Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiervon hat es zwei Monate als vollstreckt erklärt. Die von dem Angeklagten eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils nach § 349 Abs. 4 StPO. I. Das Landgericht hat den Angeklagten der Steuerhinterziehung in neun Fällen sowie des Versuchs der Steuerhinterziehung in drei weiteren Fällen für schuldig befunden, weil er es trotz in den Jahren 2002 bis 2005 durch den Betrieb eines Speiselokals getätigter Umsätze und hieraus erzielter Gewinne unterlassen hatte, Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 2002 bis 2005, Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 sowie Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 abzugeben. Hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 verschwieg er in seinen Einkommensteuererklärungen die tatsächliche Höhe seiner Gewinne des Speiselokals. Insgesamt seien hierdurch Steuern in einem Gesamtbetrag von mehr als 700.000 Euro verkürzt worden; wären die drei Versuchstaten zur Vollendung gelangt, hätte dies zu weiteren Steuerschäden in Höhe von mehr als 200.000 Euro geführt. 1. Im Einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte führte das italienische Speiselokal "C. " in H. . Dieses Speiselokal betrieb er zunächst als Einzelunternehmen; ab dem Jahr 2004 setzte er den Geschäftsbetrieb des "C. " unter der "N. GmbH", deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war, fort. Den Gewinn seines Speiselokals bzw. der "N. GmbH" ermittelte der Angeklagte durch einen Betriebsvermögensvergleich, indem er von seinem Steuerberater Bilanzen erstellen ließ. Um die mit dem Speiselokal erzielten Einnahmen der Besteuerung zu entziehen, nahm entweder der Angeklagte selbst oder auf sein Geheiß ein Dritter umfangreiche Manipulationen an der im "C. " hauptsächlich eingesetzten Kasse vor, indem Dateien gelöscht oder überschrieben wurden. Zudem wiesen die laut Kasse bonierten Erlöse im Vergleich zu den in der Buchhaltung erfassten Erlösen große Differenzen zum Vorteil des Angeklagten aus. Daneben tätigte der Angeklagte verschiedentlich Wareneinkäufe, die er ebenfalls nicht in der Buchführung erfasste, um die Steuerverkürzungen zu verschleiern. 2. Zur Grundlage dieser Feststellungen: Das Landgericht hat angesichts der mangelhaften Buchführung des Angeklagten das "Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen" schätzweise ermittelt. Diesen Schätzungen legte es die Ergebnisse von sog. Ausbeutekalkulationen zugrunde, die ein Finanzbeamter anhand des Wareneinsatzes im "C. " erstellt hatte. Unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse dieses Finanzbeamten hat das Landgericht - für die Speisenumsätze - den Jahresumsatz des "C. " unter Heranziehung der durch das Bundesministerium der Finanzen jährlich herausgegebenen Richtsatzsammlung geschätzt, indem es auf den Wareneinsatz des "C. " einen Rohgewinnaufschlag in Höhe von 213 % - hierbei handelt es sich um den amtlichen Mittelwert der Richtsatzsammlung für Speise- und Schankwirtschaften - aufgeschlagen hat. II. Die vom Angeklagten erhobene und näher ausgeführte Sachrüge erweist sich als begründet, weil die angefochtene Entscheidung an einem durchgreifenden Darstellungsmangel leidet. Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen zu den zugrunde gelegten Wareneinsatzbeträgen. Ebenso wenig verhalten sich die Urteilsgründe dazu, ob der Rohgewinnaufschlagsatz von 213 % auch bei der Bestimmung der Getränkeumsätze zugrunde gelegt wurde. Der Senat vermag deshalb nicht zu überprüfen, ob die Strafkammer den Schuldumfang zutreffend bestimmt hat. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. 1. Mit Blick darauf, dass die Buchhaltung des "C. " zahlreiche vom Landgericht sorgfältig dargelegte Mängel aufwies, durfte es seine Überzeugung zwar aufgrund eigener Schätzung bilden und zur Durchführung der Schätzung auch auf die im Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 , NStZ-RR 2014, 179 ; Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 StR 643/09 , NStZ 2011, 233 ; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07 , BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3). Hierbei konnte es auch die Richtwerte für Rohgewinnaufschlagsätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen heranziehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13 , NStZ-RR 2014, 179 mwN). In solchen Fällen muss das Tatgericht in den Urteilsgründen jedoch für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen, wie es zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist. Dies erfordert eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Darstellung der Schätzungsgrundlagen in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 448/00 mwN, auch für den Fall eines Geständnisses; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12 ). Daran fehlt es hier.
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