Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Januar 2014 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus N. beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige und insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet. Der Klägerin, die nach den von ihr dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fern liegt. Die Fachgerichte dürfen dabei die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 = juris, Rn. 15 und vom 10. August 2001 ? 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748 = juris, Rn. 19. Nach diesen Maßstäben beurteilt ist der Klägerin nicht zuzumuten, die Weiterverfolgung ihres Klagebegehrens aus finanziellen Gründen aufzugeben. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. April 2013 zwar auf der Grundlage des ihm bekannten Sachverhalts zu Recht gemäß § 60 Abs. 1 VwVG NRW das in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 3. April 2013 angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Er konnte Ende April 2013 nur davon ausgehen, dass die Klägerin im Besitz ihres Führerscheins und damit in der Lage sei, diesen vorzulegen. Denn die Klägerin, die binnen drei Tagen nach Zugang der Ordnungsverfügung den Führerschein abliefern sollte, hat dessen Verlust erst Ende November 2013 im Klageverfahren geltend gemacht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat allerdings dennoch Aussicht auf Erfolg, weil sich der angefochtene Bescheid im Verlauf des Klageverfahrens als rechtswidrig erweisen kann. Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung: BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 11.05 ?, juris, Rn. 8 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 16. April 2013 - 4 A 263/12 ?, juris, Rn. 21-26. Das wäre der Fall, wenn die Klägerin tatsächlich bereits ab Januar 2013 und damit auch Ende April 2013 nicht mehr im Besitz ihres Führerscheins gewesen ist und ab diesem Zeitpunkt auch nicht wusste, wo sich der Führerschein befindet. In diesem Fall wäre die Vollstreckung durch die angefochtene Festsetzung eines Zwangsgeldes bereits von Anfang an auf eine der Klägerin unmögliche Handlung gerichtet und damit rechtswidrig gewesen. Denn die Vollstreckung eines Verwaltungsakts mit Mitteln des Zwangsrechts setzt voraus, dass der Pflichtige tatsächlich in der Lage ist, der fraglichen Grundverfügung, hier der Herausgabe des Führerscheins, nachzukommen. Vgl. Klein/Brockmeyer u.a., Kommentar zur Abgabenordnung, 11. Aufl., 2012, § 328, Rn. 5; zur rechtlichen Unmöglichkeit: OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 15 A 1903/10 -, juris, Rn. 4. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts mit dem Ergebnis, dass die Klägerin ihren Führerschein bereits im April 2013 nicht vorlegen konnte, ist auch im Wege der Glaubhaftmachung durch eine formwirksame eidesstattliche Versicherung der Klägerin möglich. Nach Lage der Akten ist ferner nicht davon auszugehen, dass sie diese Aufklärung vereiteln wird, indem sie etwa die Abgabe einer formwirksamen eidesstattlichen Versicherung verweigert. Die Befugnis des Beklagten als Verwaltungs- bzw. Vollstreckungsbehörde, bei der Ermittlung des vorliegenden Sachverhalts i.S.v. § 27 Abs. 1 VwVfG NRW eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen, ergibt sich sowohl aus § 5 Satz 1 StVG als auch aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 44 Abs. 3 VwVG NRW. Besteht eine Verpflichtung u.a. zur Vorlage eines Führerscheins und behauptet der Verpflichtete, dieser Pflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Führerschein verloren gegangen ist, sieht § 5 Satz 1 StVG vor, dass der Verpflichtete auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib der Urkunde abzugeben hat. Gemäß § 55 Abs. 3 VwVG NRW findet, wenn die zu vollstreckende Grundverfügung auf die Herausgabe einer Sache gerichtet ist und der Betroffene deren Besitz bestreitet, § 44 Abs. 3 und 4 VwVG NRW sinngemäß Anwendung. Danach hat der Betroffene auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers zur Niederschrift an Eides Statt zu versichern, dass er die Urkunde nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befindet. Eine diese Aufklärungsmöglichkeit nutzende Ermittlung des Sachverhalts ist bislang nicht erfolgt. Die von der Klägerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Erklärungen genügen nicht den übereinstimmenden formellen Anforderungen des § 5 Satz 1 StVG und des nordrheinwestfälischen Verwaltungsvollstreckungsrechts und stellen deshalb keine formwirksame eidesstattliche Versicherung dar. Das gilt zunächst offensichtlich in Bezug auf die Erklärung vom 25. November 2013 auf einem Formblatt. Eine solche Erklärung dürfte zwar bis Anfang 2008 als sogenannte kleine Versicherung an Eides Statt den allgemeinen Anforderungen des § 5 Satz 1 StVG genügt haben, seit dem 13. Februar 2008 besteht diese Möglichkeit, neben der Aufnahme der Versicherung entsprechend den Anforderungen des VwVfG einen Text unter Nutzung eines Formblatts oder selbst verfasst bei der Behörde einzureichen, jedoch nicht mehr. Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 5 Rn. 3; ferner 17. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 22. Januar 2008, Artikel 1 Nr. 2 j (BGBl. I 36, 37) und zur Rechtslage vor dieser Änderung: Kutsch, NZV 2006, 237 ff. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 20. Januar 2014, die wahrscheinlich von der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorbereitet wurde, aber bereits nicht erkennen lässt, wer die Erklärung tatsächlich aufgenommen hat, stellt keine formwirksame eidesstattliche Versicherung im Sinne der genannten Vorschriften dar. Das ergibt sich für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 55 Abs. 3 VwVG NRW) bereits aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW. Danach muss der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers den Verlust der Urkunde zur Niederschrift an Eides Statt versichern. Mit dieser Formulierung verweist § 44 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW auf das in § 27 Abs. 2 bis 5 VwVfG NRW vorgesehene Verfahren, das bei der Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung von einer Behörde zur Niederschrift zu beachten ist. Daraus folgt, dass die in § 44 Abs. 3 VwVG NRW vorgesehene Versicherung an Eides Statt, die gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 5 a VwVG NRW durch die Vollstreckungsbehörde aufzunehmen ist, vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Aufl., 2011, § 6 VwVG, Rn. 31 Nr. 9; § 315 AO, Rn. 6 Nr. 5, den Anforderungen des § 27 Abs. 4 und 5 VwVG NRW entsprechen muss. Vgl. Nr. 5.2.3.1 Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW), Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - I C 1 - 0070 - 41.14 - u. d. Innenministeriums - 56/17 - 21.112 - vom 9. Oktober 2004, MBl. NRW 890, 897. Dasselbe gilt für die in § 5 Satz 1 StVG geregelte eidesstattliche Versicherung. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus der Vorschrift, die lediglich eine Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eine Ermächtigung der Behörde vorsieht, eine solche zu verlangen. Aus der Entwicklung der GebOSt zwischen 2001 und 2008 ergibt sich jedoch, dass seit Inkrafttreten der 17. Änderungsverordnung der GebOSt vom 22. Januar 2008 nur eine den Anforderungen des § 27 Abs. 2 bis 5 VwVfG NRW genügende Erklärung eine formwirksame eidesstattliche Versicherung i.S.v. § 5 Satz 1 StVG darstellt: Mit der 16. Änderungsverordnung der GebOSt vom 16. November 2001 wurden in Gebührennummer 256 ["Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 5 StVG)"] vor dem Hinweis auf die gesetzliche Regelung im Straßenverkehrsgesetz die Wörter "durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde" eingefügt. Außerdem wurde eine neue Gebührennummer 257 eingefügt, die eine Gebühr von 20 Euro für die "Entgegennahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG), die nicht den Anforderungen des VwVfG entspricht", vorsah. Vgl. Art. 1 Nr. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.