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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2014 - 20 A 1923/11

Obsah (11)§ 1§ 2Art. 14§ 20§ 3bArt. 19§ 99§ 75§ 21§ 9§ 73

§ 1

Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E. und L., die für den Transport von gasförmigen Kohlenmonoxid vorgesehen ist, ist mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar. Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E

  1. und L
  2. -V
  3. vom
  4. März 2006 (GV. NRW. S. 130) mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist. Gründe I. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E. vom
  5. Februar 2007 für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid (CO). Die Beigeladene ist ein international tätiges Unternehmen der chemischen Industrie im Konzern der C
  6. AG mit Sitz in M. . In Nordrhein-Westfalen betreibt sie Produktionsanlagen unter anderem in den Chemieparks M. , E
  7. und L. -V. . Bei den Chemieparks handelt es sich um die Gelände der Niederrheinwerke der C
  8. AG, auf denen inzwischen unterschiedliche Unternehmen der chemischen Industrie ansässig sind. Im Chemiepark L. -V. stellt die Beigeladene in großem Umfang Polycarbonate und Polyurethane her, die zu verschiedenen Produkten weiterverarbeitet werden. Ein Grundstoff für die Produktion von Polycarbonaten und Polyurethanen ist gasförmiges CO. Gasförmiges CO ist farb- und geruchlos, giftig, hochentzündlich sowie annähernd so schwer wie Luft. Es wird im Chemiepark L. -V. von der Beigeladenen für ihre dortigen Produktionsanlagen in einer Koksvergasungsanlage und im Chemiepark E
  9. von anderen Unternehmen im Verfahren des Steam-Reforming erzeugt. Die Beigeladene beabsichtigt, im Chemiepark E
  10. produziertes gasförmiges CO mittels einer- inzwischen weitgehend fertiggestellten - Rohrleitungsanlage zum Chemiepark L. -V. zu transportieren und dort für die Herstellung von Polycarbonaten sowie Polyurethanen zu verwenden. Die Chemieparks M. und E
  11. sind bereits durch eine Rohrleitungsanlage zum Transport von gasförmigem CO miteinander verbunden. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in der Trasse der Rohrleitungsanlage. Die Grundstücke liegen rechtsrheinisch östlich von N. in der Gemarkung C. der Stadt N. (Kläger zu
  12. und 2.) bzw. der Gemarkung C
  13. der Stadt M
  14. (Kläger zu
  15. und 4.). Unter dem
  16. August 2005 beantragte die ebenfalls zum Konzern der C
  17. AG gehörende C
  18. Industry Services GmbH & Co. OHG bei der Bezirksregierung E. die Planfeststellung für die Rohrleitungsanlage. Die Beigeladene trat im April 2006 anstelle dieses Unternehmens als Antragsteller und Vorhabenträger in das Planfeststellungsverfahren ein.

den Antragsunterlagen soll die Rohrleitungsanlage vom linksrheinischen Chemiepark E

  1. aus in Höhe von L
  2. -X.--ringen den Rhein queren, von dort rechtsrheinisch bis südlich E
  3. verlaufen und in Höhe von E
  4. -N
  5. unter erneuter Querung des Rheins zum Chemiepark L. -V. geführt werden. Ihre Gesamtlänge soll ca. 66 km betragen. Neben den Übergabestationen in den beiden Chemieparks sind in Abständen von jeweils mehreren Kilometern fünf Absperrstationen vorgesehen. Die Rohrleitung soll außerhalb des Chemieparks E
  6. und der ihm vorgelagerten Bundesstraße B 9, die oberirdisch mit einer Rohrbrücke gekreuzt werden soll, unterirdisch verlaufen. Die Rohre sollen einen Durchmesser von 0,25 m haben, aus mit Kunststoff ummanteltem Stahl bestehen und mit einer Erdüberdeckung von mindestens 1,4 m verlegt werden. Oberhalb der Rohre sollen ein Geotextil (Geo-Grid-Matte) und ein Trassenwarnband mit verlegt werden. Die Rohrleitung soll mit einer Fördermenge von maximal ca. 10.000 m³ CO/h und einem maximalen Druck von ca. 18 bar betrieben werden. Im Normalbetrieb sollen in E
  7. ca. 6.000 m³ CO/h mit einem Druck von bis zu ca. 13,5 bar in die Rohrleitung eingespeist werden. Zur Sicherung der Rohrleitung sollen auf den von der Trasse betroffenen Grundstücken ein parallel zu ihr verlaufender Schutzstreifen eingerichtet und Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezirksregierung führte das Planfeststellungsverfahren durch. Die Planunterlagen lagen

vorheriger Bekanntmachung im September/Oktober 2005 zur Einsichtnahme aus. Die Kläger erhoben Einwendungen. Die Beigeladene änderte den Planfeststellungsantrag wiederholt. Am

  1. März 2006 beschloss der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E
  2. und L. -V. (GV. NRW. S. 130; im Folgenden: Rohrleitungsgesetz - RohrlG).

§ 1Satz 1 Rohrl

G dienen die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage für die Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen zwischen E1. und L. -V. dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Verwirklichung der Rohrleitungsanlage dient

§ 2Rohrl

G unter anderem dazu, die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung zu erhöhen, um dadurch die wirtschaftliche Struktur der Chemieindustrie und der mittelständischen kunststoffverarbeitenden Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zu stärken und damit Arbeitsplätze zu sichern. Die Bezirksregierung stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom

  1. Februar 2007 unter Nebenbestimmungen fest und ordnete seine sofortige Vollziehung an. Die nicht erledigten Einwendungen wies sie, soweit sie ihnen nicht stattgab, zurück. In der Folgezeit änderte sie den Planfeststellungsbeschluss mehrfach. Die Beigeladene ließ die Bauarbeiten zur Errichtung der Rohrleitungsanlage durchführen. Die Kläger haben am
  2. April 2007 (Kläger zu
  3. und 2.),
  4. April 2007 (Kläger zu 3.) und
  5. April 2007 (Kläger zu 4.) Klage erhoben. Auf Antrag der Kläger zu 1.,
  6. und
  7. hat der Senat mit Beschlüssen vom
  8. Dezember 2007 - 20 B 1586/07 und 20 B 1667/07 - die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederhergestellt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage zugelassen worden ist. Daraufhin haben die Bezirksregierung und die Beigeladene weitere Gutachten eingeholt. Mit Planergänzungsbeschluss vom
  9. Oktober 2008 hat die Bezirksregierung Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss und die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Ausführungen zur Planrechtfertigung neu gefasst. Außerdem hat sie zusätzliche Nebenbestimmungen eingefügt und die Ausführungen zur Abwägung unter anderem um Erwägungen zur Sicherheit der Rohrleitungsanlage sowie zur Trassenwahl ergänzt.

der neuen Nebenbestimmung 6.2.247 hat sich die Vorhabenträgerin gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen zur Absicherung eines den Gemeinwohlzwecken des § 2 RohrlG dienenden Baus und Betriebs der Rohrleitungsanlage vertraglich dazu zu verpflichten, unter anderem die Rohrleitung zu errichten sowie dauerhaft zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung zu erhöhen und damit die Voraussetzungen für eine langfristige Standort- und Arbeitsplatzsicherung in der nordrheinwestfälischen Chemieindustrie zu schaffen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben die Beigeladene und der Beklagte unter dem

  1. April 2009 einen Vertrag geschlossen, in dem sich die Beigeladene unter anderem verpflichtete, durch den Betrieb der Rohrfernleitung eine standort- und unternehmensübergreifende Verbundstruktur in der nordrheinwestfälischen Chemieindustrie zu schaffen, die die Integration des Standorts L. -V. in einen Rohstoffverbund sicherstellt. Die Kläger haben beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E. vom
  2. Februar 2007 in der aktuellen Fassung aufzuheben, hilfsweise, dessen Rechtswidrigkeit festzustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen, hilfsweise, soweit

Auffassung des Gerichts erhebliche Mängel bei der Abwägung vorliegen sollten, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 in der aktuellen Fassung

Maßgabe der Entscheidungsgründe rechtswidrig ist und ihm - dem Beklagten - die Möglichkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens oder einer Planergänzung einzuräumen. Die Beigeladene hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss weise relevante Mängel zum

teil der Kläger lediglich hinsichtlich der Erdbebensicherheit bezogen auf eine mögliche Bodenverflüssigung in Teilen der Trasse und auf oberirdische Sonderbauwerke der Rohrleitungsanlage sowie hinsichtlich der Baugrunduntersuchung auf Hohlräume in verkarstungsfähigen Kalksteinzügen auf. Hiergegen richten sich die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen der Kläger und des Beklagten. Zur Ausräumung der vom Verwaltungsgericht genannten Mängel hat die Bezirksregierung ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und mit Planergänzungsbeschluss vom 27. August 2012 abgeschlossen. Bei der Bezirksregierung ist ein Planänderungsverfahren anhängig, das baulichen Abweichungen der erstellten Rohrleitungsanlage vom Planfeststellungsbeschluss Rechnung tragen soll. Zur Begründung der Berufung tragen die Kläger vor: Der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihrem Grundrecht auf Eigentum

Art. 14GG.

Das Rohrleitungsgesetz sei verfassungswidrig. Es verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Anforderungen, die

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einem Gesetz zu beachten seien, das die Möglichkeit der Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmens eröffnen solle. Der im Rohrleitungsgesetz genannte Enteignungszweck sei zu unbestimmt und werde nicht ausreichend gesichert. Auch sei die erforderliche Gesamtabwägung zwischen den mit der Enteignung bezweckten Interessen und dem Recht aus Art. 14 GG unterblieben. Für die Rohrleitungsanlage bestehe kein Bedarf. Der Chemiepark L. -V. könne anderweitig mit CO versorgt werden. Die Festlegung der rechtsrheinischen Trasse sei fehlerhaft. In Erwägung zu ziehende linksrheinische Trassenalternativen seien zunächst nicht geprüft und später mit nicht tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden. Es habe sich aufgedrängt, die Trasse L. -Süd in der Variante M

  1. -M
  2. -Nord zu wählen. Die Rohrleitungsanlage sei technisch nicht sicher. Die vorgesehene technische Ausführung werde der überaus hohen Gefährlichkeit von CO und den daraus folgenden Risiken nicht gerecht. Unzureichend seien etwa das Rohrmaterial, die Leckerkennung, der Schutz vor Beschädigung, die Verlegung der Rohre, die Baugrundstabilität und die Betriebsüberwachung. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel hinsichtlich der Erdbebensicherheit seien nicht ausgeräumt. Bei der Bauausführung sei es zu erheblichen Fehlern gekommen. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom
  3. Februar 2007 in der aktuell geltenden Fassung aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom
  4. Februar 2007 in der aktuell geltenden Fassung auch insoweit rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, als das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängel hinsichtlich der Erdbebensicherheit erachten sie für durch die im Zuge des Verfahrens zum Planergänzungsbeschluss vom
  5. August 2012 durchgeführten zusätzlichen Untersuchungen behoben. Ferner treten sie dem Vorbringen der Kläger jeweils mit Gegenargumenten entgegen. Insbesondere halten sie das Rohrleitungsgesetz für verfassungsgemäß, die Trassenwahl für jedenfalls

der Planergänzung vom

  1. Oktober 2008 rechtmäßig und die Rohrleitungsanlage für technisch sicher. II. Der Beschluss ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist in der Besetzung zu fassen, in der das Gericht die Entscheidung treffen müsste, für die die Vorlagefrage erheblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. April 2005 - 1 BvL 6/03 u. a. -, NVwZ 2005, 801 . Über die Berufungen der Kläger und des Beklagten wäre durch Urteil zu entscheiden (§ 107 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Entscheidung durch Beschluss schiede wegen der Schwierigkeiten der Streitsache aus (§ 130a VwGO). Das Urteil müsste in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richter ergehen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW). Das Verfahren ist auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E
  3. und L. -V. vom
  4. März 2006 (GV. NRW. S. 130) mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist. Das Gesetz (im Folgenden: Rohrleitungsgesetz - RohrlG) lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Anwendungsbereich Die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage

§ 20

des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen zwischen E

  1. und L. -V. dienen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, dass die Anlage neben den in § 2 genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Zwecken dient. § 2 Enteignungszweck Die Verwirklichung der Rohrleitungsanlage dient insbesondere dazu,
  2. die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung zu erhöhen, um dadurch die wirtschaftliche Struktur der Chemieindustrie und der mittelständischen kunststoffverarbeitenden Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zu stärken und damit Arbeitsplätze zu sichern,
  3. den Verbund von Standorten und Unternehmen zu stärken und auszubauen,
  4. einen diskriminierungsfreien Zugang bei hoher Verfügbarkeit zu gewährleisten,
  5. die Umweltbilanz der Kohlenmonoxidproduktion insgesamt zu verbessern. § 3 Gegenstand der Enteignung

(1)Die Enteignung kann zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage erfolgen. ...
(2)... § 4 Zulässigkeit der Enteignung
(1)Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt ferner voraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen sich

weislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben und glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgegebenen Zweck verwendet bzw. ausgeübt werden.

(2)Die Enteignung ist zulässig, wenn der für das Vorhaben

§ 20

des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist oder ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3)Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(4)Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landesenteignungs- undentschädigungsgesetzes (EEG NW). § 5 Endgültige Betriebseinstellung Wenn die Rohrleitungsanlage nicht mehr für den Transport von Kohlenmonoxid bzw. Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen genutzt oder der Betrieb endgültig eingestellt wird, gelten § 42 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 43 Satz 1 bis 3 und 5 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes sinngemäß. ... § 6 In-Kraft-Treten und Berichtspflicht ... Die Vorlage zur Entscheidung der Frage der Vereinbarkeit von § 1 Satz 1 RohrlG mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist erforderlich, weil die Rechtswirksamkeit von § 1 Satz 1 RohrlG entscheidungserheblich (hierzu A.) und die Vorschrift verfassungswidrig (hierzu B.) ist. A. Entscheidungserheblichkeit Für die Entscheidung über die Berufungen kommt es auf die Rechtswirksamkeit von § 1 Satz 1 RohrlG an. I. Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift Ist die Vorschrift verfassungsgemäß, ist die Berufung der Kläger mit dem Hauptantrag zurückzuweisen, d. h. eine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses scheidet aus. Als Entscheidung zu ihren Gunsten kommt dann allein in Betracht, ihrem Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses stattzugeben sowie die Berufung des Beklagten gegen den der Klage stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zurückzuweisen.
  1. Zulässigkeit der Klagen Die Klagen sind zulässig. Sie betreffen den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung, die er als Folge der seit seinem Erlass vorgenommenen Änderungen aktuell erlangt hat. Die Kläger haben gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung fristgerecht Klage erhoben. Sie haben ferner die während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses, die zusammen mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss eine einheitliche Planungsentscheidung bilden, in ihr Klagebegehren einbezogen. Zur wirksamen Einbeziehung dieser Änderungen waren sie nicht gehalten, sonst einzuhaltende Klagefristen zu wahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. März 2009 - 9 A 31.07 -, NVwZ 2010, 63 (Rn. 23). Die Kläger können als Eigentümer von Grundstücken, die für die planfestgestellte Rohrleitungsanlage in Anspruch genommen werden sollen, geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Rohrleitung soll erforderlichenfalls zwangsweise in ihren von der Trasse betroffenen Grundstücken verlegt sowie tatsächlich durch einen Schutzstreifen und rechtlich durch Dienstbarkeiten abgesichert werden. Das stellt, weil der tatsächliche Zugriff auf die Grundstücke und deren Belastung mit Dienstbarkeiten der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen soll, den teilweisen Entzug des Grundeigentums im Sinne einer Enteignung

Art. 14Abs. 3 GG dar. Vgl. BVerf

G, Beschluss vom

  1. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 u. a. -, BVerfGE 104, 1 (9 f.); BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 2002 - 4 C 7.01 -, BVerwGE 117, 138

(139). 2. Begründetheit der Klagen Die Klagen sind mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag unbegründet, wenn § 1 Satz 1 RohrlG verfassungsgemäß und damit rechtswirksam ist. Der Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ist § 1 Satz 1 RohrlG rechtswirksam, liegt kein (anderer) zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Fehler vor. a) Es besteht grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss, nämlich § 20 Abs. 1 UVPG. Die Rohrleitungsanlage gehört zu den

dieser Vorschrift planfeststellungsbedürftigen Vorhaben. Errichtung und Betrieb der Rohrleitungsanlage zählen zu den in Nr. 19.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Vorhaben, für die

§ 3bAbs.

1 UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es handelt sich um eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe mit einer Länge von mehr als 40 km, die keiner der in Nr. 19.3 der Anlage 1 genannten Ausnahmen unterfällt. Das in der Rohrleitungsanlage zu befördernde gasförmige CO ist ein wassergefährdender Stoff im Sinne von Nr. 19.3 der Anlage

  1. Das folgt bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses aus § 19a Abs. 2 WHG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom
  2. Juli 2009 ( BGBl. I. S. 2585 ) geltenden Fassung, auf den Nr. 19.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der seinerzeitigen Fassung verwiesen hat. Gasförmiges CO gehört zu den wassergefährdenden Stoffen im Sinne dieser Regelung, weil es ausweislich des einschlägigen Sicherheitsdatenblatts geeignet ist, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften

teilig zu verändern (§ 19a Abs. 2 Nr. 2 WHG in der seinerzeitigen Fassung). Seit der Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts bezieht sich Nr. 19.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 7 UVPG, wonach die wassergefährdenden Stoffe im Sinne von Nr. 19.3 der Anlage 1 durch Verordnung bestimmt werden können. Die Bezugnahme in Anlage 1 verweist damit auf die Regelungen der auf der Grundlage von § 21 Abs. 4 UVPG erlassenen Rohrfernleitungsverordnung (im Folgenden: RohrFLVO) zu wassergefährdenden Stoffen.

§ 2Abs. 1 Satz 2 Rohr

FLVO gelten unter anderem Stoffe mit bestimmten Gefahrenmerkmalen als wassergefährdende Stoffe. Gasförmiges CO ist mit dem hierzu gehörenden Gefahrenmerkmal T (giftig) eingestuft und wird hiervon erfasst. Ob die Verordnungsermächtigung gemäß § 21 Abs. 4 UVPG sich auf die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe durch § 2 Abs. 1 Satz 2 RohrFLVO schon erstreckt hat, bevor § 21 Abs. 4 Satz 7 UVPG durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts (Art. 2 Nr. 4 Buchstabe b

  1. bb)eingefügt worden ist, ist unerheblich. Die entsprechende Verordnungsermächtigung besteht jedenfalls seit dem Wirksamwerden der Einfügung von § 21 Abs. 4 Satz 7 UVPG, das mit der Änderung der in Nr. 19.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthaltenen Bezugnahme auf Vorschriften zur Qualifizierung als wassergefährdender Stoff zeitlich zusammenfällt. Das ermächtigt zu § 2 Abs. 1 Satz 2 RohrFLVO spätestens ab diesem für Nr. 19.3 der Anlage 1 entscheidenden Zeitpunkt.
  2. b)Ist § 1 Satz 1 RohrlG gültig, ist die Planrechtfertigung, deren Fehlen zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen würde, als der Abwägung vorgelagerte Voraussetzung der Planfeststellung gegeben.
  3. aa)Die Planrechtfertigung betrifft eine der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Rechtsfrage. Das Erfordernis der Planrechtfertigung soll die Planung im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen bringen. Sie ist eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns und soll dem Umstand Rechnung tragen, dass staatliche Planung im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Eingriffe in Rechte Dritter der Rechtfertigung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (Rn. 45 f.). Bei einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung dient die Planrechtfertigung auch der gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes

Art. 19Abs.

4 GG. Sie soll, da der Planfeststellungsbeschluss für das weitere Verfahren verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignung der für die Inanspruchnahme vorgesehenen Grundstücke entscheidet, sicherstellen, dass die Enteignung gemessen an Art. 14 Abs. 3 GG generell zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (Rn. 183 f.). Das ist, weil ein Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen ist, verfassungsrechtlich notwendig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Februar 2008- 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, 780 (Rn. 50). Dementsprechend ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen, weil er - die Wirksamkeit von § 1 Satz 1 RohrlG unterstellt - enteignungsrechtliche Vorwirkung hat. Dies ergibt sich daraus, dass das planfestgestellte Vorhaben

der zuvor genannten Vorschrift dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient und als Folge dessen § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG anordnet, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist. Die durch den Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 in den Planfeststellungsbeschluss eingefügte "Feststellung", gemäß § 3 und § 4 RohrlG seien die Entziehung und die Beschränkung von Grundeigentum und von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit dies zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage erforderlich ist, besagt unabhängig davon, ob sie Regelungswirkung hat oder lediglich ein

richtlicher Hinweis auf den Regelungsgehalt und die Rechtsfolgen des Rohrleitungsgesetzes ist, nichts Anderes. Selbst wenn man die Feststellung als Regelung betrachtet, klammert die in sie eingeschlossene Bedingung für die Zulässigkeit der Enteignung ("soweit ...") die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht aus dessen Rechtswirkungen aus. Die Feststellung bringt zum Ausdruck, dass dem Enteignungsverfahren die Prüfung überantwortet ist, ob und inwieweit im Einzelfall die Enteignung ausgehend von ihrer prinzipiellen Zulässigkeit in dem durch den Planfeststellungsbeschluss geregelten Umfang für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig ist, weil etwa ein freihändiger Erwerb von Flächen oder Benutzungsrechten nicht zustande gekommen ist. Das wird im Planergänzungsbeschluss durch die auf die Feststellung bezogene Begründung verdeutlicht, die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Grundeigentum im Wege der Enteignung werde festgestellt, und bestätigt durch die den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung ergänzenden Ausführungen zu der den Eingriff in das Eigentum betreffenden Abwägung.

diesen Ausführungen zur "Eigentumsgarantie" ist die für die Realisierung des Vorhabens notwendige Beschränkung von Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, weil die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG eingehalten sind. Die die Erwägungen zur Zurückstellung der Belange der von der Trasse der Rohrleitung betroffenen Eigentümer zusammenfassende Schlussfolgerung, es stehe fest, dass für das Vorhaben Eigentum Dritter in Anspruch genommen werden dürfe und welche Grundstücke insoweit belastet werden dürften, zeigt, dass mit der Planfeststellung die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke durch Enteignung dem Grunde

abschließend geprüft und bejaht worden ist. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses, die als solche verfassungsrechtlich unbedenklich ist, ist im Klageverfahren der hiervon betroffenen Kläger zu berücksichtigen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger in ihren Rechten, wenn die Enteignung nicht zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist. Das gebietet die "Vollprüfung" der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit der Einschränkung, dass nur solche Rechtsfehler in den Blick zu nehmen sind, die erheblich, vor allem ursächlich, für den Eingriff in das Eigentum der Kläger sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A64.07 -, BVerwGE 134, 308 (Rn. 23 f.), und Beschluss vom 17. September 2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330

(331). Demgemäß können Planungsbetroffene, die - wie die Kläger - für das Vorhaben enteignet werden sollen, bei der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss unter dem Blickwinkel der Planrechtfertigung die Prüfung verlangen, ob mit dem Vorhaben öffentliche Interessen verfolgt werden, die generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, also dem Gemeinwohlerfordernis von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu genügen. Die hiernach für die Planung maßgeblichen öffentlichen Interessen werden durch gesetzliche Vorgaben bestimmt, die ein legitimes Ziel für die Planung festlegen. Bei Planfeststellungen auf der Grundlage von Fachplanungsgesetzen ist die Planrechtfertigung gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Gesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Erforderlich im Sinne der Planrechtfertigung ist ein Vorhaben, wenn es zur Erreichung der gesetzlichen Zielsetzungen vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 C12.05 -, a. a. O. (Rn. 45 f., 52), und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a. a. O. (Rn. 182). Ziele des Vorhabens, für deren Verwirklichung das jeweilige Fachplanungsgesetz nicht bestimmt ist, können die Planung nicht rechtfertigen. Für das Vorhaben sprechende öffentliche Belange, die nicht den Rang eines gesetzlichen Planungsziels haben, können allenfalls im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für die Heranziehung von Planungszielen, die für Planungen auf anderer Planungsebene oder anderer gesetzlicher Grundlage - etwa für die Bauleitplanung oder für sonstige Fachplanungen - normiert worden sind. bb) Für die Planfeststellung

§ 20UVPG gilt nichts Anderes.

Die Vorschrift ermächtigt nicht zu einer Planung, die ohne Orientierung an einem gesetzlich für sie verankerten Planungsziel in Rechte Dritter eingreift. Zwar enthält das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelungen, denen planerische Vorgaben zur Verfolgung bestimmter Gemeinwohlbelange im Sinne einer planerischen Zielsetzung für

§ 20UVPG zuzulassende Vorhaben entnommen werden können.

Der Zweck des Gesetzes (§ 1 UVPG), sicherzustellen, dass bei bestimmten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt geprüft und die Ergebnisse der Prüfung berücksichtigt werden, ist kein planerisches Ziel, an dem ein

§ 20

UVPG planfeststellungsbedürftiges Vorhaben ausgerichtet und durch den es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns legitimiert werden kann. Das Planfeststellungsverfahren

§ 20

UVPG ist kein Verfahren zur Entscheidung über die Zulassung von Vorhaben mit einer in diesem Gesetz bestimmten fachplanerischen Ausrichtung. Es ist durch das Gesetz vom

  1. Juli 2001 ( BGBl. I S. 1950 ) als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben eingeführt worden, bei denen sonst kein geeignetes Verfahren zur Durchführung dieser Prüfung zur Verfügung stand. Vgl. BR-Drucks. 674/00, S.
  2. Hinzukommt, dass § 20 UVPG die Planfeststellungsbedürftigkeit der in Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführten Vorhaben unabhängig davon begründet, ob sie gemeinnützig oder privatnützig sind. Die der Planfeststellung unterstellten Vorhaben sind

ihrem Gegenstand vielfach durch einen engen Bezug zu privatnützig ausgerichteten gewerblichen Betätigungen gekennzeichnet. Die der Planfeststellung bei einem ausschließlich privatnützigen Vorhaben im Wesentlichen zukommende Genehmigungsfunktion bedarf keiner Rechtfertigung

Maßgabe gesetzlicher Planungsziele. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1990 - 7 C 3.90 -, BVerwGE 85, 155

(156), und vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, BVerwGE 55, 220
(227). Das Fehlen eines solchen Erfordernisses korrespondiert damit, dass bei einem Vorhaben, welches im rein privatnützigen Interesse des Vorhabenträgers liegt, mangels Legitimation durch das Wohl der Allgemeinheit von vornherein nicht in Betracht kommt, mittels der Planfeststellung in Rechte Dritter, vor allem in Eigentumsrechte, einzugreifen. Die Konzeption des Planfeststellungsverfahrens

§ 20

UVPG als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung lässt aber das Erfordernis der Planrechtfertigung und damit der Erforderlichkeit des Vorhabens zum Erreichen eines gesetzlich festgelegten Planungsziels zumindest für den Fall unberührt, dass die Planfeststellung - wie hier - mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung für die Inanspruchnahme privater Grundstücke Dritter ausgestattet ist. Das Planfeststellungsverfahren ist nicht nur ein für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung geeignetes Verfahren, sondern führt im Fall der Zulassung des Vorhabens zu einer Entscheidung mit den spezifischen Rechtswirkungen der Planfeststellung, wozu unter anderem die Gestaltungswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW) und die Möglichkeit der enteignungsrechtlichen Vorwirkung gehören. In der Konsequenz des Eintretens dieser Rechtswirkungen liegt die Anwendung der für die Planfeststellung typischen und mit ihnen in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung. Die Bedeutung der Planrechtfertigung als grundlegendes rechtliches Erfordernis für die Rechtmäßigkeit jedenfalls einer mit der Inanspruchnahme des Eigentums von Planbetroffenen verbundenen - folglich notwendig gemeinnützigen - Planfeststellung war bei Erlass von § 20 UVPG auch schon seit langem geklärt und anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 (232 f.), vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166

(168), vom
  1. Juli 1978 - 4C 79.76 u. a. -, BVerwGE 56, 110 (117 f. ), und vom
  2. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, a. a. O.
(227). Angesichts dessen deutet nichts Tragfähiges darauf hin, dass die dem Planfeststellungsverfahren hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung zugedachte Funktion nicht einhergeht mit der Bezugnahme auf die allgemeinen Entscheidungsstrukturen bei der Planfeststellung und die generellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses und dessen Rechtswirkungen. Im Gegenteil verweist § 22 Satz 1 UVPG für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 72 bis 78 VwVfG. An die Stelle der zuletzt genannten Vorschriften treten bei einer Planfeststellung durch Behörden der Länder die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen (§ 1 Abs. 3 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). § 21 Abs. 1 UVPG benennt strikte materielle Anforderungen an die Planfeststellung. Das schließt vor dem Hintergrund des Fehlens weitergehender Regelungen zu den materiellrechtlichen Kriterien für die Planfeststellung die Geltung des Abwägungsgebots im Übrigen und, soweit für das planfestzustellende Vorhaben enteignend in Eigentumsrechte Dritter eingegriffen werden soll, wegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und der sich hieraus sowie aus dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes ergebenden Anforderungen insbesondere im Fall der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses das Erfordernis der Planrechtfertigung ein. Nur so kann die der Planrechtfertigung zukommende Aufgabe für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zum Tragen kommen. Die Erwägung im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz vom 27. Juli 2001, mit der einheitlichen Regelung des Trägerverfahrens für UVP-pflichtige Leitungsvorhaben entfalle die Notwendigkeit der Einfügung redundanter Regelungen in fachlich berührten Einzelgesetzen, vgl. BR-Drucks. 674/00, S. 96, hebt hervor, dass mit der Planfeststellung die Vereinheitlichung der Zulassung solcher Vorhaben bezweckt ist. Das betrifft die Anforderungen an die Zulassung wie deren Rechtsfolgen, nicht Besonderheiten der Planfeststellung in Abweichung von allgemein geltenden Erfordernissen. An materiellen Zulassungskriterien, die in den in Frage kommenden Einzelgesetzen festgelegt sind, wird

Maßgabe von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG und des Abwägungsgebots festgehalten. Bezogen auf die im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich in den Blick genommenen Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe spiegelt sich das in der Stichtagsregelung zur Fortgeltung des bisherigen wasserrechtlichen Genehmigungserfordernisses (Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001) wider. Bestätigt wird das Erfordernis der Planrechtfertigung für die Planfeststellung

§ 20

UVPG auch dadurch, dass parallel zu dieser Vorschrift ebenfalls durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (Art. 20 Nr. 1) mittels § 11a EnWG in der seinerzeit geltenden Fassung das Planfeststellungsverfahren für Leitungen der Energieversorgung ebenfalls als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt worden ist. Soweit dabei durch § 11a Abs. 1 Satz 6 EnWG und die zugehörige Begründung zum Gesetzentwurf als Voraussetzung der Planfeststellung die Notwendigkeit der Übereinstimmung des Vorhabens mit den in § 1 EnWG in der seinerzeitigen Fassung festgelegten Zielen, also die Planrechtfertigung

Maßgabe der gesetzlich vorgegebenen Ziele der Energieversorgung, herausgestellt worden ist, vgl. BR-Drucks. 674/00, S. 149, während die Begründung zum Gesetzentwurf zu § 20 UVPG vergleichbare Aussagen nicht enthält, erklärt sich das daraus, dass es für die von § 20 UVPG erfassten Vorhaben keine einheitlichen gesetzlichen Zielvorgaben gibt. Der Unterschied lässt dagegen nicht den Schluss zu, dass bezogen auf § 20 UVPG hinsichtlich der Planrechtfertigung von den allgemeinen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung abgewichen werden sollte. Die Geltung des Erfordernisses der Planrechtfertigung scheitert nicht daran, dass ein

§ 20

UVPG planfeststellungspflichtiges Vorhaben mangels Einschlägigkeit eines in sich geschlossenen Fachplanungsgesetzes nicht die Zielkonformität im Sinne der auf solche Gesetze zugeschnittenen allgemeinen Definition der Planrechtfertigung aufweisen kann und eine dahingehende Anforderung damit ins Leere gehen würde. Bei der Prüfung der Planrechtfertigung ist abweichend von den zur Fachplanung entwickelten Kriterien auf anderweitig festgelegte Planungsziele zurückzugreifen und die Erforderlichkeit des Vorhabens anhand dieser Ziele zu beurteilen. Vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach eine Enteignung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, müssen die Planungsziele zumindest dann gesetzlich verankert sein, wenn der Planfeststellungsbeschluss - wie hier - enteignungsrechtliche Vorwirkung hat. § 20 UVPG gesteht der Planfeststellungsbehörde insoweit kein "Zielfindungsrecht" zu und ermächtigt sie nicht zu einer Planfeststellung, die von gesetzlich festgelegten Zielen einer Planung losgelöst ist und nur von eigenständig seitens der Planfeststellungsbehörde entwickelten Zielsetzungen getragen wird. Die Einbeziehung von im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht enthaltenen Planungszielen zur Rechtfertigung der Planung einerseits und die Befugnis zur Abwägung auf der Grundlage von § 20 UVPG andererseits bedeuten zwar, dass die materiellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus unterschiedlichen Gesetzen abzuleiten sind. Das ist aber bezogen insbesondere auf Art. 14 Abs. 3 GG unbedenklich. Die Vorschrift verlangt nicht, dass die der Rechtfertigung einer Enteignung dienenden Voraussetzungen in einem einzigen Gesetz niedergelegt sind. Die Erforderlichkeit eines Vorhabens im enteignungsrechtlichen Sinn des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und der Planrechtfertigung sowie die ordnungsgemäße Einstellung der Interessen vorhabenbetroffener Eigentümer am Erhalt des Eigentums sowie weiterer abwägungserheblicher Belange kann durch Vorschriften mehrerer Gesetze gewährleistet werden. Mit der Funktion der Planrechtfertigung wäre es dagegen - jedenfalls bei einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung - nicht vereinbar, die Planung

§ 20

UVPG unter Berufung auf sämtliche

Lage der Dinge in Betracht kommenden öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des jeweiligen Vorhabens zu rechtfertigen. Anderenfalls bestünde die Gefahr der inhaltlichen Aushöhlung des Kriteriums der Planrechtfertigung im gestuften System der Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Planung. Das würde der durch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zwingend vorgegebenen Bindung an das Wohl der Allgemeinheit und der Verantwortung des Gesetzgebers für die Festlegung der Voraussetzungen von Enteignungen widersprechen. Ausschließlich Planungsziele, die sich aus gesetzlichen Vorschriften gerade im Hinblick auf die Planfeststellung

§ 20UVPG ergeben, können bezogen auf Art.

14 Abs. 3 GG den hinreichenden Gemeinwohlbezug des Vorhabens sicherstellen und zur Planfeststellung ermächtigen. A. A. wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom

  1. November 2011 - 8 S 1281/11 -, GewArch 2012, 125 (126 f.). Ferner kann nur mit Bezug zu bestimmten Zielen die Erforderlichkeit eines Vorhabens - im Sinne des vernünftigerweise Gebotenseins - beurteilt werden. Sollte den Senatsbeschlüssen vom
  2. Dezember 2007, die in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Kläger zu 1.,
  3. und
  4. ergangen sind ( 20 B 1586/07 und 20 B 1667/07 ), zu entnehmen sein, dass sich die Erforderlichkeit des Vorhabens im Sinne der Rechtfertigung der Planung ohne Anknüpfung an ein gemäß gesetzlicher Vorschriften für die Planfeststellung

§ 20

UVPG in Betracht kommendes Planungsziel aus im öffentlichen Interessen liegenden volkswirtschaftlichen und/oder umweltmäßigen Auswirkungen des Vorhabens ergeben kann, wird an dieser Auffassung nicht festgehalten. cc) Ist § 1 Satz 1 RohrlG verfassungsgemäß, sind für die Planrechtfertigung des Vorhabens sowohl ein legitimes planerisches Ziel als auch eine ausreichende Erforderlichkeit, insbesondere mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG, gegeben. § 1 Satz 1 RohrlG beinhaltet die planerische Zielsetzung, die Rohrleitungsanlage zu verwirklichen. Die Vorschrift bestimmt

ihrem Wortlaut den Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Rohrleitungsanlage

§ 20UVPG in Verbindung mit Nr.

19.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Durchleitung von CO und CO-Wasserstoffgemischen zwischen E

  1. und L. -V. dahin, dass sie (auch) dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient. In Ergänzung hierzu benennt § 2 RohrlG einzelne Gesichtspunkte als Enteignungszweck. Dadurch wird ein mit der Planfeststellung zu verfolgendes und im Interesse des Wohls der Allgemeinheit liegendes Planungsziel zwar nicht ausdrücklich benannt. Die Setzung des Ziels ist in der Regelung, dass die Rohrleitungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit dient, und der Festlegung des Enteignungszwecks aber mit enthalten. Sinn und Zweck des Rohrleitungsgesetzes ist es, die Verwirklichung der Rohrleitungsanlage im Wege der Enteignung zu ermöglichen. Das Gesetz soll erwartete Schwierigkeiten beim freihändigen Erwerb der für die Rohrleitungsanlage benötigten Grundstücke bzw. bei der Einräumung von Dienstbarkeiten zur dinglichen Absicherung der Nutzung der Grundstücke für die Rohrleitungsanlage ausräumen. Diese Schwierigkeiten und die Anforderungen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Enteignungen zugunsten Privater entwickelt worden sind, haben den Anlass gegeben, mit dem Rohrleitungsgesetz ein "Spezialenteignungsgesetz" zu erlassen. Vgl. LT-Drucks. 14/909, S.
  2. Die gesetzgeberische Absicht, mittels eines solchen Enteignungsgesetzes die Enteignung zugunsten des Vorhabens zu ermöglichen und hierzu seine Zweckdienlichkeit hinsichtlich als gemeinnützig eingeordneter Belange zu regeln, schließt die Wertung ein, dass die Planfeststellung in der Ausrichtung auf § 1 Satz 1 und § 2 RohrlG einem legitimen planerischen Ziel dient. Die auf die Zulässigkeit der Enteignung bezogenen Regelungen sind gleichzeitig solche zur Rechtfertigung der Planung. § 1 Satz 1 RohrlG ist unabhängig davon, ob der dort verwandte unbestimmte Artikel "einer" aufgrund des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften des Rohrleitungsgesetzes insgesamt sowie dessen Sinn und Zweck als bestimmter Artikel "der" zu verstehen ist, Ausdruck des Willens, noch fehlende gesetzliche Grundlagen für die Enteignung und der ihr vorangehenden Zulassung "einer" (der) Rohrleitungsanlage im Wege der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zu schaffen. Hierauf bauen die § 1 Satz 1 RohrlG

folgenden Vorschriften des Rohrleitungsgesetzes auf. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Regelungsgehalt des Rohrleitungsgesetzes für sich genommen ausreicht, um die Planrechtfertigung zu bejahen, oder ob zusätzlich zu der gesetzlichen Anerkennung des in § 1 Satz 1 und § 2 RohrlG zum Ausdruck gebrachten planerischen Ziels weitergehende Feststellungen zur Erforderlichkeit der planfestgestellten Rohrleitungsanlage geboten sind. Im Grundsatz ist bei der Planrechtfertigung zu unterscheiden zwischen den abstrakten Zielen, die kraft genereller gesetzlicher Vorgaben eine Planung rechtfertigen können, und der im Einzelfall festzustellenden Zielkonformität sowie Erforderlichkeit des jeweiligen Vorhabens. Jedoch kann das Bestehen des Bedarfs für ein bestimmtes Vorhaben auch mittels gesetzlicher Regelung festgestellt werden. Vorbehaltlich der Wirksamkeit dieser Regelung steht in einem solchen Fall verbindlich fest, dass das entsprechende Vorhaben zielkonform und vernünftigerweise geboten ist. Eine gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das auf die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit gerichtete gerichtliche Verfahren grundsätzlich verbindlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, NVwZ 2012, 180 (Rn. 15), und vom
  2. Januar 2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678 (Rn. 26). Das Feststehen des Bedarfs kraft gesetzlicher Regelung entbindet allerdings nicht von der Notwendigkeit der Abwägung unter Einbeziehung von gegen das Vorhaben sprechenden Belangen. Die Abwägung ist das Mittel für die Prüfung, ob das Vorhaben in seiner konkreten Gestalt im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u. a. -, NVwZ 1998, 1060 ; BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (346 f.). Dafür, dass mit dem Rohrleitungsgesetz auch eine Bedarfsfeststellung gewollt ist, spricht sein Einzelfallbezug zum Vorhaben der Beigeladenen. Das Gesetz ist während des Planfeststellungsverfahrens zur Ermöglichung der Enteignung für das Vorhaben erlassen worden. Die Begründungserwägungen zu den als Enteignungszweck bezeichneten Belangen - vgl. LT-Drucks. 14/909, S. 5 ff. - lassen erkennen, dass die Schaffung der Enteignungsvoraussetzungen auf der Annahme der Erforderlichkeit des Vorhabens zum Erreichen des Enteignungszwecks beruht. Die mit "Anwendungsbereich des Rohrleitungsgesetzes" überschriebene Regelung des § 1 RohrlG betrifft mit "einer" (der) Rohrleitungsanlage und deren Transportfunktion einen Gegenstand, der als Infrastrukturmaßnahme mit sehr spezialisierter Verwendungsmöglichkeit schwerlich mehrere Vorhaben erwarten lässt, die auf seiner Grundlage zugelassen werden können. In den oben bereits erwähnten Beschlüssen vom
  5. Dezember 2007 zu den vorläufigen Rechtsschutzgesuchen der Kläger zu 1.,
  6. und
  7. hat der Senat diese Gesichtspunkte nicht für tragfähig erachtet, um die Regelungen des Rohrleitungsgesetzes als verbindliche Entscheidung über den Bedarf für das Vorhaben einordnen zu können. Das wird vom Beklagten und der Beigeladenen in Frage gestellt, kann aber im Hinblick auf die Beurteilung der Erforderlichkeit des Vorhabens zum Erreichen des Ziels

§ 1Satz 1 und § 2 Rohrl

G dahingestellt bleiben. Die Planrechtfertigung scheitert keinesfalls an einem fehlenden Bedarf. Versteht man das Rohrleitungsgesetz dahin, dass (auch) die Erforderlichkeit des Vorhabens positiv festgestellt wird, steht der Bedarf mit der Wirksamkeit von § 1 Satz 1 RohrlG fest. Entscheidend ist insoweit, ob die Festlegung des Bedarfs unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden und politisch geprägten Ermessens evident unsachlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2008 - 9 A27.06 -, a. a. O. (Rn. 26), und Beschluss vom
  2. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, NVwZ 2007, 462 (Rn. 6 f.). Dafür ist im Fall der Wirksamkeit von § 1 Satz 1 RohrlG nichts ersichtlich. Wenn die Rohrleitungsanlage im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist die gesetzgeberische Einschätzung, sie sei erforderlich, nicht unvertretbar. Verneint man im Fall der Vereinbarkeit von § 1 Satz 1 RohrlG mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG die Eigenschaft des Rohrleitungsgesetzes als Gesetz, durch das auch der Bedarf für das Vorhaben mit Bindungswirkung für die Planfeststellung und deren gerichtliche Überprüfung festgestellt wird, ist das Vorhaben gemessen an den Gesichtspunkten des Enteignungszwecks

§ 2Rohrl

G vernünftigerweise geboten. Das ergibt sich vor allem aus dem Gutachten von Prof. Dr. L

  1. vom
  2. September 2008 zum Thema "Betriebs- und volkswirtschaftliche Bedeutung einer Kohlenmonoxid-Rohrfernleitung zwischen E
  3. und L. -V. " sowie dem Gutachten der H. DPU GmbH aus September 2008 zur "Umweltbilanz für die Errichtung und den Betrieb der CO-Pipeline von E1.

L. -V. ". Das Gutachten L

  1. , dessen Kernaussagen der Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme vom
  2. Mai 2011 gegenüber der von den Klägern vorgebrachten Kritik bekräftigt hat, ist verwertbar. Dem steht nicht entgegen, dass es unter anderem auf der von der Beigeladenen erstellten Stellungnahme vom
  3. Juni 2008 ("Warum besteht ein Bedarf für die Kohlenmonoxid-Transportleitung von E1.

L. -V. ?") beruht und diese Stellungnahme in den Verwaltungsvorgängen punktuell durch Schwärzungen unlesbar gemacht worden ist. Die Schwärzungen waren Gegenstand eines von den Klägern erfolglos betriebenen Verfahrens

§ 99Abs. 2 Vw

GO. Die als Folge der Schwärzungen dem Senat und den Verfahrensbeteiligten nicht bekannten Angaben sind, was die zentralen Aussagen des Gutachtens L3. angeht, nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen betriebliche Details der Beigeladenen, auf die es für das Verständnis des Gutachtens nicht ankommt. Angesichts der durchaus beträchtlichen Investition der Beigeladenen in die Rohrleitungsanlage und ihrem dadurch unterstrichenen Eigeninteresse an dem Vorhaben ist nicht zweifelhaft, dass das Vorhaben aus ihrer Sicht, die auf die verlässliche Kenntnis ihrer betrieblichen Verhältnisse zurückgeht, betriebswirtschaftlich Sinn macht. Entscheidend für das Erreichen des Enteignungszwecks

§ 2Nrn. 1 bis 3 Rohrl

G ist der volkswirtschaftliche und unternehmensübergreifende Nutzen des Vorhabens. Diesen leitet der Gutachter aus einer volkswirtschaftlichen Nutzen-Kosten-Analyse ab, für die die in Frage stehenden Details, wie die Zusammenfassung des Gutachtens zeigt, nicht von Belang sind. Fundierte Zweifel an der fachlichen Herangehensweise des Gutachters oder seiner Sachkunde oder der Plausibilität des Gutachtens bestehen nicht. Inhaltlich leuchtet es ohne weiteres ein, dass die auf der Verwendung von gasförmigem CO beruhende Produktion von Kunststoffen, die von der Beigeladenen, einem international tätigen Großunternehmen der chemischen Industrie, in L. -V. in ganz erheblichen Mengen für die Weiterverarbeitung auch in anderen in Nordrhein-Westfalen tätigen Unternehmen praktiziert wird, im Sinne von § 2 Nr. 1 RohrlG gesamtwirtschaftliche Auswirkungen über die Beigeladene hinaus und für den Arbeitsmarkt hat. Ebenfalls ist plausibel, dass die ständige und verlässliche Verfügbarkeit von gasförmigem CO in der von der Beigeladenen für ihre Produktion in L. -V. gewünschten Menge ein wesentlicher Standortfaktor für die Beigeladene ist, dass hierbei flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Bedarfsschwankungen von erheblicher Bedeutung sind und dass die Aufhebung der "Insellage" von Standorten durch einen auf Zusammenarbeit angelegten Verbund nicht zuletzt angesichts der technischen sowie stofflichen Verflechtung chemischer Verfahren ein gewichtiges Element für die Verbesserung der Rahmenbedingungen der Produktion bildet. Ferner ist unschwer

zuvollziehen, dass das sog. n-1-Prinzip, also die erstrebte Redundanz der Versorgung der das CO verarbeitenden Anlagen der Beigeladenen in L. -V. mit diesem Ausgangsstoff, zur sicheren Gewährleistung der Produktion beiträgt und auch über die betrieblichen Interessen der Beigeladenen hinaus sinnvoll ist. Dass die vom Gutachter für den Fall des Unterbleibens des Vorhabens prognostizierte Abwärtsspirale am Standort L. -V. nicht zwangsläufig und unausweichlich ist, sondern von der Beigeladenen aus Erwägungen, die ihrem Einfluss nicht entzogen sind, und zur Optimierung ihrer betriebswirtschaftlichen Effektivität sowie Rentabilität im Wettbewerb in Gang gesetzt wird bzw. beeinflusst werden kann, stellt die Richtigkeit der Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Entwicklung in diese Richtung nicht in Frage. Es gehört zur Realität der volkswirtschaftlichen Folgen betriebswirtschaftlich motivierter Entscheidungen der Beigeladenen, dass die Beigeladene

selbst gesetzten Zielen und in Abwägung von für sie in Betracht kommenden betrieblichen Alternativen handelt. Die eigene Einschätzung der Beigeladenen von dem für sie wirtschaftlich Erforderlichen oder auch nur Sinnvollen stellt bei der prognostischen Abschätzung der Auswirkungen denkbarer unterschiedlicher Problemlösungen und Entwicklungen für das Erreichen der Ziele

§ 2Rohrl

G jedenfalls ernst zu nehmende Absichten dar. Der Umstand, dass die befürchtete Abwärtsspirale sich noch nicht realisiert hat, steht der fachlichen Fundierung und Tragfähigkeit der entsprechenden Prognose, namentlich der fachlichen Vertretbarkeit der zu ihrer Erarbeitung angewandten Methode und der zutreffenden Berücksichtigung des

Lage der Dinge einzustellenden Sachverhalts nicht entgegen. Unabhängig davon, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls grundsätzlich der seines Erlasses ist, also die Sach- und Rechtslage am

  1. Februar 2007, ist nicht ersichtlich, dass die zentralen Eckpunkte und Grundlagen der Prognose seitdem weggefallen sind. Der Aussagewert des Gutachtens L
  2. für das Vorliegen des Bedarfs im Sinne der Planrechtfertigung wird durch die von den Büros J. /J
  3. erstellte "Gutachterliche Untersuchung zu Fragen der technischen und wirtschaftlichen Alternativen zur CO-Pipeline" aus Januar 2004 nicht erschüttert. Dass

der Untersuchung alternative Maßnahmen zur Deckung des CO-Bedarfs in L. -V. bestehen, stützt nicht die Annahme, die Rohrleitungsanlage sei gemessen an § 1 Satz 1 und § 2 RohrlG nicht vernünftigerweise geboten. Unter dem Blickwinkel des Erreichens der durch das Rohrleitungsgesetz festgelegten Planungsziele scheiden die angesprochenen Alternativen als ungeeignet aus, weil mit ihnen diese Ziele in wesentlicher Hinsicht nicht gefördert werden und nicht erreicht werden können. Es handelt sich nicht um Varianten zur Erreichung des gesetzlich geregelten - und in diesem Zusammenhang als wirksam zu betrachtenden - Enteignungszwecks, sondern um Methoden, die in erster Linie lediglich zu einer anderweitigen Versorgung der Produktionsanlagen in L. -V. mit gasförmigem CO beitragen. Die Beschränkung auf diese Versorgung weicht von den mit dem Rohrleitungsgesetz verfolgten Grundgedanken der Rohrleitungsanlage deutlich ab. Dem Rohrleitungsgesetz zufolge soll die Rohrleitungsanlage nicht zuletzt die Produktionsstandorte E

  1. und L. -V. der Beigeladenen gerade leitungsmäßig dergestalt miteinander verbinden, dass sich unter Einbeziehung auch des Standorts M. ein unternehmensübergreifend wirkender Verbund ergibt, bei dem die CO-Erzeugung teilweise in E
  2. konzentriert wird. Ferner soll der teilweise Übergang von der Koksvergasung in L. -V. auf die in E
  3. praktizierte Technologie der Herstellung von gasförmigem CO durch Steam-Reforming die Ausnutzung der technischbetrieblichen Verflechtung der dortigen Anlagen und Produktionsprozesse dahingehend ermöglichen, dass auf vorhandene Ausgangsstoffe zurückgegriffen und der beim Steam-Reforming als Koppelprodukt neben CO entstehende Wasserstoff anderweitig betrieblich verwendet werden kann. Eine vergleichbare Ausgangssituation besteht in L. -V. nicht. Dass sie unter Umständen durch Anpassungen und Umstellungen geschaffen werden kann, ändert nichts an den gegebenen Rahmenbedingungen und betrifft der Sache

nicht den Bedarf für das Vorhaben entsprechend den Planungszielen des Rohrleitungsgesetzes. In Zweifel gezogen durch alternative Produktionsweisen von CO in L. -V. werden diese Ziele selbst und die durch § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 RohrlG geregelte Gemeinwohldienlichkeit der Rohrleitungsanlage. Das betrifft die Frage der Wirksamkeit des Rohrleitungsgesetzes. Die Kläger setzen dem Gutachten L

  1. nichts entgegen, was durchgreifend gegen seine Überzeugungskraft und gegen den Bedarf für das Vorhaben, gemessen am Maßstab des für das Erreichen der Ziele des Rohrleitungsgesetzes vernünftigerweise Gebotenen, sprechen würde. Das Gutachten der H. DPU GmbH, das unter dem
  2. Mai 2011 in Entgegnung auf Gegenvorbringen der Kläger ergänzt worden ist, bestätigt im Hinblick auf das Ziel

§ 2Nr. 4 Rohrl

G, dass die Erzeugung von CO in dem in E

  1. angewandten Verfahren des Steam-Reforming unter dem Gesichtspunkt unter anderem der Emission von Kohlendioxid in die Umwelt sowie der Verfügbarkeit bzw. Verwendbarkeit der Ausgangs- und Reststoffe ökologische Vorteile gegenüber dem in L. -V. praktizierten Verfahren der Koksvergasung bietet. Von der technologischen Fortschrittlichkeit des Steam-Reforming geht auch die gutachterliche Untersuchung der Büros J. /J
  2. aus. c) Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen zwingender gesetzlicher Versagungsgründe kommt nicht in Betracht. Mit der Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens geht einher, dass es durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden darf, der wegen der ihm zukommenden Konzentrationswirkung eine einheitliche Gesamtentscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen entscheidungserheblichen Belangen enthält (§ 75 Abs. 1 VwVfG NRW) und als Abwägungsentscheidung ergeht. Die Stufe der Abwägung wird bei der Entscheidung aber nicht erreicht, wenn die Planfeststellung aus Gründen zwingenden Rechts versagt werden muss. Ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verstoß gegen zwingendes Recht liegt indes nicht vor. Zu berücksichtigten ist insoweit, dass auch bei einem Verstoß gegen zwingendes Recht § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW zumindest ergänzend anzuwenden ist.

dieser Bestimmung führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW). Kann der Mangel behoben werden, ist im Fall der Planergänzung die Planfeststellungsbehörde entsprechend zu verpflichten und im Fall des ergänzenden Verfahrens zu erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Der weitergehende Erfolg einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bleibt den Klägern dann versagt mit der Folge, dass die erstinstanzliche Abweisung der Klage mit dem diesbezüglichen Klagebegehren im Berufungsverfahren Bestand hat. Die von den Klägern mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss - vollumfänglich - rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, stellt ein "minus" gegenüber der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dar. Der gerichtliche Ausspruch der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses steht der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht weiter entgegen, als dies zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel nötig ist. Bezogen auf nicht festgestellte Mängel treten die Rechtswirkungen der Klageabweisung im Übrigen ein. Die Planergänzung genügt zur Fehlerbehebung, wenn der Fehler nicht die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage stellt, seine isolierte Behebung durchsetzbar ist und mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits zuvor ohne Verletzung der Rechte Dritter begonnen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, NVwZ 2011, 1256 (Rn. 59), und vom 9. Juni 2004- 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72

(81). Im ergänzenden Verfahren kann ein Abwägungsmangel behoben werden, der nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt. Heilbar sind alle Fehler bei der Abwägung, bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass die Planfeststellungsbehörde

erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist. Die Identität des Vorhabens darf nicht angetastet werden. BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2008 - 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320 (Rn. 17), und Urteil vom
  2. Oktober 2008 - 4 C 5.07 -, BVerwGE 132, 123 (Rn. 75). Eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren scheidet aus, wenn der Mangel einen zentralen Punkt betrifft, der sich nicht bereinigen lässt, ohne dass ein gänzlich neues Zulassungsverfahren durchgeführt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom
  3. Oktober 2008 - 4 C 5.07 -, a. a. O. (Rn. 75), und vom
  4. Januar 1996- 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238

(256). Zu den

§ 75Abs. 1a Satz 2 Vw

VfG NRW durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren heilbaren - und deshalb nicht zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden - Fehlern können über Mängeln bei der Abwägung hinaus aber auch solche Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die Planfeststellungsbehörde gegen zwingendes Recht verstoßen hat, das der Abwägung nicht überwindbare Schranken setzt. Das ist für die bundesrechtliche Parallelvorschrift des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in der Rechtsprechung vor allem für Verstöße gegen Naturschutzrecht anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. November 2013 - 9 A 14.12 -, NVwZ 2014, 714 (Rn. 153), und vom
  2. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 (283 f.). Die hierfür tragende Erwägung, heilbare Mängel "bei der Abwägung" kämen auch im Fall von Verstößen gegen zwingendes Recht in Betracht, beruht nicht auf Besonderheiten des Naturschutzrechts. Entscheidender Aspekt ist vielmehr, dass die Planergänzung und das ergänzende Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie der Planerhaltung dienen. Dem entspricht es, stets die am wenigsten in das planfestgestellte Vorhaben eingreifende Rechtsfolge zu rechtfertigen, die eine ausreichende Fehlerbehebung sicherstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, a. a. O. (80 f.). § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG besagt nicht, dass die Möglichkeit zur Heilung materieller Mängel auf solche der planerischen Abwägung begrenzt sein soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Januar 2007 - 9 C 1.06 -, BVerwGE 128, 76 (Rn. 12). Das trifft auch auf die Planergänzung und das ergänzende Verfahren

§ 75Abs. 1a Satz 2 Vw

VfG NRW zu. Die Vorschrift übernimmt die bundesrechtlich zunächst für bestimmte Fachplanungsgesetze entwickelten und sodann in das allgemeine Planfeststellungsrecht übertragenen Grundsätze in das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht des Landes NRW. Vgl. LT-Drucks. 12/3730, S. 125. Ausgehend von diesen Erwägungen liegt kein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verstoß gegen zwingendes Recht vor. aa) Zwingende materiellrechtliche Voraussetzungen für die Planfeststellung ergeben sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 UVPG.

dieser Vorschrift darf der Planfeststellungsbeschluss nur ergehen, wenn unter anderem sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1 Buchstabe a) und Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird (Nr. 1 Buchstabe b). Die Voraussetzungen

§ 21Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 UVPG werden hinsichtlich der gebotenen Vorsorge durch die Rohrfernleitungsverordnung konkretisiert. §§ 3, 4 RohrFLVO regeln Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen. Eine solche Anlage ist entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 RohrFLVO). Als Stand der Technik gelten insbesondere die Technischen Regeln, die

§ 9Abs. 5 Rohr

FLVO veröffentlicht werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 RohrFLVO).

§ 9Abs. 5 Rohr

FLVO ist die Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL) vom 19. März 2003 (BAnz Nr. 100a) veröffentlicht worden, die unter anderem für die Errichtung und den Betrieb sowie die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen entsprechend der Rohrfernleitungsverordnung gilt. Die von den Klägern gerügten Mängel der technischen Sicherheit des Vorhabens ergeben, sollten sie vorliegen, keinen Verstoß gegen die diesbezüglichen Anforderungen, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses

sich zieht. Sie sind nicht von solcher Art und Schwere, dass sie die Ausgewogenheit der Planung oder die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen und damit nicht durch Planergänzung im Wege etwa zusätzlicher Nebenbestimmungen (§ 21 Abs. 2 UVPG) oder in einem ergänzenden Verfahren ausgeräumt werden können. Sie beziehen sich nicht auf die Konzeption und Identität der Rohrleitungsanlage. Das gilt für die einzelnen

dem Vorbringen der Kläger in Rede stehenden Unzulänglichkeiten wie auch für deren Gesamtheit. Die vorgebrachten Unzulänglichkeiten betreffen die Einhaltung des Sicherheitsstandards

§ 21Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 UVPG in Bezug auf eine Vielzahl potentiell sicherheitsrelevanter Gesichtspunkte. In Rede stehen Mängel unter anderem hinsichtlich des Rohrmaterials (Werkstoff, Wandstärke), der Verlegung (Schweißnähte, Korrosionsschutz, Bettung, Biegung), der Sicherung gegen Beschädigungen (Geo-Grid), der Gestaltung der Schieberstationen, der Baugrundstabilität, der Betriebsüberwachung, der Leckerkennung und der Erdbebensicherheit. Die Planung ist jedoch bezogen auf die Vorkehrungen zur technischen Sicherheit der Rohrleitungsanlage konzeptionell fehlerfrei. Grundgedanke der Planung ist insofern die Ausrichtung am Sicherheitsstandard, der in der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen festgelegt ist. Dieser Ansatzpunkt zielt, weil die Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen als Stand der Technik gilt, auf die Einhaltung eben dieses Sicherheitsniveaus und entspricht so dem Maßstab von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 RohrFLVO. Das in der Rohrleitungsanlage zu befördernde gasförmige CO weist mit den Gefahrenmerkmalen T (giftig) und F+ (hochentzündlich) Eigenschaften auf, die den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung und damit der in § 3 RohrFLVO normierten technischen Anforderungen eröffnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RohrFLVO). Die diese Anforderungen konkretisierende Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen findet

ihrem Aussagegehalt auf die Rohrleitungsanlage Anwendung. Der Geltungsbereich der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen (vor Teil 1) umfasst unter anderem die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen entsprechend der Rohrfernleitungsverordnung mit Ausnahme von vorliegend nicht einschlägigen Besonderheiten. Das schließt Rohrleitungsanlagen zum Befördern von gasförmigem CO ein. Dem steht nicht die Begriffsbestimmung in Teil 1 Nr. 1.2.1 Satz 1 TRFL entgegen, wonach die von der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen erfassten Rohrfernleitungsanlagen unter anderem insbesondere Stoffe im Sinne des Anhangs F befördern. Gasförmiges CO ist zwar in der Stoffliste des Anhangs F der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen nicht genannt. Die Stoffliste ist für die begrifflichen Merkmale einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen aber auch nicht abschließend ("insbesondere"). Sie ist darüber hinaus

der ihr vorangestellten Vorbemerkung als solche offen und bei Bedarf zu erweitern. Ferner lässt sie, weil sie gasförmige Stoffe sowie solche mit den Merkmalen T und F+ aufführt, also Stoffe mit zumindest teilweise mit gasförmigem CO vergleichbaren Eigenschaften ausdrücklich einbezieht, nicht den Schluss zu, dass gasförmiges CO wegen seiner spezifischen Beschaffenheit, vor allem des ihm innewohnenden Gefahrenpotentials, generell als

Maßgabe der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen in einer Rohrleitungsanlage zu befördernder Stoff ausscheidet. Ein insgesamt besseres oder vorzugswürdiges technisches Regelwerk als Alternative zur Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen ist auch nicht erkennbar. Soweit die Kläger bezogen auf Einzelaspekte andere oder zusätzliche Regelwerke heranziehen, ist das für die Planung als Ganzes unerheblich. Die geplante technische Ausgestaltung der Rohrleitungsanlage weicht, was die Anwendung der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen anbelangt, von dieser jedenfalls nicht derart ab, dass von einer konzeptionellen Unterschreitung des in der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen festgelegten Sicherheitsstandards gesprochen werden könnte. Die

dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Sicherheitskomponenten zielen als einzelne und in ihrem Zusammenwirken systematisch darauf, die Anforderungen der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen mindestens vollständig zu erfüllen. Sie gehen von einem besonderen Schutzbedürfnis aus (Teil 1 Nrn. 5.2.1.2 Satz 3, 5.2.5 TRFL) und sind baulicher wie betrieblicher Art. Zur Herbeiführung der Sicherheit soll die Rohrleitung unter anderem unterirdisch in einer Regeltiefe von 1,4 m unter GOK verlaufen, durch Schieberstationen in mehrere Abschnitte unterteilt werden,

oben durch ein Geotextil (Geo-Grid-Matte) und ein Trassenwarnband sowie im Gelände durch Schilderpfähle kenntlich gemacht werden sowie gegen Korrosion geschützt, mit zwei unabhängig voneinander arbeitenden Leckerkennungssystemen ausgestattet (Teil 1 Nrn. 5.2.5 Satz 2, 7.1.2, 11.4, 11.5 TRFL) und einer Druckprüfung unterzogen werden (Teil 1 Nr. 10 TRFL). Das im Planergänzungsverfahren zum Beschluss vom

  1. Oktober 2008 eingeholte Gutachten des Büros J
  2. GmbH vom
  3. Oktober 2008 bestätigt positiv, dass die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen genügen bzw. gemessen an diesem Regelwerk sogar erhebliche Sicherheitsreserven bieten. Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen, zusätzlich weitere technische Regelwerke betrachtet und im Ergebnis

Beweisaufnahme lediglich hinsichtlich der Erdbebensicherheit entscheidungsrelevante Mängel angenommen, diese allerdings als zumindest durch ein - inzwischen durchgeführtes - ergänzendes Verfahren ausräumbar eingestuft. Die von den Klägern geltend gemachten Sicherheitslücken/-mängel betreffen, was die Einhaltung des Stands der Technik betrifft, Detailfragen im Wesentlichen der Sicherheit der Anlage bei Versagen sicherheitsrelevanter Komponenten oder Störfällen bzw. außergewöhnlichen Beanspruchungen. Dem kann erforderlichenfalls durch zusätzliche Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen werden. Technische Hindernisse, bei den einzelnen Sicherheitsaspekten bzw. -elementen weitergehend

zubessern, ohne die Ausrichtung am Maßstab der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen aufzugeben, sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Das derzeit anhängige Planänderungsverfahren zur Anpassung des Planfeststellungsbeschlusses an bauliche Abweichungen ist noch nicht abgeschlossen, so dass für den Erfolg der Klage weiterhin der Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses in der aktuellen Fassung der letzten Änderung maßgeblich ist. Allerdings deutet sich auch nicht an, dass die Anpassungen, sollten sie vorgenommen werden, das

dem Planfeststellungsbeschluss einzuhaltende Sicherheitsniveau so weit absenken, dass etwa erforderliche Verbesserungen im Sinne des Vorbringens der Kläger hiermit konzeptionell unverträglich wären. Im Planänderungsverfahren geht es um kleinräumige Trassenabweichungen wegen punktueller örtlicher Hindernisse, geringere Rohrwandstärken bei einigen Kreuzungen, andere Stahlsorten bei einigen Kreuzungen, Änderungen bei den beiden Übergabestationen, eine schmalere Geo-Grid-Matte, die Verringerung des Achsabstandes zur WINGAS-Leitung in einigen Kreuzungen und Änderungen beim landschaftsrechtlichen Ausgleich. Das betrifft sämtlich die exakte Planung und Bauausführung im Detail, nicht die konzeptionellen Eckpunkte für die Bemessung der Sicherheit der Rohrleitungsanlage. Das Erfordernis, ein ergänzendes Verfahren gegebenenfalls ergebnisoffen und damit losgelöst vom zwischenzeitlich erreichten baulichen Bestand der Rohrleitungsanlage zu führen, steht der Durchführung eines solchen Verfahrens zur Ausräumung der von den Klägern vorgebrachten technischen Unzulänglichkeiten nicht entgegen. Im Fall der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses könnte, würden die (unterstellt) für die Aufhebung ursächlichen Mängel behoben, sogar ein gänzlich neuer Planfeststellungsbeschluss erlassen werden, ohne dass in der Örtlichkeit zuvor der ursprüngliche Zustand vor Beginn der Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens zwingend wiederhergestellt werden müsste. Es wäre unsinnig, die Rohrleitungsanlage zu beseitigen, um sie sodann möglicherweise alsbald wieder zuzulassen. Die Möglichkeit einer

träglichen Planfeststellung, durch die ein erreichter Anlagenbestand

träglich legalisiert wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Oktober 1997- 11 B 32.97 -, UPR 1998, 149 , und Urteil vom
  2. August 1971 - 4 C 22.69 -, DÖV 1972,
  3. Das beruht nicht zuletzt auf der Grundannahme, dass die Planfeststellungsbehörde, wenn eine Anlage ohne Planfeststellungsbeschluss oder auf der Grundlage eines sofort vollziehbaren und später als rechtswidrig erkannten Planfeststellungsbeschluss errichtet worden ist, bei einer der Errichtung

folgenden (erneuten) Planfeststellung bereit und in der Lage ist, sich nicht ergebnisorientiert davon leiten zu lassen, "vollendete Tatsachen" anzuerkennen und sie zu legalisieren. Das trifft auf das ergänzende Verfahren, das

§ 75Abs. 1a Satz 2 Vw

VfG NRW gerade im Fall der Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschluss durchgeführt werden kann, und die dabei von dem Planfeststellungsbeschluss für die Planfeststellungsbehörde möglicherweise ausgehenden faktischen Wirkungen ebenfalls zu. Diese Grundannahme ist nicht in jedem Einzelfall berechtigt. Bloße Zweifel daran, dass die Planfeststellungsbehörde sich an die ihrer Abwägung rechtlich gesetzten Schranken hält, bleiben aber bis zu ihrer Erhärtung durch belastbare Anhaltspunkte, die sich aus konkreten Tatsachen ergeben, lediglich Vermutungen in der Art eines nicht belegten Verdachts und ohne Auswirkungen auf die Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren. Solche durch Tatsachen gestützte Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Zuge eines ergänzenden Verfahrens keine ergebnisoffene Entscheidung treffen wird, liegen nicht vor. bb) Ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen für einen - nicht heilbaren und damit zur Aufhebung führenden - Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende Voraussetzungen der Planfeststellung jenseits der gebotenen Vorsorge

dem Stand der Technik gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4, Satz 2 UVPG). Das gilt insbesondere bezogen auf § 21 Abs. 1 Satz 2 UVPG, hält man die Anforderungen dieser durch Art. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts eingefügten Vorschrift angesichts zuvor

§ 21Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 UVPG zu beachtender gleichgerichteter wasserrechtlicher Kriterien (§ 19b Abs. 2 Satz 1 WHG a. F.) für anwendbar, obwohl es für die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zumindest grundsätzlich auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt.

§ 21Abs.

1 Satz 2 UVPG darf der Planfeststellungsbeschluss bei Vorhaben im Sinne von Nr. 19.3 der Anlage 1 nur erteilt werden, wenn auch eine

teilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Wasser gehört zu den Schutzgütern, gegen deren Beeinträchtigung Vorsorge entsprechend dem Stand der Technik getroffen werden muss. Im Einklang hiermit beruhen die einzelnen Anforderungen der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen unter anderem auf dem Grundsatz, dass eine Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu besorgen sein darf. Die zentrale Zielsetzung der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen, Errichtung und Betrieb der Rohrleitungsanlage so zu gestalten, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhält und dicht bleibt, dient erklärtermaßen dazu, unter anderem dieser Besorgnis entgegen zu wirken (Teil 1 Nr. 1.1 Satz 2 und 3 TRFL).

  1. d)Ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Mangel der Abwägung liegt ebenfalls nicht vor. Sollte die Abwägung fehlerhaft sein, kann das durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden.
  2. aa)Zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Abwägungsmängel bei der Trassenwahl liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen den Verlauf der Trasse der Rohrleitungsanlage über ihre Grundstücke und rügen Mängel hinsichtlich der Prüfung von Alternativen. Sie berufen sich auf Trassenalternativen in Form einer großräumigen linksrheinischen Führung und einer kleinräumigen Umgehung der Grundstücke der Kläger zu 1. und 2. Die mit diesem Vorbringen geltend gemachten Mängel der unterbliebenen bzw. fehlerhaften Prüfung von Trassenalternativen stellen - ihr Vorliegen angenommen - die Planung nicht als Ganzes von vornherein in Frage. Die Trasse ist unter Beachtung von Anforderungen aus zwingenden rechtlichen Vorgaben einschließlich der technischen Sicherheit (vgl. hierzu Nr. 3.1 TRFL) im Wege der Abwägung festzulegen. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Dabei dürfen Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind überschritten, wenn der Behörde als Folge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder eine andere als die gewählte Trasse sich unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Belange als eindeutig besser aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 -, NVwZ 2013, 1209 (Rn. 85), und vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, BVerwGE 138, 226 (Rn. 55 ff.), Gerichtsbescheid vom 21. September 2010 - 7 A 7.10 -, juris. Dem kann, sollte die Bestimmung der planfestgestellten Trasse tatsächlich auf einem rechtserheblichen Mangel beruhen, in einem ergänzenden Verfahren Rechnung getragen werden. Das folgt für die kleinräumige Alternative der Führung der Trasse über die Grundstücke der Kläger zu 1. und 2. oder, wie von ihnen vorgeschlagen, über Grundstücke in der

barschaft schon daraus, dass sie einen für die Gesamtkonzeption der Rohrleitungsanlage untergeordneten Umstand betrifft. Der Verlauf der Rohrleitungsanlage beruht insofern auf Gesichtspunkten der örtlichen Situation auf den Grundstücken und in ihrer engeren Umgebung. Eine Änderung im Sinne der Vorstellungen der Kläger hätte keine Auswirkungen auf die Gesamtplanung. Für die Alternative des rechts- oder linksrheinischen Verlaufs der Trasse gilt Entsprechendes, wenn man ausgehend vom Rohrleitungsgesetz den Schwerpunkt der Planung darin sieht, dass die Standorte E1. und L. -V. überhaupt mittels einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von gasförmigem CO miteinander verbunden werden. Die für die Wahl der rechtsrheinischen Trasse angeführten Gesichtspunkte gehen aber über die bloße Verbindung der beiden Endpunkte der Rohrleitungsanlage hinaus. Als ein wesentlicher, wenn nicht ausschlaggebender Aspekt fällt bezogen auf den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung ins Gewicht, dass zeitgleich mit dem Vorhaben der Beigeladenen rechtsrheinische Vorhaben für eine Propylenleitung (EPDC) und eine Erdgasleitung (WINGAS) geplant worden sind, die über weite Strecken parallel zur CO-Leitung verlaufen und gleichzeitig mit ihr realisiert werden sollten. Das Bündel der drei Leitungen war vor den getrennt durchgeführten Planfeststellungsverfahren Gegenstand eines einheitlichen Raumordnungsverfahrens. Wegen der Parallellage sind die Vorhaben im landschaftspflegerischen Begleitplan, der zu den zum Planfeststellungsbeschluss gehörenden Unterlagen zählt, durch die Ermittlung eines "Gesamteingriffs", der auf die einzelnen Vorhaben durch die Zuweisung prozentualer Anteile aufgegliedert worden ist, und Aussagen zu dessen Minimierung bzw. Kompensation miteinander verklammert worden.

der Aufgabe des Vorhabens der Propylenleitung ist noch im Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008, der den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung ergänzende Ausführungen zu Trassenalternativen und zur Trassenwahl enthält, als einer der Vorzüge der rechtsrheinischen Trassenführung die Möglichkeit der Bündelung mit der Erdgasleitung angeführt worden. Das spricht insgesamt dafür, den planfestgestellten rechtsrheinischen Verlauf der Rohrleitungsanlage den für ihre Planung maßgebend gewesenen grundlegenden Eckpunkten zuzuordnen. Diese Zuordnung bedeutet indessen nicht, dass der von den Klägern geltend gemachte Mangel der unzulänglichen Prüfung und Berücksichtigung linksrheinischer Alternativen von vornherein die Planung als Ganzes in Frage stellt. Der Fehler betrifft den Abwägungsvorgang. Er schlägt, lässt er sich auf dieser Ebene beheben, nicht auf das Abwägungsergebnis und die Feststellung des Plans durch. Die Prüfung von Trassenalternativen ist als solche ergebnisoffen. Ihre

trägliche Durchführung lässt das Vorhaben, wenn es letztlich bei der Wahl der planfestgestellten rechtsrheinischen Trasse bleibt, gegenständlich unberührt. Die Identität der Planung wäre allenfalls in Frage gestellt, wenn die Prüfung notwendig zu einer linksrheinischen Trasse führen müsste. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Möglichkeit, an der planfestgestellten Trasse im Ergebnis

einer ordnungsgemäßen Alternativenprüfung abwägungsfehlerfrei festzuhalten, ist nicht auszuschließen. Selbst wenn man die bisherige Prüfung einschließlich derjenigen im Planergänzungsverfahren zum Beschluss vom

  1. Oktober 2008, in dem ein Gutachten des Büros O. GmbH vom
  2. Oktober 2008 zur Beurteilung einer linksrheinischen Trassenführung eingeholt worden ist, für fehlerhaft erachtet, sind die für die planfestgestellte Trasse angeführten Gesichtspunkte zumindest derart gewichtig, dass eine linksrheinische Trasse sich nicht von vornherein als vorzugswürdig aufdrängt. Der gegenteilige Schluss wird namentlich nicht durch die Mängel gestützt, die

Auffassung der Kläger der im Gutachten O. als Alternative zur planfestgestellten Trasse betrachteten linksrheinischen Plantrasse im Vergleich zu anderen linksrheinischen Varianten bzw. Untervarianten anhaften. Die Möglichkeit der Heilung eines (unterstellten) Abwägungsmangels hinsichtlich der Einbeziehung alternativer linksrheinischer Trassen scheitert nicht an Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Unter dem Gesichtspunkt der unzulänglichen Berücksichtigung linksrheinischer Trassenalternativen kommt in Betracht, dass im Fall der zusätzlichen Einbeziehung solcher Alternativen die im Planfeststellungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft ist, weil sie Lücken aufweist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG). Der hierin liegende mögliche Verfahrensfehler ist der Heilung zugänglich. Er unterfällt nicht § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, der zudem die Möglichkeit des

holens einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung voraussetzt. Dass § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften anders als § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG seit der Änderung durch das Gesetz vom

  1. Mai 2013 ( BGBl. I S. 1388 ) nicht ausdrücklich in den Anwendungsbereich ergänzender Verfahren einbezieht, ist unschädlich, weil auch die bundesrechtliche Regelung die bisherige Rechtslage insoweit klarstellt. Vgl. BT- Drucks. 17/9666, S.
  2. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist als Teil des Planfeststellungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchzuführen. Dennoch kann, ist eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben, ein solcher Mangel auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben für ihre Durchführung in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Denn eine abschließende Entscheidung über die Planfeststellung des Vorhabens steht im Fall des Wiederaufgreifens des Planfeststellungsverfahrens zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens noch aus. Das gilt erst recht, wenn das ergänzende Verfahren durchgeführt wird,

dem gerichtlich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erkannt worden ist. Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann

geholt und mit ihrem Aussagegehalt in einer erneuten Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens, die auf der Grundlage eines ergänzenden Verfahrens ergeht, gewürdigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. Januar 2014 - 9 A4.13 -, NVwZ 2014, 1008 (Rn. 27), vom
  2. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, NVwZ 2014, 669 (Rn. 42 f.), und vom
  3. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 (Rn. 35 f.). Rechtlich stehen der Behörde im ergänzenden Verfahren alle Optionen offen. Dem vorliegend in Erwägung zu ziehenden Mangel einer lückenhaften und deshalb fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung weiterreichende Auswirkungen als dem vollständigen Fehlen einer solchen Prüfung beizulegen, ist nicht veranlasst. Die insoweit zu bedenkende notwendige Ergebnisoffenheit bei der Heilung einer schon ergangenen Zulassungsentscheidung ist kein spezifisches Problem bei einer unzulänglichen Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern ein genereller Aspekt ergänzender Verfahren. Das gilt auch dann, wenn das Vorhaben - wie hier - während der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ins Werk gesetzt worden ist. Dieses Problem bestünde letztlich selbst dann, wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben würde und über die Zulassung des Vorhabens insgesamt neu zu entscheiden wäre. Bezogen auf diese Entscheidung bliebe sogar dann, wenn zusätzlich zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses die Realisierung des Vorhabens vor einer erneuten Zulassungsentscheidung rückgängig gemacht würde, die Tatsache, dass die Behörde das Vorhaben bereits einmal zugelassen hatte, wovon ein Einfluss zugunsten einer neuerlichen und im Ergebnis übereinstimmenden Planfeststellung ausgehen kann. Eine Planfeststellungsbehörde ist, wie ausgeführt,

der § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers prinzipiell imstande, frei von einer solchen Beeinflussung zu entscheiden. Diese Wertung trifft auch unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung zu. bb) Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kommt auch nicht mit Blick auf die Abwägung von technischen Risiken der Rohrleitungsanlage, die durch die Einhaltung der zwingenden Anforderungen

dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden, in Betracht, weil durch etwaige Mängel nicht die Planung als Ganzes in Frage gestellt wird. Erkennt man den Belang, keinen mehr als ganz geringfügigen technischen Risiken unterhalb des Standards des Stands der Technik ausgesetzt zu werden, als schutzwürdig und damit abwägungserheblich an, kann er, soweit noch nicht fehlerfrei geschehen,

träglich ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen werden. Im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss hat die Bezirksregierung ein Mehr an Sicherheit über den Stand der Technik und die vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus für nicht angezeigt erachtet. Sie hat das Risiko eines Schadenseintritts für praktisch ausgeschlossen erachtet. Im Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 ist sie auf "Restrisiken" nicht gesondert abwägend eingegangen. Das ist

dem Gesamtzusammenhang aller Erwägungen zu den öffentlichen und privaten Belangen dahin zu verstehen, dass sie den rechtlich vorgegebenen und geplanten Schutzstandard als unter dem Blickwinkel der Abwägung entscheidend und ausreichend sowie angemessen betrachtet. Das schließt unter Umständen rechtlich noch notwendige Verbesserungen nicht aus.

  1. cc)Sollte die Abwägung (unterstellt) hinsichtlich der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlinteressen und/oder hinsichtlich der Gewichtung der ebenfalls einzustellenden privaten Belange der Kläger, insbesondere ihrer Eigentumsbelange fehlerhaft sein, führten auch diese Mängel nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern ließen sich in einem ergänzenden Verfahren heilen. II. Verfassungswidrigkeit der Vorschrift Ist § 1 Satz 1 RohrlG verfassungswidrig und damit nichtig, hat die Berufung der Kläger mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag Erfolg und bleibt die auf Abweisung der Klage in vollem Umfang gerichtete Berufung des Beklagten erfolglos. Im Fall der Nichtigkeit von § 1 Satz 1 RohrlG fehlt die Planrechtfertigung. 1. Kein Einwendungsausschluss Die Kläger können ihr Aufhebungsbegehren auf Einwendungen gegen die Planrechtfertigung stützen. Sie sind mit ihren insoweit im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen nicht ausgeschlossen.
  2. a)Die Kläger zu 1. und 2. haben im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit innerhalb der bis zum 15. November 2005 laufenden Einwendungsfrist unter Berufung auf ihr Eigentum an vom Vorhaben betroffenen Grundstücken den Bedarf für die Rohrleitungsanlage in Frage gestellt, Bedenken gegen die Trassenführung geäußert und das mit dem Transport von CO durch die Rohrleitung einhergehende Sicherheitsrisiko hervorgehoben. Die Ausführungen zum Bedarf substantiieren die Frage der Planrechtfertigung so konkret, wie das von planungsbetroffenen juristischen Laien erwartet werden kann. Die Bezirksregierung konnte erkennen, dass sie den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Vorhabens im Verhältnis zur Betroffenheit im Eigentum näher betrachten sollte.
  3. b)Die Kläger zu 3. und 4. haben sich ebenfalls fristgerecht unter Verweis auf ihre Betroffenheit als Grundstückseigentümer gegen die Trassenführung gewandt und außerdem die Sicherheit der Rohrleitungsanlage bezweifelt. Auf den Bedarf für die Rohrleitungsanlage sind sie dagegen nicht, zumindest nicht mit der für eine Einwendung gebotenen Deutlichkeit, eingegangen. Das führt ungeachtet dessen, ob Aspekte der Planrechtfertigung einwendungsbedürftig sind, nicht zum Ausschluss der Kläger zu 3. und 4. mit Einwendungen, die die Planrechtfertigung für die Rohrleitungsanlage betreffen.

§ 73Abs. 4 Satz 3 Vw

VfG NRW in der Fassung des Ersten Modernisierungsgesetzes vom

  1. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), die während des im Planfeststellungsverfahren in den Monaten September bis November 2005 durchgeführten Einwendungsverfahrens galt, waren mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens galt auch dessen Verlängerung als Verzögerung. Nicht ausgeschlossen waren so verspätete Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren nicht verzögern. Das Streichen der Regelungsalternative der (Nicht-)Verzögerung des Verfahrens durch verspätete Einwendungen (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom
  2. Mai 2009 - GV. NRW. S. 296) führt bei zuvor durchgeführten Einwendungsverfahren nicht dazu, dass nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende verspätete Einwendungen auch dann ausgeschlossen sind, wenn sie das Verfahren nicht verzögern. Die durch die Neufassung verschärften Anforderungen an die Verhinderung des Einwendungsausschlusses wirken nicht auf abgeschlossene Einwendungsverfahren zurück. Das gilt umso mehr deshalb, weil der Einwendungsausschluss einen entsprechenden Hinweis in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist voraussetzt (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW in der Fassung des Gesetzes vom
  3. Juni 1999, § 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW in der Fassung seit dem Gesetz vom
  4. Mai 2009). Dieser Hinweis musste sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom
  5. Mai 2009 auf den Einwendungsausschluss

Maßgabe der zuvor geltenden Regelungen beziehen, also Kenntnisverschaffen über den Einwendungsausschluss (lediglich) im Fall der Verzögerung des Verfahrens. So ist bei der Bekanntmachung der Auslegung des Plans auch verfahren worden. Durch die auf die Planrechtfertigung für die Rohrleitungsanlage bezogenen Einwendungen der Kläger zu

  1. und
  2. wird das Verfahren nicht verzögert. Für die Bezirksregierung bestand im Planfeststellungsverfahren wegen der fristgerechten Einwendungen unter anderem der Kläger zu
  3. und
  4. unabhängig von etwaigem gleichgerichteten Vorbringen der Kläger zu
  5. und
  6. Veranlassung, sich mit dem Thema der Planrechtfertigung näher zu beschäftigen. Die Bezirksregierung hat sich entsprechend verhalten. Sie hat im Planfeststellungsbeschluss die Planrechtfertigung ausdrücklich bejaht und den Bedarf für hinreichend gerechtfertigt erachtet. Ferner ist sie diesem Thema im Planergänzungsbeschluss vom
  7. Oktober 2008, den sie in Reaktion auf den Ausgang der von den Klägern zu 1.,
  8. und
  9. geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von Amts wegen auf der Grundlage zusätzlich eingeholter Gutachten erlassen hat, weitergehend

gegangen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist hierdurch nicht verlängert worden. Der Prüfungsumfang im Berufungsverfahren wird wegen der rechtzeitigen Einwendungen der Kläger zu

  1. und
  2. zur Planrechtfertigung nicht erweitert, wenn das übereinstimmende Vorbringen der Kläger zu
  3. und
  4. zu diesem Aspekt ebenfalls Berücksichtigung findet.
  5. Fehlende Planrechtfertigung als Aufhebungsgrund Der im Fall der Verfassungswidrigkeit und damit Nichtigkeit von § 1 Satz 1 RohrlG bestehende materiellrechtliche Fehler der fehlenden Planrechtfertigung kann nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren geheilt werden, weil die Grundzüge oder besser die Grundlage der Planung betroffen ist. Ein für die Planrechtfertigung taugliches legitimes Ziel der Planung findet sich außerhalb des Rohrleitungsgesetzes nicht. Außer dem Rohrleitungsgesetz gibt es kein anderes Gesetz, durch das öffentliche Belange in Gestalt etwa der Wirtschaftsförderung oder der Verbesserung der Umweltqualität von Produktionsverfahren Anerkennung als tragender Grund für die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage gefunden haben. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz, das durch das Rohrleitungsgesetz "im Übrigen" unberührt bleibt (§ 4 Abs. 4 RohrlG), ist hinsichtlich der Planrechtfertigung für das Vorhaben unergiebig. Zwar kann

§ 2Abs.

1 Nr. 2 Buchstabe d EEG NRW enteignet werden, um Vorhaben für Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften zu verwirklichen, sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Das bezieht sich aber auf die der Planung des jeweiligen Vorhabens und seiner Zulassung

folgende Enteignung, nicht auf die Ermächtigung zur Planung und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung eines solchen Vorhabens. Die Vorschrift eröffnet generell die Möglichkeit, für die Verwirklichung von Rohrleitungsvorhaben der beschriebenen Art privates Eigentum in Anspruch zu nehmen. Sie beinhaltet, dass solche Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dienen können. Dagegen benennt sie keine Kriterien, wann dies der Fall ist, und füllt den für Enteignungen gesetzten Rahmen der Gemeinwohldienlichkeit nicht aus. Ein dem Wohl der Allgemeinheit dienender Enteignungszweck, der möglicherweise auch als planerische Zielsetzung für Rohrleitungsvorhaben verstanden und an der ein bestimmtes Vorhaben gemessen werden könnte, wird nicht mit einem für solche Vorhaben ausreichend konkreten Gehalt festgelegt. Das gilt namentlich für Rohrleitungsvorhaben privater Unternehmen, deren Zulassung verfassungsrechtlich besonderen Anforderungen zu genügen hat, von deren Geltung für das planfestgestellte Vorhaben das Rohrleitungsgesetz ausgeht und deren Erfüllung es bezweckt. Die Schaffung der gegenüber den allgemeinen Vorschriften im Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz speziellen Regelungen in Gestalt des Rohrleitungsgesetzes beruht auf der Annahme, dass das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannten Maßstäben für eine Enteignung zur Durchführung des Vorhabens nicht entspricht. Der Umstand, dass die Bezirksregierung im Planfeststellungsbeschluss und Planergänzungsbeschluss vom

  1. Oktober 2008 die Erforderlichkeit der Rohrleitungsanlage aus Gründen des öffentlichen Interesses bejaht hat, ist hinsichtlich des Vorliegens der Planrechtfertigung nicht entscheidungserheblich. Der Planfeststellungsbehörde steht bezogen auf die Planrechtfertigung kein eigenständiger Entscheidungsspielraum zu. Ihre die Planrechtfertigung betreffenden Erwägungen unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung. B. Verfassungswidrigkeit Der Senat ist überzeugt, dass § 1 Satz 1 RohrlG gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt. § 1 Satz 1 RohrlG genügt auch unter Berücksichtigung des Vorrangs verfassungskonformer Auslegung einer Vorschrift vor dem Schluss auf ihre Verfassungswidrigkeit nicht den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen diejenige vorzuziehen, die mit der Verfassung im Einklang steht. Eine Norm kann nur dann für verfassungswidrig erklärt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck kein Verständnis ihres Inhalts möglich ist, das mit der Verfassung vereinbar ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  2. Oktober 2008- 1 BvR 2310/06 -, BVerfGE 122, 39 (60 f.), und vom
  3. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247

(274). Eine verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, wenn das durch sie begründete Normverständnis im Widerspruch zum Wortlaut der Norm und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers stünde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011- 1 BvR 1741/09 -, BVerfGE 128, 157
(179). Maßgeblich für den Inhalt einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift unter Heranziehung aller Auslegungskriterien ergibt. I. Verfassungsrechtliche Anforderungen
  1. (Unmittelbare) Privatnützigkeit des Vorhabens Die Anforderungen gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG werden hier dadurch bestimmt, dass das Wohl der Allgemeinheit, welches allein eine Enteignung rechtfertigen kann, durch das Vorhaben nur mittelbar gefördert werden kann. Die - weiter durch den Planfeststellungsbeschluss eröffnete Möglichkeit der - Enteignung soll zugunsten der Beigeladenen, also eines privaten Vorhabenträgers, und einer im Ausgangspunkt privatnützigen Verwendung der von der Rohrleitungstrasse betroffenen und für diese in Anspruch zu nehmenden Grundstücke stattfinden. Die Verbindung der Chemieparks E
  2. und L. -V. durch die Rohrleitungsanlage zum Befördern von gasförmigem CO zum Chemiepark L. -V. und der diesem Zweck entsprechende Betrieb der Rohrleitungsanlage verbessern unmittelbar die Möglichkeiten der Versorgung der Beigeladenen mit CO, folglich deren gewinnorientierte Betätigung. Das Vorhaben soll die Verfügbarkeit von CO als Ausgangsstoff zur von der Beigeladenen im Chemiepark L. -V. betriebenen Herstellung von Polycarbonaten und Polyurethanen gewährleisten. Es wird geprägt vom wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen an einer Infrastruktur, die die Verwirklichung ihrer eigenen betriebswirtschaftlichen Ziele ermöglicht. Die Investition der Beigeladenen in die Rohrleitungsanlage ist Teil ihrer unternehmerischen Maßnahmen zur Produktion von Kunststoffen. Diese Produktion wie auch der gesamte Unternehmensgegenstand der Beigeladenen sind nicht Teil der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, sondern ausgerichtet auf die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen. Die Beigeladene ist als Industrieunternehmen kein Träger öffentlicher Aufgaben, die durch das Vorhaben wahrgenommen werden. Unternehmensübergreifend kommt die Verfügbarkeit von CO in L. -V. den betriebswirtschaftlichen Interessen des Konzerns der C
  3. AG, dem die Beigeladene angehört, und der von CO sowie den daraus erzeugten Kunststoffen abhängigen Branche der Chemieindustrie zugute. Auch diese Interessen und diejenigen der Unternehmen, die aufgrund ihrer Betätigung für einen Zugang zur Rohrleitungsanlage in Frage kommen (§ 2 Nr. 3 RohrlG), sind privatnütziger Art. Für die Allgemeinheit sind die Rohrleitungsanlage und das durch diese zu leitende CO nicht nutzbar. Das Wohl der Allgemeinheit wird durch das Vorhaben lediglich mittelbar wegen des gesamtstaatlichen und gesamtgesellschaftlichen Interesses an einer unter den gegebenen tatsächlichen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen funktionierenden Wirtschaft und deren Verflechtung mit den Lebensverhältnissen der Bevölkerung berührt. Rohrleitungsanlagen zur Versorgung von Industriebetrieben mit CO stellen auch nicht aus sich heraus eine öffentliche Aufgabe dar. Hierfür reicht es nicht aus, dass CO ein chemischer Grundstoff für die Herstellung vielfältiger Produkte ist, die teilweise als alltägliche Gebrauchsgüter Verwendung finden. Dadurch erlangt die Versorgung mit CO nicht die Bedeutung, die der Versorgung der Allgemeinheit mit Energie oder lebensnotwendigen Gütern der Daseinsvorsorge zukommt. Dem Rohrleitungsgesetz selbst und den Gesetzesmaterialien kann auch nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber bei der Regelung zu Errichtung und Betrieb einer (der) Rohrleitungsanlage (§ 1 Satz 1 RohrlG) die Vorstellung hatte, es gehe wie etwa beim Abbau von § 3 BBergG unterfallenden Rohstoffen - siehe dazu BVerfG, Urteil vom
  4. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. -, NVwZ 2014, 211 (Rn. 202) - um die Versorgung eines (allgemeinen) Marktes und damit um ein unmittelbar gemeinnütziges Vorhaben. Dem steht im Übrigen bereits entgegen, dass es

der Gesetzesbezeichnung und

§ 1Satz 1 Rohrl

G zwar um die Verbindung bestimmter Städte geht, es sich aus den übrigen Bestimmungen des Gesetzes sowie den Gesetzesmaterialien aber ergibt, dass damit - wie im Vorstehenden bereits zugrunde gelegt - die in diesen Städten betriebenen Chemieparks und die dort tätigen Unternehmen gemeint sind. Erst recht folgt eine unmittelbare Gemeinnützigkeit des Vorhabens nicht daraus, dass die Chemie- und Kunstoffbranche im Allgemeinen und die Beigeladene als Großunternehmen im Konzern der C2. AG im Besonderen so bedeutsame Faktoren für die Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen darstellen, dass der Kunststoffindustrie im Gesetzgebungsverfahren zum Rohrleitungsgesetz eine Schlüsselstellung für den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen insgesamt - LT-Drucks. 14/909, S. 5 - beigemessen worden ist. Ungeachtet einer Abhängigkeit von für die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen wichtigen unternehmerischen Tätigkeiten von der

fragegerechten Verfügbarkeit des CO in L. -V. sind dessen Erzeugung, Beschaffung und Bereitstellung zur Weiterverarbeitung an den jeweiligen industriellen Standorten privatnützige Vorgänge im unternehmerischen Interesse. Daran ändern auch diesbezüglich zu bewältigende praktische Schwierigkeiten und deren

teiligen Folgen für die Beigeladene und weitergehend betroffene Zweige der Industrie und sonstigen Wirtschaft nichts. Entsprechendes gilt bezogen auf L. -V. als Standort der geplanten Verarbeitung des durch die Rohrleitungsanlage zu transportierenden CO und die standortbezogen befürchtete Negativentwicklung im Fall des Ausbleibens der Verwirklichung des Vorhabens.

  1. Anforderungen bei (unmittelbar) privatnützigen Vorhaben Die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Enteignung zugunsten Privater, deren Unternehmensgegenstand nur mittelbar dem Gemeinwohl dient, sind gegenüber denjenigen, die bei jeder Enteignung gelten, erhöht. Eine Enteignung kann, da sie gemäß Art 14 Abs. 3 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen kann, allgemein ausschließlich durch ein vom Gesetzgeber festzulegendes Gemeinwohlziel von besonderem Gewicht gerechtfertigt werden. Bei der Auswahl und der Gewichtung der Gemeinwohlziele steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Vgl. BVerfG, Urteile vom
  2. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. -, a. a. O. (Rn. 170, 173), und vom
  3. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 74, 264 (285, 289). Damit das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient, ist sicherzustellen, dass eine Gesamtabwägung aller Gemeinwohlaspekte und widerstreitenden Belange unter Prüfung der Gemeinwohlerforderlichkeit des Vorhabens vorgenommen wird. Vgl. BVerfG, Urteile vom
  4. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. -, a. a. O. (Rn. 183, 189, 212), und vom
  5. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a. a. O. (S. 293 f.). Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit nicht, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass die durch das Vorhaben beeinträchtigten Belange die für dessen Umsetzung sprechenden Gemeinwohlgründe überwiegen. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  6. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. -, a. a. O. (Rn. 190, 316 ff.). Die besonderen Anforderungen bei der Enteignung zugunsten Privater betreffen die Bestimmung des verfolgten Zwecks, die gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen der Enteignung und weitere Gesichtspunkte. Über das allgemeine Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Regelung, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf, hinausgehend darf die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nicht in die Hand der Verwaltung gegeben werden. Der Gesetzgeber hat unzweideutig gesetzlich festzulegen, ob und für welche Vorhaben eine solche Enteignung zulässig sein soll. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  7. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. -, a. a. O. (Rn. 175, 178, 181), Beschluss vom
  8. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris (Rn. 13 f), und Urteil vom
  9. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a. a. O. (285 f.). Ferner muss gewährleistet sein, dass der das Wohl der Allgemeinheit ausmachende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird. Der Gemeinwohlbezug der Maßnahme muss das Ziel des Eigentumseingriffs und darf nicht lediglich ein tatsächlicher Reflex sein; der Enteignungsbegünstigte muss das Objekt der Enteignung zur Verwirklichung des Gemeinwohlziels verwenden. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  10. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. -, a. a. O. (Rn. 180), Beschluss vom
  11. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, a. a. O. (Rn. 14), Urteil vom
  12. März 1987 - 1 BvR1046/85 -, a. a. O. (S. 286), und Beschluss vom
  13. November 1974 - 1 BvR 32/68 -, BVerfGE 38, 175

(180). Hierzu ist gesetzlich sicherzustellen, dass der Enteignungsbegünstigte effektiv an das Gemeinwohlziel gebunden wird und er das enteignete Objekt dauerhaft für den die Enteignung legitimierenden Zweck verwendet. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  1. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. -, a. a. O. (Rn. 180, 182), Beschluss vom
  2. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, a. a. O. (Rn. 14), und Urteil vom
  3. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a. a. O. (S. 285 f.). Die Anforderungen stehen im inneren Zusammenhang mit der notwendigen Verhältnismäßigkeit der Enteignung. Bei einer Enteignung zugunsten Privater, die nur mittelbar dem Gemeinwohl dient, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob hinter dem verfolgten Gemeinwohlziel ein auch unter Berücksichtigung der Privatnützigkeit der Enteignung hinreichend schwerwiegendes, spezifisch öffentliches Interesse steht. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  4. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u. a. -, a. a. O. (Rn. 179). Dadurch soll der bei einer solchen Enteignung in erhöhtem Maß bestehenden Gefahr des Missbrauchs des Mittels der Enteignung zulasten Schwächerer begegnet werden. Vgl. BVerfG, Urteile vom
  5. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a. a. O. (S. 285), und vom
  6. März 1981- 1 BvR 92/71 u. a. -, BVerfGE 56, 249 (290 ff.).
  7. Anforderungen bei Projektgesetzen Die vorstehenden Maßstäbe sind zu allgemeinen Enteignungsgesetzen entwickelt worden. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht wegen der Probleme, den Anforderungen durch abstraktgenerelle Regelungen zu genügen, auf die Möglichkeit der Schaffung von Regelungen zur Enteignung für ein bestimmtes Projekt verwiesen. Vgl. BVerfG, Urteil vom
  8. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a. a. O.
(297). Ein solches Gesetz ist ein gesetzgeberisches Instrument, um mittels des inhaltlichen Bezugs der Regelungen zu einem Projekt die Anforderungen vor allem hinsichtlich der Bestimmtheit des Enteignungszwecks und der Sicherung des Gemeinwohlbezugs zu erfüllen. Die diesbezüglichen Anforderungen sind bezogen auf ein solches Gesetz jedoch nicht herabgesetzt oder gar aufgegeben. Sie sind im Gegenteil durch das Zusammenspiel der Regelungen des Gesetzes und des Projekts so zu wahren, dass ihre Gewährleistungsfunktion zum Tragen kommt. Die Enteignung muss auch bei einem solchen Gesetz wirklich als Mittel zur Förderung des Wohls der Allgemeinheit eingesetzt werden und bezogen auf diesen Zweck erforderlich sein. Nicht anders als bei einer Enteignung auf der Grundlage abstraktgenereller Regelungen muss erreicht werden, dass der Zweck und die Legitimation der Enteignung darin bestehen, dass das enteignete Objekt für die gemeinwohldienliche Aufgabe, die mit dem Vorhaben erfüllt werden soll, zur Verfügung steht. 4. Gemeinwohlbelange außerhalb der Sphäre des begünstigten Privaten Keine Abschwächung der Anforderungen ergibt sich, wenn, was vorliegend gemäß § 2 RohrlG der Fall ist, Gemeinwohlbelange in Rede stehen, die über die Verwirklichung des Vorhabens sowie die unternehmerische Sphäre des enteignungsbegünstigten Privaten hinausgehen und auf deren Erreichen er von vornherein nur begrenzt Einfluss hat. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG verlangt zwingend einen die Enteignung rechtfertigenden Bezug des Vorhabens zu schwerwiegenden öffentlichen Belangen. Sie darf nur "zum" Wohl der Allgemeinheit erfolgen und ist damit ein staatliches Handlungsinstrument zur Wahrnehmung von Aufgaben eben des Gemeinwohls. Das Gemeinwohlziel ist, weil es die zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Enteignung bildet, Anknüpfungs- und Bezugspunkt der Anforderungen an seine Bestimmtheit und die Sicherung der Bindung des Enteignungsbegünstigten wie auch der Gesamtabwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange. Von dem konkretisierten Gemeinwohlziel hängt ab, woran der Private zu binden ist und welches Gewicht der Verwirklichung des Vorhabens bei der Gesamtwägung beizulegen ist. Es wäre ein Widerspruch in sich, einerseits sich für das Vorhaben eines Privaten mit nur mittelbarem Gemeinwohlbezug auf ein die Enteignung legitimierendes schwerwiegendes Gemeinwohlziel zu berufen sowie auf dieser Grundlage über die Erforderlichkeit der Enteignung zu entscheiden und andererseits den enteignungsbegünstigten Vorhabenträger nicht daran zu binden, das enteignete Objekt für eben dieses Ziel einzusetzen, weil dessen Erreichen außerhalb seines Einflussbereichs liegt. Eine solche Enteignung würde nicht "zum" Erreichen des Gemeinwohlziels dienen, sondern zur Förderung des privatnützigen Anliegens des Vorhabenträgers, das eine Enteignung nicht rechtfertigen kann. Das schließt eine "Überforderung" des Privaten durch die Anforderungen an die Zulässigkeit der Enteignung aus. II. Nichterfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen § 1 Satz 1 RohrlG genügt den vorgenannten Anforderungen nicht, ohne dass die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung besteht. Die Vorschrift beinhaltet eine Feststellung, die die Schlussfolgerung aus den

folgenden Regelungen des Rohrleitungsgesetzes zieht. Die (feststellende) Aussage, dass die Errichtung und der Betrieb "einer" (der) Rohrleitungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dienen, besagt, dass eine Enteignung für diese Maßnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zum Wohl der Allgemeinheit grundsätzlich zulässig ist. Die Gründe für diese auf die Zulässigkeit der Enteignung bezogene Feststellung finden sich in den Vorschriften der §§ 2 ff. RohrlG. Das Rohrleitungsgesetz ist mit der Gesamtheit seiner Regelungen als Gesetz zur Ermöglichung der Enteignung zur Verwirklichung "einer" (der) Rohrleitungsanlage konzipiert. Die Regelungen der §§ 2 ff. RohrlG zielen auf unterschiedlicheVoraussetzungen der Enteignung und tragen § 1 Satz 1 RohrlG in ihrem Zusammenwirken. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 1 Satz 1 RohrlG nicht. Der Enteignungszweck ist im Rohrleitungsgesetz nicht eindeutig festgelegt (hierzu 1.) und das Rohrleitungsgesetz enthält auch keine Bindung an den Enteignungszweck gemäß § 2 RohrlG (hierzu 2.). 1. Enteignungszweck Der Enteignungszweck ist im Rohrleitungsgesetz nicht eindeutig festgelegt. a) Er wird geregelt durch § 2 RohrlG. Die Vorschrift betrifft

ihrer Überschrift den Enteignungszweck und bezeichnet hierzu mehrere Zwecke oder Ziele, denen die Verwirklichung der Rohrleitungsanlage dient. Bei den genannten Zwecken/Zielen handelt es sich um Folgewirkungen der Rohrleitungsanlage, die durch deren Errichtung und Betrieb ausgelöst werden sollen. Sinn und Zweck von § 2 RohrlG ist es, die im Gesetzgebungsverfahren als "Problem und Regelungsbedarf" erkannten Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a. a. O. - für die Enteignung zugunsten Privater bei Vorhaben mit nur mittelbarem Gemeinwohlbezug entwickelt hat, im Hinblick auf die Festlegung konkreter Gemeinwohlziele einzuhalten. Die in § 1 Satz 1 RohrlG normierte allgemeine Feststellung, dass die Errichtung und der Betrieb "einer" (der) Rohrleitungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit dienen, wird durch die Bezeichnung einzelner öffentlicher Belange in § 2 RohrlG als Gemeinwohlziel präzisiert. Die Begründung zum Gesetzentwurf zu § 1 RohrlG, wonach damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Ausformung des Allgemeinwohlbelangs bei Enteignungen zugunsten privatrechtlich organisierter Unternehmen umgesetzt werden, vgl. LT-Drucks. 14/909, S. 6, steht diesem Verständnis des § 2 RohrlG nicht entgegen. Die in den Blick genommene "Ausformung des Allgemeinwohlbelangs" beschränkt sich in § 1 Satz 1 RohrlG auf die pauschale Bekundung, dass die Errichtung und der Betrieb "einer" (der) Rohrleitungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit dienen. § 1 Satz 2 RohrlG stellt mit der Einbeziehung der privatwirtschaftlichen Zwecke der Rohrleitungsanlage "neben den in § 2 genannten Zwecken" eine Verknüpfung zu § 2 RohrlG her. Zudem wird durch die Gegenüberstellung der privatwirtschaftlichen sowie der in § 2 RohrlG aufgeführten Zwecke verdeutlicht, dass die Zwecksetzung

§ 2Rohrl

G maßgeblich für den Gemeinwohlbezug der Rohrleitungsanlage ist. Mit der Errichtung und dem Betrieb der Rohrleitungsanlage werden in § 1 Satz 1 RohrlG die

§ 20

UVPG planfeststellungspflichtigen Maßnahmen als Gegenstand des Vorhabens bezeichnet, für dessen Verwirklichung die in Anspruch zu nehmenden Grundstücke verwendet werden dürfen. Dadurch werden die Errichtung und der Betrieb der Rohrleitungsanlage nicht selbst zum Gemeinwohlziel für die Enteignung erklärt, sondern als Mittel zum Erreichen der Zwecke

§ 2Rohrl

G eingeordnet. Das stimmt damit überein, dass § 1 RohrlG

seiner eindeutigen Überschrift wie

der Begründung zum Gesetzentwurf - vgl. LT-Drucks. 14/909, S. 6 - den Anwendungsbereich des Rohrleitungsgesetzes regelt. Das wird dem Wortlaut der Vorschrift zwar nicht vollständig gerecht, weil dieser die Gemeinwohldienlichkeit der Errichtung und des Betriebs der Rohrleitungsanlage zum Gegenstand hat und (pauschal) feststellt. Gesetzessystematisch weist das gleichwohl § 2 RohrlG die Funktion der Festlegung eines Enteignungszwecks zu, der im Sinne einer öffentlichen Aufgabe durch die Errichtung und den Betrieb der Rohrleitungsanlage erreicht werden soll. Ein hiervon abweichendes Verständnis des Aussagegehalts von § 1 Satz 1 RohrlG dahingehend, dass der Enteignungszweck in der Errichtung und dem Betrieb der Rohrleitungsanlage zu sehen wäre, würde bedeuten, den Zweck der Enteignung mit dem planfeststellungspflichtigen Vorhaben gleichzusetzen und entgegen den Anforderungen

Art. 14Abs.

3 Satz 1 GG die Verfügbarkeit der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke von vornherein nicht für eine dem Gemeinwohl dienende sowie mittels der Rohrleitungsanlage zu erfüllende öffentlichen Aufgabe herbeizuführen. In die vorgenannte Funktion von § 2 RohrlG innerhalb des Rohrleitungsgesetzes fügt sich die Regelung des § 5 RohrlG zur Rückgängigmachung der Enteignung ein. Sie stellt

der Begründung zum Gesetzentwurf eine Vorkehrung zur dauerhaften Sicherung des Enteignungszwecks dar und soll die Fallgestaltungen erfassen, in denen die Rohrleitungsanlage nicht mehr gemeinnützig betrieben wird. Vgl. LT-Drucks. 14/909, S. 8. Durch die tatbestandsmäßige Abhängigkeit des Anspruchs auf Rückübertragung von der Beendigung der Nutzung der Rohrleitungsanlage zum Transport von CO oder CO-Wasserstoffgemischen oder der endgültigen Einstellung des Betriebs werden die entsprechende Nutzung sowie der Betrieb nicht zum Gemeinwohlziel für die Enteignung bestimmt. Die fehlende Übereinstimmung zwischen dem Enteignungszweck

§ 2Rohrl

G und den Voraussetzungen des zu seiner Sicherung begründeten Anspruchs widerspricht nicht der Festlegung des Enteignungszwecks durch diese Vorschrift. § 5 RohrlG geht von dem Enteignungszweck

§ 2Rohrl

G aus und soll ihn mittelbar in Anknüpfung an den Wegfall der Transportnutzung der Rohrleitungsanlage für CO oder ihres Betriebs sichern. Vor dem Hintergrund dessen, dass § 2 RohrlG den Gemeinwohlbezug der Rohrleitungsanlage zumindest vorrangig in Folgewirkungen der Errichtung und des Betriebs der Rohrleitungsanlage sieht, die nicht beim Träger des Vorhabens eintreten oder doch über ihn hinausgreifen, bildet der Betrieb der Rohrleitungsanlage zum Befördern von CO oder CO-Wasserstoffgemischen die zentrale Voraussetzung für das Erreichen des Enteignungszwecks. Eine Sicherung dieser Voraussetzung ist ein Mittel zum Erreichen des Enteignungszwecks. Dagegen findet sich kein Anhaltspunkt für eine Auslegung von § 5 RohrlG dahin, dass der Enteignungszweck in der Nutzung der Rohrleitungsanlage zum Befördern von CO und CO-Wasserstoffgemischen sowie in ihrem Betrieb, also in der fortwährenden Verwendung der Rohrleitungsanlage zu ihrer in § 1 Satz 1 RohrlG genannten Transportfunktion, unter Außerachtlassung der in § 2 RohrlG angesprochenen Auswirkungen einer solchen Verwendung, gesehen wird.

  1. b)Die in § 2 Nrn. 1 bis 4 RohrlG als Enteignungszweck genannten Gesichtspunkte, soweit es sich überhaupt um Gemeinwohlbelange oder -ziele handelt, sind nicht hinreichend konkret. Sie enthalten keine Kriterien mit für die Planfeststellungsbehörde genügend abgrenzbarem Aussagegehalt und räumen ihr so einen zu großen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung ein, ob die Enteignung zulässig ist.
  2. aa)Die enteignungsrechtliche Gesamtabwägung ist neben der planerischen Abwägung der Planfeststellungsbehörde überlassen, was unter dem Blickwinkel der Konkretheit des Enteignungszwecks klare Aussagen auch zur Gewichtung von im Gesetz angesprochenen Gemeinwohlzielen verlangt. Zwar regelt das Rohrleitungsgesetz den Gemeinwohlbezug der Rohrleitungsanlage, nicht aber auch deren Erforderlichkeit als Ergebnis der für die Zulässigkeit der

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