(2167); Senat BB 2010, 2382 - Leitsatz -, im Volltext wiedergegeben bei Juris). Hier konnte allerdings der Angabe im Leasingvertrag nicht entnommen werden, dass ein Restwertausgleich unterbleibt, wenn die Fahrleistung von jährlich 15.000 km nicht überschritten wird. Dem möglichen Eindruck, es werde eine Kilometerabrechnung vorgenommen, wurde nämlich dadurch vorgebeugt, dass in der von der Beklagten unterzeichneten Bestellung unmittelbar im Anschluss an die Angabe der jährlichen Fahrleistung als Kalkulationsgrundlage ausgeführt wird, die Gebrauchtwagenabrechnung erfolge unabhängig von den gefahrenen Kilometern. Zudem findet sich in der Bestellung in dem Feld "Jährliche Fahrleistung in km" die Angabe "keine". Auch sonst finden sich in der Bestellung keine Hinweise, die auf eine Kilometerabrechnung hinweisen; eine solche ist der Beklagten entgegen deren Vortrag mithin auch nicht "untergeschoben" worden. Für die Beklagte war vielmehr bei verständiger Betrachtung deutlich erkennbar, dass die genannte Fahrleistung in Kilometern lediglich ein Kalkulationsfaktor für den vereinbarten Restwert war und der Leasinggeber eine Vollamortisation über den vereinbarten Restwert erhalten sollte, der, falls er bei einem Verkauf nicht erzielt werden würde, durch den Leasingnehmer "aufgestockt" werden musste. Für die Annahme, es würden die Elemente eines Leasingvertrages mit Restwertabrechnung und eines Leasingvertrages auf Kilometerabrechnungsbasis in einer Weise verbunden, dass ein Restwertausgleich erst bei Überschreitung der Gesamtfahrleistung erfolgen sollte (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 2165 ), bot die von der Beklagten unterzeichnete Vertragserklärung keine Rechtfertigung (vgl. auch Senat, DAR 2012, 257 ). Dass in der Annahmeerklärung abweichend vom Antrag 15.000 km als jährliche Fahrleistung aufgenommen worden sind, vermag eine abweichende Bewertung nicht zu rechtfertigen.
- Der Einwand der Beklagten, der Wirksamkeit der Vereinbarung stehe entgegen, dass der vertraglich vereinbarte kalkulierte Restwert überhöht sei, bleibt ohne Erfolg. Die Höhe des vereinbarten Restwerts ist nicht an den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB zu messen. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 145/12 , bei Juris m.w.N.; BGHZ 146, 331 = NJW 2001, 2399 ). Hierzu und damit zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen (BGHZ 146, 133 = NJW 2001, 2399 ; NJW 2000, 577 ). Der vereinbarte Restwert stellt eine solche Abrede dar, da sich aus ihm - neben den Leasingraten - unmittelbar das von dem Leasingnehmer letztlich zu leistende Entgelt ergibt. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Vertrages gem. § 138 BGB sind weder dargelegt noch ersichtlich.
- Auch mit ihrem hilfsweisen Vorbringen dringt die Beklagte nicht durch. Der Klägerin ist es nicht als Pflichtverletzung anzulasten, dass sie die Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der Kalkulation des Restwertes von vornherein mit einer Nachzahlung zu rechnen gewesen sei. Der Beklagten waren sämtliche für den Vertragsschluss maßgeblichen Umstände bekannt; es handelte sich zudem um eine leasingtypische Vertragsgestaltung. Es war der Beklagten auch ohne weiteres möglich, sich über den voraussichtlichen Wert eines Fahrzeugs wie das von ihr erworbene nach Ablauf der regelmäßigen Vertragslaufzeit zu informieren. Erläuterungen zu dem angesetzten Restwert schuldete die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht. Bei dem Restwert handelt es sich zudem lediglich um einen Kalkulationsfaktor, dessen Höhe davon abhängt, wie die übrigen Kalkulationsfaktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen sind; dem voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder dem zu erwartenden Verkaufserlös muss dieser nicht entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.01.2011, I-24 U 138/10 , bei Juris; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,
- Auflage, Rdn. 1938). Der Leasinggeber ist gegenüber dem Leasingnehmer auch nicht gehalten, die Berechnungsgrundlagen zur Kalkulation des vereinbarten Restwertes offenzulegen (BGH, NJW 1997, 3166 ). Wenn er einen Kalkulationsfaktor im Vertrag erwähnt, ist dies zumindest dann unschädlich, wenn wie hier ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Abrechnung unabhängig von diesem erfolgt. III. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich bereits geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf den Mindererlös weiterverfolgt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Der von der Klägerin im Grundsatz zu Recht verfolgte und erstinstanzlich zugesprochene Anspruch auf Zahlung des Restwertes ist von der Beklagten ohne die Umsatzsteuer geschuldet. Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin und der entgegenstehenden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 29.05.2013, I-30 U 166/12 , in Kopie Bl. 331 ff. GA) bei seiner Auffassung, dass es sich bei dem Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers nach vertragsgemäßer Vertragsbeendigung nicht um einen steuerbaren Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt, weshalb eine etwaige Ausgleichszahlung des Leasingnehmers ebenfalls kein steuerbarer Umsatz ist (vgl. etwa Senat, DAR 2012, 257 m.w.N.; MDR 2012, 1150 ; Beschluss vom 02.09.2010, I-24 U 15/10 , bei Juris). Der Bundesgerichtshof hat für sog. Kilometerabrechnungsverträge wiederholt entschieden, dass der Leasingnehmer auf einen Minderwertausgleich, den der Leasinggeber wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann, keine Umsatzsteuer zu entrichten hat, weil ihm eine steuerbare Leistung nicht gegenübersteht. Dies gilt auch, wenn der Minderwertausgleich nach regulärem Vertragsablauf verlangt wird (vgl. BGH, MDR 2011, 836 = NJW-RR 2011, 1625 ; WM 2007, 990 = NJW-RR 2007, 1066 ; zustimmend etwa Müller, LMK 2011, 321449; Moseschus, EWiR 2006, 663 ; Diehl, ZfS 2012, 382; ebenso OLG Stuttgart, JuBüro 2010, 209; DStRE 2010, 1514 ; OLG Koblenz, NJW-RR 2010, 778 ). Nichts anderes kann aus Sicht des Senats für die - soweit ersichtlich bislang höchstrichterlich nicht entschiedene - Frage gelten, ob auf den Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz des Minderwerts nach Beendigung von Leasingverträgen mit Restwertabrechnung Umsatzsteuer geschuldet ist. Auch diesem Anspruch steht eine steuerbare Leistung des Leasinggebers nicht gegenüber. Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwertes um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion (so zuletzt für den Kilometerabrechnungsvertrag BGH, MDR 2013, 75 f.). Der Anspruch steht aber nicht in einem direkten Austauschverhältnis zu der von dem Leasinggeber geschuldeten Gebrauchsüberlassung auf Zeit, sondern dient der Kompensation wertmindernder Faktoren, die sich dahin auswirken, dass der kalkulierte Restwert am Vertragsende tatsächlich nicht mehr erreicht wird und der Leasinggeber so durch die Rückgabe des Fahrzeugs allein keine volle Amortisation erhält. In der Sache handelt es sich bei dem Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts um eine Ergänzung des Rückgabeanspruchs, dem ebenfalls eine steuerbare Leistung nicht gegenüber steht. Seine vertragliche Hauptleistungspflicht hat der Leasinggeber bei Vertragsende erfüllt, so dass der Leasingnehmer die dann ggf. noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht mehr erbringt, um eine Leistung zu erhalten (a.A. OLG Hamm, aaO; OLG Celle, Urteil vom 21.07.2011, 5 U 69/11; LG Bochum, Urteil vom 12.12.2011, 11 S 124/11). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass die vertragliche Vereinbarung ausdrücklich die Zahlung des Ausgleichsbetrages "einschl. USt." vorsieht. Diese Klausel geht ins Leere, da es keine "Umsatzsteuer" für eine nicht steuerpflichtige Umsätze gibt und es auch nicht zur Disposition der Parteien steht, nach dem Gesetz steuerfreie Umsätze durch Vereinbarung steuerpflichtig zu machen (vgl. Senat, MDR 2012, 1150 ; auch BGH, NJW-RR 2004, 1452 , 1453; NJW-RR 2009, 593 ). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil wird gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, soweit der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf den Minderwert abgewiesen worden ist. Die Frage, ob bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung auf den von dem Leasingnehmer geschuldeten Minderwertausgleich Umsatzsteuer zu zahlen ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Dass die Klägerin die Klausel bundesweit verwendet und ein Landgericht sie in einer Entscheidung als unwirksam erachtet hat, genügt hierfür nicht. Permalink: https://openjur.de/u/747974.html ( https://oj.is/747974 ) Volltext Druckansicht Zitate 52 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.