Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E. und L., die für den Transport von gasförmigen Kohlenmonoxid vorgesehen ist, ist mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar. Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen E
den Antragsunterlagen soll die Rohrleitungsanlage vom linksrheinischen Chemiepark E
vorheriger Bekanntmachung im September/Oktober 2005 zur Einsichtnahme aus. Die Kläger erhoben Einwendungen. Die Beigeladene änderte den Planfeststellungsantrag wiederholt. Am
G dienen die Errichtung und der Betrieb einer Rohrleitungsanlage für die Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen zwischen E1. und L. -V. dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Verwirklichung der Rohrleitungsanlage dient
G unter anderem dazu, die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung zu erhöhen, um dadurch die wirtschaftliche Struktur der Chemieindustrie und der mittelständischen kunststoffverarbeitenden Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zu stärken und damit Arbeitsplätze zu sichern. Die Bezirksregierung stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom
der neuen Nebenbestimmung 6.2.247 hat sich die Vorhabenträgerin gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen zur Absicherung eines den Gemeinwohlzwecken des § 2 RohrlG dienenden Baus und Betriebs der Rohrleitungsanlage vertraglich dazu zu verpflichten, unter anderem die Rohrleitung zu errichten sowie dauerhaft zweckentsprechend zu betreiben und in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung zu erhöhen und damit die Voraussetzungen für eine langfristige Standort- und Arbeitsplatzsicherung in der nordrheinwestfälischen Chemieindustrie zu schaffen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben die Beigeladene und der Beklagte unter dem
Auffassung des Gerichts erhebliche Mängel bei der Abwägung vorliegen sollten, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 in der aktuellen Fassung
Maßgabe der Entscheidungsgründe rechtswidrig ist und ihm - dem Beklagten - die Möglichkeit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens oder einer Planergänzung einzuräumen. Die Beigeladene hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss weise relevante Mängel zum
teil der Kläger lediglich hinsichtlich der Erdbebensicherheit bezogen auf eine mögliche Bodenverflüssigung in Teilen der Trasse und auf oberirdische Sonderbauwerke der Rohrleitungsanlage sowie hinsichtlich der Baugrunduntersuchung auf Hohlräume in verkarstungsfähigen Kalksteinzügen auf. Hiergegen richten sich die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen der Kläger und des Beklagten. Zur Ausräumung der vom Verwaltungsgericht genannten Mängel hat die Bezirksregierung ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und mit Planergänzungsbeschluss vom 27. August 2012 abgeschlossen. Bei der Bezirksregierung ist ein Planänderungsverfahren anhängig, das baulichen Abweichungen der erstellten Rohrleitungsanlage vom Planfeststellungsbeschluss Rechnung tragen soll. Zur Begründung der Berufung tragen die Kläger vor: Der Planfeststellungsbeschluss verletze sie in ihrem Grundrecht auf Eigentum
Das Rohrleitungsgesetz sei verfassungswidrig. Es verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen die Anforderungen, die
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einem Gesetz zu beachten seien, das die Möglichkeit der Enteignung zugunsten eines privaten Unternehmens eröffnen solle. Der im Rohrleitungsgesetz genannte Enteignungszweck sei zu unbestimmt und werde nicht ausreichend gesichert. Auch sei die erforderliche Gesamtabwägung zwischen den mit der Enteignung bezweckten Interessen und dem Recht aus Art. 14 GG unterblieben. Für die Rohrleitungsanlage bestehe kein Bedarf. Der Chemiepark L. -V. könne anderweitig mit CO versorgt werden. Die Festlegung der rechtsrheinischen Trasse sei fehlerhaft. In Erwägung zu ziehende linksrheinische Trassenalternativen seien zunächst nicht geprüft und später mit nicht tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden. Es habe sich aufgedrängt, die Trasse L. -Süd in der Variante M
der Planergänzung vom
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen zwischen E
weislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben und glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgegebenen Zweck verwendet bzw. ausgeübt werden.
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist oder ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
G, Beschluss vom
dieser Vorschrift planfeststellungsbedürftigen Vorhaben. Errichtung und Betrieb der Rohrleitungsanlage zählen zu den in Nr. 19.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Vorhaben, für die
1 UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es handelt sich um eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe mit einer Länge von mehr als 40 km, die keiner der in Nr. 19.3 der Anlage 1 genannten Ausnahmen unterfällt. Das in der Rohrleitungsanlage zu befördernde gasförmige CO ist ein wassergefährdender Stoff im Sinne von Nr. 19.3 der Anlage
teilig zu verändern (§ 19a Abs. 2 Nr. 2 WHG in der seinerzeitigen Fassung). Seit der Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts bezieht sich Nr. 19.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 7 UVPG, wonach die wassergefährdenden Stoffe im Sinne von Nr. 19.3 der Anlage 1 durch Verordnung bestimmt werden können. Die Bezugnahme in Anlage 1 verweist damit auf die Regelungen der auf der Grundlage von § 21 Abs. 4 UVPG erlassenen Rohrfernleitungsverordnung (im Folgenden: RohrFLVO) zu wassergefährdenden Stoffen.
FLVO gelten unter anderem Stoffe mit bestimmten Gefahrenmerkmalen als wassergefährdende Stoffe. Gasförmiges CO ist mit dem hierzu gehörenden Gefahrenmerkmal T (giftig) eingestuft und wird hiervon erfasst. Ob die Verordnungsermächtigung gemäß § 21 Abs. 4 UVPG sich auf die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe durch § 2 Abs. 1 Satz 2 RohrFLVO schon erstreckt hat, bevor § 21 Abs. 4 Satz 7 UVPG durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts (Art. 2 Nr. 4 Buchstabe b
4 GG. Sie soll, da der Planfeststellungsbeschluss für das weitere Verfahren verbindlich über die Zulässigkeit der Enteignung der für die Inanspruchnahme vorgesehenen Grundstücke entscheidet, sicherstellen, dass die Enteignung gemessen an Art. 14 Abs. 3 GG generell zulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom
der zuvor genannten Vorschrift dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient und als Folge dessen § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG anordnet, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist. Die durch den Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 in den Planfeststellungsbeschluss eingefügte "Feststellung", gemäß § 3 und § 4 RohrlG seien die Entziehung und die Beschränkung von Grundeigentum und von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit dies zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage erforderlich ist, besagt unabhängig davon, ob sie Regelungswirkung hat oder lediglich ein
richtlicher Hinweis auf den Regelungsgehalt und die Rechtsfolgen des Rohrleitungsgesetzes ist, nichts Anderes. Selbst wenn man die Feststellung als Regelung betrachtet, klammert die in sie eingeschlossene Bedingung für die Zulässigkeit der Enteignung ("soweit ...") die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht aus dessen Rechtswirkungen aus. Die Feststellung bringt zum Ausdruck, dass dem Enteignungsverfahren die Prüfung überantwortet ist, ob und inwieweit im Einzelfall die Enteignung ausgehend von ihrer prinzipiellen Zulässigkeit in dem durch den Planfeststellungsbeschluss geregelten Umfang für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig ist, weil etwa ein freihändiger Erwerb von Flächen oder Benutzungsrechten nicht zustande gekommen ist. Das wird im Planergänzungsbeschluss durch die auf die Feststellung bezogene Begründung verdeutlicht, die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Grundeigentum im Wege der Enteignung werde festgestellt, und bestätigt durch die den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung ergänzenden Ausführungen zu der den Eingriff in das Eigentum betreffenden Abwägung.
diesen Ausführungen zur "Eigentumsgarantie" ist die für die Realisierung des Vorhabens notwendige Beschränkung von Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, weil die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG eingehalten sind. Die die Erwägungen zur Zurückstellung der Belange der von der Trasse der Rohrleitung betroffenen Eigentümer zusammenfassende Schlussfolgerung, es stehe fest, dass für das Vorhaben Eigentum Dritter in Anspruch genommen werden dürfe und welche Grundstücke insoweit belastet werden dürften, zeigt, dass mit der Planfeststellung die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke durch Enteignung dem Grunde
abschließend geprüft und bejaht worden ist. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses, die als solche verfassungsrechtlich unbedenklich ist, ist im Klageverfahren der hiervon betroffenen Kläger zu berücksichtigen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger in ihren Rechten, wenn die Enteignung nicht zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist. Das gebietet die "Vollprüfung" der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit der Einschränkung, dass nur solche Rechtsfehler in den Blick zu nehmen sind, die erheblich, vor allem ursächlich, für den Eingriff in das Eigentum der Kläger sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A64.07 -, BVerwGE 134, 308 (Rn. 23 f.), und Beschluss vom 17. September 2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330
Die Vorschrift ermächtigt nicht zu einer Planung, die ohne Orientierung an einem gesetzlich für sie verankerten Planungsziel in Rechte Dritter eingreift. Zwar enthält das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelungen, denen planerische Vorgaben zur Verfolgung bestimmter Gemeinwohlbelange im Sinne einer planerischen Zielsetzung für
Der Zweck des Gesetzes (§ 1 UVPG), sicherzustellen, dass bei bestimmten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt geprüft und die Ergebnisse der Prüfung berücksichtigt werden, ist kein planerisches Ziel, an dem ein
UVPG planfeststellungsbedürftiges Vorhaben ausgerichtet und durch den es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns legitimiert werden kann. Das Planfeststellungsverfahren
UVPG ist kein Verfahren zur Entscheidung über die Zulassung von Vorhaben mit einer in diesem Gesetz bestimmten fachplanerischen Ausrichtung. Es ist durch das Gesetz vom
ihrem Gegenstand vielfach durch einen engen Bezug zu privatnützig ausgerichteten gewerblichen Betätigungen gekennzeichnet. Die der Planfeststellung bei einem ausschließlich privatnützigen Vorhaben im Wesentlichen zukommende Genehmigungsfunktion bedarf keiner Rechtfertigung
Maßgabe gesetzlicher Planungsziele. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1990 - 7 C 3.90 -, BVerwGE 85, 155
UVPG als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung lässt aber das Erfordernis der Planrechtfertigung und damit der Erforderlichkeit des Vorhabens zum Erreichen eines gesetzlich festgelegten Planungsziels zumindest für den Fall unberührt, dass die Planfeststellung - wie hier - mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung für die Inanspruchnahme privater Grundstücke Dritter ausgestattet ist. Das Planfeststellungsverfahren ist nicht nur ein für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung geeignetes Verfahren, sondern führt im Fall der Zulassung des Vorhabens zu einer Entscheidung mit den spezifischen Rechtswirkungen der Planfeststellung, wozu unter anderem die Gestaltungswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW) und die Möglichkeit der enteignungsrechtlichen Vorwirkung gehören. In der Konsequenz des Eintretens dieser Rechtswirkungen liegt die Anwendung der für die Planfeststellung typischen und mit ihnen in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung. Die Bedeutung der Planrechtfertigung als grundlegendes rechtliches Erfordernis für die Rechtmäßigkeit jedenfalls einer mit der Inanspruchnahme des Eigentums von Planbetroffenen verbundenen - folglich notwendig gemeinnützigen - Planfeststellung war bei Erlass von § 20 UVPG auch schon seit langem geklärt und anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 (232 f.), vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166
Maßgabe von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG und des Abwägungsgebots festgehalten. Bezogen auf die im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich in den Blick genommenen Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe spiegelt sich das in der Stichtagsregelung zur Fortgeltung des bisherigen wasserrechtlichen Genehmigungserfordernisses (Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001) wider. Bestätigt wird das Erfordernis der Planrechtfertigung für die Planfeststellung
UVPG auch dadurch, dass parallel zu dieser Vorschrift ebenfalls durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (Art. 20 Nr. 1) mittels § 11a EnWG in der seinerzeit geltenden Fassung das Planfeststellungsverfahren für Leitungen der Energieversorgung ebenfalls als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt worden ist. Soweit dabei durch § 11a Abs. 1 Satz 6 EnWG und die zugehörige Begründung zum Gesetzentwurf als Voraussetzung der Planfeststellung die Notwendigkeit der Übereinstimmung des Vorhabens mit den in § 1 EnWG in der seinerzeitigen Fassung festgelegten Zielen, also die Planrechtfertigung
Maßgabe der gesetzlich vorgegebenen Ziele der Energieversorgung, herausgestellt worden ist, vgl. BR-Drucks. 674/00, S. 149, während die Begründung zum Gesetzentwurf zu § 20 UVPG vergleichbare Aussagen nicht enthält, erklärt sich das daraus, dass es für die von § 20 UVPG erfassten Vorhaben keine einheitlichen gesetzlichen Zielvorgaben gibt. Der Unterschied lässt dagegen nicht den Schluss zu, dass bezogen auf § 20 UVPG hinsichtlich der Planrechtfertigung von den allgemeinen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung abgewichen werden sollte. Die Geltung des Erfordernisses der Planrechtfertigung scheitert nicht daran, dass ein
UVPG planfeststellungspflichtiges Vorhaben mangels Einschlägigkeit eines in sich geschlossenen Fachplanungsgesetzes nicht die Zielkonformität im Sinne der auf solche Gesetze zugeschnittenen allgemeinen Definition der Planrechtfertigung aufweisen kann und eine dahingehende Anforderung damit ins Leere gehen würde. Bei der Prüfung der Planrechtfertigung ist abweichend von den zur Fachplanung entwickelten Kriterien auf anderweitig festgelegte Planungsziele zurückzugreifen und die Erforderlichkeit des Vorhabens anhand dieser Ziele zu beurteilen. Vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach eine Enteignung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, müssen die Planungsziele zumindest dann gesetzlich verankert sein, wenn der Planfeststellungsbeschluss - wie hier - enteignungsrechtliche Vorwirkung hat. § 20 UVPG gesteht der Planfeststellungsbehörde insoweit kein "Zielfindungsrecht" zu und ermächtigt sie nicht zu einer Planfeststellung, die von gesetzlich festgelegten Zielen einer Planung losgelöst ist und nur von eigenständig seitens der Planfeststellungsbehörde entwickelten Zielsetzungen getragen wird. Die Einbeziehung von im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht enthaltenen Planungszielen zur Rechtfertigung der Planung einerseits und die Befugnis zur Abwägung auf der Grundlage von § 20 UVPG andererseits bedeuten zwar, dass die materiellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus unterschiedlichen Gesetzen abzuleiten sind. Das ist aber bezogen insbesondere auf Art. 14 Abs. 3 GG unbedenklich. Die Vorschrift verlangt nicht, dass die der Rechtfertigung einer Enteignung dienenden Voraussetzungen in einem einzigen Gesetz niedergelegt sind. Die Erforderlichkeit eines Vorhabens im enteignungsrechtlichen Sinn des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG und der Planrechtfertigung sowie die ordnungsgemäße Einstellung der Interessen vorhabenbetroffener Eigentümer am Erhalt des Eigentums sowie weiterer abwägungserheblicher Belange kann durch Vorschriften mehrerer Gesetze gewährleistet werden. Mit der Funktion der Planrechtfertigung wäre es dagegen - jedenfalls bei einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung - nicht vereinbar, die Planung
UVPG unter Berufung auf sämtliche
Lage der Dinge in Betracht kommenden öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des jeweiligen Vorhabens zu rechtfertigen. Anderenfalls bestünde die Gefahr der inhaltlichen Aushöhlung des Kriteriums der Planrechtfertigung im gestuften System der Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Planung. Das würde der durch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zwingend vorgegebenen Bindung an das Wohl der Allgemeinheit und der Verantwortung des Gesetzgebers für die Festlegung der Voraussetzungen von Enteignungen widersprechen. Ausschließlich Planungsziele, die sich aus gesetzlichen Vorschriften gerade im Hinblick auf die Planfeststellung
14 Abs. 3 GG den hinreichenden Gemeinwohlbezug des Vorhabens sicherstellen und zur Planfeststellung ermächtigen. A. A. wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
UVPG in Betracht kommendes Planungsziel aus im öffentlichen Interessen liegenden volkswirtschaftlichen und/oder umweltmäßigen Auswirkungen des Vorhabens ergeben kann, wird an dieser Auffassung nicht festgehalten. cc) Ist § 1 Satz 1 RohrlG verfassungsgemäß, sind für die Planrechtfertigung des Vorhabens sowohl ein legitimes planerisches Ziel als auch eine ausreichende Erforderlichkeit, insbesondere mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG, gegeben. § 1 Satz 1 RohrlG beinhaltet die planerische Zielsetzung, die Rohrleitungsanlage zu verwirklichen. Die Vorschrift bestimmt
ihrem Wortlaut den Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Rohrleitungsanlage
19.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Durchleitung von CO und CO-Wasserstoffgemischen zwischen E
folgenden Vorschriften des Rohrleitungsgesetzes auf. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Regelungsgehalt des Rohrleitungsgesetzes für sich genommen ausreicht, um die Planrechtfertigung zu bejahen, oder ob zusätzlich zu der gesetzlichen Anerkennung des in § 1 Satz 1 und § 2 RohrlG zum Ausdruck gebrachten planerischen Ziels weitergehende Feststellungen zur Erforderlichkeit der planfestgestellten Rohrleitungsanlage geboten sind. Im Grundsatz ist bei der Planrechtfertigung zu unterscheiden zwischen den abstrakten Zielen, die kraft genereller gesetzlicher Vorgaben eine Planung rechtfertigen können, und der im Einzelfall festzustellenden Zielkonformität sowie Erforderlichkeit des jeweiligen Vorhabens. Jedoch kann das Bestehen des Bedarfs für ein bestimmtes Vorhaben auch mittels gesetzlicher Regelung festgestellt werden. Vorbehaltlich der Wirksamkeit dieser Regelung steht in einem solchen Fall verbindlich fest, dass das entsprechende Vorhaben zielkonform und vernünftigerweise geboten ist. Eine gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das auf die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit gerichtete gerichtliche Verfahren grundsätzlich verbindlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom
G dahingestellt bleiben. Die Planrechtfertigung scheitert keinesfalls an einem fehlenden Bedarf. Versteht man das Rohrleitungsgesetz dahin, dass (auch) die Erforderlichkeit des Vorhabens positiv festgestellt wird, steht der Bedarf mit der Wirksamkeit von § 1 Satz 1 RohrlG fest. Entscheidend ist insoweit, ob die Festlegung des Bedarfs unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden und politisch geprägten Ermessens evident unsachlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom
G vernünftigerweise geboten. Das ergibt sich vor allem aus dem Gutachten von Prof. Dr. L
L. -V. ". Das Gutachten L
L. -V. ?") beruht und diese Stellungnahme in den Verwaltungsvorgängen punktuell durch Schwärzungen unlesbar gemacht worden ist. Die Schwärzungen waren Gegenstand eines von den Klägern erfolglos betriebenen Verfahrens
GO. Die als Folge der Schwärzungen dem Senat und den Verfahrensbeteiligten nicht bekannten Angaben sind, was die zentralen Aussagen des Gutachtens L3. angeht, nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen betriebliche Details der Beigeladenen, auf die es für das Verständnis des Gutachtens nicht ankommt. Angesichts der durchaus beträchtlichen Investition der Beigeladenen in die Rohrleitungsanlage und ihrem dadurch unterstrichenen Eigeninteresse an dem Vorhaben ist nicht zweifelhaft, dass das Vorhaben aus ihrer Sicht, die auf die verlässliche Kenntnis ihrer betrieblichen Verhältnisse zurückgeht, betriebswirtschaftlich Sinn macht. Entscheidend für das Erreichen des Enteignungszwecks
G ist der volkswirtschaftliche und unternehmensübergreifende Nutzen des Vorhabens. Diesen leitet der Gutachter aus einer volkswirtschaftlichen Nutzen-Kosten-Analyse ab, für die die in Frage stehenden Details, wie die Zusammenfassung des Gutachtens zeigt, nicht von Belang sind. Fundierte Zweifel an der fachlichen Herangehensweise des Gutachters oder seiner Sachkunde oder der Plausibilität des Gutachtens bestehen nicht. Inhaltlich leuchtet es ohne weiteres ein, dass die auf der Verwendung von gasförmigem CO beruhende Produktion von Kunststoffen, die von der Beigeladenen, einem international tätigen Großunternehmen der chemischen Industrie, in L. -V. in ganz erheblichen Mengen für die Weiterverarbeitung auch in anderen in Nordrhein-Westfalen tätigen Unternehmen praktiziert wird, im Sinne von § 2 Nr. 1 RohrlG gesamtwirtschaftliche Auswirkungen über die Beigeladene hinaus und für den Arbeitsmarkt hat. Ebenfalls ist plausibel, dass die ständige und verlässliche Verfügbarkeit von gasförmigem CO in der von der Beigeladenen für ihre Produktion in L. -V. gewünschten Menge ein wesentlicher Standortfaktor für die Beigeladene ist, dass hierbei flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Bedarfsschwankungen von erheblicher Bedeutung sind und dass die Aufhebung der "Insellage" von Standorten durch einen auf Zusammenarbeit angelegten Verbund nicht zuletzt angesichts der technischen sowie stofflichen Verflechtung chemischer Verfahren ein gewichtiges Element für die Verbesserung der Rahmenbedingungen der Produktion bildet. Ferner ist unschwer
zuvollziehen, dass das sog. n-1-Prinzip, also die erstrebte Redundanz der Versorgung der das CO verarbeitenden Anlagen der Beigeladenen in L. -V. mit diesem Ausgangsstoff, zur sicheren Gewährleistung der Produktion beiträgt und auch über die betrieblichen Interessen der Beigeladenen hinaus sinnvoll ist. Dass die vom Gutachter für den Fall des Unterbleibens des Vorhabens prognostizierte Abwärtsspirale am Standort L. -V. nicht zwangsläufig und unausweichlich ist, sondern von der Beigeladenen aus Erwägungen, die ihrem Einfluss nicht entzogen sind, und zur Optimierung ihrer betriebswirtschaftlichen Effektivität sowie Rentabilität im Wettbewerb in Gang gesetzt wird bzw. beeinflusst werden kann, stellt die Richtigkeit der Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Entwicklung in diese Richtung nicht in Frage. Es gehört zur Realität der volkswirtschaftlichen Folgen betriebswirtschaftlich motivierter Entscheidungen der Beigeladenen, dass die Beigeladene
selbst gesetzten Zielen und in Abwägung von für sie in Betracht kommenden betrieblichen Alternativen handelt. Die eigene Einschätzung der Beigeladenen von dem für sie wirtschaftlich Erforderlichen oder auch nur Sinnvollen stellt bei der prognostischen Abschätzung der Auswirkungen denkbarer unterschiedlicher Problemlösungen und Entwicklungen für das Erreichen der Ziele
G jedenfalls ernst zu nehmende Absichten dar. Der Umstand, dass die befürchtete Abwärtsspirale sich noch nicht realisiert hat, steht der fachlichen Fundierung und Tragfähigkeit der entsprechenden Prognose, namentlich der fachlichen Vertretbarkeit der zu ihrer Erarbeitung angewandten Methode und der zutreffenden Berücksichtigung des
Lage der Dinge einzustellenden Sachverhalts nicht entgegen. Unabhängig davon, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls grundsätzlich der seines Erlasses ist, also die Sach- und Rechtslage am
der Untersuchung alternative Maßnahmen zur Deckung des CO-Bedarfs in L. -V. bestehen, stützt nicht die Annahme, die Rohrleitungsanlage sei gemessen an § 1 Satz 1 und § 2 RohrlG nicht vernünftigerweise geboten. Unter dem Blickwinkel des Erreichens der durch das Rohrleitungsgesetz festgelegten Planungsziele scheiden die angesprochenen Alternativen als ungeeignet aus, weil mit ihnen diese Ziele in wesentlicher Hinsicht nicht gefördert werden und nicht erreicht werden können. Es handelt sich nicht um Varianten zur Erreichung des gesetzlich geregelten - und in diesem Zusammenhang als wirksam zu betrachtenden - Enteignungszwecks, sondern um Methoden, die in erster Linie lediglich zu einer anderweitigen Versorgung der Produktionsanlagen in L. -V. mit gasförmigem CO beitragen. Die Beschränkung auf diese Versorgung weicht von den mit dem Rohrleitungsgesetz verfolgten Grundgedanken der Rohrleitungsanlage deutlich ab. Dem Rohrleitungsgesetz zufolge soll die Rohrleitungsanlage nicht zuletzt die Produktionsstandorte E
nicht den Bedarf für das Vorhaben entsprechend den Planungszielen des Rohrleitungsgesetzes. In Zweifel gezogen durch alternative Produktionsweisen von CO in L. -V. werden diese Ziele selbst und die durch § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 RohrlG geregelte Gemeinwohldienlichkeit der Rohrleitungsanlage. Das betrifft die Frage der Wirksamkeit des Rohrleitungsgesetzes. Die Kläger setzen dem Gutachten L
G, dass die Erzeugung von CO in dem in E
dieser Bestimmung führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW). Kann der Mangel behoben werden, ist im Fall der Planergänzung die Planfeststellungsbehörde entsprechend zu verpflichten und im Fall des ergänzenden Verfahrens zu erkennen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Der weitergehende Erfolg einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bleibt den Klägern dann versagt mit der Folge, dass die erstinstanzliche Abweisung der Klage mit dem diesbezüglichen Klagebegehren im Berufungsverfahren Bestand hat. Die von den Klägern mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss - vollumfänglich - rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, stellt ein "minus" gegenüber der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses dar. Der gerichtliche Ausspruch der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses steht der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht weiter entgegen, als dies zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel nötig ist. Bezogen auf nicht festgestellte Mängel treten die Rechtswirkungen der Klageabweisung im Übrigen ein. Die Planergänzung genügt zur Fehlerbehebung, wenn der Fehler nicht die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage stellt, seine isolierte Behebung durchsetzbar ist und mit der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses bereits zuvor ohne Verletzung der Rechte Dritter begonnen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, NVwZ 2011, 1256 (Rn. 59), und vom 9. Juni 2004- 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72
erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist. Die Identität des Vorhabens darf nicht angetastet werden. BVerwG, Beschluss vom
VfG NRW durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren heilbaren - und deshalb nicht zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden - Fehlern können über Mängeln bei der Abwägung hinaus aber auch solche Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die Planfeststellungsbehörde gegen zwingendes Recht verstoßen hat, das der Abwägung nicht überwindbare Schranken setzt. Das ist für die bundesrechtliche Parallelvorschrift des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in der Rechtsprechung vor allem für Verstöße gegen Naturschutzrecht anerkannt. Vgl. BVerwG, Urteile vom
VfG NRW zu. Die Vorschrift übernimmt die bundesrechtlich zunächst für bestimmte Fachplanungsgesetze entwickelten und sodann in das allgemeine Planfeststellungsrecht übertragenen Grundsätze in das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht des Landes NRW. Vgl. LT-Drucks. 12/3730, S. 125. Ausgehend von diesen Erwägungen liegt kein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verstoß gegen zwingendes Recht vor. aa) Zwingende materiellrechtliche Voraussetzungen für die Planfeststellung ergeben sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 UVPG.
dieser Vorschrift darf der Planfeststellungsbeschluss nur ergehen, wenn unter anderem sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere Gefahren für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1 Buchstabe a) und Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird (Nr. 1 Buchstabe b). Die Voraussetzungen
1 Satz 1 Nr. 1 UVPG werden hinsichtlich der gebotenen Vorsorge durch die Rohrfernleitungsverordnung konkretisiert. §§ 3, 4 RohrFLVO regeln Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen. Eine solche Anlage ist entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 RohrFLVO). Als Stand der Technik gelten insbesondere die Technischen Regeln, die
FLVO veröffentlicht werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 RohrFLVO).
FLVO ist die Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen (TRFL) vom 19. März 2003 (BAnz Nr. 100a) veröffentlicht worden, die unter anderem für die Errichtung und den Betrieb sowie die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen entsprechend der Rohrfernleitungsverordnung gilt. Die von den Klägern gerügten Mängel der technischen Sicherheit des Vorhabens ergeben, sollten sie vorliegen, keinen Verstoß gegen die diesbezüglichen Anforderungen, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
sich zieht. Sie sind nicht von solcher Art und Schwere, dass sie die Ausgewogenheit der Planung oder die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen und damit nicht durch Planergänzung im Wege etwa zusätzlicher Nebenbestimmungen (§ 21 Abs. 2 UVPG) oder in einem ergänzenden Verfahren ausgeräumt werden können. Sie beziehen sich nicht auf die Konzeption und Identität der Rohrleitungsanlage. Das gilt für die einzelnen
dem Vorbringen der Kläger in Rede stehenden Unzulänglichkeiten wie auch für deren Gesamtheit. Die vorgebrachten Unzulänglichkeiten betreffen die Einhaltung des Sicherheitsstandards
1 Satz 1 Nr. 1 UVPG in Bezug auf eine Vielzahl potentiell sicherheitsrelevanter Gesichtspunkte. In Rede stehen Mängel unter anderem hinsichtlich des Rohrmaterials (Werkstoff, Wandstärke), der Verlegung (Schweißnähte, Korrosionsschutz, Bettung, Biegung), der Sicherung gegen Beschädigungen (Geo-Grid), der Gestaltung der Schieberstationen, der Baugrundstabilität, der Betriebsüberwachung, der Leckerkennung und der Erdbebensicherheit. Die Planung ist jedoch bezogen auf die Vorkehrungen zur technischen Sicherheit der Rohrleitungsanlage konzeptionell fehlerfrei. Grundgedanke der Planung ist insofern die Ausrichtung am Sicherheitsstandard, der in der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen festgelegt ist. Dieser Ansatzpunkt zielt, weil die Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen als Stand der Technik gilt, auf die Einhaltung eben dieses Sicherheitsniveaus und entspricht so dem Maßstab von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 RohrFLVO. Das in der Rohrleitungsanlage zu befördernde gasförmige CO weist mit den Gefahrenmerkmalen T (giftig) und F+ (hochentzündlich) Eigenschaften auf, die den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung und damit der in § 3 RohrFLVO normierten technischen Anforderungen eröffnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RohrFLVO). Die diese Anforderungen konkretisierende Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen findet
ihrem Aussagegehalt auf die Rohrleitungsanlage Anwendung. Der Geltungsbereich der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen (vor Teil 1) umfasst unter anderem die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen entsprechend der Rohrfernleitungsverordnung mit Ausnahme von vorliegend nicht einschlägigen Besonderheiten. Das schließt Rohrleitungsanlagen zum Befördern von gasförmigem CO ein. Dem steht nicht die Begriffsbestimmung in Teil 1 Nr. 1.2.1 Satz 1 TRFL entgegen, wonach die von der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen erfassten Rohrfernleitungsanlagen unter anderem insbesondere Stoffe im Sinne des Anhangs F befördern. Gasförmiges CO ist zwar in der Stoffliste des Anhangs F der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen nicht genannt. Die Stoffliste ist für die begrifflichen Merkmale einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen aber auch nicht abschließend ("insbesondere"). Sie ist darüber hinaus
der ihr vorangestellten Vorbemerkung als solche offen und bei Bedarf zu erweitern. Ferner lässt sie, weil sie gasförmige Stoffe sowie solche mit den Merkmalen T und F+ aufführt, also Stoffe mit zumindest teilweise mit gasförmigem CO vergleichbaren Eigenschaften ausdrücklich einbezieht, nicht den Schluss zu, dass gasförmiges CO wegen seiner spezifischen Beschaffenheit, vor allem des ihm innewohnenden Gefahrenpotentials, generell als
Maßgabe der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen in einer Rohrleitungsanlage zu befördernder Stoff ausscheidet. Ein insgesamt besseres oder vorzugswürdiges technisches Regelwerk als Alternative zur Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen ist auch nicht erkennbar. Soweit die Kläger bezogen auf Einzelaspekte andere oder zusätzliche Regelwerke heranziehen, ist das für die Planung als Ganzes unerheblich. Die geplante technische Ausgestaltung der Rohrleitungsanlage weicht, was die Anwendung der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen anbelangt, von dieser jedenfalls nicht derart ab, dass von einer konzeptionellen Unterschreitung des in der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen festgelegten Sicherheitsstandards gesprochen werden könnte. Die
dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Sicherheitskomponenten zielen als einzelne und in ihrem Zusammenwirken systematisch darauf, die Anforderungen der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen mindestens vollständig zu erfüllen. Sie gehen von einem besonderen Schutzbedürfnis aus (Teil 1 Nrn. 5.2.1.2 Satz 3, 5.2.5 TRFL) und sind baulicher wie betrieblicher Art. Zur Herbeiführung der Sicherheit soll die Rohrleitung unter anderem unterirdisch in einer Regeltiefe von 1,4 m unter GOK verlaufen, durch Schieberstationen in mehrere Abschnitte unterteilt werden,
oben durch ein Geotextil (Geo-Grid-Matte) und ein Trassenwarnband sowie im Gelände durch Schilderpfähle kenntlich gemacht werden sowie gegen Korrosion geschützt, mit zwei unabhängig voneinander arbeitenden Leckerkennungssystemen ausgestattet (Teil 1 Nrn. 5.2.5 Satz 2, 7.1.2, 11.4, 11.5 TRFL) und einer Druckprüfung unterzogen werden (Teil 1 Nr. 10 TRFL). Das im Planergänzungsverfahren zum Beschluss vom
Beweisaufnahme lediglich hinsichtlich der Erdbebensicherheit entscheidungsrelevante Mängel angenommen, diese allerdings als zumindest durch ein - inzwischen durchgeführtes - ergänzendes Verfahren ausräumbar eingestuft. Die von den Klägern geltend gemachten Sicherheitslücken/-mängel betreffen, was die Einhaltung des Stands der Technik betrifft, Detailfragen im Wesentlichen der Sicherheit der Anlage bei Versagen sicherheitsrelevanter Komponenten oder Störfällen bzw. außergewöhnlichen Beanspruchungen. Dem kann erforderlichenfalls durch zusätzliche Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen werden. Technische Hindernisse, bei den einzelnen Sicherheitsaspekten bzw. -elementen weitergehend
zubessern, ohne die Ausrichtung am Maßstab der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen aufzugeben, sind weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Das derzeit anhängige Planänderungsverfahren zur Anpassung des Planfeststellungsbeschlusses an bauliche Abweichungen ist noch nicht abgeschlossen, so dass für den Erfolg der Klage weiterhin der Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses in der aktuellen Fassung der letzten Änderung maßgeblich ist. Allerdings deutet sich auch nicht an, dass die Anpassungen, sollten sie vorgenommen werden, das
dem Planfeststellungsbeschluss einzuhaltende Sicherheitsniveau so weit absenken, dass etwa erforderliche Verbesserungen im Sinne des Vorbringens der Kläger hiermit konzeptionell unverträglich wären. Im Planänderungsverfahren geht es um kleinräumige Trassenabweichungen wegen punktueller örtlicher Hindernisse, geringere Rohrwandstärken bei einigen Kreuzungen, andere Stahlsorten bei einigen Kreuzungen, Änderungen bei den beiden Übergabestationen, eine schmalere Geo-Grid-Matte, die Verringerung des Achsabstandes zur WINGAS-Leitung in einigen Kreuzungen und Änderungen beim landschaftsrechtlichen Ausgleich. Das betrifft sämtlich die exakte Planung und Bauausführung im Detail, nicht die konzeptionellen Eckpunkte für die Bemessung der Sicherheit der Rohrleitungsanlage. Das Erfordernis, ein ergänzendes Verfahren gegebenenfalls ergebnisoffen und damit losgelöst vom zwischenzeitlich erreichten baulichen Bestand der Rohrleitungsanlage zu führen, steht der Durchführung eines solchen Verfahrens zur Ausräumung der von den Klägern vorgebrachten technischen Unzulänglichkeiten nicht entgegen. Im Fall der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses könnte, würden die (unterstellt) für die Aufhebung ursächlichen Mängel behoben, sogar ein gänzlich neuer Planfeststellungsbeschluss erlassen werden, ohne dass in der Örtlichkeit zuvor der ursprüngliche Zustand vor Beginn der Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens zwingend wiederhergestellt werden müsste. Es wäre unsinnig, die Rohrleitungsanlage zu beseitigen, um sie sodann möglicherweise alsbald wieder zuzulassen. Die Möglichkeit einer
träglichen Planfeststellung, durch die ein erreichter Anlagenbestand
träglich legalisiert wird, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom
folgenden (erneuten) Planfeststellung bereit und in der Lage ist, sich nicht ergebnisorientiert davon leiten zu lassen, "vollendete Tatsachen" anzuerkennen und sie zu legalisieren. Das trifft auf das ergänzende Verfahren, das
VfG NRW gerade im Fall der Rechtswidrigkeit eines Planfeststellungsbeschluss durchgeführt werden kann, und die dabei von dem Planfeststellungsbeschluss für die Planfeststellungsbehörde möglicherweise ausgehenden faktischen Wirkungen ebenfalls zu. Diese Grundannahme ist nicht in jedem Einzelfall berechtigt. Bloße Zweifel daran, dass die Planfeststellungsbehörde sich an die ihrer Abwägung rechtlich gesetzten Schranken hält, bleiben aber bis zu ihrer Erhärtung durch belastbare Anhaltspunkte, die sich aus konkreten Tatsachen ergeben, lediglich Vermutungen in der Art eines nicht belegten Verdachts und ohne Auswirkungen auf die Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren. Solche durch Tatsachen gestützte Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Zuge eines ergänzenden Verfahrens keine ergebnisoffene Entscheidung treffen wird, liegen nicht vor. bb) Ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen für einen - nicht heilbaren und damit zur Aufhebung führenden - Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende Voraussetzungen der Planfeststellung jenseits der gebotenen Vorsorge
dem Stand der Technik gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4, Satz 2 UVPG). Das gilt insbesondere bezogen auf § 21 Abs. 1 Satz 2 UVPG, hält man die Anforderungen dieser durch Art. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts eingefügten Vorschrift angesichts zuvor
1 Satz 1 Nr. 2 UVPG zu beachtender gleichgerichteter wasserrechtlicher Kriterien (§ 19b Abs. 2 Satz 1 WHG a. F.) für anwendbar, obwohl es für die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zumindest grundsätzlich auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt.
1 Satz 2 UVPG darf der Planfeststellungsbeschluss bei Vorhaben im Sinne von Nr. 19.3 der Anlage 1 nur erteilt werden, wenn auch eine
teilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Wasser gehört zu den Schutzgütern, gegen deren Beeinträchtigung Vorsorge entsprechend dem Stand der Technik getroffen werden muss. Im Einklang hiermit beruhen die einzelnen Anforderungen der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen unter anderem auf dem Grundsatz, dass eine Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu besorgen sein darf. Die zentrale Zielsetzung der Technischen Regel für Rohrfernleitungsanlagen, Errichtung und Betrieb der Rohrleitungsanlage so zu gestalten, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhält und dicht bleibt, dient erklärtermaßen dazu, unter anderem dieser Besorgnis entgegen zu wirken (Teil 1 Nr. 1.1 Satz 2 und 3 TRFL).
barschaft schon daraus, dass sie einen für die Gesamtkonzeption der Rohrleitungsanlage untergeordneten Umstand betrifft. Der Verlauf der Rohrleitungsanlage beruht insofern auf Gesichtspunkten der örtlichen Situation auf den Grundstücken und in ihrer engeren Umgebung. Eine Änderung im Sinne der Vorstellungen der Kläger hätte keine Auswirkungen auf die Gesamtplanung. Für die Alternative des rechts- oder linksrheinischen Verlaufs der Trasse gilt Entsprechendes, wenn man ausgehend vom Rohrleitungsgesetz den Schwerpunkt der Planung darin sieht, dass die Standorte E1. und L. -V. überhaupt mittels einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von gasförmigem CO miteinander verbunden werden. Die für die Wahl der rechtsrheinischen Trasse angeführten Gesichtspunkte gehen aber über die bloße Verbindung der beiden Endpunkte der Rohrleitungsanlage hinaus. Als ein wesentlicher, wenn nicht ausschlaggebender Aspekt fällt bezogen auf den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung ins Gewicht, dass zeitgleich mit dem Vorhaben der Beigeladenen rechtsrheinische Vorhaben für eine Propylenleitung (EPDC) und eine Erdgasleitung (WINGAS) geplant worden sind, die über weite Strecken parallel zur CO-Leitung verlaufen und gleichzeitig mit ihr realisiert werden sollten. Das Bündel der drei Leitungen war vor den getrennt durchgeführten Planfeststellungsverfahren Gegenstand eines einheitlichen Raumordnungsverfahrens. Wegen der Parallellage sind die Vorhaben im landschaftspflegerischen Begleitplan, der zu den zum Planfeststellungsbeschluss gehörenden Unterlagen zählt, durch die Ermittlung eines "Gesamteingriffs", der auf die einzelnen Vorhaben durch die Zuweisung prozentualer Anteile aufgegliedert worden ist, und Aussagen zu dessen Minimierung bzw. Kompensation miteinander verklammert worden.
der Aufgabe des Vorhabens der Propylenleitung ist noch im Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008, der den Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung ergänzende Ausführungen zu Trassenalternativen und zur Trassenwahl enthält, als einer der Vorzüge der rechtsrheinischen Trassenführung die Möglichkeit der Bündelung mit der Erdgasleitung angeführt worden. Das spricht insgesamt dafür, den planfestgestellten rechtsrheinischen Verlauf der Rohrleitungsanlage den für ihre Planung maßgebend gewesenen grundlegenden Eckpunkten zuzuordnen. Diese Zuordnung bedeutet indessen nicht, dass der von den Klägern geltend gemachte Mangel der unzulänglichen Prüfung und Berücksichtigung linksrheinischer Alternativen von vornherein die Planung als Ganzes in Frage stellt. Der Fehler betrifft den Abwägungsvorgang. Er schlägt, lässt er sich auf dieser Ebene beheben, nicht auf das Abwägungsergebnis und die Feststellung des Plans durch. Die Prüfung von Trassenalternativen ist als solche ergebnisoffen. Ihre
trägliche Durchführung lässt das Vorhaben, wenn es letztlich bei der Wahl der planfestgestellten rechtsrheinischen Trasse bleibt, gegenständlich unberührt. Die Identität der Planung wäre allenfalls in Frage gestellt, wenn die Prüfung notwendig zu einer linksrheinischen Trasse führen müsste. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Möglichkeit, an der planfestgestellten Trasse im Ergebnis
einer ordnungsgemäßen Alternativenprüfung abwägungsfehlerfrei festzuhalten, ist nicht auszuschließen. Selbst wenn man die bisherige Prüfung einschließlich derjenigen im Planergänzungsverfahren zum Beschluss vom
Auffassung der Kläger der im Gutachten O. als Alternative zur planfestgestellten Trasse betrachteten linksrheinischen Plantrasse im Vergleich zu anderen linksrheinischen Varianten bzw. Untervarianten anhaften. Die Möglichkeit der Heilung eines (unterstellten) Abwägungsmangels hinsichtlich der Einbeziehung alternativer linksrheinischer Trassen scheitert nicht an Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Unter dem Gesichtspunkt der unzulänglichen Berücksichtigung linksrheinischer Trassenalternativen kommt in Betracht, dass im Fall der zusätzlichen Einbeziehung solcher Alternativen die im Planfeststellungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft ist, weil sie Lücken aufweist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG). Der hierin liegende mögliche Verfahrensfehler ist der Heilung zugänglich. Er unterfällt nicht § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, der zudem die Möglichkeit des
holens einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung voraussetzt. Dass § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften anders als § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG seit der Änderung durch das Gesetz vom
dem gerichtlich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erkannt worden ist. Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann
geholt und mit ihrem Aussagegehalt in einer erneuten Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens, die auf der Grundlage eines ergänzenden Verfahrens ergeht, gewürdigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom
der § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers prinzipiell imstande, frei von einer solchen Beeinflussung zu entscheiden. Diese Wertung trifft auch unter dem Blickwinkel der Umweltverträglichkeitsprüfung zu. bb) Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kommt auch nicht mit Blick auf die Abwägung von technischen Risiken der Rohrleitungsanlage, die durch die Einhaltung der zwingenden Anforderungen
dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden, in Betracht, weil durch etwaige Mängel nicht die Planung als Ganzes in Frage gestellt wird. Erkennt man den Belang, keinen mehr als ganz geringfügigen technischen Risiken unterhalb des Standards des Stands der Technik ausgesetzt zu werden, als schutzwürdig und damit abwägungserheblich an, kann er, soweit noch nicht fehlerfrei geschehen,
träglich ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen werden. Im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss hat die Bezirksregierung ein Mehr an Sicherheit über den Stand der Technik und die vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus für nicht angezeigt erachtet. Sie hat das Risiko eines Schadenseintritts für praktisch ausgeschlossen erachtet. Im Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 ist sie auf "Restrisiken" nicht gesondert abwägend eingegangen. Das ist
dem Gesamtzusammenhang aller Erwägungen zu den öffentlichen und privaten Belangen dahin zu verstehen, dass sie den rechtlich vorgegebenen und geplanten Schutzstandard als unter dem Blickwinkel der Abwägung entscheidend und ausreichend sowie angemessen betrachtet. Das schließt unter Umständen rechtlich noch notwendige Verbesserungen nicht aus.
VfG NRW in der Fassung des Ersten Modernisierungsgesetzes vom
Maßgabe der zuvor geltenden Regelungen beziehen, also Kenntnisverschaffen über den Einwendungsausschluss (lediglich) im Fall der Verzögerung des Verfahrens. So ist bei der Bekanntmachung der Auslegung des Plans auch verfahren worden. Durch die auf die Planrechtfertigung für die Rohrleitungsanlage bezogenen Einwendungen der Kläger zu
gegangen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist hierdurch nicht verlängert worden. Der Prüfungsumfang im Berufungsverfahren wird wegen der rechtzeitigen Einwendungen der Kläger zu
1 Nr. 2 Buchstabe d EEG NRW enteignet werden, um Vorhaben für Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften zu verwirklichen, sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Das bezieht sich aber auf die der Planung des jeweiligen Vorhabens und seiner Zulassung
folgende Enteignung, nicht auf die Ermächtigung zur Planung und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung eines solchen Vorhabens. Die Vorschrift eröffnet generell die Möglichkeit, für die Verwirklichung von Rohrleitungsvorhaben der beschriebenen Art privates Eigentum in Anspruch zu nehmen. Sie beinhaltet, dass solche Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dienen können. Dagegen benennt sie keine Kriterien, wann dies der Fall ist, und füllt den für Enteignungen gesetzten Rahmen der Gemeinwohldienlichkeit nicht aus. Ein dem Wohl der Allgemeinheit dienender Enteignungszweck, der möglicherweise auch als planerische Zielsetzung für Rohrleitungsvorhaben verstanden und an der ein bestimmtes Vorhaben gemessen werden könnte, wird nicht mit einem für solche Vorhaben ausreichend konkreten Gehalt festgelegt. Das gilt namentlich für Rohrleitungsvorhaben privater Unternehmen, deren Zulassung verfassungsrechtlich besonderen Anforderungen zu genügen hat, von deren Geltung für das planfestgestellte Vorhaben das Rohrleitungsgesetz ausgeht und deren Erfüllung es bezweckt. Die Schaffung der gegenüber den allgemeinen Vorschriften im Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz speziellen Regelungen in Gestalt des Rohrleitungsgesetzes beruht auf der Annahme, dass das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genannten Maßstäben für eine Enteignung zur Durchführung des Vorhabens nicht entspricht. Der Umstand, dass die Bezirksregierung im Planfeststellungsbeschluss und Planergänzungsbeschluss vom
der Gesetzesbezeichnung und
G zwar um die Verbindung bestimmter Städte geht, es sich aus den übrigen Bestimmungen des Gesetzes sowie den Gesetzesmaterialien aber ergibt, dass damit - wie im Vorstehenden bereits zugrunde gelegt - die in diesen Städten betriebenen Chemieparks und die dort tätigen Unternehmen gemeint sind. Erst recht folgt eine unmittelbare Gemeinnützigkeit des Vorhabens nicht daraus, dass die Chemie- und Kunstoffbranche im Allgemeinen und die Beigeladene als Großunternehmen im Konzern der C2. AG im Besonderen so bedeutsame Faktoren für die Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen darstellen, dass der Kunststoffindustrie im Gesetzgebungsverfahren zum Rohrleitungsgesetz eine Schlüsselstellung für den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen insgesamt - LT-Drucks. 14/909, S. 5 - beigemessen worden ist. Ungeachtet einer Abhängigkeit von für die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen wichtigen unternehmerischen Tätigkeiten von der
fragegerechten Verfügbarkeit des CO in L. -V. sind dessen Erzeugung, Beschaffung und Bereitstellung zur Weiterverarbeitung an den jeweiligen industriellen Standorten privatnützige Vorgänge im unternehmerischen Interesse. Daran ändern auch diesbezüglich zu bewältigende praktische Schwierigkeiten und deren
teiligen Folgen für die Beigeladene und weitergehend betroffene Zweige der Industrie und sonstigen Wirtschaft nichts. Entsprechendes gilt bezogen auf L. -V. als Standort der geplanten Verarbeitung des durch die Rohrleitungsanlage zu transportierenden CO und die standortbezogen befürchtete Negativentwicklung im Fall des Ausbleibens der Verwirklichung des Vorhabens.
folgenden Regelungen des Rohrleitungsgesetzes zieht. Die (feststellende) Aussage, dass die Errichtung und der Betrieb "einer" (der) Rohrleitungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dienen, besagt, dass eine Enteignung für diese Maßnahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zum Wohl der Allgemeinheit grundsätzlich zulässig ist. Die Gründe für diese auf die Zulässigkeit der Enteignung bezogene Feststellung finden sich in den Vorschriften der §§ 2 ff. RohrlG. Das Rohrleitungsgesetz ist mit der Gesamtheit seiner Regelungen als Gesetz zur Ermöglichung der Enteignung zur Verwirklichung "einer" (der) Rohrleitungsanlage konzipiert. Die Regelungen der §§ 2 ff. RohrlG zielen auf unterschiedlicheVoraussetzungen der Enteignung und tragen § 1 Satz 1 RohrlG in ihrem Zusammenwirken. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 1 Satz 1 RohrlG nicht. Der Enteignungszweck ist im Rohrleitungsgesetz nicht eindeutig festgelegt (hierzu 1.) und das Rohrleitungsgesetz enthält auch keine Bindung an den Enteignungszweck gemäß § 2 RohrlG (hierzu 2.). 1. Enteignungszweck Der Enteignungszweck ist im Rohrleitungsgesetz nicht eindeutig festgelegt. a) Er wird geregelt durch § 2 RohrlG. Die Vorschrift betrifft
ihrer Überschrift den Enteignungszweck und bezeichnet hierzu mehrere Zwecke oder Ziele, denen die Verwirklichung der Rohrleitungsanlage dient. Bei den genannten Zwecken/Zielen handelt es sich um Folgewirkungen der Rohrleitungsanlage, die durch deren Errichtung und Betrieb ausgelöst werden sollen. Sinn und Zweck von § 2 RohrlG ist es, die im Gesetzgebungsverfahren als "Problem und Regelungsbedarf" erkannten Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, a. a. O. - für die Enteignung zugunsten Privater bei Vorhaben mit nur mittelbarem Gemeinwohlbezug entwickelt hat, im Hinblick auf die Festlegung konkreter Gemeinwohlziele einzuhalten. Die in § 1 Satz 1 RohrlG normierte allgemeine Feststellung, dass die Errichtung und der Betrieb "einer" (der) Rohrleitungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit dienen, wird durch die Bezeichnung einzelner öffentlicher Belange in § 2 RohrlG als Gemeinwohlziel präzisiert. Die Begründung zum Gesetzentwurf zu § 1 RohrlG, wonach damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Ausformung des Allgemeinwohlbelangs bei Enteignungen zugunsten privatrechtlich organisierter Unternehmen umgesetzt werden, vgl. LT-Drucks. 14/909, S. 6, steht diesem Verständnis des § 2 RohrlG nicht entgegen. Die in den Blick genommene "Ausformung des Allgemeinwohlbelangs" beschränkt sich in § 1 Satz 1 RohrlG auf die pauschale Bekundung, dass die Errichtung und der Betrieb "einer" (der) Rohrleitungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit dienen. § 1 Satz 2 RohrlG stellt mit der Einbeziehung der privatwirtschaftlichen Zwecke der Rohrleitungsanlage "neben den in § 2 genannten Zwecken" eine Verknüpfung zu § 2 RohrlG her. Zudem wird durch die Gegenüberstellung der privatwirtschaftlichen sowie der in § 2 RohrlG aufgeführten Zwecke verdeutlicht, dass die Zwecksetzung
G maßgeblich für den Gemeinwohlbezug der Rohrleitungsanlage ist. Mit der Errichtung und dem Betrieb der Rohrleitungsanlage werden in § 1 Satz 1 RohrlG die
UVPG planfeststellungspflichtigen Maßnahmen als Gegenstand des Vorhabens bezeichnet, für dessen Verwirklichung die in Anspruch zu nehmenden Grundstücke verwendet werden dürfen. Dadurch werden die Errichtung und der Betrieb der Rohrleitungsanlage nicht selbst zum Gemeinwohlziel für die Enteignung erklärt, sondern als Mittel zum Erreichen der Zwecke
G eingeordnet. Das stimmt damit überein, dass § 1 RohrlG
seiner eindeutigen Überschrift wie
der Begründung zum Gesetzentwurf - vgl. LT-Drucks. 14/909, S. 6 - den Anwendungsbereich des Rohrleitungsgesetzes regelt. Das wird dem Wortlaut der Vorschrift zwar nicht vollständig gerecht, weil dieser die Gemeinwohldienlichkeit der Errichtung und des Betriebs der Rohrleitungsanlage zum Gegenstand hat und (pauschal) feststellt. Gesetzessystematisch weist das gleichwohl § 2 RohrlG die Funktion der Festlegung eines Enteignungszwecks zu, der im Sinne einer öffentlichen Aufgabe durch die Errichtung und den Betrieb der Rohrleitungsanlage erreicht werden soll. Ein hiervon abweichendes Verständnis des Aussagegehalts von § 1 Satz 1 RohrlG dahingehend, dass der Enteignungszweck in der Errichtung und dem Betrieb der Rohrleitungsanlage zu sehen wäre, würde bedeuten, den Zweck der Enteignung mit dem planfeststellungspflichtigen Vorhaben gleichzusetzen und entgegen den Anforderungen
3 Satz 1 GG die Verfügbarkeit der von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke von vornherein nicht für eine dem Gemeinwohl dienende sowie mittels der Rohrleitungsanlage zu erfüllende öffentlichen Aufgabe herbeizuführen. In die vorgenannte Funktion von § 2 RohrlG innerhalb des Rohrleitungsgesetzes fügt sich die Regelung des § 5 RohrlG zur Rückgängigmachung der Enteignung ein. Sie stellt
der Begründung zum Gesetzentwurf eine Vorkehrung zur dauerhaften Sicherung des Enteignungszwecks dar und soll die Fallgestaltungen erfassen, in denen die Rohrleitungsanlage nicht mehr gemeinnützig betrieben wird. Vgl. LT-Drucks. 14/909, S. 8. Durch die tatbestandsmäßige Abhängigkeit des Anspruchs auf Rückübertragung von der Beendigung der Nutzung der Rohrleitungsanlage zum Transport von CO oder CO-Wasserstoffgemischen oder der endgültigen Einstellung des Betriebs werden die entsprechende Nutzung sowie der Betrieb nicht zum Gemeinwohlziel für die Enteignung bestimmt. Die fehlende Übereinstimmung zwischen dem Enteignungszweck
G und den Voraussetzungen des zu seiner Sicherung begründeten Anspruchs widerspricht nicht der Festlegung des Enteignungszwecks durch diese Vorschrift. § 5 RohrlG geht von dem Enteignungszweck
G aus und soll ihn mittelbar in Anknüpfung an den Wegfall der Transportnutzung der Rohrleitungsanlage für CO oder ihres Betriebs sichern. Vor dem Hintergrund dessen, dass § 2 RohrlG den Gemeinwohlbezug der Rohrleitungsanlage zumindest vorrangig in Folgewirkungen der Errichtung und des Betriebs der Rohrleitungsanlage sieht, die nicht beim Träger des Vorhabens eintreten oder doch über ihn hinausgreifen, bildet der Betrieb der Rohrleitungsanlage zum Befördern von CO oder CO-Wasserstoffgemischen die zentrale Voraussetzung für das Erreichen des Enteignungszwecks. Eine Sicherung dieser Voraussetzung ist ein Mittel zum Erreichen des Enteignungszwecks. Dagegen findet sich kein Anhaltspunkt für eine Auslegung von § 5 RohrlG dahin, dass der Enteignungszweck in der Nutzung der Rohrleitungsanlage zum Befördern von CO und CO-Wasserstoffgemischen sowie in ihrem Betrieb, also in der fortwährenden Verwendung der Rohrleitungsanlage zu ihrer in § 1 Satz 1 RohrlG genannten Transportfunktion, unter Außerachtlassung der in § 2 RohrlG angesprochenen Auswirkungen einer solchen Verwendung, gesehen wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.