Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar
§ 495Abs.
1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war. Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrag vom 20. Dezember 2006 sind somit nicht auf Grund der auf Widerruf der Erklärungen der Kläger auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen.
- a)Grundsätzlich stand den Klägern ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (i.d.F. des OLG-VertrÄndG vom 23.07.2002) zu. Es handelt sich vorliegend um einen - schriftlich abzuschließenden - Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem die Kläger nach Maßgabe der §§ 495 , 355 BGB über ihr Widerrufsrecht zu belehren waren. Die Klägerin hat eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, NJW 2009, 3572 ).
- aa)Zwar hat die Beklagte für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (i.d.F. des Ges. zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzleistungen vom 02.12.2004) entspricht. Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (vgl. BGH, NJW 2009, 3572 ).
- bb)Die Beklagte hat die Kläger jedoch gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert.
- cc)Die Widerrufsbelehrung ist nicht aus dem Grund zu beanstanden, dass die Klägerin abweichend von der Musterbelehrung die Belehrung in der "ich"-Form abgefasst hat. Entgegen der Auffassung der Kläger schließt diese Formulierung - ebenso bei der Formulierung in der "Sie"-Form - für den durchschnittlichen Verbraucher nicht aus, dass - wie vorliegend - bei mehreren Darlehensnehmern jeder Darlehensnehmer allein den Widerruf erklären kann. Bei der direkten Ansprache des Darlehensnehmers ("Sie") und der Formulierung aus Sicht des Darlehensnehmers ("ich") werden jeweils die Rechte des einzelnen Darlehensnehmers dargestellt, eine "Verklammerung" aller Darlehensnehmer zu einer Einheit könnte u.U. bei der Formulierung "wir" angenommen werden, die vorliegend nicht gewählt wurde.
- dd)Entgegen der Auffassung der Kläger folgt auch bereits aus dem Einleitungssatz des Kreditvertrages vom 20. Dezember 2006, dass ein oder mehrere Darlehen geschlossen werden. In der Rubrik "Angaben zum Darlehen" werden sodann insgesamt drei Darlehen aufgeführt, so dass aufgrund der Formulierung in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer an seine "Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden" ist, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, es könnten nur die Willenserklärungen zu allen Darlehen gemeinsam widerrufen werden.
- ee)Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus dem Grunde fehlerhaft, dass darin nicht auf die Rechte des Darlehensnehmers im Falle eines Widerrufs hingewiesen wird. Zunächst folgt eine Pflicht zum Hinweis auf die Rechte des Darlehensnehmers im Streitfall nicht aus § 312 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 357 BGB, da es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB zu erfolgen hat. Zum anderen ist gem. dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV (i.d.F. des Ges. zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzleistungen vom 02.12.2004) ein Verzicht auf den Hinweis auf die Widerrufsfolgen möglich, wenn die Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dieses war vorliegend der Fall, da die Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, dass die Valutierung der Darlehen erst am 15. Februar 2007 erfolgte und die Kläger Zinszahlungen erst ab dem 28. Februar 2007 erbracht haben.
- b)Der Ausübung eines - grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts der Kläger erst am 04. September 2013 stünde zudem der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. OLG Köln, WM 2012, 1532 ).
- aa)Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (OLG Köln aaO. mwN.).
- bb)Das sog. Zeitmoment ist in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung vom 20. Dezember 2006 vorlag, fast 7 Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben, als erfüllt anzusehen. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs tatsächlich - d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (OLG Köln aaO. mwN.). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geht (OLG Köln aaO. mwN.).
- cc)Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist auch das sog. Umstandsmoment erfüllt (vgl. OLG Köln aaO. mwN.). Die Beklagte musste nach der bereits im Februar 2007 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta durch Umschuldung in ein KfW-Darlehen im September 2013 nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung des Vertrages rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Dieses gilt umso mehr, als das Darlehen über 70.000,00 € lediglich der Zwischenfinanzierung bis zur Entscheidung der KfW über die Vergabe eines Förderkredites diente und das Darlehen nach der positiven Entscheidung der KfW durch die KfW-Mittel abgelöst wurde.
- dd)Dem steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln aaO. mwN.). 2. Der Klageantrag auf Feststellung, dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 20.12.2006 iHv. 145.000,00 € wirksam widerrufen worden ist, ist bereits aus dem Grunde unbegründet, dass die Beklagte nicht Partei des Darlehensvertrages geworden ist.
- a)So folgt bereits aus dem einleitenden Satz des Kreditvertrages vom 20. Dezember 2006, dass zwischen den Antragstellern und der D.Bank AG und / oder ihren Kooperationspartnern ein oder mehrere Darlehensverträge geschlossen werden. Durch die in Klammern aufgeführten Kürzel hinter den jeweiligen Banken/Versicherungen, so bei der Beklagten das Kürzel DB und bei der F. AG das Kürzel F.AG, ergibt sich durch die Wiederholung dieser Kürzel bei den einzelnen Darlehen zu. "
- a)Darlehensart" eindeutig, durch welchen Vertragspartner die Darlehensgewährung erfolgen soll. Auch in den Bedingungen des Kreditvertrages wird der Kunde nochmals auf hingewiesen, dass Darlehensverträge mit der F. durch Unterzeichnung der Beklagten im Namen und für Rechnung der F. zustande kommen.
- b)Der Antrag wäre jedoch auch in dem Fall, dass die Beklagte als Vertragspartnerin des Darlehensvertrages anzusehen wäre, unbegründet, weil
§ 495Abs.
1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war. Insoweit kann aufgrund der inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden. 3. Auch der Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30. Januar 2007 iHv. 70.000,00 € war verfristet und somit unwirksam, weil
§ 495Abs.
1 BGB aufgrund ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war. Die Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherdarlehensvertrag vom 30. Januar 2007 sind somit nicht auf Grund der auf Widerruf der Erklärungen der Kläger auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erloschen. Auch insoweit kann aufgrund der inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung auf die Ausführungen zu Ziff. 1 verwiesen werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 190.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert richtet sich nach dem Wert der noch offenen Darlehensvaluta, die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert nicht (vgl. Brandenburgisches OLG WM 2007, 826 ). Permalink: https://openjur.de/u/747850.html ( https://oj.is/747850 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.