Tenor Auf die Revision der Streithelferin der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin erhebt Ansprüche aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherung, welche auch Schäden abdeckt, die der Versicherungsnehmerin durch Mitversicherte zugefügt werden. Mit Kaufverträgen vom 19. Dezember 2000 und 7. Juni 2005 erwarb die Klägerin mehrere Flurstücke des so genannten S. in B. , um dieses Gelände neu zu bebauen. Auf dem erworbenen Areal steht die unter der Bezeichnung "... " bekannte ehemalige Ausreisehalle der Grenzübergangsstelle Bahnhof F. , welche im Rahmen des Gesamtkonzeptes zum Gedenken an die B. in die Denkmalliste nach dem B. Denkmalschutzgesetz eingetragen war. Mit der Generalplanung beauftragte die Klägerin im Jahre 2006 die Streithelferin. Deren erster Plan sah vor, das Baugrundstück mit drei Untergeschossen in so genannter Deckelbauweise zu bebauen und den "... " zu diesem Zweck vorübergehend zu demontieren. Den am 7. Juni 2006 gestellten Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung lehnte das zuständige Bezirksamt durch Bescheid vom 16. Oktober 2006 mit der Begründung ab, die denkmalrechtliche Zustimmung für die Demontage des "... " werde nicht erteilt. Den Widerspruch der Klägerin vom 18. Oktober 2006 wies die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 zurück. Unstreitig hatte die Klägerin von dieser Entscheidung bereits im Dezember 2006 Kenntnis. Am 29. Januar 2007 erteilte das zuständige Bezirksamt eine Baugenehmigung, die eine verkleinerte Baugrube vorsah. Auch mit der hierfür erforderlichen Umplanung wurde die Streithelferin betraut. Im Frühjahr 2007 schlossen die Parteien eine unter dem 26. April 2007 policierte Versicherung für die "Haftpflicht ... aus allen Architekten- und Ingenieurleistungen, sowie Gutachten- oder Sachverständigenleistungen gemäß vorliegendem Generalplanungsvertrag ... in dem Projekt ... S. " ab. Zu den Mitversicherten dieser Haftpflichtversicherung zählte auch die Streithelferin. Die Versicherung sollte rückwirkend zum 1. Mai 2005 beginnen und bei Bauende, spätestens am 1. März 2009 enden. Nach einer in der Police dokumentierten Zusatzvereinbarung bestand rückwirkender Versicherungsschutz für die Zeit vom 1. März 2005 bis 2. März 2007 "frei von bekannten Verstößen". Mit einem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 6. November 2007 wurde der ursprünglich vereinbarte Leistungsausschluss für Ansprüche der mitversicherten Büros untereinander sowie gegen den Versicherungsnehmer "und umgekehrt" durch Streichung der Worte "und umgekehrt" dahingehend zurückgenommen, dass Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen Mitversicherte vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der auf der Neuplanung der Streithelferin fußende Tekturantrag vom 5. September 2007, der für den Stadtplatz am "... " eine Veränderung der Geländehöhe vorsah, wurde vom zuständigen Bezirksamt erneut aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigt. Nachdem das Oberverwaltungsgericht B. mit Urteil vom 18. Dezember 2007 den gesamten Bebauungsplan für das S. in einem auf Betreiben eines Nachbarn durchgeführten Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt hatte, beendeten die Klägerin und das Land B. die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Baugenehmigung durch Abschluss eines Vergleichs. Die Klägerin meint, beide Planungen der Streithelferin seien fehlerhaft gewesen und stellten deshalb versicherte Pflichtverstöße dar, für deren Schadensfolgen die Beklagte eintreten müsse. Mit ihren beiden Klaganträgen begehrt sie die Feststellung, die Beklagte müsse ihr sowohl wegen der dem Baugenehmigungsantrag vom 7. Juni 2006 zugrunde liegenden fehlerhaften Planung der Streithelferin für die Baugrube und die Bauwerksgründung als auch wegen der dem Tekturantrag vom 5. September 2007 zugrunde liegenden Fehlplanung für die Untergeschosse und die Stadtplatzerhöhung Deckungsschutz gewähren. Das Landgericht hat beide Klaganträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des ersten Klagantrages gerichtet hat. Im Übrigen hat es das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über den zweiten Klagantrag an die Vorinstanz zurückverwiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Streithelferin der Klägerin deren Klagebegehren vollen Umfangs weiter. Gründe Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat zur Zurückweisung des ersten Klagantrages ausgeführt: Für die Zeit vom 1. März 2005 bis 2. März 2007 bestehe nach der vereinbarten Rückwärtsversicherung Versicherungsschutz nur "frei von bekannten Verstößen", was sich auch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. ergebe. Die landgerichtliche Feststellung, die Klägerin habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Frühjahr 2007 den ersten Planungsfehler der Streithelferin gekannt, sei nicht zu beanstanden. Die der Klägerin vor Vertragsschluss bekannten ablehnenden Bescheide des Bezirksamtes vom 16. Oktober 2006 und der Widerspruchsbehörde vom 15. Dezember 2006 hätten deutlich gemacht, dass nicht einmal eine Teildemontage des "... " genehmigt worden wäre. Unter Zugrundelegung eines objektivierten Maßstabes habe es sich der Klägerin noch im Jahre 2006 aufgedrängt, dass die Planung der Streithelferin fehlerhaft gewesen sei. Dabei gehe es nicht darum, wie die Klägerin die Rechtslage gewürdigt habe. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer an ihrer Stelle habe - auch wenn sie gemeint habe, ihr eröffne sich mit der Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Chance einer abweichenden rechtlichen Beurteilung - davon ausgehen müssen, dass der Streithelferin ein Planungsfehler unterlaufen sei. Da die rechtliche Würdigung der Klägerin nicht entscheidend sei, komme es auch nicht darauf an, wie sie auf die ihr seit Dezember 2006 bekannten Tatsachen reagiert habe. Die Kenntnis vom Pflichtenverstoß der Streithelferin sei bei der Klägerin spätestens mit dem Widerspruchsbescheid im Dezember 2006 eingetreten. Bezüglich des zweiten Klagantrages begegne die Entscheidung des Landgerichts Bedenken, weil es entgegen seiner Auffassung nicht an substantiiertem Vorbringen zur Pflichtverletzung der Streithelferin fehle. Die Klägerin habe vorgetragen, deren Planung sei nicht genehmigungsfähig gewesen, was sich aus dem vorgelegten Ablehnungsbescheid vom 9. November 2007 ergebe. Es sei unerfindlich, weshalb das Landgericht nicht hinsichtlich beider mutmaßlicher Planungsfehler der Streithelferin gleichermaßen davon ausgegangen sei, dass der Architekt eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung schulde und die erstellte Planung dem nicht genügt habe. Auch im zweiten Fall habe sich die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung aus dem ablehnenden Bescheid der zuständigen Behörde ergeben, deren Ausführungen das Landgericht ignoriert habe. Insoweit habe es überzogene Anforderungen an die Substantiierung gestellt und damit eine in sich widersprüchliche Entscheidung getroffen. Das verletze Verfahrensgrundrechte der Klägerin und rechtfertige die Zurückverweisung an die Vorinstanz, welche die "aufwändige" Beweisaufnahme hinsichtlich des zweiten Planungsfehlers nachholen müsse. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht den Klagantrag zu 1 hier für unbegründet erachten. Soweit es angenommen hat, die Klägerin habe bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages - dem nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG a.F. für den Ausschluss der Rückwärtsversicherung maßgeblichen Zeitpunkt - Kenntnis davon gehabt, dass wegen der auf eine temporäre Demontage des ".. " gerichteten Planung der Streithelferin ein Versicherungsfall eingetreten war, hat es einen falschen Maßstab zugrunde gelegt.
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