(3)Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt. ..." Die Beklagte ließ bei der Berechnung des an den Kläger zu zahlenden Zuschusses die vom Kläger bezogenen Zulagen für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Zulagen würde sich der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld um monatlich 260,84 € brutto erhöhen. Mit seiner am 19.12.2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für den Zeitraum von Oktober 2010 bis einschließlich September 2013. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um Arbeitsentgelt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Mitgliedern der Grubenwehr die Notwendigkeit der Übung zu ermöglichen. Ohne Übungen sei seine Qualifikation als freiwilliger Grubenwehrmann entfallen. Ohne freiwillige Grubenwehr könne die Beklagte ihre Betriebswecke nicht fortführen. Die Nichtberücksichtigung der notwendigen Arbeitszeiten zur Erhaltung der Qualifikation Grubenwehrmann sei im Gesamtsozialplan nicht vereinbart worden. Auch durch Auslegung sei dies nicht zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.737,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübungen seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Dies bedeute, dass der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei ihr arbeitsvertraglich nicht die Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds geschuldet habe. Die Vergütung, die sie für Übungen außerhalb der Arbeitszeit im Hinblick auf die Teilnahme an Grubenwehrübungen geleistet habe, könne deshalb denklogisch nicht Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung sein. Es sei nicht ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, ob und wie die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr ihre Übungen organisieren. Insofern käme ihr kein Direktions- oder Weisungsrecht zu, wonach die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr arbeitsvertraglich ihrerseits dazu verpflichtet werden könnten, Übungen durchzuführen. Sie habe auch keine Sanktionsmöglichkeiten gehabt, wenn ein Mitglied der Grubenwehr nicht an einer Übung außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen habe. Damit sei die Grubenwehrzulage keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Bzgl. des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für die streitgegenständlichen Monate aus § 2 Nr. 7 Abs. 1 und 3 GSP. Dies ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Betriebsvereinbarungen und Gesetze auszulegen. Ausgehend ist demnach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, der zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verhältnis der Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom 27.07.2010 - 1 AZR 67/09 - EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 31). I. Der Wortlaut des Gesamtsozialplans spricht dafür, die dem Kläger gewährte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen.
- a)Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 2 GSP wird für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG, Urteil vom 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - juris).
- b)Entgegen der Ansicht der Beklagten erbrachte der Kläger durch die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit einen Teil seiner arbeitsvertraglich gegenüber der Beklagten geschuldeten Arbeitsleistung. Mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr wurden die in Ziff. 5 des Planes für das Grubenrettungswesen geregelten Pflichten der Grubenwehrmitglieder zum Bestandteil des Arbeitsvertrages des Klägers. Nach Ziff. 5.2 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Planes war der Kläger damit auch arbeitsvertraglich verpflichtet, an Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen planmäßig teilzunehmen. Ziff. 3.1 Abs. 2 Satz 4 des Planes stellte dabei ausdrücklich klar, dass sich aus den "Pflichten der Grubenwehrmitglieder" (Kapitel 5) für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisungen ergeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Beitritt zur Grubenwehr für den Mitarbeiter freiwillig ist. Auch der Abschluss eines Arbeitsvertrages als solches ist für den Arbeitnehmer freiwillig. Die Freiwilligkeit ist deshalb kein taugliches Kriterium dafür, ob bestimmte Pflichten arbeitsvertraglich vom Arbeitnehmer übernommen werden oder nicht. Entscheidend ist alleine, dass durch den freiwilligen Beitritt in die Grubenwehr der Kläger bestimmte Pflichten übernommen hat, die er nach Ziff. 3.1 Abs. 2 Satz 4 des Plans für das Grubenrettungswesen nunmehr auch verbindlich schuldet. Unzutreffend ist zudem die Ansicht der Beklagten, dass der Kläger als Grubenwehrmann nicht dem Direktionsrecht der Beklagten unterlegen hätte. Wie sich aus Ziff. 5 des Planes für das Grubenrettungswesen ergibt, ist das Direktionsrecht in Bezug auf die Mitglieder der Grubenwehr von der Beklagten auf die Truppen- und Oberführer der Grubenwehr delegiert worden. Es ist auch im Betrieb der Beklagten allgemein übliche Praxis, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht von dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten ausgeübt wird, sondern dieser die Ausübung des Direktionsrechts auf die jeweiligen Vorgesetzten der einzelnen Mitarbeiter überträgt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Plan des Grubenrettungswesens. Die Grubenwehr ist keine eigenständige Rechtspersönlichkeit, sondern lediglich eine organisatorisch eigenständige Einheit der Beklagten. Dieses wird auch dadurch deutlich, dass im Einsatzfalle nach Ziff. 7.2 des Planes ein Vertreter der Beklagten, nämlich der Bergwerksdirektor, die Leitung der Grubenwehr übernimmt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Pflichten der Grubenwehrmitglieder auch nicht sanktionslos. Nach Ziff. 3.2 Abs. 2 des Planes für das Grubenrettungswesen kann die Verletzung dieser Pflichten einen wichtigen Grund zum Ausschluss des Grubenwehrmitglieds aus der Grubenwehr darstellen. Der Annahme einer Vertragsänderung durch die Aufnahme in die Grubenwehr steht auch nicht das Schriftformerfordernis des § 3 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch/westfälischen Steinkohlebergbaus entgegen. Die Schriftformerfordernis wird dadurch gewahrt, dass ein nach § 3.1 des Planes für das Grubenrettungswesen die Aufnahme in die Grubenwehr erst mit der Eintragung in die Mitgliederkartei erfolgt und dem neuen Grubenwehrmitglied bei der Aufnahme der Plan für das Rettungswesen auszuhändigen ist. Dem Dokumentationserfordernis wird insoweit hinreichend nachgekommen. II. Der Regelung zum Zusammenhang des Gesamtsozialplans bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 3 und 4 GSP bleiben Einmalzahlung und Mehrarbeitsvergütung sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Hierbei handelt es sich um Entgelt, das nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht, sondern um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage "Bruttomonatseinkommen" einzubinden. Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 S. 6 GSP in einer Rücknahme vor, dass das in einem Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ist erforderlich, weil nach der Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit an sich nicht zu berücksichtigen ist. Nach dieser Regelungssystematik ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt (BAG, Urteil vom 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - a.a.O.). Da sich, wie oben dargelegt, der Kläger auch vertraglich zu den Leistungen eines Grubenwehrmitgliedes gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, besteht insoweit kein Unterschied zu einem hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr. III. Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des Gesamtsozialplans. Durch den Zuschuss zum Anpassungsgeld werden nach § 2 S. 1 GSP die Richtlinien zur Gewährung des Anpassungsgeldes ergänzt. Diese bezwecken gemäß Nr. 1.1, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20.12.2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach dieser Richtlinie gezahlte Anpassungsgeld das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des Bruttomonatseinkommens nicht erreicht, besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und 3 GSP ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Damit dient das Anpassungsgeld dazu, den in dieser Bestimmung festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat (BAG, a.a.O.). Da die Tätigkeit der Mitglieder der Grubenwehr ebenso wie die Tätigkeit der hauptamtlichen Gerätewarte in der Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiter gehören, spricht auch eine am Normzweck orientierte Auslegung dafür, dass für diese Arbeitsleistung bezogenen Entgelte bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Bruttomonatseinkommens einzubeziehen. 4. Die Protokollnotiz der Betriebsparteien vom 27.05.2000 steht dieser Auslegung des Gesamtsozialplans nicht entgegen. Bei der Protokollnotiz handelt es sich um Auslegungshilfe und nicht um eine eigenständige normative Regelung. Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gekommene Verständnis der Betriebsparteien zur fehlenden Einbeziehung der Grubenwehrzulage ist mit Wortlaut, systematischen Regelungszusammenhang und dem sich hieraus erschließenden Zweck Betriebsvereinbarung unvereinbar. Ein solcher Regelungswille kann deshalb keine Berücksichtigung finden (BAG, a.a.O.). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 , 286 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/747799.html Kommentare