschichte des Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO, wonach für die deutsche Sprachfassung der Begriff des "Schadensersatz" statt der Begriffe "Schadensersatz und Minderung" gewählt wurde, ohne dass damit eine Minderung des Reisepreises vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen werden sollte (vgl. den Bericht von Bollweg zur Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechte VO und insbesondere der deutschen Sprachfassung, aaO, 14 f.). 2. Die demzufolge nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO mögliche Anrechnung der der Klägerin und ihrem Ehemann von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nach der Verordnung gewährten Ausgleichsleistung auf den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung folgt nach deutschem Recht aus den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung.
- a)Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden, indem der Geschädigte einerseits nicht besser gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06 , BGHZ 173, 83 Rn. 18 mwN). Nach diesen Grundsätzen, die auch auf Minderungsansprüche anwendbar sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZR 100/10 , NJW-RR 2011, 377 Rn. 2), sind die der Klägerin und ihrem Ehemann gewährten Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung auf deren Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises anzurechnen. Ausgleichszahlungen nach Art. 7 FluggastrechteVO zielen zwar nicht notwendigerweise auf den Ausgleich derselben Nachteile wie Minderungsansprüche aufgrund eines Reisemangels nach § 651d BGB. Im vorliegenden Fall sind beide Ansprüche jedoch nicht nur adäquat kausal auf die starke Verspätung des Rückfluges nach Düsseldorf zurückzuführen, sondern dienen auch gleichermaßen dem Ausgleich der der Klägerin und ihrem Ehemann verspätungsbedingt entstandenen Unannehmlichkeiten. Durch die Kumulierung der Ansprüche würden die Klägerin und ihr Ehemann eine Doppelentschädigung erhalten, ohne dass es für eine solche Überkompensation, etwa auch im Vergleich mit Reisenden, die ein anderes Verkehrsmittel benutzen, eine gesetzliche Rechtfertigung gibt. Von daher ist die Anrechnung des Ausgleichs für die Klägerin und ihren Ehemann auch zumutbar.
- b)Eine Anrechnung ist auch nicht im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 FluggastrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen und Schuldner des Anspruchs auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises nach § 651d BGB der Reiseveranstalter ist. Denn bei Erfüllung der ihm aus Art. 7 ff. FluggastrechteVO erwachsenden Verpflichtungen ist davon auszugehen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen mit Wirkung für und gegen den Reiseveranstalter handelt, wie sich aus Art. 3 Abs. 5 Satz 2 FluggastrechteVO ergibt (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - X ZR 49/07 , NJW 2008, 2119 Rn. 18). 3. Es handelt sich auch um eine hinreichend geklärte Rechtslage, so dass es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO bedarf. Die dem Uniongerichtshof vom Senat vorgelegten Fragen, ob ein vom nationalen Recht gewährter Schadensersatz, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind, auf den Ausgleichsanspruch aus Art. 7 FluggastrechteVO angerechnet werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 FluggastrechteVO erfüllt hat, und ob dies auch für die Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise gilt (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ZR 113/12 , EuZW 2013, 840 [Leitsätze]), stellen sich im vorliegenden Fall nicht, weil die von der Klägerin geltend gemachte Minderung allein auf eine starke Verspätung des Rückfluges gestützt ist und damit weder zusätzliche Reisekosten noch die Kosten einer Ersatzbeförderung betrifft. Auch die seinerzeit weiterhin vorgelegte Frage, ob bei einer möglichen Anrechnung das Luftfahrunternehmen diese stets vornehmen kann oder die Anrechnung davon abhängig ist, inwiefern das nationale Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet (BGH, aaO; vgl. dazu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Juni 2011 - C-83/10 Rn. 64), gibt keinen Grund zur Vorlage, weil alle Alternativen im vorliegenden Fall gegeben sind. Dass die Beklagte die Anrechnung der Ausgleichszahlungen des Luftfahrtunternehmens geltend macht und die Anrechnung nach deutschem Recht zulässig ist, ist bereits ausgeführt worden. Die obigen Erwägungen zur Vorteilausgleichung rechtfertigen es zudem, die Anrechnung im Rahmen einer die beidseitigen Interessen der Parteien berücksichtigenden Ermessensentscheidung, die auch vom Senat auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts getroffen werden kann, als angemessen zu erachten. Schließlich stellt sich auch die vierte seinerzeit vorgelegte Frage nicht (vgl. BGH, aaO), weil es im vorliegenden Fall allein um einen Ausgleich verspätungsbedingter Unannehmlichkeiten der Klägerin und damit nicht auch um den Ausgleich materieller Schäden geht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Grabinski Bacher Schuster Deichfuß Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 13.05.2013 - 113 C 204/12 - LG Bonn, Entscheidung vom 26.09.2013 - 8 S 156/13 - Permalink: https://openjur.de/u/747148.html ( https://oj.is/747148 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 28 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.