5 i.V.m. § 10 UIG grundsätzlich zulässig sein, Umweltinspektionsberichte im Internet zu veröffentlichen. § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ermächtige aber nicht zur Aufnahme einer Bewertung festgestellter Mängel als "erheblich" in den Bericht, wie dies hinsichtlich der Öffnung in der Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer geschehen sei. Ungeachtet dessen sei die Definition des Begriffs "erheblich" im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom
rechtswidrig; sie entspricht nicht den Vorgaben der ? verfassungsrechtlich wohl unbedenklichen - Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG (dazu 2.). 1. Die Antragstellerin, eine juristische Person privaten Rechts, kann sich gegenüber einer Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts im Internet sowohl auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit berufen (dazu a). Der Sache
steht ihr dieser Grundrechtsschutz auch insoweit zu, als die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts durch das Unionsrecht bestimmt ist (dazu b). a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten preisgegeben und/oder verwendet werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von individualisierten oder individualisierbaren Einzelangaben über ihre persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. Träger des Grundrechts können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen sein. Bei natürlichen Personen ist das Grundrecht in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verankert. Juristische Personen des privaten Rechts sind Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur, soweit dieses Grundrecht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist und das Grundrecht korporativ betätigt werden kann. Geschützt ist insoweit (nur) der in der Regel durch eine bestimmte Zwecksetzung begrenzte Tätigkeitskreis der juristischen Person. Es kommt daher maßgeblich auf die Bedeutung der betroffenen Information für diesen grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168 , juris Rn. 150 ff. und Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1 , juris Rn. 151 und 155. Danach ist die Antragstellerin Trägerin des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die maßgebliche wirtschaftlichunternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin wird durch die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts unmittelbar tangiert. Umweltinspektionsberichte enthalten
SchG behördliche Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen
SchG sowie der Nebenbestimmungen
SchG und Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Diese Angaben betreffen sachliche Verhältnisse des Unternehmens und sind als personenbezogene Daten zu qualifizieren. Zweck des Zugänglichmachens der Berichte ist die Information der Öffentlichkeit - also auch möglicher Kunden und Geschäftspartner - unter anderem darüber, ob das Unternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Genehmigungsbescheid
kommt. Der Inhalt des Berichts kann daher einen wettbewerbsrelevanten Eindruck über die Zuverlässigkeit des Unternehmens vermitteln. Daneben kann die Antragstellerin sich auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG berufen. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. "Beruf" ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Das Grundrecht ist
3 GG auch auf inländische juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art
in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Geschützt ist ihr berufsbezogenes Verhalten. Das Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung schützt den Marktteilnehmer jedoch nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen. Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aus. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie es selbst gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Das Grundrecht schützt daher auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
in gleicher Weise geltend machen, soweit die Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts vorliegend durch das Unionsrecht bestimmt wird. Die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob der vorliegende Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs "vollständig" durch das Unionsrecht bestimmt wird, kann daher offen bleiben. Die Regelung des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verhinderung der Umweltverschmutzung) - RL 2010/75 -. Im Geltungsbereich des Unionsrechts sind die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) einschlägig, und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang das Unionsrecht das Handeln des Mitgliedsstaats bestimmt. Die Charta gilt
ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 bei der Durchführung von Unionsrecht auch für die Mitgliedstaaten; die nationalen Behörden und Gerichte haben die in der Charta garantierten Grundrechte immer zu beachten und anzuwenden. In den Fällen, in denen das Handeln des Mitgliedstaates vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, sind ausschließlich die Grundrechte der Charta anwendbar. Ansonsten gelten sie subsidiär und es steht den nationalen Behörden und Gerichten frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden. Vgl. EuGH, Urteil Fransson vom
dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ausdrücklich anerkannt. Ausweislich der Erläuterungen zu Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) stützt sich dieser Artikel auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben und die Vertragsfreiheit anerkannt hat, sowie auf Art. 119 Abs. 1 und 3 AEUV, in dem der freie Wettbewerb anerkannt wird. Er kann
1 der Charta eingeschränkt werden.
dieser Vorschrift muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Diese Anforderungen entsprechen den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in die nationalen Grundrechte auf Berufsfreiheit oder auf informationelle Selbstbestimmung.
SchG verbundene Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Freiheit der Berufsausübung dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (dazu c). Im vorliegenden Einzelfall steht die Veröffentlichung jedoch nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Einklang (dazu d). a)
SchG erstellt die zuständige Behörde
jeder Vor-Ort-Besichtigung (§ 52 a Abs. 2 bis 4 BImSchG) einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen
SchG und der Nebenbestimmungen
SchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten
der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG).
SchG ist der Bericht der Öffentlichkeit
den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten
der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG setzt Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 um, der bestimmt, dass die zuständige Behörde den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (RL 2003/4) der Öffentlichkeit binnen vier Monaten
der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich macht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG und Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 die zuständigen Behörden verpflichten, die Umweltinspektionsberichte aktiv zu verbreiten und es nicht genügt, die Berichte lediglich auf Antrag zur Verfügung zu stellen. In diese Richtung könnte allerdings deuten, dass die Informationen ausdrücklich der "Öffentlichkeit" zugänglich gemacht werden sollen (englische Fassung: "The report shall be made publicly available in accordance with the Directive ..."; französische Fassung: "Il est rendu disponible au public...conformément à la directive...".). Das von § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG in Bezug genommene Umweltinformationsgesetz unterscheidet zwischen dem Informationszugang auf Antrag einer "Person" (§ 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 3 ff. UIG) und der Unterrichtung der "Öffentlichkeit" (§ 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 10 UIG). Die Öffentlichkeit ist allein Adressatin der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen
§ 10 UIG. Das Unionsrecht unterscheidet in gleicher Weise. Zwar verwendet der Unionsgesetzgeber in dem Titel der RL 2003/4 ("Zugang der Öffentlichkeit") und den ihr vorangestellten Erwägungen auch einen weiteren - die Adressaten beider Formen des Informationszugangs umfassenden - Begriff der Öffentlichkeit. Im normativen Teil der Richtlinie grenzt der Unionsgesetzgeber aber ausdrücklich den Begriff der "Öffentlichkeit" in Art. 2 Nr. 6 RL 2003/4 von dem - engeren - Begriff des "Antragstellers" (englische Fassung: "applicant"; französische Fassung: "demandeur") in Art. 2 Nr. 5 RL 2003/4 ab.
1 RL 2003/4 sind Umweltinformationen allen "Antragstellern" auf Antrag zugänglich zu machen; Art. 7 Abs. 1 RL 2003/4 regelt demgegenüber eine aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen in der "Öffentlichkeit". Einer solchen Auslegung steht weder die Verwendung des Begriffs "zugänglich zu machen" noch der allgemeine Verweis auf die Vorschriften über den "Zugang zu Umweltinformationen" entgegen. Die Formulierung "zugänglich" findet sich sowohl beim Recht auf Informationszugang als auch bei der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen, so in § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 UIG; "Zugang" zu Informationen wird gleichermaßen bei der Bereitstellung auf Antrag wie bei der Verbreitung gewährt. Die Frist für die Zugänglichmachung stützt diese Auslegung. Mit der Formulierung "innerhalb von vier Monaten
der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen" in § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG bzw. "binnen vier Monaten
der Vor-Ort-Besichtigung" in Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 (englische Fassung "within 4 months of the site visit taking place"; französische Fassung: "dans les quatre mois suivant la visite du site") wird - wie bei der Zweimonatsfrist des § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG und des Art. 23 Abs. 6 Satz 2 RL 2010/75 - der Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen die Behörde tätig werden soll. Die Wendung deutet darauf hin, dass die Zugänglichmachung innerhalb der Frist abgeschlossen sein soll. Mit dem Antragsverfahren ließe sich dies nur schwer vereinbaren. Letztlich kann offen bleiben, ob § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG die Behörde zu einer aktiven Veröffentlichung der Umweltinspektionsberichte verpflichtet. Jedenfalls ermächtigt die Vorschrift hierzu. Vgl. Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457, 1462; König, DVBL 2013, 1356, 1361; Halmschlag, I+E 2011, 16, 20; Jarass, NVwZ 2013, 169, 174; Betensted/Grandjot/Waskow, ZUR 2013, 395, 401; Schwertner, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand 1. Juli 2014, § 52 a BImSchG Rn. 5; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 52 a Rn. 7; a.A. Hennecken/ Rosenbeck, I+E 2014, 2, 5. Wie aus den voranstehenden Erwägungen ersichtlich, lassen sich weder Art. 23 Abs. 6 Satz 3 RL 2010/75 noch § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG Hinweise darauf entnehmen, dass die zuständige Behörde die Umweltinspektionsberichte ausschließlich auf Antrag zur Verfügung stellen darf. § 52 a Abs. 3 Satz 5 BImSchG verweist zumindest auch auf die aktive Verbreitung der Informationen. Die aktive Verbreitung ist - anders als die Antragstellerin meint - gegenüber dem passiven Informationszugang auch nicht
rangig, sondern steht
der Konzeption des Umweltinformationsgesetzes jedenfalls gleichrangig neben ihm. Langfristig dient die aktive Verbreitung von Umweltinformationen dem schrittweisen Abbau der Notwendigkeit des passiven Informationszugangs. Vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, Stand 2014, § 1 UIG, Rn. 10 und § 10 UIG Rn. 1; Scherzberg, in: Fluck/Fischer/Fetzer, Informationsfreiheitsrecht, Band 1, Stand Oktober 2013, § 1 UIG Rn. 16. b) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, die in den Umweltinspektionsberichten festgestellten Verstöße gegen die Genehmigungsanforderungen
ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu bewerten.
SchG hat der Umweltinspektionsbericht sowohl die relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen als auch Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten. Verstößt der Betreiber einer Anlage "in schwerwiegender Weise" gegen die Genehmigung, hat die zuständige Behörde
SchG eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten
der Feststellung des Verstoßes durchzuführen.
diesen Regelungen ist die Behörde gehalten, eine Beurteilung der Verstöße vorzunehmen. Sowohl die erforderlichen Schlussfolgerungen zur Frage weiterer Maßnahmen als auch die Notwendigkeit von eventuellen zusätzlichen Überprüfungsmaßnahmen erfordern eine inhaltliche, bewertende Auseinandersetzung mit den festgestellten Verstößen. Dieser Anforderung wird in der Regel nur genügt, wenn die relevanten Feststellungen in Umweltinspektionsberichten auch Aussagen zur Umweltrelevanz von Verstößen enthalten; die lediglich technische Beschreibung eines festgestellten Mangels reicht hierzu überwiegend nicht aus. Damit wird im Ergebnis auch den Regelungen in § 10 Abs. 3 S. 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG Rechnung getragen. Danach soll die Verbreitung von Umweltinformationen in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Form erfolgen. Nur aufgrund fachkundiger Bewertungen ist die Öffentlichkeit in der Lage, die Schlussfolgerungen der Behörde zum Erfordernis weiterer Maßnahmen
zuvollziehen. Ohne eine Bewertung der Feststellungen kann sie weder die tatsächliche (Umwelt)Bedeutung des Verstoßes einordnen noch zuverlässig beurteilen, ob die beabsichtigte Reaktion der zuständigen Behörde dem festgestellten Verstoß angemessen ist.
SchG ist der Umweltinspektionsbericht insgesamt zugänglich zu machen, ohne bestimmte Teile auszunehmen. Dies schließt die Ermächtigung der zuständigen Behörde ein, den Umweltinspektionsbericht nicht nur in Teilen, sondern insgesamt - einschließlich der Bewertungen - der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen. c) Der mit der Ermächtigungsgrundlage des § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Berufsfreiheit dürfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Dies ist hier der Fall (dazu
SchG einschließlich der Nebenbestimmungen und zum anderen über die von der Behörde vor diesem Hintergrund eingeleiteten oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. Diese inhaltliche Grenze entspricht der Zwecksetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts, mit dem erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen dazu beizutragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und so den Umweltschutz und die Umweltqualität zu verbessern (Erwägung
träglich als falsch heraus oder trifft sie aufgrund einer
träglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, muss die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Diese aus dem Grundrechtsschutz der Betroffenen fließenden Pflichten der Behörde sind gesetzlich in § 10 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 3 UIG verankert.
6 UIG finden § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit entsprechende Anwendung.
3 UIG, der unmittelbar für das Antragsverfahren
UIG gilt, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, soweit möglich, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. Ungeachtet der Frage, ob die Behörde bei der Offenlegung - wie hier - eigener Informationen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ohnehin eine Richtigkeitsgewähr trifft, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift Rechnung zu tragen. Vgl. auch Weidemann/Krappel/v. Süßkind-Schwendi, DVBl. 2012, 1457,
ihrer Schwere und dem Ausmaß ihrer Umweltrelevanz zu beschreiben.
träglichen maßgeblichen Änderungen der Sachlage kann verwiesen werden. § 52 a Abs. 5 Satz 2 BImSchG sieht ferner vor, dass der Bericht dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten
der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln ist. Der Betreiber hat damit ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Notwendig ist
3 Satz 1 UIG und § 10 Abs. 6 i.V.m. mit § 7 Abs. 3 UIG auch eine hinreichend klare und verständliche Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Insoweit reicht eine Qualifizierung als "geringfügig" oder "erheblich" allein regelmäßig nicht aus. Ohne nähere Erläuterungen oder eine Offenlegung der diese Qualifizierung tragenden Maßstäbe (wie z.B. im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom
vollziehbar.
diesen Maßstäben dürfte ferner die Bewertung des - unstreitig festgestellten - Mangels, dass die Einhausung im Bereich Becherwerk-Trogkettenförderer nicht vollständig geschlossen war, als "erheblich" zutreffen. Auch der Hinweis, es sei aufgrund dieses Mangels (bei der Vor-Ort-Besichtigung) zu einem Staubaustritt gekommen, ist
der vorläufigen Einschätzung des Senats im Eilrechtsschutzverfahren inhaltlich richtig und muss daher nicht unterbleiben. Der Senat hat keinen Anlass, die Angabe der Mitarbeiter des Antragsgegners Frau T. und Herr U. , sie hätten einen Staubaustritt wahrgenommen, in Zweifel zu ziehen. Beide haben die Richtigkeit ihrer Angabe an Eides statt versichert. Der Umstand, dass die Mitarbeiter der Antragstellerin demgegenüber erklären, einen Staubaustritt nicht wahrgenommen zu haben, stellt die Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht durchgreifend in Frage. Beide Behauptungen stehen nicht notwendig in Widerspruch. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass ihre Mitarbeiter bei der Begehung des Betriebes nicht ununterbrochen anwesend waren und ein Staubaustritt auch während der Abwesenheit ihrer Mitarbeiter stattgefunden haben kann. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die weitere Angabe von Frau T. und Herrn U. , die Herren X. und N. von der Antragstellerin hätten den Staubaustritt ebenfalls wahrgenommen. Beide relativieren ihre Aussage von vorneherein mit dem Zusatz, dies sei "ihrer Erinnerung
" so gewesen. Der Umweltinspektionsbericht ist im Übrigen um den Hinweis zu ergänzen, dass dieser Mangel zwischenzeitlich beseitigt wurde. Die Beantwortung der Frage, ob das weiter festgestellte Fehlen von Wartungsmaterial einen Mangel darstellt und wie dieser gegebenenfalls zu bewerten ist, obliegt dem Hauptsacheverfahren. Der Senat regt insoweit an, die umstrittene Nebenbestimmung zu konkretisieren und im Hinblick auf die unsichere Rechtslage auf eine Veröffentlichung zu verzichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 , 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/747916.html ( https://oj.is/747916 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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